Vm § 89 Abs. 2 B –VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. A B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 und § 29 Abs. 3 Z 1 Apothekengesetz wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Weiters ergehe die Anregung, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof
, Absatz 4, B –VG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 2, B –VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, lit. A B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, und Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, Apothekengesetz wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu folgendes erwogen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt folgendes:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmt folgendes:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. § 9 Abs. 1 und 2 Apothekengesetz bestimmen folgendes:Paragraph 9, Absatz eins und 2 Apothekengesetz bestimmen folgendes:
2 Apothekengesetz ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.
Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Die Betriebsstätte dagegen ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet (vgl. Serban/Heisler, Apothekengesetz, Kommentar, Verlag Österreich, Wien 2005, Seite 119). Im Zusammenhang mit Neukonzessionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 26.9.1994, Zl. 92/10/0459) klargelegt, dass die Betriebsstätte der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Obgleich nun das Erfordernis von 5.500 zu versorgenden Personen für die neu zu errichtende Apotheke weggefallen ist, nimmt die Wahl der Betriebsstätte immer noch Einfluss auf das Ergebnis des nach wie vor zu überprüfenden Versorgungspotential der umliegenden Apotheken. Darüber hinaus ist sie auch Ausgangspunkt der Messung der Entfernung zu den umliegenden Apotheken.Die Betriebsstätte dagegen ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet vergleiche Serban/Heisler, Apothekengesetz, Kommentar, Verlag Österreich, Wien 2005, Seite 119). Im Zusammenhang mit Neukonzessionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 26.9.1994, Zl. 92/10/0459) klargelegt, dass die Betriebsstätte der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Obgleich nun das Erfordernis von 5.500 zu versorgenden Personen für die neu zu errichtende Apotheke weggefallen ist, nimmt die Wahl der Betriebsstätte immer noch Einfluss auf das Ergebnis des nach wie vor zu überprüfenden Versorgungspotential der umliegenden Apotheken. Darüber hinaus ist sie auch Ausgangspunkt der Messung der Entfernung zu den umliegenden Apotheken.
G bedarf die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Durchführung eines neuerlichen Konzessionsverfahrens ist dafür nicht erforderlich.
Paragraph 14, Absatz eins, ApG bedarf die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9, Absatz 2,) der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Durchführung eines neuerlichen Konzessionsverfahrens ist dafür nicht erforderlich. Im Neukonzessionsverfahren definiert der Standort die Sache des Verwaltungsverfahrens. Eine Änderung der Standortgrenzen – ausgenommen eine Einschränkung des Standortgebietes – im laufenden Verfahren ist nicht zulässig. Die Behörde darf von sich aus die Standortgrenzen auch nicht ändern, ausgenommen zur Verringerung des Standortgebietes, wenn ihr dieses als zu groß erscheint. Eine vom Konzessionswerber beantragte Veränderung der Standortgrenzen über das beantragte Standortgebiet hinaus ist neuerlich kundzumachen (vgl. Serban/Heisler, w.o. Seite 120). Im Neukonzessionsverfahren definiert der Standort die Sache des Verwaltungsverfahrens. Eine Änderung der Standortgrenzen – ausgenommen eine Einschränkung des Standortgebietes – im laufenden Verfahren ist nicht zulässig. Die Behörde darf von sich aus die Standortgrenzen auch nicht ändern, ausgenommen zur Verringerung des Standortgebietes, wenn ihr dieses als zu groß erscheint. Eine vom Konzessionswerber beantragte Veränderung der Standortgrenzen über das beantragte Standortgebiet hinaus ist neuerlich kundzumachen vergleiche Serban/Heisler, w.o. Seite 120). Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) bestimmt der Standort, und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte die Angelegenheit – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies ergibt sich auch aus § 14 ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht auch die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes im Sinne des § 10 ApG voraus. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die „Angelegenheit“ – soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) bestimmt der Standort, und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte die Angelegenheit – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 14, ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht auch die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes im Sinne des Paragraph 10, ApG voraus. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die „Angelegenheit“ – soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort. Zu klären war daher zunächst, was Sache des Beschwerdeverfahrens ist: Mit Schreiben vom *** hat sich die Beschwerdeführerin mit der von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom *** vorgeschlagenen Standorteinschränkung für einverstanden erklärt. Dies ist jedenfalls als Einschränkung ihres ursprünglichen Antrages hinsichtlich des Standortes anzusehen. Beide alternativ beantragten Betriebsstätten in *** (*** und ***) sind in diesem Standort enthalten. Ein Antrag auf Erweiterung des Standortes in *** ist bis zum Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht erfolgt. Somit ist die Bezirkshauptmannschaft X in ihrer abweisenden Entscheidung im angefochtenen Spruchteil über den Antrag hinausgegangen und hat einerseits – in Bezug auf den in *** beantragten Standort – über mehr entschieden, als beantragt worden war. Die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke kann nur auf Antrag erteilt werden (VwGH vom 26.09.1994, Zl.92/10/0459). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Entscheidungsnachweise zu § 66 Abs. 4 AVG in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Linde Verlag, Wien 3003, 67ff) belastet die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Jedenfalls der im Spruchpunkt I genannte Teil des Standortes, der über die mit Schreiben vom *** erfolgte Standorteinschränkung hinausgeht, wäre jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht NÖ zu beheben gewesen, da dafür zum Entscheidungszeitpunkt der Bezirkshauptmannschaft X kein entsprechender Antrag mehr vorlag. Mit Schreiben vom *** hat sich die Beschwerdeführerin mit der von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom *** vorgeschlagenen Standorteinschränkung für einverstanden erklärt. Dies ist jedenfalls als Einschränkung ihres ursprünglichen Antrages hinsichtlich des Standortes anzusehen. Beide alternativ beantragten Betriebsstätten in *** (*** und ***) sind in diesem Standort enthalten. Ein Antrag auf Erweiterung des Standortes in *** ist bis zum Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht erfolgt. Somit ist die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in ihrer abweisenden Entscheidung im angefochtenen Spruchteil über den Antrag hinausgegangen und hat einerseits – in Bezug auf den in *** beantragten Standort – über mehr entschieden, als beantragt worden war. Die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke kann nur auf Antrag erteilt werden (VwGH vom 26.09.1994, Zl.92/10/0459). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Entscheidungsnachweise zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Linde Verlag, Wien 3003, 67ff) belastet die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Jedenfalls der im Spruchpunkt römisch eins genannte Teil des Standortes, der über die mit Schreiben vom *** erfolgte Standorteinschränkung hinausgeht, wäre jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht NÖ zu beheben gewesen, da dafür zum Entscheidungszeitpunkt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn kein entsprechender Antrag mehr vorlag. Überdies ist aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Bezirkshauptmannschaft X nicht über den vollständigen Antrag entschieden hat, zutreffend: Die Bezirkshauptmannschaft X hat lediglich den im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides näher beschriebenen Standort abgewiesen, den Antrag allerdings in Bezug auf die beantragte alternative Betriebsstätte *** unerledigt gelassen. Da die Adresse *** nach der eingeschränkten Standortumschreibung der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom *** jedenfalls auch im vorgeschlagenen eingeschränkten Standort enthalten ist, kann die Erklärung der Beschwerdeführerin vom ***, in der sie sich mit der von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom *** vorgeschlagenen Standorteinschränkung für einverstanden erklärt, nicht auf eine Einschränkung der Betriebsstätte dahingehend gesehen werden, dass ab dem *** nur noch die Betriebsstätte *** im eingeschränkten Standort beantragt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft X hätte also über den Antrag in Bezug auf den eingeschränkten Standort und beide Alternativbetriebsstätten entscheiden müssen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2008/10/0011, VwGH vom 02.09.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH vom 28.01.2008, Zl. 2003/10/0206) stellt die Änderung der voraussichtlichen Betriebsstätte innerhalb des Standortes keine die Sache in ihrem Wesen verändernde Antragsänderung dar, wenn unter dem Gesichtspunkt der Situierung der Betriebsstätte keine andere Beurteilung der Bedarfssituation gegeben ist. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht NÖ daher davon aus, dass es grundsätzlich auch über die Alternativbetriebsstätte *** in *** hätte entscheiden dürfen. Überdies ist aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht über den vollständigen Antrag entschieden hat, zutreffend: Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat lediglich den im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides näher beschriebenen Standort abgewiesen, den Antrag allerdings in Bezug auf die beantragte alternative Betriebsstätte *** unerledigt gelassen. Da die Adresse *** nach der eingeschränkten Standortumschreibung der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom *** jedenfalls auch im vorgeschlagenen eingeschränkten Standort enthalten ist, kann die Erklärung der Beschwerdeführerin vom ***, in der sie sich mit der von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom *** vorgeschlagenen Standorteinschränkung für einverstanden erklärt, nicht auf eine Einschränkung der Betriebsstätte dahingehend gesehen werden, dass ab dem *** nur noch die Betriebsstätte *** im eingeschränkten Standort beantragt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hätte also über den Antrag in Bezug auf den eingeschränkten Standort und beide Alternativbetriebsstätten entscheiden müssen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2008/10/0011, VwGH vom 02.09.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH vom 28.01.2008, Zl. 2003/10/0206) stellt die Änderung der voraussichtlichen Betriebsstätte innerhalb des Standortes keine die Sache in ihrem Wesen verändernde Antragsänderung dar, wenn unter dem Gesichtspunkt der Situierung der Betriebsstätte keine andere Beurteilung der Bedarfssituation gegeben ist. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht NÖ daher davon aus, dass es grundsätzlich auch über die Alternativbetriebsstätte *** in *** hätte entscheiden dürfen. In ihrer Stellungnahme vom *** hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bisher beantragten Eventualbetriebsstätten eine weitere Eventualbetriebsstätte in ***, *** beantragt. Nach Einsicht in die im Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft X aufliegenden Planunterlagen der Österreichischen Apothekerkammer bzw. auch Einsicht ins NÖGIS (bzw. siehe auch Adressabfrage, Karte und Route unter www.herold.at oder Routenplaner unter oeamtc.
