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{'item': 'LVwG-AB-14-0323/3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0323/3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen von ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Festlegung eines Schutzgebietes und Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt und (hinsichtlich der Anfechtung des Spruch-teils II) beschlossen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen von ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Festlegung eines Schutzgebietes und Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt und (hinsichtlich der Anfechtung des Spruch-teils römisch zwei) beschlossen: I.römisch eins. Der Beschwerde von ***, *** und *** wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid (Spruchteil I) hinsichtlich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** aufgehoben wird, sodass diese nicht Bestandteil des festgelegten Schutzgebietes sind.Der Beschwerde von ***, *** und *** wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid (Spruchteil römisch eins) hinsichtlich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** aufgehoben wird, sodass diese nicht Bestandteil des festgelegten Schutzgebietes sind. II.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden, soweit sie sich gegen den Spruchteil I (Schutzgebietsfestlegung) richten, abgewiesen und, soweit sie sich auf den Spruchteil II (Entschädigung) beziehen, zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden, soweit sie sich gegen den Spruchteil römisch eins (Schutzgebietsfestlegung) richten, abgewiesen und, soweit sie sich auf den Spruchteil römisch zwei (Entschädigung) beziehen, zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 34 und 117 Abs. 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 34 und 117 Absatz 4, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, legte der Landeshauptmann von Niederösterreich zum Schutze des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, bzw. ***, ***, bewilligten Horizontalfilterbrunnen III des Gemeindewasserversorgungsverbandes *** ein Schutzgebiet (Schutzzone II) fest (Spruchteil I). Vom Schutzgebiet umfasst sind demnach auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in den KG *** und ***, welche sich im Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführer befinden. Für diese Liegenschaften wurde eine Reihe von Nutzungsbeschränkungen bzw. Anordnungen getroffen. Weiters wurde in einem Spruchteil II über die den betroffenen Grundeigentümern gebührenden Entschädigungen abgesprochen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 34 WRG
  2. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Spruchteil II „kein ordentliches Rechtmittel“ zulässig sei.Mit Bescheid vom ***, ***, legte der Landeshauptmann von Niederösterreich zum Schutze des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, bzw. ***, ***, bewilligten Horizontalfilterbrunnen römisch drei des Gemeindewasserversorgungsverbandes *** ein Schutzgebiet (Schutzzone römisch zwei) fest (Spruchteil römisch eins). Vom Schutzgebiet umfasst sind demnach auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in den KG *** und ***, welche sich im Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführer befinden. Für diese Liegenschaften wurde eine Reihe von Nutzungsbeschränkungen bzw. Anordnungen getroffen. Weiters wurde in einem Spruchteil römisch zwei über die den betroffenen Grundeigentümern gebührenden Entschädigungen abgesprochen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf Paragraph 34, WRG
  3. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Spruchteil römisch zwei „kein ordentliches Rechtmittel“ zulässig sei. Begründend legt die Behörde den Verfahrensgang dar und gibt auch die Grundlagen für die Festlegung der in Rede stehenden Schutzzone, ausgearbeitet vom Zivilingenieur ***, auszugsweise wieder. Weiters werden die im Zuge des Verfahrens eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen zitiert. Darunter befindet sich auch eine Stellungnahme des geohydrologischen Amtssachverständigen vom ***, in welcher der Sachverständige die zur Ausweisung des Schutzgebietes durchgeführten Berechnungen des *** als nachvollziehbar beurteilt und anführt, dass als Berechnungsgrundlage eine Wasserentnahme von 8 l/s angesetzt worden sei. Das sogenannte Schutzgebiet II, welches sich auf Grund dieser Berechnungen ergäbe, erstrecke sich in südlicher Richtung gegen die natürliche Grundwasserströmungsrichtung gesehen auf eine Distanz von rund 230 m, in westliche Richtung bis zu rund 130 m, in östliche Richtung bis zu rund 125 m und in nördlicher Richtung auf einer Distanz von bis zu 80 m. Die Festlegung der Außengrenzen beruhe auf der Ermittlung der sogenannten 60-Tage-Fließgrenze.Begründend legt die Behörde den Verfahrensgang dar und gibt auch die Grundlagen für die Festlegung der in Rede stehenden Schutzzone, ausgearbeitet vom Zivilingenieur ***, auszugsweise wieder. Weiters werden die im Zuge des Verfahrens eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen zitiert. Darunter befindet sich auch eine Stellungnahme des geohydrologischen Amtssachverständigen vom ***, in welcher der Sachverständige die zur Ausweisung des Schutzgebietes durchgeführten Berechnungen des *** als nachvollziehbar beurteilt und anführt, dass als Berechnungsgrundlage eine Wasserentnahme von 8 l/s angesetzt worden sei. Das sogenannte Schutzgebiet römisch zwei, welches sich auf Grund dieser Berechnungen ergäbe, erstrecke sich in südlicher Richtung gegen die natürliche Grundwasserströmungsrichtung gesehen auf eine Distanz von rund 230 m, in westliche Richtung bis zu rund 130 m, in östliche Richtung bis zu rund 125 m und in nördlicher Richtung auf einer Distanz von bis zu 80 m. Die Festlegung der Außengrenzen beruhe auf der Ermittlung der sogenannten 60-Tage-Fließgrenze. Weiters finden sich u.a. Ausführungen des Amtssachverständigen für Chemie betreffend die Anwendung von Pflanzenschutzmittel sowie ein agrartechnisches Gutachten zu den Nutzungseinschränkungen und die für die betroffenen Landwirte daraus resultierenden Entschädigungsansprüche. In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die nunmehr belangte Behörde nach Zitierung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 an, dass die von *** vorgelegte Berechnung für die Schutzzone II vom Amtssachverständigen für Geohydrologie als nachvollziehbar bewertet und auf Grund dessen eine parzellenscharfe Abgrenzung vorgenommen worden sei.In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die nunmehr belangte Behörde nach Zitierung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 an, dass die von *** vorgelegte Berechnung für die Schutzzone römisch zwei vom Amtssachverständigen für Geohydrologie als nachvollziehbar bewertet und auf Grund dessen eine parzellenscharfe Abgrenzung vorgenommen worden sei. Mit Bezug auf die nunmehrigen Beschwerdeführer setzt sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen betreffend die Situation im Zusammenhang mit der bestehenden Eisenbahntrasse und den dort zur Anwendung kommenden Pflanzenschutzmitteln, der Art und Weise der Abgrenzung des Schutzgebietes sowie einzelnen Anordnungen auseinander. Weiters wird die Entschädigungsfrage behandelt.
