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LVwG-S-1423/001-2015

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 14§ 14aArt. 130§ 3§ 28§ 77§ 19§ 44§ 64Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.06.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1423/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der zweiten Zeile der Tatbeschreibung die Wortfolge „zwei Jahre“ durch „fünf Jahre“ ersetzt wird und die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafnorm zu lauten haben wie folgt: 1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der zweiten Zeile der Tatbeschreibung die Wortfolge „zwei Jahre“ durch „fünf Jahre“ ersetzt wird und die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafnorm zu lauten haben wie folgt: „Verletzte Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 81 Abs. 19 und 20 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG)“Paragraph 14, Absatz 8, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 19, und 20 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (NAG)“ „Strafnorm: § 77 Abs. 1 Z 3 NAG“Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, NAG“ 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt X (im Folgenden: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau ***, vorgeworfen, dass sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bis zum *** verpflichtet gewesen sei und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen seien, nicht erbracht habe, indem sie es bis *** unterlassen habe, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens – Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) zu erfüllen. Verhängt wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden). 1.
  3. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn (im Folgenden: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau ***, vorgeworfen, dass sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bis zum *** verpflichtet gewesen sei und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen seien, nicht erbracht habe, indem sie es bis *** unterlassen habe, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens – Deutschkenntnisse auf , A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) zu erfüllen. Verhängt wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen bei der belangten Behörde Einspruch, wobei sie unter Zuhilfenahme ihres Schwagers als Dolmetscher Folgendes ausführte: Am *** sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Ihr Gatte arbeite von 7.00 bis 16.00 Uhr und bis er von *** nach Hause komme, habe sie niemanden für ihr Kind. Sie habe lediglich Kinderbetreuungsgeld, sei Hausfrau und ihr Mann verdiene ca. 1.400,-- Euro. Sie sehe es ein, werde sich nach der weiteren Vorgehensweise erkundigen und ersuche um eine Milderung der Strafe oder um eine Ermahnung. Der Beschwerdeführerin wurde in Folge eine Stellungnahme der Magistratsabteilung *** vom *** mit Folgendem Inhalt übermittelt: „Betreffend dem Schreiben vom *** wird mitgeteilt, dass Frau *** erstmalig eine Niederlassung am *** erteilt wurde. Durch Aushändigung des Aufenthaltstitels durch die niederösterreichische Landesregierung am ***, begann auch die 5-Jahres-Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung, welche mit Antragstellung eingegangen wurde. Die Frist zur positiven Erfüllung der Prüfung auf A2-Niveau lt. des europäischen Referenzrahmens endete somit am ***. Somit hätte ab *** die Möglichkeit bestanden, den entsprechenden Kurs zu absolvieren.“ Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. 1.
  4. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt: „Sie waren als Staatsangehöriger des Kosovo zur Erfüllung der Integrations-vereinbarung bis zum *** verpflichtet und haben den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen , die ausschließlich ihnen zuzurechnen sind, nicht erbracht, indem Sie es bis *** unterlassen haben, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens – Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsames Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) zu erfüllen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 77 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 8 und § 14 Abs. 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- NAG, BGBl. l 2005/100 i.d.g.F.“Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8 und Paragraph 14, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- NAG, BGBl. l 2005/100 i.d.g.F.“ Verhängt wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden). Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Aktenlage feststehe, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand erfüllt habe, da sie nach wie vor nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe. Zur Rechtfertigung der Beschwerdeführerin – am *** sei ihr Sohn zur Welt gekommen – werde ausgeführt, dass sie bereit seit *** die Möglichkeit gehabt habe, den Kurs zu absolvieren. Der objektive Tatbestand sei sohin gegeben. Die Beschwerdeführerin habe zumindest Fahrlässigkeit zu verantworten, da ihr bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zumutbar gewesen sei. Zu ihren persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe sie keine Angaben getätigt. Die über sie verhängte Strafe liege im unteren vom Gesetz vorgesehenen Bereich. Mildernd sei kein Umstand gewertet worden, erschwerend, dass die Frist am *** geendet habe und im Jahr *** erstmalig eine Niederlassung erteilt worden sei. 1.
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde, wobei sie ausführt, dass sie die Kurse absolviert habe und die Unterlagen beilege. Vorgelegt wurden von ihr (jeweils in Kopie): Eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule *** vom ***, wonach sie vom *** bis *** den Volkshochschulkurs „Deutsch als Fremdsprache AnfängerInnen 1 (AB), Niveau A1“ im Gesamtausmaß von 58 Stunden besucht habe. Eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule *** vom ***, wonach sie vom *** bis *** den Volkshochschulkurs „Deutsch als Fremdsprache Fit für A2 (VM), Niveau A1“ im Gesamtausmaß von 58 Stunden besucht habe. Eine Kursbestätigung des Berufsförderungsinstitut NÖ, wonach sie am *** den Kurs „Deutsch als Zweitsprache DGM3 – Deutsch Grundmodul 3“ absolviert habe. Ein ösd-Diplom vom ***, wonach sie die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ nicht bestanden habe. 1.
