Obsah (9)
§§ 23§ 26§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 33§ 1§§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4243 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§§ 23und 26 NÖ Mindestsicherungsgesetz die ihr mit Bescheid vom ***, Zl.
***, Bescheid vom ***, Zl. *** und Bescheid vom ***, Zl. ***, bewilligten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von Euro 9.333,70 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet,
Paragraphen 23 und 26 NÖ Mindestsicherungsgesetz die ihr mit Bescheid vom ***, Zl. ***, Bescheid vom ***, Zl. *** und Bescheid vom ***, Zl. ***, bewilligten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von Euro 9.333,70 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass die Beschwerdeführerin, wie festgestellt wurde, am *** einen Personenkraftwagen um einen Geldbetrag von Euro 13.200,-- gekauft hat. In den Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom *** und vom *** wurde von der Beschwerdeführerin keine Angabe über den Besitz eines Personenkraftwagens gemacht. Dies erfolgte erst beim Antrag vom ***. Auch wenn vor der belangten Behörde vorgebracht wurde, dass der Vater der Beschwerdeführerin das Auto bezahlt hat und er es ihr geschenkt hat, ging die Verwaltungsbehörde vom Zuwachs des Vermögens bei der Beschwerdeführerin aus. Von diesem vermittelten Vermögen in der Höhe von Euro 13.200,-- wurde von der belangten Behörde der Vermögensfreibetrag für das Kalenderjahr *** (d.s. Euro 3.886,71) abgezogen.Auch wenn vor der belangten Behörde vorgebracht wurde, dass der Vater der Beschwerdeführerin das Auto bezahlt hat und er es ihr geschenkt hat, ging die Verwaltungsbehörde vom Zuwachs des Vermögens bei der Beschwerdeführerin aus. Von diesem vermittelten Vermögen in der Höhe von Euro 13.200,-- wurde von der belangten Behörde der Vermögensfreibetrag für das Kalenderjahr *** , (d.s. Euro 3.886,71) abgezogen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig mit *** eingebrachte Beschwerde, in der inhaltlich ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre *** Bezieherin von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei. Vorgebracht wird des Weiteren, dass der Vater der Beschwerdeführerin, ***, den Geldbetrag als Kaufpreis geleistet hat, ohne ihn vorher der Beschwerdeführerin zu übergeben. Den Kaufvertrag habe die Beschwerdeführerin unterschrieben. Die Beschwerdeführerin hatte daher zu keiner Zeit Verfügungsmacht über den Geldbetrag, da ihr Vater die Schuld beglichen habe. Das gegenständliche Fahrzeug sei euch kein verwertbares Vermögen, da es für die Beschwerdeführerin unbedingt notwendig ist, um zu ihren Therapien, zu AMS-Kursen und zu Vorstellungsgesprächen fahren zu können. Nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre das in der Umgebung von *** nicht möglich. Beim Ausfüllen der Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei sie niemals, trotz Beiseins eines Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft X, darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin ein Auto als Vermögenswert anzugeben habe.Beim Ausfüllen der Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei sie niemals, trotz Beiseins eines Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin ein Auto als Vermögenswert anzugeben habe. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X in vollem Umfang aufzuheben und auszusprechen, dass kein Rückforderungsrecht besteht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in vollem Umfang aufzuheben und auszusprechen, dass kein Rückforderungsrecht besteht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** wurde, wie beantragt, eine mündliche öffentliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführervertreter eingangs vorbrachte, dass das Fahrzeug lediglich angeschafft wurde, damit Therapien im Krankenhaus in *** abgehalten werden konnten und des Weiteren für Fortbildungsmaßnahmen in *** (Berufsbildendes Rehabilitationszentrum, ***). Vom Beschwerdeführervertreter wird rechtlich vorgebracht, dass es sich bei diesem Pkw um ein anrechenfreies Vermögen nach § 3 Abs. 1 Z 5 der Eigenmittelverordnung handelt. Zusätzlich führt er aus, dass ein nach dieser Verordnung geltendes anrechenfreies Vermögen niemals eine Anzeigepflicht auslösen kann. