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{'item': 'LVwG-WU-14-0211'}

Obsah (19)Art. 133§ 52§ 24a§ 69§ 79§ 15§ 2§ 8Art. 6§ 22§ 7§ 5Art. 8§ 1§ 71a§ 16Art. 7Art. 9Art. 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG-WU-14-0211 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von 1.700,-- Euro zuzüglich die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 170,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 340,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 2.210,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von 1.700,-- Euro zuzüglich die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 170,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 340,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 2.210,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 10:30 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) Ort: ***, *** Fahrzeug: LKW Renault, Kennzeichen *** (H) Tatbeschreibung: Sie haben als Lenker des oben genannten PKWs und Abfallbesitzer zu verantworten, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort die notifizierungspflichtigen gefährlichen Abfälle, nämlich diversen "Sperrmüll" wie Kühlschränke, Fernseher, Metallgegenstände (defekte Handbrunnenpumpe), Kupferkabel mit Ummantelung, Schubladen Abfallcode 200307 Basler Code y46 Schlüsselnummer nach ÖNORM 91401 1.) gesammelt haben, obwohl wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Sie verfügen über keine Bewilligung

§ 24aAbs. 1 AWG sowie

Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG sowie 2.) versucht haben, die angeführten notifizierungspflichtigen Abfälle grenzüberschreitend aus Österreich (***, ***) nach Ungarn, ohne die erforderliche Bewilligung (ohne bescheidmäßige Zulassung)

§ 69

AWG 2002 erlangt zu haben, zu verbringen.

Paragraph 69, AWG 2002 erlangt zu haben, zu verbringen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu

  1. § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)zu
  2. Paragraph 24 a, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) zu
  3. § 69 AWGzu
  4. Paragraph 69, AWG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu
  5. € 850,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden,

§ 79Abs.

1 Z 7 AWGzu 1. € 850,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden, ,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG zu 2. € 850,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden,

§ 79Abs.

2 Z 18 AWG“zu 2. € 850,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden, ,

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, AWG“ Weiters wurden dem Beschuldigten die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsbehörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** durchgeführt worden sei. Nach Wiedergabe der §§ 2 Abs. 1 bis 3, 24a Abs. 1, 69 Abs. 1, 79 Abs. 1 Z 7 und 79 Abs. 2 Z 18 AWG 2002 kam die Strafbehörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass für die Erfüllung des Tatbestandes es genüge, dass nur einer der beiden Abfallbegriffe erfüllt wird. Nach Wiedergabe der Paragraphen 2, Absatz eins bis 3, 24 a Absatz eins, 69, Absatz eins, 79, Absatz eins, Ziffer 7 und 79 Absatz 2, Ziffer 18, AWG 2002 kam die Strafbehörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass für die Erfüllung des Tatbestandes es genüge, dass nur einer der beiden Abfallbegriffe erfüllt wird. Die belangte Behörde fasste in ihrer Begründung weiters ein Gutachten des ***, Lektor für Umweltrecht ***, vom *** zum Abfallbegriff zusammen. Dieses Gutachten ist im Akt der Verwaltungsbehörde nicht enthalten. Nach Ansicht der Strafbehörde wäre gegenständlich der subjektive Abfallbegriff erfüllt, sodass der Beschuldigte als Abfallsammler anzusehen sei. Er wäre daher verpflichtet, für die von ihm ausgeübte Tätigkeit die beiden Bewilligungen (Bewilligung des Landeshauptmannes zum Abfallsammeln bzw Notifizierungs- bescheid) zu erlangen. Ein Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden sei nicht gelungen. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass als erschwerend die lange Zeit der Tätigkeit zu werten wäre, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber die gänzliche Aufhebung des Straferkenntnisses und begründete wie folgt: „ ● Das vorgehende Amt hat seine Entscheidung getroffen, ohne meine schriftliche Stellungnahme abzuwarten. So konnten meine Argumente gegenüber den Ausführungen des Polizeibeamten auch nicht in Betracht gezogen werden. ● Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hat als Datum den ***. Mir wurde dadurch die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach der Zustellung, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, oder persönlich, nach vorheriger Terminvereinbarung, zu dem Amt zu gehen. Dieses Schreiben erhielt ich am ***. Innerhalb der gegeben Frist von zwei Wochen, am *** habe ich meine schriftliche Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft X, *** per Einschreibe zugesendet. (Bestätigung beigefügt)Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hat als Datum den ***. Mir wurde dadurch die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach der Zustellung, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, oder persönlich, nach vorheriger Terminvereinbarung, zu dem Amt zu gehen. Dieses Schreiben erhielt ich am ***. Innerhalb der gegeben Frist von zwei Wochen, am *** habe ich meine schriftliche Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, *** per Einschreibe zugesendet. (Bestätigung beigefügt) ● Das Schreiben der Straferkenntnis, das ich am *** erhielt, trägt das Datum von ***. Das ist dasselbe Datum, an dem mir die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gesandt wurde und in dem ich die zweiwöchige Frist für die Stellungnahme bekommen habe. ● Ich bestreite die Einschätzung der Gegenstände meiner Tätigkeit als Abfall. ● Ich handele eigentlich mit Gebrauchtwaren und nicht mit Abfällen, Das Gutachten des *** Lektor für Umweltrecht *** bezieht sich auf Abfälle

Abfallwirtschaftsgesetztes und nicht auf Gebrauchtwaren. Für Handel der Gebrauchtwaren besitze ich die nötigen Bewilligungen. Außerdem, unter den Gegenständen, die ich mitgeführt habe, erwähnt der Anzeiger auch Sachen, z. B. Kupferkabel mit Umleitung, die Autozubehör (Starter) für mein Fahrzeug war.“Ich handele eigentlich mit Gebrauchtwaren und nicht mit Abfällen, Das Gutachten des *** Lektor für Umweltrecht *** bezieht sich auf Abfälle

