GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde „der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** (Berufungsentscheidung des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***)“, mit welchem ein näher genanntes Naturgebilde eines Feuchtbiotopkomplexes, bestehend aus einem Niedermoor und einem schilfdominierten Bestand mit Aschweiden und Feuchtwiesen, zum Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde „der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** (Berufungsentscheidung des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***)“, mit welchem ein näher genanntes Naturgebilde eines Feuchtbiotopkomplexes, bestehend aus einem Niedermoor und einem schilfdominierten Bestand mit Aschweiden und Feuchtwiesen, zum Naturdenkmal erklärt wurde, dahingehend berichtigt, dass ein auf dem, der Berufungsentscheidung zu Grunde liegenden Plan der Abteilung *** vom *** ausgewiesenes Teilstück der Parz. Nr. ***, KG ***, das in den Bescheiden nicht angeführt wurde, in das Naturdenkmal Nr. *** mit einbezogen wird. Begründend stützte sich der Bescheid auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz vom ***, in der sie festgehalten habe, dass die Parzelle Nr. ***, KG ***, entsprechend dem dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu Grunde liegenden Lageplan nicht in das Naturdenkmal einbezogen worden sei. Im Berufungsverfahren sei mit Bescheid vom *** das Naturdenkmal wesentlich verkleinert worden, da etliche Grundeigentümer dem Vertragsnaturschutz zugestimmt hätten. Es seien nur mehr jene Flächen in das Naturdenkmal einbezogen worden, die nicht vom Vertragsnaturschutz umfasst gewesen seien. Im Zuge einer Vermessung zur Abgrenzung des Naturdenkmals in der Natur durch einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sei auch eine Teilfläche der Parzelle Nr. *** in das Naturdenkmal einbezogen worden, da sich der Schilfbestand bzw. die Feuchtwiesen auch bis auf diese Teilfläche erstreckt hätten. In den Berufungsbescheid habe die Einbeziehung dieser Parzelle laut Vermessungsplan jedoch keinen Eingang gefunden. In einer Stellungnahme vom *** habe der Naturschutzsachverständige explizit darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Teilstück der Parzelle Nr. *** naturräumlich dem schützenswerten Naturgebilde angehöre, zuvor jedoch nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei. Die damaligen Besitzer seien jedoch einer Unterschutzstellung nicht abgeneigt gewesen. Auf Seite 12 des Berufungsbescheides vom *** finde sich der Hinweis, dass die Naturgebilde auf den im Spruch näher bezeichneten Parzellen
der planlichen Abgrenzung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erklärung zum Naturdenkmal erfüllen würden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei daher ein Widerspruch zwischen dem Spruch des Bescheides und dem zu Grunde liegenden Vermessungsplan vorgelegen. Der Fehler hinsichtlich der Abgrenzung sei mit größter Wahrscheinlichkeit bereits im erstinstanzlichen Verfahren passiert, da mit den damaligen Unterlagen (lediglich ein Katasterplan, kein Luftbild) eine exakte Abgrenzung der naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen sei. Das Teilstück der Parzelle Nr. *** zeige jedenfalls dieselbe schutzwürdige Vegetation und gehöre aus fachlicher Sicht unbedingt in das Naturdenkmal einbezogen.Begründend stützte sich der Bescheid auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz vom ***, in der sie festgehalten habe, dass die Parzelle Nr. ***, KG ***, entsprechend dem dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu Grunde liegenden Lageplan nicht in das Naturdenkmal einbezogen worden sei. Im Berufungsverfahren sei mit Bescheid vom *** das Naturdenkmal wesentlich verkleinert worden, da etliche Grundeigentümer dem Vertragsnaturschutz zugestimmt hätten. Es seien nur mehr jene Flächen in das Naturdenkmal einbezogen worden, die nicht vom Vertragsnaturschutz umfasst gewesen seien. Im Zuge einer Vermessung zur Abgrenzung des Naturdenkmals in der Natur durch einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sei auch eine Teilfläche der Parzelle Nr. *** in das Naturdenkmal einbezogen worden, da sich der Schilfbestand bzw. die Feuchtwiesen auch bis auf diese Teilfläche erstreckt hätten. In den Berufungsbescheid habe die Einbeziehung dieser Parzelle laut Vermessungsplan jedoch keinen Eingang gefunden. In einer Stellungnahme vom *** habe der Naturschutzsachverständige explizit darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Teilstück der Parzelle Nr. *** naturräumlich dem schützenswerten Naturgebilde angehöre, zuvor jedoch nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei. Die damaligen Besitzer seien jedoch einer Unterschutzstellung nicht abgeneigt gewesen. Auf Seite 12 des Berufungsbescheides vom *** finde sich der Hinweis, dass die Naturgebilde auf den im Spruch näher bezeichneten Parzellen
