RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0323/2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von *** und ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Spruchteil I) hinsichtlich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** aufgehoben, sodass diese nicht Bestandteil des festgelegten Schutzgebietes sind.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Spruchteil römisch eins) hinsichtlich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** aufgehoben, sodass diese nicht Bestandteil des festgelegten Schutzgebietes sind. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 34 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraph 34, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, legte der Landeshauptmann von Niederösterreich zum Schutze des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, bzw. ***, ***, bewilligten Horizontalfilterbrunnen III des Gemeindewasserversorgungsverbandes *** ein Schutzgebiet (Spruchteil I) fest. Vom Schutzgebiet umfasst sind demnach auch die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, von *** und ***. Für diese Liegenschaft wurde eine Reihe von Nutzungsbeschränkungen bzw. Anordnungen getroffen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 34 WRG
- Mit Bescheid vom ***, ***, legte der Landeshauptmann von Niederösterreich zum Schutze des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, bzw. ***, ***, bewilligten Horizontalfilterbrunnen römisch drei des Gemeindewasserversorgungsverbandes *** ein Schutzgebiet (Spruchteil römisch eins) fest. Vom Schutzgebiet umfasst sind demnach auch die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, von *** und ***. Für diese Liegenschaft wurde eine Reihe von Nutzungsbeschränkungen bzw. Anordnungen getroffen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf Paragraph 34, WRG
- Begründend legt die Behörde den Verfahrensgang dar und gibt auch die Grundlagen für die Festlegung der in Rede stehenden Schutzzone, ausgearbeitet vom Zivilingenieur ***, auszugsweise wieder. Weiters werden die im Zuge des Verfahrens eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen zitiert. Darunter befindet sich auch eine Stellungnahme des geohydrologischen Amtssachverständigen vom ***, in welcher der Sachverständige die zur Ausweisung des Schutzgebietes durchgeführten Berechnungen des *** für nachvollziehbar beurteilt und anführt, dass als Berechnungsgrundlage eine Wasserentnahme von 8 l/s angesetzt worden sei. Das sogenannte Schutzgebiet II, welches sich auf Grund dieser Berechnungen ergäbe, erstrecke sich in südlicher Richtung gegen die natürliche Grundwasserströmungsrichtung gesehen auf eine Distanz von rund 230 m, in westliche Richtung bis zu rund 130 m, in östliche Richtung bis zu rund 125 m und in nördlicher Richtung auf einer Distanz von bis zu 80 m. Die Festlegung der Außengrenzen beruhe auf der Ermittlung der sogenannten 60-Tage-Fließgrenze.Begründend legt die Behörde den Verfahrensgang dar und gibt auch die Grundlagen für die Festlegung der in Rede stehenden Schutzzone, ausgearbeitet vom Zivilingenieur ***, auszugsweise wieder. Weiters werden die im Zuge des Verfahrens eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen zitiert. Darunter befindet sich auch eine Stellungnahme des geohydrologischen Amtssachverständigen vom ***, in welcher der Sachverständige die zur Ausweisung des Schutzgebietes durchgeführten Berechnungen des *** für nachvollziehbar beurteilt und anführt, dass als Berechnungsgrundlage eine Wasserentnahme von 8 l/s angesetzt worden sei. Das sogenannte Schutzgebiet römisch zwei, welches sich auf Grund dieser Berechnungen ergäbe, erstrecke sich in südlicher Richtung gegen die natürliche Grundwasserströmungsrichtung gesehen auf eine Distanz von rund 230 m, in westliche Richtung bis zu rund 130 m, in östliche Richtung bis zu rund 125 m und in nördlicher Richtung auf einer Distanz von bis zu 80 m. Die Festlegung der Außengrenzen beruhe auf der Ermittlung der sogenannten 60-Tage-Fließgrenze. In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die nunmehr belangte Behörde nach Zitierung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 an, dass die von *** vorgelegte Berechnung für die Schutzzone II vom Amtssachverständigen für Geohydrologie als nachvollziehbar bewertet und auf Grund dessen eine parzellenscharfe Abgrenzung vorgenommen worden sei.In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die nunmehr belangte Behörde nach Zitierung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 an, dass die von *** vorgelegte Berechnung für die Schutzzone römisch zwei vom Amtssachverständigen für Geohydrologie als nachvollziehbar bewertet und auf Grund dessen eine parzellenscharfe Abgrenzung vorgenommen worden sei. Mit Bezug auf die nunmehrigen Beschwerdeführer setzt sich die belangte Behörde u.a.mit den einzelnen Schutzgebietsauflagen und den dagegen auch von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Vorbehalten auseinander. Im Spruchpunkt I.B) werden Einwendungen von *** und *** abgewiesen.Mit Bezug auf die nunmehrigen Beschwerdeführer setzt sich die belangte Behörde u.a.mit den einzelnen Schutzgebietsauflagen und den dagegen auch von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Vorbehalten auseinander. Im Spruchpunkt römisch eins.B) werden Einwendungen von *** und *** abgewiesen.
