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LVwG-AV-576/001-2014

Obsah (12)§ 10§ 39§ 9§ 4§ 38§ 101§ 7§ 254§ 212a§ 274§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-576/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 10Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 durch Vorlage eines Teilungsplanes am *** angezeigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der *** als damaliger grundbücherlicher Eigentümerin die Nichtuntersagung der Änderung der Grundstücksgrenzen

§ 10Abs.

5 NÖ Bauordnung 1996 bestätigt. Von der Baubehörde wurde am *** auf dem Teilungsplan die Bestätigung der Nichtuntersagung (als Voraussetzung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung) angebracht.Die Grundstücksteilung wurde von der Voreigentümerin

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 durch Vorlage eines Teilungsplanes am *** angezeigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der *** als damaliger grundbücherlicher Eigentümerin die Nichtuntersagung der Änderung der Grundstücksgrenzen

Paragraph 10, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 bestätigt. Von der Baubehörde wurde am *** auf dem Teilungsplan die Bestätigung der Nichtuntersagung (als Voraussetzung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung) angebracht. Die Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen erfolgte schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, TZ. ***. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, wurde der ***

§ 39

NÖ Bauordnung 1996 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Gesamtbetrag von € 91.442,28 für die erfolgte Änderung der Grenzen von Bauplätzen für sämtliche neu geformte Bauplätze, unter anderem das verfahrensgegenständliche Grundstück, vorgeschrieben. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, wurde der ***