der planlichen Abgrenzung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erklärung zum Naturdenkmal erfüllen würden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei daher ein Widerspruch zwischen dem Spruch des Bescheides und dem zu Grunde liegenden Vermessungsplan vorgelegen. Der Fehler hinsichtlich der Abgrenzung sei mit größter Wahrscheinlichkeit bereits im erstinstanzlichen Verfahren passiert, da mit den damaligen Unterlagen (lediglich ein Katasterplan, kein Luftbild) eine exakte Abgrenzung der naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen sei. Das Teilstück der Parzelle Nr. *** zeige jedenfalls dieselbe schutzwürdige Vegetation und gehöre aus fachlicher Sicht unbedingt in das Naturdenkmal einbezogen. In einer im Rahmen des Parteiengehörs zur geplanten Bescheidberichtigung abgegebenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er beim Kauf des Grundstückes beim Notar und Verkäufer nachgefragt habe, ob sich dieses Grundstück im Naturdenkmal Nr. *** befinde und sei ihm versichert worden, dass dies nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe ersucht, dieses Teilstück der Parzelle Nr. ***, KG ***, nicht in das Naturdenkmal Nr. *** einzutragen. Auf Grund der Angaben der Amtsachverständigen im Hinblick auf ein Treffen mit dem Beschwerdeführer im Jahr *** zur Besprechung der zulässigen Nutzung bzw. der Auflagen des Bescheides über die Naturdenkmalerklärung sei anzunehmen, dass dem Grundeigentümer bekannt sei, dass ein Teilstück der Parzelle Nr. ***, KG ***, dem Naturdenkmal Nr. *** angehöre. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht eingelangt. Die Behörde habe daher von Amts wegen den Bescheid berichtigen müssen, weil offenbar versehentlich das Teilstück der Parzelle Nr. ***, KG ***, weder im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** noch in der Berufungsentscheidung vom *** angeführt und daher auch keine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei.Die Behörde habe daher von Amts wegen den Bescheid berichtigen müssen, weil offenbar versehentlich das Teilstück der Parzelle Nr. ***, KG ***, weder im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** noch in der Berufungsentscheidung vom *** angeführt und daher auch keine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer per Email vom *** fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben, in welcher er bezugnehmend auf seine Stellungnahme vom *** ausführte, dass es sich um eine beim Kauf nicht ersichtliche Wertminderung handle. Hinsichtlich der mangelnden Stellungnahme zum Antwortschreiben der Amtssachverständigen wird vorgebracht, dass aus diesem Schriftstück weder hervorgegangen sei, dass eine Stellungnahme abgegeben werden müsse noch dass dieses Schreiben nun den damaligen Bescheid berichtige. In einem weiteren Schreiben vom *** führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass ihm vor dem Kauf des Grundstückes *** sowohl Notar wie auch Verkäufer versichert hätten, dass das Grundstück nicht im Naturdenkmalbereich liege. Da
NÖ Naturschutzgesetz ein rechtskräftiger Naturdenkmalbescheid im Grundbuch ersichtlich zu machen sei, sei er davon ausgegangen, dass dieses Grundstück nicht Teil des flächenhaften Naturdenkmales sei. Es gebe hiefür auch keinen rechtskräftigen Bescheid. Es scheine, als seien auch die Vorbesitzer nicht in das Verfahren als betroffene Partei einbezogen worden, sodass es sich wohl um eine Neueinleitung eines Naturdenkmalverfahrens handle. In einem weiteren Schreiben vom *** führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass ihm vor dem Kauf des Grundstückes *** sowohl Notar wie auch Verkäufer versichert hätten, dass das Grundstück nicht im Naturdenkmalbereich liege. Da
Paragraph 33, NÖ Naturschutzgesetz ein rechtskräftiger Naturdenkmalbescheid im Grundbuch ersichtlich zu machen sei, sei er davon ausgegangen, dass dieses Grundstück nicht Teil des flächenhaften Naturdenkmales sei. Es gebe hiefür auch keinen rechtskräftigen Bescheid. Es scheine, als seien auch die Vorbesitzer nicht in das Verfahren als betroffene Partei einbezogen worden, sodass es sich wohl um eine Neueinleitung eines Naturdenkmalverfahrens handle. Seit *** bewirtschafte der Beschwerdeführer diese Fläche, er habe die Fläche gedüngt und Nutzungen pro Jahr je nach Aufwuchs vorgenommen. Da es sich hier nur um eine Randfläche zum Naturdenkmal handle, sei sie auch kein Kernstück und könne vernachlässigt werden. Seit der Feststellung der Grenze des bestehenden Naturdenkmales seien mittlerweile 15 Jahre verstrichen. Dieses Grundstück sei ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung gekauft worden. Die geplante Einbeziehung eines Teiles führe zu einer Wertminderung des gesamten Grundstückes. Der