RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-S-941/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben, die Tatumschreibung aber wie folgt neu gefasst: „Sie haben die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie verdächtig waren, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, ein Fahrzeug gelenkt zu haben.“Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben, die Tatumschreibung aber wie folgt neu gefasst: , „Sie haben die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie verdächtig waren, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, ein Fahrzeug gelenkt zu haben.“
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) € 320,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) € 320,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vor, er habe die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am *** gegen 20.00 Uhr im Ortsgebiet von *** im *** verweigert, obwohl er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt und sich dabei vermutlich in einem alkoholisierten Zustand befunden habe. Die Annahme des Lenkens des Kraftfahrzeugs durch den Beschwerdeführer stützte sie auf die Aussagen der Zeugen *** und ***, welche gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer in einem scheinbar alkoholisierten Zustand das oben genannte Fahrzeug bei seinem Wohnort in Betrieb genommen hätte und in Richtung Bahnhof gelenkt habe. Darüber hinaus wurde das Straferkenntnis damit begründet, dass die einschreitenden Polizeibeamten beim Antreffen des Beschwerdeführers – wenngleich er in diesem Zeitpunkt auch bloß Beifahrer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei – deutliche Merkmale einer Alkoholisierung festgestellt hätten. Mit der fristgerechten Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und führte dazu im Wesentlichen, wie auch schon im Ermittlungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde, aus, dass er zwar die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe, dies aber nur aus dem Grund, da zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei nicht er, sondern seine Lebensgefährtin das Fahrzeug gelenkt habe und er selbst bloß Beifahrer gewesen sei. Demgemäß sei der Tatvorwurf unrichtig. In der am *** sowie am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am *** zuletzt am Nachmittag gelenkt und dieses dann in der Nähe der Arbeitsstelle seiner Lebensgefährtin, der Zeugin *** abgestellt habe. Alkohol habe der Beschwerdeführer an diesem Tag erst nach dem Lenken des Fahrzeuges, nämlich gegen 17.00 Uhr bei seiner Lebensgefährtin in der Arbeitsstätte konsumiert, da diese ja in einer Gaststätte beim Bahnhof in *** gearbeitet habe. Demgegenüber gab die Zeugin *** an, dem Beschwerdeführer an diesem Tag keinen Alkohol ausgeschenkt zu haben; dieser am fraglichen Tag gar nicht bei ihr im Lokal gewesen. Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer und die Zeugin *** an, dass sie gemeinsam am *** gegen 20:00 Uhr sich auf den Heimweg gemacht hätten, wobei die Zeugin *** das Fahrzeug gelenkt hätte und der Beschwerdeführer Beifahrer gewesen sei. Die Zeugen *** und ***, die beiden am *** einschreitenden Polizeibeamten, gaben übereinstimmend an, dass sie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am Vorfallstag auf Grund einer Anzeige, dass damit ein vermutlich alkoholisierte Lenker (nämlich der Beschwerdeführer) Richtung Bahnhof unterwegs sei, einer Verkehrskontrolle unterzogen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer jedoch Beifahrer gewesen und die Zeugin *** habe das Fahrzeug gelenkt. Ein bei der Zeugin durchgeführter Vortest der Atemluft auf Alkohol habe 0,0 Promille ergeben. Die Zeugen *** und *** hätten auch, auf Grund des gegen den Beschwerdeführer bestehenden und ihm zur Kenntnis gebrachten Verdachts, diesen zu einem Vor- und sodann zum Alkotest aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe diesen, trotz Hinweises der Beamten auf die mit einer Verweigerung verbundenen Konsequenzen, mit der Begründung verweigert, dass er nur Beifahrer gewesen sei. Während der Zeuge *** angab, dass er an Alkoholisierungsmerkmalen lediglich die geröteten Augen des Beschwerdeführers