RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlLVwG-S-672/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, in Verbindung mit dem Vorlageantrag nach der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, soweit sich diese auf die Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechts-gesetzes 1959 bezieht, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, in Verbindung mit dem Vorlageantrag nach der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, soweit sich diese auf die Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechts-gesetzes 1959 bezieht, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde (dem Vorlageantrag) wird insofern stattgegeben, als die in der Beschwerdevorentscheidung unter Punkt II.
- von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) auf den Betrag € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde (dem Vorlageantrag) wird insofern stattgegeben, als die in der Beschwerdevorentscheidung unter Punkt römisch zwei.
- von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) auf den Betrag € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird. II.römisch zwei. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, bezogen auf den Spruchteil I.
- (Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz) der Beschwerdevorentscheidung, werden mit € 30,-- neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, bezogen auf den Spruchteil römisch eins.
- (Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz) der Beschwerdevorentscheidung, werden mit € 30,-- neu festgesetzt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 30 Abs.1, 31 Abs. 1 und 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 30, Absatz eins, 31, Absatz eins und 137 Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 44 und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 44, und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 16, 19 und 45 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 16, 19 und 45 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe
- Verfahren der Strafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis Auf Grund der Feststellungen eines Organs der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X am *** in der KG *** leitete die Bezirkshauptmannschaft X gegen *** ein Strafverfahren ein, welches – nach weiteren Erhebungen und Überprüfungen - zum Straferkenntnis vom ***, ***, führte. Darin wurde *** wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, der Gewerbeordnung sowie des Wasserrechtsgesetzes bestraft.Auf Grund der Feststellungen eines Organs der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** in der KG *** leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegen *** ein Strafverfahren ein, welches – nach weiteren Erhebungen und Überprüfungen - zum Straferkenntnis vom ***, ***, führte. Darin wurde *** wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, der Gewerbeordnung sowie des Wasserrechtsgesetzes bestraft. Im Hinblick auf die derzeit gültige Geschäftsverteilung des Landesverwaltungs-gerichts Niederösterreich hat sich die gegenständliche Entscheidung auf die Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz zu beschränken, sodass in der Folge nur auf die auf das Wasserrechtsgesetz bezüglichen Feststellungen und Entscheidungen eingegangen wird. In wasserrechtlicher Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vorgeworfen, dass er in der Zeit vom *** bis *** durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hätte, in dem er auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, (GPS Koordinaten System ***, ** und ***) einen Mercedes MB Trak abgestellt hätte, der augenscheinlich Öl verlor, da unter dem Motorblock das Erdreich bereits mit Öl verunreinigt worden sei. Dafür wurde gemäß § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.In wasserrechtlicher Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vorgeworfen, dass er in der Zeit vom *** bis *** durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hätte, in dem er auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, (GPS Koordinaten System ***, ** und ***) einen Mercedes MB Trak abgestellt hätte, der augenscheinlich Öl verlor, da unter dem Motorblock das Erdreich bereits mit Öl verunreinigt worden sei. Dafür wurde gemäß Paragraph 137, Absatz 2, , Ziffer 4, WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe , 46 Stunden) verhängt. