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LVwG-AB-14-4252

Obsah (6)§ 31§ 25a§ 12§ 5§ 28Art. 132

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4252 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einz

§ 31Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom *** wurde bei der Marktgemeinde *** für den Zeitraum vom *** bis zum *** – bei Schlechtwetter vom *** bis zum *** – eine Fest- bzw. Tanzveranstaltung mit Musik, Stimmungs-/Discobeleuchtung, Ausschank von Getränken und Verabreichung von einfachen kalten Speisen angemeldet. Der Anmeldung wurden u.a. ein Lageplan mit einer Übersicht über die Veranstaltungsfläche (Eingang; Bühne mit Traverse für Lichtanlage; zwei mobile Bars; Stromaggregat; WCs; zwei Boxentürme/Musikanlage) und die Parkfläche sowie – unter Hinweis auf die Bewilligungsfreiheit nach § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes – eine Bescheinigung der Zertifizierung der mobilen Einrichtungen (Bühnenelemente, Traversen und Traversenstative) beigelegt. Es wurde ausgeführt, dass am gesamten Wochenende bis zu 600 Besucher erwartet werden, die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, wurde mit 300 angegeben.Mit Schreiben vom *** wurde bei der Marktgemeinde *** für den Zeitraum vom *** bis zum *** – bei Schlechtwetter vom *** bis zum *** – eine Fest- bzw. Tanzveranstaltung mit Musik, Stimmungs-/Discobeleuchtung, Ausschank von Getränken und Verabreichung von einfachen kalten Speisen angemeldet. Der Anmeldung wurden u.a. ein Lageplan mit einer Übersicht über die Veranstaltungsfläche (Eingang; Bühne mit Traverse für Lichtanlage; zwei mobile Bars; Stromaggregat; WCs; zwei Boxentürme/Musikanlage) und die Parkfläche sowie – unter Hinweis auf die Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes – eine Bescheinigung der Zertifizierung der mobilen Einrichtungen (Bühnenelemente, Traversen und Traversenstative) beigelegt. Es wurde ausgeführt, dass am gesamten Wochenende bis zu 600 Besucher erwartet werden, die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, wurde mit 300 angegeben. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mangelhafte und unvollständige Anmeldung zu ergänzen, u.a. wurde er aufgefordert, eine Bescheinigung über die Zertifizierung nach § 5 Z 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes vorzulegen.Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mangelhafte und unvollständige Anmeldung zu ergänzen, u.a. wurde er aufgefordert, eine Bescheinigung über die Zertifizierung nach Paragraph 5, Ziffer 7, des NÖ Veranstaltungsgesetzes vorzulegen. In seiner Stellungnahme vom *** hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen und unter anderem einen aktualisierten Lageplan mit einer (neuen) Übersicht über die Veranstaltungsfläche (Eingang; mobile WCs; Zelt; Bar; Bühne und Tonanlage [Boxentürme] inklusive Ausrichtung; Stromaggregat) und die Parkfläche vorgelegt. Neu war insbesondere, dass auch ein Zelt verwendet werden sollte. Mit Schreiben vom *** hat der Bürgermeister den Beschwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, dass ein Ansuchen um Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte erforderlich sei. Die Vorlage der Zeltzertifizierung und des Zeltplanes, die Darstellung des Absperrzaunes, Angaben zur Standsicherheit und der planlichen Darstellung der Fluchtwege auf dem Gelände seien erforderlich. Ein Plan über die Ausleuchtung der Parkflächen fehle, zum Konzept seien Zertifikate und statische Angaben zu den Lichttürmen sowie Erklärungen zu den Maßnahmen der Vermeidung von Blendungen des Fließverkehrs vorzulegen. Das maschinenbautechnische Gutachten erfordere unter anderem die Vorlage eines elektrotechnischen Konzeptes mit den Angaben zum erforderlichen Energiebedarf und der durch das Aggregat erzielbaren Leistung. Als Verhandlungstag werde der *** angedacht. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein bautechnisches, ein maschinenbautechnisches und ein Lärmgutachten erforderlich seien. Um verkehrsrechtliche Bewilligung sei beim Magistrat X anzusuchen.Mit Schreiben vom *** hat der Bürgermeister den Beschwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, dass ein Ansuchen um Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte erforderlich sei. Die Vorlage der Zeltzertifizierung und des Zeltplanes, die Darstellung des Absperrzaunes, Angaben zur Standsicherheit und der planlichen Darstellung der Fluchtwege auf dem Gelände seien erforderlich. Ein Plan über die Ausleuchtung der Parkflächen fehle, zum Konzept seien Zertifikate und statische Angaben zu den Lichttürmen sowie Erklärungen zu den Maßnahmen der Vermeidung von Blendungen des Fließverkehrs vorzulegen. Das maschinenbautechnische Gutachten erfordere unter anderem die Vorlage eines elektrotechnischen Konzeptes mit den Angaben zum erforderlichen Energiebedarf und der durch das Aggregat erzielbaren Leistung. Als Verhandlungstag werde der *** angedacht. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein bautechnisches, ein maschinenbautechnisches und ein Lärmgutachten erforderlich seien. Um verkehrsrechtliche Bewilligung sei beim Magistrat römisch zehn anzusuchen. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer ein Gutachten eines Ziviltechnikers für das Veranstaltungszelt vor und er hat darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte nicht gestellt werde. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass dies seiner Meinung nach im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes nicht erforderlich sei.Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer ein Gutachten eines Ziviltechnikers für das Veranstaltungszelt vor und er hat darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte nicht gestellt werde. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass dies seiner Meinung nach im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes nicht erforderlich sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, dem Beschwerdeführer am *** zugestellt, wurde die Veranstaltung „***“ auf einem näher bezeichneten Grundstück für den Zeitraum vom *** bis zum ***

