RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-593/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, AZ: ***, betreffend Bauplatzerklärung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Gemeinde *** gerichtetem Schreiben vom *** beantragte Frau *** (im Folgenden Beschwerdeführerin) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Mehrzweckhalle samt Krananlage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung wie beantragt, erklärte das Baugrundstück zum Bauplatz und schrieb Verfahrenskosten einschließlich Barauslagen für die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen vor. In ihren beiden – in getrennten Schriftsätzen – dagegen erhobenen Berufungen vom *** bekämpfte die Beschwerdeführerin
- die gleichzeitig mit der Baubewilligung erfolgte Erklärung des Baugrundstücks zum Bauplatz und
- die gleichzeitig mit der Baubewilligung vorgeschriebenen Barauslagen für die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen. Begründend führte sie zu
- wörtlich Folgendes aus: „Mit gegenständlichem Bescheid hat die Gemeinde das Grundstück ***, EZ ***, KG *** gemäß § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 zum Bauplatz erklärt.„Mit gegenständlichem Bescheid hat die Gemeinde das Grundstück ***, EZ ***, KG *** gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 zum Bauplatz erklärt. Die bewilligte Mehrzweckhalle samt Krananlage ist jedoch Teil eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes und wird landwirtschaftlich genutzt, weshalb die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 zur Anwendung kommen muss, wonach für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes keine Erklärung zum Bauplatz im Rahmen des Baubewilligungsbescheids zu erfolgen hat, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, dieDie bewilligte Mehrzweckhalle samt Krananlage ist jedoch Teil eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes und wird landwirtschaftlich genutzt, weshalb die Ausnahmeregelung des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 zur Anwendung kommen muss, wonach für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes keine Erklärung zum Bauplatz im Rahmen des Baubewilligungsbescheids zu erfolgen hat, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird. Dies ist hier der Fall. Ich stelle sohin den Antrag, die Berufungsbehörde möge die Erklärung zum Bauplatz im angefochtenen Bescheid aufheben.“ Über Aufforderung durch den Bürgermeister der Gemeinde *** vom *** legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** ein landwirtschaftliches Betriebskonzept vor, zu dem der landwirtschaftliche Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung am *** der Baubehörde ein im Ergebnis negatives Gutachten auf acht Seiten abgab. Dem vorgelegten Akt kann kein Hinweis auf ein zu diesem Gutachten gewährtes Parteigehör entnommen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen die Bauplatzerklärung erhobene Berufung der Beschwerdeführerin (oben Z. 1) als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Gutachten vom *** den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 als nicht erfüllt erweise. Das Gutachten vom *** war dem angefochtenen Bescheid beigelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen die Bauplatzerklärung erhobene Berufung der Beschwerdeführerin (oben Ziffer eins,) als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Gutachten vom *** den Ausnahmetatbestand des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 als nicht erfüllt erweise. Das Gutachten vom *** war dem angefochtenen Bescheid beigelegt. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin wörtlich wie folgt aus: „Ich habe am heutigen Tag mein Bauansuchen betreffend Errichtung einer Mehrzweckhalle auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, ausdrücklich zurückgezogen und diese Erklärung bei der Baubehörde abgegeben. Auch in dieser Beschwerde erkläre ich noch einmal ausdrücklich, dass ich mein Bauansuchen betreffend Errichtung der Mehrzweckhalle zurückziehe. Ein Baubewilligungsverfahren ist ein Antragsverfahren und ist das Vorliegen eines Antrages zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zur Erledigung des Antrags erforderlich. Wird ein Bauansuchen zurückgezogen entfällt somit die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baubewilligung und eine amtswegige Bauplatzerklärung und wäre somit der angefochtene Berufungsbescheid auch noch im Beschwerdeverfahren aufzuheben, weil der zugrundeliegende Antrag weggefallen ist. Änderungen der Sachlage sind auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen und ist eine Erteilung einer Baubewilligung und eine amtswegige Bauplatzerklärung eben dann nicht mehr möglich, wenn der zugrundeliegende Antrag weggefallen ist. Ich stelle daher folgenden Beschwerdeantrag: Da mein Bauansuchen zurückgezogen wurde, ist der Berufungsbescheid, mit welchem mir die Baubewilligung für die Errichtung einer Mehrzweckhalle erteilt und die Bauplatzerklärung erfolgt ist, weil die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde *** vom ***, GZ: ***, abgewiesen wurde, aufzuheben.“ Dem vorgelegten Akt kann die mit *** datierte Zurückziehung des mit Bescheid vom *** bewilligten Bauansuchens entnommen werden. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
- Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
- Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 23 Baubewilligung
(1)…
(2)…
(3)Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m3 Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der * noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und * auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 als solcher gilt, * auch nicht nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als solcher gilt, hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen. Wenn eine Voraussetzung hiefür fehlt, ist die Baubewilligung zu versagen. Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3m. Dies gilt weiters nicht für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird.“ Erwägungen: Die vorliegende Beschwerde stützt sich ausschließlich auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags und behauptet keine darüber hinausgehende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Insbesondere tritt die Beschwerdeführerin der auf das Gutachten vom *** gestützten Beurteilung gemäß § 23 Abs. 3 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 durch die belangte Behörde nicht entgegen.Die vorliegende Beschwerde stützt sich ausschließlich auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags und behauptet keine darüber hinausgehende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Insbesondere tritt die Beschwerdeführerin der auf das Gutachten vom *** gestützten Beurteilung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 durch die belangte Behörde nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin sich somit ausschließlich auf die Zurückziehung ihres verfahrenseinleitenden Bauansuchens stützt, ist ihr die Rechtskraft dessen positiver Erledigung entgegenzuhalten: Aus den beiden getrennt formulierten Berufungsbegehren ist eindeutig ableitbar, dass die Beschwerdeführerin zwar die Bauplatzerklärung und die Vorschreibung von Barauslagen für einen nichtamtlichen Sachverständigen, nicht jedoch die Baubewilligung bekämpft hat. Die Beschwerdeführerin hat damit den Entscheidungsgegenstand der belangten Behörde derart eingegrenzt, dass das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist zum Bescheid vom *** rechtskräftig beendet war, weshalb das Schreiben vom *** keine Zurückziehung des Bauansuchens mehr bewirken konnte. Dahingegen erfolgte die mit Berufung bekämpfte Bauplatzerklärung unstrittig nicht auf Antrag sondern von Amts wegen. Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf den Beschwerdepunkt der gleichzeitig mit der Beschwerde erklärten Zurückziehung des Bauansuchens eingeschränkt ist. Diese Zurückziehung konnte – wie bereits aufgezeigt – die bereits rechtskräftige Baubewilligung nicht mehr aus dem Rechtsbestand entfernen, sodass die rechtskräftige Baubewilligung als Amtsanlass zur Bauplatzerklärung im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung unverändert aufrecht ist. Aus diesem Grund war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.593.001.2015