RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-211/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Abberufung als Deponieaufsichtsorgan den Beschluss gefasst:
- Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) §§ 22a, 63 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)Paragraphen 22 a, 63, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) Begründung:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden betreffend die von der *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betriebenen Bodenaushub-/Inertabfallkompartiment folgende Anordnungen getroffen: „A. Herr *** wird mit Wirkung *** als Deponieaufsichtsorgan hinsichtlich der erstmals mit Bescheid vom ***, *** Herrn *** unter Spruchpunkt I. bewilligten Mischdeponie I b (Schüttfrist bis ***) auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, abberufen.Herr *** wird mit Wirkung *** als Deponieaufsichtsorgan hinsichtlich der erstmals mit Bescheid vom ***, *** Herrn *** unter Spruchpunkt römisch eins. bewilligten Mischdeponie römisch eins b (Schüttfrist bis ***) auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, abberufen. Die mit Bescheid vom ***, ***, an Herrn *** nach § 22a Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erteilte Ermächtigung, Daten gemäß § 22a Abs. 1 Ziffer 1 lit. c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 an das Register zu übermitteln, wird widerrufen.Die mit Bescheid vom ***, ***, an Herrn *** nach Paragraph 22 a, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erteilte Ermächtigung, Daten gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 1 Litera c, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 an das Register zu übermitteln, wird widerrufen. B. Herr *** wird mit Wirkung *** zum Deponieaufsichtsorgan hinsichtlich der erstmals mit Bescheid vom ***, *** Herrn *** unter Spruchpunkt I. bewilligten Mischdeponie I b (Schüttfrist bis ***) auf dem Gst.Nr.***, KG ***, bestellt.Herr *** wird mit Wirkung *** zum Deponieaufsichtsorgan hinsichtlich der erstmals mit Bescheid vom ***, *** Herrn *** unter Spruchpunkt römisch eins. bewilligten Mischdeponie römisch eins b (Schüttfrist bis ***) auf dem Gst.Nr.***, KG ***, bestellt. C. Herr *** wird gemäß § 22a Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ermächtigt, Daten gemäß § 22a Abs. 1 Ziffer 1 leg.cit. an das Register zu übermitteln.Herr *** wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ermächtigt, Daten gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 1 leg.cit. an das Register zu übermitteln. D. Die Kosten der Bau- und Betriebsaufsicht sind vom Betreiber der Anlage, der ***, zu tragen. Der Tätigkeitsumfang des Aufsichtsorgans richtet sich nach den bisherigen Bescheiden sowie den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der Deponieverordnung
- Rechtsgrundlagen: §§ 22a, 63 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F.“Paragraphen 22 a, 63, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, i.d.g.F.“ In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den Genehmigungsbestand dieser Deponie, auf die mit Bescheid vom ***, ***, erfolgte Bestellung des *** zum Deponieaufsichtsorgan dieser Abfallbehandlungsanlage, sowie auf die mit Bescheid vom ***, ***, erfolgte Ermächtigung gemäß § 22a Abs. 4 AWG 2002 zur Dateneintragung. Weiters wird angeführt, dass seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Behörde mitgeteilt worden sei, dass bei der Kontrolle der durch das Deponieaufsichtsorgan erfolgten Eingabe und Wartung der Deponiedaten im EDM Mängel festgestellt worden wären, die in den seither eingelangten Reaktionsschreiben des *** auch nicht bestritten worden seien. Weiters hätte festgestellt werden müssen, dass *** persönlich bei den Deponieverhandlungen seit Jahren nicht mehr anwesend gewesen sei. Aus diesen Gründen ergäbe sich die Notwendigkeit der Abberufung und Neubestellung des Deponieaufsichtsorgans, um eine fachgerechte Deponieaufsichtstätigkeit zu gewährleisten.In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den Genehmigungsbestand dieser Deponie, auf die mit Bescheid vom ***, ***, erfolgte Bestellung des *** zum Deponieaufsichtsorgan dieser Abfallbehandlungsanlage, sowie auf die mit Bescheid vom ***, ***, erfolgte Ermächtigung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, AWG 2002 zur Dateneintragung. Weiters wird angeführt, dass seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Behörde mitgeteilt worden sei, dass bei der Kontrolle der durch das Deponieaufsichtsorgan erfolgten Eingabe und Wartung der Deponiedaten im EDM Mängel festgestellt worden wären, die in den seither eingelangten Reaktionsschreiben des *** auch nicht bestritten worden seien. Weiters hätte festgestellt werden müssen, dass *** persönlich bei den Deponieverhandlungen seit Jahren nicht mehr anwesend gewesen sei. Aus diesen Gründen ergäbe sich die Notwendigkeit der Abberufung und Neubestellung des Deponieaufsichtsorgans, um eine fachgerechte Deponieaufsichtstätigkeit zu gewährleisten. In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 63 Abs. 3 AWG 2002 und kam zum Schluss, dass die gesetzlichen Bestimmungen nur Anordnungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan einerseits und zwischen dem Konsensinhaber und der Behörde andererseits seien, während sie über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan und Behörde keine Aussage treffen würde. Das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Aufsichtsorgan sei eines des privaten Rechtes. Dies gelte auch für die Frage der Berechtigung der Behörde, die insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung zu widerrufen und im Verhältnis zum bestellten Organ das zivilrechtliche Werkvertragsdauerschuldverhältnis zu beenden. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthalte der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom
- November 2012, Senat-AB-09-0002, stellte die Abfallrechtsbehörde zusammenfassend fest, dass durch den ursprünglichen Bestellungsakt ein subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt worden sei und daher durch den Widerruf der Bestellung ein derartiges Recht logischer Weise nicht verletzt werden könnte. Mit der Abberufung als Deponieaufsichtsorgan wäre auch die Ermächtigung nach § 22a Abs. 4 AWG 2002 zu widerrufen. In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 und kam zum Schluss, dass die gesetzlichen Bestimmungen nur Anordnungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan einerseits und zwischen dem Konsensinhaber und der Behörde andererseits seien, während sie über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan und Behörde keine Aussage treffen würde. Das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Aufsichtsorgan sei eines des privaten Rechtes. Dies gelte auch für die Frage der Berechtigung der Behörde, die insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung zu widerrufen und im Verhältnis zum bestellten Organ das zivilrechtliche Werkvertragsdauerschuldverhältnis zu beenden. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthalte der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom
- November 2012, Senat-AB-09-0002, stellte die Abfallrechtsbehörde zusammenfassend fest, dass durch den ursprünglichen Bestellungsakt ein subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt worden sei und daher durch den Widerruf der Bestellung ein derartiges Recht logischer Weise nicht verletzt werden könnte. Mit der Abberufung als Deponieaufsichtsorgan wäre auch die Ermächtigung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, AWG 2002 zu widerrufen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: „a) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit 3.
- Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Bestimmungen des AWG 2002 (insb die hier Einschlägigen §§ 63 Abs 3 iVm 49 Abs 3 bis 6 AWG 2002) keine Aussage überEinschlägigen Paragraphen 63, Absatz 3, in Verbindung mit 49 Absatz 3 bis 6 AWG 2002) keine Aussage über das Rechtsverhältnis zwischen Deponieaufsichtsorgan (Beschwerdeführer) und der (belangten) Behörde treffen, sodass dieses Rechtsverhältnis nicht als ein hoheitliches (öffentlich-rechtliches), sondern ein privatrechtliches anzusehen ist. Daraus folgt nach Ansicht der belangten Behörde, dass sie die "insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung" des Beschwerdeführers als Deponieaufsichtsorgan widerrufen und damit das Werkvertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Deponieaufsichtsbehörde und der belangten Behörde bzw deren Rechtsträger beenden dürfe. Der angefochtene Bescheid enthalte gegenüber dem Beschwerdeführer "lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers". Zusammenfassend hat die belangte Behörde festgestellt, dass durch den ursprünglichen Bestellungsakt (dh die bescheidmäßige Bestellung des Beschwerdeführers zum Deponieaufsichtsorgan) dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt wurde, sodass durch den Widerruf dieser Bestellung ein derartiges Recht "logischer Weise" auch nicht verletzt werden könne. Diese Begründung widerspricht der jüngsten Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie der Systematik der Rechtsordnung und ist daher unrichtig. 3.
- Primäre Aufgabe der Deponieaufsicht besteht in der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 und der auf dessen Basis erlassenen Verordnungen und Bescheide, insbesondere hinsichtlich der Instandhaltung und des Betriebs von Deponien inkl der zu führenden Aufzeichnungen. Darüber hat die Deponieaufsicht der Behörde jährlich zu berichten (vgl § 63 Abs 3 AWG 2002 idF BGBI I Nr 193/2013). Der Umfang der dem Deponieaufsichtsorgan im § 63 Abs 3 AWG 2002 zugewiesenen Überprüfungsbefugnis sowie der Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflicht wird im § 42 DVO 2008 (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (DVO 2008) idF BGBI II Nr 104/2014)berichten vergleiche Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 in der Fassung BGBI römisch eins Nr 193 aus 2013,). Der Umfang der dem Deponieaufsichtsorgan im Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 zugewiesenen Überprüfungsbefugnis sowie der Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflicht wird im Paragraph 42, DVO 2008 (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (DVO 2008) in der Fassung BGBI römisch zwei Nr 104 aus 2014,) näher präzisiert. Aufgrund des im § 63 Abs 3 AWG 2002 enthaltenen Verweises sind bezüglich der Rechtstellung des Deponieaufsichtsorgans auch § 49 Abs 3 bis 6 AWG 2002 betreffend die Bauaufsicht für Deponien sinngemäß anwendbar.näher präzisiert. Aufgrund des im Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 enthaltenen Verweises sind bezüglich der Rechtstellung des Deponieaufsichtsorgans auch Paragraph 49, Absatz 3 bis 6 AWG 2002 betreffend die Bauaufsicht für Deponien sinngemäß anwendbar. 3.
- Die Bestimmungen betreffend Deponieaufsichtsorgane waren ursprünglich im § 120a WRG 1959 enthalten, wurden aber im Zuge der AWG-NovelleParagraph 120 a, WRG 1959 enthalten, wurden aber im Zuge der AWG-Novelle "Deponien" (BGBI I 2000/90) zwecks Rechtsbereinigung nahezu wortgleich in"Deponien" (BGBI römisch eins 2000/90) zwecks Rechtsbereinigung nahezu wortgleich in den damaligen § 30f Abs 2 AWG 1990 übertragen und anschließend mit BGBIden damaligen Paragraph 30 f, Absatz 2, AWG 1990 übertragen und anschließend mit BGBI 2002/1 02 in das neu geschaffene AWG 2002 als § 63 Abs 3 AWG 20022002/1 02 in das neu geschaffene AWG 2002 als Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 übernommen. Das Deponieaufsichtsorgan ist gem § 63 Abs 3 AWG 2002übernommen. Das Deponieaufsichtsorgan ist gem Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 (ähnlich wie die wasserrechtliche Bauaufsicht gem § 120 WRG 1959 bzw(ähnlich wie die wasserrechtliche Bauaufsicht gem Paragraph 120, WRG 1959 bzw Bauaufsicht für Deponien gem § 49 AWG 2002) mit Bescheid zu bestellen. AusBauaufsicht für Deponien gem Paragraph 49, AWG 2002) mit Bescheid zu bestellen. Aus diesen Gründen ist die zu § 120 WRG 1959 bzw § 49 AWG 2002 ergangenediesen Gründen ist die zu Paragraph 120, WRG 1959 bzw Paragraph 49, AWG 2002 ergangene Rsp bei der Auslegung des § 63 Abs 3 AWG 2002 zu berücksichtigen.Rsp bei der Auslegung des Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 zu berücksichtigen. 3.
- Die im angefochtenen Bescheid enthaltene rechtliche Begründung der belangten Behörde ist nahezu wortgleich mit jener des VwGH in seinem Erk vom 27.06.1995, 94/07/0102, mit welchem die Rechtsstellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht gem § 120 WRG 1959 geprüft wurde.wasserrechtlichen Bauaufsicht gem Paragraph 120, WRG 1959 geprüft wurde. Diese Rsp ist allerdings im Hinblick auf die spätere Jud des VfGH, die der VwGH übernommen hat, sowie aus rechtsdogmatischen Gründen nicht mehr aufrechtzuerhalten. 3.