- Beschwerde und Verfahren des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mit Schriftsatz vom *** erhoben *** und *** Berufung gegen den Bescheid vom ***, ***, und beantragten dessen Aufhebung. Der zunächst zur Entscheidung über die Berufung zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft holte Stellungnahmen seines Amtssachverständigen zu den einzelnen Schutzgebietsauflagen ein. Die Schutzgebietsbegrenzung selbst war jedoch nicht Gegenstand der Ermittlungstätigkeit der Berufungsbehörde.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die vormalige Berufungsbehörde den unerledigt gebliebenen Akt übermittelt hatte, führte in der Folge am *** mündliche Verhandlungen über die gegen den in Rede stehenden Schutzgebietsbescheid erhobenen Berufungen (nun: Beschwerden) durch, darunter auch jene der Beschwerdeführer. Dabei wurde die Schutzgebietsbegrenzung im nördlichen Bereich, wovon die Grundstücke der Beschwerdeführer betroffen sind, in Frage gestellt. Daher wurde ein ergänzendes geohydrologisches Gutachten (vom ***) betreffend die Abgrenzungen des Schutzgebietes eingeholt, welches folgenden Wortlaut hat: „ln der Berufungsverhandlung des Landesverwaltungsgerichts am *** wurde festgestellt, dass die Abgrenzung des Schutzgebietes dem Stand der Technik und nachvollziehbar anhand eines Pumpversuches erfolgte. Allerdings wurde die Reichweite des Einzugsbereiches des Brunnens nach Norden, das ist annähernd Abstromrichtung, nicht weiter begründet, sondern mit rund 80 m angesetzt. Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde nun der Auftrag erteilt, die Reichweite des Absenktrichters in Abstromrichtung und damit die Ausdehnung der notwendigen 60-Tage-Zone als Grundlage für die Schutzzone II zu ermitteln.Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde nun der Auftrag erteilt, die Reichweite des Absenktrichters in Abstromrichtung und damit die Ausdehnung der notwendigen 60-Tage-Zone als Grundlage für die Schutzzone römisch zwei zu ermitteln. Grundlagen: Die wesentliche Grundlage für die Festlegung eines Schutzgebietes ist die Bestimmung der Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers. Diese Geschwindigkeit kann im günstigsten Fall durch Tracerversuche direkt bestimmt werden, oder im Zuge eines Pumpversuchs im Hauptbrunnen unter Verwendung von Hilfspegeln ermittelt werden. Seide Methoden berücksichtigen lokale lnhomogenitäten des Aquifers und bilden daher die natürlichen Verhältnisse gut ab. Neben der Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit anhand von Pumpversuchen kann die Ausdehnung der Schutzzone II numerisch erfolgen, wobei hier insbesondere die Methode nach WYSSLING (1979, in ÖVGW Richtlinie W72) verwendet werden kann. Bei der rechnerischen Ermittlung der Hauptabmessungen der Schutzzone II sind bestimmte Parameter für den Aquifer anzusetzen, die entweder aufgrund von Erfahrungswerten, Laboranalysen oder besser aber durch in Situ-Versuche (Pumpversuche) ermittelt wurden.Neben der Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit anhand von Pumpversuchen kann die Ausdehnung der Schutzzone römisch zwei numerisch erfolgen, wobei hier insbesondere die Methode nach WYSSLING (1979, in ÖVGW Richtlinie W72) verwendet werden kann. Bei der rechnerischen Ermittlung der Hauptabmessungen der Schutzzone römisch zwei sind bestimmte Parameter für den Aquifer anzusetzen, die entweder aufgrund von Erfahrungswerten, Laboranalysen oder besser aber durch in Situ-Versuche (Pumpversuche) ermittelt wurden. Ein wesentlicher Faktor der Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers ist der hydraulische Gradient bzw. das Grundwasserspiegelgefälle. Je größer dieses ist, desto höher ist die Abstandsgeschwindigkeit