12 des NÖ Pflichtschulgesetzes die Stellungnahmen der Leitungen der Neuen NÖ Sportmittelschule *** und der Neuen NÖ Wirtschaftsmittelschule *** sowie der NNÖMS *** ein. Der Magistrat der Stadt *** holte
Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes die Stellungnahmen der Leitungen der Neuen NÖ Sportmittelschule *** und der Neuen NÖ Wirtschaftsmittelschule *** sowie der NNÖMS *** ein. Die Schulleitung der NNÖMS *** brachte vor, dass die Aufnahme der Schülerin keine Veränderung der Klassenzahl zur Folge habe und die Aufnahme befürwortet werde. Die Leitung der NNÖMS II – Sportmittelschule *** lehnte ohne nähere Angaben die Aufnahme der Schülerin ab.Die Leitung der NNÖMS römisch zwei – Sportmittelschule *** lehnte ohne nähere Angaben die Aufnahme der Schülerin ab. Auch die Leitung der Neuen NÖ Wirtschaftsmittelschule *** stimmte der Aufnahme der Schülerin nicht zu (E-Mail vom ***). Die bereits für 12 Schüler eingelangten Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch an der NNÖMS *** bzw. an der NNÖMS *** seien in erster Linie mit der durch lange Wartezeiten bei An- und Abreise und einer sehr frühen Ankunft in *** sich ergebenden schlechten öffentlichen Verkehrsanbindung nach *** und dem gefährlichen Zu- und Umstieg begründet worden. Die Organisationsform in der Neuen NÖ Wirtschaftsmittelschule ***, an der zwei Parallelklassen pro Jahrgang geführt würden, sei durch die große Anzahl von Ansuchen ernsthaft gefährdet. Der Magistrat *** forderte unter Anschluss der Stellungnahmen der Leitungen der Neuen NÖ Sportmittelschule ***, der Neuen NÖ Wirtschaftsmittelschule *** sowie der NNÖMS *** die Wohngemeinde ***, die Gemeinde *** und den Landesschulrat für Niederösterreich zur Stellungnahme auf. Die Gemeinde *** befürwortete in der Stellungnahme vom *** den sprengelfremden Schulbesuch und erklärte, den Schulerhaltungsbeitrag für den Besuch an der NNÖMS *** zu übernehmen. Der Landesschulrat für Niederösterreich erklärte in seiner Stellungnahme vom ***, dass grundsätzlich kein Einwand gegen den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch in der NNÖMS *** bestehe. Es werde aber angemerkt, dass die Organisationsform der Wirtschaftsmittelschule *** durch die große Anzahl der Ansuchen ernsthaft gefährdet sei. Alle Ansuchen würden in erster Linie mit der schlechten öffentlichen Verkehrsanbindung nach *** begründet. Die Gemeinde *** befürwortete in ihrer Stellungnahme vom *** den sprengelfremden Schulbesuch. Mit Bescheid vom ***, Zahl: ***, untersagte die belangte Behörde
12 und 13 des NÖ Pflichtschulgesetzes den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Kindes *** an der NNÖMS ***. Nach Anführen des Verfahrensablaufes unter Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen führte die belangte Behörde in der Begründung des mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpften Bescheides aus, dass
12 lit. c des NÖ Pflichtschulgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde einen sprengelfremden Schulbesuch dann untersagen könne, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Das Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Schulweg in die sprengelfremde NNÖMS *** leichter und einfacher zu bewältigen sei als der in die sprengelmäßig zuständige Schule. Demgegenüber stehe das Interesse des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule auf Basis der zu erwartenden Schülerzahlen entsprechende Dispositionen im Hinblick auf die bauliche Gestaltung bzw. die Anzahl der zu erwartenden Schulklassen treffen zu können. Auch in der Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich werde angemerkt, dass die Organisationsform der Wirtschaftsmittelschule *** durch die große Anzahl der Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch ernsthaft gefährdet sei. Dazu komme, dass sich der Schulaufwand immer mehr auf die Standortgemeinde verlagere, obwohl ein Schulsprengel bestehe, der auch andere Gemeinden miteinbeziehe. Bei den Dispositionen des Schulerhalters seien aber die prognostizierten Schülerzahlen aller dieser Gemeinden miteinzubeziehen. Es sei dem Schulerhalter nicht zuzumuten, vorausschauende Planungen zu treffen, ohne damit rechnen zu können, dass die künftigen Schüler der sprengelangehörigen Gemeinden auch tatsächlich die sprengelmäßig zuständige Schule besuchten. Mit Bescheid vom ***, Zahl: ***, untersagte die belangte Behörde
Paragraph 8, Absatz 12 und 13 des NÖ Pflichtschulgesetzes den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Kindes *** an der NNÖMS ***. Nach Anführen des Verfahrensablaufes unter Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen führte die belangte Behörde in der Begründung des mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpften Bescheides aus, dass