- Generell sind zwei Handlungsformen zu unterscheiden, deren sich eine Behörde bedienen kann, um Private mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben als Hilfsorgane zu betrauen ("lndienstnahme"): Das sind Bescheid und ein zivilrechtlicher Vertrag (vgl Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht4
(2013)Rz 273). Je nach Form der Beiziehung wirdBescheid und ein zivilrechtlicher Vertrag vergleiche Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht4
(2013)Rz 273). Je nach Form der Beiziehung wird ein hoheitliches (öffentlich-rechtliches) oder privatrechtlich-vertragliches Rechtsverhältnis des beigezogenen Privaten zum beiziehenden Verwaltungsträger begründet. Bei der Frage nach der zu verwendenden Handlungsform ist primär darauf zu achten. ob der einfache Gesetzgeber bereits eine bestimmte Form festgelegt, und damit die andere ausgeschlossen hat (vgl A. Hauer, Unternehmen im Dienst der Hoheitsverwaltung, JBI 1993/481
(483)mwN). Schreibt der Gesetzgeber keine bestimmte Handlungskategorie vor, sohat vergleiche A. Hauer, Unternehmen im Dienst der Hoheitsverwaltung, JBI 1993/481
(483)mwN). Schreibt der Gesetzgeber keine bestimmte Handlungskategorie vor, so muss diese durch Auslegung ermittelt werden, wobei diesbezüglich zwei Gruppen von Normen zu unterscheiden sind. Die Normen der ersten Gruppe (etwa § 52 Abs 2 AVG) werden als "implizite gesetzliche Anordnung" und damit(etwa Paragraph 52, Absatz 2, AVG) werden als "implizite gesetzliche Anordnung" und damit als determinierte Grundlage hoheitlicher Beiziehung Privater durch Bescheid verstanden. Die Normen der zweiten Gruppe hingegen zeichnen sich durch die fehlende hoheitliche Beistandspflicht Privater aus, sodass sie keine Grundlage für hoheitliche Rechtsgestaltung bilden. ln solchen Fällen werden Private durch Abschluss von privatrechtlichen Verträgen beigezogen. Zu den Normen der zweiten, "privatrechtlichen" Gruppe zählt A. Hauer ausdrücklich den § 31 Abs 3zweiten, "privatrechtlichen" Gruppe zählt A. Hauer ausdrücklich den Paragraph 31, Absatz 3 WRG 1959 sowie den § 4 VVG (Ersatzvornahme im Zwangsvollstreckung) (lbidem; insb betreffend den § 4 VVG hat A. Hauer in den FN 15f des zitierten Aufsatzes die privatrechtliche Handlungsform bis in das
- Jhdt nachgewiesen).WRG 1959 sowie den Paragraph 4, VVG (Ersatzvornahme im Zwangsvollstreckung) (lbidem; insb betreffend den Paragraph 4, VVG hat A. Hauer in den FN 15f des zitierten Aufsatzes die privatrechtliche Handlungsform bis in das
- Jhdt nachgewiesen). 3.
- Wenn der VwGH in seinem oben erwähnten Erk vom 27.06.1995, 94/07/0102, ausführt, dass § 120 WRG 1959 über das Rechtsverhältnis zwischenausführt, dass Paragraph 120, WRG 1959 über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan und Behörde "schweigt", dann ist das nicht zutreffend. Es wird dabei nämlich übersehen, dass bereits mit der gesetzlichen Vorschreibung, das Aufsichtsorgan "mit Bescheid" zu bestellen, Aussage über das Rechtsverhältnis zwischen dem Aufsichtsorgan und der Behörde bzw deren Rechtsträger getroffen wird. Es ist daher unmissverständlich ein hoheitliches, im öffentlichen Recht wurzelndes Rechtsverhältnis. Diesbezüglich ist auch auf das Wesen des Bescheides als eines individuell-normativen Hoheitsaktes, der die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, zu verweisen (vgl Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht4
(2013)Rz 407ff; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4
(2013)Rz 816 mit Hinweis auf VfSlg 13642/1993). Die Bestellung der Deponieaufsicht geschieht regelmäßig imzu verweisen vergleiche Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht4
(2013)Rz 407ff; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4
(2013)Rz 816 mit Hinweis auf VfSlg 13642 aus 1993,). Die Bestellung der Deponieaufsicht geschieht regelmäßig im abfallrechtlichen (bzw wie im gegenständlichen Fall - im wasserrechtlichen) Bewilligungsbescheid. Das Deponieaufsichtsorgan ist klarerweise Bescheidadressat, sodass ihm daraus bestimmte (auch vermögensrechtliche) Rechtspositionen erwachsen, die durch Rechtskraft des Bescheides geschützt sind. Selbst der VwGH hat in seinem oben zit Erk vom 27.06.1995, 94/07/0102, ausgeführt, dass mit der bescheidmäßigen Abberufung der Deponieaufsicht "die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans" aufgehoben wird. Somit hat die mit Bescheid zu erfolgende Abberufung unmittelbare Auswirkung auf die (geschützte) Vermögensposition des Deponieaufsichtsorgans. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde gestaltet der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung mit Aufsichtsfunktionen das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensträger und Aufsichtsorgan gerade nicht nur insoweit, indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers gegenüber dem Aufsichtsorgan aufhebt, sondern indem es darüber hinaus die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans aufhebt. Auch die vom VwGH gezogene Parallele zwischen dem § 120 WRG 1959 undAuch die vom VwGH gezogene Parallele zwischen dem Paragraph 120, WRG 1959 und dem § 4 VVG sowie § 31 Abs 3 WRG 1959 bzw § 138 Abs 3 WRG 1959 istdem Paragraph 4, VVG sowie Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 bzw Paragraph 138, Absatz 3, WRG 1959 ist nicht zu rechtfertigen, denn anders als im § 120 WRG 1959 ("mit Bescheid")nicht zu rechtfertigen, denn anders als im Paragraph 120, WRG 1959 ("mit Bescheid") finden sich in den genannten Gesetzesbestimmungen einerseits keine ausdrückliche Vorschreibungen des Gesetzgebers hinsichtlich der zu wählenden Handlungsform, andererseits wurzelt die Beiziehung Privater gem § 4 VVG bzw §§ 31 Abs 3 und 138 Abs 3 WRG 1959 klar in einerwählenden Handlungsform, andererseits wurzelt die Beiziehung Privater gem , Paragraph 4, VVG bzw Paragraphen 31, Absatz 3 und 138 Absatz 3, WRG 1959 klar in einer privatrechtlichen Tradition, wie von A. Hauer sehr detailliert unter Rückgriff auf Gesetzesmaterialien und die Jud des k.k. VwGH ausgearbeitet wurde (A. Hauer, Unternehmen im Dienst der Hoheitsverwaltung, JBI 1993/481
(483)mwN). 3.
- Einen Durchbruch in der Jud des VwGH hat das Jahr 2007 gebracht, in dem der VfGH in seiner E vom 30.06.2007 (VfSlg 18191) einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem VwGH und dem LG *** zu entscheiden hatte. Der Anlassfall betraf einen Vorstandsbeschluss der AK Tirol über die Abberufung des Beschwerdeführers als Direktor der AK Tirol. Nachdem der VwGH seine Zuständigkeit mit Beschluss vom 17.10.2006, Z2006/11/0129-3, mangels öffentlich-rechtlichen Aktes abgelehnt hatte, hat der Beschwerdeführer das LG *** angerufen, das sich allerdings aufgrund des Vorliegens eines Organisationsaktes "im Rahmen der Selbstverwaltung der Kammern" für unzuständig erklärte. Zuerst hat der VfGH in der oben angeführten E festgestellt, dass der Abberufungsakt ein Hoheitsakt war, der mit Bescheid zu ergehen hatte. ln weiterer Folge hat der VfGH im Punkt 2.1.
- seiner E klar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, Direktor der AK, "über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügt, nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen seines Amtes enthoben zu werden und seiner damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Rechte verlustig zu werden". Der Beschluss des VwGH wurde folglich vom VfGH aufgehoben. Im Fall der Abberufung von Deponieaufsichtsorganen ist das aufgrund klarer gesetzlicher Vorgaben über die Bestellung im § 63 Abs 3 AWG 2002gesetzlicher Vorgaben über die Bestellung im Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 unproblematisch. Die Abberufung hat mit einem contrarius actus, dh mit Bescheid - somit Hoheitsakt - zu erfolgen. 3.
