RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0447 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Der Spruch des rechtskräftigen Bescheides vom ***, Zl.: ***, lautet auszugsweise wie folgt: „Die Abteilung des Grundstücks Nr. *** in ***, ***, E.Z. *** [nach einem näher genannten Abteilungsplan] auf zwei Bauplätze wird auf Grund [eines näher genannten Beschlusses des Gemeinderates der Stadt *** und der Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft X] gemäß §§ 6 und 11 der Bauordnung für N.Ö. bei Einhaltung des Abteilungsplanes und der Erfüllung der in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilage näher beschriebenen Bedingungen genehmigt.“„Die Abteilung des Grundstücks Nr. *** in ***, ***, E.Z. *** [nach einem näher genannten Abteilungsplan] auf zwei Bauplätze wird auf Grund [eines näher genannten Beschlusses des Gemeinderates der Stadt *** und der Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft X] gemäß Paragraphen 6 und 11 der Bauordnung für N.Ö. bei Einhaltung des Abteilungsplanes und der Erfüllung der in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilage näher beschriebenen Bedingungen genehmigt.“ Die Abteilungsbedingungen lauten auszugsweise: „[…] 4.) Zur Wahrung des ungehinderten Lichteinfalles zu den Fenstern und verglasten Oeffnungen im Hoftrakt des Bauplatzes 2 darf die Einfriedung an der Grundgrenze in der Linie a – i – h, soweit der Lichteinfall dies verlangt, nur aus Drahtgeflecht hergestellt werden, das weder durch Sträucher noch sonst irgendwie verdeckt werden darf. 5.) Der Bauplatz darf entlang der Grundstücksgrenze gegen den Bauplatz 2 auf die Länge des bestehenden Hoftraktes auf dem Bauplatz 2 und auf dessen Bestandsdauer nicht weiter bebaut werden.“ 1.
- In einem Parzellierungsabkommen vom *** der Voreigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke „unter Beitritt der Stadtgemeinde ***“ heißt es auszugsweise wie folgt: „[…] 2.) Die Vertragsteile verpflichten sich der Stadt *** gegenüber, die [oben genannten Bescheid] enthaltenen Bedingungen je für sich sowie auch für ihre Rechtsnachfolger vorbehaltlos zu erfüllen und im Falle der Veräusserung diese Verpflichtungen auf den jeweiligen Erwerber zur Selbstleistung zu übertragen. Die Stadtgemeinde *** nimmt diese Verpflichtungserklärung an. […]“ 1.
- Mit Schreiben vom *** suchte *** (in der Folge: Bauwerber) um Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedungsmauer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, an. 1.
- Der Bauwerber ist Alleineigentümer des zu bebauenden Grundstückes. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***. 1.
- Laut rechtskräftigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan liegen beide Grundstücke im Bauland-Kerngebiet mit geschlossener Bauweise, Bebauungsdichte 80%, Bauklasse II.1.
- Laut rechtskräftigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan liegen beide Grundstücke im Bauland-Kerngebiet mit geschlossener Bauweise, Bebauungsdichte 80%, Bauklasse römisch zwei. 1.
- Aufgrund des Antrages vom *** führte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Stadtamt) eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem vorbrachte, dass durch eine Grenzmauer der Lichteinfall zu den Fenstern auf der Hofseite seines Hauses massiv beeinträchtigt werde. Jegliche Mauer an der Grundgrenze beeinträchtige den Lichteinfall der hofseitigen Fenster seines Hauses. Im Teilungsbescheid von *** sei ausdrücklich festgehalten, dass der Bauplatz *** entlang der Grundstücksgrenze gegen Bauplatz *** nicht weiter bebaut werden dürfe, zusätzlich sei auch noch der Schutz des Lichteinfalls der Fenster auf Bauplatz *** explizit hervorgehoben. 1.
- Mit Bescheid vom *** erteilte das Stadtamt die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, unter näher genannten Auflagen. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung, in welcher zusammengefasst nochmals auf den Teilungsbescheid aus dem Jahr *** verwiesen und dazu die Rechtsauffassung vertreten wurde, dass aufgrund dieses Bescheides die Bewilligung des Antrages zu versagen wäre. 1.
- Mit Schreiben vom *** legte der Bauwerber eine „Darstellung des techn. Lichteinfalls“ des Planungsbüros Richter vor. Über Aufforderung der Behörde legte der Bauwerber eine weitere Ergänzung der „Darstellung des tech. Lichteinfalls“ vor. Daraus ergibt sich, dass der freie Lichteinfall unter 45° auf alle Fenster des Gebäudes des Beschwerdeführers gewährleistet ist.
- Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, dass eine Baubewilligung zu erteilen sei, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) bestehe. Der Prüfrahmen der Baubehörde werde durch § 20 Abs. 1 BO „abgesteckt“. Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass der Antrag aufgrund der Abteilungsbedingungen vom *** abzuweisen sei, sei dem zu entgegnen, dass „individuelle Bescheide“ in § 20 Abs. 1 BO nicht genannt seien. Aus diesem Grund habe die Baubehörde einen derartigen Bescheid bei der Prüfung eines Bauansuchens nicht in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Auch das Parzellierungsabkommen vom ***, in welchem sich die damaligen Grundeigentümer dazu verpflichteten, die im rechtskräftigen Bescheid vom *** enthaltenen Bedingungen für sich sowie für ihre Rechtsnachfolger vorbehaltlos zu erfüllen und im Falle der Veräußerung diese Verpflichtungen auf den jeweiligen Erwerber zur Selbstleistung zu übertragen, helfe der Argumentation des Beschwerdeführers nicht, da es sich dabei um eine privatrechtliche Vereinbarung handle, die nicht vor der Baubehörde, sondern vor Gericht geltend gemacht werden könne. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, dass eine Baubewilligung zu erteilen sei, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) bestehe. Der Prüfrahmen der Baubehörde werde durch Paragraph 20, Absatz eins, BO „abgesteckt“. Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass der Antrag aufgrund der Abteilungsbedingungen vom *** abzuweisen sei, sei dem zu entgegnen, dass „individuelle Bescheide“ in Paragraph 20, Absatz eins, BO nicht genannt seien. Aus diesem Grund habe die Baubehörde einen derartigen Bescheid bei der Prüfung eines Bauansuchens nicht in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Auch das Parzellierungsabkommen vom ***, in welchem sich die damaligen Grundeigentümer dazu verpflichteten, die im rechtskräftigen Bescheid vom *** enthaltenen Bedingungen für sich sowie für ihre Rechtsnachfolger vorbehaltlos zu erfüllen und im Falle der Veräußerung diese Verpflichtungen auf den jeweiligen Erwerber zur Selbstleistung zu übertragen, helfe der Argumentation des Beschwerdeführers nicht, da es sich dabei um eine privatrechtliche Vereinbarung handle, die nicht vor der Baubehörde, sondern vor Gericht geltend gemacht werden könne. Bei der geplanten Mauer handle es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage. Die Bewilligungspflicht ergebe sich unter anderem daraus, dass durch die Errichtung der Mauer Rechte des Beschwerdeführers gemäß § 6 BO verletzt werden könnten. In der geschlossenen Bauweise sei grundsätzlich bis an die Grundstücksgrenzen zu bauen. Bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen Grundstücksgrenzen sei jedoch der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. Aus der Ergänzung der Einreichunterlagen sei ersichtlich, dass ein Lichteinfall unter 45° auf alle seitlichen Fenster am Nachbargrundstück gewahrt sei. Daher bedürfe es auch keiner Feststellung, ob alle dieser Fenster tatsächlich Hauptfenster seien.Bei der geplanten Mauer handle es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage. Die Bewilligungspflicht ergebe sich unter anderem daraus, dass durch die Errichtung der Mauer Rechte des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, BO verletzt werden könnten. In der geschlossenen Bauweise sei grundsätzlich bis an die Grundstücksgrenzen zu bauen. Bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen Grundstücksgrenzen sei jedoch der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. Aus der Ergänzung der Einreichunterlagen sei ersichtlich, dass ein Lichteinfall unter 45° auf alle seitlichen Fenster am Nachbargrundstück gewahrt sei. Daher bedürfe es auch keiner Feststellung, ob alle dieser Fenster tatsächlich Hauptfenster seien.
- Zur als Beschwerde zu wertenden Vorstellung: In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung, welche dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom ***, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am ***, samt dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde, wird im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich aufgrund Widerspruches zum Abteilungsbescheid vom *** sowie der Nichtbeachtung des Parzellierungsübereinkommens. Nicht nur ein „Lichteinfall bei 45°“ sei beachtlich, vielmehr dürfe der Lichteinfall auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers gar nicht beeinträchtigt werden; eine derartige Beeinträchtigung ergebe sich schon aus den eingereichten Plänen, wobei die belangte Behörde „allenfalls […] geeignete Erhebungen anstellen [hätte] müssen, um zu erheben, ob der Lichteinfall tatsächlich in keiner Weise beeinträchtigt“ sei.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der, aufgrund des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, weiterhin anzuwenden Niederösterreichischen Bauordnung 1996, 8200-23, lauten auszugsweise:4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der, aufgrund des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, weiterhin anzuwenden Niederösterreichischen Bauordnung 1996, 8200-23, lauten auszugsweise: „§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […]
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; […]
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; […] § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung: […] 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), […] Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die […]
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […] Bauvorhaben § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: […]
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; […]
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; […] […] § 51Paragraph 51 Bauwerke im Bauwich […]
(5)Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn o sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrund stücken nicht beeinträchtigen und o der Bebauungsplan dies nicht verbietet. […] §53 Höhe der Bauwerke […]
(8)Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise ist bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige – nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete – bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren.“ 4.