Paragraph 8, Absatz 12, Litera c, des NÖ Pflichtschulgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde einen sprengelfremden Schulbesuch dann untersagen könne, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Das Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Schulweg in die sprengelfremde NNÖMS *** leichter und einfacher zu bewältigen sei als der in die sprengelmäßig zuständige Schule. Demgegenüber stehe das Interesse des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule auf Basis der zu erwartenden Schülerzahlen entsprechende Dispositionen im Hinblick auf die bauliche Gestaltung bzw. die Anzahl der zu erwartenden Schulklassen treffen zu können. Auch in der Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich werde angemerkt, dass die Organisationsform der Wirtschaftsmittelschule *** durch die große Anzahl der Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch ernsthaft gefährdet sei. Dazu komme, dass sich der Schulaufwand immer mehr auf die Standortgemeinde verlagere, obwohl ein Schulsprengel bestehe, der auch andere Gemeinden miteinbeziehe. Bei den Dispositionen des Schulerhalters seien aber die prognostizierten Schülerzahlen aller dieser Gemeinden miteinzubeziehen. Es sei dem Schulerhalter nicht zuzumuten, vorausschauende Planungen zu treffen, ohne damit rechnen zu können, dass die künftigen Schüler der sprengelangehörigen Gemeinden auch tatsächlich die sprengelmäßig zuständige Schule besuchten. Die Behörde verkenne nicht, dass es sehr wohl Interessen an einem sprengelfremden Schulbesuch gebe, die im Wesentlichen in der Zeitersparnis begründet seien. Auf Grund der angeführten Gründe sei jedoch von einem Überwiegen der Interessen der Schulpflichtigen nicht auszugehen, da es zumindest gleichwertige Interessen des Schulerhalters im Hinblick auf die Schulorganisation gebe. Dazu komme, dass für das kommende Schuljahr insgesamt neun *** Kinder im Wesentlichen mit derselben Begründung um sprengelfremden Schulbesuch angesucht hätten. Würde allen diesen Ansuchen stattgegeben werden, wäre dies einer Aufhebung des Sprengels gleichzusetzen und hätte zur Folge, dass in Wahrheit jeder spengelfremde Schulbesuch genehmigt werden müsste und sich die Schulsprengeleinteilung ad absurdum führen würde. Man könne dem Verordnungsgeber nicht unterstellen, dass er die Schulsprengeleinteilung nach völlig unsachlichen Kriterien festgelegt hätte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom ***. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Eltern überzeugt seien, dass die Interessen der Schulpflichtigen hinsichtlich eines sicheren und direkten Schultransportes jene des Schulerhalters übertreffen würden. Es läge ein eklatanter Verstoß gegen das Geleichbehandlungsprinzip vor, da einem Teil der Ansuchen bei gleicher Begründung hinsichtlich eines sprengelfremden Schulbesuches stattgegeben worden sei, während dies einem weiteren Teil untersagt werde. Es sei wenig verständlich, dass es seitens des Magistrats nicht möglich gewesen wäre, innerhalb einer gebotenen Zeit auf den Umstand hinzuweisen, dass die Interessen des Schulerhalters hinsichtlich stabiler Klassenverhältnisse einen wesentlichen Bestandteil der Urteilsfindung darstellen würden. Durch die verzögerte Rückmeldung sei die Findung einer alternativen Schule nicht mehr möglich, da jegliche Anmeldefristen und Aufnahmeverfahren bereits verstrichen seien. Die schon knapp zwei Monate zurückliegende positive Stellungnahme seitens der Gemeinde *** habe die Hoffnung bezüglich eines positiven Abschlusses des Anliegens bestärkt. Der Bürgermeister der Gemeinde *** sei der Meinung, dass ein positiver und negativer Bescheid seitens des Magistrats innerhalb des Schuljahres *** nicht nachvollziehbar sei. Die Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne und zum Wohle der schulpflichtigen Tochter *** wurde beantragt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Mitteilung vor, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
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Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
3 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, so hat das Verwaltungsgericht
GVG, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 8 des NÖ Pflichtschulgesetzes lautet:Paragraph 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes lautet: „§ 8Schulsprengel
2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, i.d.F. BGBl.Nr. 161/1987, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Abs. 8 zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die
Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, in der Fassung BGBl.Nr. 161 aus 1987,, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Absatz 8, zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.
12 des NÖ Pflichtschulgesetzes auch die Stellungnahme des Schulerhalters der sprengelfremden Schule (hier: die Schulgemeinde der NNÖMS ***) einzuholen ist. Angemerkt wird, dass
Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes auch die Stellungnahme des Schulerhalters der sprengelfremden Schule (hier: die Schulgemeinde der NNÖMS ***) einzuholen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen hat, liegen hinsichtlich der Ermessensentscheidung, den beantragten sprengelfremde Schulbesuch zu untersagen, die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung vor. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.554.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.