Beschwerdeführer hätte dieses Grundstück nicht um diesen Preis gekauft, wenn er gewusst hätte, dass er mit einem Düngeverzicht und späteren Schnittzeitpunkt rechnen müsse. Mit Schreiben vom *** hat die NÖ Landesregierung die Berufung und den Verfahrensakt *** sowie den bezughabenden Vorakt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** hat die NÖ Landesregierung die Berufung und den Verfahrensakt *** sowie den bezughabenden Vorakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Bereits aus dem im Wesentlichen unbestrittenen Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde das auf näher genannten Grundstücksflächen der KG *** vorhandene, flächenhafte Naturgebilde eines Feuchtbiotopkomplexes, bestehend aus einem Niedermoor und einem schilfdominierten Bestand mit Aschweiden und Feuchtwiesen zum Naturdenkmal erklärt. Das beschwerdegegenständliche Teilstück des Grundstückes Nr. ***, KG ***, war unstrittig nicht von diesem Bescheid erfasst.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde das auf näher genannten Grundstücksflächen der KG *** vorhandene, flächenhafte Naturgebilde eines Feuchtbiotopkomplexes, bestehend aus einem Niedermoor und einem schilfdominierten Bestand mit Aschweiden und Feuchtwiesen zum Naturdenkmal erklärt. Das beschwerdegegenständliche Teilstück des Grundstückes Nr. ***, KG ***, war unstrittig nicht von diesem Bescheid erfasst. Nach neuerlicher Vermessung des Naturdenkmales wurde über die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen mit Berufungsbescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, entschieden, dessen Spruch wie folgt lautet: „
4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG wird den Berufungen teilweise Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid behoben und wie folgt neu gefasst:„
Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG wird den Berufungen teilweise Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid behoben und wie folgt neu gefasst: Das auf den Grundstücken Nr. ***, *** und auf Teilbereichen der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, d.h. auf den auf dem beiliegenden Plan der Abteilung *** vom ***, GZ. ***, grün umgrenzten Flächen, vorhandene flächenhafte Naturgebilde eines Feuchtbiotopkomplexes, bestehend aus einem Niedermoor und einem schilfdominierten Bestand mit Aschweiden und Feuchtwiesen, wird zum Naturdenkmal erklärt.“ Auf dem zu Grunde liegenden Plan der Abteilung *** ist eine Teilfläche des beschwerdegegenständlichen Grundstückes Nr. *** von der grün umgrenzten Fläche umfasst. Die auf diesem Plan ausgewiesene Grundstückseigentümerin des Grundstückes Nr. ***, Frau ***, war nicht Adressat des Berufungsbescheides. In einer Stellungnahme vom *** gab die Naturschutzsachverständige an, dass im Zuge des Berufungsverfahrens nach durchgeführter Vermessung und Abgrenzung eine flächenmäßige Erweiterung dahingehend erfolgt sei, dass eine Teilfläche der Parzelle *** in das Naturdenkmal einbezogen worden sei. Jedoch liege zwischen Spruch des Berufungsbescheides und dem zu Grunde liegenden Vermessungsplan ein Widerspruch vor, dessen Wertung rechtlich abgeklärt werden müsse. Aus fachlicher Sicht stellte sie fest, dass der Fehler hinsichtlich der Abgrenzung höchstwahrscheinlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren passiert sei, da mit den damaligen Unterlagen eine exakte Abgrenzung der naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen sei. Das Teilstück der Parzelle *** zeige jedenfalls dieselbe schutzwürdige Vegetation und gehöre in das Naturdenkmal einbezogen. Nach erfolgtem Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Bescheidkorrektur wurde mit dem nunmehr angefochtenen Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** das Teilstück der Parzelle Nr. ***, KG ***, in das Naturdenkmal miteinbezogen.Nach erfolgtem Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Bescheidkorrektur wurde mit dem nunmehr angefochtenen Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** das Teilstück der Parzelle Nr. ***, KG ***, in das Naturdenkmal miteinbezogen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des letztlich unbedenklichen Akteninhaltes der belangten Behörde, insbesondere der darin einliegenden Sachverständigengutachten und der genannten Bescheide der belangten Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:
51 Z 8 B-VG wurden mit
Jänner 2014 u.a. die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ NschG können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
G kann, soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
Paragraph 12, Absatz 2, NÖ NschG kann, soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
G dürfen am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ NschG dürfen am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.
