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{'item': 'LVwG-AV-554/001-2015'}

Obsah (6)§ 8§ 17Art. 130§ 28§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-554/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als

§ 8Abs.

12 des NÖ Pflichtschulgesetzes die Stellungnahmen der Leitungen der Neuen NÖ Sportmittelschule *** und der Neuen NÖ Wirtschaftsmittelschule *** sowie der NNÖMS *** ein. Der Magistrat der Stadt *** holte

Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes die Stellungnahmen der Leitungen der Neuen NÖ Sportmittelschule *** und der Neuen NÖ Wirtschaftsmittelschule *** sowie der NNÖMS *** ein. Die Schulleitung der NNÖMS *** brachte vor, dass die Aufnahme der Schülerin keine Veränderung der Klassenzahl zur Folge habe und die Aufnahme befürwortet werde. Die Leitung der NNÖMS II – Sportmittelschule *** lehnte ohne nähere Angaben die Aufnahme der Schülerin ab.Die Leitung der NNÖMS römisch zwei – Sportmittelschule *** lehnte ohne nähere Angaben die Aufnahme der Schülerin ab. Auch die Leitung der Neuen NÖ Wirtschaftsmittelschule *** stimmte der Aufnahme der Schülerin nicht zu (E-Mail vom ***). Die bereits für 12 Schüler eingelangten Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch an der NNÖMS *** bzw. an der NNÖMS *** seien in erster Linie mit der durch lange Wartezeiten bei An- und Abreise und einer sehr frühen Ankunft in *** sich ergebenden schlechten öffentlichen Verkehrsanbindung nach *** und dem gefährlichen Zu- und Umstieg begründet worden. Die Organisationsform in der Neuen NÖ Wirtschaftsmittelschule ***, an der zwei Parallelklassen pro Jahrgang geführt würden, sei durch die große Anzahl von Ansuchen ernsthaft gefährdet. Der Magistrat *** forderte unter Anschluss der Stellungnahmen der Leitungen der Neuen NÖ Sportmittelschule ***, der Neuen NÖ Wirtschaftsmittelschule *** sowie der NNÖMS *** die Wohngemeinde ***, die Gemeinde *** und den Landesschulrat für Niederösterreich zur Stellungnahme auf. Die Gemeinde *** befürwortete in der Stellungnahme vom *** den sprengelfremden Schulbesuch und erklärte, den Schulerhaltungsbeitrag für den Besuch an der NNÖMS *** zu übernehmen. Der Landesschulrat für Niederösterreich erklärte in seiner Stellungnahme vom ***, dass grundsätzlich kein Einwand gegen den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch in der NNÖMS *** bestehe. Es werde aber angemerkt, dass die Organisationsform der Wirtschaftsmittelschule *** durch die große Anzahl der Ansuchen ernsthaft gefährdet sei. Alle Ansuchen würden in erster Linie mit der schlechten öffentlichen Verkehrsanbindung nach *** begründet. Die Gemeinde *** befürwortete in ihrer Stellungnahme vom *** den sprengelfremden Schulbesuch. Mit Bescheid vom ***, Zahl: ***, untersagte die belangte Behörde

§ 8Abs.

12 und 13 des NÖ Pflichtschulgesetzes den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Kindes *** an der NNÖMS ***. Nach Anführen des Verfahrensablaufes unter Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen führte die belangte Behörde in der Begründung des mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpften Bescheides aus, dass

§ 8Abs.

12 lit. c des NÖ Pflichtschulgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde einen sprengelfremden Schulbesuch dann untersagen könne, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Das Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Schulweg in die sprengelfremde NNÖMS *** leichter und einfacher zu bewältigen sei als der in die sprengelmäßig zuständige Schule. Demgegenüber stehe das Interesse des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule auf Basis der zu erwartenden Schülerzahlen entsprechende Dispositionen im Hinblick auf die bauliche Gestaltung bzw. die Anzahl der zu erwartenden Schulklassen treffen zu können. Auch in der Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich werde angemerkt, dass die Organisationsform der Wirtschaftsmittelschule *** durch die große Anzahl der Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch ernsthaft gefährdet sei. Dazu komme, dass sich der Schulaufwand immer mehr auf die Standortgemeinde verlagere, obwohl ein Schulsprengel bestehe, der auch andere Gemeinden miteinbeziehe. Bei den Dispositionen des Schulerhalters seien aber die prognostizierten Schülerzahlen aller dieser Gemeinden miteinzubeziehen. Es sei dem Schulerhalter nicht zuzumuten, vorausschauende Planungen zu treffen, ohne damit rechnen zu können, dass die künftigen Schüler der sprengelangehörigen Gemeinden auch tatsächlich die sprengelmäßig zuständige Schule besuchten. Mit Bescheid vom ***, Zahl: ***, untersagte die belangte Behörde