Insbesondere im Nahbereich des Brunnens ist der Gradient abhängig von der Absenkung des Wasserspiegels im Brunnen und damit von der jeweiligen Wasserentnahme bzw. der Förderleistung. Da die Absenkung um den Brunnen ein instationärer Vorgang ist, das heißt, dass sich der Absenktrichter zeitlich verzögert ausbildet, ist für die Förderleistung sinnvollerweise ein Wert zu wählen, der im Durchschnitt über mehrere Tage oder Wochen hindurch eingehalten wird bzw. werden kann. Im Gegensatz zu einem Pumpversuch, der mit konstanter Förderleitung durchgeführt wird, erfolgt daher die Berechnung der Abstandsgeschwindigkeit mit der maximalen Tageskonsensmenge. Im Fall des Schutzgebietes für die WVA *** erfolgte die Schutzgebietsausweisung im Projekt „Grundwasserversorgungsverband ***, Horizontalfilterbrunnen *** – Schutzzonen“ von ***, *** durch Felduntersuchungen in Form eines Pumpversuchs mit zusätzlichem Pegelkreuz für die Bestimmung des Absenktrichters, wodurch die natürlichen Verhältnisse des Aquifers einschließlich seiner lnhomogenitäten gut abgebildet werden konnten. Nur in Richtung Grundwasserabstrom ergeben sich aufgrund der gewählten Versuchsvoraussetzungen (Pegelanordnung, Förderleistung) Unklarheiten. Anstelle der Wiederholung des Pumpversuchs soll anhand der numerischen Überrechnung der Schutzgebietsabmessungen nach WYSSLING (1979, in ÖVGW Richtlinie W72) die 60-Tage-Grenze für den gegenständlichen Brunnen neu abgeschätzt bzw. überprüft werden. Die Eingangsparameter für die Berechnungen werden dem Projekt „Grundwasserversorgungsverband ***, Horizontalfilterbrunnen *** – Schutzzonen“ von ***, ***, entnommen. Diese basieren auf Felduntersuchungen (Pumpversuch, Grundwasserspiegelmessungen) und sind als zuverlässig einzustufen: Durchlässigkeitsbeiwert.............. kf....... 2,1 * 10-3... [m/s] Grundwasserspiegelgefälle........ l ........ 0,0033...... [m/m] nutzbares Porenvolumen............ nf ...... 0,18.......... [m3/m3] Förderleistung............................. Q ...... 8,0............ [l/s] Grundwassermächtigkeit............ hGW ... 3,7............ [m] Auf Basis obiger Ansätze werden erhält man folgende numerische Lösungen: 60-Tage-Grenze anstromig (x) .................. 296m (entspricht ungefähr der Reichweite nach Süden im Sinne des Projekts) Einzugsbreite (B) ....................................... 312 m (entspricht ungefähr der West-Ost- Erstreckung im Sinne des Projekts) abstromiger Scheitelpunkt (S/Länge x0) .... 50 m (entspricht ungefähr der Reichweite nach Norden im Sinne des Projekts) [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Die rechnerischen Ergebnisse für x und B liegen damit geringfügig über den Ergebnissen des Einreichprojekts von ***, jedoch in einer Größenordnung, die auf hydrogeologische lnhomogenitäten des Untergrundes zurückgeführt werden können. Im Wesentlichen werden die obigen Berechnungen durch den Pumpversuch bestätigt. Ein wesentlicher Punkt der Bestimmung der Schutzgebietsabmessungen, unabhängig ob diese rechnerisch oder über die Bestimmung mittels eines Pumpversuchs mit Pegelkreuz erfolgt, ist das Maß der Wassernutzung. Wie oben dargelegt, sollte dazu eine Entnahmemenge herangezogen werden, die dem maximalen Tageskonsens entspricht, da diese einerseits über mehrere Tage gefördert werden kann und darf, andererseits üblicherweise deutlich unter dem Konsens in l/s, welcher der Pumpenleistung entspricht, liegen wird. Aus diesem Grund wird als Basis für die Bestimmung der Schutzgebietsausdehnung die maximale tägliche Förderleistung herangezogen. Im gegenständlichen Fall wurde in der wasserrechtlichen Bewilligung vom *** (lt. WDV) der Konsens nur mit 24 l/s bzw. 133.000 m³/a, jedoch kein Tageskonsens, festgelegt. Aus technischer Sicht könnten somit über mehrere Tage hindurch 24 l/s gefördert werden. Sofern das der Fall ist, wäre die 60-Tagesgrenze wesentlich größer und das Schutzgebiet mit dieser Förderleistung festzulegen. Bereits bei Ansetzen einer durchschnittlichen Förderleistung von Q = 12 l/s und sonst gegenüber der obigen Berechnung unveränderter Parameter wären damit folgende Abmessungen für die 60-Tagesgrenze zu erwarten: 60-Tage-Grenze anstromig (x) .................. 