Abfallwirtschaftsgesetztes und nicht auf Gebrauchtwaren. Für Handel der Gebrauchtwaren besitze ich die nötigen Bewilligungen. Außerdem, unter den Gegenständen, die ich mitgeführt habe, erwähnt der Anzeiger auch Sachen, , z. B. Kupferkabel mit Umleitung, die Autozubehör (Starter) für mein Fahrzeug war.“ Die mit dem Rechtsmittel vorgelegte Stellungnahme vom *** lautet wie folgt: „Hiermit möchte ich mich, binnen der mitgeteilten Frist von zwei Wochen, zu den Ausführungen der Stellungnahme der Polizeiinspektion äußern: - Bei den Gegenständen meiner Tätigkeit handelt es sich nicht um Abfälle, sondern um Gebrauchtwaren. Um dies zu begründen, sende ich Ihnen in Anlage ein Dokument, das österreichische Regelungen und Gesetze enthält Ich würde nur für Abfalltransport eine Erlaubnis vom Landeshauptmann benötigen, für gebrauchte Waren jedoch nicht.Bei den Gegenständen meiner Tätigkeit handelt es sich nicht um Abfälle, sondern um Gebrauchtwaren. Um dies zu begründen, sende ich Ihnen in Anlage ein Dokument, das österreichische Regelungen und Gesetze enthält Ich würde nur für Abfalltransport eine Erlaubnis vom Landeshauptmann benötigen, für gebrauchte Waren jedoch nicht., - Bezüglich der Angabe des Polizeibeamten, dass beim Abfall "die Sammlung, die Lagerung, die Beförderung und die Behandlung im öffentlichen Interesse erforderlich ist" stehen, die Gegenstände meiner Tätigkeit im Gegensatz. Diese Sachen sind keinesfalls umweltbelastend oder gefährlich. Wohlhabende Leute wollen ihre Gegenstände, die entweder nicht mehr „in", oder nicht mehr modern sind, loswerden. Diese überdrüssigen, aber betriebsfähigen Sachen von Einigen, können von Anderen sehr wohl gebraucht werden. Die sind überhaupt keine Gegenstände, die in Interesse der Allgemeinheit, entsorgt werden müssen.Bezüglich der Angabe des Polizeibeamten, dass beim Abfall "die Sammlung, die Lagerung, die Beförderung und die Behandlung im öffentlichen Interesse erforderlich ist" stehen, die Gegenstände meiner Tätigkeit im Gegensatz. Diese Sachen sind keinesfalls umweltbelastend oder gefährlich. Wohlhabende Leute wollen ihre Gegenstände, die entweder nicht mehr „in", oder nicht mehr modern sind, loswerden. Diese überdrüssigen, aber betriebsfähigen Sachen von Einigen, können von Anderen sehr wohl gebraucht werden. Die sind überhaupt keine Gegenstände, die in Interesse der Allgemeinheit, entsorgt werden müssen., - Die Österreicher verkaufen auf den Flohmärkten offiziell Sachen, die von Ihnen auch " entledigt" werden sollen, die aber auch von Ungarischen Staatsbürgern gekauft werden können. Handeln dann die Österreicher auch mit Abfällen?Die Österreicher verkaufen auf den Flohmärkten offiziell Sachen, die von Ihnen auch " entledigt" werden sollen, die aber auch von Ungarischen Staatsbürgern gekauft werden können. Handeln dann die Österreicher auch mit Abfällen?, - Unter den Kaufverträgen, die von mir abgeschlossen wurden, gab es keinen Einzigen, der nur „1 Eurovertrag" war, sondern Vorträge im Wert von 15 bis 250 Euro. Ich fahre nach Österreich immer nur samstags (freitags nicht!), denn ich arbeite an den anderen Tagen in Ungarn. Soviel ich weiß, ist der Bauhof auch donnerstagnachmittags und freitags geöffnet, nicht nur dann, wenn ich mich dort, mit meinem Fahrzeug aufhalte. Wo ich im Allgemeinen stehe (auf der ***), werden mir auch aus der gegengesetzten Richtung (auf der Richtung des Bahnhofs) Waren gebracht, obwohl deren Besitzer dem Eingang des Bauhofes vorbeigehen müssen. Sie fahren aber nicht hinein, weil Sie sich sicher sind, dass es sich bei ihren Gegenständen nicht um zu entsorgende Abfälle, sondern um gebrauchte Waren handelt. Außerdem kann man von diesem Weg noch abbiegen, man kann in drei Richtungen fahren und von diesen Richtungen ist nur einer der Eingang zum Bauhof.Unter den Kaufverträgen, die von mir abgeschlossen wurden, gab es keinen Einzigen, der nur „1 Eurovertrag" war, sondern Vorträge im Wert von 15 bis 250 Euro. Ich fahre nach Österreich immer nur samstags (freitags nicht!), denn ich arbeite an den anderen Tagen in Ungarn. Soviel ich weiß, ist der Bauhof auch donnerstagnachmittags und freitags geöffnet, nicht nur dann, wenn ich mich dort, mit meinem Fahrzeug aufhalte. Wo ich im Allgemeinen stehe (auf der ***), werden mir auch aus der gegengesetzten Richtung (auf der Richtung des Bahnhofs) Waren gebracht, obwohl deren Besitzer dem Eingang des Bauhofes vorbeigehen müssen. Sie fahren aber nicht hinein, weil Sie sich sicher sind, dass es sich bei ihren Gegenständen nicht um zu entsorgende Abfälle, sondern um gebrauchte Waren handelt. Außerdem kann man von diesem Weg noch abbiegen, man kann in drei Richtungen fahren und von diesen Richtungen ist nur einer der Eingang zum Bauhof., - ln der Nähe meines Standortes gibt es auch Häuser, deren Bewohner bezeugen können, dass in meiner Abwesenheit gebrauchte Sachen an meinem Fahrzeug niemals abgestellt werden. - Die Angaben des Polizeibeamten bezüglich des Fernsehens „in original Verpackung" entspricht nicht der Wahrheit. Dies kann ich damit bezeugen, dass alle gebrauchten TV‘s und Kühlschränke aus demselben Geschäft stammten. Es gab darunter keine werkverpackten Produkte. Ich habe nur wegen Beschädigungsgefahr Pappkartons zwischen diese gestellt. Der Polizeibeamte hat sich auch über meine „Zustimmungn bei der Entsorgung der übrigen Gegenstände nicht der Wahrheit entsprechend geäußert, da er gesagt hat, dass ich ihm als Sicherheitsleistung 360 Euro geben solle, und die Ware auf den Bauhof bringen sollte. Danach dürfte ich erst nach Hause fahren. Da ich es verweigerte, weil ich die ursprugbezeugenden Dokumente in meinem Besitz hatte, hat der Polizeibeamte das Geschäft angerufen, die bezeugt haben, dass die betriebsfähige TV-s und die mit ozonfreundlichen Gasen betriebenen Kühlschränke von ihnen stammen. Daraufhin nahm der Polizeibeamte meine Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere, fuhr mein Auto ein wenig auf die Seite - ich weiß nicht, wieso es notwendig gewesen ist – danach brachte er mich auf die Polizeiinspektion. Die Angaben des Polizeibeamten bezüglich des Fernsehens „in original Verpackung" entspricht nicht der Wahrheit. Dies kann ich damit bezeugen, dass alle gebrauchten TV‘s und Kühlschränke aus demselben Geschäft stammten. Es gab darunter keine werkverpackten Produkte. Ich habe nur wegen Beschädigungsgefahr Pappkartons zwischen diese gestellt. Der Polizeibeamte hat sich auch über meine „Zustimmungn bei der Entsorgung der übrigen Gegenstände nicht der Wahrheit entsprechend geäußert, da er gesagt hat, dass ich ihm als Sicherheitsleistung 360 Euro geben solle, und die Ware auf den Bauhof bringen sollte. Danach dürfte ich erst nach Hause fahren. Da ich es verweigerte, weil ich die ursprugbezeugenden Dokumente in meinem Besitz hatte, hat der Polizeibeamte das Geschäft angerufen, die bezeugt haben, dass die betriebsfähige TV-s und die mit ozonfreundlichen Gasen betriebenen Kühlschränke von ihnen stammen. Daraufhin nahm der Polizeibeamte meine Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere, fuhr mein Auto ein wenig auf die Seite - ich weiß nicht, wieso es notwendig gewesen ist – danach brachte er mich auf die Polizeiinspektion. , - Auf der Polizeiinspektion musste ich eine Zeit lang, warten, so dass die Anzeige bereits ausgedruckt war, und trotzdem wurde sie mir nicht ausgehändigt. Danach wurde ich zu meinem Fahrzeug gefahren und musste dem Polizeiwagen zum Bauhof folgen, wo ich die Ware rauswerfen musste, Daraufhin haben wir wieder die Polizeiinspektion angerufen, wo mir auch gesagt wurde, dass die Anzeige per Post zugestellt wird. Demselben Polizeibeamten habe ich seit dem drei Mal getroffen, aber mir wurde die Anzeige nicht zugestellt Ich habe sie bis heute nicht bekommen.Auf der Polizeiinspektion musste ich eine Zeit lang, warten, so dass die Anzeige bereits ausgedruckt war, und trotzdem wurde sie mir nicht ausgehändigt. Danach wurde ich zu meinem Fahrzeug gefahren und musste dem Polizeiwagen zum Bauhof folgen, wo ich die Ware rauswerfen musste, Daraufhin haben wir wieder die Polizeiinspektion angerufen, wo mir auch gesagt wurde, dass die Anzeige per Post zugestellt wird. Demselben Polizeibeamten habe ich seit dem drei Mal getroffen, aber mir wurde die Anzeige nicht zugestellt Ich habe sie bis heute nicht bekommen., - Herr *** war am Ort des Geschehens nicht anwesend, als ich in die Polizeiinspektion gebracht wurde. Dort habe ich um einen Dolmetscher gebeten, aber mir wurde gesagt. das kein Dolmetscher gestellt wird. Mir wurde ein Formular in die Hände gedrückt, dessen Text im Ungarischen unverständlich (konfus) war. Erst dann habe ich meinen Bekannten, Herrn *** angerufen und ihn gebeten zu kommen um für mich zu übersetzen.Herr *** war am Ort des Geschehens nicht anwesend, als ich in die Polizeiinspektion gebracht wurde. Dort habe ich um einen Dolmetscher gebeten, aber mir wurde gesagt. das kein Dolmetscher gestellt wird. Mir wurde ein Formular in die Hände gedrückt, dessen Text im Ungarischen unverständlich (konfus) war. Erst dann habe ich meinen Bekannten, Herrn *** angerufen und ihn gebeten zu kommen um für mich zu übersetzen., - Herrn *** wurde gesagt, dass solange ich die 360 Euro, als Sicherheitsleistung, nicht bezahle und die gebrauchten Waren nicht rauswerte, bekomme ich meine Autopapiere und Autoschlüssel nicht, dann müsste ich zu Fuß nach Hause gehen.Herrn *** wurde gesagt, dass solange ich die 360 Euro, als Sicherheitsleistung, nicht bezahle und die gebrauchten Waren nicht rauswerte, bekomme ich meine Autopapiere und Autoschlüssel nicht, dann müsste ich zu Fuß nach Hause gehen., - Dieser Polizeibeamte hat mich daran gehindert, meine EU – Rechte auszuüben und behandelte mich nicht wie einen EU- Bürger. Es scheint, als ob er nur mit mir „Probleme" hätte. Laut seiner Anklage ist ein Gebrauchtwagen auch "Abfall" trotzdem kann er eingeführt werden. Vom *** Bauhof werden gebrauchte Waren auch von einem Kleintransporter abgeholt, für den ist es erlaubt, für mich, der die Waren nicht daher hat, wiederum nicht. Ich kann nicht verstehen, wieso es diesen Unterschied zwischen Staatbürgern von zwei verschiedenen EU - Länder gibt.“ Weiters wurde dem Rechtsmittel noch ein Schreiben angeschlossen, ausgestellt von ***, ***, ***, das folgenden Inhalt aufweist: „BITTE BEACHTEN SIE FOLGENDE INFORMATIONEN: Welche Gegenstände dürfen bereitgestellt werden? Gebrauchsfähige und komplette Gegenstände, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, und maximal kleiner Reparaturen zur Herstellung der vollen Funktionsfähigkeit bedürfen. Bitte beachten Sie, dass defekte und nicht-reparaturwürdige Gegenstände nicht übergeben werden dürfen. Defekte und nicht-reparaturwürdige Gegenstände sind als Abfälle einem berechtigten Abfallsammler und –behandler zu übergeben. Die Organisation besitzt keine Abfallsammlererlaubnis und darf daher keine Abfälle sammeln bzw. übernehmen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Übergabe der Abfälle an Nichtberechtigte mit erheblichen Verwaltungsstrafen bedroht ist: 1.) Die ungar. Organisation könnte

§ 79Abs.

1 Z 7 AWG 2002 bzw

§ 79Abs.