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X an, dass die Tat auf Grund der Feststellungen des Organs der Gewässeraufsicht erwiesen sei. Danach sei festgestellt worden, dass der Mercedes MB Trak augenscheinlich Öl verloren hätte (wie die Gewässeraufsicht in ihrer Stellungnahme vom *** schreibt) und das Erdreich unter dem Motorblock bereits ölverunreinigt gewesen sei. Aus einer Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom *** ergebe sich, dass das ölkontaminierte Erdreich noch nicht vollständig abgegraben worden und eine Wanne untergestellt worden sei, worin sich mittlerweile ein Wasser/Ölgemisch gebildet hätte. Bei einer Überprüfung am *** hätte die Gewässeraufsicht festgestellt, dass das ölkontaminierte Erdreich abgegraben worden sei, jedoch unter der undichten Stelle des Fahrzeugs weiterhin lediglich eine Wanne vorhanden sei, die bereits mit Öl/Wassergemisch gefüllt wäre. Gleiches wäre bei einer Überprüfung am *** festgestellt worden. Es sei nicht bestritten worden, dass das Fahrzeug dem Beschuldigten gehöre und dass das Erdreich unter dem Fahrzeug ölkontaminiert gewesen sei.Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an, dass die Tat auf Grund der Feststellungen des Organs der Gewässeraufsicht erwiesen sei. Danach sei festgestellt worden, dass der Mercedes MB Trak augenscheinlich Öl verloren hätte (wie die Gewässeraufsicht in ihrer Stellungnahme vom *** schreibt) und das Erdreich unter dem Motorblock bereits ölverunreinigt gewesen sei. Aus einer Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom *** ergebe sich, dass das ölkontaminierte Erdreich noch nicht vollständig abgegraben worden und eine Wanne untergestellt worden sei, worin sich mittlerweile ein Wasser/Ölgemisch gebildet hätte. Bei einer Überprüfung am *** hätte die Gewässeraufsicht festgestellt, dass das ölkontaminierte Erdreich abgegraben worden sei, jedoch unter der undichten Stelle des Fahrzeugs weiterhin lediglich eine Wanne vorhanden sei, die bereits mit Öl/Wassergemisch gefüllt wäre. Gleiches wäre bei einer Überprüfung am *** festgestellt worden. Es sei nicht bestritten worden, dass das Fahrzeug dem Beschuldigten gehöre und dass das Erdreich unter dem Fahrzeug ölkontaminiert gewesen sei. Das Abstellen des in Rede stehenden Fahrzeuges im Freien auf unbefestigtem Boden ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Es sei nicht so abgestellt worden, dass kein Öl austreten könne, z.B. in einer Halle mit Auffangwanne unter dem Motorblock. Bereits kleine Verluste an Benzin oder Öl seien geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen. Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht dem eines „maßgerechten Durchschnittsmenschen“ entsprechend, es wäre zu bedenken, dass bei älteren Fahrzeugen nicht ausgeschlossen werden könne, dass Betriebsstoffe austreten und eine Gefährdung des Bodens und des Grundwassers herbeiführen. Der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass durch das „Lagern“ des Mercedes MB Trak auf unbefestigtem Boden im Freien und auch durch das Unterstellen einer Wanne, welche sich auf Grund der Niederschläge fülle, wodurch das darin befindliche Öl/Wassergemisch überlaufen könne, eine ernste Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestehe, weshalb er „nach dem Straftatbestand des § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu bestrafen“ sei.Das Abstellen des in Rede stehenden Fahrzeuges im Freien auf unbefestigtem Boden ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Es sei nicht so abgestellt worden, dass kein Öl austreten könne, z.B. in einer Halle mit Auffangwanne unter dem Motorblock. Bereits kleine Verluste an Benzin oder Öl seien geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen. Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht dem eines „maßgerechten Durchschnittsmenschen“ entsprechend, es wäre zu bedenken, dass bei älteren Fahrzeugen nicht ausgeschlossen werden könne, dass Betriebsstoffe austreten und eine Gefährdung des Bodens und des Grundwassers herbeiführen. Der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass durch das „Lagern“ des Mercedes MB Trak auf unbefestigtem Boden im Freien und auch durch das Unterstellen einer Wanne, welche sich auf Grund der Niederschläge fülle, wodurch das darin befindliche Öl/Wassergemisch überlaufen könne, eine ernste Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestehe, weshalb er „nach dem Straftatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zu bestrafen“ sei. Hinsichtlich der Strafbemessung beschränkte sich die Behörde auf die Wiedergabe der §§ 22 Abs. 2 und 19 VStG und die Ausführung, dass kein Milderungsgrund herangezogen wurde, als erschwerend jedoch die Vielzahl von Lagerungen und Ablagerungen um das Wohnhaus des Beschuldigten gewertet würde. Unter Berücksichtigung „dieser Strafbemessungsgründe“ sowie der „angenommenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse“ sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.Hinsichtlich der Strafbemessung beschränkte sich die Behörde auf die Wiedergabe der Paragraphen 22, Absatz 2 und 19 VStG und die Ausführung, dass kein Milderungsgrund herangezogen wurde, als erschwerend jedoch die Vielzahl von Lagerungen und Ablagerungen um das Wohnhaus des Beschuldigten gewertet würde. Unter Berücksichtigung „dieser Strafbemessungsgründe“ sowie der „angenommenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse“ sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
- Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des ***, worin er – bezogen auf das hier entscheidungsgegenständliche Faktum – vorbringt, dass die Bezeichnung des Tatortes (angesichts der Angabe von drei Grundstücksnummern sowie von GPS Koordinaten) nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche. Der MB Trak sei voll funktionsfähig und bestimmungsgemäß verwendet worden; dem unstrittig bestehenden Ölverlust sei durch Anbringung einer Wanne Rechnung getragen worden, eine „völlig übliche“ Maßnahme. Damit müsse auch das Eindringen von Niederschlagswasser nicht befürchtet werden. Letztlich hätte der Beschuldigte die Beanstandung der Behörde zum Anlass genommen, die gegenständliche Anlage zu bereinigen und das verunreinigte Erdreich fachgerecht entsorgt. Es sei, wenn überhaupt, von einem vernachlässigbaren Fehlverhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer stellt daher auch diesbezüglich den Antrag, das Strafverfahren einzustellen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom ***, ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben; der nunmehr als Spruchpunkt I.
- bezeichnete Tatbestand wurde näher präzisiert (ohne allerdings die kritisierte Anführung mehrerer Grundstücksnummern zu beseitigen); der Tatvorwurf wurde um das Unterstellen der Auffangwanne und die Gefahr des Überlaufens des darin sich sammelnden Öl/Wassergemisches sowie die Ausführung, dass durch das Überlaufen eine ernste Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestanden hätte, ergänzt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom ***, ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben; der nunmehr als Spruchpunkt römisch eins.
- bezeichnete Tatbestand wurde näher präzisiert (ohne allerdings die kritisierte Anführung mehrerer Grundstücksnummern zu beseitigen); der Tatvorwurf wurde um das Unterstellen der Auffangwanne und die Gefahr des Überlaufens des darin sich sammelnden Öl/Wassergemisches sowie die Ausführung, dass durch das Überlaufen eine ernste Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestanden hätte, ergänzt. In der Begründung wurde näher ausgeführt, worin nach Auffassung der belangten Behörde das Fehlverhalten und die ernste Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestanden hätte. Dem Einwand, dass die Situation bereits bereinigt wäre, wurde entgegengehalten, dass im angenommenen Tatzeitraum *** bis *** der Straftatbestand vorgelegen sei. Zur Strafbemessung wurde wiederum auf die Bestimmungen der § 22 Abs. 2 und 19 VStG verwiesen und ergänzend Folgendes ausgeführt:Zur Strafbemessung wurde wiederum auf die Bestimmungen der Paragraph 22, Absatz 2, , und 19 