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{'item': 'LVwG-AV-436/001-2015'}

Obsah (8)§ 360§ 28Art. 133Art. 130§ 366§ 367§ 79c§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-436/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 360Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes

Paragraph 360, Absatz eins, , und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „und auch keine Arbeitnehmer beschäftigt“ ersatzlos entfällt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „und auch keine Arbeitnehmer beschäftigt“ ersatzlos entfällt. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** hinsichtlich deren gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wie folgt

§ 360Abs.

1 und 5 der Gewerbeordnung 1994 aufgetragen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der *** hinsichtlich deren gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wie folgt

Paragraph 360, Absatz eins und 5 der Gewerbeordnung 1994 aufgetragen: „In der Betriebsanlage am Standort ***, ***, KG ***, GrstNr ***, dürfen bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine beheizbare Werkstätte keine Servicearbeiten an Staplern durchgeführt und auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.“ Dagegen erhob die *** mit Schreiben vom *** Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin Folgendes ausführte: „Die *** beeinsprucht den Bescheid vom *** dahingehend, da in der Betriebsanlage in *** *** werden nur Servicearbeiten und Aufbereitungsarbeiten im Rahmen eines Handelsunternehmen durchgeführt, das großteils außerhalb der Betriebsanlage. Im Werkraum der als solches derzeit auch benutzt wird ist eine Provisorische Stückgutheitzung zum aufwärmen der/des Mitarbeiters zur Verfügung. Um Genehmigung der Heizung mit einem zertifizierten Warmasserheizlüfter wird in den nächsten Tagen ein Ansuchen eingereicht. In der Zwischenzeit wird mit Elektroheitzung beheizt. In bitte daher den Einstellungsbescheid von *** Auszusetzen oder Aufzuheben.“ Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich unter anderem, dass im gegenständlichen Standort eine Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe und das Handelsgewerbe genehmigt ist. Seitens der Beschwerdeführerin wird diese Betriebsanlage nunmehr als Mechanikerwerkstätte überwiegend für Flurförderfahrzeuge (Diesel-, Benzin- und Elektrostapler sowie hin und wieder Flüssiggasstapler) verwendet. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Verhandlungsschrift vom *** betreffend Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, nachstehende Maßnahmen betreffend die Betriebsanlagen im Standort ***, ***, herzustellen:Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, nachstehende Maßnahmen betreffend die Betriebsanlagen im Standort ***, ***, herzustellen: „In der Betriebsanlage im Standort ***, ***, dürfen mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine beheizbare Werkstätte keine Servicearbeiten an Staplern durchgeführt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.“ Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ergibt sich unter anderem, dass an diesem Tag abermals eine Überprüfung durchgeführt wurde. Diese Überprüfung ergab, dass der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nicht nachgekommen wurde. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die gegenständliche Betriebsanlage in Betrieb und war ein Arbeitnehmer mit diversen Manipulationen beschäftigt. Die ursprünglich genehmigte Heizung im Keller wurde zwischenzeitlich demontiert. Ebenso wurden diverse Änderungen seit *** vorgenommen, insbesondere wurde der in der Verhandlungsschrift vom *** erwähnte 21 kW-Festbrennstoffkessel aus dem neben der Werkstätte situierten Lagerraum entfernt. Im Gegenzug wurde allerdings in der „Mechanikerwerkstätte“ ein offenbar selbst gefertigter Einzelofen aufgestellt, dessen Abgasführung über ein Abgasrohr durch die Dachhaut über Dach führt. Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ergibt sich unter anderem, dass an diesem Tag abermals eine Überprüfung durchgeführt wurde. Diese Überprüfung ergab, dass der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** nicht nachgekommen wurde. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die gegenständliche Betriebsanlage in Betrieb und war ein Arbeitnehmer mit diversen Manipulationen beschäftigt. Die ursprünglich genehmigte Heizung im Keller wurde zwischenzeitlich demontiert. Ebenso wurden diverse Änderungen seit *** vorgenommen, insbesondere wurde der in der Verhandlungsschrift vom *** erwähnte 21 kW-Festbrennstoffkessel aus dem neben der Werkstätte situierten Lagerraum entfernt. Im Gegenzug wurde allerdings in der „Mechanikerwerkstätte“ ein offenbar selbst gefertigter Einzelofen aufgestellt, dessen Abgasführung über ein Abgasrohr durch die Dachhaut über Dach führt. Sodann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid seitens der Bezirkshauptmannschaft X erlassen. Sodann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –Vw

GVG– hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –VwGVG– hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 360Abs.

1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung einer Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs.

1 Z 1, 2 oder 3 besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung

§ 367

Z 25 besteht oder nicht bereits ein einschlägiges Verfahren

§ 79coder § 82 Abs.

3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Anforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebs oder die Schließung des gesamten Betriebs zu verfügen.

Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung einer Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 367, Ziffer 25, besteht oder nicht bereits ein einschlägiges Verfahren

Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Anforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebs oder die Schließung des gesamten Betriebs zu verfügen. Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass Normadressat von Maßnahmen

§ 360Gew

O nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch hinsichtlich des bekämpften Bescheides die ***, welche nunmehr Betreiberin der Anlage ist.Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass Normadressat von Maßnahmen

Paragraph 360, GewO nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes Normadressaten von Maßnahmen nach Paragraph 360, sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch hinsichtlich des bekämpften Bescheides die ***, welche nunmehr Betreiberin der Anlage ist.