  6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. 1.
  7. Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über dessen Ersuchen hin mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen würden.
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo, die am *** in ihrem Herkunftsstaat geboren wurde, wurde erstmalig im Jahr *** ein Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) für Österreich erteilt (Aushändigung am *** durch die NÖ Landesregierung). Die Beschwerdeführerin hat bis zum *** die Integrationsvereinbarung bzw. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. Sie hat den Nachweis aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Antrag auf Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungspflicht gestellt und es wurde ihr demgemäß auch keine Verlängerung der fünfjährigen Frist gewährt. Die Beschwerdeführerin war von der Erfüllungspflicht auch nicht ausgenommen. 2.
  10. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittig gebliebenen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde. Folgendes ist speziell hervorzuheben: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich basieren auf den im Verwaltungsstrafakt befindlichen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und insbesondere auf dem Schreiben der Magistratsabteilung *** vom ***, dem die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegengetreten ist (vgl. überdies die damit grundsätzlich übereinstimmenden Informationen im Zentralen Fremdenregister – s. die hg. Abfrage vom heutigen Tag).Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich basieren auf den im Verwaltungsstrafakt befindlichen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und insbesondere auf dem Schreiben der Magistratsabteilung *** vom ***, dem die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegengetreten ist vergleiche überdies die damit grundsätzlich übereinstimmenden Informationen im Zentralen Fremdenregister – s. die hg. Abfrage vom heutigen Tag). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat, ergibt sich bereits aus ihrer eigenen Verantwortung im Verfahren vor der Erstbehörde: „Ich sehe das ein, werde mich bei Herrn *** nach der weiteren Vorgehensart zu erkundigen und ersuche um eine Milderung der Strafe oder um eine Ermahnung.“ (Niederschrift vom ***). Auch gab die Beschwerdeführerin zum bereits genannten Schreiben der Magistratsabteilung *** vom *** keine Stellungnahme ab. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, die Kurse absolviert zu haben, ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten: Bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen der Volkshochschule *** vom *** und vom *** handelt es sich lediglich um Teilnahme- und nicht um Prüfungsbestätigungen (vgl. §§ 7, 8 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2005). Ebenso handelt es sich bei der Kursbestätigung des Berufsförderungsinstitut NÖ um keine Prüfungsbestätigung. Davon abgesehen ist zur zuletzt genannten Bestätigung darauf hinzuweisen, dass diese nicht den im vorliegenden Verfahren angelasteten Tatzeitraum betrifft. Auch das vorgelegte ösd-Diplom vom *** betrifft nicht den angelasteten Tatzeitraum. Zu diesem Diplom ist außerdem zu bemerken, dass darin festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin die A2-Prüfung nicht bestanden hat. Sie hat dabei bei der schriftlichen Prüfung 20 Punkte von maximal zu erreichenden 70 Punkten erhalten, wobei sie beim Schreiben keinen einzigen Punkt erhalten hat. Bei der mündlichen Prüfung hat sie lediglich 7 von maximal 20 Punkten erhalten. Die für das Bestehen notwendige Gesamtpunktzahl von zumindest 45 Punkten wurde von ihr mit insgesamt 27 Punkten somit nicht erreicht. Bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen der Volkshochschule *** vom *** und vom *** handelt es sich lediglich um Teilnahme- und nicht um Prüfungsbestätigungen vergleiche Paragraphen 7, 8, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,). Ebenso handelt es sich bei der Kursbestätigung des Berufsförderungsinstitut NÖ um keine Prüfungsbestätigung. Davon abgesehen ist zur zuletzt genannten Bestätigung darauf hinzuweisen, dass diese nicht den im vorliegenden Verfahren angelasteten Tatzeitraum betrifft. Auch das vorgelegte ösd-Diplom vom *** betrifft nicht den angelasteten Tatzeitraum. Zu diesem Diplom ist außerdem zu bemerken, dass darin festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin die A2-Prüfung nicht bestanden hat. Sie hat dabei bei der schriftlichen Prüfung 20 Punkte von maximal zu erreichenden 70 Punkten erhalten, wobei sie beim Schreiben keinen einzigen Punkt erhalten hat. Bei der mündlichen Prüfung hat sie lediglich 7 von maximal 20 Punkten erhalten. Die für das Bestehen notwendige Gesamtpunktzahl von zumindest 45 Punkten wurde von ihr mit insgesamt 27 Punkten somit nicht erreicht. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin den Nachweis aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, nicht erbracht hat, ist auf Grund der Verantwortung der Beschwerdeführerin im Verfahren zu treffen. Die Beschwerdeführer gab nämlich als einzige Rechtfertigung für die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung lediglich an, dass im Jahr *** ihr Sohn auf die Welt gekommen sei, sie während der Arbeitstätigkeit ihres Ehemannes niemanden für ihr Kind habe und dass sie selbst nur Kinderbetreuungsgeld bekomme, Hausfrau sei und ihr Ehemann ca. 1.400,-- Euro verdiene. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie angesichts dieses Vorbringens davon ausgeht, dass damit keinesfalls Gründe aufgezeigt werden, die nicht ausschließlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen wären. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin bei der Erstbehörde auch ausdrücklich angegeben, dass sie den ihr gegenüber erhobenen Vorwurf einsehe und um eine Milderung der Strafe oder Ermahnung ersuche und sie hat in Folge zum Schreiben der Magistratsabteilung *** vom *** keine Stellungnahme abgegeben und auch in der Beschwerde diesbezüglich kein relevantes Vorbringen mehr erstattet. Darauf hinzuweisen ist dabei zudem, dass die Beschwerdeführerin

