RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4133 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Anerkennung der in Griechenland im Gastgewerbe tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Anerkennung der in Griechenland im Gastgewerbe tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gemäß Paragraph 373 c, Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Dem Antrag von Herrn *** wird Folge gegeben und die von ihm in Griechenland tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten werden als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 „Gastgewerbe“ gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 anerkannt.Dem Antrag von Herrn *** wird Folge gegeben und die von ihm in Griechenland tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten werden als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 „Gastgewerbe“ gemäß Paragraph 373 c, Absatz eins, GewO 1994 anerkannt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** hat Herr ***, ***, ***, beantragt, die von ihm in Griechenland tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Gastgewerbe“ anzuerkennen. In diesem Verfahren wurden von Herrn *** folgende Unterlagen zum Nachweis seiner in Griechenland tatsächlich ausgeübten Tätigkeit vorgelegt: ● Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen vom *** ● Bescheinigung der Berufs- und Handwerkskammer der *** vom *** (im Original und in deutscher Übersetzung) Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dieser Antrag gemäß § 373c Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Berufs- und Handwerkskammer nicht die für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG zuständige Behörde sei. Die zuständige Behörde sei in Griechenland der Präfekt, somit liege keine richtlinienkonforme Bestätigung vor. Darüber hinaus beziehe sich die vorgelegte Bestätigung inhaltlich ausschließlich auf eine Berechtigung für die Betriebsart „Grillbetrieb – Grill/Spieß – Imbiss“ und decke daher den Berechtigungsumfang des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 GewO nicht ab. Durch die vorgelegte Bescheinigung werde weiters lediglich die Berechtigung zur Ausübung, nicht aber eine tatsächliche Ausübung des Gewerbes attestiert. Eine Anerkennung könne aber allenfalls ausschließlich für tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten erfolgen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 373 c, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Berufs- und Handwerkskammer nicht die für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 50, der Richtlinie 2005/36/EG zuständige Behörde sei. Die zuständige Behörde sei in Griechenland der Präfekt, somit liege keine richtlinienkonforme Bestätigung vor. Darüber hinaus beziehe sich die vorgelegte Bestätigung inhaltlich ausschließlich auf eine Berechtigung für die Betriebsart „Grillbetrieb – Grill/Spieß – Imbiss“ und decke daher den Berechtigungsumfang des Gastgewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO nicht ab. Durch die vorgelegte Bescheinigung werde weiters lediglich die Berechtigung zur Ausübung, nicht aber eine tatsächliche Ausübung des Gewerbes attestiert. Eine Anerkennung könne aber allenfalls ausschließlich für tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten erfolgen. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Beschwerde erhoben und auf Unterlagen verwiesen, welche erst nach Abfertigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Behörde übermittelt worden seien: Dabei handelt es sich um folgende Unterlagen: ● Bescheinigung der Generaldirektion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge – Direktion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge – Bezirkseinheit ***, Abteilung für Umwelthygiene und Gesundheitskontrolle vom ***: Darin wird bescheinigt, dass *** als Unternehmensleiter (selbstständig Beschäftigter) die Tätigkeit „Restaurant und Schankbetrieb“ mit Tätigkeitsbeginn *** und Datum der Unterbrechung *** ausgeübt hat. Diese Bescheinigung wurde in Griechisch und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. ● Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***: Darin wird bescheinigt, dass Herr *** auf Grund der ihm erteilten Konzession zur Gründung und Funktion eines Betriebes im Badeort von *** ein Gewerbe ausgeübt hat, das den Verordnungen des Gesundheitsamtes unterliegt, genauer: Restaurant – Grill – Fischtaverne. ● Eine Bestätigung der *** vom ***, wonach Herr *** vom *** bis *** und vom *** bis *** als Chefkoch im Lokal der ***, ***, ***, tätig war. ● Bestätigung der Restaurant ***, ***, ***, vom ***, womit bestätigt wird, dass *** im gegenständlichen Lokal als leitender Angestellter in der Küche tätig war und vom *** bis *** als Koch tätig war. ● Teilnahmebestätigung vom ***, wonach Herr *** am Seminar GHP und HACCP für Praktiker – Lebensmittelhygiene in Gastronomie und Hotellerie teilgenommen hat. ● Bestätigung des Restaurant ***, ***, ***, vom ***, wonach Herr *** vom *** bis *** im gegenständlichen Lokal als Chefkoch tätig war. ● Konzession zur Gründung und Funktion eines Betriebes des Bürgermeisters der Stadtverwaltung *** vom ***, Konzessions-Nr.: ***, worin *** die Erlaubnis zur Gründung und Führung eines Betriebes – Restaurant -Grill-Fischtaverne – erteilt wird. Weiters wurde auf die Stellungnahme vom *** verwiesen, worin bereits mitgeteilt worden sei, dass die Präfektur das Recht habe, die Zuständigkeit an eine Abteilung bzw. Institution zu übertragen (Art. 54, § 3 der Richtlinie 2005/36/EG). In diesem Fall habe die Präfektur die Zuständigkeit an das Gesundheitsamt übertragen. Zum Nachweis, dass das Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden sei, wurde auf die vorgelegten Bescheinigungen verwiesen, nämlich die Konzessionserteilung vom ***, die Bescheinigungen der Kammer, die