- Der VwGH hat diese Auffassung des VfGH übernommen (vgl VwGH 20.11.2007,2007/11/0157) und in seiner weiteren Rsp konsequent fortgesetzt.3.
- Der VwGH hat diese Auffassung des VfGH übernommen vergleiche VwGH 20.11.2007,2007/11/0157) und in seiner weiteren Rsp konsequent fortgesetzt. Besonders markant wurde dies im Erk des VwGH vom 09.09.2009, 2008/10/0252, in welchem der VwGH die Rechtswidrigkeit der Abberufung des Rektors der Medizinischen Universität *** festgestellt hat. Zuerst hat der VwGH die Ansicht der belangten Behörde (Universitätsrat), die Abberufung des Rektors stelle einen Akt des Privatrechts dar, verworfen (Der Wortlaut des diesbezüglich maßgeblichen § 23 Abs 5 UG 2002 sieht - im Gegensatz zum § 63 Abs 3 AWG 2002 - keine Abberufung "mit Bescheid" vor. Dafür hat VwGH die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Aktes mit der im § 23 Abs 5 UG 2002 enthaltenen Formulierung "von Amts wegen" begründet). Nach der Feststellung, dass die Abberufung mit Bescheid zu erfolgen hat, hat der VwGH ausgeführt, dass "individuell-normative Abberufungsakt als Eingriff in die (durch die Bestellung zum Rektor erlangte) Rechtssphäre" des Rektors zu qualifizieren ist, mit welchem Einkommensentgang "wegen der ex lege eintretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses" verbunden ist. Folglich hat der VwGH die Abberufung des Rektors infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§§ 58 Abs 2, 60 AVG (Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung) für nichtig erklärt (Mehr dazu siehe Wachter, Das Ende der Funktion des Rektors, zfhr 2009/167).Rektors stelle einen Akt des Privatrechts dar, verworfen (Der Wortlaut des diesbezüglich maßgeblichen Paragraph 23, Absatz 5, UG 2002 sieht - im Gegensatz zum Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 - keine Abberufung "mit Bescheid" vor. Dafür hat VwGH die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Aktes mit der im Paragraph 23, Absatz 5, UG 2002 enthaltenen Formulierung "von Amts wegen" begründet). Nach der Feststellung, dass die Abberufung mit Bescheid zu erfolgen hat, hat der VwGH ausgeführt, dass "individuell-normative Abberufungsakt als Eingriff in die (durch die Bestellung zum Rektor erlangte) Rechtssphäre" des Rektors zu qualifizieren ist, mit welchem Einkommensentgang "wegen der ex lege eintretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses" verbunden ist. Folglich hat der VwGH die Abberufung des Rektors infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraphen 58, Absatz 2, 60, AVG (Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung) für nichtig erklärt (Mehr dazu siehe Wachter, Das Ende der Funktion des Rektors, zfhr 2009/167). 3.
- Diese hg Rsp muss konsequenterweise auch für die Deponieaufsichtsorgane gelten, weil ihre Bestellung vom Gesetzgeber ausdrücklich als Hoheitsakt ("mit Bescheid") angeordnet und ihnen bestimmte, an ihre Funktion anknüpfende wirtschaftliche Vorteile zugesprochen wurden (vgl § 63 Abs 3 iVm § 49 Abs 6 AWG 2002).an ihre Funktion anknüpfende wirtschaftliche Vorteile zugesprochen wurden , vergleiche Paragraph 63, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 6, AWG 2002). Der VwGH hat in seinem zit Erk vom 17.10.2006, Z2006/11/0129-3, selbst klargestellt, dass mit dem Abberufungsbescheid die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers gegenüber dem Aufsichtsorgan aufgehoben wird. Gleichzeitig nimmt der VwGH schon längst die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten an, wenn mit der Abberufung eines Organs ein Einkommensentgang verbunden ist (vgl VwGH 28.09.1990, 89/17/0041). Dass Deponieaufsichtsorgane im Fall ihrer Abberufung mit einem (oft existenzvernichtenden) Einkommensentgang zu rechnen haben, liegt auf der Hand. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit zahlreichen weiteren Bescheiden von seiner Funktion alsverbunden ist vergleiche VwGH 28.09.1990, 89/17/0041). Dass Deponieaufsichtsorgane im Fall ihrer Abberufung mit einem (oft existenzvernichtenden) Einkommensentgang zu rechnen haben, liegt auf der Hand. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit zahlreichen weiteren Bescheiden von seiner Funktion als Deponieaufsichtsorgan bezüglich anderer Deponien abberufen, sodass die Auswirkungen auf seine Rechtssphäre noch gravierender als im Falle einer einzigen Abberufung sind. 3.
- Auch das Kriterium, wonach die Abberufung an das Vorliegen von "gesetzlich normierten Voraussetzungen" geknüpft sein muss, ist im Hinblick auf das Deponieaufsichtsorgan erfüllt. Gem § 63 Abs 3 AWG 2002 kann zu einemDeponieaufsichtsorgan erfüllt. Gem Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 kann zu einem Deponieaufsichtsorgan nur eine Person bestellt werden, die in der Lage ist, die dort sowie im § 49 Abs 3 AWG 2002 und im § 42 DVO 2008 enthaltenendort sowie im Paragraph 49, Absatz 3, AWG 2002 und im Paragraph 42, DVO 2008 enthaltenen Aufgaben zu erfüllen und somit die notwendige Fachkunde besitzt. Die Fachkunde ist somit die gesetzliche Bestellungs- und zugleich Abberufungsvoraussetzung von Deponieaufsichtsorganen. Dies ergibt sich auch aus der Rsp des VwGH (vgl etwa VwGH 18.11.2010, 2010/07/0097 zum § 120 WRG 1959), der der zu beaufsichtigenden Partei zwar kein Ablehnungsrecht gegen die zu bestellende Aufsicht, aber immerhin eine Einwendungsmöglichkeit hinsichtlich deren mangelnden Fachkunde bzw Befangenheit zuerkannt hat. (Zwar kommt im § 63 Abs 3 AWG 2002 - anders als im § 49 Abs 1 AWG 2002 bzw im § 120 Abs 1 WRG 1959 ("geeignete Bauaufsicht") das Wort "geeignet" nicht vor, doch ist in diesem Fall aufgrund der engen Verflechtung dieser Bestimmungen das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, die den Weg zur (im öffentlichen Recht aufgrundauch aus der Rsp des VwGH vergleiche etwa VwGH 18.11.2010, 2010/07/0097 zum Paragraph 120, WRG 1959), der der zu beaufsichtigenden Partei zwar kein Ablehnungsrecht gegen die zu bestellende Aufsicht, aber immerhin eine Einwendungsmöglichkeit hinsichtlich deren mangelnden Fachkunde bzw Befangenheit zuerkannt hat. (Zwar kommt im , Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 - anders als im Paragraph 49, Absatz eins, AWG 2002 bzw im Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 ("geeignete Bauaufsicht") das Wort "geeignet" nicht vor, doch ist in diesem Fall aufgrund der engen Verflechtung dieser Bestimmungen das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, die den Weg zur (im öffentlichen Recht aufgrund Art 18 B-VG äußerst streng zu handhabenden) Gesetzes- bzw Rechtsanalogie eröffnet, mehr als offensichtlich). Diese Auslegung ist insb aus rechtsstaatlicherArtikel 18, B-VG äußerst streng zu handhabenden) Gesetzes- bzw Rechtsanalogie eröffnet, mehr als offensichtlich). Diese Auslegung ist insb aus rechtsstaatlicher Sicht zwingend, zumal dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er keine gesetzlichen Kriterien für die Auswahl von Deponieaufsichtsorganen formulieren wollte und diese einer mehr oder weniger willkürlichen Entscheidung der Deponiebehörde überlassen hat. 3.