VStG verwiesen und ergänzend Folgendes ausgeführt: Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sei von keinen für den Beschuldigten ungünstigen Bedingungen und einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden. Es sei auch darauf Bedacht genommen worden, dass er in Hinkunft von einem gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werden sollte. Milderungsgrund sei keiner angenommen worden, erschwerend die Vielzahl der Lagerungen und Ablagerungen sowie einschlägige Vorstrafen. Ziel unter anderem des Wasserrechtsgesetzes 1959 sei es, schädliche und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt bzw. das Wasser zu vermeiden. Diesem Ziel hätte der Beschwerdeführer zuwidergehandelt, sodass die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe, der angenommenen persönlichen Verhältnisse und aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen erscheine. Dem Vorbringen, dass es sich um ein vernachlässigbares Fehlverhalten handle, sei entgegenzuhalten, dass der Schutz der Gewässer ein Schutzgut von erheblichem öffentlichen Interesse darstelle und es sich bei einem Verhalten, welches zu einer Ölverunreinigung im Erdreich bzw. einer Gefahr des Überlaufens des Öl/Wassergemisches aus der Ölwanne führe, um ein keinesfalls vernachlässigbares Fehlverhalten handle. Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei dem der Beschwerdeführer, der Zeuge *** sowie der Amtssachverständige für Geohydrologie *** gehört wurden. Bei dieser Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Strafhöhe ein. Es werden daher in der Folge nur jene Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wiedergegeben, die für die Strafbemessung maßgeblich sein könnten: Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer an, dass er monatlich ein Einkommen von etwa € 1.000,-- hätte sowie einen Liegenschaftsbesitz in Form von etwa einem Hektar landwirtschaftlicher Flächen und einem Betriebsgebiet in einer Größe von etwa 5.500 m², welchem allerdings Schulden im Ausmaß von € 100.000,-- und Sorgepflichten für zwei Kinder gegenüber stünden. Hinsichtlich der Entsorgung des kontaminierten Erdreichs legte der Beschwerdeführer eine Rechnung vom *** vor, woraus sich die Entsorgung von 13 kg ölverunreinigtem Boden ergibt. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der ausgetreten Flüssigkeit um Dieseltreibstoff handle. Der Zeuge *** führte aus, dass das ölkontaminierte Material auch bei seiner Besichtigung am *** noch vorhanden gewesen sei; erst am *** hätte er festgestellt, dass die Kontamination entfernt war; das Erdreich sei etwa 10 cm tief abgegraben worden; danach hätte er geruchlich keine Kontaminationen wahr genommen. Die anzunehmenden Mengen des ausgeflossenen Minerals könne er nicht abschätzen. Die in der Auffangwanne gesammelte Wassermenge gab er mit einem Wasserstand von 3 bis 4 cm im August, bei den späteren Überprüfungen mit etwa der Hälfte des Wannenvolumens an. Er könne nicht ausschließen, dass die Ölspuren in der Wanne von einer Vornutzung der Wanne rührten. Weiters gab der Zeuge an, dass aus seiner Sicht die Gefahr bestanden hätte, dass das ausgeflossene Mineralöl früher oder später in ein Fließgewässer oder den Untergrund und von dort bis ins Grundwasser gelangt. Im vorliegenden Fall befände sich im Nahbereich allerdings kein Oberflächengewässer, es sei jedoch damit zu rechnen, dass die Verunreinigung bei entsprechenden Regenfällen in weiterer Folge, etwa über einen Regenwasserkanal, bis in ein Oberflächengewässer gelangt. Hinsichtlich der untergestellten Auffangwanne sei die Gefahr darin zu sehen, dass in Folge der Niederschläge die Wanne irgendwann einmal voll ist und überläuft und dann eine Versickerung des Öl/Wassergemisches passiert. Der Beschwerdeführer hätte sich bei den Überprüfungen kooperativ gezeigt und zugesagt, die Beanstandungen zu beheben. Der Amtssachverständige für Geohydrologie führte Folgendes aus: „Der gegenständliche Standort auf dem sich die Erhebungsberichte der technischen Aufsicht beziehen ist mir nicht aus eigener Besichtigung bekannt sondern nur aus den mir vorliegenden Luftbildern, der topographischen Karte und der geologischen Karte. Da ich im