Bescheinigung der Stadtverwaltung vom *** und die neu eingereichte Bescheinigung der Präfektur. Weiters wurde auf die Zeugnisse der österreichischen Arbeitgeber zur Ausübung der Tätigkeiten verwiesen.Weiters wurde auf die Stellungnahme vom *** verwiesen, worin bereits mitgeteilt worden sei, dass die Präfektur das Recht habe, die Zuständigkeit an eine Abteilung bzw. Institution zu übertragen (Artikel 54,, Paragraph 3, der Richtlinie 2005/36/EG). In diesem Fall habe die Präfektur die Zuständigkeit an das Gesundheitsamt übertragen. Zum Nachweis, dass das Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden sei, wurde auf die vorgelegten Bescheinigungen verwiesen, nämlich die Konzessionserteilung vom ***, die Bescheinigungen der Kammer, die Bescheinigung der Stadtverwaltung vom *** und die neu eingereichte Bescheinigung der Präfektur. Weiters wurde auf die Zeugnisse der österreichischen Arbeitgeber zur Ausübung der Tätigkeiten verwiesen. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass es sich bei dem Datum der Unterbrechung laut Bescheinigung (***) um einen Fehler des Finanzamtes gehandelt habe, im Hinblick auf die durch eine Korrektur bewirkte Zeitdauer, wurde dies jedoch unterlassen. Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde dem Landeshauptmann von Niederösterreich als belangter Partei die Beschwerde samt den Beilagen gemäß § 10 VwGVG übermittelt und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, woraus sich ergebe, dass die für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG zuständige Behörde in Griechenland der Präfekt sei.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde dem Landeshauptmann von Niederösterreich als belangter Partei die Beschwerde samt den Beilagen gemäß Paragraph 10, VwGVG übermittelt und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, woraus sich ergebe, dass die für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 50, der Richtlinie 2005/36/EG zuständige Behörde in Griechenland der Präfekt sei. Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde mitgeteilt, dass sich die Zuständigkeit der Präfektur bzw. des Präfekten aus einer Auskunft des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom *** im Rahmen einer Sitzung des Bundesministeriums mit den Vertretern der Länder ergebe bzw. aus den anlässlich dieser Sitzung vom Bundesministerium zur Verfügung gestellten Unterlagen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung I/7 – Gewerberecht, Gewerbliches Umweltrecht um Stellungnahme ersucht, welche Behörde in Griechenland zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG ist bzw. ob im Fall der Zuständigkeit der Präfektur diese entsprechend dem Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers die Zuständigkeit an eine Abteilung bzw. Institution, in diesem Fall die Generaldirektion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge, Bezirkseinheit *** übertragen kann.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung I/7 – Gewerberecht, Gewerbliches Umweltrecht um Stellungnahme ersucht, welche Behörde in Griechenland zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 50, der Richtlinie 2005/36/EG ist bzw. ob im Fall der Zuständigkeit der Präfektur diese entsprechend dem Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers die Zuständigkeit an eine Abteilung bzw. Institution, in diesem Fall die Generaldirektion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge, Bezirkseinheit *** übertragen kann. Mit Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung I/7 – Gewerberecht, Gewerbliches Umweltrecht wurde mitgeteilt, dass nach Ansicht der zuständigen Abteilung der Europäischen Kommission, GD Binnenmarkt, sich die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bescheinigungen nach den nationalen Regelungen im jeweiligen Mitgliedstaat richte und vom Aufnahmestaat keine davon abweichenden Bescheinigungen bestimmter Stellen gefordert werden könnten. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teile diese Rechtsauffassung. Weiters wurde mitgeteilt, dass dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch weiterhin keine Informationen über derzeit zuständige Behörden oder Einrichtungen zur Ausstellung der in Rede stehenden Bescheinigungen in Griechenland vorliegen würden. Im Fall erheblicher Zweifel an der Zuständigkeit der Behörde oder Einrichtung biete sich hier die Möglichkeit einer Abklärung durch eine Anfrage im IMI-System. Von der dem Beschwerdeführer und dem Landeshauptmann von Niederösterreich als belangter Partei durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** gebotenen Möglichkeit, zum Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stellung zu nehmen, wurde nicht Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Herrn *** hat vom *** bis *** als Unternehmensleiter (selbstständig Beschäftigter) die Tätigkeit „Restaurant und Schankbetrieb“ in Griechenland ausgeübt. Gegen ihn liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vor.Herrn *** hat vom *** bis *** als Unternehmensleiter (selbstständig Beschäftigter) die Tätigkeit „Restaurant und Schankbetrieb“ in Griechenland ausgeübt. Gegen ihn liegen keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, GewO 1994 vor. Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt des Landeshauptmanns von Niederösterreich, insbesondere auf der Bescheinigung der Republik Griechenland, Bezirk ***, Generaldirektion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge, Direktion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge, Bezirkseinheit ***, Abteilung für Umwelthygiene und Gesundheitskontrolle vom ***, worin bescheinigt wird, dass Herr *** als Unternehmensleiter (selbstständig Beschäftigter) die Tätigkeit „Restaurant und Schankbetrieb“ mit Tätigkeitsbeginn *** und Datum der Unterbrechung am *** ausgeübt hat. Weiters wird bestätigt, dass dieser Beruf im Verzeichnis III Anhang IV der Richtlinie 2005/36/EG enthalten ist. Mit dieser Bescheinigung wird somit bestätigt, dass Herr *** mehr als fünf Jahre das Gewerbe „Gastgewerbe“ in Griechenland ausgeübt hat. Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die vorliegende Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom *** hat das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt, dass dem Bundesministerium weiterhin keine Informationen über derzeit zuständige Behörden oder Einrichtungen zur Ausstellung der in Rede stehenden Bescheinigungen in Griechenland vorliegen würden. Weiters wurde auf die Möglichkeit einer IMI-Abfrage, im Fall von Zweifeln an der Zuständigkeit der Behörde oder Einrichtung verwiesen. Wie aus dem vorliegenden Akt der Verwaltungsbehörde hervorgeht, wurde eine derartige IMI-Abfrage bereits von der Verwaltungsbehörde durchgeführt, hat jedoch zu keinem Ergebnis geführt. Vom nunmehrigen Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde vorgebracht, dass die zuständige Behörde der Präfekt sei, welcher die Möglichkeit habe, seine Zuständigkeit auf eine Abteilung oder Behörde zu übertragen, welche autorisiert sei zur Prüfung und Ausstellung einer Bescheinigung. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens liegen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Angaben zu den zuständigen Behörden gemäß Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 in Griechenland vor. Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen Zweifel an der Zuständigkeit der Behörde, welche die gegenständliche Bescheinigung ausgestellt hat, abgeleitet werden könnten.Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt des Landeshauptmanns von Niederösterreich, insbesondere auf der Bescheinigung der Republik Griechenland, Bezirk ***, Generaldirektion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge, Direktion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge, Bezirkseinheit ***, Abteilung für Umwelthygiene und Gesundheitskontrolle vom ***, worin bescheinigt wird, dass Herr *** als Unternehmensleiter (selbstständig Beschäftigter) die Tätigkeit „Restaurant und Schankbetrieb“ mit Tätigkeitsbeginn *** und Datum der Unterbrechung am *** ausgeübt hat. Weiters wird bestätigt, dass dieser Beruf im Verzeichnis römisch drei Anhang römisch vier der Richtlinie 2005/36/EG enthalten ist. Mit dieser Bescheinigung wird somit bestätigt, dass Herr *** mehr als fünf Jahre das Gewerbe „Gastgewerbe“ in Griechenland ausgeübt hat. Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die vorliegende Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom *** hat das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt, dass dem Bundesministerium weiterhin keine Informationen über derzeit zuständige Behörden oder Einrichtungen zur Ausstellung der in Rede stehenden Bescheinigungen in Griechenland vorliegen würden. Weiters wurde auf die Möglichkeit einer IMI-Abfrage, im Fall von Zweifeln an der Zuständigkeit der Behörde oder Einrichtung verwiesen. Wie aus dem vorliegenden Akt der Verwaltungsbehörde hervorgeht, wurde eine derartige IMI-Abfrage bereits von der Verwaltungsbehörde durchgeführt, hat jedoch zu keinem Ergebnis geführt. Vom nunmehrigen Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde vorgebracht, dass die zuständige Behörde der Präfekt sei, welcher die Möglichkeit habe, seine Zuständigkeit auf eine Abteilung oder Behörde zu übertragen, welche autorisiert sei zur Prüfung und Ausstellung einer Bescheinigung. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens liegen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Angaben zu den zuständigen Behörden gemäß Artikel 56, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 in Griechenland vor. Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen Zweifel an der Zuständigkeit der Behörde, welche die gegenständliche Bescheinigung ausgestellt hat, abgeleitet werden könnten. Dass gegen Herrn *** keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen, wurde durch die Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen vom *** bescheinigt. Ergänzend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine Strafregisteranfrage eingeholt, wonach im Strafregister der Republik Österreich gegen Herrn *** keine Verurteilungen aufscheinen. Eine Suche in der Ediktsdatei (***) unter dem Namen *** verlief ebenfalls negativ. In rechtlicher Hinsicht ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 373c Abs. 1 bis 3 GewO 1994 lauten:Paragraph 373 c, Absatz eins bis 3 GewO 1994 lauten:
(1)Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn
- die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und
- die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz 2, entsprechen und
- keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
- keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
(2)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
(3)Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:
(3)Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (Paragraph 373 f,) folgender Art nachzuweisen:
- Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,
- Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,
- Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,
- Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung. § 373 f GewO 1994 lautet:Paragraph 373, f GewO 1994 lautet:
(1)Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (§ 13), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(1)Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (Paragraph 13,), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Artikel 50 und Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Paragraph 373 a, Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2)Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.
