4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Schreiben der Frau ***, damals Eigentümerin des Grundstückes *** in ***, vom *** wurde der Marktgemeinde *** zur Kenntnis gebracht, dass auf dem Grundstück der Familie ***, ***, der beim Hausbau anfallende Aushub des Kellers auf das Grundstück verlagert und eingeebnet worden sei, wodurch sich das Niveau des Grundstückes *** um ca. 1,70 m erhöht habe und eine Böschung zum Grundstück der Frau *** in einem Winkel von fast 90° entstanden sei, welche nicht abgesichert worden sei. Auf Grund einer weiteren diesbezüglichen Vorsprache der Frau *** als nachfolgende Eigentümerin des Grundstückes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom *** Frau *** der baupolizeiliche Auftrag erteilt, bis spätestens *** um baubehördliche Bewilligung für die Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** unter Beischluss der
der NÖ Bauordnung erforderlichen Unterlagen anzusuchen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf den genannten Grundstücken konsenslose Geländeveränderungen durchgeführt und keine geeigneten Maßnahmen hinsichtlich der Ableitung der Niederschlagswässer bzw. der Aufnahme des Erddruckes entlang des Grundstückes Nr. *** gesetzt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob Frau *** Berufung. Eine Entscheidung über diese Berufung findet sich im Verwaltungsakt nicht. Es liegt lediglich eine „Erklärung“ vom August *** auf, worin sich Frau *** als Nachbarin mit der Abböschung auf dem Grundstück Nr. *** zu ihrem Grund einverstanden erklärt und sich Frau *** im Gegenzug zur Instandsetzung des Zaunes verpflichtet sowie zur Ausgestaltung der Böschung derart, dass „jegliche Behelligung“ des Nachbargrundes verhindert werde. Am *** stellte Herr *** den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau eines unterkellerten Nebengebäudes zum Bestand und einer befestigten Zufahrt auf dem Grundstück Nr. ***, ***, KG ***. Im Zuge der Erhebung von Einwendungen zu diesem Bauverfahren brachten *** und *** als nunmehrige Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, bezugnehmend auf den baupolizeilichen Auftrag vom *** vor, dass der Erddruck sowie die Niederschlagswässer im Lauf der Jahre dazu geführt hätten, dass der Zaun zwischen den Parzellen hangabwärts verschoben sei (Vermessung im Jahr ***) und ein an der Grundgrenze befindlicher Brunnen bereits zum Teil unter der Erde begraben sei. Die steile Böschung werde in weiten Bereichen nur vom Maschendrahtzaun und einigen Bäumen gehalten. Bei Genehmigung des Bauvorhabens sei eine weiter erhöhte Gefährdung der Standsicherheit bestehender und zukünftiger Gebäude auf dem Grundstück der Familie *** zu befürchten. Zudem sei eine weitere Verschärfung der bereits durch die konsenlose Geländeveränderung bewirkten Beeinträchtigung durch Niederschlagswässer zu befürchten. Mit Schreiben vom *** stellten *** und *** bei der Marktgemeinde *** einen „Antrag auf Erteilung und Vollstreckung eines Bauauftrages zur Beseitigung der konsenslosen Bauführung“. Darin wurde bezugnehmend auf die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. *** (zwischenzeitlich infolge Vereinigung mit dem Grundstück Nr. *** als Grundstück Nr. ***, KG *** zu bezeichnen) vorgenommenen Geländeveränderungen abermals vorgebracht, der Erddruck sowie die Niederschlagswässer hätten im Laufe der Jahre dazu geführt, dass der Zaun zwischen den Parzellen hangabwärts verschoben sei (Vermessung ***) und ein an der Grundgrenze befindlicher Brunnen bereits zum Teil unter der Erde begraben sei. Die steile Böschung werde in weiten Bereichen der Grundgrenze nur vom Maschendrahtzaun und einigen Bäumen gehalten. Im Hinblick auf den geplanten Neubau an der gefährdeten Stelle ersuchten die Nachbarn um Erteilung und Vollstreckung eines Bauauftrages zur Beseitigung der konsenslosen Bauführung, welche ihre folgenden subjektiv öffentlichen Nachbarrechte verletzen würde:
1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 normierte dingliche Wirkung von Bescheiden sowie auf die Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 im Hinblick auf § 67 und § 14 Z.8 leg.cit. hingewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** die Entfernung der konsenslosen Anschüttung auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. *** bis spätestens 16 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. In der Begründung wurde insbesondere auf die