- Dass auch die belangte Behörde von diesem Bestellungskriterium überzeugt war, ergibt sich aus ihren oben zitierten Ausführungen im Schreiben vom ***, ***: "(. . .) neben der Notwendigkeit der raschen Korrektur der aufgezeigten Mängel [ist] auch zu prüfen, ob Sie ihre Obliegenheiten als Deponieaufsichtsorgan in vorwerfbarer Weise verletzt haben und daher aus dieser Funktion abberufen werden müssen. Dies unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit persönlich oder durch Mitarbeiter unter Ihrer Verantwortung und Kontrolle durchführen." Damit hat die belangte Behörde selbst zugegeben, dass sie eine Obliegenheitsverletzung, die offensichtlich Ausdruck mangelnder Fachkunde ist, als Grund für die Abberufung von der Funktion eines Deponieaufsichtsorgans ansieht. 3.
- Darüber hinaus geht es auch aus der bereits oben zit Begründung des Bestellungsbescheides vom ***, ***, hervor, dass die Fachkenntnisse als Kriterium für die Bestellung des Beschwerdeführers als Deponieaufsichtsorgan waren (vgl S 39 des gegenständlichen Bescheides;Deponieaufsichtsorgan waren vergleiche S 39 des gegenständlichen Bescheides; Hervorhebung nicht im Original): "Der Genannte verfügt nämlich über jene Fachkenntnisse, die zur Beurteilung der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Ablagerungsstätte, angepasst mit die im Spruchteil I. bestimmten Maßnahmen,Ablagerungsstätte, angepasst mit die im Spruchteil römisch eins. bestimmten Maßnahmen, erforderlich sind und ist somit als geeignetes Aufsichtsorgan gemäß § 31b Abs. 6erforderlich sind und ist somit als geeignetes Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 31 b, Absatz 6 WRG 1959 anzusehen." 3.
- Über diese Fachkenntnisse verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor, sodass er weiterhin als geeignetes Deponieaufsichtsorgan anzusehen ist und daher kein (gesetzlicher) Grund für seine Abberufung vorliegt. Auch hat die belangte Behörde nicht dargelegt, warum der Beschwerdeführer über die bei der Bestellung vorhandenen Fachkenntnisse plötzlich nicht mehr verfügen sollte. 3.
- Aufgrund der Tatsache, dass die Funktion der Deponieaufsicht dem Deponieaufsichtsorgan (auch) in wirtschaftlicher Hinsicht von Gesetzes wegen Rechte vermittelt, ist deren Entfall von so gravierender Bedeutung, dass seine Abberufung einen Eingriff in seine Rechtssphäre darstellt. Dieser Eingriff ist wiederum nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststeht, dass das Deponieaufsichtsorgan seine Funktion nicht mehr fachkundig ausüben wird können. Dem Deponieaufsichtsorgan kommt somit das subjektiv-öffentliche Recht zu, nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen von seiner Funktion abberufen zu werden. Die Erlassung eines Abberufungsbescheides durch die Behörde hat hoheitlich ("mit Bescheid") zu erfolgen und muss daher den rechtsstaatlichen Grundsätzen (ua Pflicht zur amtswegigen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur Feststellung des entscheidenden Sachverhaltes, Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, bzw zur Gewährung des Parteiengehörs) Rechnung tragen. 3.
- Der angefochtene Bescheid zeigt, dass die belangte Behörde nicht nur verkannt hat, dass §§ 63 Abs 3 iVm 49 Abs 3 bis 6 AWG 2002 klare Aussageverkannt hat, dass Paragraphen 63, Absatz 3, in Verbindung mit 49 Absatz 3 bis 6 AWG 2002 klare Aussage über das Rechtsverhältnis des Beschwerdeführer als Deponieaufsichtsorgans gegenüber der belangten Behörde bzw deren Rechtsträger enthalten und dieses Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist, sondern hat auch übersehen, dass der Beschwerdeführer als Deponieaufsichtsorgan ein subjektiv-öffentliches Recht hat, nur bei Vorliegen von gesetzlichen Voraussetzungen von seiner Funktion abberufen zu werden. Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor, weil dem Beschwerdeführer - wie der Sachverhalt zeigt - nicht nur keine Obliegenheitsverletzung anzulasten war, sondern er unverzüglich und innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist Maßnahmen ergriffen hat, um die vom BMLFUW aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Im angefochtenen Bescheid wurden auch keine substantiellen Vorwürfe gegen die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Deponieaufsichtsorgan erhoben, sondern die belangte Behörde hat sich mit einem Verweis auf die Feststellung von "Mängeln" begnügt. Dass der Beschwerdeführer nicht persönlich bei den Deponieverhandlungen anwesend war, ist vollkommen unerheblich, zumal er sich seiner fachkundigen Mitarbeiter bedienen darf und diese seiner ständigen Aufsichtskontrolle unterliegen. 3.
- Der Beschwerdeführer wurde somit zu Unrecht, weil ohne Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen von seiner Funktion als Deponieaufsicht abberufen, sodass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde. Folglich ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben. 3.
- Da die Abberufung des Beschwerdeführer von seiner Funktion als Deponieaufsichtsorgan zu Unrecht erfolgte, war auch der Widerruf der gern § 22a Abs 4 AWG 2002 erteilten Ermächtigung unbegründet und daherParagraph 22 a, Absatz 4, AWG 2002 erteilten Ermächtigung unbegründet und daher inhaltlich rechtswidrig. b) Zur Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften 3.
- Gem § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen. Gemäß § 60 AVG sind in3.
- Gem Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene, gänzlich begründungslose, Bescheid nicht. Insbesondere ist seine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens von Gründen, die zur Abberufung des Beschwerdeführers als Deponieaufsichtsorgan berechtigen würden, nicht möglich. Eine pauschale Verweisung auf "Mängel" kann den rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien und den oben zit Gesetzesbestimmungen nicht genügen. 3.