§ 366Abs. 1 Z 3 Gew

O begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81f).

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81 f,). § 74 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 lautet: „Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“ § 81 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“„Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“ Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergab sich zweifelsfrei und unwidersprochen, dass die gegenständliche Betriebsanlage durch die Beschwerdeführerin nunmehr in einer geänderten Betriebsart betrieben wird. Konkret wird nunmehr die Betriebsanlage, welche für das Güterbeförderungsgewerbe und das Handelsgewerbe genehmigt war (im Speziellen die Genehmigung von Abstellplätzen und einer Eigenbedarfstankstelle) nunmehr als Mechanikerwerkstätte, überwiegend für Flurförderfahrzeuge (Diesel-, Benzin- und Elektrostapler sowie hin und wieder Flüssiggasstapler) verwendet. Eine derartige Änderung der Betriebsanlage ist zweifelsfrei geeignet, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Es liegt daher eine Genehmigungspflicht dieser Änderung vor bzw. liegt jedenfalls der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs. 1 Z 3 Gew

O vor. Eine derartige Änderung der Betriebsanlage ist zweifelsfrei geeignet, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Es liegt daher eine Genehmigungspflicht dieser Änderung vor bzw. liegt jedenfalls der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO vor. Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage (auch eine Genehmigung einer Änderung) bereits bei grundsätzlicher Ereignung, einen (oder mehrere) der Tatbestände der Z 1 bis 5 des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu erfüllen, gegeben ist. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH vom 20.09.1994, 94/04/0068). Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw. bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach § 81 bzw. § 77) zu überprüfen (vgl. ua. VwGH vom 20.12.1994, 94/04/0162; 08.11.2000, 2000/04/0157). Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage (auch eine Genehmigung einer Änderung) bereits bei grundsätzlicher Ereignung, einen (oder mehrere) der Tatbestände der Ziffer eins bis 5 des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu erfüllen, gegeben ist. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH vom 20.09.1994, 94/04/0068). Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw. bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach Paragraph 81, bzw. Paragraph 77,) zu überprüfen vergleiche ua. VwGH vom 20.12.1994, 94/04/0162; 08.11.2000, 2000/04/0157). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen, nachteilige Einwirkungen) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind. Die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage stellt zweifelsfrei aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Dies ergibt sich bereits deswegen, da eine andere Betriebsweise dazu geeignet ist, mehr Lärmemissionen zu verursachen (Reparaturarbeiten) und somit dazu geeignet ist, Belästigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO hervorzurufen. Die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage stellt zweifelsfrei aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Dies ergibt sich bereits deswegen, da eine andere Betriebsweise dazu geeignet ist, mehr Lärmemissionen zu verursachen (Reparaturarbeiten) und somit dazu geeignet ist, Belästigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO hervorzurufen. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass jedenfalls zumindest der Verdacht der Übertretung

§ 366Abs. 1 Z 3 Gew

O vorliegt.Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass jedenfalls zumindest der Verdacht der Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO vorliegt. § 360 Abs. 1 GewO 1994 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3, unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, ein stufenweises Vorgehen vor. Dieses hat nach dem ersten Satz des § 360 Abs. 1 GewO den Gewerbetreibenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen.Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3,, unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, ein stufenweises Vorgehen vor. Dieses hat nach dem ersten Satz des Paragraph 360, Absatz eins, GewO den Gewerbetreibenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen. Die Verfahrensanordnung stellt selbst keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit deren nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die Gewerbebehörde hat dabei in der Verfahrensanordnung noch keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber den Sollzustand, und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl. VwGH vom 19.07.1996, 96/04/0062) Die Verfahrensanordnung stellt selbst keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit deren nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die Gewerbebehörde hat dabei in der Verfahrensanordnung noch keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber den Sollzustand, und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat vergleiche VwGH vom 19.07.1996, 96/04/0062) In der Verfahrensanordnung muss von der Behörde eine, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, angemessene Frist eingeräumt werden. Die Angemessenheit richtet sich nach der Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind, erforderlich ist (vgl. VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0189). In der Verfahrensanordnung muss von der Behörde eine, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, angemessene Frist eingeräumt werden. Die Angemessenheit richtet sich nach der Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind, erforderlich ist vergleiche VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0189). Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgetragen, mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine beheizbare Werkstätte keine Servicearbeiten an Staplern durchzuführen und keine Arbeitnehmer zu beschäftigen.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgetragen, mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine beheizbare Werkstätte keine Servicearbeiten an Staplern durchzuführen und keine Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Stilllegung von nicht genehmigten Betriebsanlagenteilen kann entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorgenommen werden. Die unverzügliche (sofortige) Einstellung einer bestimmten gewerblichen Nutzung der gegenständlichen Betriebsanlage stellt daher auch die notwendige Maßnahme dar, um den von der Rechtsordnung geforderten Zustand herzustellen. Im konkreten Fall waren Reparaturarbeiten bzw. Werkstättenarbeiten und somit auch Servicearbeiten an Staplern nicht durch den genehmigten Betriebsanlagenkonsens gedeckt, sodass die Einstellung von Servicearbeiten an Staplern, welche nachweislich entsprechend der Aktenlage durchgeführt werden, bis zur betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung einer Werkstätte einzustellen waren. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich konnte daher keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde erkannt werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Beisatz betreffend das Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern konnte aus gewerberechtlicher (betriebsanlagerechtlicher) Sicht entfallen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.436.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.