wahrgenommen habe, zumal die meiste Zeit der Zeuge *** mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, hielt letztgenannter Zeuge fest, dass er neben den geröteten Augen zudem eindeutig Alkoholgeruch aus dem Mund des Beschwerdeführers wahrgenommen habe. Die Zeugen *** und *** gaben bei ihrer Vernehmung an, sie hätten den Beschwerdeführer am *** gegen 19.15 Uhr dabei beobachtet, wie er als Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit diesem beim Einparken mit dem PKW der Zeugen *** kollidiert sei. Der Zeuge *** habe den Beschwerdeführer deshalb zur Rede gestellt, wobei die Zeugen – aus dem Verhalten des Beschwerdeführers (den sie schon längere Zeit gekannt hätten) – geschlossen hätten, dass er alkoholisiert gewesen sei. Obwohl an ihrem Fahrzeug kein Schaden entstanden sei, hätten die Zeugen *** umgehend persönlich Anzeige bei der Polizei erstattet. Nach der Rückkehr von der Polizeiinspektion hätten die Zeugen *** beobachtet, dass der Beschwerdeführer, welcher für die Zeugen weiterhin einen alkoholisierten Eindruck gemacht habe, in sein Fahrzeug gestiegen und Richtung Bahnhof davon gefahren sei, weshalb sie diesen Vorgang auch telefonisch bei der Polizei angezeigt hätten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt nach Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X, GZ ***, Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlungen und der Einvernahme der Zeugen Frau ***, Frau ***, Herr ***, Herr *** sowie Herr *** dazu fest:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt nach Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, GZ ***, Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlungen und der Einvernahme der Zeugen Frau ***, Frau ***, Herr ***, Herr *** sowie Herr *** dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Unstrittig steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer am *** gegen 20.00 Uhr gegenüber besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht, nämlich den Zeugen *** und ***, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, zur Ablegung des Alkotests verpflichtet gewesen zu sein, zumal er im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei bloß Beifahrer des gegenständlichen Fahrzeugs gewesen und demnach von den Beamten beim Lenken des Kfz nicht betreten worden sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer freilich die Rechtslage, zumal nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt auch dann zu untersuchen, wenn diese Personen lediglich verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Wer zu solch einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.Damit verkennt der Beschwerdeführer freilich die Rechtslage, zumal nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt auch dann zu untersuchen, wenn diese Personen lediglich verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Wer zu solch einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Demnach genügt für die Auslösung des Kontrollrechts und der korrespondierenden Pflicht bereits das Vorliegen des Verdachts des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Tatsache des Lenkens des Fahrzeuges muss dabei nicht vom untersuchenden Organ der Straßenaufsicht selbst wahrgenommen worden sein (vgl. dazu VwGH 16.9.1983, 81/02/0303), sondern kann ein solcher Verdacht namentlich auf Zeugenaussagen gestützt werden. Auch statuiert das Gesetz nicht, dass eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nur zu dem Zeitpunkt stattfinden darf, in dem ein Kraftfahrer beim Lenken oder bei Inbetriebnahme oder beim Versuch hiezu betreten wird (vgl. VwGH 16.3.1965,19/65, ZVR 1965/268). Unerheblich ist aber (naturgemäß) auch, dass der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern genügt es, dass eine solche Beeinträchtigung vom Straßenaufsichtsorgan vermuten werden kann (vgl. VwGH 9.7.1964, 1706/63, KJ 1965,11). Dies ist – der Rechtsprechung (VwGH 23.10.1967, 582/67; 18.12.1987, 87/18/0105) zufolge – namentlich bei einer nach Alkohol riechenden Atemluft der Fall.Demnach genügt für die Auslösung des Kontrollrechts und der korrespondierenden Pflicht bereits das Vorliegen des Verdachts