- Darüber hinaus hat die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wozu sie aber gesetzlich verpflichtet war (§ 37 AVG). Derdurchgeführt, wozu sie aber gesetzlich verpflichtet war (Paragraph 37, AVG). Der Beschwerdeführer hat der Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Frist entsprochen. Dies wäre im Ermittlungsverfahren entsprechend festzustellen gewesen. 3.
- Der angefochtene Bescheid ist deswegen auch mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und daher aufzuheben.“ Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, eine Entscheidung in der Sache und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Mit Schreiben vom *** legte der Landeshauptmann dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt angefochtenem Bescheid und Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
- Rechtslage und Erwägungen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Es ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die behördliche Entscheidung möglich ist, da nur dann eine Beschwerdelegitimation nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG besteht. Der angefochtene Bescheid stützt sich ua auf § 63 Abs. 3 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Es ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die behördliche Entscheidung möglich ist, da nur dann eine Beschwerdelegitimation nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG besteht. Der angefochtene Bescheid stützt sich ua auf Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002, welcher wie folgt lautet: „
(3)Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.“„
(3)Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 49, Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.“ § 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002 lauten:Paragraph 49, Absatz 3 bis 6 AWG 2002 lauten: „
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5)Absatz 5,Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.Durch die Absatz eins bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6)Absatz 6,Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen.“ Den Erläuterungen zu § 49 AWG 2002 (RV 984 BlgNR XXI. GP) ist lediglich zu entnehmen, dass die Behörde für den Bau einer Deponie eine Bauaufsicht zu bestellen hat. Zu den Vorgängerbestimmungen der §§ 30e und 30f AWG 1990 idF BGBl I 90/2000 ist in den Erläuterungen Folgendes enthalten (RV 178 BlgNR XXI. GP):Den Erläuterungen zu Paragraph 49, AWG 2002 Regierungsvorlage 984 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode ist lediglich zu entnehmen, dass die Behörde für den Bau einer Deponie eine Bauaufsicht zu bestellen hat. Zu den Vorgängerbestimmungen der Paragraphen 30 e und 30 f AWG 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2000, ist in den Erläuterungen Folgendes enthalten Regierungsvorlage 178 BlgNR römisch 21 . GP): „§ 30e: § 30e entspricht § 120 WRG. Da eine Bauaufsicht bei Deponien zweckmäßig ist, soll diese Bestimmung explizit übernommen werden. Sofern die Person, die mit der Bauaufsicht betraut wird, auch über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Deponieaufsicht verfügt, kann diese Person mit beiden Funktionen betraut werden.Paragraph 30 e, entspricht Paragraph 120, WRG. Da eine Bauaufsicht bei Deponien zweckmäßig ist, soll diese Bestimmung explizit übernommen werden. Sofern die Person, die mit der Bauaufsicht betraut wird, auch über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Deponieaufsicht verfügt, kann diese Person mit beiden Funktionen betraut werden. § 30f:Paragraph 30 f, : Abs. 1 entspricht § 121 Abs. I WRG. Eine behördliche Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen ist auch gemäß Art. 8 lit. c der Richtlinie über Deponien erforderlich.Absatz eins, entspricht Paragraph 121, Abs. römisch eins WRG. Eine behördliche Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen ist auch gemäß Artikel 8, Litera c, der Richtlinie über Deponien erforderlich. Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 120a WRG. In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können nähere Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs von Abfallbehandlungsanlagen und der Nachsorge betreffend Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde im Hinblick auf das Deponieaufsichtsorgan in der Deponieverordnung Gebrauch gemacht.“Absatz 2, entspricht dem bisherigen Paragraph 120 a, WRG. In einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 18, können nähere Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs von Abfallbehandlungsanlagen und der Nachsorge betreffend Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde im Hinblick auf das Deponieaufsichtsorgan in der Deponieverordnung Gebrauch gemacht.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 94/07/0102, zur rechtlichen Position eines Deponieaufsichtsorgans Folgendes ausgesprochen: „Die Bestimmung des § 120 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:„Die Bestimmung des Paragraph 120, WRG 1959 hat folgenden Wortlaut: § 120 Bestellung einer BauaufsichtParagraph 120, Bestellung einer Bauaufsicht
(1)Absatz eins,Die Wasserrechtbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen.
(2)Absatz 2,Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dgl zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.
(4)Absatz 4,Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5)Absatz 5,Durch die Abs. 1 bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.Durch die Absatz eins bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6)Absatz 6,Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig." Nach der durch die Wasserrechtsnovelle 1990, BGBl. Nr. 252, geschaffenen Bestimmung des § 31 b Abs. 6 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Bescheide einschließlich jener nach Abs 5 auf Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane mit Bescheid zu bestellen, wobei § 120 sinngemäß Anwendung findet.Nach der durch die Wasserrechtsnovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 252, geschaffenen Bestimmung des Paragraph 31, b Absatz 6, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Bescheide einschließlich jener nach Absatz 5, auf Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane mit Bescheid zu bestellen, wobei Paragraph 120, sinngemäß Anwendung findet. Die dem bestellten Aufsichtsorgan durch die Vorschrift des § 120 WRG 1959 eingeräumte Rechtsposition schafft für den Organwalter die in § 120 Abs. 4 leg. cit. genannten Pflichten und räumt dem Organwalter in dem durch die Bestimmung des § 120 Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Umfang die im dritten Absatz dieses Paragraphen genannten Berechtigungen ein. Diese Berechtigungen richten sich aber ihrem Inhalt nach gegen den Konsensinhaber, der als Verpflichtungsadressat dieser Norm die Ausübung der dem Aufsichtsorgan eingeräumten Berechtigungen dulden muß. Auch die in § 120 Abs. 4 WRG 1959 statuierte Pflicht des Aufsichtsorganes betrifft von ihrem Schutzzweck her das Verhältnis des Aufsichtsorganes zum Konsensinhaber. Die im sechsten Absatz des genannten Paragraphen getroffene Regelung aber normiert die Pflicht des Konsensinhabers zum Ersatz jener Kosten, welche der Behörde durch die Bestellung eines Aufsichtsorganes entstehen.Die dem bestellten Aufsichtsorgan durch die Vorschrift des Paragraph 120, WRG 1959 eingeräumte Rechtsposition schafft für den Organwalter die in Paragraph 120, Absatz 4, leg. cit. genannten Pflichten und räumt dem Organwalter in dem durch die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, leg. cit. bezeichneten Umfang die im dritten Absatz dieses Paragraphen genannten Berechtigungen ein. Diese Berechtigungen richten sich aber ihrem Inhalt nach gegen den Konsensinhaber, der als Verpflichtungsadressat dieser