Obsah (6)
§ 30§ 1a§ 3§ 274§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-75/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 30
NÖ Bauordnung 1996 bei der Baubehörde ein.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, AZ: ***, wurde die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Kleingarage und Einfriedung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft baubehördlich bewilligt. Am *** langte für dieses Bauvorhaben die Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 bei der Baubehörde ein. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, AZ.: ***, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 6.134,70 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 19,15 sowie eine Berechnungsfläche von 320,35 m² (128,57 m² bebaute Fläche, 3 angeschlossene Geschosse und 63,21 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nachweislich am *** zugestellt. Mit Schreiben vom *** erhob Frau *** dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Grundfläche des Windfanges nicht in die Abgabenberechnung einbezogen werden dürfe. Es handle sich um einen angebauten Gebäudeteil, der nicht ans Kanalnetz angeschlossen sei und zur unbebauten Fläche zu zählen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Windfang sei an allen vier Seiten und verfüge über ein Dach, weshalb er die Voraussetzungen eines Raumes erfülle und bei der Ermittlung der bebauten Fläche zu berücksichtigen sei. Schon aufgrund der baulichen Gestaltung handle es sich bei dem Windfang weder um ein eigenständiges Gebäude noch um einen Gebäudeteil. Die zur Qualifikation eines Gebäudeteiles
§ 1a
Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblichen Kriterien seien aufgrund der vorhandenen Verbindung zum Wohngebäude und der privaten Nutzung nicht gegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Windfang sei an allen vier Seiten und verfüge über ein Dach, weshalb er die Voraussetzungen eines Raumes erfülle und bei der Ermittlung der bebauten Fläche zu berücksichtigen sei. Schon aufgrund der baulichen Gestaltung handle es sich bei dem Windfang weder um ein eigenständiges Gebäude noch um einen Gebäudeteil. Die zur Qualifikation eines Gebäudeteiles
, Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblichen Kriterien seien aufgrund der vorhandenen Verbindung zum Wohngebäude und der privaten Nutzung nicht gegeben. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die Beschwerde der Frau *** vom ***. Wie schon in der Berufung wird vorgebracht, dass die Grundfläche des Windfanges nicht in die Abgabenberechnung einbezogen werden dürfe. Es handle sich um einen angebauten Gebäudeteil, der nicht ans Kanalnetz angeschlossen sei und zur unbebauten Fläche zu zählen sei. Dies insbesondere auch aus folgenden Gründen: „
- Der Windfang liegt jenseits der Baufluchtlinie und wurde genehmigt, weil er nicht Wohnraum darstellt.
- Der Windfang hat keine gemauerte Verbindung mit dem Wohnhaus.
- Der Windfang ist vorgesetzt (20cm), und nicht auf dem Fundament des Wohnhauses errichtet.
- Der Windfang hat keine Deckenverbindung mit dem Wohnhaus, und hat auch nicht Wohnraumhöhe(-30cm)
- Der Windfang ist ein ungeheizter Kaltraum, und vom Haus thermisch abgetrennt.“ Seitens der Marktgemeinde *** wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. (…) § 3Paragraph 3
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; …
(3)Der Einheitssatz (Absatz eins,) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (Paragraph 6,) festzusetzen; … § 1a BegriffeParagraph eins a, Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. § 9 AbgabepflichtigerParagraph 9, Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanaleinmündungsabgabe sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht … b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde …
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) der Beschwerdeführerin eine Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage vorgeschrieben. Strittig ist im gegenständlichen Fall das Ausmaß der zur Abgabenberechnung herangezogenen Flächen. Der Sachverhalt, das tatsächliche Ausmaß der bebauten Fläche sowie die Zahl der an den Kanal angeschlossenen Geschoße, ist dabei jedoch unzweifelhaft. Vielmehr stellt die Beschwerdeführerin ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Windfanges als Teil der bebauten Fläche in Frage. Zu dieser Rechtsfrage kann zunächst auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides (einschließlich der dort zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) verwiesen werden, welche auch vom Landesverwaltungsgericht vollinhaltlich geteilt werden.
§ 3Abs.
2, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zählen für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
Paragraph 3, Absatz 2,, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zählen für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Bei dem an das Wohngebäude angebauten Windfang handelt es sich weder um ein eigenständiges Gebäude, noch um einen Gebäudeteil im Sinn des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977.Bei dem an das Wohngebäude angebauten Windfang handelt es sich weder um ein eigenständiges Gebäude, noch um einen Gebäudeteil im Sinn des , Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz
- Ob in einem bestimmten Fall ein einheitliches Gebäude oder zwei selbstständige Gebäude vorliegen, ist in erster Linie anhand der baulichen Gestaltung zu beurteilen. Bildet eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, so liegt ein einheitliches Gebäude vor (VwGH vom
- September 1987, Zl.82/17/0038). Neben der baulichen Gestaltung sind auch funktionelle und wirtschaftliche Kriterien möglich. Ermöglichen insbesondere Verbindungen oder Öffnungen eine einheitliche (private oder betriebliche) Nutzung der aneinander angrenzenden Trakte, so wird in der Beurteilung von einem einheitlichen Gebäude auszugehen sein (VwGH vom
- Mai 1983, Zl.81/17/0208, VwGH vom
- Mai 1986, Zl.86/17/0026). Schon allein die zwischen dem Wohngebäude und dem Windfang vorhandene Verbindungstür schließt dessen Beurteilung als selbständiges Gebäude jedenfalls aus. Die belangte Behörde hat daher richtigerweise das Wohngebäude mit dem angebauten Windfang als einheitliches Gebäude gewertet. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 sind zwei Kriterien maßgeblich. Diese Kriterien sind die bauliche Gestaltung einerseits und die Nutzung des Gebäudeteiles andererseits. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 sind zwei Kriterien maßgeblich. Diese Kriterien sind die bauliche Gestaltung einerseits und die Nutzung des Gebäudeteiles andererseits. Zunächst ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Die zwischen dem Wohngebäude und dem Windfang vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des Windfanges als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus. Die zwischen dem Wohngebäude und dem Windfang vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des Windfanges als Gebäudeteil im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus. Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass auch das Zutreffen der vorgebrachten baurechtlichen und bautechnischen Argumente (Überschreiten der Baufluchtlinie, keine gemauerte Verbindung, nicht auf dem Fundament des Wohnhauses errichtet, keine Deckenverbindung, keine Wohnraumhöhe, thermische Trennung vom Wohnhaus) nichts an der abgabenrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ändern kann. Die Berechnungsfläche der Kanaleinmündungsabgabe ist ausschließlich nach den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu ermitteln, für eine Beurteilung nach anderen Kriterien findet sich in diesem Gesetz keine Grundlage. Die Einbeziehung des Windfanges in die Berechnungsfläche zur Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe entspricht jedenfalls dem NÖ Kanalgesetz 1977 bzw. wurde die Beschwerdeführerin durch die Einbeziehung dieses Raumes in die Berechnungsfläche nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt. Umso mehr, als aufgrund des Beschwerdevorbringens ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr liegt zur maßgeblichen Rechtsfrage der Gebäudeteilsqualifikation nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.75.001.2015