Paragraph 39, NÖ Bauordnung 1996 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Gesamtbetrag von € 91.442,28 für die erfolgte Änderung der Grenzen von Bauplätzen für sämtliche neu geformte Bauplätze, unter anderem das verfahrensgegenständliche Grundstück, vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides ist dargestellt, dass von der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe ein Betrag von € 9.454,39 auf das Grundstück Nr. *** entfällt. Dieser Bescheid wurde nachweislich am *** zugestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom *** wurde über das Vermögen der *** ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Abgabenbescheid vom ***, Zl. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern für ihr Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe im Betrag von € 9.454,39 vorgeschrieben. Dieser Bescheid war adressiert an Herrn *** und Frau ***. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge und wurde in einem RSb-Kuvert versendet. Die Zustellung dieser Sendung wurde an „***, ***“ verfügt per Adresse ***, ***“. Beim ersten Zustellversuch am *** wurde an der genannten Abgabestelle niemand angetroffen. Die Sendung wurde daraufhin beim Postamt *** hinterlegt und ab *** zur Abholung bereitgehalten. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge und wurde in einem RSb-Kuvert versendet. Die Zustellung dieser Sendung wurde an „***, ***“ verfügt per Adresse ***, ***“. Beim ersten Zustellversuch am *** wurde an der genannten Abgabestelle niemand angetroffen. Die Sendung wurde daraufhin beim Postamt *** hinterlegt und ab *** zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde am *** nachweislich von Frau *** (lt. von ihr persönlich unter Angabe der Führerscheindaten unterschriebener Übernahmebestätigung) persönlich übernommen. Mit Schreiben vom *** erhoben Herr *** und Frau *** gegen diesen Abgabenbescheid vom *** durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. In der Berufung wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld noch die *** Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Daher treffe die Berufungswerber (die nunmehrigen Beschwerdeführer) keine Abgabenschuld. In Anbetracht des Bescheides vom *** mit welchem der *** auch für die neugeschaffene Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden sei, liege zudem eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor. Zudem bedeute die in § 9 NÖ Bauordnung vorgesehene dingliche Wirkung nicht, dass auch die Abgabenschuld dinglich wirke, weshalb nachfolgende Eigentümer nicht mit der Abgabenschuld derjenigen Person, die im Zeitpunkt der Änderung der Grenzen von Bauplätzen Eigentümer war, belastet werden könne. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Abgabenbescheides.Mit Schreiben vom *** erhoben Herr *** und Frau *** gegen diesen Abgabenbescheid vom *** durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. In der Berufung wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld noch die *** Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Daher treffe die Berufungswerber (die nunmehrigen Beschwerdeführer) keine Abgabenschuld. In Anbetracht des Bescheides vom *** mit welchem der *** auch für die neugeschaffene Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden sei, liege zudem eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor. Zudem bedeute die in Paragraph 9, NÖ Bauordnung vorgesehene dingliche Wirkung nicht, dass auch die Abgabenschuld dinglich wirke, weshalb nachfolgende Eigentümer nicht mit der Abgabenschuld derjenigen Person, die im Zeitpunkt der Änderung der Grenzen von Bauplätzen Eigentümer war, belastet werden könne. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Abgabenbescheides. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, wurde die Berufung des Herrn *** und der Frau *** als unbegründet abgewiesen und dementsprechend der erstinstanzliche Abgabenbescheid bestätigt. Durch die Vorschreibung an die vormalige Grundeigentümerin sei keine res iudicata eingetreten und aufgrund der Anordnung des § 9 NÖ Bauordnung sei hinsichtlich der Abgabenvorschreibung dingliche Bescheidwirkung angeordnet, weshalb die Abgabenvorschreibung nach Ansicht der Berufungsbehörde zu Recht erfolgt sei.Durch die Vorschreibung an die vormalige Grundeigentümerin sei keine res iudicata eingetreten und aufgrund der Anordnung des Paragraph 9, NÖ Bauordnung sei hinsichtlich der Abgabenvorschreibung dingliche Bescheidwirkung angeordnet, weshalb die Abgabenvorschreibung nach Ansicht der Berufungsbehörde zu Recht erfolgt sei. Dieser Berufungsbescheid war adressiert an beide Beschwerdeführer. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt wieder keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge und wurde in einem RSb-Kuvert versendet. Die Zustellung dieser Sendung wurde verfügt an Herrn ***, den gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführer. Dieser Berufungsbescheid war adressiert an beide Beschwerdeführer. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt wieder keinen Hinweis auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge und wurde in einem RSb-Kuvert versendet. Die Zustellung dieser Sendung wurde verfügt an Herrn ***, den gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführer. Die Zustellung erfolgte nachweislich am ***. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Frau *** und des Herr *** vom ***, eingebracht durch ihren ausgewiesenen gemeinsamen Rechtsvertreter. Die Beschwerde wiederholt und konkretisiert das Berufungsvorbringen. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie die Zuerkennung eines Kostenersatzes für die den Beschwerdeführern entstandenen Verfahrenskosten. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Stadtgemeinde *** am *** zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Stadtgemeinde *** am , *** zur Entscheidung vorgelegt. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 101.
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Paragraph 101,
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. … § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200:2.2. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200: § 39 ErgänzungsabgabeParagraph 39, Ergänzungsabgabe
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn * für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder * sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und * sie Bauplätze nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. …
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1.: Wie unter 3.
  3. näher dargestellt, wurde der erstinstanzliche Abgabenbescheid nur gegenüber von Frau *** wirksam. Mit diesem Abgabenbescheid wurde ihr eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben. Diese Vorschreibung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, welcher im Wege des gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten

§ 9Abs.

4 Zustellgesetz für beide Adressaten wirksam zugestellt wurde, bestätigt.Diese Vorschreibung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, welcher im Wege des gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten

Paragraph 9, Absatz 4, Zustellgesetz für beide Adressaten wirksam zugestellt wurde, bestätigt. Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses voraus. Die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass ein Abgabenanspruch der Stadtgemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist. Es wird daher im Besonderen zu prüfen zu sein, ob und wann im gegenständlichen Fall ein Abgabenanspruch der Stadtgemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.

§ 4Abs.

1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung Paragraph 4, Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Tatbestand der konkreten Vorschreibung war die Änderung von Grundstücksgrenzen

§ 10

NÖ Bauordnung 1996 für einen Bauplatz, durch welchen die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurde.Tatbestand der konkreten Vorschreibung war die Änderung von Grundstücksgrenzen

Paragraph 10, NÖ Bauordnung 1996 für einen Bauplatz, durch welchen die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurde. Der Tatbestand ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Grenzänderung durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf der Planausfertigung verwirklicht. Mit diesem Zeitpunkt tritt

§ 4Abs.