den vorgelegten Teilnahmebestätigungen auch durchaus in der Lage war, im relevanten Zeitraum (und danach) Deutschkurse zu besuchen und dass ihr überdies die Möglichkeit offen gestanden wäre, um Fristverlängerung anzusuchen. Dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungspflicht gestellt hat und ihr demgemäß auch keine Verlängerung der fünfjährigen Frist gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem diesbezüglich nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Ebenso lassen sich dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Erfüllungspflicht ausgenommen gewesen wäre, zumal sie derartiges auch zu keiner Zeit behauptet hat. 3. Maßgebliche Rechtslage: 3.1. § 14 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 38/2011, lautet: 3.1. Paragraph 14, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, lautet: „Integrationsvereinbarung § 14.

(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig im Bundesgebiet aufhältiger oder niedergelassener Drittstaatsangehöriger. Sie bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.Paragraph 14,
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig im Bundesgebiet aufhältiger oder niedergelassener Drittstaatsangehöriger. Sie bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.
(2)Im Rahmen der Integrationsvereinbarung sind zwei aufeinander aufbauende Module zu erfüllen, wobei
  1. das Modul 1 dem Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens und
  2. das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich dient.
(3)Drittstaatsangehörige sind mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Keine Verpflichtung besteht, wenn er schriftlich erklärt, dass sein Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten soll. Diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(4)Ausgenommen von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung sind Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht (Abs. 8) unmündig sind oder sein werden,
  2. die zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht (Absatz 8,) unmündig sind oder sein werden,
  3. denen auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann; Letzteres hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(5)Die einzelnen Module der Integrationsvereinbarung sind erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis über Kenntnisse des Lesens und Schreibens vorlegt (für Modul 1);
  2. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und erfolgreich abschließt (für Modul 2);
  3. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ auf dem Niveau der
  4. Schulstufe positiv abgeschlossen hat (für Modul 2);
  5. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der
  6. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird (für Modul 2);
  7. einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorlegt (für Modul 2);
  8. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (für Modul 2);
  9. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (für Modul 2);
  10. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt (für Modul 2);7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt (für Modul 2);

  1. eine ‚Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft‘ (§ 41) besitzt oder eine besondere Führungskraft im Sinne des § 2 Abs. 5a AuslBG ist; dies gilt auch für seine Familienangehörigen (für Modul 2).
  2. eine ‚Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft‘ (Paragraph 41,) besitzt oder eine besondere Führungskraft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5 a, AuslBG ist; dies gilt auch für seine Familienangehörigen (für Modul 2). Die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet das Modul 1.

