RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0851 u.a. TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 12 NAG Abs. 1 lautet:Paragraph 12, NAG Absatz eins, lautet: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 :,
- die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und
- die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3 und
- die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21 Abs.6 erster Satz NAG lautet:Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz NAG lautet: Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Zu § 11 Abs. 1 Z 5 und § 21 Abs. 6 NAG:Zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 21, Absatz 6, NAG: Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am *** gestellt. Zu jenem Zeitpunkt war sie aufgrund § 21 Abs. 2 Z 5 NAG aufgrund ihres erlaubten visumsfreien Aufenthaltes zur Inlandsantragstellung berechtigt. Sie hat in Folge ihre zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten, längstens bis zum ***, als sie ihre freiwillige Ausreise bei der Österreichischen Botschaft in *** nachgewiesen hat. Sie ist am *** wiederum visumsfrei nach Österreich eingereist und hat das Land danach nicht mehr verlassen; sie hat zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügt. Indem sie nach Ablauf der 90-Tage-Frist ohne Aufenthaltstitel im Land verblieben ist, ist ihr Aufenthalt seit diesem Zeitpunkt (***) unrechtmäßig.Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am *** gestellt. Zu jenem Zeitpunkt war sie aufgrund Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG aufgrund ihres erlaubten visumsfreien Aufenthaltes zur Inlandsantragstellung berechtigt. Sie hat in Folge ihre zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten, längstens bis zum ***, als sie ihre freiwillige Ausreise bei der Österreichischen Botschaft in *** nachgewiesen hat. Sie ist am *** wiederum visumsfrei nach Österreich eingereist und hat das Land danach nicht mehr verlassen; sie hat zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügt. Indem sie nach Ablauf der 90-Tage-Frist ohne Aufenthaltstitel im Land verblieben ist, ist ihr Aufenthalt seit diesem Zeitpunkt (***) unrechtmäßig. Durch die nicht fristgerechte Ausreise nach Stellung ihres Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels hat sie jedenfalls den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht. Nachdem sie nach erstmaliger Fristüberschreitung freiwillig in ihren Heimatstaat zurückgekehrt war, hat sie durch die neuerliche Überschreitung des zulässigen visumfreien Aufenthaltes seit *** die gem. § 21 Abs. 6 NAG bestehende Verpflichtung, die Entscheidung über ihren Antrag im Ausland abzuwarten, verletzt. Sie hat daher den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht (vgl. VwGH, 16.12.2014, 2012/22/0206).Durch die nicht fristgerechte Ausreise nach Stellung ihres Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels hat sie jedenfalls den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG verwirklicht. Nachdem sie nach erstmaliger Fristüberschreitung freiwillig in ihren Heimatstaat zurückgekehrt war, hat sie durch die neuerliche Überschreitung des zulässigen visumfreien Aufenthaltes seit *** die gem. Paragraph 21, Absatz 6, NAG bestehende Verpflichtung, die Entscheidung über ihren Antrag im Ausland abzuwarten, verletzt. Sie hat daher den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG verwirklicht vergleiche VwGH, 16.12.2014, 2012/22/0206). Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer wurde am *** in Österreich geboren. Zu diesem Zeitpunkt war seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, im Rahmen des zulässigen visumfreien Aufenthaltes rechtmäßig in Österreich aufhältig. Es ist unstrittig, dass er seit seiner Geburt durchgehend in Österreich aufhältig war. Gem. § 31 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig in Österreich auf, sofern die Mutter rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist (bei Ableitung vom Vater nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt, was hier nicht der Fall ist). Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt jedoch nicht rechtmäßig in Österreich niedergelassen, sondern nur im Rahmen des visumsfreien Aufenthaltes kurzfristig rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Zweitbeschwerdeführer war innerhalb von 90 Tagen nach seiner Geburt ebenfalls rechtmäßig in Österreich aufhältig; der rechtmäßige Aufenthalt endete jedenfalls mit dem ***; sein Antrag wurde jedoch erst am ***, also zu einem Zeitpunkt, in dem er in Österreich bereits unrechtmäßig in Österreich aufhältig war, gestellt. Er hätte daher, soweit der Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung abzuweisen ist, ebenfalls den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht, in dem er gegen das in § 21 Abs. 6 NAG statuierte Gebot, die Entscheidung des Verfahrens im Ausland abzuwarten, verstoßen hat.Gem. Paragraph 31, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig in Österreich auf, sofern die Mutter rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist (bei Ableitung vom Vater nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt, was hier nicht der Fall ist). Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt jedoch nicht rechtmäßig in Österreich niedergelassen, sondern nur im Rahmen des visumsfreien Aufenthaltes kurzfristig rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Zweitbeschwerdeführer war innerhalb von 90 Tagen nach seiner Geburt ebenfalls rechtmäßig in Österreich aufhältig; der rechtmäßige Aufenthalt endete jedenfalls mit dem ***; sein Antrag wurde jedoch erst am ***, also zu einem Zeitpunkt, in dem er in Österreich bereits unrechtmäßig in Österreich aufhältig war, gestellt. Er hätte daher, soweit der Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung abzuweisen ist, ebenfalls den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG verwirklicht, in dem er gegen das in Paragraph 21, Absatz 6, NAG statuierte Gebot, die Entscheidung des Verfahrens im Ausland abzuwarten, verstoßen hat. Aufgrund des Bestehens des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 5 ist eine Interessensabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers auch gem. § 21 Abs. 3 NAG durchzuführen:Aufgrund des Bestehens des Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, ist eine Interessensabwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers auch gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG durchzuführen: Es ist unstrittig, dass der bisherige Aufenthalt beider Beschwerdeführer in Österreich seit deutlich über einem Jahr unrechtmäßig ist. Keiner der beiden hatte jemals einen Aufenthaltstitel für Österreich; die Erstbeschwerdeführerin hat sich stets nur visumfrei in Österreich aufgehalten und hat bereits einmal das Land erst nach Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer und nach diesbezüglicher Belehrung, wenngleich freiwillig verlassen. Es musste ihr schon aufgrund dieses Vorganges bewusst sein, dass der erlaubte visumsfreie Aufenthalt zeitlich beschränkt ist und nicht zur dauerhaften Niederlassung berechtigt. Dass ein schützenswertes Familienleben zwischen der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Ehegatten/Kindesvater besteht, ist ebenfalls unstrittig. In Bezug auf beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass es zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie über kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte und ihr Aufenthaltsstatus daher unsicher war. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben bereits vor der Eheschließung jahrelang eine Fernbeziehung geführt. Es gab auch keinen Grund für eine berechtigte Annahme, sie und ihr Kind hätten konkrete Aussicht, zeitnah einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Abweisung der Anträge im behördlichen Verfahren konnte jedenfalls kein derartiges Vertrauen bewirken; auch die bloße Duldung des rechtswidrigen Aufenthaltes durch die zuständige Behörde (der Beschwerdeführervertreter hat eingeräumt, dass keine „Zusage“ der LPD NÖ, die Beschwerdeführer könnten rechtmäßig in Österreich bleiben, vorlag und ergibt sich gleiches auch aus der Stellungnahme der LPD NÖ) kann kein derartiges Vertrauen bewirken. Zwar verbindet die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte ein jahrelanges Familienleben; davon wurde jedoch nur ein sehr kleiner Teil gemeinsam in Österreich verbracht; nach den Angaben der Eheleute davor mehrere Jahre als Fernbeziehung. Seit der Geburt des gemeinsamen Kindes sind erst ca. 17 Monate vergangen; das gemeinsame Familienleben am selben Ort ist also erst von kurzer Dauer und das großteils während unrechtmäßigen Aufenthaltes. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich während ihres Aufenthaltes über das festgestellte Familienleben sowie das „logische“ Privatleben zur Familie ihres Gatten hinaus nicht in besonderem Ausmaß integriert, insb. weder in sprachlicher noch in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Die Erstbeschwerdeführerin war bis Herbst *** dauerhaft in ihrem Heimatstaat niedergelassen und verfügt dort über Familie (ihre Eltern), die dort auch über eine, wenngleich kleine, Wohnmöglichkeit verfügen. Sie beherrscht die Sprache fließend und hat dort ihr bisheriges Leben verbracht; es ist also ohne Zweifel davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, ihr Leben in ihrem Heimatstaat aufrechtzuerhalten. Es ist ohne Weiteres anzuerkennen, dass der Zweibeschwerdeführer in Anbetracht seines Alters zu einer tiefergehenden Integration in die österreichische Gesellschaft nicht in der Lage war; das Gesetz stellt diesbezüglich aber nicht auf ein Verschulden ab. Aufgrund des geringen Alters von ca
