RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-398/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch *** und ***, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend NÖ Bauordnung 1996, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch *** und ***, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend NÖ Bauordnung 1996, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er die ersten drei Aufträge des Bescheides des Bürgermeisters vom ***, ZI. *** (Balkone im Westen und Süden, Drempelmauerwerk), betrifft, aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er die ersten drei Aufträge des Bescheides des Bürgermeisters vom ***, ZI. *** (Balkone im Westen und Süden, Drempelmauerwerk), betrifft, aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom *** wurde den Eheleuten *** und *** die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Am *** erfolgte seitens der Eheleute *** eine Meldung an die Gemeinde ***, dass das Fundament des am *** bewilligten Bauvorhabens fertiggestellt worden sei. *** erwarb Frau *** die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, wobei sich zu diesem Zeitpunkt (nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen *** und *** und durch entsprechende Lichtbilder untermauert) darauf lediglich das Fundament und die in Ziegelbauweise errichteten Mauern des Erdgeschosses (ohne Decke) des *** bewilligten Bauvorhabens befanden. Frau *** und Herr *** führten den Bau in geänderter Bauweise fort, wobei das Gebäude Mitte *** soweit fertiggestellt war, dass das Gebäude Fenster aufwies, das Dach bis auf die Ziegeleindeckung fertig und das Gebäude allseitig geschlossen war. *** beantragte die Zeugin *** die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines nördlich des bestehenden Gebäudes situierten Zubaus und schloss eine diesen Zubau betreffende Baubeschreibung sowie Einreichpläne an. Auf diesen ist neben dem farblich gekennzeichneten und in der Legende als solchen ausgewiesenen Neubau („Neubau“, „Stahlbeton“) auch die geänderte Bauführung des Einfamilienhauses von 1995 ersichtlich. Diese wird darin (grau eingezeichnet) unter dem Titel „Bestand“ geführt. Ein auf die Erteilung einer diese Teile erfassenden Bewilligung gerichteter Antrag ist dem Bauakt ebenso wenig zu entnehmen wie eine – vom Zeugen *** ins Treffen geführte – Bauanzeige. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister die beantragte baubehördliche Bewilligung und erklärte die mit Bezugsklausel versehenen Einreichplänen zum Bestandteil dieses Bescheides. Unter einem nahm er in den Spruch (aus der Verhandlungsniederschrift übernommen) folgende Passage auf: „Gegen die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung über die geänderte Bauführung und die Baubewilligung für die vorgesehene Erweiterung besteht bei sinngemäßer Einhaltung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides kein Einwand.“ Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft und damit des darauf befindlichen Gebäudes einen auf § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 gestützten Abbruchsauftrag, von dem
(1)der neue Balkon an der Westseite,
(2)die Erhöhung des Drempelmauerwerks,
(3)der neue Balkon an der Südseite,
(4)der erdgeschoßige Zubau vor dem Heizraum bzw. die darauf befindliche Dachterrasse sowie
(5)die im Grünland befindliche Holzhütte erfasst war. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft und damit des darauf befindlichen Gebäudes einen auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gestützten Abbruchsauftrag, von dem
(1)der neue Balkon an der Westseite,
(2)die Erhöhung des Drempelmauerwerks,
(3)der neue Balkon an der Südseite,
(4)der erdgeschoßige Zubau vor dem Heizraum bzw. die darauf befindliche Dachterrasse sowie
