RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0773 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatbürgerschaft seit *** nicht mehr besitzt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die NÖ Landesregierung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit *** die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 27 Abs. 1, 39 und 42 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 idgF herangezogen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die NÖ Landesregierung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit *** die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 27, Absatz eins, 39 und 42 Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 idgF herangezogen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, ***, die österreichische Staatsbürgerschaft unter der Bedingung verliehen worden sei, dass das endgültige Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werde müsse. Laut Bestätigung des Innenministeriums der Republik Türkei sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom ***, Z. ***, mit dem Tag der Ausstellung der Entlassungsurkunde, also dem ***, aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden und sei damit von der Beschwerdeführerin der verlangte Nachweis erbracht worden (Artikel 23 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom
- Februar 1964). Aufgrund einer schriftlichen Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X zur Klärung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Verhältnisse der Tochter des Beschwerdeführers sei ein türkisches Familienregister betreffend die Person der Tochter vom *** vorgelegt und dabei festgestellt worden, dass diese unterdessen die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe. Um den Staatsbürgerschaftsverlust der Tochter nach § 29 Abs. 1 StbG beurteilen zu können, bedürfe es unter anderem der vorherigen, rechtskräftigen Feststellung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers. Daher müsse ein diesbezügliches Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden, weil ein öffentliches Interesse an der Feststellung bestehe.Aufgrund einer schriftlichen Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Klärung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Verhältnisse der Tochter des Beschwerdeführers sei ein türkisches Familienregister betreffend die Person der Tochter vom *** vorgelegt und dabei festgestellt worden, dass diese unterdessen die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe. Um den Staatsbürgerschaftsverlust der Tochter nach Paragraph 29, Absatz eins, StbG beurteilen zu können, bedürfe es unter anderem der vorherigen, rechtskräftigen Feststellung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers. Daher müsse ein diesbezügliches Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden, weil ein öffentliches Interesse an der Feststellung bestehe. Laut den vorliegenden türkischen Familienregisterauszügen und Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin am *** erstmalig und am *** ein weiteres Mal aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei, müsse dazwischen der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft liegen, der laut Auskunft des österreichischen Generalkonsulates *** zeitgleich mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom *** auf eigenen Antrag hin erfolgt sei. In der Türkei würden Staatsbürgerschaften nicht ohne entsprechende Antragsstellung verliehen (Art. 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.2.1964 habe geregelt, dass die Einbürgerung eines Antrages bei der zuständigen Behörde, im Ausland beim zuständigen Konsulat, bedürfe).Laut den vorliegenden türkischen Familienregisterauszügen und Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin am *** erstmalig und am *** ein weiteres Mal aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei, müsse dazwischen der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft liegen, der laut Auskunft des österreichischen Generalkonsulates *** zeitgleich mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom *** auf eigenen Antrag hin erfolgt sei. In der Türkei würden Staatsbürgerschaften nicht ohne entsprechende Antragsstellung verliehen (Artikel 11, des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.2.1964 habe geregelt, dass die Einbürgerung eines Antrages bei der zuständigen Behörde, im Ausland beim zuständigen Konsulat, bedürfe). Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt auch österreichische Staatsbürgerin gewesen sei, sei zu prüfen, ob dadurch nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1995 (StbG) in ihrem Fall ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eingetreten sei. Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes, so wie in der Stellungnahme vom *** behauptet, nämlich dass aufgrund der offenkundigen, fehlenden Bildung es durchaus sein könne, dass „der Einschreiter“ seinerzeit bei der türkischen Botschaft etwas unterschrieben habe, dessen Bedeutung ihm gar nicht bewusst gewesen sei, über die Auswirkung des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag jedoch, selbst wenn unverschuldet wäre, die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft behalten wollte (VwGH Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 und 0036).Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes, so wie in der Stellungnahme vom *** behauptet, nämlich dass aufgrund der offenkundigen, fehlenden Bildung es durchaus sein könne, dass „der Einschreiter“ seinerzeit bei der türkischen Botschaft etwas unterschrieben habe, dessen Bedeutung ihm gar nicht bewusst gewesen sei, über die Auswirkung des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag jedoch, selbst wenn unverschuldet wäre, die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft behalten wollte (VwGH Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 und 0036). In Bezug auf ausländisches Recht gelte der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen sei, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich sei, soweit eine Mitwirkungspflicht der Parteien bestehe (Rechtssatz zum Erkenntnis des VwGH vom 19.März 2009, Zl. 2007/01/0633). Die türkische Botschaft in *** habe auf schriftliches Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** einen aktuellen türkischen Familienregisterauszug der Kernfamilie der Beschwerdeführerin vorgelegt, der inhaltlich jedoch gleich lautend sei wie der bereits aktenkundige Registerauszug vom *** und somit keinen neuen Erkenntnisse gebracht habe. Der beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur Verfügung stehenden „Amtsliteratur“ sei über das türkische Staatsangehörigkeit zu entnehmen, dass nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 6 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 403 vom
- Februar 1964) für den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei.Der beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur Verfügung stehenden „Amtsliteratur“ sei über das türkische Staatsangehörigkeit zu entnehmen, dass nach Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 6, des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 403 vom
- Februar 1964) für den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei. Nach eben dieser Bestimmung könnten Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren haben, vom Kabinett ohne das Erfordernis eines Aufenthaltes (in der Türkei) erneut in den türkischen Staatsverband aufgenommen werden. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis des Aufenthalts in der Türkei könne nach der türkischen Rechtsordnung nur freiwillig und nicht aufgrund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen des Betroffenen erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG festgehalten habe (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2009, Zl. 2006/01/0884 und vom
- März 2009, Zl. 2007/01/0633), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, ausdrückliche Zustimmung“) anführe, bewirke jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft.Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgehalten habe vergleiche zuletzt die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2009, Zl. 2006/01/0884 und vom
- März 2009, Zl. 2007/01/0633), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, ausdrückliche Zustimmung“) anführe, bewirke jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung komme es nicht an. Da der Beschwerdeführerin eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden sei und aufgrund der vorgelegten Personenstandsregisterauszüge als erwiesen geltenden Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen worden sei, weil diese am *** nach Artikel 25 des zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom
- Mai 2009 wieder aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei (Ministerratsbeschluss vom
- Mai 2013, Z. 2013/11), was nur möglich sei, wenn die Beschwerdeführerin zwischenzeitig nach ihrer ursprünglichen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband am *** wieder in den türkischen Staatsverband eingetreten sei, sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eines eigenen Antrages mit Wirkung vom *** erworben habe und somit auch mit diesem Tag die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe.Da der Beschwerdeführerin eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden sei und aufgrund der vorgelegten Personenstandsregisterauszüge als erwiesen geltenden Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen worden sei, weil diese am *** nach Artikel 25 des zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom
- Mai 2009 wieder aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei (Ministerratsbeschluss vom