1 Bundesabgabenordnung auch der Abgabenanspruch ein.Der Tatbestand ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Grenzänderung durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf der Planausfertigung verwirklicht. Mit diesem Zeitpunkt tritt

Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung auch der Abgabenanspruch ein. Im gegenständlichen Fall ist daher der Abgabenanspruch mit der Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf dem Teilungsplan durch den Bürgermeister unter Bezugnahme auf dessen Nichtuntersagungsbescheid vom *** am *** entstanden. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage (Bemessungsgrundlagen, Einheitssatz) in diesem Zeitpunkt. Abgabenschuldner einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe ist

§ 38NÖ Bauordnung 1996 der Grundstückseigentümer.

Abgabenschuldner einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe ist

Paragraph 38, NÖ Bauordnung 1996 der Grundstückseigentümer. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner jedoch nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht. Wird das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld übertragen, so ist als Abgabenschuldner nicht der Rechtsnachfolger, sondern derjenige heranzuziehen, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Liegenschaftseigentümer war. Wer also zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, d.h. hier der Grenzänderungen, Eigentümer des von der Teilung betroffenen Grundstückes ist, ist auch Abgabenschuldner. Dies war jedoch im Dezember *** noch die ***, das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer wurde erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, TZ. ***, ins Grundbuch eingetragen. Abgabenansprüche der Gemeinde, die hinsichtlich dieser Liegenschaft vor diesem Zeitpunkt (Zeitpunkt der Intabulation) entstanden sind, können – zufolge der Zeitbezogenheit von Abgaben – nur gegenüber der vorherigen bücherlichen Eigentümerin zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, somit der ***, geltend gemacht werden. Für das Abgabenschuldverhältnis, das bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung entstanden ist, ist eine „in-rem-Wirkung“ oder „dingliche Wirkung“ im Gesetz (in der NÖ Bauordnung 1996) nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel nach einem Eigentümerwechsel annehmen zu können (VwGH 21.7.1995, 92/17/0268, 27.5.2008, 2005/17/0206).Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel nach einem Eigentümerwechsel annehmen zu können (VwGH 21.7.1995, 92/17/0268, 27.5.2008, 2005/17/0206). Die von der belangten Behörde angenommene dingliche Wirkung kommt zufolge § 9 Bauordnung 1996 eben nur Bescheiden und nicht Abgabenschuldverhältnissen zu. Es handelt sich um eine Erstreckung von Bescheidwirkungen auf den Rechtsnachfolger. Ein gegenüber dem Eigentümer erlassener Abgabenbescheid wirkt ab dem Eigentumsübergang unmittelbar auch dem Erwerber gegenüber, ohne dass es diesem eines weiteren (Abgaben- oder Haftungs-) Bescheides bedürfte (VwGH 14.7.1994, 92/17/0123; 20.9.1996, 93/17/0007; 5.7.2004, 98/17/0238).Die von der belangten Behörde angenommene dingliche Wirkung kommt zufolge , Paragraph 9, Bauordnung 1996 eben nur Bescheiden und nicht Abgabenschuldverhältnissen zu. Es handelt sich um eine Erstreckung von Bescheidwirkungen auf den Rechtsnachfolger. Ein gegenüber dem Eigentümer erlassener Abgabenbescheid wirkt ab dem Eigentumsübergang unmittelbar auch dem Erwerber gegenüber, ohne dass es diesem eines weiteren (Abgaben- oder Haftungs-) Bescheides bedürfte (VwGH 14.7.1994, 92/17/0123; 20.9.1996, 93/17/0007; 5.7.2004, 98/17/0238). Der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. die Abgabenschuld der damaligen bücherlichen Eigentümerin hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe ist jedenfalls noch vor der Intabulation des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Grundstück entstanden. Die Beschwerdeführer durften daher nicht als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden. Dementsprechend erweisen sich die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe bzw. die Bestätigung dieser Vorschreibung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde der Frau *** spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) zu folgen war.Dementsprechend erweisen sich die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe bzw. die Bestätigung dieser Vorschreibung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde der , Frau *** spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) zu folgen war. 3.2. Zu Spruchpunkt 2.: Da der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz vom Vorliegen einer gemeinsamen Abgabenschuld der nunmehrigen Beschwerdeführer ausging, versuchte er folgerichtig gegen beide nunmehrigen Beschwerdeführer einen einheitlichen Bescheid zu erlassen, weshalb diese auch gemeinsam als materielle Adressaten des Abgabenbescheides angeführt waren. Für die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs.1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Bürgermeisters keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im erstinstanzlichen Abgabenbescheid wurde auf die