325m Einzugsbreite (B) ....................................... 468 m abstromiger Scheitelpunkt (S/Länge x0) .... 74 m Im Falle einer Festlegung des Einzugsbereiches mit der Förderleistung von 24 l/s wäre der 60-Tage Einzugsbereich und damit das Schutzgebiet wesentlich größer festzulegen als im Projekt *** von ***. ln Richtung Norden (das ist Grundwasser abstromig) müsste das Schutzgebiet auf jeden Fall über 100 m reichen. Gutachten: Die rechnerische Überprüfung der Reichweite der 60-Tages-Grenze ergibt bei einer durchschnittlichen Förderleistung von 8 l/s einen Scheitelpunkt ca. 50 m abstromig des Brunnens. Die anderen Ergebnisse der Berechnung (Werte für die Ausweisung der Grenzen in Richtung Süden, Westen und Osten) liegen knapp über den Ergebnissen der Messungen, jedoch in einer Größenordnung, die klar erkennen lassen, dass die rechnerische Ermittlung insgesamt als korrekt und vertrauenswürdig beurteilt werden kann. Aus fachlicher Sicht sind die Ergebnisse der Messungen während des Pumpversuchs als realistischer zu bewerten, da diese die lnhomogenitäten des Untergrundes eher berücksichtigen. Bei Würdigung dieser Ungenauigkeit bezogen auf die Ergebnisse des Pumpversuchs liegt damit der untere Scheitelpunkt rund 45 m abstromig des Horizontalfilterbrunnens. Das bedeutet, dass die nördliche Grenze des Schutzgebietes auf diese Entfernung zurückgenommen werden könnte. Eine Einschränkung des Schutzgebietes hinsichtlich der übrigen Grenzen ergibt sich daraus nicht, da diese auch bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Entnahmemenge von 8 l/s innerhalb dieses Absenktrichters liegen. ln weiterer Folge könnten damit aus dem beantragten Schutzgebiet die Grundstücke Nr. ***, KG ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, ausgenommen werden. Aus fachlicher Sicht wäre auch die Ausnahme des Gst. Nr. ***, KG *** fachlich vertretbar, da dieses nur geringfügig von der Parabel angeschnitten wird. Anmerkung : Da anhand des ausgeführten Rechenbeispiels ersichtlich ist, dass bereits eine geringfügige Erhöhung der durchschnittlichen Grundwasserentnahme zu einer maßgeblichen Ausweitung der Schutzzone II führen würde, wird vorgeschlagen, den Konsens der wasserrechtlichen Bewilligung um die Angabe „691 m³/d“ (das entspricht einer Leistung von 8 l/s) zu erweitern.“Da anhand des ausgeführten Rechenbeispiels ersichtlich ist, dass bereits eine geringfügige Erhöhung der durchschnittlichen Grundwasserentnahme zu einer maßgeblichen Ausweitung der Schutzzone römisch zwei führen würde, wird vorgeschlagen, den Konsens der wasserrechtlichen Bewilligung um die Angabe „691 m³/d“ (das entspricht einer Leistung von 8 l/s) zu erweitern.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Parteien des Verfahrens auf, dazu eine Äußerung abzugeben. Lediglich die Beschwerdeführer machten von dieser Gelegenheit Gebrauch. Sie zweifelten dabei die fachlichen Aussagen des Amtssachverständigen nicht an, beantragten jedoch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit, da sie das Gutachten offensichtlich in die Richtung interpretierten, dass daraus eine Ausdehnung des gesamten Schutzgebietes und die Einbeziehung weiterer bisher nicht am Verfahren beteiligter Parteien resultiere.