2 Z 6 AWG 2002 wegen fehlender Sammlerberechtigung bestraft werden.Die ungar. Organisation könnte

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 bzw

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 wegen fehlender Sammlerberechtigung bestraft werden. 2.) Die Liegenschaftseigentümer/innen (als Abfallbesitzer) sind

§ 15Abs.

5 AWG 2002 verpflichtet, Abfälle einem zur Sammlung und Behandlung berechtigten zu übergeben. Verstöße dagegen können mit Verwaltungsstrafen bestraft werden (§ 79 Abs. 1 Z 2 bzw Abs. 2 Z 4 AWG 2002).Die Liegenschaftseigentümer/innen (als Abfallbesitzer) sind

Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 verpflichtet, Abfälle einem zur Sammlung und Behandlung berechtigten zu übergeben. Verstöße dagegen können mit Verwaltungsstrafen bestraft werden (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, bzw Absatz 2, Ziffer 4, AWG 2002). Wo dürfen die Gegenstände bereitgestellt werden? Bitte stellen Sie die Gegenstände, nur auf ihren Privatgrund bereit. Durch das Abstellen von Gegenständen auf fremden oder öffentlichen Grund könnten Sie eine Besitzstörung begehen; weiters besteht die Gefahr, dass Dritte durch die abgestellten Gegenstände verletzt werden, und Sie dadurch schadenersatzpflichtig werden könnten. Um Missverständnisse zu vermeiden wird empfohlen, die Übergabe an der Haustüre bzw. am Gartentor durchzuführen. Die Mitarbeiter der ungar. Organisation dürfen nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin Ihr Haus/Ihre Wohnung betreten! Wie erfolgt die Übernahme? Bei der Übernahme durch Personen der Organisation werden die Gegenstände mit der Übergabeliste verglichen. Die Übergabeliste muss vom Übergeber unterschrieben werden, damit der Eigentumsübergang an die ungar. Organisation bestätigt ist. Eigentumsübergang und Gewährleistung: Durch die Übergabe geht das Eigentum an den übergebenden/bereitgestellten Gegenständlichen vom Übergeber auf den Übernehmer über. Es ist zu berücksichtigen, dass die übergebenen Gegenstände im Regelfall nicht dem Stand der Technik, so wie nicht den geltenden rechtlichen und technischen Standards entsprechen. Daher wird jede Gewährleistung ausgeschlossen. Rechte des Übergabers: Der Übergeber behält sich vor, für bestimmte Gegenstände einen Unkostenbeitrag einzuheben. Dieser Beitrag muss nicht dem tatsächlichen Wert der Waren entsprechen. Rechte des Übernehmers: Der Übernehmer behält sich vor die bereitgestellten Gegenstände zu prüfen und nicht brauchbare Gegenstände bzw Abfälle nicht zu übernehmen. Es wird eine optische Funktionskontrolle durchgeführt. Wird festgestellt, dass die Ware nicht reparaturfähige Mängel aufweist, muss der Übernehmer die Übernahme der Gegenstände verweigern, da es sich in diesem Fall um Abfälle handelt, die der Übernehmer nicht sammeln darf.“

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch die Verlesung des Aktes der Verwaltungsbehörde *** und des Aktes LVwG-WU-14-0211 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Rechtsmittelwerber verzichtete auf das Recht auf Bestellung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache bei der Verhandlung, da seine anwesende Vertrauensperson für ihn übersetzte.
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit Jahren im Nahebereich des Altstoffsammelzentrums in *** im Bereich der *** aufhältig um von Personen, welche Gegenstände, wie Fernseher, Kühlschränke, Möbelstücke, im Besitz haben, die von ihnen nicht mehr gebraucht werden, kostenlos oder gegen geringe Geldbeträge zu erhalten. *** will diese Sachen in weiterer Folge in Ungarn verkaufen und ist zu diesem Zweck fast jeden Samstag vormittag an dieser Stelle. Zum Teil müssen diese von ihm übernommenen Gegenstände von ihm repariert werden, um sie veräußern zu können. Am *** hat *** den Lkw der Marke Renault Master 2.5 DCI mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** im Bereich der *** abgestellt, um weitere Gegenstände von Personen zu erhalten. Gegen 10:30 Uhr wurde das Ladegut dieses Fahrzeuges von Beamten der Polizeiinspektion *** kontrolliert. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich im Ladebereich dieses Kraftfahrzeuges ua vier Kühlschränke, zumindest vier Fernsehgeräte, zwei Radios mit Tonbandabspiel-möglichkeit, zwei Spülmaschinen und zwei Waschmaschinen. Diese Elektrogeräte wurden von ***, Inhaber des Elektrowarenhandels „***, ***“ am Standort dieses Unternehmens in ***, ***, am *** vor 10:30 Uhr *** kostenlos übergeben. Zuvor wurden diesem Fachhändler von diversen seiner Kunden diese Geräte im Zuge eines Neukaufes eines Elektrogerätes derselben Art zur Entsorgung überlassen. Die volle Funktionsfähigkeit dieser Gegenstände konnte bei der Überprüfung nicht bescheinigt werden. Weiters war der Lastkraftwagen mit einer defekten Metallhandbrunnenpumpe ohne Schmiermittelreste und mit Schubladen beladen. Auch befand sich ein Kupferkabel mit Ummantelung im Ladebereich, welches vom Beschwerdeführer als Starterkabel verwendet wird. Bis auf das Starterkabel sollten sämtliche dieser im Fahrzeug gelagerten Gegenstände nach Ungarn verbracht werden, um sie dort – allenfalls nach erforderlichen Reparaturarbeiten - zu verkaufen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine aufrechte Genehmigung

§ 24aAWG 2002 für die Sammlung von Elektrogeräten.

Auch wurde keine Genehmigung für die Verbringung dieser Gegenstände nach Ungarn beantragt.Der Beschwerdeführer verfügt über keine aufrechte Genehmigung

Paragraph 24 a, AWG 2002 für die Sammlung von Elektrogeräten. Auch wurde keine Genehmigung für die Verbringung dieser Gegenstände nach Ungarn beantragt.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers, und werden im Beschwerdeverfahren grundsätzlich auch nicht bestritten.
  2. Rechtslage: Nach § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 in der für den Tatzeitpunkt relevanten Fassung, BGBl. I Nr. 103/2013, ist strafbar, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der

§ 24aAbs.

1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in der für den Tatzeitpunkt relevanten Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, ist strafbar, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt. § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 sieht Folgendes vor:Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, sieht Folgendes vor: Wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen

der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.Wer entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen

der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. Dem gegenüber normiert § 79 Abs. 2 Z 18 AWG 2002 idF 103/2013 eine Bestrafung für Personen, welche entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV Abfälle verbringen oder Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden

§ 69

oder § 71a nicht einhalten.Dem gegenüber normiert Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, AWG 2002 in der Fassung 103 aus 2013, eine Bestrafung für Personen, welche entgegen Artikel 22, Absatz 4, der EG-VerbringungsV Abfälle verbringen oder Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden

Paragraph 69, oder Paragraph 71 a, nicht einhalten. Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Fall ist, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt gefährlichen Abfall gesammelt und verbracht hat, oder ob diese von ihm beförderten Gegenstände als Gebrauchtwaren zu qualifizieren sind. Der Rechtsmittelwerber kann nach den zitierten Straftatbeständen nämlich nur dann rechtmäßig bestraft werden, wenn die von ihm transportierten Sachen dem Abfallrechtsregime unterliegen. Auch ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, dass von der Strafbehörde dem Einschreiter die Sammlung und Verbringung von gefährlichen Abfällen angelastet wurde.

§ 2Abs.

1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn andernfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn andernfalls

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. „Abfälle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen sind Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG. Diese Richtlinie wurde im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt.„Abfälle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen sind Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG. Diese Richtlinie wurde im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt. Laut der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die

einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.Laut der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die

einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind. Nach der ÖNORM S 2100 Abfallkatalog mit Änderungen und Ergänzungen

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO sind die verfahrensgegenständlichen Kühlschränke der Schlüsselnummer 35205 „Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)“ oder der Schlüsselnummer 35206 „Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln (zB Ammoniak bei Absorberkühlgeräten)“ – je nach Art der Kältemittel – zuzuordnen, welche beide als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Fernseher zählen zur Abfallart „Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte“, Schlüsselnummer 35212, und gelten ebenfalls als gefährlicher Abfall. Die vom Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt beförderten Spülmaschinen, Waschmaschinen, sowie das Radio wurden dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 81 Abs. 1 AWG 2002 nicht angelastet, sodass deren abfallrechtliche Qualifikation im gegenständlichen Verfahren irrelevant ist.Die vom Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt beförderten Spülmaschinen, Waschmaschinen, sowie das Radio wurden dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 nicht angelastet, sodass deren abfallrechtliche Qualifikation im gegenständlichen Verfahren irrelevant ist. Allein aus der Zuordnung von Materialien zu einer bestimmten Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses kann noch nicht auf die Abfalleigenschaft im objektiven Sinn

§ 2Abs.