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmungen des § 23 NÖ MSG verwiesen.Vom Beschwerdeführervertreter wird rechtlich vorgebracht, dass es sich bei diesem Pkw um ein anrechenfreies Vermögen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, der Eigenmittelverordnung handelt. Zusätzlich führt er aus, dass ein nach dieser Verordnung geltendes anrechenfreies Vermögen niemals eine Anzeigepflicht auslösen kann. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmungen des Paragraph 23, NÖ MSG verwiesen. Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin gab sie an, dass sie gedacht hat, bei ihrem Antrag am *** sehr wohl angegeben zu haben, dass sie über einen PKW verfügt. Der Beschwerdeführervertreter legte diesbezüglich einen Antrag vom *** vor, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Pkw als sonstigen Vermögenswert angegeben hatte. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie das Auto nicht für Vorstellungsgespräche verwendet hatte, da sie auf Grund eines Unfalles im Jahr *** noch auf Krücken angewiesen war. Das Auto verwendete sie, um zu Therapien nach *** zu gelangen bzw. zu ihrer Psychotherapeutin bei *** und zum Bahnhof, um mit dem Zug nach Wien zu fahren. Die Therapie in *** verlangte, dass sie alle zwei Tage dort hinfuhr. Auch musste sie nach *** zur Physiotherapie. Öffentliche Verkehrsmittel nach *** sind sehr rar, wahrscheinlich ein oder zwei Mal pro Tag und es war für sie unmöglich, mit Krücken von der Bushaltestelle ins Krankenhaus zu gehen. Den Pkw habe sie zufällig entdeckt, da ihre Schwester gegenüber von diesem Autohaus wohnt. Sie habe sich das Fahrzeug ein Mal vorher gemeinsam mit ihrem Sohn angeschaut. Beim Autohändler war sie mit ihrem eigenen Auto, dies war ein alter Renault Clio. Dieses habe sie später ihrem älteren Sohn geschenkt. Am *** war sie gemeinsam mit ihrem Vater zum Autohändler nach *** gefahren. Ihr Vater hatte kein Interesse daran, um welches Fahrzeug es sich genau handelte. Er sagte aber, er will ihr ein Auto kaufen, damit sie mobiler ist und es ihr besser geht. Die Beschwerdeführerin fügt auch hinzu, dass die Situation für ihren Vater auch sehr anstrengend war, da er teilweise über die letzten Jahre sie in das Krankenhaus zu ihren Therapien bringen musste. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag unterschrieben hatte, obwohl der Vater das Fahrzeug bezahlt hatte, gibt die Beschwerdeführerin an, dass der Vater wollte, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin von Anfang an gehört. Hinzugefügt wird, dass das Fahrzeug vom Vater an die Beschwerdeführerin geschenkt wurde. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr Vater gesagt hat, er kaufe ihr ein Auto. Es war nie die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin Geld bekommt, um sich damit was zu leisten. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte in bar. Der Zeuge ***, p.A. Bezirkshauptmannschaft X gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Nachstehendes an:Der Zeuge ***, p.A. Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Nachstehendes an: Über Befragen des Verhandlungsleiters, wie ein Gespräch bei einem Antrag für Leistungen von BMS abläuft, gibt der Zeuge an, dass es bei so einem Gespräch mehrere Fragen zu beantworten gibt, der Verfahrensablauf erklärt wird. Wie der Antrag auszufüllen ist, wird den Personen überlassen. Sollten sich Fragen ergeben, werden diese natürlich beantwortet. Ein Mitteilungsblatt war zu Beginn der Zeiten für Anträge nach dem Mindestsicherungsgesetz noch nicht als Information dem Antrag beigeschlossen. Seit Mitte *** ist der Zeuge nicht mehr für Mindestsicherung zuständig. Ob die Beschwerdeführerin öfters in der Behörde anwesend war, weiß der Zeuge nicht mehr. Es kann sein, aber er ist sich nicht sicher. Bei den Anträgen nach dem Sozialrecht und nach Leistungen der BMS ist unter dem Punkt „Sonstige Vermögenswerte“ auch der Besitz oder das Eigentum eines Pkw´s anzugeben. Ob der Zeuge die Beschwerdeführerin über den Besitz eines Pkw´s befragt hat, weiß er nicht mehr. Sowohl den Anträgen für Sozialhilfe als auch für BMS-Leistungen ist unter „sonstige Vermögenswerte“ das Kfz als Beispiel angegeben. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Zeuge an, dass bei einem Erstgespräch mehr Fragen zu beantworten sind als bei einem Folgeantrag. Ich glaube nicht, dass wir beim Erstgespräch den Antrag Punkt für Punkt durchgegangen sind. Bezüglich dem Punkt zur Angabe über sonstige Vermögenswerte gibt der Beschwerdeführervertreter an, dass dieser Punkt beim Ausfüllen des Formulars leicht übersehen werden kann, da er sehr unauffällig ist. Über weiteres Befragen gibt der Zeuge an, dass bei Angabe eines Pkw´s als Vermögenswert geprüft wurde, welches Baujahr dieses Fahrzeug hat und ob es einen Wert darstellt (Listenpreis laut ÖAMTC). Der Vertreter der belangten Behörde bringt vor, dass die Anträge aus den Jahren *** und *** direkt bei der Gemeinde eingebracht und von dieser an die Behörde übermittelt wurden. Zu diesen Anträgen konnte daher seitens der Bezirkshauptmannschaft keine Beratung durchgeführt werden bzw. konnte kein Gespräch mit der Beschwerdeführerin entstehen. Der Zeuge ***, p.A. Bezirkshauptmannschaft X, gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Nachstehendes an:Der Zeuge ***, p.A. Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Nachstehendes an: Für den Antrag vom ***, eingelangt bei der Behörde am ***, hat der Zeuge mit der Beschwerdeführerin kein Beratungsgespräch gemacht. Ich habe nicht von Anfang an am gegenständlichen Antrag gearbeitet, ich habe ihn im Laufe der Zeit übernommen. Als ich den Akt übernommen habe, wurde eine Teilung vorgenommen zwischen Kostenersatz und Gewährung von Leistungen der BMS. Die Beschwerdeführerin hat den Kaufvertrag vom *** vorgelegt. Daraus war ersichtlich, dass sie diesen unterschrieben hatte und für die belangte Behörde war ersichtlich, dass es sich hierbei um verwertbares Vermögen handeln könne. An die Beschwerdeführerin wurde daraufhin eine Verständigung geschickt, dass die Behörde beabsichtigt, die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten. Von der Arbeiterkammer NÖ wurde daraufhin eine Stellungnahme übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Vater das Geld der Beschwerdeführerin geschenkt hat. Für die Behörde war klar, dass Geld geflossen ist. Es war für die Behörde nicht von Interesse, was die Beschwerdeführerin mit diesem Geld macht. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter, woraus er erkennt, dass das Geld an die Beschwerdeführerin und nicht an den Autohändler geflossen ist, gibt der Zeuge an, dass auf dem Kaufvertrag die Unterschrift der Beschwerdeführerin aufscheint. Hierzu wird vom Beschwerdeführervertreter festgehalten, dass das Fahrzeug an die Beschwerdeführerin geschenkt wurde und nicht das Geld. Aus der Beschwerde bzw. aus der Stellungnahme der Arbeiterkammer ist nicht ersichtlich, dass Geld geschenkt wurde, sondern nur, dass das Auto geschenkt wurde. Welche Anträge bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. bei der Gemeinde gestellt wurden, weiß der Zeuge nicht. Die Zeugin ***, p.A. Bezirkshauptmannschaft X, gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Nachstehendes an:Die Zeugin ***, p.A. Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Nachstehendes an: Seit *** bin ich zuständig für die Anträge nach der BMS für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bezog bereits Leistungen der BMS, bevor ich für sie zuständig wurde. Es wurde keine Erstberatung durchgeführt, da es sich um einen Folgeantrag gehandelt hat. Es wird darauf verwiesen, welche Unterlagen noch notwendig sind bzw. wird gefragt, ob sich seit dem letzten Antrag etwas geändert hat. Ich habe drei Anträge der Beschwerdeführerin bearbeitet. Das erste Mal gab die Beschwerdeführerin an, einen Pkw zu haben, beim Antrag vom ***. Im Antrag aus dem Jahr *** erfolgte keine diesbezügliche Angabe. Der Antrag vom *** wurde mit der Post übermittelt. Verwiesen wird jedoch auf Seite 4 des Antrages, bei dem ich angekreuzt habe, welche Unterlagen noch fehlen und zusätzlich der Verweis „Kaufverträge von Fahrzeugen“. Erfahren habe ich vom Autokauf erst, als die Beschwerdeführerin mit dem Antrag für Leistungen nach der BMS den Kaufvertrag des Pkw´s übermittelt hat. Beim Kostenersatzverfahren war ich nicht mehr beteiligt, ich habe das Mindestsicherungsverfahren weitergeführt. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter, ob geprüft wurde, ob das Fahrzeug anrechenfrei ist oder nicht, gibt die Zeugin an, dass für die Behörde ein Barvermögen von € 13.200,-- vorhanden war. Der Zeuge ***, Vater der Beschwerdeführerin, gab nach Hinweis auf sein Entschlagungsrecht und nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Folgendes an: Am *** bin ich gemeinsam mit meiner Tochter zum Autohändler *** nach *** gefahren, um für meine Tochter ein Auto zu kaufen. Sie hat mir bereits im Vorfeld davon erzählt. Ob ich nach *** gefahren bin oder meine Tochter, weiß ich nicht mehr. Ich weiß auch nicht mehr, ob es mit meinem Fahrzeug oder mit dem meiner Tochter war. Ich habe mir das Fahrzeug dort angesehen und hatte in einem weißen Umschlag ca. € 13.000,-- und habe diese Summe dem Autohändler gegeben. Meine Tochter hat das Geld Herrn *** nicht überreicht. Es war immer ausgemacht, dass ich ihr ein Auto kaufe, damit sie ein besseres hat. Bei der Geldübergabe stand meine Tochter neben mir. Auf die Frage, warum nicht er sondern seine Tochter den Kaufvertrag unterschrieben hat, gibt er an, dass er das nicht mehr so genau wisse. Er dachte auch, wenn er den Kaufvertrag unterschreibt, muss er das Auto auch auf sich anmelden. Er wollte das Fahrzeug seiner Tochter schenken. Dass meine Tochter Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, habe ich gewusst. Von Ersatzleistungsansprüchen oder Rückforderungen der Mindestsicherung wegen des Pkw´s als Geschenk hatte der Zeuge keine Ahnung. Der Zeuge *** gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Nachstehendes an: Am *** kam die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater zu mir, um ein Auto zu kaufen. Die Beschwerdeführerin war bereits vorher gemeinsam mit ihrem Sohn bei mir und hat dieses Auto gesehen. Dies war wahrscheinlich 1 ½ bis 2 Wochen vor Unterschrift des Kaufvertrages. Am *** sind die Beschwerdeführerin und ihr Vater zu mir ins Büro gekommen, es wurde der Kaufvertrag gemacht und die Summe bezahlt. Der Vater der Beschwerdeführerin hat das Geld auf den Tisch gelegt, welches in einem Kuvert war. Es kommt des Öfteren vor, dass Eltern mit ihren Kindern zu mir kommen, um ein Auto zu kaufen. Es kommt auch öfters vor, dass Fahrzeuge von den Eltern im Beisein der Kinder bezahlt werden. Der Kaufvertrag wurde von der Tochter unterschrieben, damit das Fahrzeug auch auf ihren Namen angemeldet werden kann. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter an den Vertreter der belangten Behörde, ob es sich beim gegenständlichen Bescheid um einen Bescheid