  4. Beschwerde und Verfahren des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mit Schriftsatz vom *** erhoben ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** sowie *** Berufung gegen den Bescheid vom ***, ***. Darin machen die Rechtsmittelwerber geltend: - Die Grenzziehung sei nicht nachvollziehbar bzw. nicht „praxistauglich“ - Es sei unverständlich, weshalb trotz einwandfreier Wasserqualität eine Schutzzone II erforderlich sei.Es sei unverständlich, weshalb trotz einwandfreier Wasserqualität eine Schutzzone römisch zwei erforderlich sei. - Die Entschädigungsregelungen seien unnklar und unvollständig. - Die Ungleichbehandlung gegenüber der *** (wegen „Haftung etc.“) widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. - Weiter wird das offensichtlich fehlerhafte Datum einer Besprechung und die mangelhafte Ladung der Beschwerdeführer *** releviert. Schließlich wird die Aufhebung des Bescheides begehrt. Der zunächst zur Entscheidung über die Berufungen zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft holte Stellungnahmen seines Amtssachverständigen zu den einzelnen Schutzgebietsauflagen ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass die Festlegung der Schutzzone samt Auflagen wie im angefochtenen Bescheid erforderlich sei, um den Brunnen vor Verunreinigungen oder einer Beeinträchtigung seiner Ergiebigkeit zu schützen. Hinsichtlich der durchs vorgesehene Schutzgebiet verlaufenden ***-Linie erachtete der Sachverständige zusätzlich das Verbot der Anwendung von Herbiziden für notwendig.
  5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die vormalige Berufungsbehörde den unerledigt gebliebenen Akt übermittelt hatte, führte in der Folge am *** mündliche Verhandlungen über die gegen den in Rede stehenden Schutzgebietsbescheid erhobenen Berufungen (nun: Beschwerden) durch, darunter auch jene der Beschwerdeführer. Dabei wurde berücksichtigt, dass mittlerweile in mehrfacher Hinsicht ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die neuen Grundeigentümer erklärten, ins Verfahren einzutreten. Demnach treten ***, *** und *** an die Stelle des ***, *** an die Stelle von *** und *** an die Stelle des ***. Die mündliche Verhandlung wird wie folgt auszugsweise wiedergegeben: „Der medizinische Amtssachverständige führt auf Befragen des Verhandlungsleiters Folgendes aus: Aus medizinischer Sicht ist das Trinkwasser möglichst im nativen, das heißt vom Menschen unbeeinflussten Zustand zu erhalten und zur Verfügung zu stellen. Schutzgebietsmaßnahmen sollen das Ziel haben, solche Beeinflussungen bzw. das Risiko, dass solche Beeinträchtigungen entstehen, zu verhindern bzw. zu minimieren. Daher ist es auch aus medizinischer Sicht zu fordern, dass für den gegenständlichen Trinkwasserbrunnen Schutzanordnungen getroffen werden. Für den gegenständlichen Brunnen liegen regelmäßige Wasseruntersuchungen seit dem Jahr *** bei der Abteilung Umwelthygiene des Amtes der NÖ Landesregierung auf. Diese zeigen durchwegs einen ordnungsgemäßen Zustand. Vereinzelt waren geringe Keimbelastungen festgestellt worden, die aber für einen derartigen Wasserspender normal und unbedenklich sind. Hinsichtlich der Nitratbelastung wurden ebenfalls regelmäßige Untersuchungen durchgeführt mit im Durchschnitt 10 mg/l; mit einem Ausreißer vor etwa zwei Jahren mit 20 mg/l. Danach hat sich der Wert wieder bei 10 mg/l eingependelt. Hinweise auf Belastungen mit Kohlenwasserstoffen oder Pestizide sind den vorliegenden Befunden nicht zu entnehmen. Pestiziduntersuchungen werden in 5-jährigen Abständen durchgeführt; im gegenständlichen Fall kam im Zusammenhang mit einer Grundwasserbelastung durch einen Pflanzenschutzmittelhersteller dazu, dass auch der gegenständliche Brunnen engmaschig untersucht wurde. Nach meinem Kenntnisstand wurden auch dabei keine Belastungen festgestellt. Dennoch ist aus medizinischer Sicht zu fordern, dass der Eintrag von Pflanzenschutzmittel verhindert wird. Dazu erscheinen die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Maßnahmen betreffend die landwirtschaftlichen Grundstücke ein taugliches Mittel. Durch die Führung von Aufzeichnungen betreffend die eingesetzten Pflanzenschutzmittel wird die zielgerichtete Trinkwasserkontrolle ermöglicht, eben indem auf die tatsächlich ausgebrachten Wirkstoffe untersucht wird. Zur Ausweisung der sogenannten 60-Tages Zone ist aus medizinischer Sicht auszuführen, dass dies auf der wissenschaftlichen Kenntnis beruht, dass Keime nach einer Verweildauer von etwa 50 bis 60 Tagen im Grundwasser inaktiv werden, das heißt für den Menschen nicht mehr schädlich sind. Durch eine möglichst weitgehende Verhinderung des Keimeintrags innerhalb dieses Bereiches kann sichergestellt werden, dass krankmachende Auswirkungen aus diesem Bereich nicht stattfinden. Geleichzeitig bewirken Nutzungsbeschränkungen innerhalb der 60-Tages Zone auch Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität durch chemische Parameter. Solche Einträge werden auch bei einer größeren Entfernung vom Wasserspender nicht in der 60-tages Zone inaktiv, jedoch ermöglicht ein entsprechender Abstand auch ein zeitgerechtes Reagieren. Außerdem treten bei einer größeren Entfernung auch Verdünnungseffekte auf, die naturgemäß bei einem Eintrag im Nahbereich des Wasserspenders nicht wirksam werden. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie: Das gegenständliche Schutzgebiet wurde auf Grund von fachlich korrekten und nachvollziehbaren Grundlagen erstellt. Es deckt einen Teilbereich des Einzugsgebietes des gegenständlichen Brunnens ab. Das vorliegende Schutzgebiet orientiert sich an der sogenannten 60-Tages Zone. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen kann gesagt werden, dass diese im Einzugsgebiet des Brunnens liegen, soweit sie ins Schutzgebiet einbezogen wurden. Im gegenständlichen Bereich ist eine humose Deckschicht vorhanden, die eine Mächtigkeit zwischen mehreren Dezimetern und einem Meter aufweist. Darunter folgen die Schotter des *** Beckens. In Abhängigkeit von Art und Ausmaß eines Schadstoffes kommt es in der Deckschicht zu einem gewissen Abbau; sobald die Deckschicht von einem Schadstoff verlassen wird und dieser in den Schotterbereich übergeht, gelangt der Stoff in weiterer Folge zwangsläufig ins Grundwasser und innerhalb des Einzugsgebiets des Brunnens auch in diesen. Der jeweilige Grundwasserstand ist hiefür nicht entscheidend. Zum Einwand, dass der Grundwasserspiegel in den letzten Jahren kontinuierliche abgesunken wäre verweist der Amtssachverständige auf die Erfahrung, dass man Jahrzehntelang seit den 60er Jahren von einem sinkenden Grundwasserspiegel ausgegangen war. In den letzten Jahren wird der gegenteilige Effekt beobachtet. Seitens der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass die mittlerweile langjährigen Wasseruntersuchungen immer eine einwandfreie Trinkwasserqualität ergeben haben. Es sei daher nicht einzusehen warum es dennoch einer Schutzgebietsausweisung bedürfe, wo doch die Grundwasserqualität auch ohne derartig behördliche Anordnungen offenkundig einwandfrei wäre. Weiters wird von Beschwerdeführerseite vorgebracht, dass auch die vorhanden *** Linie ein Risikofaktor sei, zumal Züge bei einem Einfahrtssignal im Naheberiech des Brunnens anhalten würden und hierbei Leckagen die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung gegeben sei. Weiters wird auf den Umstand verwiesen, dass auch in Hausgärten Pflanzenbau betrieben würde, der ebenfalls das Grundwasser beeinträchtigen könnte. Der medizinische Amtssachverständige führt zum Thema Interpretation der vorliegenden Wasseruntersuchungsbefunde und dem Verhältnis Schutzgebietsmaßnahmen und Grundwasserqualitätskontrolle Folgendes aus: Das österreichische System im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung basiert auf dem Prinzip, dass durch Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Wasserversorgungsanlagen und Maßnahmen zum Schutz der Wasserqualität davon ausgegangen werden kann, dass die Abnehmer einwandfreies Trinkwasser geliefert bekommen. Wasseruntersuchungen dienen nicht dazu, die Trinkwasserqualität sicher zu stellen, sondern stellen eine Stichprobenweise nachträgliche Kontroller dar. Wollte man durch Kontrolle die Trinkwasserqualität gewährleisten, müsste eine weit engmaschigere Überprüfung z.B. wöchentlich erfolgen. Mit anderen Worten: Vorkehrungen wie im Zusammenhang mit Schutzgebieten dienen vorweg dem Ausschluss negativer Auswirkungen. Trinkwasserkontrolle erlaubt nur, langfristige Trends zu erkennen und dann entgegen zu steuern. Eine zweimalige Wasseruntersuchung bietet keine Garantie, dass nicht an anderen Tagen des Jahres, an denen eben nicht die Probenahme erfolgte, das Trinkwasser ebenfalls einwandfrei war. Der Umstand, dass bisher kein Schutzgebiet existiert hat und die Wasseruntersuchungen keinen Hinweis auf Missstände erbracht haben, befreit aus medizinischer Sicht nicht von der Notwendigkeit prophylaktische Anordnungen zu treffen. Dabei orientiert man sich ohne dies an der Realität, in dem auch Kompromisse geschlossen werden. So kann man aus dem Umstand, dass animalischer Dünger nicht generell verboten wurde nicht den Schluss ziehen, dass andere Vorkehrungen entbehrlich wären. Zur Frage der Problematik der Grenzziehung führt der geohydrologische Amtssachverständige aus, dass die Grenzziehung im Bereich der landwirtschaftlichen Grundstücke sich eben an der 60-tage-Grenze orientiert. Die Grenzen sind daher hydrologisch begründet und nicht auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ausgerichtet. Eine Verschiebung an die katastermäßigen Grundgrenzen hätte zur Folge, dass entweder wesentlich mehr Fläche ins Schutzgebiet einbezogen wird, als durch die Vorgabe der Einbeziehung der 60-tages-Zone gerechtfertigt wäre oder eben dieser Bereich nicht vollständig abgedeckt wird. Seitens der Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird bemerkt, dass die Höhe der Entschädigung von ihr allein auf die ausgewiesenen Schutzgebietsflächen bezogen war; eine Vorgabe in andere Richtung sei ihr von der beweisthemenstellenden Behörde auch nicht gemacht worden. Seitens des Obmanns des Gemeindewasserversorgungsverbandes wird Folgendes festgehalten: Das Schutzgebiet war eine rechtliche Vorgabe der Behörde und liegt nicht in der Disposition des Verbandes. Der Verband war bereit, die vom Sachverständigen der Behörde berechnete Entschädigung zu leisten. Allerdings kam es in Folge der Berufung seit dem Jahr *** zu keinen weiteren Gesprächen. Der Verband ist aber auch seinen Abnehmern verpflichtet, welche die Entschädigungszahlungen letztlich zu tragen haben. Er ist weiterhin gesprächsbereit, was allerdings voraussetzt, dass zunächst einmal das Schutzgebiet feststehen muss. Die Vertreter der Beschwerdeführer schlagen vor, dass eine Einigung durch Bestellung eines neutralen Sachverständigen erfolgen könnte; dieser soll die Entschädigung als Basis für Verhandlungen zwischen Verband und Landwirten berechnen. Wenn das Landesverwaltungsgericht nicht für die Entschädigungsfrage zuständig ist, möge dies im Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen werden. Es wird weiter die Meinung vertreten, dass auf Grund der guten Wasseruntersuchungsbefunde ein Schutzgebiet gar nicht notwendig ist.“ Da sich im Zuge der Begutachtung einer anderen Beschwerde Zweifel an der festgelegten Nordgrenze des Schutzgebietes ergeben haben, wurde ein ergänzendes geohydrologisches Gutachten (vom ***) betreffend die Abgrenzungen des Schutzgebietes eingeholt, welches folgenden Wortlaut hat: „ln der Berufungsverhandlung des Landesverwaltungsgerichts am *** wurde festgestellt, dass die Abgrenzung des Schutzgebietes dem Stand der Technik und nachvollziehbar anhand eines Pumpversuches erfolgte. Allerdings wurde die Reichweite des Einzugsbereiches des Brunnens nach Norden, das ist annähernd Abstromrichtung, nicht weiter begründet, sondern mit rund 80 m angesetzt. Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde nun der Auftrag erteilt, die Reichweite des Absenktrichters in Abstromrichtung und damit die Ausdehnung der notwendigen 60-Tage-Zone als Grundlage für die Schutzzone II zu ermitteln.Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde nun der Auftrag erteilt, die Reichweite des Absenktrichters in Abstromrichtung und damit die Ausdehnung der notwendigen 60-Tage-Zone als Grundlage für die Schutzzone römisch zwei zu ermitteln. Grundlagen: Die wesentliche Grundlage für die Festlegung eines Schutzgebietes ist die Bestimmung der Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers. Diese Geschwindigkeit kann im günstigsten Fall durch Tracerversuche direkt bestimmt werden, oder im Zuge eines Pumpversuchs im Hauptbrunnen unter Verwendung von Hilfspegeln ermittelt werden. Seide Methoden berücksichtigen lokale lnhomogenitäten des Aquifers und bilden daher die natürlichen Verhältnisse gut ab. Neben der Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit anhand von Pumpversuchen kann die Ausdehnung der Schutzzone II numerisch erfolgen, wobei hier insbesondere die Methode nach WYSSLING (1979, in ÖVGW Richtlinie W72) verwendet werden kann. Bei der rechnerischen Ermittlung der Hauptabmessungen der Schutzzone II sind bestimmte Parameter für den Aquifer anzusetzen, die entweder aufgrund von Erfahrungswerten, Laboranalysen oder besser aber durch in Situ-Versuche (Pumpversuche) ermittelt wurden.Neben der Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit anhand von Pumpversuchen kann die Ausdehnung der Schutzzone römisch zwei numerisch erfolgen, wobei hier insbesondere die Methode nach WYSSLING (1979, in ÖVGW Richtlinie W72) verwendet werden kann. Bei der rechnerischen Ermittlung der Hauptabmessungen der Schutzzone römisch zwei sind bestimmte Parameter für den Aquifer anzusetzen, die entweder aufgrund von Erfahrungswerten, Laboranalysen oder besser aber durch in Situ-Versuche (Pumpversuche) ermittelt wurden. Ein wesentlicher Faktor der Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers ist der hydraulische Gradient bzw. das Grundwasserspiegelgefälle. Je größer dieses ist, desto höher ist die Abstandsgeschwindigkeit Insbesondere im Nahbereich des Brunnens ist der Gradient abhängig von der Absenkung des Wasserspiegels im Brunnen und damit von der jeweiligen Wasserentnahme bzw. der Förderleistung. Da die Absenkung um den Brunnen ein instationärer Vorgang ist, das heißt, dass sich der Absenktrichter zeitlich verzögert ausbildet, ist für die Förderleistung sinnvollerweise ein Wert zu wählen, der im Durchschnitt über mehrere Tage oder Wochen hindurch eingehalten wird bzw. werden kann. Im Gegensatz zu einem Pumpversuch, der mit konstanter Förderleitung durchgeführt wird, erfolgt daher die Berechnung der Abstandsgeschwindigkeit mit der maximalen Tageskonsensmenge. Im Fall des Schutzgebietes für die WVA *** erfolgte die Schutzgebietsausweisung im Projekt „Grundwasserversorgungsverband ***, Horizontalfilterbrunnen *** – Schutzzonen“ von ***, *** durch Felduntersuchungen in Form eines Pumpversuchs mit zusätzlichem Pegelkreuz für die Bestimmung des Absenktrichters, wodurch die natürlichen Verhältnisse des Aquifers einschließlich seiner lnhomogenitäten gut abgebildet werden konnten. Nur in Richtung Grundwasserabstrom ergeben sich aufgrund der gewählten Versuchsvoraussetzungen (Pegelanordnung, Förderleistung) Unklarheiten. Anstelle der Wiederholung des Pumpversuchs soll anhand der numerischen Überrechnung der Schutzgebietsabmessungen nach WYSSLING (1979, in ÖVGW Richtlinie W72) die 60-Tage-Grenze für den gegenständlichen Brunnen neu abgeschätzt bzw. überprüft werden. Die Eingangsparameter für die Berechnungen werden dem Projekt „Grundwasserversorgungsverband ***, Horizontalfilterbrunnen *** – Schutzzonen“ von ***, ***, entnommen. Diese basieren auf Felduntersuchungen (Pumpversuch, Grundwasserspiegelmessungen) und sind als zuverlässig einzustufen: Durchlässigkeitsbeiwert.............. kf....... 2,1 * 10-3... [m/s] Grundwasserspiegelgefälle........ l ........ 0,0033...... [m/m] nutzbares Porenvolumen............ nf ...... 0,18.......... [m3/m3] Förderleistung............................. Q ...... 8,0............ [l/s] Grundwassermächtigkeit............ hGW ... 3,7............ [m] Auf Basis obiger Ansätze werden erhält man folgende numerische Lösungen: 60-Tage-Grenze anstromig (x) .................. 296m (entspricht ungefähr der Reichweite nach Süden im Sinne des Projekts) Einzugsbreite (B) ....................................... 312 m (entspricht ungefähr der West-Ost- Erstreckung im Sinne des Projekts) abstromiger Scheitelpunkt (S/Länge x0) .... 50 m (entspricht ungefähr der Reichweite nach Norden im Sinne des Projekts) [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Die rechnerischen Ergebnisse für x und B liegen damit geringfügig über den Ergebnissen des Einreichprojekts von ***, jedoch in einer Größenordnung, die auf hydrogeologische lnhomogenitäten des Untergrundes zurückgeführt werden können. Im Wesentlichen werden die obigen Berechnungen durch den Pumpversuch bestätigt. Ein wesentlicher Punkt der Bestimmung der Schutzgebietsabmessungen, unabhängig ob diese rechnerisch oder über die Bestimmung mittels eines Pumpversuchs mit Pegelkreuz erfolgt, ist das Maß der Wassernutzung. Wie oben dargelegt, sollte dazu eine Entnahmemenge herangezogen werden, die dem maximalen Tageskonsens entspricht, da diese einerseits über mehrere Tage gefördert werden kann und darf, andererseits üblicherweise deutlich unter dem Konsens in l/s, welcher der Pumpenleistung entspricht, liegen wird. Aus diesem Grund wird als Basis für die Bestimmung der Schutzgebietsausdehnung die maximale tägliche Förderleistung herangezogen. Im gegenständlichen Fall wurde in der wasserrechtlichen Bewilligung vom *** (lt. WDV) der Konsens nur mit 24 l/s bzw. 133.000 m³/a, jedoch kein Tageskonsens, festgelegt. Aus technischer Sicht könnten somit über mehrere Tage hindurch 24 l/s gefördert werden. Sofern das der Fall ist, wäre die 60-Tagesgrenze wesentlich größer und das Schutzgebiet mit dieser Förderleistung festzulegen. Bereits bei Ansetzen einer durchschnittlichen Förderleistung von Q = 12 l/s und sonst gegenüber der obigen Berechnung unveränderter Parameter wären damit folgende Abmessungen für die 60-Tagesgrenze zu erwarten: 60-Tage-Grenze anstromig (x) .................. 325m Einzugsbreite (B) ....................................... 468 m abstromiger Scheitelpunkt (S/Länge x0) .... 74 m Im Falle einer Festlegung des Einzugsbereiches mit der Förderleistung von 24 l/s wäre der 60-Tage Einzugsbereich und damit das Schutzgebiet wesentlich größer festzulegen als im Projekt *** von ***. ln Richtung Norden (das ist Grundwasser abstromig) müsste das Schutzgebiet auf jeden Fall über 100 m reichen. Gutachten: Die rechnerische Überprüfung der Reichweite der 60-Tages-Grenze ergibt bei einer durchschnittlichen Förderleistung von 8 l/s einen Scheitelpunkt ca. 50 m abstromig des Brunnens. Die anderen Ergebnisse der Berechnung (Werte für die Ausweisung der Grenzen in Richtung Süden, Westen und Osten) liegen knapp über den Ergebnissen der Messungen, jedoch in einer Größenordnung, die klar erkennen lassen, dass die rechnerische Ermittlung insgesamt als korrekt und vertrauenswürdig beurteilt werden kann. Aus fachlicher Sicht sind die Ergebnisse der Messungen während des Pumpversuchs als realistischer zu bewerten, da diese die lnhomogenitäten des Untergrundes eher berücksichtigen. Bei Würdigung dieser Ungenauigkeit bezogen auf die Ergebnisse des Pumpversuchs liegt damit der untere Scheitelpunkt rund 45 m abstromig des Horizontalfilterbrunnens. Das bedeutet, dass die