(2)Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist Paragraph 20, anzuwenden. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005) lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Amtsblatt , L 255 vom 30.9.2005) lauten: Artikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. … Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: … d) „zuständige Behörde“: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird; KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei Anerkennung der Berufserfahrung Artikel 16 Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang römisch vier genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein. … KAPITEL IVKAPITEL römisch vier Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung Artikel 50 Unterlagen und Formalitäten
(1)Absatz eins,Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang römisch sieben aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sei.Die in Anhang römisch sieben Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sei. Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
(2)Absatz 2,Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel römisch drei genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden. … ANHANG IVANHANG römisch vier Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung … Verzeichnis IIIVerzeichnis römisch drei Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470/EWG … 3 Richtlinie 68/368/EWG Aus ISIC Hauptgruppe 85 1. Restauration- und Schankgewerbe (ISIC Gruppe 852) … ANHANG VIIANHANG römisch sieben Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können 1. Unterlagen
- a)Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.
- b)Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des Antragstellers auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des Antragstellers auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14, erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
- c)In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird. … Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR – Anerkennungsverordnung), BGBl II Nr. 225/2008, lauten:Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR – Anerkennungsverordnung), , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2008,, lauten: § 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wennParagraph eins, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn 1. der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde, 2. der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), 3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und3. keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, vorliegen und 4. die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.4. die in den Paragraphen 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. § 4.
(1)Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:Paragraph 4,
(1)Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
- ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
- ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:
(2)Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
- Bestattung,
- Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,
- Gastgewerbe,
- Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich Handel und Vermietung,
- Kosmetik (Schönheitspflege),
- Schädlingsbekämpfung (Handwerk) und
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und Munition.
(3)Die im Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(3)Die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(4)Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
(4)Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
- als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
- als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder 10.in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z. 3 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung ist eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter für das Gewerbe „Gastgewerbe“ als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen. Mit der Bescheinigung der Generaldirektion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge – Direktion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge – Bezirkseinheit ***, Abteilung für Umwelthygiene und Gesundheitskontrolle vom ***, wonach Herr *** vom *** bis *** die Tätigkeit „Restaurant und Schankbetrieb“ als Unternehmensleiter (selbstständig Beschäftigter) ausgeübt hat, hat Herr *** einen ausreichenden Nachweis seiner Befähigung erbracht. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten sind auch facheinschlägig iSd § 1 Z. 2 der EU/EWR – Anerkennungsverordnung. Dass keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen, hat der nunmehrige Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann durch die Vorlage der Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 Abs. 2, 3, 5 oder 7 GewO 1994 vom *** dargetan und hat auch eine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend eingeholte Strafregisterauskunft kein gegenteiliges Ergebnis erbracht. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung ist eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter für das Gewerbe „Gastgewerbe“ als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen. Mit der Bescheinigung der Generaldirektion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge – Direktion für öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge – Bezirkseinheit ***, Abteilung für Umwelthygiene und Gesundheitskontrolle vom ***, wonach Herr *** vom *** bis *** die Tätigkeit „Restaurant und Schankbetrieb“ als Unternehmensleiter (selbstständig Beschäftigter) ausgeübt hat, hat Herr *** einen ausreichenden Nachweis seiner Befähigung erbracht. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten sind auch facheinschlägig iSd Paragraph eins, Ziffer 2, der EU/EWR – Anerkennungsverordnung. Dass keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, GewO 1994 vorliegen, hat der nunmehrige Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann durch die Vorlage der Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, 3, 5, oder 7 GewO 1994 vom *** dargetan und hat auch eine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend eingeholte Strafregisterauskunft kein gegenteiliges Ergebnis erbracht. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmansn von Niederösterreich vom ***, ***, spruchgemäß abzuändern. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4133