§ 101Abs.1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Für die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Bürgermeisters keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im erstinstanzlichen Abgabenbescheid wurde auf die

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

§ 101

Abs.1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321). Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs.1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320). Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Frau *** am ***. Gegenüber von Frau *** als Adressatin des Abgabenbescheides wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Es ist wohl auch unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung auch an Herrn *** weitergegeben wurde und dieser die einzige Bescheidausfertigung – von Frau *** – auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels

§ 7

Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels

Paragraph 7, Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist). Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Frau ***, der diese Ausfertigung laut der von ihr unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Herrn *** vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Frau *** (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber von Herrn *** wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Herrn *** bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihm gegenüber erlassenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides fehlt es somit seiner Berufung an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand. Die Berufung von Herrn *** vom *** erweist sich als unzulässig und wäre daher von der Berufungsbehörde zurückzuweisen gewesen. Somit hätte die Berufung des Herrn *** vom *** gegen die erstinstanzliche Erledigung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Stattdessen hat die Berufungsbehörde die (gegenüber Herrn *** als Bescheid nicht existente) erstinstanzliche Abgabenvorschreibung im Berufungsbescheid bestätigt und dadurch die unzulässige Berufung inhaltlich erledigt. Der angefochtene Bescheid, welcher im Übrigen im Wege des gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten

§ 9Abs.

4 Zustellgesetz für beide Adressaten wirksam zugestellt wurde, erweist sich daher als rechtswidrig, da einerseits mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur inhaltlichen Erledigung der Berufung des Herrn *** zukam und andererseits auf Grund des angefochtenen Bescheides davon auszugehen wäre, dass eine bescheidmäßige Abgabenvorschreibung des Bürgermeisters gegenüber Herrn *** vorliegt, wovon aber angesichts der nicht erfolgten Zustellung der erstinstanzlichen Erledigung an Herrn *** nicht die Rede sein kann. Stattdessen hat die Berufungsbehörde die (gegenüber Herrn *** als Bescheid nicht existente) erstinstanzliche Abgabenvorschreibung im Berufungsbescheid bestätigt und dadurch die unzulässige Berufung inhaltlich erledigt. Der angefochtene Bescheid, welcher im Übrigen im Wege des gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten

Paragraph 9, Absatz 4, Zustellgesetz für beide Adressaten wirksam zugestellt wurde, erweist sich daher als rechtswidrig, da einerseits mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur inhaltlichen Erledigung der Berufung des Herrn *** zukam und andererseits auf Grund des angefochtenen Bescheides davon auszugehen wäre, dass eine bescheidmäßige Abgabenvorschreibung des Bürgermeisters gegenüber Herrn *** vorliegt, wovon aber angesichts der nicht erfolgten Zustellung der erstinstanzlichen Erledigung an Herrn *** nicht die Rede sein kann. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher hinsichtlich der Berufung des Herrn *** spruchgemäß richtig zu stellen. 3.3. Zu den weiteren Beschwerdeanträgen: Zufolge § 17 VwGVG iVm § 2a BAO waren auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden.Zufolge Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 a, BAO waren auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden.

§ 254

BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu.

Paragraph 254, BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre

§ 212a

BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt. Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre

Paragraph 212 a, BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt. Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung nicht auszuschließen“, stellt sich nicht als mängelfreier Antrag

§ 212a

BAO dar, über welchen im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden hätte. Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung nicht auszuschließen“, stellt sich nicht als mängelfreier Antrag

Paragraph 212 a, BAO dar, über welchen im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden hätte. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten, jedoch in der BAO nicht vorgesehenen Antrag. Soweit von den Beschwerdeführern der Zuspruch eines Kostenersatzes begehrt wird, ist auf § 313 BAO zu verweisen, wonach Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.Soweit von den Beschwerdeführern der Zuspruch eines Kostenersatzes begehrt wird, ist auf Paragraph 313, BAO zu verweisen, wonach Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt. 3.5. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung zu beiden Spruchpunkten (1. und 2.) jeweils gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.576.001.2014

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