Paragraph 8, Absatz 12 und 13 des NÖ Pflichtschulgesetzes den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Kindes *** an der NNÖMS ***. Nach Anführen des Verfahrensablaufes unter Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen führte die belangte Behörde in der Begründung des mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpften Bescheides aus, dass

Paragraph 8, Absatz 12, Litera c, des NÖ Pflichtschulgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde einen sprengelfremden Schulbesuch dann untersagen könne, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Das Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Schulweg in die sprengelfremde NNÖMS *** leichter und einfacher zu bewältigen sei als der in die sprengelmäßig zuständige Schule. Demgegenüber stehe das Interesse des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule auf Basis der zu erwartenden Schülerzahlen entsprechende Dispositionen im Hinblick auf die bauliche Gestaltung bzw. die Anzahl der zu erwartenden Schulklassen treffen zu können. Auch in der Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich werde angemerkt, dass die Organisationsform der Wirtschaftsmittelschule *** durch die große Anzahl der Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch ernsthaft gefährdet sei. Dazu komme, dass sich der Schulaufwand immer mehr auf die Standortgemeinde verlagere, obwohl ein Schulsprengel bestehe, der auch andere Gemeinden miteinbeziehe. Bei den Dispositionen des Schulerhalters seien aber die prognostizierten Schülerzahlen aller dieser Gemeinden miteinzubeziehen. Es sei dem Schulerhalter nicht zuzumuten, vorausschauende Planungen zu treffen, ohne damit rechnen zu können, dass die künftigen Schüler der sprengelangehörigen Gemeinden auch tatsächlich die sprengelmäßig zuständige Schule besuchten. Die Behörde verkenne nicht, dass es sehr wohl Interessen an einem sprengelfremden Schulbesuch gebe, die im Wesentlichen in der Zeitersparnis begründet seien. Auf Grund der angeführten Gründe sei jedoch von einem Überwiegen der Interessen der Schulpflichtigen nicht auszugehen, da es zumindest gleichwertige Interessen des Schulerhalters im Hinblick auf die Schulorganisation gebe. Dazu komme, dass für das kommende Schuljahr insgesamt neun *** Kinder im Wesentlichen mit derselben Begründung um sprengelfremden Schulbesuch angesucht hätten. Würde allen diesen Ansuchen stattgegeben werden, wäre dies einer Aufhebung des Sprengels gleichzusetzen und hätte zur Folge, dass in Wahrheit jeder spengelfremde Schulbesuch genehmigt werden müsste und sich die Schulsprengeleinteilung ad absurdum führen würde. Man könne dem Verordnungsgeber nicht unterstellen, dass er die Schulsprengeleinteilung nach völlig unsachlichen Kriterien festgelegt hätte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom ***. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Eltern überzeugt seien, dass die Interessen der Schulpflichtigen hinsichtlich eines sicheren und direkten Schultransportes jene des Schulerhalters übertreffen würden. Es läge ein eklatanter Verstoß gegen das Geleichbehandlungsprinzip vor, da einem Teil der Ansuchen bei gleicher Begründung hinsichtlich eines sprengelfremden Schulbesuches stattgegeben worden sei, während dies einem weiteren Teil untersagt werde. Es sei wenig verständlich, dass es seitens des Magistrats nicht möglich gewesen wäre, innerhalb einer gebotenen Zeit auf den Umstand hinzuweisen, dass die Interessen des Schulerhalters hinsichtlich stabiler Klassenverhältnisse einen wesentlichen Bestandteil der Urteilsfindung darstellen würden. Durch die verzögerte Rückmeldung sei die Findung einer alternativen Schule nicht mehr möglich, da jegliche Anmeldefristen und Aufnahmeverfahren bereits verstrichen seien. Die schon knapp zwei Monate zurückliegende positive Stellungnahme seitens der Gemeinde *** habe die Hoffnung bezüglich eines positiven Abschlusses des Anliegens bestärkt. Der Bürgermeister der Gemeinde *** sei der Meinung, dass ein positiver und negativer Bescheid seitens des Magistrats innerhalb des Schuljahres *** nicht nachvollziehbar sei. Die Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne und zum Wohle der schulpflichtigen Tochter *** wurde beantragt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Mitteilung vor, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs.

