RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-586/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn ***, beide in ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, betreffend Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme in einer Baurechtssache zu Recht erkannt:
- Der Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, wird abgeändert, sodass dessen Spruch zu lauten hat wie folgt: „Die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 17 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde den Beschwerdeführern in einem baurechtlichen Verfahren (Prüfung der Konsenslosigkeit von Bauführungen auf dem Grundstück Nr. ***, ***, KG ***) die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer bestimmten Frist zur gleichzeitig mit dem Schreiben übermittelten Stellungnahme eines Amtssachverständigen zu einem vorgelegten landwirtschaftlichen Konzept im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 37 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 AVG Stellung zu nehmen. Mit Ansuchen vom *** wurde die Erstreckung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis *** begehrt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern die Frist für die Abgabe der Stellungnahme bis *** erstreckt. Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer durch den Rechtsvertreter Berufung und begehrten unter Hinweis auf näher ausgeführte veränderte Lebensumstände eine Fristerstreckung bis ***.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde den Beschwerdeführern in einem baurechtlichen Verfahren (Prüfung der Konsenslosigkeit von Bauführungen auf dem Grundstück Nr. ***, ***, KG ***) die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer bestimmten Frist zur gleichzeitig mit dem Schreiben übermittelten Stellungnahme eines Amtssachverständigen zu einem vorgelegten landwirtschaftlichen Konzept im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG Stellung zu nehmen. Mit Ansuchen vom *** wurde die Erstreckung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis *** begehrt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern die Frist für die Abgabe der Stellungnahme bis *** erstreckt. Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer durch den Rechtsvertreter Berufung und begehrten unter Hinweis auf näher ausgeführte veränderte Lebensumstände eine Fristerstreckung bis ***. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass dem ursprünglichen Fristerstreckungsantrag vom *** nicht nur stattgegeben sondern darüber hinaus die bis zum *** beantragte Erstreckung der Stellungnahmefrist um zwei Monate genehmigt worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde die Beschwerde vom *** unter Anschluss eines landwirtschaftlichen Konzeptes erhoben. Mit Schreiben vom *** legte die Marktgemeinde *** die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde vom *** wird vorgebracht, dass es im bekämpften Bescheid nur um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu einer im baurechtlichen Verfahren erfolgten Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** gehe und in der Sache selbst noch keine Entscheidung gefallen sei. Deshalb werde mit der Beschwerde ein neues landwirtschaftliches Konzept vorgelegt und begehrt, dieses zum Gegenstand für eine neuerliche Beurteilung zu machen. Es wurde beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in welcher den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt werde, darzulegen, dass ihr nunmehr neues landwirtschaftliches Konzept allen Anforderungen eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere im Sinne des § 19 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 genüge und dieses landwirtschaftliche Konzept der weiteren Entscheidungsfindung seitens der Beschwerdeführer im Hinblick auf deren Genehmigungsansuchen an die Marktgemeinde *** betreffend Errichtung bzw. Genehmigung der für den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem gegenständlichen Grundstück erforderlichen Bauwerke und Baumaßnahmen zu Grunde zu legen und der bekämpften Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ersatzlos zu beheben.In der Beschwerde vom *** wird vorgebracht, dass es im bekämpften Bescheid nur um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu einer im baurechtlichen Verfahren erfolgten Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** gehe und in der Sache selbst noch keine Entscheidung gefallen sei. Deshalb werde mit der Beschwerde ein neues landwirtschaftliches Konzept vorgelegt und begehrt, dieses zum Gegenstand für eine neuerliche Beurteilung zu machen. Es wurde beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in welcher den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt werde, darzulegen, dass ihr nunmehr neues landwirtschaftliches Konzept allen Anforderungen eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 genüge und dieses landwirtschaftliche Konzept der weiteren Entscheidungsfindung seitens der Beschwerdeführer im Hinblick auf deren Genehmigungsansuchen an die Marktgemeinde *** betreffend Errichtung bzw. Genehmigung der für den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem gegenständlichen Grundstück erforderlichen Bauwerke und Baumaßnahmen zu Grunde zu legen und der bekämpften Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ersatzlos zu beheben.