1 Z 2 AWG 2002 geschlossen werden, weil vor der Einordnung in das Abfallverzeichnis in einem ersten Schritt zunächst das Vorliegen von Abfall im Sinn eines Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 zu prüfen ist. (VwGH vom 23.04.2014, 2012/07/0053).Allein aus der Zuordnung von Materialien zu einer bestimmten Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses kann noch nicht auf die Abfalleigenschaft im objektiven Sinn

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 geschlossen werden, weil vor der Einordnung in das Abfallverzeichnis in einem ersten Schritt zunächst das Vorliegen von Abfall im Sinn eines Tatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 zu prüfen ist. (VwGH vom 23.04.2014, 2012/07/0053). § 3 Z 10 EAG-VO idF BGBl. II Nr. 121/005 bestimmt, dass „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte sind, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten.Paragraph 3, Ziffer 10, EAG-VO in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 121/005 bestimmt, dass „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte sind, die im Sinne von Paragraph 2, AWG 2002 als Abfall gelten. Bei näherer Betrachtung kann aus dieser Legaldefinition der ElektroaltgeräteVO keine Unterscheidung zwischen Elektro- und Elektronikaltgeräten, also Abfall, und Gebrauchtwaren, folglich Nicht-Abfall, getroffen werden. Von den EU-Mitgliedstaaten wurde die Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 1 betreffend die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geändert und stellt diese die aktuelle gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen für diese Abfallgruppe auszulegen ist. Die verbindliche Auslegung von Gemeinschaftsrecht liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs. Dennoch erscheint eine Berücksichtigung dieser Leitlinie bei der Auslegung der abfallrechtlichen Normen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 verfahrens-gegenständlich relevant.Von den EU-Mitgliedstaaten wurde die Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 1 betreffend die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geändert und stellt diese die aktuelle gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen für diese Abfallgruppe auszulegen ist. Die verbindliche Auslegung von Gemeinschaftsrecht liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs. Dennoch erscheint eine Berücksichtigung dieser Leitlinie bei der Auslegung der abfallrechtlichen Normen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 verfahrens-gegenständlich relevant. Eine Unterscheidung zwischen Elektro- und Elektronikgeräte (= Nicht-Abfall) und Elektro- und Elektronik-Altgeräte (= Abfall) wird in Punkt 2. dieser Leitlinie wie folgt getroffen: 6. Elektro- und Elektronikgeräte werden zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten, wenn deren Besitzer sich ihrer entledigt oder deren Entledigung beabsichtigt oder zu deren Entledigung verpflichtet ist. Um eine diesbezügliche Beurteilung zu treffen, ist die Nutzungsgeschichte eines Gerätes von Fall zu Fall zu prüfen. Es gibt jedoch Eigenschaften von Elektro- und Elektronikgeräten, aus denen sich schließen lassen dürfte, ob es sich um Abfall handelt oder nicht. 7. Macht der Besitzer geltend, er beabsichtige die Verbringung bzw. verbringe gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sollte als Beleg für diese Behauptung gegenüber einer Behörde auf deren Verlangen Folgendes bereitgestellt werden: a) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über die Veräußerung bzw. den Eigentumsüber-gang in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, worin festgestellt wird, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung vorgesehen und voll funktionsfähig sind, b) ein Beurteilungs-/Prüfnachweis in Form einer Kopie der Unterlagen (Prüfbescheinigung – Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung, sowie ein Protokoll mit allen Angaben zu den Unterlagen (siehe unten), c) eine Erklärung des Besitzers, der den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, wonach es sich bei keinem Material und keinem der Geräte in der Sendung um Abfall

Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a EG-Abfallrahmenrichtlinie handelt, und

  1. d)eine ausreichende Verpackung, um die Geräte während der Beförderung sowie des Ein- und Ausladens vor Beschädigung zu schützen. 8. Elektro- und Elektronikgeräte gelten im Regelfall nicht als Abfall, wenn
  2. a)die in Absatz 7 Buchstabe a bis d genannten Kriterien eingehalten werden und die Geräte voll funktionsfähig und für keines der in Anhang II der EG-Abfallrahmenrichtlinie genannten Verfahren (Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren) bestimmt sind und für den Zweck, für den sie ursprünglich vorgesehen oder zum Verkauf ausgestellt wurden, unmittelbar wiederverwendet werden, oder zum Zweck einer Rückführung in die direkte Wieder-verwendung ausgeführt oder an Endverbraucher für diese Wiederverwendung verkauft wer-den, oder
  3. a)die in Absatz 7 Buchstabe a bis d genannten Kriterien eingehalten werden und die Geräte voll funktionsfähig und für keines der in Anhang römisch zwei der EG-Abfallrahmenrichtlinie genannten Verfahren (Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren) bestimmt sind und für den Zweck, für den sie ursprünglich vorgesehen oder zum Verkauf ausgestellt wurden, unmittelbar wiederverwendet werden, oder zum Zweck einer Rückführung in die direkte Wieder-verwendung ausgeführt oder an Endverbraucher für diese Wiederverwendung verkauft wer-den, oder
  4. b)die in Absatz 7 Buchstabe c und d genannten Kriterien eingehalten werden und die Geräte als defekte Sammelsendung zur Instandsetzung an den Hersteller oder an Instandsetzungs-zentren (z. B. im Rahmen der Gewährleistung) mit der Absicht einer Wiederverwendung zurückgesandt werden. 9. Elektro- und Elektronikgeräte gelten üblicherweise als Abfall (vgl. Beispiel in Anhang 1), wenn 9. Elektro- und Elektronikgeräte gelten üblicherweise als Abfall vergleiche Beispiel in Anhang 1), wenn
  5. a)das Produkt unvollständig ist, d. h. wesentliche Teile fehlen,
  6. b)physische Schäden aufweist, die seine Funktionsfähigkeit oder Sicherheit

Festlegung in einschlägigen Normen beeinträchtigen,

  1. c)die Verpackung zum Schutz der Geräte vor Beschädigung während der Beförderung sowie des Ein- und Ausladens nicht ausreicht,
  2. d)das äußere Erscheinungsbild allgemein einen abgenutzten oder beschädigten Eindruck ver-mittelt und damit die Marktfähigkeit des oder der Geräte vermindert,
  3. e)die Geräte solche Bestandteile aufweisen, die aufgrund von Gemeinschaftsrecht oder natio-nalem Recht zu entledigen sind oder verboten sind3,
  4. f)die Elektro- und Elektronikgeräte zur Beseitigung oder Verwertung und nicht zur Wieder-verwendung bestimmt sind,
  5. g)für die Elektro- und Elektronikgeräte kein regulärer Markt vorhanden ist (siehe weitere In-dikatoren), oder
  6. h)es sich um alte oder veraltete Elektro- und Elektronikgeräte handelt, die zur Ausschlachtung bestimmt sind (zur Gewinnung von Ersatzteilen). 10. Vor jeglichem grenzüberschreitenden Transport von Elektro- und Elektronikgeräten sollte der Besitzer in der Lage sein, gegenüber den betreffenden staatlichen Stellen (z. B. Zoll-, Polizei- oder Umweltbehörden) Angaben zu machen, mit denen die Einhaltung der obigen Kriterien für Elektro- und Elektronikgeräte nachgewiesen wird. Die Nichteinhaltung dieser Kriterien zeigt den betreffenden Stellen grundsätzlich an, dass es sich bei dem Material um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, weshalb unter derartigen Umständen aus Vorsorgegründen im Zweifel zu Gunsten des Umweltschutzes entschieden wird, insbesondere in Fällen, in denen der Besitzer nachzuweisen hat, dass es sich bei den Geräten nicht um Abfall handelt; jedoch haben in einigen Mitgliedstaaten die staatlichen Stellen den Nachweis zu führen, dass es sich bei den fraglichen Geräten um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.Vor jeglichem grenzüberschreitenden Transport von Elektro- und Elektronikgeräten sollte der Besitzer in der Lage sein, gegenüber den betreffenden staatlichen Stellen (z. B. Zoll-, Polizei- oder Umweltbehörden) Angaben zu machen, mit denen die Einhaltung der obigen Kriterien für Elektro- und Elektronikgeräte nachgewiesen wird. Die Nichteinhaltung dieser Kriterien zeigt den betreffenden Stellen grundsätzlich an, dass es sich bei dem Material um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, weshalb unter derartigen Umständen aus Vorsorgegründen im Zweifel zu Gunsten des Umweltschutzes entschieden wird, insbesondere in Fällen, in denen der Besitzer nachzuweisen hat, dass es sich bei den Geräten nicht um Abfall handelt; jedoch haben in einigen Mitgliedstaaten die staatlichen Stellen den Nachweis zu führen, dass es sich bei den fraglichen Geräten um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt., Entsprechend dieser Leitlinie sind Elektro- und Elektronikgeräte bei enger Auslegung als Abfall anzusprechen, wenn die volle Funktionsfähigkeit des Gerätes im Rahmen der Verbringung nicht bescheinigt werden kann.

§ 8

Abs 1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs 1 und 2 AWG 2002 einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu veröffentlichen. Nach § 1 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.

