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LVwG-AV-33/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-33/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röpe

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der beteiligten Stadt der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob der der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte Einheitssatz, wie er in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** festgelegt worden ist, dem Kanalgesetz 1977 entspricht, da nach Ansicht der Beschwerdeführer der 10 prozentiger Zuschlag für die Einleitung von Regenwässern nicht hätte verrechnet werden dürfen. Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Anwendung eines um 10 % erhöhten Einheitssatzes gründet sich auf der Einleitung von Niederschlagswässern in einen öffentlichen Kanal, was jedoch von den Beschwerdeführern für die gegenständliche Liegenschaft bestritten wird. Die Niederschlagswässer würden nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet. Es bestehe vielmehr ein Regenwasserkanal, welcher in den nahen Ortsbach (i.e. der ***) münde und welcher zum Teil auf eigene Kosten errichtet worden sei. 3.1.
  4. Festzuhalten ist, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nur rudimentäre Feststellungen über den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt enthält. Die konkreten Verhältnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft mögen für die Abgabenbehörden notorisch sein, sind aber für das Verwaltungsgericht mangels entsprechend dokumentierter Ermittlungen in den vorgelegten Verfahrensakten oder Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar. Eine rechtliche Beurteilung kommt mangels ausreichender Klarheit über den vorliegenden Sachverhalt gar nicht erst in Betracht. Für die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides ist es essentiell, dass eine solche Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die letztinstanzliche Gemeindebehörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa VwGH vom
  5. Jänner 1994, Zl. 92/13/0272; vom
  6. April 1996, Zl. 92/13/0302, oder vom
  7. Jänner 1997, Zl. 94/13/0002). Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung der Beschwerdeinstanz für diese nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom
  8. Dezember 1996, Zl. 89/13/0168).Für die nach Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides ist es essentiell, dass eine solche Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die letztinstanzliche Gemeindebehörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche etwa VwGH vom
  9. Jänner 1994, Zl. 92/13/0272; vom
  10. April 1996, Zl. 92/13/0302, oder vom
  11. Jänner 1997, Zl. 94/13/0002). Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung der Beschwerdeinstanz für diese nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom
  12. Dezember 1996, Zl. 89/13/0168). Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem Verwaltungsgericht die ihm aufgetragene Kontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der letztinstanzlichen Gemeindebehörde/Verbandsbehörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen gemeint. Ebenso wenig ist damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden, anderen Bescheiden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die letztinstanzliche Gemeindebehörde - als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung - als erwiesen annimmt. 3.1.
  13. Unbestritten ist lediglich, dass eine Rohrleitung von der Grenze der gegenständlichen Liegenschaft über andere private Liegenschaften – zuletzt quer unter der Gemeindestrasse (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***) - bis zum nahe gelegenen *** (i.e. ein öffentliches Gewässer) verläuft. Zu klären ist damit jedenfalls die Rechtsfrage, ob es sich bei diesem genannten Rohr um einen öffentlichen Kanal handelt oder nicht. Für die Einleitung von Regenwasser in einen öffentlichen Kanal wäre die Anwendung des um 10 % erhöhten Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr gerechtfertigt. Der Begriff der "Kanalisation" ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl.Nr.186/1996, näher definiert: Der Begriff der "Kanalisation" ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl.Nr.186 aus 1996,, näher definiert: Unter einer Kanalisation ist demnach grundsätzlich eine gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten, schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser zu verstehen (§ 1 Abs.3 Z.12 AAEV). Unter einer Kanalisation ist demnach grundsätzlich eine gemäß Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten, schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser zu verstehen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 12, AAEV). Kanalbenützungsgebühren können auch nur dann eingehoben werden, wenn ein Kanal (im oben erläuterten Sinn) öffentlich im Sinne des § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Öffentlich ist ein Kanal, der von einer Gemeinde (bzw. von einem Gemeindeverband) betrieben und erhalten wird bzw. an dem der Gemeinde auch ein Verfügungsrecht zukommt. Ein Verfügungsrecht wird der Gemeinde jedenfalls dann zukommen, wenn sich die Anlage in ihrem Eigentum befindet.Kanalbenützungsgebühren können auch nur dann eingehoben werden, wenn ein Kanal (im oben erläuterten Sinn) öffentlich im Sinne des Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Öffentlich ist ein Kanal, der von einer Gemeinde (bzw. von einem Gemeindeverband) betrieben und erhalten wird bzw. an dem der Gemeinde auch ein Verfügungsrecht zukommt. Ein Verfügungsrecht wird der Gemeinde jedenfalls dann zukommen, wenn sich die Anlage in ihrem Eigentum befindet. 3.1.