- Monaten wäre er ebenfalls in der Lage, sich in sein Heimatland zu integrieren und ist von einem Familienleben nur in Verbindung zum unmittelbaren familiären Umfeld auszugehen. Im Endeffekt besteht bei den drei maßgeblichen Personen der Wunsch nach einer Familienzusammenführung in Österreich, ohne dass ein besonderer Grad der Integration der Beschwerdeführer in Österreich oder ein längerdauerndes intensives Privat- und gemeinsames Familienleben in Österreich besteht. Jedenfalls die beiden Beschwerdeführer könnten ihr gemeinsames Familienleben auch im Heimatstaat fortsetzen; der Ehegatte bzw. Kindsvater besitzt ebenfalls die dortige Staatsbürgerschaft und wäre nicht daran gehindert, zu seiner Familie zu ziehen. Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährt aber kein Recht, in einem bestimmten Vertragsstaat der eigenen Wahl eine Familie gründen zu können bzw. sich dort gemeinsam als Familie niederzulassen. Aus dem Vorbringen insb. des Ehegatten ergibt sich, dass ein Grund für den langen unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die hiesige Möglichkeit der Mitversicherung bei ihm war. Dass die medizinische Behandlung des Zweitbeschwerdeführers im Heimatstaat gänzlich ausgeschlossen wäre, wurde nicht vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass die bloße Tatsache, dass die medizinische Behandlung in Österreich besser oder günstiger als im Drittstaat wäre, keinen hinreichenden Grund darstellen kann, in Österreich verbleiben zu dürfen (vgl. VwGH, 13.9.2012, 2011/23/0428 und 16.2.2012, 2011/18/0011, 13.9.2011, 2010/22/0003, jeweils zum FPG). Zusammenfassend ist anzuerkennen, dass Interessen der Beschwerdeführer daran bestehen, ihr Privat- und Familienleben in Österreich aufrechtzuerhalten. Diese Interessen können aber in Anbetracht des Ausgeführten nicht als sonderlich intensiv bezeichnet werden; die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsland wäre möglich. Diese privaten Interessen haben daher gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an rechtskonformer Zuwanderung und an Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insb. in Bezug auf das Erfordernis, für einen Aufenthalt in Österreich jedenfalls über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen zu müssen und ansonsten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten, zurückzutreten.Aus dem Vorbringen insb. des Ehegatten ergibt sich, dass ein Grund für den langen unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die hiesige Möglichkeit der Mitversicherung bei ihm war. Dass die medizinische Behandlung des Zweitbeschwerdeführers im Heimatstaat gänzlich ausgeschlossen wäre, wurde nicht vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass die bloße Tatsache, dass die medizinische Behandlung in Österreich besser oder günstiger als im Drittstaat wäre, keinen hinreichenden Grund darstellen kann, in Österreich verbleiben zu dürfen vergleiche VwGH, 13.9.2012, 2011/23/0428 und 16.2.2012, 2011/18/0011, 13.9.2011, 2010/22/0003, jeweils zum FPG). Zusammenfassend ist anzuerkennen, dass Interessen der Beschwerdeführer daran bestehen, ihr Privat- und Familienleben in Österreich aufrechtzuerhalten. Diese Interessen können aber in Anbetracht des Ausgeführten nicht als sonderlich intensiv bezeichnet werden; die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsland wäre möglich. Diese privaten Interessen haben daher gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an rechtskonformer Zuwanderung und an Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insb. in Bezug auf das Erfordernis, für einen Aufenthalt in Österreich jedenfalls über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen zu müssen und ansonsten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten, zurückzutreten. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ist daher ein Aufenthaltstitel zu versagen. Zum Zusatzantrag des Zweitbeschwerdeführers auf Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 3 NAG:Zum Zusatzantrag des Zweitbeschwerdeführers auf Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG: In Bezug auf diesen Antrag kann im Wesentlichen auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. In einer Interessenabwägung war es dem Zweitbeschwerdeführer jedenfalls auch zumutbar, den Antrag im Ausland zu stellen. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war seine private und familiäre Integration in Österreich noch deutlich geringer ausgeprägt, als zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung. Es wäre ihm, gemeinsam mit seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, in Anbetracht der obigen Ausführungen zuzumuten gewesen, für die Stellung des Antrages in das Heimatland zurückzukehren und den Ausgang des Verfahrens – von den erlaubten visumsfreien Aufenthalten abgesehen – dort abzuwarten. Gerade in Anbetracht der gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten mit dem Kindsvater wäre das Privat- und Familienleben während der Dauer des Verfahrens ausreichend gewahrt gewesen und muss daher das öffentliche Interesse an rechtmäßiger Zuwanderung und Einhaltung der entsprechenden Vorschriften den Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Zweitbeschwerdeführers genießen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, sein über die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes hinausgehender Aufenthalt in Österreich sei aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen, ist nochmals darauf zu verweisen, dass weder dargetan noch sonst wie im Verfahren herausgekommen ist, dass die erforderlichen medizinischen Behandlungen nur in Österreich durchführbar gewesen wären. Dass die Behandlung in Österreich besser oder günstiger wäre, als im Heimatstaat, reicht, wie ausgeführt, für die Begründung eines Aufenthaltsrechtes nicht aus. Auch eine bloße, nicht weiter begründete ärztliche „Empfehlung“, in einem Zeitraum von 8 bis 10 Wochen keine Auslandsreise vorzunehmen, kann das Recht auf Inlandsantragstellung nicht begründen, zumal das gegenständliche Schreiben (von ***) vom *** stammt, zum Zeitpunkt der Antragstellung am *** der genannte Zeitraum von 8 bis 10 Wochen bereits so gut wie abgelaufen war; umso mehr dann zum Zeitpunkt der behördlichen und gerichtlichen Entscheidung. Eine Zulassung der Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 3 NAG war demnach nicht möglich. Im Gefolge war auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Hauptantrages des Zweitbeschwerdeführers im Grund des § 11 Abs. 1 Z 5 und wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG, abzuweisen.Eine Zulassung der Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG war demnach nicht möglich. Im Gefolge war auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Hauptantrages des Zweitbeschwerdeführers im Grund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 und wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, abzuweisen.
- Zur Kostenvorschreibung für die Heranziehung des nicht-amtlichen Dolmetschers: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom
- November 2014 zur GZ. LVwG-14-0851/1 und mit Beschluss vom
- Mai 2015 zur GZ GZ. LVwG-14-0851/1 wurden die Gebühren in der von den Dolmetschern auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 493,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetschern zur Auszahlung gebracht. Den Beschwerdeführern, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben. Gem. § 76 Abs. 3 AVG sind die Auslagen des Gerichtes, wenn die Voraussetzungen dafür auf mehrere Beteiligte zutreffen, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Dem Zweitbeschwerdeführer ist aufgrund seines Alters die Tragung dieser Kosten nicht zumutbar und wurde sein Antrag durch seine gesetzlichen Vertreter eingebracht, so dass sie zur Gänze der Erstbeschwerdeführerin aufzuerlegen sind.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom
- November 2014 zur GZ. LVwG-14-0851/1 und mit Beschluss vom
- Mai 2015 zur GZ GZ. LVwG-14-0851/1 wurden die Gebühren in der von den Dolmetschern auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 493,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetschern zur Auszahlung gebracht. Den Beschwerdeführern, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Gem. Paragraph 76, Absatz 3, AVG sind die Auslagen des Gerichtes, wenn die Voraussetzungen dafür auf mehrere Beteiligte zutreffen, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Dem Zweitbeschwerdeführer ist aufgrund seines Alters die Tragung dieser Kosten nicht zumutbar und wurde sein Antrag durch seine gesetzlichen Vertreter eingebracht, so dass sie zur Gänze der Erstbeschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, wie aus dem Erwägungsteil hervorgeht, die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, wie aus dem Erwägungsteil hervorgeht, die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0851.u.a.