Paragraph 8, Absatz eins, AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des , Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG 2002 einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu veröffentlichen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden. Unter Punkt 3.18. bestimmt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 für Elektro- und Elektronikaltgeräte Folgendes: Abfallqualitäten Definition und Herkunft Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder. Unter Elektro- und Elektronikaltgeräte fallen jene Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller ihrer Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind.Unter Elektro- und Elektronikaltgeräte fallen jene Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller ihrer Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind. Elektro- und Elektronikaltgeräte fallen in privaten Haushalten, in Gewerbebetrieben, in der Industrie, in Verwaltungseinrichtungen und sonstigen Bereichen an. Zusammensetzung Der Begriff „Elektroaltgeräte“ steht für ein breites Spektrum verschiedener elektrischer und elektronischer Geräte, gekennzeichnet durch deren komplexen Aufbau und große Materialvielfalt. In Elektrogeräten können bis zu 1.000 verschiedene Stoffe enthalten sein. Die Vielfalt reicht von Edelmetallen bis zu Substanzen wie Blei, Cadmium, Quecksilber, welche die Umwelt und Gesundheit gefährden können. Abhängig von der Gerätekategorie (z.B. Haushalts-Großgeräte, Unterhaltungselektronik) und Geräteart (z.B. Waschmaschine, TV-Gerät) variiert die stoffliche Zusammensetzung der Elektro- und Elektronikaltgeräte sehr stark. Über das Gesamtaufkommen gesehen – unter Berücksichtigung der prozentualen Gewichtsanteile – bestehen Elektro- und Elektronikgeräte durchschnittlich zu rund 62,5 % aus Eisen, 25 % aus Kunststoffen und 12,5 % aus Nichteisenmetallen. Während Kleingeräte etwa 2,3 Masse % Schadstoffe enthalten, liegt der Anteil bei Großgeräten – ausgenommen Bildschirmen und Kühlschränken – unter 1 Masse %. Die restlichen Anteile verteilen sich auf Glas, Kabel, Holz etc. In Osterreich erfolgt die Zuordnung elektrischer bzw. elektronischer Geräte derzeit

Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005 idgF.Abhängig von der Gerätekategorie (z.B. Haushalts-Großgeräte, Unterhaltungselektronik) und Geräteart (z.B. Waschmaschine, TV-Gerät) variiert die stoffliche Zusammensetzung der Elektro- und Elektronikaltgeräte sehr stark. Über das Gesamtaufkommen gesehen – unter Berücksichtigung der prozentualen Gewichtsanteile – bestehen Elektro- und Elektronikgeräte durchschnittlich zu rund 62,5 % aus Eisen, 25 % aus Kunststoffen und 12,5 % aus Nichteisenmetallen. Während Kleingeräte etwa 2,3 Masse % Schadstoffe enthalten, liegt der Anteil bei Großgeräten – ausgenommen Bildschirmen und Kühlschränken – unter , 1 Masse %. Die restlichen Anteile verteilen sich auf Glas, Kabel, Holz etc. In Osterreich erfolgt die Zuordnung elektrischer bzw. elektronischer Geräte derzeit

Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, idgF. Weiters enthält der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 auf Seite 305f betreffend Elektro- und Elektronikaltgeräte folgende nationale Klarstellung: Produkt Macht der Besitzer geltend, er beabsichtige die Verbringung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte, sind beim Transport als Dokumentation für diese Behauptung gegenüber der Behörde folgende Belege bereit zu stellen:

  1. a)eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über die Veräußerung bzw. den Eigentumsübergang in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, worin festgestellt wird, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung vorgesehen und voll funktionsfähig (siehe Nachweis der Funktionsfähigkeit**) sind,
  2. a)eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über die Veräußerung bzw. den , Eigentumsübergang in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, worin festgestellt wird, , dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung vorgesehen und voll funktionsfähig , (siehe Nachweis der Funktionsfähigkeit**) sind,
  3. b)eine Beurteilung (Prüfbescheinigung – Nachweis der Funktionsfähigkeit**) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung, sowie ein Protokoll mit allen Angaben zu den Unterlagenb) eine Beurteilung (Prüfbescheinigung – Nachweis der Funktionsfähigkeit**) zu jedem , Packstück innerhalb der Sendung, sowie ein Protokoll mit allen Angaben zu den , Unterlagen
  4. c)eine Erklärung des Besitzers, der den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, wonach es sich bei keinem der Geräte/Bauteile in der Sendung um Abfall

EG-Abfallrahmenrichtlinie bzw. AWG 2002 idgF. handelt,c) eine Erklärung des Besitzers, der den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte , veranlasst, wonach es sich bei keinem der Geräte/Bauteile in der Sendung um Abfall ,

EG-Abfallrahmenrichtlinie bzw. AWG 2002 idgF. handelt,

  1. d)eine ausreichende Verpackung*, um die Geräte während der Beförderung sowie des Ein- und Ausladens vor Beschädigung zu schützen.
  2. d)eine ausreichende Verpackung*, um die Geräte während der Beförderung sowie des Ein- , und Ausladens vor Beschädigung zu schützen. Vor jeglichem grenzüberschreitenden Transport von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten sollte der Besitzer in der Lage sein, gegenüber den betreffenden staatlichen Stellen (z.B. Zoll-, Polizei oder Umweltbehörden) Angaben zu machen, mit denen die Einhaltung der obigen Kriterien für Elektro- und Elektronikgeräte nachgewiesen wird. In jedem Falle muss eine Prüfbescheinigung (Nachweis der Funktionsfähigkeit) vorliegen, Erklärungen des Besitzers alleine sind in der Regel nicht ausreichend (Sonderfall: Grenzüberschreitende Verbringung eines einzelnen gebrauchten Gerätes für den Eigenbedarf der Wiederverwendung). Es sei hingewiesen, dass die Verbringung von gebrauchten, funktionsfähigen Altkühl- und Klimageräten, die FCKW oder auch teilhalogenierte FCKW oder FKW enthalten, in Drittstaaten

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten ist.Es sei hingewiesen, dass die Verbringung von gebrauchten, funktionsfähigen Altkühl- und Klimageräten, die FCKW oder auch teilhalogenierte FCKW oder FKW enthalten, in Drittstaaten

Verordnung (EG) Nr. 1005 aus 2009, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten ist. Ausfuhren von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, sind verboten, sofern es sich nicht um persönliche Effekten (Einzelgerät für den Eigenbedarf) handelt. ** Nachweis der Funktionsfähigkeit Der Nachweis sollte sicher, jedoch nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst (falls dieses nicht separat verpackt ist) oder auf der Verpackung befestigt werden, damit er ohne Auspacken des Geräts lesbar ist. Das Prüf- und Beurteilungsprotokoll sollte der Sendung beiliegen. Die Prüfung sollte sich an der Norm: ÖVE/ÖNORM E8701 Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und wiederkehrende Prüfung elektrischer Geräte oder einer vergleichbaren Norm orientieren. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit umfasst: 1. Bezeichnung des Geräts (Benennung des Geräts

Anhang IB und Kategoriennummer

Anhang IA der EAG-Richtlinie),1. Bezeichnung des Geräts (Benennung des Geräts

Anhang IB und , Kategoriennummer

Anhang IA der EAG-Richtlinie),

  1. Identifizierungsnummer des Geräts (bzw. Typennummer oder soferne keine Seriennummer vorhanden ist, eine selbst vergebene laufende Identifizierungsnummer),
  2. Identifizierungsnummer des Geräts (bzw. Typennummer oder soferne keine , Seriennummer vorhanden ist, eine selbst vergebene laufende Identifizierungsnummer),
  3. Produktionsjahr (falls verfügbar),
  4. Name und Anschrift des für den Funktionsnachweis verantwortlichen Unternehmens (Name der befugten und befähigten, prüfenden Person),
  5. Name und Anschrift des für den Funktionsnachweis verantwortlichen Unternehmens , (Name der befugten und befähigten, prüfenden Person),
  6. Prüfergebnis (z.B. mit Benennung defekter Teile und des Defekts und Bestätigung, dass dieser Defekt durch geringfügige Reparatur behoben werden kann oder Bestätigung der nach allgemeiner Verkehrsauffassung uneingeschränkten Funktionsfähigkeit),
  7. Prüfergebnis (z.B. mit Benennung defekter Teile und des Defekts und Bestätigung, dass , dieser Defekt durch geringfügige Reparatur behoben werden kann oder Bestätigung der , nach allgemeiner Verkehrsauffassung uneingeschränkten Funktionsfähigkeit),
  8. Art der durchgeführten Prüfungen (Datum und Inhalt der Funktionskontrolle), allenfalls auch Name und Adresse des Käufers.
  9. Art der durchgeführten Prüfungen (Datum und Inhalt der Funktionskontrolle), allenfalls , auch Name und Adresse des Käufers. Die Person, die die Funktionskontrolle durchführt, muss über eine entsprechende Ausbildung bzw. über vergleichbare nachweisbare Kenntnisse verfügen. Elektro- und Elektronikgeräte gelten im Regelfall nicht als Abfall, wenn a) die oben genannten vier Belege (a bis d) erbracht werden und die Gerate voll funktionsfähig und für kein Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren (

Annex II der EG-Abfallrahmenrichtlinie) bestimmt sind, sondern für den ursprünglich vorgesehenen Zweck der Verwendung oder an Endverbraucher für diese Wiederverwendung verkauft werden, oder

  1. a)die oben genannten vier Belege (a bis
  2. d)erbracht werden und die Gerate voll , funktionsfähig und für kein Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren (

Annex römisch zwei der , EG-Abfallrahmenrichtlinie) bestimmt sind, sondern für den ursprünglich vorgesehenen , Zweck der Verwendung oder an Endverbraucher für diese Wiederverwendung verkauft , werden, oder