  14. Es wären daher im gegenständlichen Fall zunächst die Eigentumsverhältnisse an dem unter der Gemeindestrasse bestehenden Regenwasserrohr zu klären gewesen. Ungeachtet der Frage von wem bzw. auf wessen Kosten eine bauliche Anlage errichtet wurde, gilt der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach § 418 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. dass das Eigentum an der (hier unterirdischen) baulichen Anlage dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Bauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet.Ungeachtet der Frage von wem bzw. auf wessen Kosten eine bauliche Anlage errichtet wurde, gilt der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach Paragraph 418, ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. dass das Eigentum an der (hier unterirdischen) baulichen Anlage dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Bauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet. Demnach stünde das Eigentumsrecht an dem Regenwasserrohr dem Eigentümer des Grundstückes, in welchem sich das Rohr sich befindet, also im gegenständlichen Fall der Gemeinde *** als Eigentümerin der Gemeindestrasse (Parz.Nr. ***, KG ***) zu. Ausnahmen von dem genannten Grundsatz sind möglich; ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat aber jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen, verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (vgl. die Urteile des OGH, 1Ob 513/93 vom
  15. März 1993, 4Ob144/93 v.
  16. Jänner 1994).Demnach stünde das Eigentumsrecht an dem Regenwasserrohr dem Eigentümer des Grundstückes, in welchem sich das Rohr sich befindet, also im gegenständlichen Fall der Gemeinde *** als Eigentümerin der Gemeindestrasse (Parz.Nr. ***, KG ***) zu. Ausnahmen von dem genannten Grundsatz sind möglich; ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat aber jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen, verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten vergleiche die Urteile des OGH, 1Ob 513/93 vom
  17. März 1993, 4Ob144/93 v.
  18. Jänner 1994). So könnte das Eigentum an der unterirdischen baulichen Anlage zwischen Bauführer und Grundeigentümer vom allgemeinen Grundsatz abweichend vertraglich geregelt worden sein. Hinweise dafür sind aber im konkreten Abgabenverfahren bisher nicht aufgetaucht bzw. wäre das Vorliegen einer solchen vertraglichen Ausnahme im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern zu beweisen. Mangels entsprechender Hinweise, die das Gegenteil erweisen, könnte also davon ausgegangen werden, dass das Verfügungsrecht über das fragliche Regenwasserrohr im öffentlichen Gut (entsprechend der allgemeinen Regel „superficies solo cedit“) der Gemeinde *** zukommt. Sofern es sich hierbei um eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handelt, könnte demnach bei diesem im öffentlichen Gut verlaufenden Regenwasserrohr von einem öffentlichen Kanal gesprochen werden. Allerdings wäre selbst bei Vorliegen eines öffentlichen Kanal noch abzuklären, ob der abgabenrechtliche Tatbestand, die Einleitung von Niederschlagswässern in das Kanalsystem (vgl. § 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977) tatsächlich verwirklicht ist.Sofern es sich hierbei um eine nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handelt, könnte demnach bei diesem im öffentlichen Gut verlaufenden Regenwasserrohr von einem öffentlichen Kanal gesprochen werden. Allerdings wäre selbst bei Vorliegen eines öffentlichen Kanal noch abzuklären, ob der abgabenrechtliche Tatbestand, die Einleitung von Niederschlagswässern in das Kanalsystem vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977) tatsächlich verwirklicht ist. Auch diesbezüglich enthält die Bescheidbegründung keine Ausführungen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sind entsprechende Ermittlungsergebnisse bzw. Feststellungen nicht ersichtlich. 3.1.
  19. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 278 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
  20. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097; vom
  21. September 1992, Zl. 91/06/0235; vom
  22. Februar 1994, Zl. 93/06/0242; vom
  23. Mai 1994, Zl. 94/06/0006; vom
  24. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137; und vom
  25. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 279, BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 278, Absatz eins, BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
  26. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097; vom
  27. September 1992, Zl. 91/06/0235; vom
  28. Februar 1994, Zl. 93/06/0242; vom
  29. Mai 1994, Zl. 94/06/0006; vom
  30. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137; und vom
  31. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 statuiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom
  32. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
  33. September 2013, Zl. 2013/21/0118). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom
  34. November 2002, Zl. 2002/20/0315, zu § 66 Abs. 2 AVG; UFS vom
  35. Oktober 2008, RV/0496-G/08, zu § 289 Abs. 1 BAO).Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 statuiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH vom
  36. November 2002, , Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
  37. September 2013, Zl. 2013/21/0118). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen vergleiche z.B. sinngemäß VwGH vom
  38. November 2002, Zl. 2002/20/0315, zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG; UFS vom
  39. Oktober 2008, RV/0496-G/08, zu Paragraph 289, , Absatz eins, BAO). Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger – weiterer - Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH
  40. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 VwGVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anders lautender Bescheid zu erlassen wäre. Da die Abgabenbehörde daher zusammengefasst keine für die Beurteilung einer maßgeblichen Rechtsfrage relevanten Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger – weiterer - Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH
  41. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anders lautender Bescheid zu erlassen wäre. Da die Abgabenbehörde daher zusammengefasst keine für die Beurteilung einer maßgeblichen Rechtsfrage relevanten Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Verbandsbehörden als auch die Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte (wie z.B. ein gemeinsam mit den Beschwerdeführerin durchgeführter Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen) durch die Verbandsbehörden nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Somit war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** zurückzuverweisen. 3.1.
  42. Ergänzende unpräjudizielle Ausführungen: Das Bett eines natürlichen Fließgewässers, in welches dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechend Regenwässer eingeleitet werden, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinesfalls einen Kanal (im Sinne einer künstlich hergestellten baulichen Anlage zur Ableitung von Abwässern) dar, welcher von der bundes- und landesrechtlichen Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren umfasst wäre. 3.1.
  43. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  44. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.33.001.2015

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