3 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 8 des NÖ Pflichtschulgesetzes lautet:Paragraph 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes lautet: „§ 8Schulsprengel

(1)Absatz eins,Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3)Absatz 3,Der Schulsprengel besteht aus 1.Ziffer eins einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus 2.Ziffer 2 einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder 3.Ziffer 3 Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(4)Absatz 4,Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5)Absatz 5,Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(6)Absatz 6,Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für berufsbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium), die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und der Gewerbliche Berufsschulrat (Kollegium) sind anzuhören.
(7)Absatz 7,Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten Landesregierungen zu treffen.
(8)Absatz 8,Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9)Absatz 9,Als sprengelangehörig gelten Schüler a)Litera a die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden, b)Litera b mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, c)Litera c der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird, d)Litera d von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, e)Litera e einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10)Absatz 10,Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
(11)Absatz 11,Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die

§ 21Abs.

2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, i.d.F. BGBl.Nr. 161/1987, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Abs. 8 zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die

Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, in der Fassung BGBl.Nr. 161 aus 1987,, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Absatz 8, zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.

(12)Absatz 12,Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen –Strichaufzählung der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule, –Strichaufzählung der Leitung der sprengelfremden Schule, –Strichaufzählung der Wohngemeinde und –Strichaufzählung des Schulerhalters der sprengelfremden Schule einzuholen hat. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn a)Litera a der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder b)Litera b in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder c)Litera c die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
(13)Absatz 13,Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört.
(14)Absatz 14,Bei berufsbildenden Pflichtschulen treten im Abs. 12 an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde der Gewerbliche Berufsschulrat, an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde und ist Abs. 13 nicht anzuwenden.“Bei berufsbildenden Pflichtschulen treten im Absatz 12, an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde der Gewerbliche Berufsschulrat, an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde und ist Absatz 13, nicht anzuwenden.“ Demnach ist der sprengelfremde Schulbesuch von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn
  1. a)der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder
  2. b)in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder
  3. c)die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10-24, lautet (auszugsweise): „Artikel I„Artikel römisch einsIn nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der folgenden Kennzeichnung eine Schulgemeinde gebildet wird: Standort (x Schulgemeinde) Pflichtsprengel (* Berechtigungssprengel) Verwaltungsbezirk *** … x *** Gemeinde ***, Gemeinde *** ohne die Katastralgemeinde ***; von der Gemeinde *** die ***. … Stadt mit eigenem Statut *** x *** *** *** Stadt ***; Gemeinde *** mit Ausnahme der ***“ Im bekämpften Bescheid wird die Entscheidung damit begründet, dass die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für das schulpflichtige Kind *** verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Damit stützt sich die Behörde auf den Teil der Bestimmung des § 12 Abs. 8 des NÖ Pflichtschulgesetzes, der eine zwingende Untersagung durch die Behörde nicht gebietet. Damit stützt sich die Behörde auf den Teil der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes, der eine zwingende Untersagung durch die Behörde nicht gebietet. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass keine zwingenden Versagungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes vorliegen.Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass keine zwingenden Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes vorliegen. Es ist also zu prüfen, ob insgesamt die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen überwiegen. Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen die Absicherung eines Schulstandortes, wobei auch die Zumutbarkeit des Schulweges zu berücksichtigen ist (siehe dazu § 2 Abs. 12 in Verbindung mit 23 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz). Aus dem Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom 24. September 1986, LGBl. 5000-6, geht hervor, dass § 8 Abs. 12 lit. c der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Ausdrücklich wird angeführt, dass verhindert werden soll, dass die Höhe eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage als Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch dienen kann. Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen die Absicherung eines Schulstandortes, wobei auch die Zumutbarkeit des Schulweges zu berücksichtigen ist (siehe dazu Paragraph 2, Absatz 12, in Verbindung mit 23 Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz). Aus dem Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom 24. September 1986, Landesgesetzblatt 5000-6, geht hervor, dass Paragraph 8, Absatz 12, Litera c, der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Ausdrücklich wird angeführt, dass verhindert werden soll, dass die Höhe eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage als Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch dienen kann. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 12 leg. cit. insgesamt stellen für die Prüfung eines Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch lediglich auf die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen ab.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 12, leg. cit. insgesamt stellen für die Prüfung eines Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch lediglich auf die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen ab. Es kann daher die Behörde vom Ermessen nur insoweit Gebrauch machen, als sie bei einer Untersagung des sprengelfremden Schulbesuches im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 12 lit. c leg. cit. organisatorische Gründe anführt. Sie muss also auf Argumente eingehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend sind.Es kann daher die Behörde vom Ermessen nur insoweit Gebrauch machen, als sie bei einer Untersagung des sprengelfremden Schulbesuches im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 12, Litera c, leg. cit. organisatorische Gründe anführt. Sie muss also auf Argumente eingehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend sind. Die Aufrechterhaltung und Absicherung eines Schulstandortes oder der Schulorganisation wird durch feste Sprengel ermöglicht. Erst durch sie kann den Schulerhaltern ermöglicht werden, den Raumbedarf auch im Hinblick auf die Organisationsform sicherzustellen. Eine Berücksichtigung dieser Kriterien im Rahmen der Prüfung nach organisatorischen Gesichtspunkten ist möglich. Das Vorliegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Gefährdung des Schulstandortes wurde im gesamten behördlichen Verfahren jedoch lediglich behauptet. Konkrete Umstände, wie z. B. die derzeitigen und die zu erwartenden Schülerzahlen, die diese Gefährdung untermauern könnten, wurden nicht dargelegt. Auch wurde das den Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch stützende Argument des einfacheren und leichteren Schulweges nicht näher untersucht. Jedenfalls sind im vorgelegten Verwaltungsakt diesbezüglich keine Unterlagen vorhanden. Wie sich aus § 8 Abs. 12 lit. c des NÖ Pflichtschulgesetzes ergibt, kann der sprengelfremde Schulbesuch untersagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen. Nur bei diesem Nichtüberwiegen ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Ergibt hingegen diese Interessenabwägung, dass die Vorteile für den Schüler die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen, darf die Bewilligung nicht versagt werden.Wie sich aus Paragraph 8, Absatz 12, Litera c, des NÖ Pflichtschulgesetzes ergibt, kann der sprengelfremde Schulbesuch untersagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen. Nur bei diesem Nichtüberwiegen ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Ergibt hingegen diese Interessenabwägung, dass die Vorteile für den Schüler die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen, darf die Bewilligung nicht versagt werden. Es sind daher zunächst die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile und die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen zu ermitteln und diese danach in einem weiteren Schritt gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Eine etwaige Ermessensentscheidung ist zu begründen. Die Behörde muss dabei vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen. Maßgebend ist dabei insbesondere, ob der Sachverhalt in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und die Begründung des Bescheides die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erlaubt. Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich zu entnehmen, dass es das Interesse des Schulerhalters sei, Dispositionen im Hinblick auf die bauliche Gestaltung und die Anzahl der zu erwartenden Schulklassen treffen zu können und laut der Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich die Organisationsform der Wirtschaftsmittelschule *** durch die große Anzahl der Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch gefährdet sei. Auf die im Antrag vorgebrachten Interessen wird nicht weiter eingegangen. Es wird lediglich angeführt, die Behörde verkenne nicht, dass es sehr wohl Interessen an einem sprengelfremden Schulbesuch gebe, die im Wesentlichen in der Zeitersparnis begründet sei. Erhebungen oder nähere Feststellungen zum Ausmaß der Zeitersparnis werden jedoch nicht angestellt. Dadurch fehlt es an für eine nachvollziehbare Abwägung erforderlichen Grundlagen. Es wurden weder die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile noch die den bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen ausreichend ermittelt, sodass diese einander gegenüber gestellt werden könnten. Deshalb ist dem bekämpften Bescheid eine ausreichende Begründung nicht zu entnehmen und nicht überprüfbar, ob vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Die belangte Behörde hat somit den relevanten Sachverhalt nicht festgestellt. Angemerkt wird, dass

§ 8Abs.

12 des NÖ Pflichtschulgesetzes auch die Stellungnahme des Schulerhalters der sprengelfremden Schule (hier: die Schulgemeinde der NNÖMS ***) einzuholen ist. Angemerkt wird, dass

Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes auch die Stellungnahme des Schulerhalters der sprengelfremden Schule (hier: die Schulgemeinde der NNÖMS ***) einzuholen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen hat, liegen hinsichtlich der Ermessensentscheidung, den beantragten sprengelfremde Schulbesuch zu untersagen, die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung vor. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.554.001.2015

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