(5)die im Grünland befindliche Holzhütte erfasst war. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid auf einer Baubewilligung aus dem Jahre *** gestützt sei, welcher auf Grund der nicht Fertigstellung des *** genehmigten Bauvorhabens gemäß § 24 NÖ BauO 1996 jedoch im Jahr *** „abgelaufen“ sei. Zudem sei *** durch die neue Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, die Zeugin ***, eine Änderungsplanungsparie in zweifacher Ausführung beim Gemeindeamt eingereicht worden und sei dies auch durch entsprechende Eingangsstempeln seitens der Gemeinde bestätigt worden. Mit der Bewilligung des Anbaues mittels Bescheid vom *** und des darin angeführten Absatzes, dass die planlichen und zum Zeitpunkt der Bauverhandlung im Jahre *** bautechnisch vollendeten Baumaßnahmen am Bestandgebäude dem Bürgermeister und dem damals zugezogenen Sachverständigen zur Kenntnis gelangten seien, sei die Beschwerdeführerin zudem davon ausgegangen, dass eine „Nachbewilligung“ vorläge.In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid auf einer Baubewilligung aus dem Jahre *** gestützt sei, welcher auf Grund der nicht Fertigstellung des *** genehmigten Bauvorhabens gemäß Paragraph 24, NÖ BauO 1996 jedoch im Jahr *** „abgelaufen“ sei. Zudem sei *** durch die neue Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, die Zeugin ***, eine Änderungsplanungsparie in zweifacher Ausführung beim Gemeindeamt eingereicht worden und sei dies auch durch entsprechende Eingangsstempeln seitens der Gemeinde bestätigt worden. Mit der Bewilligung des Anbaues mittels Bescheid vom *** und des darin angeführten Absatzes, dass die planlichen und zum Zeitpunkt der Bauverhandlung im Jahre *** bautechnisch vollendeten Baumaßnahmen am Bestandgebäude dem Bürgermeister und dem damals zugezogenen Sachverständigen zur Kenntnis gelangten seien, sei die Beschwerdeführerin zudem davon ausgegangen, dass eine „Nachbewilligung“ vorläge. Im nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung abgewiesen wurde, führte die belangte Behörde führte aus, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse einer besonderen Beschau im November *** davon auszugehen sei, dass zumindest die obgenannten fünf Anlagenteile zu beseitigen wären, um einen baurechtsgemäßen und bescheidkonformen Zustand herzustellen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei auch seitens der belangten Behörde bzw. des Bürgermeister aufgefordert worden, bezüglich der oben genannten Anlagenteile Projektunterlagen vorzulegen, damit gegebenenfalls eine nachträgliche Bewilligung erfolgen hätte können. In der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zog die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der oben unter Punkt 4 und 5 genannten Aufträge zurück, sodass die Beschwerde sich nunmehr nur gegen die Punkte 1 bis 3 richte. Der Zeuge *** gab an, im Jahre *** gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin ***, das verfahrensgegenständlich Grundstück mit dem oben beschriebenen Rohbau übernommen zu haben. Er selbst habe mehrere Gespräche mit dem damaligen Bürgermeister geführt und dieser habe ihm hinsichtlich der geänderten Bauführung mündlich zugesagt, dass eine Bewilligung erfolgen würde. Das Gebäude sei dann *** soweit fertiggestellt gewesen, dass es allseits geschlossen war und auch das Dacht dicht gewesen sei. Entsprechende Pläne und Projektunterlagen wären durch den Zeugen selbst beim Gemeindeamt vorgelegt worden, seien aber bei der Gemeinde nicht mehr auffindbar. Sie hätten aber teilweise die Basis für jene Unterlagen dargestellt, auf die sich der Bescheid aus *** bezieht. Die Zeugin *** gab an, das verfahrensgegenständliche Grundstück *** übernommen zu haben, wobei darauf befindlich ein Fundament mit den Grundmauern des *** bewilligten Einfamilienhauses gewesen sei. Auch habe der damalige Bürgermeister noch vor der Bauverhandlung der geänderten Bauführung der Zeugen *** und *** mündlich zugestimmt, bzw. angegeben, dass eine nachträgliche Bewilligung der Änderungen am Bauvorhaben von *** ohne weiteres erfolgen würde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt nach Einsicht in den Akt, in den Bauakt der Gemeinde ***, sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Befragung der Zeugen *** und *** dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach diesem Gesetz zu Ende zu führen.Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach diesem Gesetz zu Ende zu führen. Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde nach Abs. 2 nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde nach Absatz 2, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Ein Vorgehen nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen eines aufrechten Konsens insbesondere in Form einer baubehördlichen Bewilligung voraus; fehlt es daran, etwa weil die Baubewilligung untergegangen ist, hat die Behörde nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 vorzugehen und den Abbruch des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Ein Vorgehen nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen eines aufrechten Konsens insbesondere in Form einer baubehördlichen Bewilligung voraus; fehlt es daran, etwa weil die Baubewilligung untergegangen ist, hat die Behörde nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 vorzugehen und den Abbruch des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Im konkreten Fall ist daher zu klären, ob bloß von einem Abweichen von einem Konsens oder von der konsenslose Errichtung des gegenständlichen Gebäudes auszugehen ist, namentlich in einem ersten Schritt, ob – wie von der belangten Behörde angenommen – die Baubewilligung aus *** nach wie vor dem Rechtsbestand angehört oder aber durch nicht fristgerechte Fertigstellung untergangen ist. In diesem Zusammenhang bestimmten § 103 NÖ BauO 1976 und § 24 NÖ BauO 1996, dass das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid erlosch, wenn die Ausführung des Vorhabens nicht binnen zweier Jahre nach Rechtskraft des Bescheides begonnen oder das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet wurde. Letzteres ist nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 22.11.1994, 93/04/0068; 29.8.2000, 99/05/0169) dann anzunehmen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Davon ausgehend, dass spätestens mit *** (Fertigstellungsmeldung Fundament) die fünfjährige Bauvollendungsfrist zu laufen begann, eine Verlängerung derselben nicht erfolgte und *** vom Fundament abgesehen lediglich die Seitenmauern des Erdgeschoßes, jedoch keine raumbildenden Teile errichtet waren, ging die genannte Bewilligung bereits Mitte Juli *** unter. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstückes *** lag deshalb keine aufrechte Baubewilligung vor, weshalb die Bauführung durch die Zeugin *** in den Jahren *** und *** konsenslos erfolgte (vgl. VwGH 15.7.2003, 2002/05/0772). Im konkreten Fall ist daher zu klären, ob bloß von einem Abweichen von einem Konsens oder von der konsenslose Errichtung des gegenständlichen Gebäudes auszugehen ist, namentlich in einem ersten Schritt, ob – wie von der belangten Behörde angenommen – die Baubewilligung aus *** nach wie vor dem Rechtsbestand angehört oder aber durch nicht fristgerechte Fertigstellung untergangen ist. In diesem Zusammenhang bestimmten Paragraph 103, NÖ BauO 1976 und Paragraph 24, NÖ BauO 1996, dass das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid erlosch, wenn die Ausführung des Vorhabens nicht binnen zweier Jahre nach Rechtskraft des Bescheides begonnen oder das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet wurde. Letzteres ist nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 22.11.1994, 93/04/0068; 29.8.2000, 99/05/0169) dann anzunehmen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Davon ausgehend, dass spätestens mit *** (Fertigstellungsmeldung Fundament) die fünfjährige Bauvollendungsfrist zu laufen begann, eine Verlängerung derselben nicht erfolgte und *** vom Fundament abgesehen lediglich die Seitenmauern des Erdgeschoßes, jedoch keine raumbildenden Teile errichtet waren, ging die genannte Bewilligung bereits Mitte Juli *** unter. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstückes *** lag deshalb keine aufrechte Baubewilligung vor, weshalb die Bauführung durch die Zeugin *** in den Jahren *** und *** konsenslos erfolgte vergleiche VwGH 15.7.2003, 2002/05/0772). Fraglich ist weiters, ob ein auch den modifizierten „Altbestand“ betreffender Konsens – wie die Beschwerdeführerin vermeint – aus dem Bescheid aus *** abgeleitet werden kann. Auch diesem Ansatz vermag das Gericht nicht näherzutreten, wobei zunächst zu betonen ist, dass für den Inhalt einer Baubewilligung nicht etwa subjektive Vorstellungen eines Vertreters der Behörde oder der Bauwerber maßgeblich sind, sondern ausschließlich der objektive Erklärungswert des Bescheides in Zusammenschau