RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-13-0134/2 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über den Antrag des *** als Insolvenzwalter im Konkurs über das Vermögen der ***, ***, ***, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Februar 2015, Zl. LVwG-AB-13-0134, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS gefasst:
- Der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Begründung: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Februar 2015, LVwG-AB-13-0134, wurde die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, nunmehr ***, vertreten durch *** als Masseverwalter der ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, als unbegründet abgewiesen. Anlässlich des Rechtsmittels wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Adressat der Verpflichtungen im Spruchpunkt A) und B) dieses Bescheides die ***, vertreten durch *** als Masseverwalter, ist. Im Spruchpunkt B) wurde die Wortfolge „eingebrachte Aushubmaterial“ auf die Wortfolge „eingebrachte Material“ und die Rechtsgrundlage auf § 73 Abs. 4 AWG 2002 geändert. Die Frist für die Durchführung der Untersuchung wurde mit *** und jene für die Vorlage der Untersuchungsergebnisse mit *** festgelegt.Anlässlich des Rechtsmittels wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Adressat der Verpflichtungen im Spruchpunkt A) und B) dieses Bescheides die ***, vertreten durch *** als Masseverwalter, ist. Im Spruchpunkt B) wurde die Wortfolge „eingebrachte Aushubmaterial“ auf die Wortfolge „eingebrachte Material“ und die Rechtsgrundlage auf Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 geändert. Die Frist für die Durchführung der Untersuchung wurde mit *** und jene für die Vorlage der Untersuchungsergebnisse mit *** festgelegt. Mit dem dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde die *** betreffend die konsenslosen Ablagerungen von Bauschutt auf einem Teilbereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zu folgenden behördlichen Aufträgen verpflichtet: „A) Es wird angeordnet, dass der Deponiebetrieb der *** im Standort ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, mit sofortiger Wirkung zu schließen ist. Die Schließung des Betriebes bedeutet insbesondere, dass auf der Anlage kein Abfall mehr abgelagert werden darf. Hinweis: Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar. Rechtsgrundlage: § 62 Abs 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002Paragraph 62, Absatz 2 a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002 B) Die *** wird verpflichtet, das bereits konsenslos auf dem Grundstück ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, eingebrachte Aushubmaterial (in beiden Schüttbereichen 1 und 2 getrennt voneinander unter Anwendung der Bestimmungen der ÖNORM S 2126) zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) bis spätestens *** von einem befugten Unternehmen wie folgt untersuchen zu lassen: ● Herstellen von rasterförmigen Aufschlüssen in einem Rastermaß von 10 x 10 m über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. mittels Tieflöffelbagger).Herstellen von rasterförmigen Aufschlüssen in einem Rastermaß von , 10 x 10 m über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. mittels Tieflöffelbagger). ● Entnahme von Einzelmischproben aus jedem Aufschluss (Probeschurf) in einer solchen Probenmenge, dass auch eine Rückstellprobe gebildet werden kann, um bei Bedarf auch diese analysieren zu können. ● Rückstellen der übrigen Einzelmischproben und fachgerechte Aufbewahrung zumindest für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Rückstellproben sind der Behörde bzw. deren Vertretern auf Verlangen auszuhändigen. ● Herstellen einer Gesamtmischprobe je Schüttbereich (ergibt jeweils eine Gesamtmischporbe für Schüttbereich 1 und für Schüttbereich 2) aus aliquoten Anteilen der Einzelmischproben. ● Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK
(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowieim Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-Ieicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmende Parameter (Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) bzw. die im Hinblick auf eine Verwertung einstufungsrelevanten Parameter sind hervorzuheben.Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:, im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK
(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowie, im Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-Ieicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);, bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmende Parameter (Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) bzw. die im Hinblick auf eine Verwertung einstufungsrelevanten Parameter sind hervorzuheben. ● Bei Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen sind alle rückgestellten Einzelmischproben auf die überschrittenen Parameter zur Eingrenzung des nicht entsprechenden Bereiches zu analysieren. Die Materialentnahme ist in einem Ortsbefund genau zu beschreiben (Materialart, Aufschlussbeschreibung, Tiefenlage der Probenentnahme, Schottungsunterkante, Endteufe, etc.), und sind die Beprobungsstellen planlich darzustellen und jeweils Fotos anzuschließen. Die Vorlage der Untersuchungsergebnisse an die Abfallrechtsbehörde hat bis spätestens *** zu erfolgen. Anmerkung: Für Verwertungsmaßnahmen entsprechend den Vorgaben des BAWPI 2011 sind bei Geländeverfüllungen für bautechnische Zwecke grundsätzlich die Klasse A2, sowie die Deponieklasse Bodenaushubdeponie gemäß DVO 2008 maßgeblich. Sofern im Zuge von der Errichtung von Bauwerken bzw. im Zuge der Errichtung der Betonabstellfläche Versickerungen durch den Schüttkörper vorgesehen werden, hat das Schüttmaterial zusätzlich den Qualitätsanforderungen der Klasse A2G gemäß BAWPI 2011 zu entsprechen. Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002 C) Die *** wird verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten setzen sich, wie folgt, zusammen: Kommissionsgebühren für die Verhandlung am *** (4 Amtsorgane, je 8 halbe Stunden à € 13,80) € 441,60 Dieser Betrag ist unter Verwendung des beiliegenden Zahlscheins binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 56 ff, 76 ff allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 56, ff, 76 ff allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 1 NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung“Paragraph eins, NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung“ Die bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zeugenschaftlich einvernommene Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X gab bei ihrer Einvernahme an, dass die Schüttung am *** und *** beschürft worden sei. Bei dieser Beprobung der Schüttung wären zwar Linsen an Bauschutt im Ablagerungskörper festgestellt worden, Sperrmüllablagerungen seien aber keine vorgefunden worden.Die bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zeugenschaftlich einvernommene Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gab bei ihrer Einvernahme an, dass die Schüttung am *** und *** beschürft worden sei. Bei dieser Beprobung der Schüttung wären zwar Linsen an Bauschutt im Ablagerungskörper festgestellt worden, Sperrmüllablagerungen seien aber keine vorgefunden worden. Der Revisionswerber hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung insbesondere damit begründet, dass mit der Durchführung des mit Bescheid auferlegten verwaltungsbehördlichen Auftrages durch den Revisionswerber für die Masse ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da die Zahlung der Kosten, die mit der Umsetzung des behördlichen Auftrages verbunden sind, nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern vielmehr zu einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Vermögen der Masse führen würde. Für diesen Fall wäre selbst dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Kassation verfehlt, der Rechtsschutz vereitelt, da die finanziellen Nachteile für die Masse nicht wieder gutzumachen wären. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vereitelt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Wirksamkeitstheorie sei daher im vorliegenden Fall geboten, aber auch möglich und zulässig. Der Antrag wurde insbesondere auch damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dies nur dann anzunehmen wäre, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehende Interessen handele, die eine Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten würden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da nach Aussagen des Zeugen *** von der Bezirkshauptmannschaft X bereits am *** sowie am *** Probeschürfe auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unter Aufsicht der Behörde durchgeführt worden seien und lediglich Linsen von Bauschutt, aber keine Sperrmüllablagerungen im Ablagerungskörper festgestellt worden seien.Der Antrag wurde insbesondere auch damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dies nur dann anzunehmen wäre, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehende Interessen handele, die eine Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten würden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da nach Aussagen des Zeugen *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bereits am *** sowie am *** Probeschürfe auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unter Aufsicht der Behörde durchgeführt worden seien und lediglich Linsen von Bauschutt, aber keine Sperrmüllablagerungen im Ablagerungskörper festgestellt worden seien. Dem Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides, sowie dem zugrundeliegenden Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass die Beprobung des eingebrachten Materials zur Kontrolle der Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) durchzuführen und in weiterer Folge untersuchen zu lassen ist. Das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat ergeben, dass nach den Beschürfungen weitere Ablagerungen erfolgten. Bei den Schürfterminen war lediglich Herr *** und *** anwesend und war der Zeugenaussage