- Erwägungen des Gerichts Da der zur Entscheidung über die Berufung zunächst zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese bis zum
- Dezember 2013 nicht erledigt hat, obliegt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung.Da der zur Entscheidung über die Berufung zunächst zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese bis zum
- Dezember 2013 nicht erledigt hat, obliegt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung. 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 34.
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Paragraph 34,
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
(2)Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.
(2a)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn
(2a)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz 2, zuständig, wenn
- a)eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder
- b)die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.
(3)Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.
(3)Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Absatz 2, findet Paragraph 114, Anwendung.
(4)Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).
(4)Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (Paragraph 117,).
(5)Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(6)Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
(6)Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG.
(7)Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.
(7)Die Vollziehung einer gemäß Absatz 2, oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Absatz 2, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) Art. 151. (…)Artikel 151, (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. (…) 4.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher darzulegen sein wird, erübrigen sich im Hinblick auf das Ergebnis der geohydrologischen Begutachtung Feststellungen in Bezug auf einzelne Maßnahmen und Nutzungsbeschränkungen im Schutzgebiet. Aus dem geohydrologischen Gutachten vom *** ergibt sich nämlich, dass bei einer durchschnittlichen Förderleistung von 8 l/s ein Einzug von Wasser aus dem Bereich der Grundstücke *** und ***, KG *** in den Brunnen des Gemeindeversorgungsverbandes nicht stattfindet. Der Amtssachverständige hat einerseits die von Zivilingenieur *** ausgewerteten Daten des Pumpversuches und andererseits eine rein rechnerische Ermittlung herangezogen. Beide Methoden führen zum Ergebnis, dass bei einer Förderleistung von 8 l/s der sogenannte Scheitelpunkt südlich der Grundstücke der Beschwerdeführer liegt, was bedeutet, dass diese Grundstücke bei der angenommenen Förderleistung nicht im Einzugsbereich des zu schützenden Brunnens liegen. Die geringfügige Divergenz zwischen Pumpversuchsergebnis und theoretischer Berechnung (45 m bzw. 50 m abstromig vom Brunnen) hat der Amtssachverständige mit Inhomogenitäten des Untergrunds erklärt und deshalb die Pumpversuchswerte als maßgeblich erachtet. Abgesehen davon, dass sich diese Differenz von 5 m für die Grundstücke der Beschwerdeführer in keiner Weise als entscheidend zeigt, erscheint die Erklärung des Sachverständigen plausibel. Auch insgesamt hegt das Gericht keinerlei Bedenken, diese nachvollziehbare und sowohl durch tatsächliche Messergebnisse als auch theoretische Berechnungen abgesicherte Beurteilung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Das vom Gericht eingeholte Amtssachverständigengutachten wird auch nicht durch die Begutachtung des Sachverständigen der belangten Behörde relativiert, welche vielmehr ihrerseits unschlüssig erscheint, hat doch der verwaltungsbehördliche Amtssachverständige einerseits dem Ansatz des Schutzgebietsvorschlages des ***, der von einer Entnahmemenge von 8 l/s ausgeht, beigepflichtet und in weiterer Folge seiner Begutachtung zugrunde gelegt, andererseits jedoch die Einbeziehung eines den Liegenschaften der Beschwerdeführer benachbarten Grundstücks mit der Lage im Absenktrichter bei 24 l/s begründet (S 66 des angefochtenen