mit bewilligten Plänen und Baubeschreibungen (vgl. VwGH 15.9.1983, 06/2387, 2368/80, BauSlg 93). Wendet man sich aber dem zum Gegenstand des Baubewilligungsbescheids erklärten Einreichplan zu, so zeigt dieser das *** bewilligte Einfamilienhaus in abgeänderter Form als Bestand (vgl. zum entsprechenden Erklärungswert VwGH 14.9.1995, 92/06/0090). Er lässt daher – auch in Zusammenschau mit dem Antrag und der Bauschreibung – keinen Zweifel daran, dass den Verfahrensgegenstand lediglich die Bewilligung des Zubaus, nicht jedoch jene etwaiger Altbestände bildete. Anderes kann aber auch aus der in den Spruch aufgenommenen Passage, wonach „gegen die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung über die geänderte Bauführung und die Baubewilligung für die vorgesehene Erweiterung […] bei sinngemäßer Einhaltung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides kein Einwand“ bestehe, gewonnen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Spruch eindeutig, dass die Baubehörde mit dem genannten Bescheid ausschließlich den verfahrenseinleitenden, den Zubau betreffenden Antrag erledigt hat („…wird Ihnen die Baubewilligung […] erteilt…“), wobei sich davon die genannte Passage bereits verbal deutlich abhebt. Fraglich ist weiters, ob ein auch den modifizierten „Altbestand“ betreffender Konsens – wie die Beschwerdeführerin vermeint – aus dem Bescheid aus *** abgeleitet werden kann. Auch diesem Ansatz vermag das Gericht nicht näherzutreten, wobei zunächst zu betonen ist, dass für den Inhalt einer Baubewilligung nicht etwa subjektive Vorstellungen eines Vertreters der Behörde oder der Bauwerber maßgeblich sind, sondern ausschließlich der objektive Erklärungswert des Bescheides in Zusammenschau mit bewilligten Plänen und Baubeschreibungen vergleiche VwGH 15.9.1983, 06/2387, 2368/80, BauSlg 93). Wendet man sich aber dem zum Gegenstand des Baubewilligungsbescheids erklärten Einreichplan zu, so zeigt dieser das *** bewilligte Einfamilienhaus in abgeänderter Form als Bestand vergleiche zum entsprechenden Erklärungswert VwGH 14.9.1995, 92/06/0090). Er lässt daher – auch in Zusammenschau mit dem Antrag und der Bauschreibung – keinen Zweifel daran, dass den Verfahrensgegenstand lediglich die Bewilligung des Zubaus, nicht jedoch jene etwaiger Altbestände bildete. Anderes kann aber auch aus der in den Spruch aufgenommenen Passage, wonach „gegen die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung über die geänderte Bauführung und die Baubewilligung für die vorgesehene Erweiterung […] bei sinngemäßer Einhaltung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides kein Einwand“ bestehe, gewonnen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Spruch eindeutig, dass die Baubehörde mit dem genannten Bescheid ausschließlich den verfahrenseinleitenden, den Zubau betreffenden Antrag erledigt hat („…wird Ihnen die Baubewilligung […] erteilt…“), wobei sich davon die genannte Passage bereits verbal deutlich abhebt. Schließlich ist dem Vorbringen, dass eine (nachträgliche) Baubewilligung für das Einfamilienhaus durch den Bürgermeister mündlich erfolgt wäre, im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des § 118 Abs. 3 NÖ BauO 1976 sowie § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 entgegenzuhalten, dass für die Erteilung der Baubewilligung die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist, weshalb ein bloß mündlich verkündeter Bewilligungsbescheid rechtsunwirksam ist (z.B. VwGH 29.11.1994, 94/05/0118). Schließlich ist dem Vorbringen, dass eine (nachträgliche) Baubewilligung für das Einfamilienhaus durch den Bürgermeister mündlich erfolgt wäre, im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BauO 1976 sowie Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 entgegenzuhalten, dass für die Erteilung der Baubewilligung die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist, weshalb ein bloß mündlich verkündeter Bewilligungsbescheid rechtsunwirksam ist (z.B. VwGH 29.11.1994, 94/05/0118). Davon ausgehend liegt für das derzeit bestehende Gebäude (mit Ausnahme des nördlichen Zubaus) keine aufrechte baubehördliche Bewilligung vor, sodass insoweit nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 