RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-94/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
- bauliche Anlage: Alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. …
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
- Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; … Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück § 49.
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile.Paragraph 49,
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Bauwich § 50.
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).Paragraph 50,
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). Bauwerke im Bauwich § 51.
(1)Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wennParagraph 51,
(1)Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn
- der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
- die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und
- die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. …
(5)Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn * sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und * der Bebauungsplan dies nicht verbietet. Höhe der Bauwerke § 53.
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird Paragraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird • nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und • nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoß ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°. Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45°. Die Gebäudefront ist • bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (aus-genommen Giebelfronten) oder • bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben • Vorbauten nach § 52,• Vorbauten nach Paragraph 52,, • untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), • Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und • Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Inhalt des Bebauungsplans § 69.
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:Paragraph 69,
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Absatz eins, vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
- die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen
- die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, festgelegte Anzahl von Stellplätzen 2.
- Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung: 3.1. Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1. Grundsätzliche Überlegungen: Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie darlegt, dass sie unmittelbare Nachbarin der Bauwerberin aufgrund des bau- und gewerbebehördlichen Ansuchens hinsichtlich des Zubaues eines Handlagers am Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** ist. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung am *** nicht geladen worden und ist als übergangene Partei im Sinne der Verwaltungsgesetze anzusehen. Die übergangene Partei ist gehalten, die Zustellung jenes Bescheides zu verlangen, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, und diesen dann mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (vgl. VwGH vom 24. September 2014, Zl. 2012/03/0165).Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie darlegt, dass sie unmittelbare Nachbarin der Bauwerberin aufgrund des bau- und gewerbebehördlichen Ansuchens hinsichtlich des Zubaues eines Handlagers am Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** ist. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung am *** nicht geladen worden und ist als übergangene Partei im Sinne der Verwaltungsgesetze anzusehen. Die übergangene Partei ist gehalten, die Zustellung jenes Bescheides zu verlangen, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, und diesen dann mit Rechtsmitteln zu bekämpfen vergleiche VwGH vom 24. September 2014, Zl. 2012/03/0165). Die Beschwerdeführerin hat nach Kenntnis über den ergangenen Bescheid umgehend einen Antrag auf Akteneinsicht und Zustellung des allenfalls zwischenzeitig ergangenen Bescheides bei der Behörde eingebracht, woraufhin der nunmehr bekämpfte Bescheid der Rechtsvertretung am *** zugestellt wurde. Die am *** erhobene Beschwerde erweist sich daher als zulässig und zeitgerecht. 3.1.2. Die übergangene Partei (in einem Mehrparteienverfahren) darf sich in ihrer Berufung/Beschwerde nicht nur darauf beschränken, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern muss auch konkrete Einwendungen erheben (vgl. VwGH vom 26. Juni 2013, Zl. 2010/05/0210). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass – auf Grund des von ihr mit Vehemenz bestrittenen Grenzverlaufes - das Bauwerk zu nahe an der tatsächlichen Grundgrenze errichtet worden sei. Eine Genehmigung hätte nicht erteilt werden können und dürfen. Der seitliche Bauwich müsse der halben Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 3 m, dies sei jedoch bei den tatsächlichen Grundgrenzen zwischen den Nachbarn nicht gewährleistet.Die übergangene Partei (in einem Mehrparteienverfahren) darf sich in ihrer Berufung/Beschwerde nicht nur darauf beschränken, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern muss auch konkrete Einwendungen erheben vergleiche VwGH vom , 26. Juni 2013, Zl. 2010/05/0210). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass – auf Grund des von ihr mit Vehemenz bestrittenen Grenzverlaufes - das Bauwerk zu nahe an der tatsächlichen Grundgrenze errichtet worden sei. Eine Genehmigung hätte nicht erteilt werden können und dürfen. Der seitliche Bauwich müsse der halben Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 3 m, dies sei jedoch bei den tatsächlichen Grundgrenzen zwischen den Nachbarn nicht gewährleistet. 3.1.3. Im Lichte der oben unter Punkt 2. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt der Beschwerdeführerin als Nachbarin daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).Im Lichte der oben unter Punkt 2. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, , Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche z.B. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt der Beschwerdeführerin als Nachbarin daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom , 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarin Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihr rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996) dienen (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346).Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarin Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihr rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996) dienen vergleiche VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Betriebsgebiet“ gewidmet. Betriebsgebiete sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen - in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung "Betriebsgebiet" enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung (vgl. VwGH vom 15. Mai 2012, Zl. 2010/05/0091). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt.Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Betriebsgebiet“ gewidmet. Betriebsgebiete sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ROG 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen - in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung "Betriebsgebiet" enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung vergleiche VwGH vom 15. Mai 2012, Zl. 2010/05/0091). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt. 3.1.4. Bei Streitigkeiten über den Verlauf einer Grundstücksgrenze - wie Im vorliegenden Fall - ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl. VwGH vom 18. April 2004, 2002/05/0769, sowie die bei Hauer/Zaussinger, 6. Auflage, E 89 ff zu § 21 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Bei Streitigkeiten über den Verlauf einer Grundstücksgrenze - wie Im vorliegenden Fall - ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist vergleiche VwGH vom 18. April 2004, 2002/05/0769, sowie die bei Hauer/Zaussinger, , 6. Auflage, E 89 ff zu Paragraph 21, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Wie sich aus den unten näher ausgeführten Überlegungen ergibt, ist der Grenzverlauf aber für die Beurteilung des Bauansuchens der Bauwerberin bzw. allfälliger subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin rechtlich nicht erheblich – mag er auch zivilrechtlich für die Beschwerdeführerin bedeutsam erscheinen. 3.1.5. Zur monierten Gebäudehöhe: Zunächst ist der belangte Behörde dem Grunde nach Recht zu geben, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem ausschließlich die eingereichten Pläne maßgebend sind, nicht aber etwa ein tatsächlicher, davon abweichender Zustand (vgl. VwGH vom 18. November 2014, Zl. 2013/05/0178 sowie die in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 366 f unter Z. 18 zitierte hg. Rechtsprechung). Zunächst ist der belangte Behörde dem Grunde nach Recht zu geben, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem ausschließlich die eingereichten Pläne maßgebend sind, nicht aber etwa ein tatsächlicher, davon abweichender Zustand vergleiche VwGH vom 18. November 2014, , Zl. 2013/05/0178 sowie die in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 366 f unter Ziffer 18, zitierte hg. Rechtsprechung). Aus dem gegenständlichen Einreichplan ergibt sich, dass der geringste Abstand des Bauvorhabens (Zubau zum Handlager) zu der Grundgrenze der Beschwerdeführerin (im Bereich der Ansicht 6) 3,51 m beträgt, während das zu errichtende Objekt eine Höhe von 4,74 m aufweist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist grundsätzlich zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Entsprechend den für das Baugrundstück geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung in offener Bebauungsweise und die Bauklasse III vorgesehen, sodass eine Bebauung bis zu einer Höhe von 11 m zulässig ist. Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe (bzw. zumindest 3