Bescheides). Auch aus dem gerichtlichen Amtssachverständigengutachten ergibt sich, dass bei einer (länger dauernden) Förderleistung von 24 l/s die Grundstücke der Beschwerdeführer innerhalb des Einzugsgebietes des Horizontalfilterbrunnens III lägen. Allerdings hat der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige dargelegt, dass für die Schutzgebietsbemessung jene Entnahmemenge maßgeblich sein soll, die auch über mehrere Tage gefördert werden kann und darf. Dies ist auch plausibel, da von einem Einzug eines potenziell auf einem Grundstück eindringenden Schadstoffes nur dann ausgegangen werden kann, wenn über längere Zeit eine Entnahme und damit ein „Ansaugen“ des Schadstoffes möglich wäre. Ob in diesem Zusammenhang von einer Förderleistung von 8 l/s oder einem anderen Wert auszugehen ist, erweist sich in weiterer Folge (auch) als Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der bestehenden Bewilligung, namentlich dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, zu sehen ist.Das vom Gericht eingeholte Amtssachverständigengutachten wird auch nicht durch die Begutachtung des Sachverständigen der belangten Behörde relativiert, welche vielmehr ihrerseits unschlüssig erscheint, hat doch der verwaltungsbehördliche Amtssachverständige einerseits dem Ansatz des Schutzgebietsvorschlages des ***, der von einer Entnahmemenge von 8 l/s ausgeht, beigepflichtet und in weiterer Folge seiner Begutachtung zugrunde gelegt, andererseits jedoch die Einbeziehung eines den Liegenschaften der Beschwerdeführer benachbarten Grundstücks mit der Lage im Absenktrichter bei 24 l/s begründet (S 66 des angefochtenen Bescheides). Auch aus dem gerichtlichen Amtssachverständigengutachten ergibt sich, dass bei einer (länger dauernden) Förderleistung von 24 l/s die Grundstücke der Beschwerdeführer innerhalb des Einzugsgebietes des Horizontalfilterbrunnens römisch drei lägen. Allerdings hat der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige dargelegt, dass für die Schutzgebietsbemessung jene Entnahmemenge maßgeblich sein soll, die auch über mehrere Tage gefördert werden kann und darf. Dies ist auch plausibel, da von einem Einzug eines potenziell auf einem Grundstück eindringenden Schadstoffes nur dann ausgegangen werden kann, wenn über längere Zeit eine Entnahme und damit ein „Ansaugen“ des Schadstoffes möglich wäre. Ob in diesem Zusammenhang von einer Förderleistung von 8 l/s oder einem anderen Wert auszugehen ist, erweist sich in weiterer Folge (auch) als Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der bestehenden Bewilligung, namentlich dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, zu sehen ist. Mit diesem Bescheid wurde dem Gemeindewasserversorungungsverband *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von max. 24 l/s bzw. 133.000m³/a aus dem Horizontalfilterbrunnen III auf Parz.Nr.***, KG ***, erteilt.Mit diesem Bescheid wurde dem Gemeindewasserversorungungsverband *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von max. 24 l/s bzw. 133.000m³/a aus dem Horizontalfilterbrunnen römisch drei auf Parz.Nr.***, KG ***, erteilt. In der Bescheibegründung sind auch die im Bewilligungsverfahren abgegeben Gutachten wiedergegeben. So führte der wasserbautechnische Amtssachverständige zur max. Entnahmemenge von 24 l/s aus: „Es soll jedoch betont werden, dass die genannte Wassermenge als Spitzenentnahmemenge zu werten ist und daher im Jahresdurchschnitt eine wesentlich geringere Konsenswassermenge festzulegen ist. Insofern lautet der Antrag auch auf 133.000m³/Jahr, was einer durchschnittlichen Entnahmemenge von etwa 4 l/Sek. entsprechen würde. Die Ursache für relativ hohe Spitzenentnahmemenge ist vor allem darin zu sehen, dass der Spitzenbedarf direkt aus dem Grundwasserkörper gedeckt werden muss und keine Speichermöglichkeit in Form von z.B. Hochbehältern zur Verfügung steht.“ Auch der Amtssachverständige für Hydrologie ging von einer “ohnehin nur kurzfristigen“ Spitzenentnahmemenge von 24 l/s aus. 4.
