RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0774 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatbürgerschaft seit *** nicht mehr besitzt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die NÖ Landesregierung festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit *** die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 27 Abs. 1, 39 und 42 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 idgF herangezogen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die NÖ Landesregierung festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit *** die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 27, Absatz eins, 39 und 42 Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 idgF herangezogen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, ***, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an dessen Ehegattin neben anderen Personen auch auf den Beschwerdeführer mit dem Hinweis erstreckt worden sei, dass das endgültige Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werde müsse. Laut Bestätigung des Innenministeriums der Republik Türkei sei der Beschwerdeführer aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom ***, Z. ***, mit dem Tag der Ausstellung der Entlassungsurkunde, also dem ***, aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden und sei damit vom Beschwerdeführer der verlangte Nachweis erbracht worden (Artikel 23 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom
- Februar 1964). Aufgrund einer schriftlichen Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X zur Klärung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Verhältnisse der Tochter des Beschwerdeführers sei ein türkisches Familienregister betreffend die Person der Tochter vom *** vorgelegt und dabei festgestellt worden, dass diese unterdessen die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe. Um den Staatsbürgerschaftsverlust der Tochter nach § 29 Abs. 1 StbG beurteilen zu können, bedürfe es unter anderem der vorherigen, rechtskräftigen Feststellung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers. Daher müsse ein diesbezügliches Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden, weil ein öffentliches Interesse an der Feststellung bestehe.Aufgrund einer schriftlichen Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Klärung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Verhältnisse der Tochter des Beschwerdeführers sei ein türkisches Familienregister betreffend die Person der Tochter vom *** vorgelegt und dabei festgestellt worden, dass diese unterdessen die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe. Um den Staatsbürgerschaftsverlust der Tochter nach Paragraph 29, Absatz eins, StbG beurteilen zu können, bedürfe es unter anderem der vorherigen, rechtskräftigen Feststellung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers. Daher müsse ein diesbezügliches Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden, weil ein öffentliches Interesse an der Feststellung bestehe. Da in dem Familienregisterauszug vom ***, in dem jedoch nur die Tochter des Beschwerdeführers und ihr Ehegatte angeführt sei, die Wiedereinbürgerung der Tochter mit *** (Ministerratsbeschluss Z. ***) nachgewiesen worden sei, die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt dieser Wiedereinbürgerung nicht ganz 11 Jahre alt gewesen sei, könne nach Artikel 16 des im Jahre 1998 in Geltung stehenden türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes diese Wiedereinbürgerung nur vom eigenen Vater, also vom Beschwerdeführer, beantragt worden sein, da minderjährige Kinder dann automatisch in die türkische Staatsangehörigkeit (ex lege, d.h. ohne der eigenen, auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung) folgen würden. Im Umkehrschluss bedeute dies nun, dass betreffend den Beschwerdeführer nach Artikel 10 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes dessen Wiedereinbürgerung in der Türkei mit dem *** wirksam geworden sei. Laut den vorliegenden türkischen Familienregisterauszügen habe der Beschwerdeführer mit Wirkung vom *** die türkische Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag hin wieder angenommen, zumal in der Türkei Staatsbürgerschaften nicht ohne entsprechende Antragstellung verliehen würden (Artikel 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
- Februar 1964 habe geregelt, dass die Einbürgerung eines Antrages bei der zuständigen Behörde, im Ausland beim türkischen Konsulat, bedürfe). Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch österreichischer Staatsbürger gewesen sei, sei zu prüfen, ob nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1995 (StbG) in seinem Fall ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eingetreten sei. Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes, so wie in der Stellungnahme vom *** behauptet, nämlich dass aufgrund der offenkundigen, fehlenden Bildung es durchaus sein könne, dass der Einschreiter seinerzeit bei der türkischen Botschaft etwas unterschrieben habe, dessen Bedeutung ihm gar nicht bewusst gewesen sei, vermöge jedoch, selbst wenn er unverschuldet wäre, die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft behalten wollte (VwGH Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 und 0036).Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes, so wie in der Stellungnahme vom *** behauptet, nämlich dass aufgrund der offenkundigen, fehlenden Bildung es durchaus sein könne, dass der Einschreiter seinerzeit bei der türkischen Botschaft etwas unterschrieben habe, dessen Bedeutung ihm gar nicht bewusst gewesen sei, vermöge jedoch, selbst wenn er unverschuldet wäre, die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft behalten wollte (VwGH Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 und 0036). Auch der Hinweis auf die gesundheitliche Einschränkung in Folge eines Schlaganfalles ändere nichts an der Beurteilung des weiter zurückliegenden Sachverhaltes, da der Beschwerdeführer zu dieser Zeit voll handlungsfähig gewesen sei. In Bezug auf ausländisches Recht gelte der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen sei, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich sei, soweit eine Mitwirkungspflicht der Parteien bestehe (Rechtssatz zum Erkenntnis des VwGH vom 19.März 2009, Zl. 2007/01/0633). Die türkische Botschaft in *** habe auf schriftliches Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom *** einen aktuellen türkischen Familienregisterauszug der Kernfamilie des Beschwerdeführers vorgelegt, der inhaltlich jedoch gleich lautend sei wie der bereits aktenkundige Registerauszug vom *** und somit keinen neuen Erkenntnisse gebracht habe. Der beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur Verfügung stehenden „Amtsliteratur“ sei über das türkische Staatsangehörigkeit zu entnehmen, dass nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 6 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 403 vom