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Integrationskursen und Nachweisen hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.
(7)Die Behörde kann mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
(8)Drittstaatsangehörige, die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind, haben diese binnen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Auf Antrag kann ihnen unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung Aufschub gewährt werden. Dieser Aufschub darf die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten; er hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(8)Drittstaatsangehörige, die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind, haben diese binnen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Auf Antrag kann ihnen unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung Aufschub gewährt werden. Dieser Aufschub darf die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten; er hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
(9)Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Zeugnisses

Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Abs. 2 Z 2 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt hat. Wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds eingeleitet, hat er in diesem Verfahren Parteistellung.“

(9)Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Zeugnisses

Absatz 5, Ziffer 2, 4, oder 5 der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt hat. Wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds eingeleitet, hat er in diesem Verfahren Parteistellung.“ 3.

  1. Mit dem BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten am
  2. Juli 2011, wurde das System der Integrationsvereinbarung adaptiert, wobei allerdings in § 81 Abs. 19 und 20 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG), Übergangsbestimmungen vorgesehen wurden: 3.
  3. Mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Kraft getreten am
  4. Juli 2011, wurde das System der Integrationsvereinbarung adaptiert, wobei allerdings in , Paragraph 81, Absatz 19 und 20 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (NAG), Übergangsbestimmungen vorgesehen wurden: „Übergangsbestimmungen §
  5. […]Paragraph 81, […]

(19)Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 38/2011 verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung

§ 14in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 38/2011 bis zum

  1. Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem
  2. Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung

§ 14Abs. 5 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis 30. Juni 2012 zulässig ist.

(19)Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung

Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis zum

  1. Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem
  2. Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis 30. Juni 2012 zulässig ist.

(20)Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung

Abs. 18 oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

. Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung

Abs. 18 oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a.“

(20)Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung

Absatz 18, oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung

Absatz 18, oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, 3.

  1. § 77 Abs. 1 Z 3 NAG lautet:3.
  2. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, NAG lautet: „Strafbestimmungen § 77.

(1)WerParagraph 77,
(1)Wer […] 3. zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung

§ 14aAbs.

2 gewährt;3. zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung

Paragraph 14 a, Absatz 2, gewährt; […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

§ 3Abs. 2 Z 1 Vw

GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. 4.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. auch § 50 VwGVG) – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist vergleiche auch Paragraph 50, VwGVG) – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 4.

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, zur Last gelegt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Integrationsvereinbarung durch die gesetzliche Spracherwerbspflicht für Fremde eine Verstärkung der Integrationsbestrebungen angestrebt (s. etwa RV 1078 BlgNR
  2. GP, S 11: „Das rasche Erlernen der deutschen Sprache und damit die Möglichkeit zur Kommunikation als wichtigstes soziales Bindemittel ist ein Kernelement jeder erfolgreichen Integration.“; vgl. auch etwa bereits RV 1172 BlgNR
  3. GP, S 24). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Integrationsvereinbarung durch die gesetzliche Spracherwerbspflicht für Fremde eine Verstärkung der Integrationsbestrebungen angestrebt (s. etwa Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  4. GP, S 11: „Das rasche Erlernen der deutschen Sprache und damit die Möglichkeit zur Kommunikation als wichtigstes soziales Bindemittel ist ein Kernelement jeder erfolgreichen Integration.“; vergleiche auch etwa bereits Regierungsvorlage 1172 BlgNR
  5. GP, S 24). Als Sanktion für die Nichterfüllung ist – neben der grundsätzlich möglichen Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und der Erlassung einer Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung – die Verhängung einer Verwaltungsstrafe

§ 77Abs.

1 Z 3 NAG vorgesehen. Als Sanktion für die Nichterfüllung ist – neben der grundsätzlich möglichen Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und der Erlassung einer Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung – die Verhängung einer Verwaltungsstrafe

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, NAG vorgesehen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung – insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes der Verstärkung der Integrationsbestrebungen – um ein Dauerdelikt. Demzufolge ist daher im vorliegenden Fall der im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatzeitraum nicht zu beanstanden und es ist auch noch keine Verjährung eingetreten (vgl. dazu etwa VwGH 14.12.1995, 94/18/0307, hinsichtlich der nicht fristgerechten Ausreise nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes). Demzufolge ist daher im vorliegenden Fall der im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatzeitraum nicht zu beanstanden und es ist auch noch keine Verjährung eingetreten vergleiche , dazu etwa VwGH 14.12.1995, 94/18/0307, hinsichtlich der nicht fristgerechten Ausreise nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes). Wie bereits unter den Punkten 2.