nördliche Grenze des Schutzgebietes auf diese Entfernung zurückgenommen werden könnte. Eine Einschränkung des Schutzgebietes hinsichtlich der übrigen Grenzen ergibt sich daraus nicht, da diese auch bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Entnahmemenge von 8 l/s innerhalb dieses Absenktrichters liegen. ln weiterer Folge könnten damit aus dem beantragten Schutzgebiet die Grundstücke Nr. ***, KG ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, ausgenommen werden. Aus fachlicher Sicht wäre auch die Ausnahme des Gst. Nr. ***, KG *** fachlich vertretbar, da dieses nur geringfügig von der Parabel angeschnitten wird. Anmerkung : Da anhand des ausgeführten Rechenbeispiels ersichtlich ist, dass bereits eine geringfügige Erhöhung der durchschnittlichen Grundwasserentnahme zu einer maßgeblichen Ausweitung der Schutzzone II führen würde, wird vorgeschlagen, den Konsens der wasserrechtlichen Bewilligung um die Angabe „691 m³/d“ (das entspricht einer Leistung von 8 l/s) zu erweitern.“Da anhand des ausgeführten Rechenbeispiels ersichtlich ist, dass bereits eine geringfügige Erhöhung der durchschnittlichen Grundwasserentnahme zu einer maßgeblichen Ausweitung der Schutzzone römisch zwei führen würde, wird vorgeschlagen, den Konsens der wasserrechtlichen Bewilligung um die Angabe „691 m³/d“ (das entspricht einer Leistung von 8 l/s) zu erweitern.“ Da diese ergänzende Begutachtung sich auch für die Erkenntnis gegenständlichen Beschwerden als relevant erwies, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteien dieses Verfahrens auf, dazu eine Äußerung abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
  6. Erwägungen des Gerichts Da der zur Entscheidung über die Berufungen zunächst zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese bis zum
  7. Dezember 2013 nicht erledigt hat, obliegt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufungen.Da der zur Entscheidung über die Berufungen zunächst zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese bis zum
  8. Dezember 2013 nicht erledigt hat, obliegt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufungen. 4.
  9. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 34.

(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Paragraph 34,
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
(2)Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.
(2a)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn
(2a)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz 2, zuständig, wenn
  1. a)eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder
  2. b)die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.
(3)Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.
(3)Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Absatz 2, findet Paragraph 114, Anwendung.
(4)Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).
(4)Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (Paragraph 117,).
(5)Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(6)Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
(6)Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG.
(7)Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.
(7)Die Vollziehung einer gemäß Absatz 2, oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Absatz 2, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig. § 117
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.Paragraph 117,
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten. (…)
(6)Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(6)Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (Paragraphen 31, Absatz 3 und 4 und 138 Absatz 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) Art. 151. (…)Artikel 151, (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…) 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. (…) 4.2. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.1. Zum Umfang des auszuweisenden Schutzgebietes Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführer, die als Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen von den in Aussicht genommenen Schutzgebietsanordnungen betroffen sind, die fachlichen Grundlagen und die Beurteilungen der Amtssachverständigen zu diesem Thema nicht in Zweifel gezogen haben. Das Vorbringen, die Grenzen des Schutzgebietes seien „nicht nachvollziehbar“ bzw. „nicht praxistauglich“ bezieht sich offensichtlich auf die Kollision der gewählten Grenzziehung mit dem Interesse an der ökonomischen Bewirtschaftung. Doch auch wenn dies als Kritik an der sachlichen Rechtfertigung der Grenzziehung gemeint sein sollte, handelt es sich nicht um eine Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene. Das Gericht hegt daher keine Bedenken, den schlüssigen und auch für einen Nichtfachmann nachvollziehbaren im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erstatten Gutachten zu folgen und die oben wiedergegebenen Ausführungen der Amtssachverständigen als feststehend anzusehen. Dies gilt in Bezug auf die geohydrologische Begutachtung in der Fassung des Gutachtens vom ***. Während nämlich die Grenzen des festzulegenden Schutzgebietes im Süden, Osten und Westen von vorherein nicht in Frage stehen, ergibt sich aus der letztgenannten Begutachtung, welche im Zusammenhang mit der Grenzziehung im Bereich des Baulandbereichs der Schutzzone abgegeben worden ist, für die nördliche Grenze etwas anderes. Deren im genannten Gutachten begründete Verschiebung betrifft nämlich auch die Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** (Eigengtümer: ***, *** und ***). Aus dem geohydrologischen Gutachten vom *** ergibt sich nämlich, dass bei einer durchschnittlichen Förderleistung von 8 l/s ein Einzug von Wasser aus dem Bereich des Grundstückes ***, KG ***, in den Brunnen des Gemeindeversorgungsverbandes nicht stattfindet und auch die Parzelle ***, KG ***, nur geringfügig im Randbereich betroffen ist. Der Amtssachverständige hat einerseits die von Zivilingenieur *** ausgewerteten Daten des Pumpversuches und andererseits eine rein rechnerische Ermittlung herangezogen. Beide Methoden führen zum Ergebnis, dass bei einer Förderleistung von 8 l/s die Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen *** nicht bzw. mit einem nur sehr kleinen Teil im Einzugsbereich des zu schützenden Brunnens liegen. Daher hegt das Gericht keinerlei Bedenken, diese nachvollziehbare und sowohl durch tatsächliche Messergebnisse als auch theoretische Berechnungen abgesicherte Beurteilung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Das Gericht vermag auch der Einschätzung zu