O 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn (Z1) das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wird, und (Z2) der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdateien Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn (Z1) das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wird, und (Z2) der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdateien Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
O 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist.
Paragraph 13, Absatz 5, eins, Satz, GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist.
O 1994 ist die natürliche Person, wenn auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zutrifft, nur von der Ausübung eines Gewerbes, das die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 13, Absatz 5, 2 und 3, Satz, GewO 1994 ist die natürliche Person, wenn auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 4, zutrifft, nur von der Ausübung eines Gewerbes, das die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
O 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5, 1. Satz.
Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, eins, Satz. In mehreren Fällen ist die Gewerbebehörde gezwungen, die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Die Gewerbeordnung regelt in § 87 diese Tatbestände, die zur Entziehung führen.In mehreren Fällen ist die Gewerbebehörde gezwungen, die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Die Gewerbeordnung regelt in Paragraph 87, diese Tatbestände, die zur Entziehung führen. Bei der Entscheidung über eine solche Entziehung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der zuständigen Gewerbebehörde liegt. Die Tatbestandselemente, an welche sich eine Entziehung der Gewerbeberechtigung zu knüpfen hat, sind in § 87 GewO 1994 ausreichend determiniert angeführt.Die Tatbestandselemente, an welche sich eine Entziehung der Gewerbeberechtigung zu knüpfen hat, sind in Paragraph 87, GewO 1994 ausreichend determiniert angeführt. Die Behörde hat als Rechtsgrundlage für die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung § 87 Abs. 1 Ziffer 2 GewO 1994 herangezogen. Als Entziehungsgrund im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung kommt somit nur einer der Umstände
O 1994, nicht auch ein solcher
O 1994 in Betracht.Die Behörde hat als Rechtsgrundlage für die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 GewO 1994 herangezogen. Als Entziehungsgrund im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung kommt somit nur einer der Umstände
Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, 2, Satz, GewO 1994, nicht auch ein solcher
Paragraph 13, Absatz 5, eins, Satz, GewO 1994 in Betracht. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist insofern zu folgen, als § 13 Abs. 5, 2. Satz, GewO 1994 den Ausschluss der natürlichen Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, betrifft.Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist insofern zu folgen, als Paragraph 13, Absatz 5, 2, Satz, GewO 1994 den Ausschluss der natürlichen Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, betrifft. Auch ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen, dass § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 nicht den Ausschlussgrund
O 1994 beinhaltet.Auch ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen, dass Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 nicht den Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 beinhaltet. Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 85 Z 2 GewO 1994 war jedoch festzustellen, dass mit dem Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5, erster Satz, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung automatisch endet.Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 war jedoch festzustellen, dass mit dem Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5,, erster Satz, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung automatisch endet. Die automatische Endigung der Gewerbeberechtigung tritt zum einen dann ein, wenn der Insolvenzfall das Vermögen des Gewerbeinhabers selbst betrifft, zum anderen dann, wenn ein Gewerbeinhaber maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers hat und dieser Rechtsträger von einem Insolvenzfall betroffen ist, der ebenfalls mit einer Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens einhergeht. Dieser in § 13 Abs. 5, 1. Satz, GewO 1994 geregelte Fall bewirkt, dass auf die natürliche Person, die maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des insolventen Rechtsträgers hat oder hatte, ein Ausschlussgrund zutrifft. Dieser Ausschlussgrund bildet, wenn er
der Begründung der Gewerbeberechtigung eintritt, einen Endigungsgrund (Andreas Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 2). Dieser in Paragraph 13, Absatz 5, eins, Satz, GewO 1994 geregelte Fall bewirkt, dass auf die natürliche Person, die maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des insolventen Rechtsträgers hat oder hatte, ein Ausschlussgrund zutrifft. Dieser Ausschlussgrund bildet, wenn er
der Begründung der Gewerbeberechtigung eintritt, einen Endigungsgrund (Andreas Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 2). Betreffend die ***, ***, ***, wurde unbestrittener Maßen mit Beschluss vom *** die Insolvenz mangels Kostendeckung aufgehoben. Die beschwerdeführende Partei zieht (auch) in der Beschwerde nicht in Zweifel, dass betreffend die ***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und selbständig
außen vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***) war, das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Unternehmen mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und dass ferner der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird (dieser Zeitraum beträgt 3 Jahre), noch nicht abgelaufen ist. Weiters war als feststehend anzusehen, dass die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers (Bescheid vom ***) vor Vorliegen des oben bezeichneten, Bezug habenden Ausschlussgrundes erteilt wurde. Es war somit vom Vorliegen des Eintritts des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 und § 13 Abs. 5, 1. Satz, GewO 1994 und somit vom Vorliegen des Endigungsgrundes
O 1994 auszugehen.Es war somit vom Vorliegen des Eintritts des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 5, eins, Satz, GewO 1994 und somit vom Vorliegen des Endigungsgrundes
Paragraph 85, Ziffer 2 GewO 1994 auszugehen. Da die Behörde nur im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag einer Person mit Bescheid feststellen muss, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1994), gegenständlich ein Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht vorlag und Zweifel über die Endigung der Gewerbeberechtigung auf Grund der klaren Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen
O 1994 nicht bestanden, war der angefochtene Bescheid, zumal dieser eine Entziehung einer nicht mehr existenten Gewerbeberechtigung aussprach, spruchgemäß aufzuheben.Da die Behörde nur im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag einer Person mit Bescheid feststellen muss, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994), gegenständlich ein Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht vorlag und Zweifel über die Endigung der Gewerbeberechtigung auf Grund der klaren Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen
Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 nicht bestanden, war der angefochtene Bescheid, zumal dieser eine Entziehung einer nicht mehr existenten Gewerbeberechtigung aussprach, spruchgemäß aufzuheben. Da die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhing und ein sonstiger Sachverhalt, dessen Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, nicht aufgeworfen wurde, konnte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 EMRK von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhing und ein sonstiger Sachverhalt, dessen Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, nicht aufgeworfen wurde, konnte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben des Artikel 6, Absatz eins, EMRK von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.504.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.