§ 23
NÖ MSG (Rückforderung) oder um einen
§ 26
NÖ MSG (Kostenersatz) handelt, führt die Behörde aus, dass die Rechtsgrundlage hiefür § 23 NÖ MSG war.Über Befragung durch den Verhandlungsleiter an den Vertreter der belangten Behörde, ob es sich beim gegenständlichen Bescheid um einen Bescheid
Paragraph 23, NÖ MSG (Rückforderung) oder um einen
Paragraph 26, NÖ MSG (Kostenersatz) handelt, führt die Behörde aus, dass die Rechtsgrundlage hiefür Paragraph 23, NÖ MSG war. Der Beschwerdeführervertreter führt aus, dass auf Grund der geschlossenen Beweiskette, welche gezeigt hat, dass das Fahrzeug ein nicht verwertbares und damit anrechenfreies Vermögen darstellt, dies im Sinne des NÖ MSG und der Eigenmittelverordnung. Daher wird der Antrag vollinhaltlich aufrecht erhalten in eventu aber beantragt, dass der Bescheid trotzdem behoben wird, da auch auf Grund der Mitteilungsblätter nicht erkennbar ist, dass Vermögenswerte wie Pkw´s angegeben bzw. gemeldet werden müssen und daher eine Anzeigepflichtverletzung nicht vorliegt. Hierzu wird vom Vertreter der belangten Behörde angegeben, dass aus dem Antragsformular klar ersichtlich ist, dass ein Vermögenswert wie ein Pkw anzugeben ist und dieser Antrag ist auch von der Partei zu unterschreiben. Die Beschwerdeführerin führt zu Schluss der Verhandlung aus, dass sie sich wünscht, dass dieses Verfahren endlich abgeschlossen ist und fügt hinzu, dass sie nie Geld besessen hat und auch jetzt keines hat.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erhielt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheiden vom ***, Zl. ***, Bescheid vom ***, Zl. *** und Bescheid vom ***, Zl. ***.Die Beschwerdeführerin erhielt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheiden vom ***, Zl. ***, Bescheid vom ***, Zl. *** und Bescheid vom ***, , Zl. ***. Am *** wurde ihr von ihrem Vater ein Auto, Marke Renault Megane, im Wert von Euro 13.200,-- gekauft und der Beschwerdeführerin geschenkt. Diese Kaufsumme wurde direkt vom Vater an den Verkäufer *** übergeben. Diese Summe wurde der Beschwerdeführerin nie übergeben und hatte sie darüber auch nie eine Verfügungsmacht. Unterschrieben wurde der Kaufvertrag von der Beschwerdeführerin selbst. Dies war notwendig, damit das Fahrzeug auch auf ihren Namen angemeldet werden konnte. Dieser am *** erworbene Personenkraftwagen war für die Beschwerdeführerin notwendig, damit sie ihre Therapien, welche aufgrund eines Unfalles notwendig waren, machen konnte. Es war ihr nicht möglich, von ihrem Wohnort regelmäßig, alle 2 Tage, zu Therapiezwecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach *** ins Landeskrankenhaus zu fahren. Des Weiteren musste die Beschwerdeführerin mit dem Fahrzeug zur Physiotherapie nach *** und zu Kursen des Österreichischen Arbeitsmarktservices gelangen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Verwaltungsbehörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und auf das Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin konnte darlegen, dass dieses Fahrzeug für sie notwendig war, um ihre regelmäßigen Krankenhausaufenthalte, Therapien und Kurse beim AMS zu bewältigen, da die Anbindung öffentlicher Verkehrsmittel von ihrem Wohnort aus nur in einem geringsten Ausmaß verfügbar ist. Nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin das Geld für den Personenkraftwagen nie besessen hat, da von den beteiligten Zeugen in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht ausgesagt wurde, dass der Vater der Beschwerdeführerin das Geld dem Autohändler übergeben hat. Da das Fahrzeug auf den Namen der Beschwerdeführerin angemeldet werden sollte und dies auch so geschehen ist, war es auch notwendig, dass der Kaufvertrag von ihr unterschrieben wird, da dies versicherungstechnisch notwendig ist.