- m)entsprechen. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmung im konkreten Fall eingehalten wurde, steht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 jedoch nur die Einhaltung eines Abstandes im Ausmaß der halben Gebäudehöhe auf die Länge der gesamten Grundstücksgrenze zu, da es der Bauwerberin überlassen bleibt, wo sie den größeren Bauwich situiert. Die Nachbarn haben somit einen Rechtsanspruch darauf, dass auch bei einer Gebäudehöhe von 4,74 m infolge der offenen Bebauungsweise ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m entlang der gesamten Länge eingehalten wird – bzw. bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m eine Gebäudehöhe von maximal 6 m.Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist grundsätzlich zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss vergleiche VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Entsprechend den für das Baugrundstück geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung in offener Bebauungsweise und die Bauklasse römisch drei vorgesehen, sodass eine Bebauung bis zu einer Höhe von 11 m zulässig ist. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe (bzw. zumindest 3
- m)entsprechen. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmung im konkreten Fall eingehalten wurde, steht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 jedoch nur die Einhaltung eines Abstandes im Ausmaß der halben Gebäudehöhe auf die Länge der gesamten Grundstücksgrenze zu, da es der Bauwerberin überlassen bleibt, wo sie den größeren Bauwich situiert. Die Nachbarn haben somit einen Rechtsanspruch darauf, dass auch bei einer Gebäudehöhe von 4,74 m infolge der offenen Bebauungsweise ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m entlang der gesamten Länge eingehalten wird – bzw. bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m eine Gebäudehöhe von maximal 6 m. Diesen Überlegungen folgt, dass im gegenständlichen Fall der geringste Abstand des Zubaus zur Mauer der Beschwerdeführerin 4,5 m (und 3,51 m zu der in den Plänen blau dargestellten „strittigen“ Grundgrenze) beträgt, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 nicht möglich ist. Diesen Überlegungen folgt, dass im gegenständlichen Fall der geringste Abstand des Zubaus zur Mauer der Beschwerdeführerin 4,5 m (und 3,51 m zu der in den Plänen blau dargestellten „strittigen“ Grundgrenze) beträgt, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 nicht möglich ist. Das geplante Hochregal mit einer Höhe von 3,90 m und einer Grundfläche von etwa 20 m² ist als bauliche Anlage iSd § 4 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 zu werten, da nach § 15 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. auf Grundstücken im Bauland die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern lediglich mit einer geringen Grundrissfläche (bis zu 6 m²) und einer geringen Gebäudehöhe (bis zu 2
- m)bloß anzeigepflichtig ist. Es würde zudem zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch führen, wenn das Aufstellen von Hochregale mit einer größeren Grundfläche zu den bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben zu zählen wäre (vgl. VwGH vom 15. Juni 2010, Zl. 2007/05/0257). Gemäß § 51 Abs. 3 leg.cit. sind bauliche Anlagen im Bauwich zulässig, wenn sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der geringste Abstand des Hochregals zur Mauer der Beschwerdeführerin 2,4 m (und 1,10 m zu der in den Plänen blau dargestellten „strittigen“ Grundgrenze) beträgt, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung nicht möglich ist, zumal an der Grundgrenze eine Höhe von bis zu 3 m ausgenützt werden könnte.Das geplante Hochregal mit einer Höhe von 3,90 m und einer Grundfläche von etwa 20 m² ist als bauliche Anlage iSd Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 zu werten, da nach , Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. auf Grundstücken im Bauland die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern lediglich mit einer geringen Grundrissfläche (bis zu 6 m²) und einer geringen Gebäudehöhe (bis zu 2
- m)bloß anzeigepflichtig ist. Es würde zudem zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch führen, wenn das Aufstellen von Hochregale mit einer größeren Grundfläche zu den bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben zu zählen wäre vergleiche VwGH vom , 15. Juni 2010, Zl. 2007/05/0257). Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, leg.cit. sind bauliche Anlagen im Bauwich zulässig, wenn sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der geringste Abstand des Hochregals zur Mauer der Beschwerdeführerin 2,4 m (und 1,10 m zu der in den Plänen blau dargestellten „strittigen“ Grundgrenze) beträgt, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung nicht möglich ist, zumal an der Grundgrenze eine Höhe von bis zu 3 m ausgenützt werden könnte. 3.1.6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Dies vor dem Hintergrund, dass der Verhandlungsantrag ausschließlich mit dem strittigen Grenzverlauf begründet worden ist. Diese Frage ist aber – wie oben dargelegt – nicht von Relevanz, sodass nur Rechtsfragen zu lösen waren.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Dies vor dem Hintergrund, dass der Verhandlungsantrag ausschließlich mit dem strittigen Grenzverlauf begründet worden ist. Diese Frage ist aber – wie oben dargelegt – nicht von Relevanz, sodass nur Rechtsfragen zu lösen waren. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.94.001.2015