Bezirk *** schon viele Jahre als Amtssachverständiger tätig bin und speziell auch das *** gut kenne, kann ich mir aus diesen Kartenunterlagen durchaus ein Bild über die topographischen und geologischen Verhältnisse machen. Der gegenständliche Standort liegt demnach am südlichen bzw. südöstlichen Ortsrand von ***, im Wesentlichen auf den randlichen Hanghöhen, die das *** südlich bekleiden. Laut geologischer Karte wird der Untergrund hier ohne nennenswerte Überdeckung von Ablagerungen der ***-formation aufgebaut; es handelt sich dabei um Meeresablagerungen des Jungtertiär, die typischerweise als eine Wechsellagerung von etwa Dezimeter mächtigen sandig-tonigen Schlufflagen und etwa finderdicken zwischengeschalteten Sandlagen aufgebaut sind. Wie aus Bohrungen bekannt, können die Sandlagen durchaus Grundwasser enthalten. Mir sind keine Bohrungen an diesem Standort bekannt, doch erwarte ich auf Grund der Höhenlage, dass der Grundwasserspiegel in der ***-formation hier zumindest einige Meter unter der Geländeoberkante liegen dürften. Völlig undurchlässig gegen das Einsickern von Kohlenwasserstoffkontamination ist dieser Standort sicherlich nicht, obwohl er natürlich auch nicht eine so gute Durchlässigkeit aufweist wie etwa Kies- oder Schotterstandorte. Abhängig von der auftreffenden Schadstoffmenge und von der Dauer des Schadstoffeintrages können auch relativ dichte Standorte durchsickert werden und dies zu einer Grundwasserverunreinigung führen. Ob hier tatsächlich eine Grundwasserverunreinigung eingetreten ist, kann ich nicht angeben. Austretende Kohlenwasserstoffe sind jedoch immer als eine potentielle Gefahr für Oberflächenwasser und Grundwasser anzusehen. Bei einer Ölkontamination, die von der technischen Gewässeraufsticht am *** auf Grundstück Nr. *** festgestellt wurde (Foto Nr. 8, Mercedes MB-Trac), wird im Zuge der heutigen Verhandlung angegeben, dass nach dem Abgraben des verunreinigten Erdreichs in einer Tiefe von ca. 10 cm bereits ein Untergrund vorlag, der grobsensorisch als „sauber“ zu bezeichnen war. Daraus schließe ich, dass an dieser Stelle offenbar das austretende Mineralöl in den obersten 10 cm des Bodens gebunden wurde und sich nicht in größere Tiefe verlagerte. Daraus schließe ich, dass an dieser Stelle durch diesen Schadensfall das Mineralöl nicht bis ins Grundwasser hinunter sickern konnte. In wie weit es zu oberflächlichen Abschwemmungen kam kann ich nicht beurteilen und es ebenfalls nicht ausschließen, da nicht bekannt ist, über welchen Zeitraum vor dem ersten Lokalaugenschein am *** dieser Kohlenwasserstoffaustritt erfolgte. Ausdrücklich möchte ich noch ergänzen, dass ich keine Kenntnis besitze über allfällige andere Kohlenwasserstoffaustritte bei anderen Geräten oder Maschinen an diesem Standort. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters: Wie lange es dauern würde, und welcher Niederschläge es bedürfte, bis das ausgetretene Mineralöl bis ins Grundwasser gelangen könnte, welches in einigen Metern zu erwarten ist, kann ich nicht sagen. Das hängt von den verschiedensten Faktoren, wie der Art des Mineralölprodukts, der Bodenbeschaffenheit, der Niederschlagsdauer und Intensität ab.“ Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass der Dieseltank des MB Trak ein Volumen von 80 l hätte, er jedoch im Dezember *** nur 2 l eingefüllt hätte.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 30.
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen, Paragraph 30,
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
- dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
- dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
- dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
- dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
- dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können. § 31.
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Paragraph 31 Punkt (, eins,) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. (…) § 137. (…)Paragraph 137, (…)
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer (…) 5. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt; (…) VwGVG § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. VStG § 16.
