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{'item': 'LVwG-AV-31/002-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-31/002-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht NÖ hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache der ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ZI. ***, betreffend Zurückweisung einer Umweltbeschwerde denDas Landesverwaltungsgericht NÖ hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache der ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ZI. ***, betreffend Zurückweisung einer Umweltbeschwerde den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,

  1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG iVm § 17 VwGVG wirdGemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird, Herr ***, ***, ***Herr ***, ***, ***, zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Hydrogeologie bestellt und beauftragt, in der im anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ das von ihm im Verwaltungsverfahren erstattete Gutachten vom *** mündlich zu erläutern und zu ergänzen.
  2. Gegen diesen Beschluss steht den Parteien keine abgesonderte Revision offen. Im Übrigen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss steht den Parteien keine abgesonderte Revision offen. Im Übrigen ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). B e g r ü n d u n g : Die ***, ***, hat gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ZI. ***, betreffend Abweisung einer Umweltbeschwerde eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ erhoben. Entsprechend dem hg. Beschluss vom
  3. Die ***, ***, hat gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ZI. ***, betreffend Abweisung einer Umweltbeschwerde eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ erhoben. Entsprechend dem hg. Beschluss vom
  4. April 2014, LVwG-AB-13-0195, gilt es dabei zu klären, ob auf den konkreten Fall das B-UHG bzw. allenfalls die UHRL anzuwenden sind, wobei sich das Gericht zur Klärung dieser Frage eines entsprechenden Sachverständigen zu bedienen hat. Soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde (und daher auch das Verwaltungsgericht) bei Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen (Amtssachverständige). Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat nach Abs. 4 dieser Bestimmung Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat sich die Behörde (und daher auch das Verwaltungsgericht) bei Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen (Amtssachverständige). Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat nach Absatz 4, dieser Bestimmung Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen liegen insbesondere dann vor, wenn jene Stelle, die über den Einsatz von Amtssachverständigen zu entscheiden hat, der ersuchenden Behörde (bzw. dem Gericht) mitteilt, dass ein solcher – etwa aus Gründen von Überlastung oder anderweitigen Verpflichtungen – nicht zur Verfügung gestellt werden kann (VwSlg 18192 A/2011). Verfahrensgegenständlich können dem Gericht – nach Auskunft der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** – keine erforderlichen Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet der Hydrogeologie zur Verfügung gestellt werden, weshalb – zwecks Erläuterung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens und Gutachtensergänzung – der im Verwaltungsverfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige *** zum Sachverständigen zu bestellen war. Der Sachverständige wird vom Gericht beauftragt, unter Berücksichtigung des Vorgutachtens *** vom *** sowie des im gerichtlichen Strafverfahren zur Zahl *** des Landesgerichts *** erstatteten Gutachtens des *** vom *** in Ergänzung seines Gutachtens vom *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein Gutachten zu erläutern und folgende Fragen zu beantworten: Kann insbesondere auf Basis der Verunreinigungen des Grundwassers im Bereich der *** Bucht (Schadstofffahnen) nachgewiesen werden, dass es auch
  5. nach dem ***, verneinendenfalls
  6. nach dem *** zu – der *** zurechenbaren – Einwirkungen auf das Grundwasser durch Schadstoffe gekommen ist? Die Bestellung eines Sachverständigen ist gegenüber den Parteien des Verfahrens ein verfahrensleitender Beschluss (vgl. dazu VwGH vom 24.3.2015, 2014/05/0089, welcher sich wiederum an der höchstgerichtlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung orientiert – vgl. dazu bspw. OGH vom 29.4.2015, 9 Ob 20/15d), gegen welchen gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision und somit eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Die Bestellung eines Sachverständigen ist gegenüber den Parteien des Verfahrens ein verfahrensleitender Beschluss vergleiche dazu VwGH vom 24.3.2015, 2014/05/0089, welcher sich wiederum an der höchstgerichtlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung orientiert – vergleiche dazu bspw. OGH vom 29.4.2015, 9 Ob 20/15d), gegen welchen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision und somit eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Im Übrigen – für den bestellten Sachverständigen – ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich der Beschluss auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann. Im Übrigen – für den bestellten Sachverständigen – ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich der Beschluss auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.31.002.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.