§ 12Abs.

1 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes untersagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Grundstück keine Genehmigung als Veranstaltungsbetriebsstätte vorliege. Da trotz Aufforderung kein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Veranstaltungsbetriebsstätte gestellt worden sei, sei die Veranstaltung zu untersagen gewesen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde nicht ausgeschlossen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, dem Beschwerdeführer am *** zugestellt, wurde die Veranstaltung „***“ auf einem näher bezeichneten Grundstück für den Zeitraum vom *** bis zum ***

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes untersagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Grundstück keine Genehmigung als Veranstaltungsbetriebsstätte vorliege. Da trotz Aufforderung kein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Veranstaltungsbetriebsstätte gestellt worden sei, sei die Veranstaltung zu untersagen gewesen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde nicht ausgeschlossen. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser hat er zwar darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung am angemeldeten Termin nicht mehr stattfinden könnte, das Verfahren diene aber dazu, die Rechtslage für etwaige zukünftige Veranstaltungen derselben Art zu klären. Im Wesentlichen unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen – insbesondere zur Veranstaltungsbetriebsstätte – hat er die Aufhebung des Bescheides beantragt. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass trotz Errichtung eines Zeltes ein Bewilligungsverfahren für die Veranstaltungsbetriebsstätte erforderlich gewesen wäre, da in einem solchen Verfahren von der Behörde zu prüfen sei, ob das Areal die notwendigen Voraussetzungen zur Durchführung der geplanten Veranstaltung aufweise. Gegen diesen Berufungsbescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel und macht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Erfordernis einer Genehmigung des gegenständlichen Veranstaltungsareals als Veranstaltungsbetriebsstätte dem § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes widersprechen würde. Veranstaltungsbetriebsstätte sei das Zelt bzw. die mobile Einrichtung, nicht hingegen das Areal bzw. das Grundstück als Ganzes. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel und macht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Erfordernis einer Genehmigung des gegenständlichen Veranstaltungsareals als Veranstaltungsbetriebsstätte dem Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes widersprechen würde. Veranstaltungsbetriebsstätte sei das Zelt bzw. die mobile Einrichtung, nicht hingegen das Areal bzw. das Grundstück als Ganzes. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  2. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Folgender Sachverhalt steht fest: Vom *** bis zum *** – bei Schlechtwetter vom *** bis zum *** – war die Durchführung der Fest- bzw. Tanzveranstaltung „***“ auf einem näher bezeichneten Grundstück geplant. Bei der geplanten Veranstaltung handelte es sich um eine Fest- bzw. Tanzveranstaltung mit Musik und Stimmungs-/Discobeleuchtung. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von einfachen kalten Speisen waren geplant. Auf der Veranstaltungsfläche waren mobile WCs, ein Zelt, eine Bar, eine Bühne (Bühnenelemente, Traversen, Traversenstative), eine Tonanlage (Boxentürme) und ein Stromaggregat vorgesehen, weiters war eine Parkfläche geplant. Die Veranstaltung wurde

§ 5des NÖ Veranstaltungsgesetzes angemeldet.

Unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass kein Antrag auf Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte gestellt werde. Die Veranstaltung wurde weder vom *** bis zum *** noch vom *** bis zum *** durchgeführt.Die Veranstaltung wurde

Paragraph 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes angemeldet. Unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass kein Antrag auf Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte gestellt werde. Die Veranstaltung wurde weder vom *** bis zum *** noch vom *** bis zum *** durchgeführt. 4. Rechtslage und Erwägungen:

§ 12Abs.

1 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070-2, kann die Behörde eine Veranstaltung untersagen bzw. abbrechen, wenn die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 10 Abs. 6 entspricht oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt. Auf diese Rechtsgrundlage gestützt hat der Bürgermeister die Durchführung der Veranstaltung untersagt. Der Untersagungsbescheid ist dem Beschwerdeführer am *** zugestellt worden. Der Bürgermeister hat die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen seinen Bescheid nicht ausgeschlossen. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer am ***, bei der belangten Behörde am *** eingelangt, rechtzeitig Berufung erhoben. In der Berufung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Veranstaltung zwar ungeachtet des Berufungsverfahrens nicht mehr am angemeldeten Termin stattfinden könne, das Berufungsverfahren solle jedoch dazu dienen, die Rechtslage für etwaige zukünftige Veranstaltungen derselben Art zu klären. Der Gemeindevorstand hat die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, dem Beschwerdeführer am *** zugestellt, abgewiesen.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, -2, kann die Behörde eine Veranstaltung untersagen bzw. abbrechen, wenn die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach Paragraph 10, Absatz 6, entspricht oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt. Auf diese Rechtsgrundlage gestützt hat der Bürgermeister die Durchführung der Veranstaltung untersagt. Der Untersagungsbescheid ist dem Beschwerdeführer am *** zugestellt worden. Der Bürgermeister hat die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen seinen Bescheid nicht ausgeschlossen. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer am ***, bei der belangten Behörde am *** eingelangt, rechtzeitig Berufung erhoben. In der Berufung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Veranstaltung zwar ungeachtet des Berufungsverfahrens nicht mehr am angemeldeten Termin stattfinden könne, das Berufungsverfahren solle jedoch dazu dienen, die Rechtslage für etwaige zukünftige Veranstaltungen derselben Art zu klären. Der Gemeindevorstand hat die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, dem Beschwerdeführer am *** zugestellt, abgewiesen. Durch die Abweisung der Berufung hat die nun belangte Behörde eine meritorische Entscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG getroffen und dadurch den Inhalt des mit der Berufung bekämpften Bescheides rezipiert (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, online-Kommentar zum AVG, § 66 Rn 93 angeführte Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat somit die Veranstaltung untersagt. Im vorliegenden Fall wurde die konkret angemeldete Veranstaltung aber weder durchgeführt noch wäre sie durch den Bescheid des Bürgermeisters untersagt gewesen (die Untersagung erfolgte erst mit Zustellung des Bescheides nach dem ersten der beiden angemeldeten Termine und die Berufung gegen die Untersagung hatte zudem aufschiebende Wirkung), der Termin der angemeldeten Veranstaltung war bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichen und Hinweise auf ein Strafverfahren sind nicht vorhanden. Es wäre daher zu prüfen, ob die Erlassung einer meritorischen Entscheidung bei dieser Konstellation überhaupt zulässig war bzw. ob bereits die Berufung mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 14. Mai 1991, 90/05/0242, , oder VwGH 2. Juli 1998, 98/07/0018). Zwar hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit diese Prüfung vorzunehmen, doch hat auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor einer inhaltlichen Entscheidung zu klären, ob hinsichtlich seines eigenen Verfahrens die Prozessvoraussetzungen vorliegen.Durch die Abweisung der Berufung hat die nun belangte Behörde eine meritorische Entscheidung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG getroffen und dadurch den Inhalt des mit der Berufung bekämpften Bescheides rezipiert vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, online-Kommentar zum AVG, Paragraph 66, Rn 93 angeführte Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat somit die Veranstaltung untersagt. Im vorliegenden Fall wurde die konkret angemeldete Veranstaltung aber weder durchgeführt noch wäre sie durch den Bescheid des Bürgermeisters untersagt gewesen (die Untersagung erfolgte erst mit Zustellung des Bescheides nach dem ersten der beiden angemeldeten Termine und die Berufung gegen die Untersagung hatte zudem aufschiebende Wirkung), der Termin der angemeldeten Veranstaltung war bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichen und Hinweise auf ein Strafverfahren sind nicht vorhanden. Es wäre daher zu prüfen, ob die Erlassung einer meritorischen Entscheidung bei dieser Konstellation überhaupt zulässig war bzw. ob bereits die Berufung mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre vergleiche VwGH 14. Mai 1991, 90/05/0242, , oder VwGH 2. Juli 1998, 98/07/0018). Zwar hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit diese Prüfung vorzunehmen, doch hat auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor einer inhaltlichen Entscheidung zu klären, ob hinsichtlich seines eigenen Verfahrens die Prozessvoraussetzungen vorliegen.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG ist beschwerdelegitimiert, wer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH

  1. Juli 1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1969, und VwGH
  2. Dezember 1990, 90/03/0247). Der angefochtene Bescheid kann nicht mehr unmittelbar in die Realität umgesetzt werden, weil der Zeitpunkt der untersagten Veranstaltung in der Vergangenheit liegt; der angefochtene Bescheid entfaltet auch keine Tatbestandsvoraussetzung für ein Verwaltungsstrafverfahren und ist auch insoweit keinem „Vollzug“ zugänglich (vgl. VwGH
  3. September 2007, AW 2007/05/0067). Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers betreffend die konkret angemeldete Veranstaltung macht das verwaltungsgerichtliche Verfahren keinen Unterschied. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei im gegebenen Zusammenhang aber keinen Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist beschwerdelegitimiert, wer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VwGH

  1. Juli 1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1969, und VwGH
  2. Dezember 1990, 90/03/0247). Der angefochtene Bescheid kann nicht mehr unmittelbar in die Realität umgesetzt werden, weil der Zeitpunkt der untersagten Veranstaltung in der Vergangenheit liegt; der angefochtene Bescheid entfaltet auch keine Tatbestandsvoraussetzung für ein Verwaltungsstrafverfahren und ist auch insoweit keinem „Vollzug“ zugänglich vergleiche VwGH
  3. September 2007, AW 2007/05/0067). Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers betreffend die konkret angemeldete Veranstaltung macht das verwaltungsgerichtliche Verfahren keinen Unterschied. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei im gegebenen Zusammenhang aber keinen Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden. Die Beschwerde ist daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit als unzulässig zurückzuweisen. Es war somit insbesondere nicht näher zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes erfüllt waren (vgl. zur Untersagung der Durchführung und Ankündigung einer Veranstaltung VwGH
  4. Mai 2009, 2007/05/0180). Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH
  5. November 2012, 2009/10/0206; vgl. zur Unzulässigkeit von Bewilligungsanträgen hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes auch VwGH
  6. August 1996, 96/05/0172).Die Beschwerde ist daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit als unzulässig zurückzuweisen. Es war somit insbesondere nicht näher zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erfüllt waren vergleiche zur Untersagung der Durchführung und Ankündigung einer Veranstaltung VwGH
  7. Mai 2009, 2007/05/0180). Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH
  8. November 2012, 2009/10/0206; vergleiche zur Unzulässigkeit von Bewilligungsanträgen hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes auch VwGH
  9. August 1996, 96/05/0172).
  10. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Besonderen wird auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Im vorliegenden Fall waren im Wesentlichen Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsverletzungsmöglichkeit von Parteien zu beantworten. Das erkennende Gericht hat seiner Entscheidung die im Erwägungsteil angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Besonderen wird auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Im vorliegenden Fall waren im Wesentlichen Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsverletzungsmöglichkeit von Parteien zu beantworten. Das erkennende Gericht hat seiner Entscheidung die im Erwägungsteil angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4252

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.