folgen, dass die Einbeziehung der nur geringfügig betroffenen Parzelle *** zum Schutz der Wasserversorgungsanlage nicht notwendig ist, auch zumal es sich gerade im Bereich der Landwirtschaft um diffuse Einträge handelt, die es im Einzugsbereich einer Wasserversorgungsanlage zu verhindern gilt und die naturgemäß flächenabhängig sind. Eine geringe Fläche fällt daher hinsichtlich des Risikopotentials nicht ins Gewicht. Was die Berechnungsmenge anlangt, hat der Amtssachverständige dargelegt, dass für die Schutzgebietsbemessung jene Entnahmemenge maßgeblich sein soll, die auch über mehrere Tage gefördert werden kann und darf. Dies ist auch plausibel, da von einem Einzug eines potenziell auf einem Grundstück eindringenden Schadstoffes nur dann ausgegangen werden kann, wenn über längere Zeit eine Entnahme und damit ein „Ansaugen“ des Schadstoffes möglich wäre. Ob in diesem Zusammenhang von einer Förderleistung von 8 l/s oder einem anderen Wert auszugehen ist, erweist sich in weiterer Folge (auch) als Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der bestehenden Bewilligung, namentlich dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, zu sehen ist. Mit diesem Bescheid wurde dem Gemeindewasserversorungungsverband *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von max. 24 l/s bzw. 133.000m³/a aus dem Horizontalfilterbrunnen III auf Parz.Nr.***, KG ***, erteilt.Mit diesem Bescheid wurde dem Gemeindewasserversorungungsverband *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von max. 24 l/s bzw. 133.000m³/a aus dem Horizontalfilterbrunnen römisch drei auf Parz.Nr.***, KG ***, erteilt. In der Bescheibegründung sind auch die im Bewilligungsverfahren abgegeben Gutachten wiedergegeben. So führte der wasserbautechnische Amtssachverständige zur max. Entnahmemenge von 24 l/s aus: „Es soll jedoch betont werden, dass die genannte Wassermenge als Spitzenentnahmemenge zu werten ist und daher im Jahresdurchschnitt eine wesentlich geringere Konsenswassermenge festzulegen ist. Insofern lautet der Antrag auch auf 133.000m³/Jahr, was einer durchschnittlichen Entnahmemenge von etwa 4 l/Sek. entsprechen würde. Die Ursache für relativ hohe Spitzenentnahmemenge ist vor allem darin zu sehen, dass der Spitzenbedarf direkt aus dem Grundwasserkörper gedeckt werden muss und keine Speichermöglichkeit in Form von z.B. Hochbehältern zur Verfügung steht.“ Auch der Amtssachverständige für Hydrologie ging von einer “ohnehin nur kurzfristigen“ Spitzenentnahmemenge von 24 l/s aus. 4.2.2. sonstige Feststellungen Auch im übrigen hat das Gericht keine Bedenken, den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu folgen und die in oben wiedergegebenen fachlichen Einschätzungen enthalten Ausführungen als feststehend zu betrachten. 4.3. Rechtliche Beurteilung 4.3.1. Allgemeines Im vorliegenden Fall haben mehrere betroffene Grundeigentümer einen einzigen Schriftsatz unterfertigt und gemeinsam eingebracht. Dieser ist als eine Mehrzahl gleichlautender Beschwerden der Rechtsmittelwerber jeweils bezogen auf die ihnen gehörigen Grundstücke zu verstehen. Zweckmäßigerweise erfolgt die Erledigung in einer Entscheidung, welche unter Anwendung des § 9 Abs. 5 Zustellgesetz zuzustellen ist.Im vorliegenden Fall haben mehrere betroffene Grundeigentümer einen einzigen Schriftsatz unterfertigt und gemeinsam eingebracht. Dieser ist als eine Mehrzahl gleichlautender Beschwerden der Rechtsmittelwerber jeweils bezogen auf die ihnen gehörigen Grundstücke zu verstehen. Zweckmäßigerweise erfolgt die Erledigung in einer Entscheidung, welche unter Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, Zustellgesetz zuzustellen ist. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall mehrere Jahre nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Horizontalfilterbrunnen III ein Schutzgebiet ausgewiesen und sich diesbezüglich auf die Bestimmung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 gestützt.Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall mehrere Jahre nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Horizontalfilterbrunnen römisch drei ein Schutzgebiet ausgewiesen und sich diesbezüglich auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 gestützt. Beim Schutzgebietsverfahren handelt es sich um ein grundsätzlich von Amts wegen durchzuführendes Verfahren (VwGH 23.09.2004, 2001/07/0150), welches nicht Teil des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist und daher auch nicht zwingend gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248). Außerdem ergibt sich aus § 34 Abs. 1 letzter Satz eine Einschränkung der Rechtskraftwirkungen insofern, als die Änderung von Schutzgebietsanordnungen immer dann zulässig ist, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Beim Schutzgebietsverfahren handelt es sich um ein grundsätzlich von Amts wegen durchzuführendes Verfahren (VwGH 23.09.2004, 2001/07/0150), welches nicht Teil des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist und daher auch nicht zwingend gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen ist vergleiche VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248). Außerdem ergibt sich aus Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz eine Einschränkung der Rechtskraftwirkungen insofern, als die Änderung von Schutzgebietsanordnungen immer dann zulässig ist, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. Im Rahmen einer Schutzgebietsfestlegung erfolgt eine generelle Überprüfung, welche Maßnahmen mit einer Gefährdung des Grundwassers verbunden sein könnten (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0200). Anordnungen sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (VwGH 22.09.1992, 92/07/0116). Die davon Betroffenen haben das Recht, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen betreffend ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben (z.B. VwGH 23.9.2004, 2001/07/0150). 4.3.2. Zu Umfang und Grenzziehung Es stehe außer Frage, dass Nutzungsbeschränkungen auf Grundlage des § 34 WRG 1959 einem Grundeigentümer nur dann auferlegt werden dürfen, wenn andernfalls die zu schützende Wasserversorgungsanlage gefährdet sein könnte. Daraus folgt aber auch, dass ein Grundstück, welches sich nicht im Einzugsgebiet einer Wasserversorgungsanlage befindet, jedenfalls nicht mit Schutzgebietsanordnungen belegt werden darf.Es stehe außer Frage, dass Nutzungsbeschränkungen auf Grundlage des , Paragraph 34, WRG 1959 einem Grundeigentümer nur dann auferlegt werden dürfen, wenn andernfalls die zu schützende Wasserversorgungsanlage gefährdet sein könnte. Daraus folgt aber auch, dass ein Grundstück, welches sich nicht im Einzugsgebiet einer Wasserversorgungsanlage befindet, jedenfalls nicht mit Schutzgebietsanordnungen belegt werden darf. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Situation, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen *** (abgesehen von einem kleinen Teil der Parzelle Nr. ***) nur ab einer bestimmten Entnahmemenge im Einzugsgebiet des Brunnens liegen, was darin begründet ist, dass die Schadstoffe nicht mit dem unbeeinflussten Grundwasserstrom zum Brunnen des Gemeindewasserversorgungsverbandes *** gelangen würden, sondern nur auf Grund des Pumpbetriebs. Es erhebt sich daher die Frage, welches Entnahmeszenario bei der Bemessung zu Grunde zu legen ist. Dabei ist die nachvollziehbare Einschätzung des geohydrologischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom *** zu beachten, wonach es auf die längerfristige maximale Entnahmemenge ankommt, sodass nicht vom nur kurzfristig erzielten Spitzenentnahmewert ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung den Schutzgebietsvorschlag des *** zugrunde gelegt, der eine Berechnung auf Basis einer Entnahmemenge von 8 l/s durchgeführt hat. Der geohydrologische Amtssachverständige hat aber in seinem Gutachten vom *** gezeigt, dass dem die Nordgrenze des festgelegten Schutzgebietes nicht entspricht, aber auch darauf hingewiesen, dass bei höheren Entnahmemengen die Schutzgebietsfläche insgesamt (in alle Richtungen) vergrößert werden müsste. Wie aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom *** zu ersehen, beträgt durchschnittliche tägliche Entnahmemenge für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage 4 l/s (ausgehend vom max. Jahreskonsens 133.000 m³). Weiters ergibt sich aus diesem Bescheid (wasserbautechnische Begutachtung), dass der maximale Entnahmekonsens von 24 l/s als bloße Spitzenentnahmemenge gewertet und damit erklärt wird, dass ein Spitzenbedarf mangels Zwischenspeichermöglichkeit direkt aus dem Grundwasser gedeckt werden müsse. Auch das im genannten Bescheid wiedergegebene hydrologische Sachverständigengutachten betont ausdrücklich, dass es sich bei diesem Wert um eine nur kurzfristige Spitzenentnahme handelt. Auch wenn im Bewilligungsbescheid kein max. Tageskonsens explizit ausgewiesen ist (in diesem Zusammenhang sei auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 WRG 1959 hingewiesen, wonach im Zweifel das zustehende Maß der Wasserbenutzung mit dem im Bewilligungszeitpunkt maßgebenden Bedarf begrenzt ist), resultiert aus dem zuvor Gesagten, dass dieser nicht aus der Spitzenentnahmemenge von 24 l/s hochgerechnet werden kann. Aus den Ausführungen im Projekt ***, zitiert auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides, ergibt sich nämlich der maßgebliche Wert 7,6 l/s, der auch der Projekterstellung als maximaler zukünftige Tagesbedarf zugrunde gelegt worden ist. Dem entsprechend wurde die Ausdehnung der Schutzzone II auf dieser Basis (aufgerundet auf 8 l/
  1. s)berechnet. Weshalb bei der Grenzziehung Richtung Norden von den so ermittelten Werten abgewichen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn im Bewilligungsbescheid kein max. Tageskonsens explizit ausgewiesen ist (in diesem Zusammenhang sei auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 hingewiesen, wonach im Zweifel das zustehende Maß der Wasserbenutzung mit dem im Bewilligungszeitpunkt maßgebenden Bedarf begrenzt ist), resultiert aus dem zuvor Gesagten, dass dieser nicht aus der Spitzenentnahmemenge von 24 l/s hochgerechnet werden kann. Aus den Ausführungen im Projekt ***, zitiert auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides, ergibt sich nämlich der maßgebliche Wert 7,6 l/s, der auch der Projekterstellung als maximaler zukünftige Tagesbedarf zugrunde gelegt worden ist. Dem entsprechend wurde die Ausdehnung der Schutzzone römisch zwei auf dieser Basis (aufgerundet auf 8 l/
  2. s)berechnet. Weshalb bei der Grenzziehung Richtung Norden von den so ermittelten Werten abgewichen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Dies bedeutet aber, dass es - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eingriffsminimierung (VwGH 22.09.1992, 92/07/0116) - keine hinreichende Begründung für die Einbeziehung der außerhalb des Absenktrichters bei einer Entnahmemenge von 8 l/s gelegenen Grundstücke gibt. Die Belastung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen *** mit Schutzgebietsmaßnahmen war daher durch die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht gedeckt.Dies bedeutet aber, dass es - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eingriffsminimierung (VwGH 22.09.1992, 92/07/0116) - keine hinreichende Begründung für die Einbeziehung der außerhalb des Absenktrichters bei einer Entnahmemenge von 8 l/s gelegenen Grundstücke gibt. Die Belastung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen *** mit Schutzgebietsmaßnahmen war daher durch die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 nicht gedeckt. Der angefochtene Bescheid ist daher aufgrund des durch die erkenntnis-gegenständliche Beschwerde vorgegebenen Rahmens, soweit er sich auf die Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** bezieht, ersatzlos aufzuheben. Zur Anregung des geohydrologischen Amtssachverständigen hinsichtlich (ausdrücklicher) Festlegung eines max. Tagekonsenses sei bemerkt, dass diese im Interesse der Rechtssicherheit zweifellos sinnvolle Vorgangsweise den Rahmen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts überschreiten würde. Hinsichtlich der Liegenschaften der übrigen Beschwerdeführer hat die vertiefende Begutachtung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Beurteilung der belangten Behörde bestätigt. Es ergibt sich daraus, dass hier ein Schadstoffeintrag geeignet ist, die Wasserversorgungsanlage des Gemeindewasserversorgungs-verbandes *** zu gefährden, weshalb Maßnahmen zur Vermeidung solcher negativer Auswirkungen erforderlich sind. Wenn die Beschwerdeführer die Praktikabilität der Grenzziehung in Zweifel ziehen, ist ihnen mit dem geohydrologischen Amtssachverständigen entgegenzuhalten, dass die Grenzziehung nach dem Schutzbedürfnis der Wasserversorgung zu erfolgen hat, welches unabhängig von den Grenzen im Kataster ist. Soweit in diesem Zusammenhang Nutzungseinschränkungen oder Bewirtschaftungserschwernisse entstehen, sind diese durch eine Entschädigungsleistung (§ 34 Abs. 4 WRG 1959) abzugelten. Die Forderung nach einer „parzellenscharfen“ Abgrenzung eines Schutzgebietes bedeutet nicht, dass die Schutzgebietsgrenzen gleichzeitig Grundstücksgrenzen sein müssten, sondern bloß, dass jene in gleicher Weise exakt sein sollen wie diese. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.Wenn die Beschwerdeführer die Praktikabilität der Grenzziehung in Zweifel ziehen, ist ihnen mit dem geohydrologischen Amtssachverständigen entgegenzuhalten, dass die Grenzziehung nach dem Schutzbedürfnis der Wasserversorgung zu erfolgen hat, welches unabhängig von den Grenzen im Kataster ist. Soweit in diesem Zusammenhang Nutzungseinschränkungen oder Bewirtschaftungserschwernisse entstehen, sind diese durch eine Entschädigungsleistung (Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959) abzugelten. Die Forderung nach einer „parzellenscharfen“ Abgrenzung eines Schutzgebietes bedeutet nicht, dass die Schutzgebietsgrenzen gleichzeitig Grundstücksgrenzen sein müssten, sondern bloß, dass jene in gleicher Weise exakt sein sollen wie diese. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. 4.3.3. Zur Erforderlichkeit von Schutzgebietsanordnungen trotz einwandfreier Wasserqualität Wenn die Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Schutzgebietsanordnungen bezweifeln, da, wie auch der medizinische Amtssachverständige im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, gute Trinkwasserqualität gegebenwäre, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Schutzanordnung schon ihrem Wesen nach präventiven Charakter haben. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen (s.oben) zu verweisen. Dass die vorgeschriebenen Maßnahmen geeignet sind, das Risiko einer Grundwasserbeeinträchtigung zu verringern, ergibt sich aus sämtlichen vorliegenden Gutachten und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogen. 4.3.4. Vergleich mit der Eisenbahnliegenschaft Die Parteistellung eines Grundeigentümers im Schutzgebietsverfahren vermittelt das Recht, sowohl gegen die Einbeziehung seines Grundstückes als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen betreffend seines Grundstückes Einwendungen zu erheben (VwGH 23.9.2004, 2001/07/0150). Das bedeutet, er kann geltend machen, dass eine Beanspruchung seiner Liegenschaft gar nicht notwendig oder die vorgesehenen Maßnahmen ungeeignet, überschießend oder sonst wie entbehrlich sind. Hinsichtlich der Beschränkungen auf fremden Grund kommt ihm jedoch kein Mitspracherecht zu. Dass die Situation auf Bahngrund etwa den zu schützenden Brunnen unbrauchbar gemacht hätte und deshalb eine Belastung der Beschwerdeführer gleichsam keinen Schutzeffekt mehr hätte, kann angesichts der bisher einwandfreien Wasserqualität (die den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen zufolge keine Beeinflussung mit Stoffen zeigt, die typischerweise dem Bahnbetrieb zugeordnet werden) nicht ernstlich behauptet werden. Zur Forderung des Amtssachverständigen des Bundesministeriums in Richtung Verbot des Herbizideinsatzes auf der Bahnanlage sei bemerkt, dass die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die ihrerseits wiederum durch die Einwendungsbefugnis begrenzte Beschwerde beschränkt ist. Durch Erteilung zusätzlicher Vorschreibungen an die Eigentümerin der Eisenbahnanlage würde das Gericht seine Kognitionsbefugnis überschreiten. Vielmehr obliegt es der Wasserrechtsbehörde, erforderlichenfalls nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 vorzugehen.Vielmehr obliegt es der Wasserrechtsbehörde, erforderlichenfalls nach Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 vorzugehen. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch auf das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Problem der Pflanzenschutzmittelausbringung in Hausgärten. 4.3.5. Verfahrensmängel Soweit die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird (fehlende Ladung), ist dies jedenfalls durch die Möglichkeit zur Erhebung der Beschwerde bzw. die Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts saniert. 4.3.6. Entschädigung Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959, auf welchen § 34 Abs. 4 leg.cit. verweist, ist gegen Entscheidungen über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen keine Beschwerde zulässig. Dies gilt nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 23.2.2012, 2010/07/0104) sowohl hinsichtlich des Grundes als auch bezüglich der Höhe der Entschädigung. Vielmehr ist nach Maßgabe des § 117 Abs. 4 und 6 WRG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959, auf welchen Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. verweist, ist gegen Entscheidungen über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen keine Beschwerde zulässig. Dies gilt nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 23.2.2012, 2010/07/0104) sowohl hinsichtlich des Grundes als auch bezüglich der Höhe der Entschädigung. Vielmehr ist nach Maßgabe des Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.4.1997, 96/07/0206).Eine dennoch erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen vergleiche VwGH 8.4.1997, 96/07/0206). 4.3.7. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde der Eigentümerinnen der Parz. Nr. *** und ***, KG ***, als im Ergebnis berechtigt erwiesen hat, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Liegenschaften ersatzlos zu beheben war. Die übrigen Beschwerden waren aus den genannten Gründen nicht berechtigt, soweit sie den Spruchteil I betreffen, und sind daher diesbezüglich abzuweisen. Die übrigen Beschwerden waren aus den genannten Gründen nicht berechtigt, soweit sie den Spruchteil römisch eins betreffen, und sind daher diesbezüglich abzuweisen. Soweit der Spruchteil II (Entschädigung) angefochten wurde, waren die Beschwerden unzulässig und sind gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuwiesen.Soweit der Spruchteil römisch zwei (Entschädigung) angefochten wurde, waren die Beschwerden unzulässig und sind gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuwiesen. 5. Revision Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen, insbesondere weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierte Judikatur) abgewichen wird, noch eine solche fehlt oder uneinheitlich wäre, und auch sonst keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen, insbesondere weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierte Judikatur) abgewichen wird, noch eine solche fehlt oder uneinheitlich wäre, und auch sonst keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0323.3

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