- Soweit der Beschwerdeführer den Abteilungsbescheid vom *** und das diesbezügliche Parzellierungsübereinkommen ins Treffen führt und die Ansicht vertritt der verfahrensgegenständliche Antrag wäre aufgrund seines Widerspruchs zu diesem Bescheid abzuweisen, ist er auf Folgendes hinzuweisen: 4.2.
- Im Abteilungsverfahren waren die Nachbarn nicht beizuziehen. Aus der Parzellierungsbewilligung erwuchs den Nachbarn kein subjektiver Anspruch auf Unabänderlichkeit der darin enthaltenen Parzellierungsbedingungen. Die Nachbarn können sich daher zur Durchsetzung ihrer Nachbarrechte auf die in einer Abteilungsbewilligung gemäß § 6 NÖ BauO 1883 enthaltenen Anordnungen in einem in der Folge durchzuführenden Baubewilligungsverfahren nicht berufen. Die Baubewilligungsbehörde hat vielmehr die nach der durchgeführten Abteilungsbewilligung erfolgten gesetzlichen Änderungen und die Änderungen eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes bezüglich der bauordnungsgemäßen Verbauung der Grundstücke zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom
- April 2003, 2002/05/0937).4.2.
- Im Abteilungsverfahren waren die Nachbarn nicht beizuziehen. Aus der Parzellierungsbewilligung erwuchs den Nachbarn kein subjektiver Anspruch auf Unabänderlichkeit der darin enthaltenen Parzellierungsbedingungen. Die Nachbarn können sich daher zur Durchsetzung ihrer Nachbarrechte auf die in einer Abteilungsbewilligung gemäß Paragraph 6, NÖ BauO 1883 enthaltenen Anordnungen in einem in der Folge durchzuführenden Baubewilligungsverfahren nicht berufen. Die Baubewilligungsbehörde hat vielmehr die nach der durchgeführten Abteilungsbewilligung erfolgten gesetzlichen Änderungen und die Änderungen eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes bezüglich der bauordnungsgemäßen Verbauung der Grundstücke zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom
- April 2003, 2002/05/0937). Auch aus anderen Bestimmungen der BO ist eine gegenteilige Rechtsansicht nicht ableitbar, zumal gemäß § 6 Abs. 2 BO subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn (nur) durch jene Bestimmungen der BO, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet werden.Auch aus anderen Bestimmungen der BO ist eine gegenteilige Rechtsansicht nicht ableitbar, zumal gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BO subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn (nur) durch jene Bestimmungen der BO, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet werden. Mangels Nennung von Bescheiden in dieser Aufzählung oder in anderen, im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen der BO kann der Rechtsansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beachtlichkeit des Abteilungsbescheides für das gegenständliche Bauvorhaben nicht gefolgt werden. 4.2.
- Hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs des Bauvorhabens zum Parzellierungsübereinkommens ist – wie schon von der belangten Behörde – lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung handelt, die – mangels Aufzählung in der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 2 BO (vgl. zB VwGH vom
- August 2012, 2011/05/0006) – im Bauverfahren nach der BO jedoch unbeachtlich ist.4.2.
- Hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs des Bauvorhabens zum Parzellierungsübereinkommens ist – wie schon von der belangten Behörde – lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung handelt, die – mangels Aufzählung in der taxativen Aufzählung des Paragraph 6, Absatz 2, BO vergleiche zB VwGH vom
- August 2012, 2011/05/0006) – im Bauverfahren nach der BO jedoch unbeachtlich ist. 4.
- Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde somit zutreffend davon ausgegangen, dass vom Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren (lediglich) die in § 6 Abs. 2 BO aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden können, wobei sie – ebenso zutreffend – davon ausgegangen sind, dass er Einwendungen betreffend eine befürchtete Beeinträchtigung seines Lichteinfalls releviert hat.4.
- Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde somit zutreffend davon ausgegangen, dass vom Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren (lediglich) die in Paragraph 6, Absatz 2, BO aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden können, wobei sie – ebenso zutreffend – davon ausgegangen sind, dass er Einwendungen betreffend eine befürchtete Beeinträchtigung seines Lichteinfalls releviert hat. Nach dem klaren Wortlaut des § 53 Abs. 8 BO wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung ist hingegen nicht zu achten (vgl. aus der StRsp zB VwGH vom
- Mai 2012, 2010/05/0141).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 8, BO wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung ist hingegen nicht zu achten vergleiche aus der StRsp zB VwGH vom
- Mai 2012, 2010/05/0141). Wie aus den – auch vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen – (präzisierten) Einreichunterlagen ersichtlich, ist die Belichtung aller Fenster, und somit auch der Hauptfenster durch das gegenständliche Bauvorhaben gewahrt. Vor diesem Hintergrund begegnet die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens somit keinen Bedenken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Entscheidung nicht von der zitierten, und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Entscheidung nicht von der zitierten, und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0447