- Februar 1964) für den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei.Der beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur Verfügung stehenden „Amtsliteratur“ sei über das türkische Staatsangehörigkeit zu entnehmen, dass nach Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 6, des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 403 vom
- Februar 1964) für den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei. Nach eben dieser Bestimmung könnten Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren haben, vom Kabinett ohne das Erfordernis eines Aufenthaltes (in der Türkei) erneut in den türkischen Staatsverband aufgenommen werden. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis des Aufenthalts in der Türkei könne nach der türkischen Rechtsordnung nur freiwillig und nicht aufgrund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen des Betroffenen erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG festgehalten habe (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2009, Zl. 2006/01/0884 und vom
- März 2009, Zl. 2007/01/0633), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, ausdrückliche Zustimmung“) anführe, bewirke jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft.Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgehalten habe vergleiche zuletzt die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2009, Zl. 2006/01/0884 und vom
- März 2009, Zl. 2007/01/0633), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, ausdrückliche Zustimmung“) anführe, bewirke jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung komme es nicht an. Da dem Beschwerdeführer eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden sei und aufgrund der vorgelegten Personenstandsregisterauszüge als erwiesen geltenden Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen worden sei, weil dieser am *** nach Artikel 25 des zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom
- Mai 2009 wieder aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei (Ministerratsbeschluss vom ***, Z. ***), was nur möglich sei, wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitig nach seiner ursprünglichen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband am *** wieder in den türkischen Staatsverband eingetreten ist, sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eines eigenen Antrages mit Wirkung vom *** erworben und somit auch mit diesem Tag die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Er habe einen solchen Antrag nicht gestellt bzw. diesen Antrag nicht wissentlich gestellt. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jemals die Absicht gehabt, nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wiederum die türkische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt wissentlich ein Dokument unterschrieben, aufgrund dessen eine Doppelstaatsbürgerschaft erworben worden wäre. Es werde auch ausdrücklich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die ganzen Jahre gar nicht gewusst habe, dass er türkischer Staatsbürger geworden sei. Erst mit der Hochzeit der Tochter habe er dies in Erfahrung gebracht. Wenn nun die belangte Behörde das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 16.02.2012, Zl. 2010/01/0035 und 0036 zitiere, so betreffe dieses Erkenntnis einen gänzlich anderen Sachverhalt. Dort sei der Beschwerdeführer tatsächlich im guten Glauben davon ausgegangen, durch die Anerkennung der Schweizer Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsangehörigkeit nicht verloren zu haben. In diesem Fall komme der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines Antrags auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages nicht zu beseitigen vermag und der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon eintrete, ob er beabsichtigt gewesen sei. Hier sei der Sachverhalt jedoch ein ganz anderer, da der Beschwerdeführer keineswegs im guten Glauben davon ausgegangen sei, dass durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft behalten werden könne, da eine Doppelstaatsbürgerschaft also legal wäre. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seinerzeit überhaupt nicht gewusst, was ihm von einem Beamten der türkischen Botschaft in *** zur Unterfertigung vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass es sich um eine reine Formalität im Zusammenhang mit einem Grundstücksbesitz handeln würde. Keinesfalls sei er davon ausgegangen, mit dieser Unterschrift die Absicht auf den Wiedereintritt in die türkische Staatsbürgerschaft erklärt zu haben. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinander gesetzt, sondern habe dieses Vorbringen gänzlich ungeachtet gelassen und es auch verabsäumt, die namhaft gemachte Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin durchzuführen. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass das Verfahren vollkommen mangelhaft geblieben sei. Es seien keine ausreichenden Erhebungen gepflogen worden. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt entsprechend erhoben, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall keine Willenserklärung, gerichtet auf den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft, vorliege bzw. vorgelegen habe, sodass auch kein wirksamer Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft vorliege, mangels gültiger Willenserklärung. Beantragt wurde, den Bescheid zu beheben und das Feststellungsverfahren einzustellen und gegebenenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aufgefordert, im Rahmen der Mitwirkungspflicht entsprechende Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft bei den türkischen Vertretungsbehörden in Österreich zu verlangen und diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Mit Schreiben vom *** teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, da auch Auskunftsersuchen der Parteien vom türkischen Generalkonsulat nicht beantwortet würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht wurde, dass seitens der türkischen Behörden keinerlei Unterlagen übermittelt worden seien, mit denen die unbeabsichtigte Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nachgewiesen werden könnte. Weiters haben die beiden Söhne des Beschwerdeführers in Österreich den Wehrdienst geleistet. Zum Beweis dafür wurden Verleihungsurkunden vom jeweils *** betreffend Herrn *** und Herrn *** vorgelegt. Weiters wurden zwei Behindertenausweise betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehegattin vorgelegt. Dazu hat der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass diese Ausweise bereits im Verfahren vorgelegt worden seien und im Hinblick auf deren Ausstellungsdatum mit *** bzw. *** für das Verfahren im Zeitpunkt der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft irrelevant seien. Weiters brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers vor, dass bislang keine Einladung der Türkei an den Beschwerdeführer zur Teilnahme an einer Wahl ergangen sei und dieser auch bisher immer nur an österreichischen Wahlen teilgenommen habe. Mit Juli *** sei der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband wieder ausgetreten. Dies sei aufgrund des türkischen Personenregisters nachgewiesen, wonach der Wiederaustritt aus dem türkischen Staatsverband mit *** erfolgt sei. Der Vertreter der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft *** der Beschwerdeführer und seine Ehegattin der türkischen Sprache jedenfalls mächtig gewesen und auch zurechnungsfähig gewesen seien. Es liegen keine Hinweise darauf vor, wonach die Erklärung über die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft nicht verstanden worden sei. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seit *** eine Berechtigungskarte („Blaue Karte“), welche mit bestimmten Berechtigungen in der Türkei verbunden sei, wie z.B. mit dem Erwerb von Grundstücken und Visumsfreiheit. Von der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde dazu vorgebracht, dass diese Karte noch nicht ausgestellt worden sei. In der Verhandlung vom *** wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und die seiner Ehegattin zum Akt LVwG-AB-14-0773 gemeinschaftlich abgehandelt, da diesen Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und auch betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers seitens der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, *** der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit *** festgestellt wurde. Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Akte des Amtes der NÖ Landesregierung zu den Zahlen *** und *** sowie der gegenständlichen Akte des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung allseits ausdrücklich verzichtet wurde. Von der weiteren Einholung bzw. Beischaffung und Einsichtnahme in die Akten betreffend die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurde von der Vertreterin desBeschwerdeführers ausdrücklich verzichtet, ebenso wie auf die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst. Die in der Verhandlung einvernommene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, geb. ***, hat ausgesagt wie folgt: „Es ist richtig, dass ich mit *** die österreichische Staatsbürgerschaft gemeinsam mit meinem Mann erhalten habe. Es ist richtig, dass mein Mann und ich mit *** auch wieder die türkische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen haben. Aufgrund der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde uns von den türkischen Behörden gesagt, dass wir innerhalb eines Jahres unsere Pässe abgeben müssten. Wir sind daher zum türkischen Konsulat in Wien gefahren und haben unsere Pässe dort abgegeben. Wir sind dann zum türkischen Konsulat gefahren, haben die Pässe abgegeben und vielleicht auch etwas unterfertigt. Ich weiß es heute nicht mehr genau, da es schon 17 Jahre her ist. Wir haben jedenfalls kein Dokument über die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft erhalten. Wir haben von der Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft erst durch die Hochzeit unserer Tochter erfahren. Sie hat als österreichische Staatsbürgerin dort geheiratet. Meines Wissens dürfte sie als Inhaberin einer Doppelstaatbürgerschaft in der Türkei nicht heiraten, sondern hätte sich zuerst für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden müssen. Mir wurde von den türkischen Behörden dann auch nahegelegt, die türkische Staatsbürgerschaft wieder abzulegen. Das haben mein Mann und ich in weiterer Folge auch gemacht. Dies war im Juli ***. Warum uns die Türkei ohne unser Wissen und unser Wollen die türkische Staatsbürgerschaft wieder verleihen hätte sollen, weiß ich nicht. Einen Grund kann ich dafür nicht nennen. Ich weiß nur, dass es viele Türken in Österreich gibt, die Doppelstaatsbürger sind.“ Über Befragen durch die Vertreterin des Beschwerdeführers gab Frau *** an: „Zwischen *** und *** habe ich keine Benachrichtigung oder Mitteilung von türkischen Behörden über die türkische Staatsbürgerschaft erhalten.“ Abschließend hat der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass in der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, Ra 2014/22/0031, in Bezug auf § 27 Staatsbürgerschaftsgesetz irrelevant sei, ob die türkische Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich wieder zurückgelegt worden sei oder nicht.Abschließend hat der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass in der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, Ra 2014/22/0031, in Bezug auf Paragraph 27, Staatsbürgerschaftsgesetz irrelevant sei, ob die türkische Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich wieder zurückgelegt worden sei oder nicht. Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte abschließend aus, dass es leider nicht möglich gewesen sei, trotz größter Bemühungen, Unterlagen von Seiten der türkischen Behörden zu erlangen. Seit dem Wiedereintritt in den türkischen Staatsverband *** hätten die Beschwerdeführer nichts davon gewusst. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt. Der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. ***, hat mit *** die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt, da ihm diese mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, unter der Bedingung zugesichert wurde, dass das endgültige Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen wird. Dies ist mit dem Tag der Ausstellung der Entlassungsurkunde am *** auf Grund des Beschlusses des Ministerrats vom ***, Z. ***, erfolgt. Mit *** (Ministerratsbeschluss Z ***) hat der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag hin wiedererlangt, ohne dass ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bewilligt wurde. Mit *** wurde der Beschwerdeführer wieder aus dem türkischen Staatsverband entlassen (Ministerratsbeschluss vom ***, Z. ***). Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass dieser unbestritten geblieben ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung vom *** diesen Sachverhalt auch bestätigt. In der Beschwerde wurde nur bestritten, dass der Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft unwissentlich gestellt worden und nicht beabsichtigt gewesen sei. Die belangte Behörde hat jedoch schlüssig dargelegt, dass die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft nur aufgrund willentlicher, mit persönlicher Unterschrift beurkundeter Erklärung beim türkischen Konsulat erfolgt sein kann. Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu und ist es auch aktenkundig, dass dieser im Juli *** aus dem türkischen Staatsverband neuerlich ausgeschieden ist. Der Beschwerdeführer bestreitet bloß unsubstantiiert, keinen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt zu haben, wobei er jedoch mögliche Gründe für eine angebliche „antragslose“ Staatsbürgerschaftsverleihung durch die zuständigen türkischen Behörden nicht nennt und dieses Vorgehen für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar wäre. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Gemäß § 27 Abs. 1 StbG (der seit der Stammfassung BGBl. Nr. 311/1985 unverändert geblieben ist) verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewillig worden ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG (der seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, unverändert geblieben ist) verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewillig worden ist. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete “positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. das hg Erkenntnis vom
- März 2010, Zl. 2008/01/0590, mit Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom
- März 2009, Zl. 2007/01/0633 und vom
- Februar 2009, Zl. 2006/01/0884).Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete “positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche das hg Erkenntnis vom
- März 2010, Zl. 2008/01/0590, mit Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom
- März 2009, Zl. 2007/01/0633 und vom
- Februar 2009, Zl. 2006/01/0884). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf die förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. die hg Erkenntnisse vom
- März 2010, Zl. 2008/01/0590, mwH; sowie vom 19.Oktober 2011, Zl. 2009/01/0881; vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/01/0045; und vom
- Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 bis 0036).Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf die förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche die hg Erkenntnisse vom
- März 2010, Zl. 2008/01/0590, mwH; sowie vom 19.Oktober 2011, Zl. 2009/01/0881; vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/01/0045; und vom
- Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 bis 0036). Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, und dies auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten wird, hat dieser mit *** die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen bekommen, ohne dass ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden wäre. Ebenso wurde schon oben ausgeführt und hat dies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch schlüssig dargelegt, dass dies nur auf Grund einer vom Beschwerdeführer abgegebenen Willenserklärung erfolgt sein kann. Der Beschwerdeführer schließt auch nicht aus, „etwas“ unterschrieben zu haben, wenn ihr auch der Inhalt nicht bewusst war. Somit ist die von der belangen Behörde getroffenen Feststellung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG zu Recht erfolgt.Somit ist die von der belangen Behörde getroffenen Feststellung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG zu Recht erfolgt. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die bloß unsubstantiierte Behauptung, nicht gewusst zu haben, einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben, durch keinerlei Nachweise glaubhaft gemacht werden konnte. Wie ebenfalls schon oben ausgeführt, ist nicht zu erkennen, warum eine antragslose Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zustande gekommen sei soll. Die nicht näher untermauerte Behauptung, keinen willentlichen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben, erscheint dem erkennenden Gericht ebenso wenig glaubwürdig und steht auch im Widerspruch zu der antragsbedürftigen Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft, wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zutreffend festgestellt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, möglicherweise etwas unterschrieben zu haben, dessen Inhalt ihm nicht bewusst war, so ist dem einerseits entgegen zu halten, dass es sich auch dabei um eine bloß unsubstantiierte Behauptung handelt und sich der Beschwerdeführer andererseits eine solche Sorglosigkeit zurechnen lassen muss. Der Vertreter der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt unzurechnungsfähig oder der türkischen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Zudem wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.03.2012, Zl. 2010/01/0026, verwiesen, der in einem gleich gelagerten Fall die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0774