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{'item': 'LVwG-AV-489/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-489/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates X vom ***, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Barauslagen für einen maschinenbautechnischen Sachverständigen gemäß § 76 AVG, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Barauslagen für einen maschinenbautechnischen Sachverständigen gemäß Paragraph 76, AVG, zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit Barauslagen für einen maschinenbautechnischen Sachverständigen in der Höhe von 990,08 Euro vorgeschrieben werden, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit Barauslagen für einen maschinenbautechnischen Sachverständigen in der Höhe von 990,08 Euro vorgeschrieben werden, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde zur „Überprüfung des konsensgemäßen Zustandes“ einer näher genannten Betriebsanlage, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist, zu einem Ortsaugenschein gemäß § 338 GewO 1994 und § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 geladen.1.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde zur „Überprüfung des konsensgemäßen Zustandes“ einer näher genannten Betriebsanlage, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist, zu einem Ortsaugenschein gemäß Paragraph 338, GewO 1994 und Paragraph 93, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 geladen. Diese Ladung erging laut Zustellverfügung an das „Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung ***, Fachrichtung Maschinenbautechnik“, wobei die Ladung per E-Mail u.a. an den maschinenbautechnischen Sachverständigen ***. 1.
  6. Am *** fand die anberaumte „kommissionelle Überprüfung“ der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage statt. Laut Verhandlungsschrift war dabei u.a. der maschinenbautechnische Sachverständige *** anwesend. Als „Dauer“ sind in dieser Verhandlungsschrift „17/2 Stunden“ vermerkt. 1.
  7. Im Verwaltungsakt findet sich überdies an den Magistrat X adressiertes, als „Rechnung (***) für Sachverständigentätigkeiten im Gewerbeverfahren“ bezeichnetes Schreiben des *** vom ***, in welchem er für die Sachverständigentätigkeit im Zuge der am *** durchgeführten gewerbebehördlichen Verhandlung einen Betrag in der Höhe von 990,08 Euro begehrt, zumal am Standort der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage „insgesamt 17/2 Stunden á € 58,24 angefallen“ seien.1.
  8. Im Verwaltungsakt findet sich überdies an den Magistrat römisch zehn adressiertes, als „Rechnung (***) für Sachverständigentätigkeiten im Gewerbeverfahren“ bezeichnetes Schreiben des *** vom ***, in welchem er für die Sachverständigentätigkeit im Zuge der am *** durchgeführten gewerbebehördlichen Verhandlung einen Betrag in der Höhe von 990,08 Euro begehrt, zumal am Standort der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage „insgesamt 17/2 Stunden á € 58,24 angefallen“ seien. 1.
  9. Bezugnehmend auf diese Gebührennote findet sich auch ein als „Auszahlungsanordnung“ bezeichnetes Schreiben, in welchem die Finanzabteilung des Magistrates X angewiesen wird, an „***“ den begehrten Betrag an den maschinenbautechnischen Sachverständigen zu überweisen.1.
  10. Bezugnehmend auf diese Gebührennote findet sich auch ein als „Auszahlungsanordnung“ bezeichnetes Schreiben, in welchem die Finanzabteilung des Magistrates römisch zehn angewiesen wird, an „***“ den begehrten Betrag an den maschinenbautechnischen Sachverständigen zu überweisen. 1.
  11. Eine bescheidmäßige Bestimmung der von diesem Sachverständigen begehrten Kosten ist keinem der fünf, von der belangten Behörde vorgelegten Bände des Verwaltungsaktes zu entnehmen. 1.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer laut Spruch folgende Kosten zur Entrichtung vorgeschrieben: „Spruch Nach dem V. Teil des AVG 1991 und den Bestimmungen des GebG 1957 hat *** nachstehend angeführte Kosten mittels des beiliegenden Zahlscheines binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Bescheides zu entrichten:Nach dem römisch fünf. Teil des AVG 1991 und den Bestimmungen des GebG 1957 hat *** nachstehend angeführte Kosten mittels des beiliegenden Zahlscheines binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Bescheides zu entrichten: Zahlungsgrund: Betrag in €: Feste Gebühren gemäß GebG 1957 71,50 Kommissionsgebühren nach der GemeindekommissionsgebührenVO(4 Amtsorgane zu je 17/2 Stunden, alle zu je € 13,80):Kommissionsgebühren nach der GemeindekommissionsgebührenVO, (4 Amtsorgane zu je 17/2 Stunden, alle zu je € 13,80): 938,40 Barauslagen:Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz der Freiwilligen Feuerwehr ***: € 340,--Barauslagen:, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz , der Freiwilligen Feuerwehr ***: € 340,-- Maschinenbautechnischer Sachverständiger: € 990,08 1.330,08 Summe: 2.339,98 “ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erwachsenen Barauslagen und Kommissionsgebühren den Anlagenbetreiber dann gemäß § 76 Abs. 2 AVG 1991 belasten würden, wenn die von Amts wegen angeordnete Amtshandlung von ihm verursacht worden sei. Hier liege die Ursache darin, dass die Betriebsanlage des Beschwerdeführers einer gewerbebehördlichen Überprüfung unter Beiziehung der notwendigen Sachverständigen und Behördenvertreter zu unterziehen gewesen sei, da bei vergangenen Überprüfungen ein nicht der Rechtsordnung entsprechender Zustand festgestellt worden war. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren gründe somit auf den Kostentragungsregelungen des AVG iVm der Gemeindekommissionsgebührenverordnung, die Feststellung des Anfalles von festen Gebühren auf die Bestimmungen des Gebührengesetzes
  13. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erwachsenen Barauslagen und Kommissionsgebühren den Anlagenbetreiber dann gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1991 belasten würden, wenn die von Amts wegen angeordnete Amtshandlung von ihm verursacht worden sei. Hier liege die Ursache darin, dass die Betriebsanlage des Beschwerdeführers einer gewerbebehördlichen Überprüfung unter Beiziehung der notwendigen Sachverständigen und Behördenvertreter zu unterziehen gewesen sei, da bei vergangenen Überprüfungen ein nicht der Rechtsordnung entsprechender Zustand festgestellt worden war. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren gründe somit auf den Kostentragungsregelungen des AVG in Verbindung mit der Gemeindekommissionsgebührenverordnung, die Feststellung des Anfalles von festen Gebühren auf die Bestimmungen des Gebührengesetzes
  14. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  15. Zur Beschwerde: 2.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom *** eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde. In dieser Beschwerde wendet er sich ausschließlich gegen die Vorschreibung der Barauslagen für den maschinenbautechnischen Sachverständigen, da ein derartiger Sachverständiger in der Firma (offenbar gemeint: des Beschwerdeführers) zur Verfügung stehe, „der uns weitaus günstiger fällt.“ 2.
  17. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom ***, eingelangt am ***, unter Anschluss der Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt.
  18. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 3.
  19. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung:3.
  20. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung: „Sachverständige§ 52.Paragraph 52,

(1)Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Absatz 2,Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. […] Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen§ 53a.Paragraph 53 a,
(1)Absatz eins,Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Absatz 2,Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Absatz 3,Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten. […] § 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Absatz 3,Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Absatz 4,Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Absatz 5,Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“ 3.
  1. Der angefochtene Bescheid ist schon aus folgenden Erwägungen aufzuheben: Der Behörde „erwachsene“ Barauslagen im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG sind nur solche, die nicht nur bereits bezahlt wurden, sondern vielmehr auch dem Sachverständigen gegenüber im Sinne des § 53a AVG festgesetzt wurden, wobei die Festsetzung der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG bescheidmäßig zu erfolgen hat (vgl. aus der stRsp etwa VwGH vom
  2. Februar 2004, 2002/05/0658; vgl. überdies Hengstschläger/Leeb, AVG Online Kommentar, § 53a Rz 15 sowie § 76 Rz 7).Der Behörde „erwachsene“ Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind nur solche, die nicht nur bereits bezahlt wurden, sondern vielmehr auch dem Sachverständigen gegenüber im Sinne des Paragraph 53 a, AVG festgesetzt wurden, wobei die Festsetzung der Sachverständigengebühren gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG bescheidmäßig zu erfolgen hat vergleiche aus der stRsp etwa VwGH vom
  3. Februar 2004, 2002/05/0658; vergleiche überdies Hengstschläger/Leeb, AVG Online Kommentar, Paragraph 53 a, Rz 15 sowie Paragraph 76, Rz 7). Eine solche bescheidmäßige Festsetzung hinsichtlich der vom maschinenbautechnischen Sachverständigen bezüglich seines mit Rechnung vom *** gestellten Antrages ist jedoch ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten nicht erfolgt. Insofern ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz von Barauslagen (zumindest) verfrüht erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich für ein allenfalls fortgesetztes Verfahren zu folgender Bemerkung veranlasst: 3.3.
  5. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind, wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.3.3.