G kann die Behörde für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Abs. 3 darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.
Paragraph 12, Absatz 4, NÖ NschG kann die Behörde für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Absatz 3, darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.
G hat der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.
Paragraph 12, Absatz 5, NÖ NschG hat der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.
G hat, bei Gefahr im Verzug, der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Paragraph 12, Absatz 6, NÖ NschG hat, bei Gefahr im Verzug, der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
G haben Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Paragraph 12, Absatz 7, NÖ NschG haben Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
G ist die Erklärung zum Naturdenkmal zu widerrufen, wennGemäß Paragraph 12, Absatz 8, NÖ NschG ist die Erklärung zum Naturdenkmal zu widerrufen, wenn
G gelten die Verpflichtungen nach Abs. 3 ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.
Paragraph 12, Absatz 9, NÖ NschG gelten die Verpflichtungen nach Absatz 3, ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.
4 AVG 1991 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1991 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Über die Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde mit Berufungsbescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, entschieden.Über die Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde mit Berufungsbescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, entschieden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts tritt mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2391/1952; VfSlg. 2475/1953; VfSlg. 2818/1955; VfSlg. 5834/1968; sowie VwGH vom
GVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen, also auch dann, wenn keine Partei, auch nicht der Beschwerdeführer, die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (vgl. u.a. VwGH vom
Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen, also auch dann, wenn keine Partei, auch nicht der Beschwerdeführer, die Unzuständigkeit geltend gemacht hat vergleiche u.a. VwGH vom
der planlichen Abgrenzung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erklärung zum Naturdenkmal erfüllen.“ Aus dieser Formulierung ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass – ausschließlich – die im Spruch näher bezeichneten Parzellen Gegenstand des Naturdenkmals sind. Der Hinweis „
der planlichen Abgrenzung“ verweist lediglich darauf, dass die zuvor genannten „im Spruch näher bezeichneten Parzellen“ in dem ebenfalls im Spruch erwähnten Plan der Abteilung ***, GZ. ***, planlich dargestellt sind. Ein Widerspruch zwischen den im Spruch des Berufungsbescheides genannten Grundstücken und dem zu Grunde liegenden Vermessungsplan liegt somit insoweit nicht vor. Der Bescheidinhalt ist also nicht dahingehend zu verstehen, dass andere als die im Spruch genannten Grundstücke vom Bescheidinhalt umfasst sind und wäre eine solche Interpretation im Hinblick auf das Teilstück des Grundstückes Nr. *** auch insofern bedenklich, als dieses Teilstück weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (somit nicht „Sache“ des Berufungsverfahrens sein konnte) noch die damalige Grundstückseigentümerin Adressatin des Berufungsbescheides war. Der Bescheidwille der Berufungsbehörde umfasst somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht den Grundstücksteil des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Schließlich ist zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG festzustellen, dass eine Berichtigung eines Bescheides immer nur bei Vorliegen von wirklichen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten möglich ist. Keinesfalls dürfen aber unter dem Titel einer Berichtigung nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorgenommen werden. Die zu berichtigenden „Unrichtigkeit“ muss offenkundig und damit jedenfalls für jene Personen ohne weiteres erkennbar sein, für die der Bescheid bestimmt ist. Besteht die „Unrichtigkeit“ aber in einer Sachverhaltsannahme und ihrer rechtlichen Würdigung, die durch die betroffene Partei akzeptiert oder aber auch in Streit gezogen werden kann, dann kann von