des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Tatsache des Lenkens des Fahrzeuges muss dabei nicht vom untersuchenden Organ der Straßenaufsicht selbst wahrgenommen worden sein vergleiche dazu VwGH 16.9.1983, 81/02/0303), sondern kann ein solcher Verdacht namentlich auf Zeugenaussagen gestützt werden. Auch statuiert das Gesetz nicht, dass eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nur zu dem Zeitpunkt stattfinden darf, in dem ein Kraftfahrer beim Lenken oder bei Inbetriebnahme oder beim Versuch hiezu betreten wird vergleiche VwGH 16.3.1965,19/65, ZVR 1965/268). Unerheblich ist aber (naturgemäß) auch, dass der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern genügt es, dass eine solche Beeinträchtigung vom Straßenaufsichtsorgan vermuten werden kann vergleiche VwGH 9.7.1964, 1706/63, KJ 1965,11). Dies ist – der Rechtsprechung (VwGH 23.10.1967, 582/67; 18.12.1987, 87/18/0105) zufolge – namentlich bei einer nach Alkohol riechenden Atemluft der Fall. Im konkreten Fall stützten die einschreitenden Beamten die Annahme des Lenkens des Kfz durch den durch Alkohol beeinträchtigten Beschwerdeführer auf die Angaben der Zeugen ***. Diese erscheinen auch dem Gericht glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar, wobei namentlich kein Grund dafür ersichtlich ist, dass die Zeugen ihre Aussagen an einen erfunden Geschehensablauf hätten anpassen sollten. Insbesondere kann nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer infolge der zweiten Anzeige der Zeugen von den einschreitenden Beamten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Anzeige nächst des Bahnhofs angetroffen wurde. Wäre der Beschwerdeführer aber – wie von ihm behauptet – vielleicht auch schon erhebliche Zeit (mehrere Stunden) zuvor tatsächlich zu Fuß dorthin gegangen, wäre nicht erklärlich, wie die Zeugen zum einen vom Zeitpunkt, an dem man den Beschwerdeführer dort antreffen könne, zum anderen von einer Alkoholbeeinträchtigung hätten wissen sollen. Hinzu tritt der Umstand, dass letztgenannter Verdacht durch die eigenen Wahrnehmungen der Beamten beim Antreffen des Beschwerdeführers bestärkt wurde. Davon ausgehend erweisen sich aber die Schilderungen der Zeugen für das Gericht als glaubwürdig und bestand sohin auch für die einschreitenden Beamten kein Grund, die Angaben der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Demgemäß lagen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Alkotests vor, sodass der Beschwerdeführer zu seiner Ablegung verpflichtet gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren versuchte, die Glaubwürdigkeit der Zeugen durch seine eigenen Schilderungen vom Tattag in Zweifel zu ziehen, genügt es, darauf zu verweisen, dass diese Angaben zum einen hinsichtlich der Zeitabläufe höchst dunkel blieben, zum anderen aber vor allem hinsichtlich eines angeblichen Besuchs des Lokals der Zeugin *** und eines dort erfolgten Alkoholkonsums in sich widersprüchlich waren und mit den Angaben der Zeugin *** in Widerspruch standen. Diese Widersprüche aufzulösen, ist dem Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz gelungen. Angesichts der von den Meldungslegern wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmalen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber angab, bloß Kaffee konsumiert zu haben, kann auch dahingestellt bleiben, ob die seitens der Zeugen *** genannte gebückte Haltung auf Schmerzen im Bereich des Rückens zurückzuführen war oder nicht. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigten, dass durch die Verweigerung des Alkomattests das öffentliche Interesse an einer jederzeitigen Überprüfbarkeit einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Genuss berauschender Mittel massiv beeinträchtigt werden kann, was sich auch in der gesetzlich vorgesehenen Strafrahmenuntergrenze widerspiegelt. Zumal im konkreten Fall diese Mindeststrafe verhängt wurde, kann diese nicht als unangemessen betrachtet werden. Mildernd und erschwerend war sohin nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der beim Beschwerdeführer anzunehmenden Einkommensverhältnisse am Existenzminimum. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.941.001.2015