G darf auf Grund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs im Einzelfall unterschritten werden, wenn es örtliche Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ländlichen Regionen dringend gebieten. Bei der Beurteilung, ob im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auf Grund besonderer örtlichen Verhältnisse ein Unterschreiten der Personenanzahl
G gebieten, ist aus Sicht des Bundesministers für Gesundheit aber auch das Versorgungsangebot durch ärztliche Hausapotheken mit zu berücksichtigen." Die Personenanzahl
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG darf auf Grund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs im Einzelfall unterschritten werden, wenn es örtliche Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ländlichen Regionen dringend gebieten. Bei der Beurteilung, ob im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auf Grund besonderer örtlichen Verhältnisse ein Unterschreiten der Personenanzahl
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG gebieten, ist aus Sicht des Bundesministers für Gesundheit aber auch das Versorgungsangebot durch ärztliche Hausapotheken mit zu berücksichtigen." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl. 2013/10/0209, folgendes ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird. Damit können diese unmittelbar geltenden Bestimmungen, die für alle von ihnen Betroffenen eine unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten sind, ihre volle Wirksamkeit einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, - falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
Apothekengesetz erforderlich.Hingewiesen wird darauf, dass sich die beantragte Alternativbetriebsstätte *** außerhalb des beantragten Standortes befindet. Dazu ist daher noch eine gesonderte Kundmachung
Paragraph 48, Apothekengesetz erforderlich. 2. Weiters hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde wieder den ursprünglich beantragten Standort beantragt. Aufgrund der in der Stellungnahme vom *** erfolgten Standorteinschränkung ist auch für diesen nunmehr erweiterten Standort eine neue Kundmachung
Apothekengesetz erforderlich.Weiters hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde wieder den ursprünglich beantragten Standort beantragt. Aufgrund der in der Stellungnahme vom *** erfolgten Standorteinschränkung ist auch für diesen nunmehr erweiterten Standort eine neue Kundmachung
Paragraph 48, Apothekengesetz erforderlich. 3. Bezüglich der Priorität zu allfälligen Mitbewerbern ist zu berücksichtigen, wann der erweiterte Standort neuerlich gegenüber der Bezirkshauptmannschaft X genannt wurde bzw. auch wann die Alternativbetriebsstätte *** in *** (und damit der alternative Standort) genannt wurde (vgl. für die Frage der Priorität zu Mitbewerbern z. B.: VwGH vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0299). Bezüglich der Priorität zu allfälligen Mitbewerbern ist zu berücksichtigen, wann der erweiterte Standort neuerlich gegenüber der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn genannt wurde bzw. auch wann die Alternativbetriebsstätte *** in *** (und damit der alternative Standort) genannt wurde vergleiche für die Frage der Priorität zu Mitbewerbern z. B.: VwGH vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0299). § 2 Apothekengesetz sieht folgendes Verbot der Kumulierung vor:Paragraph 2, Apothekengesetz sieht folgendes Verbot der Kumulierung vor:
G darf niemand mehr als eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen oder den Betrieb von mehr als einer öffentlichen Apotheke selbst führen. Daraus folgt, dass niemand mehr als eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt werden darf und weiters, dass ein auf dieses unzulässige Ergebnis (der Erteilung einer Konzession zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken) gerichteter Antrag gleichfalls unzulässig ist. Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass eine Konzession zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken in mehreren Anträgen begehrt wird; macht es doch in der Sache keinen Unterschied, ob ein dem § 2 ApG widersprechendes Begehren in einem Antrag enthalten oder auf mehrere Anträge verteilt ist. Damit wird freilich ein Eventualantrag, dh ein Antrag auf Erteilung einer Konzession, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass ein anderer (primärer) Antrag auf Konzessionserteilung erfolglos bleibt, nicht ausgeschlossen. In diesem Sinne bestimmt auch § 46 Abs. 4 ApG, dass ein Konzessionswerber, der bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist, diese Konzession zugleich (mit dem Konzessionsantrag zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke) bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen muss. Solange dieser Konzessionsantrag nicht unter einer solchen Bedingung steht, ist das entsprechende Begehren unzulässig. Nichts Anderes kann für den Fall gelten, in dem ein bzw. mehrere Anträge nach ihrem Inhalt auf die Erteilung zweier oder mehrerer Konzessionen gerichtet sind.“„
Paragraph 2, ApG darf niemand mehr als eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen oder den Betrieb von mehr als einer öffentlichen Apotheke selbst führen. Daraus folgt, dass niemand mehr als eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt werden darf und weiters, dass ein auf dieses unzulässige Ergebnis (der Erteilung einer Konzession zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken) gerichteter Antrag gleichfalls unzulässig ist. Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass eine Konzession zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken in mehreren Anträgen begehrt wird; macht es doch in der Sache keinen Unterschied, ob ein dem Paragraph 2, ApG widersprechendes Begehren in einem Antrag enthalten oder auf mehrere Anträge verteilt ist. Damit wird freilich ein Eventualantrag, dh ein Antrag auf Erteilung einer Konzession, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass ein anderer (primärer) Antrag auf Konzessionserteilung erfolglos bleibt, nicht ausgeschlossen. In diesem Sinne bestimmt auch Paragraph 46, Absatz 4, ApG, dass ein Konzessionswerber, der bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist, diese Konzession zugleich (mit dem Konzessionsantrag zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke) bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen muss. Solange dieser Konzessionsantrag nicht unter einer solchen Bedingung steht, ist das entsprechende Begehren unzulässig. Nichts Anderes kann für den Fall gelten, in dem ein bzw. mehrere Anträge nach ihrem Inhalt auf die Erteilung zweier oder mehrerer Konzessionen gerichtet sind.“ Die Beschwerdeführerin wird daher ihre Anträge zu reihen haben und ihre Reihung auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X bekanntzugeben haben. Die Beschwerdeführerin wird daher ihre Anträge zu reihen haben und ihre Reihung auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bekanntzugeben haben. Zum Vorbringen, dass nicht alle Einwohner offiziell gemeldet sind: In ihrem sechsten Gutachten vom *** hat die Österreichische Apothekerkammer ausgeführt, dass bei der Errechnung des Versorgungspotentials der *** – Apotheke sämtliche Einwohner von *** zu 100 % im Gebäude – und Wohnungsregister erfasst worden seien. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere hat sie auch nicht dargelegt, dass und wo Melde- bzw. Gebäuderegisterlücken bestehen würden. Statistische Daten, Nachweise oder Bescheinigungen ihrer unsubstantiierten Behauptung, dass derartige Lücken bestehen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
1 und Abs. 2 Z 1 besteht Meldepflicht, sobald eine Person für mehr als drei Tage in einer Wohnung Unterkunft nimmt. Rechtswidriges Verhalten einzelner Einwohner kann nicht Grundlage der Zurechnung von diesen Einwohnern als zu versorgende Personen sein. Grundsätzlich geht das Landesverwaltungsgericht NÖ davon aus, dass Personen, die gegen die Meldepflicht verstoßen, nicht das typischerweise zu versorgende Apothekenpublikum darstellen. Allenfalls liegt in einem derartigen Fall auch keine Sozial- bzw. Krankenversicherung vor; bei einer derartigen Konstellation gibt es daher auch keine Verschreibung rezeptpflichtiger Medikamente. In ihrem sechsten Gutachten vom *** hat die Österreichische Apothekerkammer ausgeführt, dass bei der Errechnung des Versorgungspotentials der *** – Apotheke sämtliche Einwohner von *** zu 100 % im Gebäude – und Wohnungsregister erfasst worden seien. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere hat sie auch nicht dargelegt, dass und wo Melde- bzw. Gebäuderegisterlücken bestehen würden. Statistische Daten, Nachweise oder Bescheinigungen ihrer unsubstantiierten Behauptung, dass derartige Lücken bestehen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, besteht Meldepflicht, sobald eine Person für mehr als drei Tage in einer Wohnung Unterkunft nimmt. Rechtswidriges Verhalten einzelner Einwohner kann nicht Grundlage der Zurechnung von diesen Einwohnern als zu versorgende Personen sein. Grundsätzlich geht das Landesverwaltungsgericht NÖ davon aus, dass Personen, die gegen die Meldepflicht verstoßen, nicht das typischerweise zu versorgende Apothekenpublikum darstellen. Allenfalls liegt in einem derartigen Fall auch keine Sozial- bzw. Krankenversicherung vor; bei einer derartigen Konstellation gibt es daher auch keine Verschreibung rezeptpflichtiger Medikamente. Ärztezentren/Fachordinationen: Bezüglich der Relevanz von Ärztezentren und Fachordinationen als bedarfsbegründende Einflutungserreger wird auf die Darstellung der Rechtsprechung im online-Kommentar von *** (www.apotheker.org.at), 13q) zu § 10 Apothekengesetz und die dortigen Überlegungen verwiesen. Statistische Umfrageergebnisse, aufgrund derer die Österreichische Apothekerkammer die Ansicht vertritt, dass Ärztezentren bzw. Facharztordinationen als Einflutungserreger nicht in Betracht kommen, wären den Verfahrensparteien jedenfalls zur Einsicht und Stellungnahme zur Verfügung zu stellen. Bezüglich der Relevanz von Ärztezentren und Fachordinationen als bedarfsbegründende Einflutungserreger wird auf die Darstellung der Rechtsprechung im online-Kommentar von *** (www.apotheker.org.at), 13q) zu Paragraph 10, Apothekengesetz und die dortigen Überlegungen verwiesen. Statistische Umfrageergebnisse, aufgrund derer die Österreichische Apothekerkammer die Ansicht vertritt, dass Ärztezentren bzw. Facharztordinationen als Einflutungserreger nicht in Betracht kommen, wären den Verfahrensparteien jedenfalls zur Einsicht und Stellungnahme zur Verfügung zu stellen. Zur Zurechnung von Patienten der bestehenden Hausapotheke: Hier wäre zunächst von der Bezirkshauptmannschaft X die Entfernung zwischen der Hausapotheke und der Betriebsstätte der bestehenden *** – Apotheke anhand ganzjährig zu befahrender Straßen zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere wäre die Einholung einer Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, warum sie von welcher Entfernung ausgegangen ist, zweckmäßig. (Die Beschwerdeführerin hat aber nicht behauptet, dass der „Weg“ ganzjährig befahrbar wäre.) Nach Feststellung der Entfernung wäre eine Zuordnung der Einwohner zu den entsprechenden Polygonen (insbesondere zum Hausapothekenpolygon) zu treffen. Allenfalls besteht der Einwand der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der Differenz in der Annahme der Entfernung zwischen der Hausapotheke und der *** Apotheke durch die Österreichische Apothekerkammer bzw. die Bezirkshauptmannschaft X Einwohner zu 100% und nicht nur zu 22% zugerechnet werden müssen, zu Recht.Hier wäre zunächst von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Entfernung zwischen der Hausapotheke und der Betriebsstätte der bestehenden *** – Apotheke anhand ganzjährig zu befahrender Straßen zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere wäre die Einholung einer Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, warum sie von welcher Entfernung ausgegangen ist, zweckmäßig. (Die Beschwerdeführerin hat aber nicht behauptet, dass der „Weg“ ganzjährig befahrbar wäre.) Nach Feststellung der Entfernung wäre eine Zuordnung der Einwohner zu den entsprechenden Polygonen (insbesondere zum Hausapothekenpolygon) zu treffen. Allenfalls besteht der Einwand der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der Differenz in der Annahme der Entfernung zwischen der Hausapotheke und der *** Apotheke durch die Österreichische Apothekerkammer bzw. die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Einwohner zu 100% und nicht nur zu 22% zugerechnet werden müssen, zu Recht. Zur Zurechnung von Ambulanzpatienten zu den *** Apotheken: Dazu wird auf das jüngste Erkenntnis des VwGH vom 22.04.2015, Ro 2015/10/0004, hingewiesen. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0899
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