- Rechtliche Beurteilung Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall mehrere Jahre nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Horizontalfilterbrunnen III ein Schutzgebiet ausgewiesen und sich diesbezüglich auf die Bestimmung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 gestützt.Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall mehrere Jahre nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Horizontalfilterbrunnen römisch drei ein Schutzgebiet ausgewiesen und sich diesbezüglich auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 gestützt. Beim Schutzgebietsverfahren handelt es sich um ein grundsätzlich von Amts wegen durchzuführendes Verfahren (VwGH 23.09.2004, 2001/07/0150), welches nicht Teil des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist und daher auch nicht zwingend gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248). Außerdem ergibt sich aus § 34 Abs. 1 letzter Satz eine Einschränkung der Rechtskraftwirkungen insofern, als die Änderung von Schutzgebietsanordnungen immer dann zulässig ist, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Beim Schutzgebietsverfahren handelt es sich um ein grundsätzlich von Amts wegen durchzuführendes Verfahren (VwGH 23.09.2004, 2001/07/0150), welches nicht Teil des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist und daher auch nicht zwingend gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen ist vergleiche VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248). Außerdem ergibt sich aus Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz eine Einschränkung der Rechtskraftwirkungen insofern, als die Änderung von Schutzgebietsanordnungen immer dann zulässig ist, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. Im Rahmen einer Schutzgebietsfestlegung erfolgt eine generelle Überprüfung, welche Maßnahmen mit einer Gefährdung des Grundwassers verbunden sein könnten (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0200). Anordnungen sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (VwGH 22.09.1992, 92/07/0116). Es stehe außer Frage, dass Nutzungsbeschränkungen auf Grundlage des § 34 WRG 1959 einem Grundeigentümer nur dann auferlegt werden dürfen, wenn andernfalls die zu schützende Wasserversorgungsanlage gefährdet sein könnte. Daraus folgt aber auch, dass ein Grundstück, welches sich nicht im Einzugsgebiet einer Wasserversorgungsanlage befindet, jedenfalls nicht mit Schutzgebietsanordnungen belegt werden darf.Es stehe außer Frage, dass Nutzungsbeschränkungen auf Grundlage des , Paragraph 34, WRG 1959 einem Grundeigentümer nur dann auferlegt werden dürfen, wenn andernfalls die zu schützende Wasserversorgungsanlage gefährdet sein könnte. Daraus folgt aber auch, dass ein Grundstück, welches sich nicht im Einzugsgebiet einer Wasserversorgungsanlage befindet, jedenfalls nicht mit Schutzgebietsanordnungen belegt werden darf. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Situation, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer nur ab einer bestimmten Entnahmemenge im Einzugsgebiet des Brunnens liegen, was darin begründet ist, dass sich die Liegenschaft grundwasser-stromabwärts befindet, weshalb Schadstoffe nicht mit dem unbeeinflussten Grundwasserstrom zum Brunnen des Gemeindewasserversorgungsverbandes *** gelangen würden, sondern nur auf Grund des Pumpbetriebs. Es erhebt sich daher die Frage, welches Entnahmeszenario bei der Bemessung zu Grunde zu legen ist. Dabei ist die nachvollziehbare Einschätzung des geohydrologischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom *** zu beachten, wonach es auf die längerfristige maximale Entnahmemenge ankommt, sodass nicht vom nur kurzfristig erzielten Spitzenentnahmewert ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung den Schutzgebietsvorschlag des *** zugrunde gelegt, der eine Berechnung auf Basis einer Entnahmemenge von 8 l/s durchgeführt hat. Der geohydrologische Amtssachverständige hat aber in seinem Gutachten vom *** gezeigt, dass dem die Nordgrenze des festgelegten Schutzgebietes nicht entspricht, aber auch darauf hingewiesen, dass bei höheren Entnahmemengen die Schutzgebietsfläche insgesamt (in alle Richtungen) vergrößert werden müsste. Wie aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom *** zu ersehen, beträgt die durchschnittliche tägliche Entnahmemenge für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage 4 l/s (ausgehend vom max. Jahreskonsens 133.000 m³). Weiters ergibt sich aus dem Bescheid (wasserbautechnische Begutachtung), dass der maximale