  1. b)Gerate als defekte Sammelsendung zur Instandsetzung an den Hersteller oder an Instandsetzungszentren (z.B. im Rahmen der Gewährleistung oder einer nicht unter die Gewährleistung fallenden Reparatur) mit der Absicht einer Wiederverwendung zurückgesandt werden und die oben genannten Punkte
  2. c)(Erklärung des Besitzers betreffend Nichtabfall) und
  3. d)(ausreichende Verpackung) erfüllt sind. Bei Rücksendung an Instandsetzungszentren, die für einen bestimmten Gerätehersteller tätig sind, sind diesbezügliche Kooperationsverträge zwischen dem Hersteller und dem Instandsetzungszentrum zur Dokumentation vorzuweisen.
  4. b)Gerate als defekte Sammelsendung zur Instandsetzung an den Hersteller oder an , Instandsetzungszentren (z.B. im Rahmen der Gewährleistung oder einer nicht unter die , Gewährleistung fallenden Reparatur) mit der Absicht einer Wiederverwendung, zurückgesandt werden und die oben genannten Punkte
  5. c)(Erklärung des Besitzers, betreffend Nichtabfall) und
  6. d)(ausreichende Verpackung) erfüllt sind. Bei Rücksendung an , Instandsetzungszentren, die für einen bestimmten Gerätehersteller tätig sind, sind , diesbezügliche Kooperationsverträge zwischen dem Hersteller und dem , Instandsetzungszentrum zur Dokumentation vorzuweisen. Geringfügige Reparatur Die Verbringung als Nichtabfall ist auch zulässig, wenn die Geräte durch „geringfügige Reparatur“ funktionsfähig gemacht werden können. Der Begriff „geringfügige Reparatur“ ist streng auszulegen und bedeutet die „Behebung eines für die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht essentiellen Mangels, der die Sicherheit des Gerätes nicht beeinträchtigt, mit einfachen Mitteln in kurzer Zeit“ wie beispielsweise die Montage einer neuen Taste. Keinesfalls unter „geringfügige Reparatur“ fallt der Austausch für die Funktion eines Gerätes essentieller Bestandteile wie z.B. der Ausbau von Bildröhren. Falls gebrauchte Geräte, deren massenmäßiger Hauptanteil Akkus/Batterien darstellen, nur eines Akkumulatoren- bzw. Batterietausches bedürfen, ist vor der grenzüberschreitenden Verbringung jedenfalls der Altakku/die Altbatterie zu entnehmen und die Tatsache, dass die Geräte durch eine neue Batterie bzw. einen neuen Akku voll funktionsfähig gemacht werden können im „Nachweis der Funktionsfähigkeit“ darzulegen. Akkus mit einer Ladekapazität von unter 40 % der Nennkapazität bzw. Altgeräte, die diese Akkus enthalten, gelten jedenfalls als gefährlicher Abfall. Indizien für die Abfalleigenschaft liegen vor, wenn
  7. a)das Produkt unvollständig ist, d. h. wesentliche Teile fehlen (ausgenommen nicht mit dem Gerät fest verbundene Netzkabel)
  8. a)das Produkt unvollständig ist, d. h. wesentliche Teile fehlen (ausgenommen nicht mit dem , Gerät fest verbundene Netzkabel)
  9. b)physische Schaden vorliegen, die seine Funktionsfähigkeit oder Sicherheit

Festlegung in einschlägigen Normen beeinträchtigen, b) physische Schaden vorliegen, die seine Funktionsfähigkeit oder Sicherheit

, Festlegung in einschlägigen Normen beeinträchtigen,

  1. c)die Verpackung* zum Schutz der Gerate vor Beschädigung während der Beförderung sowie des Ein- und Ausladens nicht ausreicht,
  2. c)die Verpackung* zum Schutz der Gerate vor Beschädigung während der Beförderung , sowie des Ein- und Ausladens nicht ausreicht, * in bestimmten Fällen, z.B. im Falle großer Weißware ist eine Verpackung nicht zwingend notwendig, eine entsprechende Ladungssicherung wäre ausreichend. Punkt
  3. d)ist daher dahingehend zu interpretieren, dass ausreichende Maßnahmen getroffen werden, um die Geräte während der Beförderung sowie des Ein- und Ausladens vor Beschädigung zu schützen. * in bestimmten Fällen, z.B. im Falle großer Weißware ist eine Verpackung nicht zwingend , notwendig, eine entsprechende Ladungssicherung wäre ausreichend. Punkt
  4. d)ist daher , dahingehend zu interpretieren, dass ausreichende Maßnahmen getroffen werden, um die , Geräte während der Beförderung sowie des Ein- und Ausladens vor Beschädigung zu , schützen.
  5. d)das äußere Erscheinungsbild allgemein einen abgenutzten oder beschädigten Eindruck vermittelt und damit die Marktfähigkeit des oder der Geräte wesentlich vermindert,
  6. d)das äußere Erscheinungsbild allgemein einen abgenutzten oder beschädigten Eindruck , vermittelt und damit die Marktfähigkeit des oder der Geräte wesentlich vermindert,
  7. e)die Geräte solche Bestandteile aufweisen, die aufgrund von Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht zu entledigen sind oder verboten sind (vgl. Asbest, FCKW, PCB usw.),
  8. e)die Geräte solche Bestandteile aufweisen, die aufgrund von Gemeinschaftsrecht oder , nationalem Recht zu entledigen sind oder verboten sind vergleiche Asbest, FCKW, PCB usw.),
  9. f)die Elektro- und Elektronikgeräte zur Beseitigung oder Verwertung (z.B. Verschrottung, Deponierung*** etc.) und nicht zur Wiederverwendung bestimmt sind,
  10. f)die Elektro- und Elektronikgeräte zur Beseitigung oder Verwertung (z.B. Verschrottung, , Deponierung*** etc.) und nicht zur Wiederverwendung bestimmt sind,
  11. g)für die Elektro- und Elektronikgeräte kein regulärer Markt vorhanden ist (z.B. sehr alte Geräte, sehr langsame PCs, deren Rechnerleistung unter den nach allgemeiner Verkehrsauffassung gängigen, üblichen Betriebssystemen liegt (z.B. Leistungsklasse „unter Pentium 4R“ [Stand 2011], veraltete Billiggeräte!)
  12. g)für die Elektro- und Elektronikgeräte kein regulärer Markt vorhanden ist (z.B. sehr alte , Geräte, sehr langsame PCs, deren Rechnerleistung unter den nach allgemeiner , Verkehrsauffassung gängigen, üblichen Betriebssystemen liegt (z.B. Leistungsklasse , „unter Pentium 4R“ [Stand 2011], veraltete Billiggeräte!)
  13. h)es sich um alte oder veraltete Elektro- und Elektronikgeräte handelt, die zur Ausschlachtung bestimmt sind (zur Gewinnung von Ersatzteilen).
  14. h)es sich um alte oder veraltete Elektro- und Elektronikgeräte handelt, die zur , Ausschlachtung bestimmt sind (zur Gewinnung von Ersatzteilen). Die Nichteinhaltung dieser Kriterien zeigt den betreffenden Stellen grundsätzlich an, dass es sich um Elektro- und Elektronikaltgeräte (Abfälle bzw. gefährliche Abfälle) handelt (entweder Notifikationsverfahren oder aber in den Fällen der Klassifikation bestimmter Altgeräte als Abfall der Grünen Liste (siehe Erläuterungen bei den Eintragen GC 010 und GC 020) – Mitführung der erforderlichen Unterlagen gem. Art. 18 der EG-AbfallverbringungsVO Nr. 1013/2006 (Annex VII Dokument und Existenz eines Vertrags).Die Nichteinhaltung dieser Kriterien zeigt den betreffenden Stellen grundsätzlich an, dass es sich um Elektro- und Elektronikaltgeräte (Abfälle bzw. gefährliche Abfälle) handelt (entweder Notifikationsverfahren oder aber in den Fällen der Klassifikation bestimmter Altgeräte als Abfall der Grünen Liste (siehe Erläuterungen bei den Eintragen GC 010 und GC 020) – Mitführung der erforderlichen Unterlagen gem. Artikel 18, der EG-AbfallverbringungsVO Nr. 1013 aus 2006, (Annex römisch sieben Dokument und Existenz eines Vertrags). Elektro- und Elektronikgeräte aus Sperrmüllsammlungen, die keiner Prüfung der Funktionsfähigkeit (vgl. Vorlage der Prüfbescheinigung – Nachweis der Funktionsfähigkeit) unterzogen wurden, stellen a priori jedenfalls Abfall oder gefährlichen Abfall dar. Bei Verbringungen innerhalb der EU sind die Übergangsbestimmungen (Notifikationspflicht) einiger EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.Elektro- und Elektronikgeräte aus Sperrmüllsammlungen, die keiner Prüfung der Funktionsfähigkeit vergleiche Vorlage der Prüfbescheinigung – Nachweis der Funktionsfähigkeit) unterzogen wurden, stellen a priori jedenfalls Abfall oder gefährlichen Abfall dar. Bei Verbringungen innerhalb der EU sind die Übergangsbestimmungen (Notifikationspflicht) einiger EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei Verbringungen von nicht gefährlichen Elektro- bzw. Elektronikaltgeräten (Abfalle der Grünen Liste) in Nicht-OECD Staaten sind die jeweils gewünschten nationalen Kontrollverfahren dieser Staaten zu berücksichtigen (vgl. entsprechende Kommissionsverordnungen – Staatenliste des Umweltbundesamtes Berlin: www.umweltdaten.de/abfallwirtschaft/gav/Staatenliste.pdf). Im Falle des Vorliegens gefährlicher Abfälle besteht ein Exportverbot in Nicht-OECD-Staaten.Bei Verbringungen von nicht gefährlichen Elektro- bzw. Elektronikaltgeräten (Abfalle der Grünen Liste) in Nicht-OECD Staaten sind die jeweils gewünschten nationalen Kontrollverfahren dieser Staaten zu berücksichtigen vergleiche entsprechende Kommissionsverordnungen – Staatenliste des Umweltbundesamtes Berlin: www.umweltdaten.de/abfallwirtschaft/gav/Staatenliste.pdf). Im Falle des Vorliegens gefährlicher Abfälle besteht ein Exportverbot in Nicht-OECD-Staaten. Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006, dar. Insoweit haben diese Regelungen jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (so VwGH vom 20.2.2014, 2011/07/0180).Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006, dar. Insoweit haben diese Regelungen jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (so VwGH vom 20.2.2014, 2011/07/0180). Die Notwendigkeit zur Behandlung von Elektro- und Elektronikgeräten als Abfall, um die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen, liegt nach dem zitierten Regelwerk dann vor, wenn die volle Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht nachgewiesen werden kann. Geringfügige Reparaturen am Gerät schließen die Qualifikation als Abfall nur dann aus, wenn trotz Mängeln die volle Funktionsfähigkeit des Gegenstandes gegeben ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Erklärung des Besitzers, ob in der Sendung Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Normen enthalten ist, für die rechtliche Beurteilung dieser Sache nebensächlich ist, zumal hier eine Rechtsfrage vorliegt, die aufgrund von Normen und nicht anhand des Willens des Besitzers des Gegenstandes zu beantworten ist. Die Notwendigkeit zur Behandlung von Elektro- und Elektronikgeräten als Abfall, um die öffentlichen Interessen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen, liegt nach dem zitierten Regelwerk dann vor, wenn die volle Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht nachgewiesen werden kann. Geringfügige Reparaturen am Gerät schließen die Qualifikation als Abfall nur dann aus, wenn trotz Mängeln die volle Funktionsfähigkeit des Gegenstandes gegeben ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Erklärung des Besitzers, ob in der Sendung Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Normen enthalten ist, für die rechtliche Beurteilung dieser Sache nebensächlich ist, zumal hier eine Rechtsfrage vorliegt, die aufgrund von Normen und nicht anhand des Willens des Besitzers des Gegenstandes zu beantworten ist. Für die rechtliche Abgrenzung zwischen Gebrauchtware und Abfall ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich irrelevant, ob der Gegenstand ins Ausland verbracht wird oder im Inland als Abfall zu behandeln ist, da § 2 Abs. 1 AWG 2002 keine andere Auslegung zulässt. Für die rechtliche Abgrenzung zwischen Gebrauchtware und Abfall ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich irrelevant, ob der Gegenstand ins Ausland verbracht wird oder im Inland als Abfall zu behandeln ist, da Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 keine andere Auslegung zulässt. Weiters ist für diese Unterscheidung § 5 Abs. 1 AWG 2002 von Bedeutung, welcher wie folgt lautet:Weiters ist für diese Unterscheidung Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 von Bedeutung, welcher wie folgt lautet: „Soweit eine Verordnung