- Mai 2013, Ziffer 2013 /, 11,), was nur möglich sei, wenn die Beschwerdeführerin zwischenzeitig nach ihrer ursprünglichen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband am *** wieder in den türkischen Staatsverband eingetreten sei, sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eines eigenen Antrages mit Wirkung vom *** erworben habe und somit auch mit diesem Tag die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Sie habe einen solchen Antrag nicht gestellt bzw. diesen Antrag nicht wissentlich gestellt. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin jemals die Absicht gehabt, nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wiederum die türkische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt wissentlich ein Dokument unterschrieben, aufgrund dessen eine Doppelstaatsbürgerschaft erworben worden wäre. Es werde auch ausdrücklich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die ganzen Jahre gar nicht gewusst habe, dass sie türkische Staatsbürgerin geworden sei. Erst mit der Hochzeit der Tochter habe sie dies in Erfahrung gebracht. Wenn nun die belangte Behörde das Verwaltungserkenntnis vom 16.02.2012, Zl. 2010/01/0035 und 0036 zitiere, so betreffe dieses Erkenntnis einen gänzlich anderen Sachverhalt. Dort sei der Beschwerdeführer tatsächlich im guten Glauben davon ausgegangen, durch die Anerkennung der Schweizer Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsangehörigkeit nicht verloren zu haben. In diesem Fall komme der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines Antrags auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages nicht zu beseitigen vermag und der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon eintrete, ob er beabsichtigt gewesen sei.Wenn nun die belangte Behörde das Verwaltungserkenntnis vom 16.02.2012, , Zl. 2010/01/0035 und 0036 zitiere, so betreffe dieses Erkenntnis einen gänzlich anderen Sachverhalt. Dort sei der Beschwerdeführer tatsächlich im guten Glauben davon ausgegangen, durch die Anerkennung der Schweizer Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsangehörigkeit nicht verloren zu haben. In diesem Fall komme der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines Antrags auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages nicht zu beseitigen vermag und der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon eintrete, ob er beabsichtigt gewesen sei. Hier sei der Sachverhalt jedoch ein ganz anderer, da die Beschwerdeführerin keineswegs im guten Glauben davon ausgegangen sei, dass durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft behalten werden könne, da eine Doppelstaatsbürgerschaft also legal wäre. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin seinerzeit überhaupt nicht gewusst, was ihr von einem Beamten der türkischen Botschaft in *** zur Unterfertigung vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass es sich um eine reine Formalität im Zusammenhang mit einem Grundstücksbesitz handeln würde. Keinesfalls sei sie davon ausgegangen, mit dieser Unterschrift die Absicht auf den Wiedereintritt in die türkische Staatsbürgerschaft erklärt zu haben. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinander gesetzt, sondern habe dieses Vorbringen gänzlich ungeachtet gelassen und es auch verabsäumt, die namhaft gemachte Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten durchzuführen. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass das Verfahren vollkommen mangelhaft geblieben sei. Es seien keine ausreichenden Erhebungen gepflogen worden. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt entsprechend erhoben, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall keine Willenserklärung, gerichtet auf den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft, vorliege bzw. vorgelegen habe, sodass auch kein wirksamer Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft vorliege, mangels gültiger Willenserklärung. Beantragt wurde, den Bescheid zu beheben und das Feststellungsverfahren einzustellen und gegebenenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aufgefordert, im Rahmen der Mitwirkungspflicht entsprechende Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft bei den türkischen Vertretungsbehörden in Österreich zu verlangen und diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Mit Schreiben vom *** teilte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, da auch Auskunftsersuchen der Parteien vom türkischen Generalkonsulat nicht beantwortet würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht wurde, dass seitens der türkischen Behörden keinerlei Unterlagen übermittelt worden seien, mit denen die unbeabsichtigte Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin nachgewiesen werden könnte. Weiters haben die beiden Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich den Wehrdienst geleistet. Zum Beweis dafür wurden Verleihungsurkunden vom jeweils *** betreffend Herrn *** und Herrn *** vorgelegt. Weiters wurden zwei Behindertenausweise betreffend die Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vorgelegt. Dazu hat der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass diese Ausweise bereits im Verfahren vorgelegt worden seien und im Hinblick auf deren Ausstellungsdatum mit *** bzw. *** für das Verfahren im Zeitpunkt der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft irrelevant seien. Weiters brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, dass bislang keine Einladung der Türkei an den Beschwerdeführer zur Teilnahme an einer Wahl ergangen sei und dieser auch bisher immer nur an österreichischen Wahlen teilgenommen habe. Mit Juli *** sei die Beschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband wieder ausgetreten. Der Vertreter der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft *** die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte der türkischen Sprache jedenfalls mächtig gewesen und auch zurechnungsfähig gewesen seien. Es liegen keine Hinweise darauf vor, wonach die Erklärung über die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft nicht verstanden worden sei. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seit *** eine Berechtigungskarte („Blaue Karte“), welche mit bestimmten Berechtigungen in der Türkei verbunden sei, wie z.B. mit dem Erwerb von Grundstücken und Visumsfreiheit. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde dazu vorgebracht, dass diese Karte noch nicht ausgestellt worden sei. In der Verhandlung vom *** wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin und die ihres Ehegatten zum Akt LVwG-AB-14-0774 gemeinschaftlich abgehandelt, da diesen Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und auch betreffend des Ehegatten der Beschwerdeführerin seitens der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, *** der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit *** festgestellt wurde. Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Akte des Amtes der NÖ Landesregierung zu den Zahlen *** und *** sowie der gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung allseits ausdrücklich verzichtet wurde. Von der weiteren Einholung bzw. Beischaffung und Einsichtnahme in die Akten betreffend die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet, ebenso wie auf die Einvernahme des des Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst. Die in der Verhandlung einvernommene Beschwerdeführerin, Frau ***, geb. ***, hat ausgesagt wie folgt: „Es ist richtig, dass ich mit *** die österreichische Staatsbürgerschaft gemeinsam mit meinem Mann erhalten habe. Es ist richtig, dass mein Mann und ich mit *** auch wieder die türkische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen haben. Aufgrund der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde uns von den türkischen Behörden gesagt, dass wir innerhalb eines Jahres unsere Pässe abgeben müssten. Wir sind daher zum türkischen Konsulat in *** gefahren und haben unsere Pässe dort abgegeben. Wir sind dann zum türkischen Konsulat gefahren, haben die Pässe abgegeben und vielleicht auch etwas unterfertigt. Ich weiß es heute nicht mehr genau, da es schon 17 Jahre her ist. Wir haben jedenfalls kein Dokument über die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft erhalten. Wir haben von der Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft erst durch die Hochzeit unserer Tochter erfahren. Sie hat als österreichische Staatsbürgerin dort geheiratet. Meines Wissens dürfte sie als Inhaberin einer Doppelstaatbürgerschaft in der Türkei nicht heiraten, sondern hätte sich zuerst für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden müssen. Mir wurde von den türkischen Behörden dann auch nahegelegt, die türkische Staatsbürgerschaft wieder abzulegen. Das haben mein Mann und ich in weiterer Folge auch gemacht. Dies war im Juli ***. Warum uns die Türkei ohne unser Wissen und unser Wollen die türkische Staatsbürgerschaft wieder verleihen hätte sollen, weiß ich nicht. Einen Grund kann ich dafür nicht nennen. Ich weiß nur, dass es viele Türken in Österreich gibt, die Doppelstaatsbürger sind.“ Von der Vertreterin des Beschwerdeführers sowie vom Vertreter der belangten Behörde wird auf die Einvernahme des Herrn *** verzichtet. Über Befragen durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab Frau *** an: „Zwischen *** und *** habe ich keine Benachrichtigung oder Mitteilung von türkischen Behörden über die türkische Staatsbürgerschaft erhalten.“ Abschließend hat der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass in der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, Ra 2014/22/0031, in Bezug auf § 27 Staatsbürgerschaftsgesetzes irrelevant sei, ob die türkische Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich wieder zurückgelegt worden sei oder nicht.Abschließend hat der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass in der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, Ra 2014/22/0031, in Bezug auf Paragraph 27, Staatsbürgerschaftsgesetzes irrelevant sei, ob die türkische Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich wieder zurückgelegt worden sei oder nicht. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin führte abschließend aus, dass es leider nicht möglich gewesen sei, trotz größter Bemühungen, Unterlagen von Seiten der türkischen Behörden zu erlangen. Seit dem Wiedereintritt in den türkischen Staatsverband *** hätten die Beschwerdeführer nichts davon gewusst. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt. Die Beschwerdeführerin, Frau ***, geb. ***, hat mit *** die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt, da ihr diese mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, unter der Bedingung zugesichert wurde, dass das endgültige Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen wird. Dies ist mit dem Tag der Ausstellung der Entlassungsurkunde am *** auf Grund des Beschlusses des Ministerrats vom ***, Z. ***, erfolgt. Mit *** (Ministerratsbeschluss Z ***) hat die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag hin wiedererlangt, ohne dass ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bewilligt wurde. Mit *** wurde die Beschwerdeführerin wieder aus dem türkischen Staatsverband entlassen (Ministerratsbeschluss vom ***, Z. ***). Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass dieser unbestritten geblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vom *** diesen Sachverhalt auch bestätigt. In der Beschwerde wurde nur bestritten, dass der Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft unwissentlich gestellt worden und nicht beabsichtigt gewesen sei. Die belangte Behörde hat jedoch schlüssig dargelegt, dass die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft nur aufgrund willentlicher, mit persönlicher Unterschrift beurkundeter Erklärung beim türkischen Konsulat erfolgt sein kann. Die Beschwerdeführerin gesteht selbst zu und ist es auch aktenkundig, dass diese im Juli *** aus dem türkischen Staatsverband neuerlich ausgeschieden ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet bloß unsubstantiiert, keinen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt zu haben, wobei sie jedoch mögliche Gründe für eine angebliche „antragslose“ Staatsbürgerschaftsverleihung durch die zuständigen türkischen Behörden nicht nennt und dieses Vorgehen für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar wäre. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Gemäß § 27 Abs. 1 StbG (der seit der Stammfassung BGBl. Nr. 311/1985 unverändert geblieben ist) verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewillig worden ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG (der seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, unverändert geblieben ist) verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewillig worden ist. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete “positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. das hg Erkenntnis vom
- März 2010, Zl. 2008/01/0590, mit Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom
- März 2009, Zl. 2007/01/0633 und vom
- Februar 2009, Zl. 2006/01/0884).Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete “positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche das hg Erkenntnis vom
- März 2010, Zl. 2008/01/0590, mit Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom
- März 2009, Zl. 2007/01/0633 und vom
- Februar 2009, Zl. 2006/01/0884). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf die förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. die hg Erkenntnisse vom
- März 2010, Zl. 2008/01/0590, mwH; sowie vom 19.Oktober 2011, Zl. 2009/01/0881; vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/01/0045; und vom
- Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 bis 0036).Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf die förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche die hg Erkenntnisse vom
- März 2010, Zl. 2008/01/0590, mwH; sowie vom 19.Oktober 2011, Zl. 2009/01/0881; vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/01/0045; und vom
- Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 bis 0036). Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, und dies auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten wird, hat diese mit *** die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen bekommen, ohne dass ihr die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden wäre. Ebenso wurde schon oben ausgeführt und hat dies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch schlüssig dargelegt, dass dies nur auf Grund einer vom Beschwerdeführer abgegebenen Willenserklärung erfolgt sein kann. Die Beschwerdeführerin schließt auch nicht aus, „etwas“ unterschrieben zu haben, wenn ihr auch der Inhalt nicht bewusst war. Somit ist die von der belangen Behörde getroffenen Feststellung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG zu Recht erfolgt.Somit ist die von der belangen Behörde getroffenen Feststellung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG zu Recht erfolgt. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die bloß unsubstantiierte Behauptung, nicht gewusst zu haben, einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben, durch keinerlei Nachweise glaubhaft gemacht werden konnte. Wie ebenfalls schon oben ausgeführt, ist nicht zu erkennen, warum eine antragslose Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zustande gekommen sei soll. Die nicht näher untermauerte Behauptung, keinen willentlichen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben, erscheint dem erkennenden Gericht ebenso wenig glaubwürdig und steht auch im Widerspruch zu der antragsbedürftigen Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft, wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zutreffend festgestellt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, möglicherweise etwas unterschrieben zu haben, dessen Inhalt ihr nicht bewusst war, so ist dem einerseits entgegen zu halten, dass es sich auch dabei um eine bloß unsubstantiierte Behauptung handelt und sich die Beschwerdeführerin andererseits eine solche Sorglosigkeit zurechnen lassen muss. Der Vertreter der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt unzurechnungsfähig oder der türkischen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Zudem wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.03.2012, Zl. 2010/01/0026, verwiesen, der in einem ganz ähnlich gelagerten Fall die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0773