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{'item': 'LVwG-ME-11-0121'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG-ME-11-0121 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(3)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.
(5)Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.“
(6)Für die Verwertung verfallener Sachen gilt Paragraph 18,, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.“ § 37 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) lautet: „Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
(2)Wer 1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs.

§ 23

Abs.

§ 32

Abs.

2 zur Beförderung übergibt oder

  1. als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, oder 2 zur Beförderung übergibt oder
  2. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder
  3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern lässt oder
  4. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
  5. als Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, oder Paragraph 32, Absatz eins, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
  6. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
  7. als Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3, oder Paragraph 25, Absatz 3, oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
  8. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
  9. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen Paragraph 7, Absatz 7, nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
  10. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oder
  11. als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, oder Paragraph 25, Absatz 5, verlädt oder
  12. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
  13. als Empfänger entgegen Paragraph 7, Absatz 9, oder Paragraph 25, Absatz 6, die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
  14. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs.

§ 32Abs.

1, 3 oder 4 befördert oder

  1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert oder
  2. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder
  3. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder
  4. als Entlader entgegen § 7 Abs. 10 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder
  5. als Entlader entgegen Paragraph 7, Absatz 10, oder Paragraph 25, Absatz 7, oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder
  6. als Abfertigungsagent entgegen § 32

(1)und
(6)Tätigkeiten des Beförderers ausführt, 11. als Abfertigungsagent entgegen Paragraph 32,
(1)und
(6)Tätigkeiten des Beförderers ausführt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
  1. a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
  2. a)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
  3. b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
  4. b)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
  5. c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
  6. c)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.“im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden.“ § 37 Abs. 4 GGBG lautet:Paragraph 37, Absatz 4, GGBG lautet: „Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
(4)Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der lit. a Z 1 bis 8 7 500 Euro, im Falle der Z 9 sowie der lit. b 2 500 Euro und im Falle der lit. c das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“
(4)Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der Litera a, Ziffer eins bis 8 7 500 Euro, im Falle der Ziffer 9, sowie der Litera b, 2 500 Euro und im Falle der Litera c, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 3, ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.04.2009, 2007/03/0167) erweist das Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeabkommens mit dem Drittstaat alleine noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung. Die Strafverfolgung erweist sich erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich sind oder waren. Das bedeutet, dass von der Behörde konkrete Schritte zur Strafverfolgung gesetzt sind, die nicht zum Ziel führten. Der bloße Verdacht, dass auf Grund der ausländischen Zustelladresse eine Strafverfolgung unmöglich oder erschwert sein wird, reicht nicht aus, sondern muss die Unmöglichkeit im Verfahren zur Erklärung des Verfalls konkret nachgewiesen werden. Erst auf Grund eines gescheiterten Versuches, mit der betreffenden Person in Kontakt zu treten, kann sich die Strafverfolgung als unmöglich erweisen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.04.2009, 2007/03/0167) erweist das Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeabkommens mit dem Drittstaat alleine noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung. Die Strafverfolgung erweist sich erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich sind oder waren. Das bedeutet, dass von der Behörde konkrete Schritte zur Strafverfolgung gesetzt sind, die nicht zum Ziel führten. Der bloße Verdacht, dass auf Grund der ausländischen Zustelladresse eine Strafverfolgung unmöglich oder erschwert sein wird, reicht nicht aus, sondern muss die Unmöglichkeit im Verfahren zur Erklärung des Verfalls konkret nachgewiesen werden. Erst auf Grund eines gescheiterten Versuches, mit der betreffenden Person in Kontakt zu treten, kann sich die Strafverfolgung als unmöglich erweisen. Unter Berufung auf die Unmöglichkeit eines Strafvollzuges darf der Verfall erst ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (VwGH 17.04.2009, 2007/030/0167). Im vorliegenden Fall wurde die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung ohne weitere Verfahrensschritte, das heißt ohne konkrete Schritte zur Strafverfolgung und dementsprechend auch ohne rechtskräftiger Verhängung einer Strafe, für verfallen erklärt, was im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht zulässig war. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.ME.11.0121

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.