vorzugehen ist. Dabei hat der baupolizeiliche Auftrag bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich auf das gesamte Bauwerk zu beziehen; anderes gilt nur dann, wenn sich konsenslose oder konsenswidrige Teile vom übrigen Bauvorhaben (bautechnisch) trennen lassen (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Dies trifft jedenfalls auf die vom angefochtenen Bescheid erfassten Teile nicht zu, sondern muss sich der Abbruchsauftrag an sich auf das gesamte Gebäude beziehen, es sei denn, dass sich der – konsentierte – Zubau im Norden vom übrigen Vorhaben (bautechnisch) trennen lässt und als eigenständiges Gebäude weiter bestehen kann (VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014).Davon ausgehend liegt für das derzeit bestehende Gebäude (mit Ausnahme des nördlichen Zubaus) keine aufrechte baubehördliche Bewilligung vor, sodass insoweit nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 vorzugehen ist. Dabei hat der baupolizeiliche Auftrag bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich auf das gesamte Bauwerk zu beziehen; anderes gilt nur dann, wenn sich konsenslose oder konsenswidrige Teile vom übrigen Bauvorhaben (bautechnisch) trennen lassen (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Dies trifft jedenfalls auf die vom angefochtenen Bescheid erfassten Teile nicht zu, sondern muss sich der Abbruchsauftrag an sich auf das gesamte Gebäude beziehen, es sei denn, dass sich der – konsentierte – Zubau im Norden vom übrigen Vorhaben (bautechnisch) trennen lässt und als eigenständiges Gebäude weiter bestehen kann (VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014). Wenngleich nun das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Verwaltungssache zu erledigen hat (z.B. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121), geht seine Kognitionsbefugnis nicht über die „Sache“ des Verwwaltungsverfahrens hinaus. Vielmehr bildet die Sache des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Zumal es dem Gericht daher verwehrt war, den Umfang des Abbruchsauftrages auszudehnen, hatte es den angefochtenen Bescheid (in dem der Bescheid des Bürgermeisters aufgegangen und der an dessen Stelle getreten ist [VwGH 11.12.2000, 97/17/0460; 20.3.2006, 2005/17/0230]) hinsichtlich der Aufträge 1 bis 3 aufzuheben.Wenngleich nun das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Verwaltungssache zu erledigen hat (z.B. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121), geht seine Kognitionsbefugnis nicht über die „Sache“ des Verwwaltungsverfahrens hinaus. Vielmehr bildet die Sache des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Zumal es dem Gericht daher verwehrt war, den Umfang des Abbruchsauftrages auszudehnen, hatte es den angefochtenen Bescheid (in dem der Bescheid des Bürgermeisters aufgegangen und der an dessen Stelle getreten ist [VwGH 11.12.2000, 97/17/0460; 20.3.2006, 2005/17/0230]) hinsichtlich der Aufträge 1 bis 3 aufzuheben. Im Weiteren wird es Sache der Baubehörde (I. Instanz) sein, zu prüfen, ob das errichtete Gebäude an sich oder Teile davon, konsenslos errichtet wurden und, sofern sie zu der Erkenntnis gelangt, dass der Zubau rechtmäßig errichtet wurde, es im Sinn der Judikatur des VwGH möglich ist, diesen Neubau/Zubau vom „Altbestand“ bautechnisch zu trennen, sodass dieser als eigenständiges Gebäude bestehen bleiben kann (vgl. VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014). Hinsichtlich der konsenslosen Teile wird sie nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 vorzugehen haben.Im Weiteren wird es Sache der Baubehörde (römisch eins. Instanz) sein, zu prüfen, ob das errichtete Gebäude an sich oder Teile davon, konsenslos errichtet wurden und, sofern sie zu der Erkenntnis gelangt, dass der Zubau rechtmäßig errichtet wurde, es im Sinn der Judikatur des VwGH möglich ist, diesen Neubau/Zubau vom „Altbestand“ bautechnisch zu trennen, sodass dieser als eigenständiges Gebäude bestehen bleiben kann vergleiche VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014). Hinsichtlich der konsenslosen Teile wird sie nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 vorzugehen haben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.398.001.2015