- Feststellungen: Die Marktgemeinde *** prüfte im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens die Konsensmäßigkeit von Bauführungen auf dem Grundstück Nr. ***, ***, KG ***, der beiden Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang wurde von diesen auch ein landwirtschaftliches Betriebskonzept vorgelegt, welches offenbar die baubehördliche Bewilligungsfähigkeit der auf dem Grundstück Nr. ***, ***, KG ***, befindlichen Bauführungen untermauern sollte. Dieses Betriebskonzept wurde von einem Sachverständigen begutachtet und wurde dessen Stellungnahme den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs binnen einer bestimmten Frist zur Stellungnahme übermittelt. Auf Grund des Inhalts der Stellungnahme des Sachverständigen, wonach es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführer handle, beabsichtigte die Gemeinde den Abbruch bzw. den Rückbau der bestehenden Baulichkeiten den nunmehrigen Beschwerdeführern aufzutragen. Es handelt sich somit um ein anhängiges Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen von den nunmehrigen Beschwerdeführern um die Erstreckung der ursprünglich gewährten Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Stellungnahme des Sachverständigen) ersucht wurde. Mit dem bekämpften Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ ***, entschieden. Gegenstand des Bescheides des Bürgermeisters vom *** war lediglich die Erstreckung der bis *** eingeräumten Stellungnahmefrist. Mit der dagegen erhobenen Berufung vom *** war ein Antrag auf Erstreckung der mit Bescheid des Bürgermeisters bis *** eingeräumten Frist zur Stellungnahme bis zum *** begehrt worden und mit veränderten Lebensumständen begründet worden. Mit der nunmehr bekämpften Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde diesem Begehren nicht stattgegeben und die Berufung abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des Inhaltes des von der Marktgemeinde *** vorgelegten Originalbauaktes.
- Rechtslage: Die für die Entscheidung zur Anwendung gelangenden maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des AVG lauten: „IV. Teil: Rechtsschutz
- Abschnitt: Berufung§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(3)Absatz 3,… …“
- Erwägungen: Gemäß § 63 Abs. 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden (VwGH vom
- Juli 2009, Zl. 2008/12/0090).Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden (VwGH vom
- Juli 2009, Zl. 2008/12/0090). Bei dem vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** erlassenen Bescheid vom ***, GZ ***, handelt es sich lediglich um eine Anordnung, mit welcher die Erstreckung einer in einer Baurechtssache im Rahmen des Parteiengehörs gewährten Stellungnahmefrist gewährt wurde. Die Gewährung einer (beantragten weiteren) Frist zur Stellungnahme stellt eine Verfahrensanordnung dar. Da Verfahrensanordnungen im Sinn des § 63 Abs. 2 AVG keine Bescheidqualität aufweisen, finden auf sie auch die für die Erlassung von Bescheiden speziell maßgeblichen Bestimmungen keine Anwendung. Wird eine während eines Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet, erlangt sie dadurch nicht Bescheidqualität (vgl. VwGH vom
- Juli 2009, Zl. 2008/12/0090; siehe auch Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz. 57 zu § 63 AVG, mwN). Da Verfahrensanordnungen im Sinn des Paragraph 63, Absatz 2, AVG keine Bescheidqualität aufweisen, finden auf sie auch die für die Erlassung von Bescheiden speziell maßgeblichen Bestimmungen keine Anwendung. Wird eine während eines Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet, erlangt sie dadurch nicht Bescheidqualität vergleiche VwGH vom
- Juli 2009, Zl. 2008/12/0090; siehe auch Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz. 57 zu Paragraph 63, AVG, mwN). Da der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Erstreckung der Stellungnahmefrist in der Form eines Bescheides (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ ***) gewährte, mangelt es diesem an der Qualität eines Bescheides. Fehlt dem „Bescheid“ des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ ***, die Qualität eines Bescheides, so besteht auch keine Berechtigung zur Erhebung einer Berufung dagegen. Die Berufung wurde mit dem Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, als unbegründet abgewiesen. Da gemäß § 63 Abs. 2 jedoch eine Berufung gegen eine auch in Bescheidform gegossene Verfahrensanordnung nicht zulässig ist, hätte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** diese vielmehr als unzulässig zurückweisen müssen. Da gemäß Paragraph 63, Absatz 2, jedoch eine Berufung gegen eine auch in Bescheidform gegossene Verfahrensanordnung nicht zulässig ist, hätte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** diese vielmehr als unzulässig zurückweisen müssen. Angemerkt wird, dass das mit der Beschwerde vorgelegte landwirtschaftliche Betriebskonzept und der diesem zugrundeliegende Antrag nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind und sich der in der Beschwerde diesbezüglich gestellte Antrag nur an die Marktgemeinde *** richten kann.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.586.001.2015