RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlLVwG-S-69/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, Tschechische Republik, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***,Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, Tschechische Republik, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***,Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 24 Stunden) auf den Betrag von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 24 Stunden) auf den Betrag von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.,
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 50 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 50 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 7b Abs. 5 i.V.m. § 7b Abs. 9 Z 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) pro Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 12 Stunden) bestraft. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) pro Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 12 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber und Gewerbeinhaber mit Standort in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in ***, ***, zu verantworten, dass er zwei namentlich bezeichnete Arbeitnehmer in ***, *** beschäftigt habe, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer oder eine Abschrift der Meldung gemäß Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben; Arbeitsantritt ***, Tätigkeit: Fassadenarbeiten.Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber und Gewerbeinhaber mit Standort in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in ***, ***, zu verantworten, dass er zwei namentlich bezeichnete Arbeitnehmer in ***, *** beschäftigt habe, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer oder eine Abschrift der Meldung gemäß Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben; Arbeitsantritt ***, Tätigkeit: Fassadenarbeiten. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, er wolle gegen den Strafgeldbeschluss Berufung einlegen, der das A1-Formular betreffe, und weiter den Werkvertrag, der auf der Baustelle vorhanden gewesen sei, von dem die Finanzpolizei eine Kopie angefertigt habe; er habe alles dem Finanzpolizei-Amt zugesandt. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Finanzamtes *** wurde bei einer Kontrolle der Baustelle am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt festgestellt, dass die beiden dort angetroffenen Arbeitnehmer (tschechische Staatsbürger) kein Sozialversicherungsformular A1 vorweisen konnten. Weiters wird in der Anzeige ausgeführt, dass der Beschuldigte (Arbeitgeber auf der genannten Baustelle) bereits am *** auf einer Baustelle in *** angetroffen wurde, wobei dem Beschuldigten bei dieser Kontrolle am *** u.a. Unterlagen übergeben wurden (Information der BKO), in denen ausgeführt wird, welche Unterlagen eine ausländische Firma in Österreich benötigt (u.a. Versicherungsformular A1). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte mit E-Mail vom *** dem Finanzamt *** diverse Unterlagen übermittelt (Arbeitsverträge, Entsendungsmeldung, Bestätigung des Arbeitsamtes ***, wonach einer der beiden Arbeiter in der Evidenz als Arbeitssuchender geführt werde), jedoch keine Sozialversicherungsdokumente A
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Nach § 7b Abs. 5 AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z. 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.Nach Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Demgemäß begeht nach § 7b Abs. 9 AVRAG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis
- 000 Euro, im Wiederholungsfall von
- 000 Euro bis
- 000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z. 4 bezeichneter Beauftragter die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält.Demgemäß begeht nach Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis
- 000 Euro, im Wiederholungsfall von
- 000 Euro bis
- 000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe „alles“ dem Finanzpolizei-Amt zugesandt. Wie sich aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige ergibt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, konnten die beiden auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Unterlagen über ihre Anmeldung zur Sozialversicherung (Versicherungsformular A1) vorweisen. Damit ist der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 5 AVRAG erfüllt, da diese Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung eben bereits von den Arbeitnehmern am Arbeitsort in Österreich bereitzuhalten sind (wobei der Beschwerdeführer in der Folge im Verfahren zwar diverse Unterlagen übermittelt hat, darunter allerdings keine Unterlagen über die Anmeldung der beiden Arbeitnehmer zur Sozialversicherung; allerdings hätte auch im Fall einer nachträglichen Übermittlung dieser Unterlagen dies nichts daran zu ändern vermocht, dass diese Unterlagen – wie oben ausgeführt – bereits von den Arbeitern am Arbeitsort bereitzuhalten gewesen wären).Damit ist der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz 5, AVRAG erfüllt, da diese Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung eben bereits von den Arbeitnehmern am Arbeitsort in Österreich bereitzuhalten sind (wobei der Beschwerdeführer in der Folge im Verfahren zwar diverse Unterlagen übermittelt hat, darunter allerdings keine Unterlagen über die Anmeldung der beiden Arbeitnehmer zur Sozialversicherung; allerdings hätte auch im Fall einer nachträglichen Übermittlung dieser Unterlagen dies nichts daran zu ändern vermocht, dass diese Unterlagen – wie oben ausgeführt – bereits von den Arbeitern am Arbeitsort bereitzuhalten gewesen wären). Nach Auffassung des Gerichts hat somit der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen: Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, somit von vorne herein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, somit von vorne herein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits am *** (und somit nahezu ein Jahr vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt) seitens der Finanzpolizei zur Kenntnis gebracht wurde, welche Unterlagen eine ausländische Firma in Österreich benötigt (u.a. eben das Versicherungsformular A1), ist dem Beschwerdeführer, nach Auffassung des Gerichts zumindest grobfahrlässiges Verhalten anzulasten. Mildernd ist die (von der Verwaltungsbehörde bei der Strafbemessung jedoch bereits berücksichtigte) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten; erschwerende Umstände liegen nicht vor. Da der Beschuldigte keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hat, wird entsprechend dem diesbezüglichen Vorhalt durch die Verwaltungsbehörde auch vom Gericht davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten keine ungünstigen Bedingungen vorliegen und er über ein monatliches Einkommen von € 700,-- verfügt. Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht. Aus den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl. I Nr. 120/1999, mit der § 7b AVRAG eingefügt wurde, ergibt sich, dass die Absätze 3, 4, 5 und 9 Regelungen zu einem Meldeverfahren bei grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern aus EWR-Mitgliedsstaaten enthalten. Zweck des Meldeverfahrens sei in Entsprechung und Umsetzung des Art. 5 der Entsenderichtlinie, die Kontrolle und damit die Durchsetzbarkeit der in lit. a, c und f des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie angeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu sichern. Aus den Materialien zur AVRAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, mit der Paragraph 7 b, AVRAG eingefügt wurde, ergibt sich, dass die Absätze 3, 4, 5 und 9 Regelungen zu einem Meldeverfahren bei grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern aus EWR-Mitgliedsstaaten enthalten. Zweck des Meldeverfahrens sei in Entsprechung und Umsetzung des Artikel 5, der Entsenderichtlinie, die Kontrolle und damit die Durchsetzbarkeit der in Litera a, c und f des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie angeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu sichern. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2013/11/0143 vom
- März 2014 unter Hinweis auf die Materialien zur bezeichneten AVRAG-Novelle ausgeführt, dass eine Bestrafung nach § 7b Abs. 9 AVRAG „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des (im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) § 7b Abs. 5 AVRAG zwinge nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen werde. Es wäre demnach gemäß § 7b Abs. 5 iVm Abs. 9 Z 2 AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2013/11/0143 vom
- März 2014 unter Hinweis auf die Materialien zur bezeichneten AVRAG-Novelle ausgeführt, dass eine Bestrafung nach Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des (im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG zwinge nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen werde. Es wäre demnach gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war daher die Höhe der verhängten Geldstrafe von € 500,-- zwar zu bestätigen, doch war im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr von der Begehung nur einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen, sodass auch nur eine einzige Strafe (in Höhe von € 500,--) zu verhängen war. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.69.001.2015