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16,
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Im Hinblick auf die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist die Tat, wie sie im Spruch der Beschwerdevorentscheidung umschrieben ist, als feststehend anzusehen. Zur Bestimmtheit angesichts des Anführens mehrerer Parzellennummern sei bemerkt, dass durch die ebenfalls genannten GPS Koordinaten der Tatort hinreichend konkretisiert erscheint. Im Übrigen ist die Kognitionsbefugnis des Gerichtes, soweit es den hier ausschließlich entscheidungsgegenständlichen wasserrechtlichen Spruchpunkt angeht, auf die Strafhöhe beschränkt. Zunächst sei vorausgeschickt, dass ein Absehen von der Strafe im Fall einer Gewässergefährdung schon im Hinblick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) nicht in Betracht kommt, handelt es sich doch beim Schutz der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, welches nach den wasserrechtlichen Vorschriften (vgl. § 30 Abs. 1 WRG) als Trinkwasser zu erhalten ist, um ein hoch einzuschätzendes Schutzgut (vgl. LVwG NÖ 21.7.2014, LVwG-ZT-14-0011, 25.8.2014, LVwG-WU-14-0165).Zunächst sei vorausgeschickt, dass ein Absehen von der Strafe im Fall einer Gewässergefährdung schon im Hinblick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) nicht in Betracht kommt, handelt es sich doch beim Schutz der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, welches nach den wasserrechtlichen Vorschriften vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, WRG) als Trinkwasser zu erhalten ist, um ein hoch einzuschätzendes Schutzgut vergleiche LVwG NÖ 21.7.2014, LVwG-ZT-14-0011, 25.8.2014, LVwG-WU-14-0165). Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass die durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung (denn diese Gefahr und nicht der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist Tatbestandsvoraussetzung) im vorliegenden Fall nicht als außergewöhnlich hoch einzuschätzen ist. Aus den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen, die insoweit nicht widersprüchlich sind, ist abzuleiten, dass nur eine geringe Menge an Dieseltreibstoff ausgetreten ist, welche nicht weiter als 10 cm ins Erdreich eingedrungen ist. Auf Grund der Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen über die Geologie des Gebietes ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall noch ein erheblicher Abstand zum Grundwasser gegeben war. Auch ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, dass sich in unmittelbarer Nähe kein Oberflächengewässer befindet. Dass eine Abschwemmung von kontaminiertem Material in signifikantem Ausmaß stattgefunden hätte, ist im vorliegenden Fall nicht indiziert. Auf Grund der – nicht wiederlegten – Aussage des Beschwerdeführers, dass sich im Tank des MB Trak nur etwa 2 l Diesel befunden hätten, ist davon auszugehen, dass auch das Gefährdungspotenzial im vorliegenden Fall tatsächlich gering war. Dies - in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer schließlich doch gezeigten Einsicht und der Beseitigung des gesamten Gefährdungspotenzials - rechtfertigt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die deutliche Herabsetzung der Strafe. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommensverhältnisse eher unterdurchschnittlicher Art sind im Vergleich zu den von der belangten Behörde unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen. Auch kann die „Vielzahl der Lagerungen“ entgegen der Ansicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe für die Übertretung des WRG 1959 nicht angelastet werden, hat die belangte Behörde doch nur einen einzigen wasserrechtlich relevanten Missstand festgestellt. Was Präventionsgesichtspunkte anlangt, ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, dass eine Strafe notwendig ist, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten; wurde das Fehlverhalten doch im Zusammenhang bzw. Umfeld mit seiner beruflichen Tätigkeit gesetzt und erscheint es dem Gericht notwendig, dem Beschwerdeführer auch für seine künftige Tätigkeit klarzumachen, dass ein entsprechend sorgfältiger Umgang mit potenziell wassergefährdenden Anlagen oder Maßnahmen unbedingt erforderlich ist. Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- angemessen erscheint. In diesem Sinne war der Beschwerde insoweit Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung im Spruchpunkt II.
- entsprechend abzuändern. Damit waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Verfahrenskosten insoweit neu zu bemessen.Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- angemessen erscheint. In diesem Sinne war der Beschwerde insoweit Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung im Spruchpunkt römisch zwei.
- entsprechend abzuändern. Damit waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Verfahrenskosten insoweit neu zu bemessen. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr ging es um die Anwendung der Strafzumessungsgründe im Einzelfall. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr ging es um die Anwendung der Strafzumessungsgründe im Einzelfall. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.672.001.2015