einer offenkundigen Unrichtigkeit oder einem bloßen Versehen und damit von der Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nicht mehr die Rede sein (VwGH 10.9.1971, Zl. 175/71).Schließlich ist zur Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG festzustellen, dass eine Berichtigung eines Bescheides immer nur bei Vorliegen von wirklichen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten möglich ist. Keinesfalls dürfen aber unter dem Titel einer Berichtigung nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorgenommen werden. Die zu berichtigenden „Unrichtigkeit“ muss offenkundig und damit jedenfalls für jene Personen ohne weiteres erkennbar sein, für die der Bescheid bestimmt ist. Besteht die „Unrichtigkeit“ aber in einer Sachverhaltsannahme und ihrer rechtlichen Würdigung, die durch die betroffene Partei akzeptiert oder aber auch in Streit gezogen werden kann, dann kann von einer offenkundigen Unrichtigkeit oder einem bloßen Versehen und damit von der Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht mehr die Rede sein (VwGH 10.9.1971, Zl. 175/71). Im konkreten Fall ist trotz zahlreicher Überprüfungen des Naturdenkmales eine allfällige Einbeziehung des Grundstückes Nr. *** erstmals im Dezember *** aktenkundig, somit nahezu fünfzehn Jahre nach Erlassung des Berufungsbescheides im Jänner ***. Dies zunächst sogar unter der Annahme der Behörde, es liege ein Irrtum seitens der Naturschutzsachverständigen vor. Von einer Offenkundigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kann daher keine Rede sein.Im konkreten Fall ist trotz zahlreicher Überprüfungen des Naturdenkmales eine allfällige Einbeziehung des Grundstückes Nr. *** erstmals im Dezember *** aktenkundig, somit nahezu fünfzehn Jahre nach Erlassung des Berufungsbescheides im Jänner ***. Dies zunächst sogar unter der Annahme der Behörde, es liege ein Irrtum seitens der Naturschutzsachverständigen vor. Von einer Offenkundigkeit im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann daher keine Rede sein. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. § 62 Abs. 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden (VwGH 21.2.2013, Zl. 2011/06/0161).Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden (VwGH 21.2.2013, Zl. 2011/06/0161). Ein „Vergessen“ ist dem „Versehen“ im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG nicht ohne weiteres gleichzusetzen, vor allem dann nicht, wenn die Behebung dieses Mangels durch einen Berichtigungsbescheid, mit dem das Fehlende nachträglich ergänzt wird, zu einer Änderung des Inhalts des berichtigten Bescheides führt (VwGH 7.10.1981, Zl. 2537/80). Ein „Vergessen“ ist dem „Versehen“ im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht ohne weiteres gleichzusetzen, vor allem dann nicht, wenn die Behebung dieses Mangels durch einen Berichtigungsbescheid, mit dem das Fehlende nachträglich ergänzt wird, zu einer Änderung des Inhalts des berichtigten Bescheides führt (VwGH 7.10.1981, Zl. 2537/80). Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden (VwGH 9.9.2010, Zl. 2006/20/0446).Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden (VwGH 9.9.2010, Zl. 2006/20/0446). Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Bezirkshauptmannschaft X für eine allfällige Berichtigung der Erklärung zum Naturdenkmal, welche im gegenständlichen Verfahren durch Berufungsentscheidung der NÖ Landesregierung ergangen ist, keine Zuständigkeit zukommt Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für eine allfällige Berichtigung der Erklärung zum Naturdenkmal, welche im gegenständlichen Verfahren durch Berufungsentscheidung der NÖ Landesregierung ergangen ist, keine Zuständigkeit zukommt Für die Einbeziehung weiterer Grundstücke oder Flächen in das Naturdenkmal Nr. *** wäre ein Verfahren nach § 12 NÖ NSchG 2000 durchzuführen. Für die Einbeziehung weiterer Grundstücke oder Flächen in das Naturdenkmal Nr. *** wäre ein Verfahren nach Paragraph 12, NÖ NSchG 2000 durchzuführen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X aufzuheben. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufzuheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
GVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.108.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.