- Rechtslage:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:Paragraph 6, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:Paragraph 8, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(4)Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. § 17 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:Paragraph 17, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:
(1)Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. § 23 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:Paragraph 23, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die
§ 33Abs.
3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins,, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die
Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.
(3)Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen ist zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(4)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(4)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.
(5)Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.
(5)Die in Paragraph 18, geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren. § 26 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:Paragraph 26, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:
(1)Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
- sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
- sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
- nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
- im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
- im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
- Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden,
- Kosten für Leistungen nach § 12 bei Schwangerschaft und Entbindung.
- Kosten für Leistungen nach Paragraph 12, bei Schwangerschaft und Entbindung.
(3)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach § 28 Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
(3)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach Paragraph 28, Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet:Paragraph 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet:
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:
- ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
- ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
- Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen wird; 6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, , bezogen wird;
- sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
- sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
- Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. 8. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
(2)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(2)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(3)Das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.
- Erwägungen: Die Beschwerdeführerin lebt in einer Ortschaft, in welcher es an einer regelmäßigen Anbindung an öffentlichen Verkehrsmitteln mangelt. Sie hat überzeugend dargelegt, dass sie aufgrund eines Unfalles mehrmals in der Woche zu Behandlungen ins Landeskrankenhaus *** musste und auch zu Zwecken der Physiotherapie Fahrten zu erledigen hatte. Auch musste sie zu Kursen gelangen, welche vom Österreichischen Arbeitsmarktservice angeboten wurden, da sie zu dieser Zeit ohne Beschäftigung war. Bei der Fahrzeugschenkung durch den Vater handelt es sich ohne Zweifel um einen Vermögenszufluss im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ MSG. Dieses Fahrzeug ist aufgrund des Kaufpreises auch bewertbar und stellt somit ein Vermögen in der Höhe von Euro 13.200,-- dar. Jedoch hat sich gezeigt, dass dieses Fahrzeug für die Beschwerdeführerin unbedingt notwendig war, um ihre Therapien und auch Kurse beim Österreichischen Arbeitsmarktservice absolvieren zu können. Es ist daher dieses Vermögen unter den § 3 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu subsumieren und gilt somit als anrechenfreies Vermögen. Es stellt für das erkennende Gericht ein Kraftfahrzeug dar, das berufsbedingt aufgrund der Fortbildung beim AMS und aufgrund der unzureichenden Infrastruktur für die Beschwerdeführerin erforderlich war. Diese Bestimmung spricht auch besondere Umstände, insbesondere Behinderung an. Zwar hatte