  6. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind, wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach § 76 AVG kommt nur der Ersatz der der Behörde erwachsenen Barauslagen, d.h. jener Aufwendungen in Betracht, die aus der Durchführung einer Amtshandlung entstehen und die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen. Soweit Amtssachverständige beigezogen werden, entsteht somit im Grunde des § 76 AVG kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen. Soweit Barauslagen durch die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger entstanden sind, setzt die Ersatzpflicht eines Beteiligten gemäß § 76 Abs. 2 AVG voraus, dass die Voraussetzungen der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 2 und 3 AVG vorlagen, insbesondere somit, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten war (VwGH vom
  7. November 2001, 99/10/0268).Nach Paragraph 76, AVG kommt nur der Ersatz der der Behörde erwachsenen Barauslagen, d.h. jener Aufwendungen in Betracht, die aus der Durchführung einer Amtshandlung entstehen und die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen. Soweit Amtssachverständige beigezogen werden, entsteht somit im Grunde des Paragraph 76, AVG kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen. Soweit Barauslagen durch die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger entstanden sind, setzt die Ersatzpflicht eines Beteiligten gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG voraus, dass die Voraussetzungen der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG vorlagen, insbesondere somit, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten war (VwGH vom
  8. November 2001, 99/10/0268). Mit dem Problemkreis des § 52 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. So hat er in seinem Erkenntnis vom
  9. April 1984, Zl. 83/06/0019, u.a. ausgesprochen, dass dann, wenn zu Unrecht anstelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt wurde, dessen Kosten auf eine Partei nicht überwälzt werden können.Mit dem Problemkreis des Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. So hat er in seinem Erkenntnis vom
  10. April 1984, Zl. 83/06/0019, u.a. ausgesprochen, dass dann, wenn zu Unrecht anstelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt wurde, dessen Kosten auf eine Partei nicht überwälzt werden können. In seinem Erkenntnis vom
  11. September 1983, Zlen. 06/2959 bis 2961/80, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Sachverständigenkosten gemäß § 76 Abs. 1 AVG dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden können, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand.In seinem Erkenntnis vom
  12. September 1983, Zlen. 06/2959 bis 2961/80, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Sachverständigenkosten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden können, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Im Erkenntnis vom
  13. Juli 1977, Slg. Nr. 9370/A, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass unter dem Begriff „zur Verfügung stehen“ auch Amtspersonen bei anderen Behörden, namentlich bei Ober- oder Unterbehörden zu verstehen sind. 3.3.
  14. Der beigezogene Sachverständige war zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung scheinbar als Amtssachverständiger bei einer Oberbehörde – im gegenständlichen Zusammenhang: dem Landeshauptmann von Niederösterreich als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Gewerbeordnung 1994 – tätig. Dass er gegenständlich allenfalls in „seiner Privatzeit“ tätig war, ist ohne Belang, weil das Gesetz allein darauf abstellt, ob es sich um einen Amtssachverständigen handelt oder nicht. Ein einer Amtshandlung beigezogener Amtssachverständiger ist auch dann als ein der Behörde „zur Verfügung stehender“ (vgl. zu dieser Wendung u.a. VwGH vom
  15. Februar 1993, Zl. 92/06/0234) Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG anzusehen, wenn er in seiner „Privatzeit“ tätig wird. Er erhält für seine Tätigkeit ein seiner Einstufung in das Gehaltsschema für den öffentlichen Dienst entsprechendes Gehalt und hat daher keinen Anspruch auf Sachverständigengebühren. Für ihn sind dann die anfallenden Kommissionsgebühren zu verrechnen, welche, soferne die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 AVG vorliegen, demjenigen vorzuschreiben sind, durch dessen Verschulden die Amtshandlung erforderlich wurde (vgl. zum Ganzen VwGH vom
  16. Dezember 1997, 97/05/0191, mit weiteren Hinweisen).3.3.
  17. Der beigezogene Sachverständige war zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung scheinbar als Amtssachverständiger bei einer Oberbehörde – im gegenständlichen Zusammenhang: dem Landeshauptmann von Niederösterreich als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Gewerbeordnung 1994 – tätig. Dass er gegenständlich allenfalls in „seiner Privatzeit“ tätig war, ist ohne Belang, weil das Gesetz allein darauf abstellt, ob es sich um einen Amtssachverständigen handelt oder nicht. Ein einer Amtshandlung beigezogener Amtssachverständiger ist auch dann als ein der Behörde „zur Verfügung stehender“ vergleiche zu dieser Wendung u.a. VwGH vom
  18. Februar 1993, Zl. 92/06/0234) Amtssachverständiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG anzusehen, wenn er in seiner „Privatzeit“ tätig wird. Er erhält für seine Tätigkeit ein seiner Einstufung in das Gehaltsschema für den öffentlichen Dienst entsprechendes Gehalt und hat daher keinen Anspruch auf Sachverständigengebühren. Für ihn sind dann die anfallenden Kommissionsgebühren zu verrechnen, welche, soferne die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegen, demjenigen vorzuschreiben sind, durch dessen Verschulden die Amtshandlung erforderlich wurde vergleiche zum Ganzen VwGH vom
  19. Dezember 1997, 97/05/0191, mit weiteren Hinweisen). Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten eine Begründung entnehmen lässt, dass ein Amtssachverständiger iSd § 52 Abs. 2 „nicht zur Verfügung“ stand.Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten eine Begründung entnehmen lässt, dass ein Amtssachverständiger iSd Paragraph 52, Absatz 2, „nicht zur Verfügung“ stand. Auf diese Umstände wird die belangte Behörde bei der allfälligen Erlassung eines die Kosten für diesen Sachverständigen überwälzenden Bescheides Bedacht zu nehmen haben. 3.
  20. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 konnte die Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.
  21. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, konnte die Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.
  22. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.3.
  23. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.489.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.