der technischen Gewässeraufsicht zu entnehmen, dass bei diesen Schürfterminen keine Proben für eine Analyse der Abfallqualität entnommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die eingebrachte Revision Folgendes erwogen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Zur Frage, ob aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht bei Zuwarten der Beprobung und Materialanalyse eine Beeinträchtigung des Bodens und des Gewässers angenommen werden muss, ist dem von der Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zu entnehmen, dass die aufgetragenen Maßnahmen zur Kontrolle der Umweltverträglichkeit der Ablagerungen aus fachlicher Sicht notwendig sind. Aus diesem im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen kann somit der Schluss gezogen werden, dass bei einer Nichtbefolgung des von der Verwaltungsbehörde angeordneten Maßnahmen-auftrages eine Beeinträchtigung des Bodens und Grundwassers mangels Kenntnis der Materialqualität nicht ausgeschlossen werden kann. Es liegen zwingende öffentliche Interessen, nämlich des Boden- und Gewässerschutzes, iS des § 30 Abs. 2 VwGG am Vollzug der angefochtenen Entscheidung vor.Aus diesem im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen kann somit der Schluss gezogen werden, dass bei einer Nichtbefolgung des von der Verwaltungsbehörde angeordneten Maßnahmen-auftrages eine Beeinträchtigung des Bodens und Grundwassers mangels Kenntnis der Materialqualität nicht ausgeschlossen werden kann. Es liegen zwingende öffentliche Interessen, nämlich des Boden- und Gewässerschutzes, iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG am Vollzug der angefochtenen Entscheidung vor. Der Rechtsprechung des Höchstgerichtes folgend kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nur bei solchen qualifizierten öffentlichen Interessen gesprochen werden, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des "Hinzutretens weiterer Umstände", um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen (so VwGH AW 2013/05/003 vom 20.3.2013 mwN).Der Rechtsprechung des Höchstgerichtes folgend kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nur bei solchen qualifizierten öffentlichen Interessen gesprochen werden, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des "Hinzutretens weiterer Umstände", um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen (so VwGH AW 2013/05/003 vom 20.3.2013 mwN). Genau diese weiteren Umstände liegen im konkreten Fall aber vor, weil erst nach Untersuchung der abgelagerten Materialien geprüft werden kann, welche Maßnahmen notwendig sind, um Beeinträchtigungen für Boden und Gewässer zu verhindern. Um beurteilen zu können, ob für den Revisionswerber mit der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses ein Nachteil verbunden ist, der die Schwelle der „Unverhältnismäßigkeit“ überschreitet, bedarf es konkreter Angaben des Revisionswerbers, und zwar bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es ist nämlich Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gericht die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. VwSlg NF Nr. 10381/A).Um beurteilen zu können, ob für den Revisionswerber mit der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses ein Nachteil verbunden ist, der die Schwelle der „Unverhältnismäßigkeit“ überschreitet, bedarf es konkreter Angaben des Revisionswerbers, und zwar bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es ist nämlich Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gericht die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen vergleiche , VwSlg NF Nr. 10381/A). Wie auch der Verwaltungsgerichtshof stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an diese Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen (vgl. VwGH 17.9.2012, AW 2012/07/0052).Wie auch der Verwaltungsgerichtshof stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an diese Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen vergleiche VwGH 17.9.2012, AW 2012/07/0052). Solche Angaben enthält der vorliegende Antrag jedoch nicht. Vielmehr hat sich der Revisionswerber auf allgemeine Hinweise über den Nachteil, der mit der Durchführung der aufgetragenen Beprobung und Materialanalyse verbunden wäre, beschränkt, ohne dieses Vorbringen näher zu konkretisieren. Ein den Revisionswerber treffender unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bei Durchführung der Analyse der Anschüttungen wurde damit nicht dargetan. Solche Angaben enthält der vorliegende Antrag jedoch nicht. Vielmehr hat sich der Revisionswerber auf allgemeine Hinweise über den Nachteil, der mit der Durchführung der aufgetragenen Beprobung und Materialanalyse verbunden wäre, beschränkt, ohne dieses Vorbringen näher zu konkretisieren. Ein den Revisionswerber treffender unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des , Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei Durchführung der Analyse der Anschüttungen wurde damit nicht dargetan. Dem Antrag der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.13.0134.2