  1. und 2.
  2. ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die Integrationsvereinbarung bzw. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. Hervorzuheben ist dabei, dass es sich bei den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht um (erfolgreiche) Prüfungsbestätigungen handelt, dass die Kursbestätigung des Berufsförderungsinstitut NÖ und das ösd-Diplom vom *** nicht den angelasteten Tatzeitraum betreffen, und dass im ösd-Diplom zudem festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin die A2-Prüfung nicht bestanden hat. Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, nicht erbracht. Sie hat auch keinen Antrag auf Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungspflicht gestellt und es wurde ihr demgemäß auch keine Verlängerung gewährt. Sie war von der Erfüllungspflicht auch nicht ausgenommen. Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen. Sie hat im gesamten Verfahren auch keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb sie diese Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. 4.
  3. Entsprechend der unter Punkt
  4. wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ist allerdings – ohne Auswechslung oder Überschreitung der Sache – in der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „zwei Jahre“ durch „fünf Jahre“ zu ersetzen und es sind die angeführten verletzten Rechtsvorschriften und die Strafnorm zu konkretisieren. 4.
  5. Zur Strafhöhe ist auszuführen: a)

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.a)

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften dienen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verstärkung der Integrationsbestrebungen (s. Punkt 4.2.). Die Beschwerdeführerin, der jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch ihr Verhalten diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal auch nicht erkennbar ist, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre (vgl. etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH).Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften dienen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verstärkung der Integrationsbestrebungen (s. Punkt 4.2.). Die Beschwerdeführerin, der jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch ihr Verhalten diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal auch nicht erkennbar ist, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre vergleiche etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH). Die Beschwerdeführerin ist laut Mitteilung der belangten Behörde vom *** unbescholten. Die Dauer des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt ist nicht als kurz zu bezeichnen, aber wohl auch noch nicht als unverhältnismäßig lange. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren ausgeführt, dass sie über einen Sohn verfügt, Hausfrau sei und Kinderbetreuungsgeld erhalte. Ihr Ehemann verdiene ca. 1.400,-- Euro. Aktuellere Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden in der Folge nicht genannt.

  1. b)Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 70,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden in einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände keineswegs zu hoch. Dies auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie selbst unter Annahme ungünstigster Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Festzuhalten ist dazu insbesondere, dass der Strafrahmen bei 50,-- bis 250,-- Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit bei Freiheitsstrafe bis zu einer Woche liegt und dass sich die konkret verhängte Strafe im unteren Bereich bewegt.
  2. b)Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe im Ausmaß von , 70,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden in einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände keineswegs zu hoch. Dies auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie selbst unter Annahme ungünstigster Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Festzuhalten ist dazu insbesondere, dass der Strafrahmen bei 50,-- bis 250,-- Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit bei Freiheitsstrafe bis zu einer Woche liegt und dass sich die konkret verhängte Strafe im unteren Bereich bewegt. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist außerdem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde und die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. dazu jüngst VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mwH).Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist außerdem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde und die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche dazu jüngst VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mwH). Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186). Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen vergleiche dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186). Es ist somit die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Im gesamten Verfahren und insbesondere in der Beschwerde wurde die Strafhöhe auch nicht substantiiert als überhöht bekämpft. 4.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt (ein entsprechender Hinweis war in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte somit

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG unterbleiben, zumal im vorliegenden Fall auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung zu erwarten ist. 4.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt (ein entsprechender Hinweis war in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte somit

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG unterbleiben, zumal im vorliegenden Fall auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung zu erwarten ist. 4.6. Zur Kostenentscheidung:

§ 64Abs. 2 VSt

G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen. Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 10,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 14,-- Euro festzusetzen (vgl. dazu allgemein auch etwa VwGH 4.2.1993, 93/18/0028). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 10,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 14,-- Euro festzusetzen vergleiche dazu allgemein auch etwa VwGH 4.2.1993, 93/18/0028). 4.7. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde – mit der angeführten Maßgabe – als unbegründet abzuweisen ist. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bleiben mit 10,-- Euro unverändert, der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahren beträgt 14,-- Euro. 5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: 5.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.5.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5.

  1. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich, liegt nämlich hinsichtlich § 77 Abs. 1 Z 3 NAG noch keine für den vorliegenden Fall einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Insbesondere liegt keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung tatsächlich um ein Dauerdelikt handelt. Ungeachtet der Erwägungen unter Punkt 4.
  2. erscheint die Rechtslage diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde. 5.
  3. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich, liegt nämlich hinsichtlich Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, NAG noch keine für den vorliegenden Fall einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Insbesondere liegt keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung tatsächlich um ein Dauerdelikt handelt. Ungeachtet der Erwägungen unter Punkt 4.
  4. erscheint die Rechtslage diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1423.001.2015

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