Norm die Ausübung der dem Aufsichtsorgan eingeräumten Berechtigungen dulden muß. Auch die in Paragraph 120, Absatz 4, WRG 1959 statuierte Pflicht des Aufsichtsorganes betrifft von ihrem Schutzzweck her das Verhältnis des Aufsichtsorganes zum Konsensinhaber. Die im sechsten Absatz des genannten Paragraphen getroffene Regelung aber normiert die Pflicht des Konsensinhabers zum Ersatz jener Kosten, welche der Behörde durch die Bestellung eines Aufsichtsorganes entstehen. Eine Betrachtung der in § 120 WRG 1959 getroffenen Regelungen zeigt, daß diese Bestimmung Anordnungen nur über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan einerseits und zwischen dem Konsensinhaber und der Behörde andererseits enthält, während sie über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan und Behörde schweigt. Dieser Befund der Gesetzeslage erweist, daß das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Aufsichtsorgan in der hier interessierenden Hinsicht kein solches des öffentlichen, sondern eines des privaten Rechtes ist. Wie im Falle der Betrauung eines Unternehmers mit der Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder mit der Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 oder § 138 Abs. 3 leg. cit. ist es das privatrechtliche Rechtsinstitut des Werkvertrages, dessen sich die Behörde im Verhältnis zu dem als Hilfsorgan herangezogenen Dritten zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben zu bedienen hat. Die Regeln des Privatrechts sind es auch, welche den Entlohnungsanspruch des Aufsichtsorganes für seine Leistung der Behörde gegenüber bestimmen. Anderes ergibt sich auch aus der im Schrifttum (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 6 zu § 120 WRG 1959, und Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz,Eine Betrachtung der in Paragraph 120, WRG 1959 getroffenen Regelungen zeigt, daß diese Bestimmung Anordnungen nur über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan einerseits und zwischen dem Konsensinhaber und der Behörde andererseits enthält, während sie über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan und Behörde schweigt. Dieser Befund der Gesetzeslage erweist, daß das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Aufsichtsorgan in der hier interessierenden Hinsicht kein solches des öffentlichen, sondern eines des privaten Rechtes ist. Wie im Falle der Betrauung eines Unternehmers mit der Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder mit der Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 oder Paragraph 138, Absatz 3, leg. cit. ist es das privatrechtliche Rechtsinstitut des Werkvertrages, dessen sich die Behörde im Verhältnis zu dem als Hilfsorgan herangezogenen Dritten zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben zu bedienen hat. Die Regeln des Privatrechts sind es auch, welche den Entlohnungsanspruch des Aufsichtsorganes für seine Leistung der Behörde gegenüber bestimmen. Anderes ergibt sich auch aus der im Schrifttum (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 6 zu Paragraph 120, WRG 1959, und Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 482) kontrovers ausgelegten Bestimmung des letzten Halbsatzes des § 120 Abs. 6 WRG 1959 nicht. Die dort eingeräumte Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Pauschalierung" ermöglicht es der Behörde nämlich nur, dem Konsensinhaber gegenüber von der grundsätzlich zu fordernden Aufschlüsselung des vom Aufsichtsorgan geltend gemachten Werklohnes und des in gleicher Höhe dem Konsensinhaber vorzuschreibenden Kostenersatzbetrages dann Abstand zu nehmen, wenn auch der Konsensinhaber seinerseits der Behörde gegenüber mit dem Betrag einverstanden ist, den das Aufsichtsorgan von der Behörde als Werklohn begehrt und den er seinerseits der Behörde zu ersetzen hat. Die von den oben genannten Autoren (a.a.O.) vertretene und vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Auffassung über den Bestand eines im öffentlichen Recht wurzelnden Entlohnungsanspruches des Aufsichtsorganes teilt der Verwaltungsgerichtshof demnach nicht.482) kontrovers ausgelegten Bestimmung des letzten Halbsatzes des Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959 nicht. Die dort eingeräumte Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Pauschalierung" ermöglicht es der Behörde nämlich nur, dem Konsensinhaber gegenüber von der grundsätzlich zu fordernden Aufschlüsselung des vom Aufsichtsorgan geltend gemachten Werklohnes und des in gleicher Höhe dem Konsensinhaber vorzuschreibenden Kostenersatzbetrages dann Abstand zu nehmen, wenn auch der Konsensinhaber seinerseits der Behörde gegenüber mit dem Betrag einverstanden ist, den das Aufsichtsorgan von der Behörde als Werklohn begehrt und den er seinerseits der Behörde zu ersetzen hat. Die von den oben genannten Autoren (a.a.O.) vertretene und vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Auffassung über den Bestand eines im öffentlichen Recht wurzelnden Entlohnungsanspruches des Aufsichtsorganes teilt der Verwaltungsgerichtshof demnach nicht. Ist das Verhältnis zwischen der Behörde und der als Aufsichtsorgan bestellten Person in dieser Hinsicht aber nach privatem Recht zu beurteilen, dann gilt dies im Verhältnis zum Aufsichtsorgan auch für die Frage einer Berechtigung der Behörde, die insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung zu widerrufen und im Verhältnis zum bestellten Organ das zivilrechtliche Werkvertragsdauerschuldverhältnis zu beenden. Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung mit einer wasserrechtlichen Aufsichtsfunktion gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Behörde, indem er die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans aufhebt. Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers. Aus dieser rechtsgeschäftlichen Willenserklärung resultierende Ansprüche welchen Inhaltes immer hat die von ihrer Funktion enthobene Person im Rechtsweg zu verfolgen. Subjektiv-öffentliche Rechte aber wurden ihr gegenüber durch den seinerzeitigen Bestellungsakt nicht eingeräumt. Mangels Bestandes des vom Beschwerdeführer als verletzt erklärten subjektiv-öffentlichen Rechtes konnte der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in diesem Recht weder durch die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der materiellen Rechtslage noch durch eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften verletzen. Die Beschwerde war deshalb mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.“Mangels Bestandes des vom Beschwerdeführer als verletzt erklärten subjektiv-öffentlichen Rechtes konnte der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in diesem Recht weder durch die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der materiellen Rechtslage noch durch eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften verletzen. Die Beschwerde war deshalb mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.“ Grundsätzlich hat niemand ein (subjektives) Recht auf Bestellung, dh auf Betrauung mit einer bestimmten Organfunktion. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Verfassungsgerichtshof eine Abberufung dann als einen Eingriff in die Rechtsphäre sieht, wenn der Gesetzgeber den jeweiligen Organwalter entweder durch Einräumung von bestimmten Verfahrensrechten im Verfahren der Enthebung von staatlichen Funktionen oder durch Einräumung von bestimmten an die Organfunktion geknüpften wirtschaftlichen Vorteilen mit subjektiven öffentlichen Rechten ausgestattet hat (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 105 mwN).Grundsätzlich hat niemand ein (subjektives) Recht auf Bestellung, dh auf Betrauung mit einer bestimmten Organfunktion. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Verfassungsgerichtshof eine Abberufung dann als einen Eingriff in die Rechtsphäre sieht, wenn der Gesetzgeber den jeweiligen Organwalter entweder durch Einräumung von bestimmten Verfahrensrechten im Verfahren der Enthebung von staatlichen Funktionen oder durch Einräumung von bestimmten an die Organfunktion geknüpften wirtschaftlichen Vorteilen mit subjektiven öffentlichen Rechten ausgestattet hat vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 105 mwN). Bei der Bestellung einer privaten Person als Deponieaufsichtsorgan handelt es sich nicht um einen Fall der „Beleihung“ dieser Person mit hoheitlichen Befugnissen, und wird das Deponieaufsichtsorgan auch nicht zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt. Anders als Organe der öffentlichen Aufsicht wird ein Deponieaufsichts-organ durch Werkvertrag beauftragt, zwar für die Behörde, aber doch eigenständig bestimmte Handlungen des Deponiebetreibers bei der Deponieerrichtung bzw im Deponiebetrieb zu überwachen und der Behörde über diese Aufsichtstätigkeit zu berichten. Das Deponieaufsichtsorgan tritt nicht an die Stelle der Behörde, sondern an die Stelle eines ansonsten mandatsmäßig zu betrauenden öffentlichen Bediensteten (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 120).Bei der Bestellung einer privaten Person als Deponieaufsichtsorgan handelt es sich nicht um einen Fall der „Beleihung“ dieser Person mit hoheitlichen Befugnissen, und wird das Deponieaufsichtsorgan auch nicht zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt. Anders als Organe der öffentlichen Aufsicht wird ein Deponieaufsichts-organ durch Werkvertrag beauftragt, zwar für die Behörde, aber doch eigenständig bestimmte Handlungen des Deponiebetreibers bei der Deponieerrichtung bzw im Deponiebetrieb zu überwachen und der Behörde über diese Aufsichtstätigkeit zu berichten. Das Deponieaufsichtsorgan tritt nicht an die Stelle der Behörde, sondern an die Stelle eines ansonsten mandatsmäßig zu betrauenden öffentlichen Bediensteten vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 120). Die Letztentscheidungsbefugnis bleibt gemäß §§ 49 Abs. 3 und 63 Abs. 3 AWG 2002 bei der Behörde. Das Deponieaufsichtsorgan handelt lediglich als „verlängerter Arm“ der Behörde und hat keine Organstellung im Rechtssinn, trotz der Bezeichnung als „Aufsichtsorgan“. Die Letztentscheidungsbefugnis bleibt gemäß Paragraphen 49, Absatz 3 und 63 Absatz 3, AWG 2002 bei der Behörde. Das Deponieaufsichtsorgan handelt lediglich als „verlängerter Arm“ der Behörde und hat keine Organstellung im Rechtssinn, trotz der Bezeichnung als „Aufsichtsorgan“. Schon aus diesem Grund kann der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass durch die in der Beschwerdeschrift zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen die Aktualität der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsstellung eines Deponieaufsichtsorgans nicht mehr gegeben wäre. Im Übrigen werden in den abfallrechtlichen Vorschriften dem Deponieaufsichtsorgan weder bestimmte Verfahrensrechte im Abbestellungsverfahren eingeräumt, noch existieren „an die Organfunktion geknüpfte wirtschaftliche Vorteile“ im öffentlichen Recht. Dem Deponieaufsichtsorgan steht lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertragsverhältnis zu. Der Abbestellungsbescheid beendet lediglich die Duldungspflichten des Konsensträgers und hebt die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans auf. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthält der angefochtene Bescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers (vgl. VwGH vom 27.6.1995, 94/07/0102).Der Abbestellungsbescheid beendet lediglich die Duldungspflichten des Konsensträgers und hebt die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans auf. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthält der angefochtene Bescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers vergleiche VwGH vom 27.6.1995, 94/07/0102). Wenn der Gesetzgeber in § 63 Abs. 3 AWG 2002 vorsieht, dass die Duldungspflicht und die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers durch die bescheidmäßige Bestellung des Deponieaufsichtsorgans zu erfolgen hat, dann kann aus diesem Rechtsakt nicht abgeleitet werden, dass zwischen Deponieaufsicht und Behörde ein hoheitliches Rechtsverhältnis begründet werden würde. Vielmehr ist aus der Stellung des Deponieaufsichtsorgans als Hilfsorgan der Behörde von einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen.Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 vorsieht, dass die Duldungspflicht und die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers durch die bescheidmäßige Bestellung des Deponieaufsichtsorgans zu erfolgen hat, dann kann aus diesem Rechtsakt nicht abgeleitet werden, dass zwischen Deponieaufsicht und Behörde ein hoheitliches Rechtsverhältnis begründet werden würde. Vielmehr ist aus der Stellung des Deponieaufsichtsorgans als Hilfsorgan der Behörde von einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen. In Kenntnis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber weder in der Stammfassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idF BGBl I Nr. 102/2002 noch in den vierzehn zwischenzeitlich beschlossenen Novellen dieses Gesetzes eine legistische Änderung der Rechtsstellung des Deponieaufsichtsorgans vorgenommen, sodass eine historische Interpretation des § 63 Abs. 3 AWG 2002 zu keinem anderen Ergebnis führt.In Kenntnis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber weder in der Stammfassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, noch in den vierzehn zwischenzeitlich beschlossenen Novellen dieses Gesetzes eine legistische Änderung der Rechtsstellung des Deponieaufsichtsorgans vorgenommen, sodass eine historische Interpretation des Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 zu keinem anderen Ergebnis führt. Sollten aus der Auflösung des Werkvertragsverhältnisses vermögensrechtliche Ansprüche resultieren, so hat diese der Beschwerdeführer im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Ein subjektiv-öffentliches Recht wird ihm dadurch aber nicht eingeräumt. Deshalb ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Beendigung des zwischen dem Rechtsmittelwerber und der Behörde abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrages zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Ermächtigung gemäß § 22a Abs. 4 AWG 2002 ergibt sich aus dem Verlust der Stellung als Deponieaufsichtsorgan. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Ermächtigung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, AWG 2002 ergibt sich aus dem Verlust der Stellung als Deponieaufsichtsorgan. Da durch den Abbestellungsakt der Beschwerdeführer in seinen Rechten mangels Einräumung eines solchen nicht verletzt sein kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Durch die bloße Zustellung des Bescheides wurde ein Recht zur Einbringung der Beschwerde nicht begründet (vgl VwGH vom 29.6.1995, 92/07/0195).Da durch den Abbestellungsakt der Beschwerdeführer in seinen Rechten mangels Einräumung eines solchen nicht verletzt sein kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Durch die bloße Zustellung des Bescheides wurde ein Recht zur Einbringung der Beschwerde nicht begründet vergleiche VwGH vom 29.6.1995, 92/07/0195). Aus diesem Grund konnte auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, deren Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4 VwGVG).Aus diesem Grund konnte auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, deren Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Artikel 6, der EMRK bzw. dem Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG). 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, 94/07/0102, nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.211.001.2015