die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit keine Behinderung, welche also solche behördlich festgestellt wurde, da dies auch nie vorgebracht wurde, jedoch sind seitens des Gerichtes regelmäßige Behandlungen und Therapien (mehrmals die Woche) aufgrund eines Unfalls ohne weiteres unter diesen besonderen Umständen subsumierbar.Bei der Fahrzeugschenkung durch den Vater handelt es sich ohne Zweifel um einen Vermögenszufluss im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG. Dieses Fahrzeug ist aufgrund des Kaufpreises auch bewertbar und stellt somit ein Vermögen in der Höhe von Euro 13.200,-- dar. Jedoch hat sich gezeigt, dass dieses Fahrzeug für die Beschwerdeführerin unbedingt notwendig war, um ihre Therapien und auch Kurse beim Österreichischen Arbeitsmarktservice absolvieren zu können. Es ist daher dieses Vermögen unter den Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu subsumieren und gilt somit als anrechenfreies Vermögen. Es stellt für das erkennende Gericht ein Kraftfahrzeug dar, das berufsbedingt aufgrund der Fortbildung beim AMS und aufgrund der unzureichenden Infrastruktur für die Beschwerdeführerin erforderlich war. Diese Bestimmung spricht auch besondere Umstände, insbesondere Behinderung an. Zwar hatte die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit keine Behinderung, welche also solche behördlich festgestellt wurde, da dies auch nie vorgebracht wurde, jedoch sind seitens des Gerichtes regelmäßige Behandlungen und Therapien (mehrmals die Woche) aufgrund eines Unfalls ohne weiteres unter diesen besonderen Umständen subsumierbar. Zwar hätte die Beschwerdeführerin von Anfang an diesen PKW im Antragsformular anzugeben gehabt, jedoch hätte auch dann die Prüfung durch die belangte Behörde ergeben müssen, dass es sich beim gegenständlichen PKW um ein anrechenfreies und somit nicht verwertbares Vermögen handelt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, man könne unter der Rubrik „Angaben zum Vermögen“ im Antragsformular für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung leicht übersehen, dass hierbei ein PKW als Vermögenswert anzugeben ist, wird entgegengehalten, dass klar und deutlich unter „sonstige Vermögenswerte z.B. Aktien, Wertpapiere, KFZ“ erkennbar ist, dass solche Vermögenswerte bei Vorhandensein anzugeben sind. Aus dem Bescheid der belangten Behörde ist nicht klar ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage genau dieser Bescheid beruht. Spricht doch § 23 NÖ MSG von der Rückerstattung und der § 26 NÖ MSG vom Kostenersatz.Aus dem Bescheid der belangten Behörde ist nicht klar ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage genau dieser Bescheid beruht. Spricht doch Paragraph 23, NÖ MSG von der Rückerstattung und der Paragraph 26, NÖ MSG vom Kostenersatz. Verwiesen wird hierbei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, GZ 2013/10/
- Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe bewusst den Vermögenswert in Form des PKWs verschwiegen, so ist eine Rückerstattung
§ 23
NÖ MSG zu prüfen.Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe bewusst den Vermögenswert in Form des PKWs verschwiegen, so ist eine Rückerstattung
Paragraph 23, NÖ MSG zu prüfen. Ein Kostenersatz im Sinne des § 26 Abs.
- Z. 2 NÖ MSG kann nur erfolgen, wenn geprüft wurde, ob ein verwertbares oder nicht verwertbares Vermögen erlangt wurde. Ein Bescheid basierend auf beiden Rechtsgrundlagen ist jedenfalls nicht möglich. Da § 23 NÖ MSG die speziellere Norm ist, ist diese vor der Anwendung des § 26 NÖ MSG zu prüfen.Ein Kostenersatz im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG kann nur erfolgen, wenn geprüft wurde, ob ein verwertbares oder nicht verwertbares Vermögen erlangt wurde. Ein Bescheid basierend auf beiden Rechtsgrundlagen ist jedenfalls nicht möglich. Da Paragraph 23, NÖ MSG die speziellere Norm ist, ist diese vor der Anwendung des Paragraph 26, NÖ MSG zu prüfen. Für das erkennende Gericht handelt es sich beim Bescheid der belangten Behörde um einen Ausspruch der Rückerstattung. Eine Rückerstattung des erlangten Vermögenswertes ist aber, wie bereits dargelegt, aufgrund der nicht verwertbaren Eigenschaft des Fahrzeuges nicht möglich.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4243