Abs. 2 oder eine Verordnung

Art. 6Abs.

2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.“„Soweit eine Verordnung

Absatz 2, oder eine Verordnung

Artikel 6

, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.“ In § 2 Abs. 5 Z 6 AWG 2002 wurde vom Gesetzgeber folgende Legaldefinition getroffen:In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 2002 wurde vom Gesetzgeber folgende Legaldefinition getroffen: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die ‚Vorbereitung zur Wiederverwendung‘ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.“ Den Erläuterungen der RV 1005 dB XXIV. GP, S 12f ist zu dieser gesetzlichen Regelung Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1005 dB römisch 24 . GP, S 12f ist zu dieser gesetzlichen Regelung Folgendes zu entnehmen: Soll ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwendet werden, so spricht man bei den Maßnahmen, die dies ermöglichen sollen, von einer „Vorbereitung zur Wiederverwendung“. Zu unterscheiden ist dies von der „Wiederverwendung“ von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (zB Second-Hand-Kleider). Während sich diese Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere Maßnahme eine Abfallbehandlung dar. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung wurde in die Abfallrahmenrichtlinie aufgenommen, um klarzustellen, dass auch bei Abfällen von solchen Produkten, die einmal verwendet wurden, bereits einfache Maßnahmen ausreichen können, um diese wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Wiederverwendet werden können auch Bestandteile von Produkten, die damit Nicht-Abfall bleiben, während das restliche Produkt nach dem Ausbau zu Abfall wird. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten, die zu Abfall geworden sind, umfasst drei Maßnahmen: die Prüfung (der Funktionsfähigkeit), die Reinigung und die Reparatur (das Austauschen von defekten oder verschlissenen Teilen gegen Neuteile oder die Wiederinstandsetzung und anschließende Wiederverwendung). Weitere Maßnahmen sind davon nicht umfasst bzw. dürfen nicht erforderlich sein, damit eine Wiederverwendung erfolgen kann. Mit Abschluss dieser Maßnahmen liegt auch das Abfallende vor (siehe auch Erläuterung zu § 5 Abs. 1). Von der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu unterscheiden sind zB die Rückgewinnung von Stoffen, die Herstellung von Sekundärbaustoffen oder die Untersuchung von Bodenaushubmaterial, welches zu Abfall geworden ist. Kapitel 5.3 in der Fassung 2009 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 enthält Erläuterungen zu den EU-Anlaufstellenleitlinien zu Elektro- und Elektronikaltgeräten und damit insbesondere auch Erläuterungen zur Reparatur und geringfügiger Reparatur bei Elektro- und Elektronikaltgeräten, und wie die Funktionsfähigkeit eines (ehemaligen) Elektroaltgeräts nachgewiesen werden kann.Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten, die zu Abfall geworden sind, umfasst drei Maßnahmen: die Prüfung (der Funktionsfähigkeit), die Reinigung und die Reparatur (das Austauschen von defekten oder verschlissenen Teilen gegen Neuteile oder die Wiederinstandsetzung und anschließende Wiederverwendung). Weitere Maßnahmen sind davon nicht umfasst bzw. dürfen nicht erforderlich sein, damit eine Wiederverwendung erfolgen kann. Mit Abschluss dieser Maßnahmen liegt auch das Abfallende vor (siehe auch Erläuterung zu Paragraph 5, Absatz eins,). Von der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu unterscheiden sind zB die Rückgewinnung von Stoffen, die Herstellung von Sekundärbaustoffen oder die Untersuchung von Bodenaushubmaterial, welches zu Abfall geworden ist. Kapitel 5.3 in der Fassung 2009 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 enthält Erläuterungen zu den EU-Anlaufstellenleitlinien zu Elektro- und Elektronikaltgeräten und damit insbesondere auch Erläuterungen zur Reparatur und geringfügiger Reparatur bei Elektro- und Elektronikaltgeräten, und wie die Funktionsfähigkeit eines (ehemaligen) Elektroaltgeräts nachgewiesen werden kann. In Zusammenschau mit den oben angeführten Regelungen kann dieser mit BGBl I 9/2011 ins Abfallrecht implementierten Norm nach Ansicht des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich systematisch dahingehend ausgelegt werden, dass im Fall einer nicht nachgewiesenen Funktionsfähigkeit eines Elektrogerätes durch einen Fachmann die Abfalleigenschaft dieses Gerätes erst nach Abschluss der notwendigen Reparaturen endet, ergo das Gerät vorher als Abfall zu qualifizieren ist.In Zusammenschau mit den oben angeführten Regelungen kann dieser mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, ins Abfallrecht implementierten Norm nach Ansicht des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich systematisch dahingehend ausgelegt werden, dass im Fall einer nicht nachgewiesenen Funktionsfähigkeit eines Elektrogerätes durch einen Fachmann die Abfalleigenschaft dieses Gerätes erst nach Abschluss der notwendigen Reparaturen endet, ergo das Gerät vorher als Abfall zu qualifizieren ist. Im gegenständlichen Fall ist aber entscheidungswesentlich, dass die im Tatzeitpunkt beförderten Kühlschränke und Fernsehgeräte von den Vorbesitzern im Zuge eines Neukaufes eines Gerätes beim Fachhändler zurückgelassen wurden. In diesem Zurücklassen ist die zweite Tatbestandsvariante des subjektiven Abfallbegriffes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt (so auch VwGH vom 25.9.2014, Ro 2014/07/0032).Im gegenständlichen Fall ist aber entscheidungswesentlich, dass die im Tatzeitpunkt beförderten Kühlschränke und Fernsehgeräte von den Vorbesitzern im Zuge eines Neukaufes eines Gerätes beim Fachhändler zurückgelassen wurden. In diesem Zurücklassen ist die zweite Tatbestandsvariante des subjektiven Abfallbegriffes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt (so auch VwGH vom 25.9.2014, Ro 2014/07/0032). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. dazu das VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN). Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden vergleiche , dazu das VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Vorbesitzern der verfahrensgegenständlichen Gegenstände – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182 mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Vorbesitzern der verfahrensgegenständlichen Gegenstände – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182 mwN). Im Übrigen bestand im Tatzeitpunkt für den Übergeber als Fachhändler der verfahrensgegenständlichen Elektroaltgeräte eine in § 5 Abs. 2 EAG-VO idF BGBl. II Nr. 397/2012 statuierte Pflicht zur Zurücknahme der Altgeräte dieser Letztverbraucher. Im Übrigen bestand im Tatzeitpunkt für den Übergeber als Fachhändler der verfahrensgegenständlichen Elektroaltgeräte eine in Paragraph 5, Absatz 2, EAG-VO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2012, statuierte Pflicht zur Zurücknahme der Altgeräte dieser Letztverbraucher. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien im Tatzeitpunkt keine Abfälle transportiert worden, kann demnach nicht gefolgt werden. Zum Beschwerdevorbringen, das auf eine Mangelhaftigkeit des Parteiengehörs im behördlichen Verfahren abzielt, ist festzuhalten, dass allfällige Mängel in diesem Zusammenhang durch die im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden (vgl VwGH vom 27.02.2003 2000/18/0040).Zum Beschwerdevorbringen, das auf eine Mangelhaftigkeit des Parteiengehörs im behördlichen Verfahren abzielt, ist festzuhalten, dass allfällige Mängel in diesem Zusammenhang durch die im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden vergleiche VwGH vom 27.02.2003 2000/18/0040). Weiters ist zu bemerken, dass entscheidungsrelevant nur die vom Fachhändler übernommenen Gegenstände sind, sodass auf das Vorbringen, dass sich auf die darüber hinaus vom Rechtsmittelwerber ausgeübte Sammlertätigkeit bezieht, nicht einzugehen ist. Ad Spruchpunkt 1. § 24a AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 bestimmt Folgendes:Paragraph 24 a, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, bestimmt Folgendes:

(1)Absatz eins,Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

§ 22Abs.