Entnahmekonsens von 24 l/s als bloße Spitzenentnahmemenge gewertet und damit erklärt wird, dass ein Spitzenbedarf mangels Zwischenspeichermöglichkeit direkt aus dem Grundwasser gedeckt werden müsse. Auch das im genannten Bescheid wiedergegebene hydrologische Sachverständigengutachten betont ausdrücklich, dass es sich bei diesem Wert um eine nur kurzfristige Spitzenentnahme handelt. Auch wenn im Bewilligungsbescheid kein max. Tageskonsens explizit ausgewiesen ist (in diesem Zusammenhang sei auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 WRG 1959 hingewiesen, wonach im Zweifel das zustehende Maß der Wasserbenutzung mit dem im Bewilligungszeitpunkt maßgebenden Bedarf begrenzt ist), resultiert aus dem zuvor Gesagten, dass dieser nicht aus der Spitzenentnahmemenge von 24 l/s hochgerechnet werden kann. Aus den Ausführungen im Projekt ***, zitiert auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides, ergibt sich nämlich der maßgebliche Wert 7,6 l/s, der auch der Projekterstellung als maximaler zukünftige Tagesbedarf zugrunde gelegt worden ist und daher auch für den Konsens relevant ist. Dem entsprechend wurde die Ausdehnung der Schutzzone II grundsätzlich zutreffend auf dieser Basis (aufgerundet auf 8 l/s) berechnet. Weshalb bei der Grenzziehung Richtung Norden von den so ermittelten Werten abgewichen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn im Bewilligungsbescheid kein max. Tageskonsens explizit ausgewiesen ist (in diesem Zusammenhang sei auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 hingewiesen, wonach im Zweifel das zustehende Maß der Wasserbenutzung mit dem im Bewilligungszeitpunkt maßgebenden Bedarf begrenzt ist), resultiert aus dem zuvor Gesagten, dass dieser nicht aus der Spitzenentnahmemenge von 24 l/s hochgerechnet werden kann. Aus den Ausführungen im Projekt ***, zitiert auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides, ergibt sich nämlich der maßgebliche Wert 7,6 l/s, der auch der Projekterstellung als maximaler zukünftige Tagesbedarf zugrunde gelegt worden ist und daher auch für den Konsens relevant ist. Dem entsprechend wurde die Ausdehnung der Schutzzone römisch zwei grundsätzlich zutreffend auf dieser Basis (aufgerundet auf 8 l/s) berechnet. Weshalb bei der Grenzziehung Richtung Norden von den so ermittelten Werten abgewichen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Dies bedeutet aber, dass es - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eingriffsminimierung (VwGH 22.09.1992, 92/07/0116) - keine hinreichende Begründung für die Einbeziehung der außerhalb des Absenktrichters bei einer Entnahmemenge von 8 l/s gelegenen Grundstücke gibt. Die Belastung der Grundstücke der Beschwerdeführer mit Schutzgebietsmaßnahmen war daher durch die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht gedeckt.Dies bedeutet aber, dass es - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eingriffsminimierung (VwGH 22.09.1992, 92/07/0116) - keine hinreichende Begründung für die Einbeziehung der außerhalb des Absenktrichters bei einer Entnahmemenge von 8 l/s gelegenen Grundstücke gibt. Die Belastung der Grundstücke der Beschwerdeführer mit Schutzgebietsmaßnahmen war daher durch die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 nicht gedeckt. Der angefochtene Bescheid ist daher aufgrund des durch die erkenntnis-gegenständliche Beschwerde vorgegebenen Rahmens, soweit er sich auf die Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** bezieht, ersatzlos aufzuheben. Einer näheren Auseinandersetzung mit den einzelnen Schutzgebietsmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr. Zur Anregung des geohydrologischen Amtssachverständigen hinsichtlich (ausdrücklicher) Festlegung eines max. Tagekonsenses sei bemerkt, dass diese im Interesse der Rechtssicherheit zweifellos sinnvolle Vorgangsweise den Rahmen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts überschreiten würde. Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist dies jedoch aus den dargelegten Gründen kein Entscheidungshindernis in der Sache. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen, insbesondere weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierte Judikatur) abgewichen wird, noch eine solche fehlt oder uneinheitlich wäre, und auch sonst keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen, insbesondere weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierte Judikatur) abgewichen wird, noch eine solche fehlt oder uneinheitlich wäre, und auch sonst keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0323.2