1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den, Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem , Register

Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

(2)Absatz 2,Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht: 1.Ziffer eins Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen; 2.Ziffer 2 Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern; 3.Ziffer 3 Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann

Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann

Absatz 4, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen; 4.Ziffer 4 Sammel- und Verwertungssysteme; 5.Ziffer 5 Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen; 6.Ziffer 6 Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen; 7.Ziffer 7 Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen; 8.Ziffer 8 Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie

§ 7Abs.

5 eine Ausstufung anzeigt.Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie

Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt. Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs 5 Z 9 AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle wurden vom Beschwerdeführer entgegengenommen, also im rechtlichen Sinne gesammelt, ohne über eine entsprechende Genehmigung

§ 24aAWG 2002 zu verfügen. Er hat somit den objektiven Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 id

F BGBl I 103/2013 verwirklicht, weil er gefährliche Abfälle ohne Berechtigung gesammelt hat.Die verfahrensgegenständlichen Abfälle wurden vom Beschwerdeführer entgegengenommen, also im rechtlichen Sinne gesammelt, ohne über eine entsprechende Genehmigung

Paragraph 24 a, AWG 2002 zu verfügen. Er hat somit den objektiven Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2013, verwirklicht, weil er gefährliche Abfälle ohne Berechtigung gesammelt hat. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Sollte das Beschwerdevorbringen darauf abzielen, einen Rechtsirrtum geltend machen zu wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte entgegen der ihn treffenden Sorgfaltspflicht nicht bei der zuständigen Behörde informiert hat, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit aus abfallrechtlicher Sicht zulässig ist. Weil er lediglich mit der Gewerberechtsbehörde, nicht aber mit der zuständigen Abfallrechtsbehörde, Kontakt aufgenommen hat, hat er zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten, weshalb vom Beschwerdeführer somit auch der subjektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt wurde. Ad Spruchpunkt 2. Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 idF BGBl I 103/2013 lautet:Die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2013, lautet: Wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen

der EG-VerbringungsV verbringt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.Wer entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen

der EG-VerbringungsV verbringt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. In § 69 AWG 2002 ist Folgendes geregelt:In Paragraph 69, AWG 2002 ist Folgendes geregelt: Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede , von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch , Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
(2)Für Bescheide

Abs. 1 gelten folgende Fristen:

(2)Für Bescheide

Absatz eins, gelten folgende Fristen: 1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (

Art. 8der EG-Verbringungs

V) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen

§ 1Abs.

3 erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG-VerbringungsV.Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (

Artikel 8, der EG-Verbringungs

V) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Artikel 11, oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Absatz 3, erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Artikel 14, der EG-VerbringungsV.

  1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
  2. Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
  3. Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
  4. Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Artikel 2, Ziffer 17, der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.
  5. Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen: a) Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen; b) Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen aa) von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen, bb) von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.

(2a)Bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung

§ 71agilt abweichend zu Abs. 2 Z 1 und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(2a)Bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung

Paragraph 71 a, gilt abweichend zu Absatz 2, Ziffer eins, , und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3)Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen

Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle betreffen, nur

(3)Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen

Absatz eins, aus Österreich sind, sofern sie , gefährliche Abfälle betreffen, nur 1. Inhabern einer Erlaubnis

§ 24aAbs. 1 oder

Inhabern einer Erlaubnis

Paragraph 24 a, Absatz eins, oder 2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern

§ 24aAbs.

2 Z 5 in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern

Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind, 3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis

§ 24aAbs. 2 Z 3 oder

Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis

Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt, zu erteilen.

(4)Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Artikel 2, Ziffer 7, der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Artikel 2, Ziffer 5, der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
  2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.
(5)Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger oder der zur Vertretung nach außen Berufene des Notifizierenden oder des Empfängers mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.
(5)Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger oder der zur Vertretung , nach außen Berufene des Notifizierenden oder des Empfängers mindestens zweimal wegen einer illegalen , Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht , getilgt sind.
(6)Für die Bewilligung einer Verbringung von POP-Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren

§ 16Abs.

4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V hat ein Nachweis

Art. 7Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen.

(6)Für die Bewilligung einer Verbringung von POP-Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren

, Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V hat ein Nachweis

Artikel 7, , Absatz 4, Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten , vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen.

(7)Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig.
(7a)Das Verbringen von Abfällen
  1. zur Beseitigung oder
  2. in Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden, ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe

§ 1Abs.

4 nicht entsprochen wird. ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe

Paragraph eins, Absatz 4, nicht , entsprochen wird.

(7b)Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes- Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.
(7b)Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu , untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle , beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-, Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.
(8)Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.
(8)Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in , denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.
(9)Ein Widerruf

Art. 9Abs. 8 der EG-Verbringungs

V ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen.

(9)Ein Widerruf

Artikel 9, Absatz 8, der EG-Verbringungs

V ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den , anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen , mitzuteilen.

(10)Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t hat auf Schienen oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden Zeitaufwands zumutbar ist.
(10)Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht , von 50 t hat auf Schienen oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- , und Treibhausgasemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und , im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden , Zeitaufwands zumutbar ist.
(11)Sofern nach der Erteilung der Bewilligung

Abs. 1 Umstände zutage treten, die die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) gefährden, sind Auflagen oder Bedingungen

Art. 10der EG-VerbringungsV vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten.

(11)Sofern nach der Erteilung der Bewilligung

Absatz eins, Umstände zutage treten, die die öffentlichen , Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gefährden, sind Auflagen oder Bedingungen

Artikel 10, der EG-Verbringungs

V , vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten. Wie festgestellt wurden die nach dem Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen notwendige Notifizierung für die von ihm im Tatzeitpunkt beförderten gefährlichen Abfälle vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Der Rechtsmittelwerber hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.Wie festgestellt wurden die nach dem Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen notwendige Notifizierung für die von ihm im Tatzeitpunkt beförderten gefährlichen Abfälle vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Der Rechtsmittelwerber hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Um Wiederholungen zu vermeiden ist zur subjektiven Tatseite auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt 1. zu verweisen. Auch zu Spruchpunkt 2. ist dem Beschwerdeführer eine derartige Glaubhaftmachung nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch vom Rechtsmittelwerber der subjektive Tatbestand bei der zweiten Verwaltungsübertretung erfüllt wurde. 7. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurde als Milderungsgrund die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Als Erschwerungsgrund wurde die lange Zeit der Tätigkeit von der belangten Behörde berücksichtigt, obwohl sich die angelastete Tat lediglich auf einen Zeitpunkt bezieht. Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsbehörde bei beiden Verwaltungs-übertretungen lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafen war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsbehörde bei beiden Verwaltungs-übertretungen lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafen war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Selbst unter der Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheinen die im vorliegenden Fall im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzten Geldstrafen als tat- und tätergerecht. Die Bestimmung des § 24a AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für sein Tätigkeitwerden ohne entsprechende Erlaubnis konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen.Die Bestimmung des Paragraph 24 a, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für sein Tätigkeitwerden ohne entsprechende Erlaubnis konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Gerade im Hinblick auf den Schutzzweck der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, welcher in der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen begründet ist, ist die Verhängung der entsprechenden Geldstrafe notwendig, um dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Gerade im Hinblick auf den Schutzzweck der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, welcher in der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen begründet ist, ist die Verhängung der entsprechenden Geldstrafe notwendig, um dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war deshalb nicht möglich. Auch die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG schied im konkreten Fall aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied im konkreten Fall aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zur Vornahme der Korrekturen im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren. Es war zu berücksichtigten, dass dem Rechtsmittelwerber die Sammlung bzw Verbringung von gefährlichen Abfällen angelastet wurde, weshalb die vorgeworfenen nicht gefährlichen Abfälle nicht tatbildlich waren. Die Änderung befand sich innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.Zur Vornahme der Korrekturen im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren. Es war zu berücksichtigten, dass dem Rechtsmittelwerber die Sammlung bzw Verbringung von gefährlichen Abfällen angelastet wurde, weshalb die vorgeworfenen nicht gefährlichen Abfälle nicht tatbildlich waren. Die Änderung befand sich innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Zur Vornahme der Richtigstellung der Übertretungs- und Strafnormen im Spruch des Straferkenntnisses ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berechtigt, weil dem Beschuldigten keine anderen Sachverhalte zur Last gelegt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WU.14.0211

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