Paragraph 9, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 1996 normierte dingliche Wirkung von Bescheiden sowie auf die Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und 2 Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 im Hinblick auf Paragraph 67 und Paragraph 14, Ziffer 8, leg.cit. hingewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom *** als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vorwurf, der allgemeine Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“ werde durchbrochen, nicht halte, da Inhalt des Bescheides aus dem Jahr *** das Ansuchen um nachträgliche Bewilligung gewesen und Inhalt des jetzigen Bescheides die Entfernung der vorgenommenen Geländeveränderungen sei. Die Liegenschaft befinde sich zur Gänze in der Widmung Bauland-Wohngebiet, weshalb eine Anwendbarkeit der Bauordnung und eine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben sei. Eine Beeinträchtigung der Ableitung der Niederschlagswässer sei vom Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen worden und sei dieser Behauptung vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Dass die im Akt aufliegende Vereinbarung nicht eingehalten worden sei, ergebe sich aus dem Naturstand. Das Vorbringen hinsichtlich einer Regressierung an der Marktgemeinde *** hinsichtlich der Tauschflächen gehe insofern ins Leere, als Übergabestichtag Juli *** gewesen sei und laut Meldung der Anrainerin vom *** die Geländeveränderungen im Rahmen des Hausbaus der Familie *** vorgenommen worden seien. Für die vorgenommene Geländeveränderung liege keine Bewilligung vor und sei die Vorschreibung des Abbruchs der konsenslos vorgenommenen Anschüttungen daher zu Recht erfolgt. Dagegen richtet sich die in der Folge erhobene Vorstellung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln ist. Geltend gemacht wird, als Rechtsgrundlage im erstinstanzlichen Bescheid sei § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung angeführt und mit dem nunmehr bekämpften Berufungsbescheid der baupolizeiliche Auftrag auf Grund derselben Rechtsgrundlage bestätigt worden. Ein Abbruchauftrag könne sich nur auf ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 beziehen. Ein Bauauftrag komme daher nur für Gebäude in Betracht. Eine angebliche Anschüttung könne niemals ein Bauwerk oder ein Gebäude sein, sodass ein baupolizeilicher Auftrag im Sinne des § 35 NÖ Bauordnung jedenfalls unzulässig sei. Der in beiden Bescheiden zitierte § 67 NÖ Bauordnung regle lediglich im Zusammenhang mit § 14 Z. 8 NÖ Bauordnung die Bewilligungspflicht von Geländeveränderungen im Bauland, könne aber niemals die Rechtsgrundlage für einen baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung von Anschüttungen darstellen.Dagegen richtet sich die in der Folge erhobene Vorstellung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln ist. Geltend gemacht wird, als Rechtsgrundlage im erstinstanzlichen Bescheid sei Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung angeführt und mit dem nunmehr bekämpften Berufungsbescheid der baupolizeiliche Auftrag auf Grund derselben Rechtsgrundlage bestätigt worden. Ein Abbruchauftrag könne sich nur auf ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 beziehen. Ein Bauauftrag komme daher nur für Gebäude in Betracht. Eine angebliche Anschüttung könne niemals ein Bauwerk oder ein Gebäude sein, sodass ein baupolizeilicher Auftrag im Sinne des Paragraph 35, NÖ Bauordnung jedenfalls unzulässig sei. Der in beiden Bescheiden zitierte Paragraph 67, NÖ Bauordnung regle lediglich im Zusammenhang mit Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ Bauordnung die Bewilligungspflicht von Geländeveränderungen im Bauland, könne aber niemals die Rechtsgrundlage für einen baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung von Anschüttungen darstellen. Ein grundlegendes Missverständnis der angefochtenen Entscheidung liege auch darin, dass das gesamte bisherige Verfahren ausschließlich auf Grund von Einwendungen der Nachbarn in einem damals anhängigen Bauverfahren zur Errichtung von Bauwerken auf dem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück geführt worden sei. Auf Grund der Tatsache, dass dieses Bauansuchen in der Zwischenzeit zurückgezogen worden sei, seien die Einwendungen der Nachbarn obsolet. Im übrigen komme den Nachbarn keine Parteistellung im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme den Anrainern hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Die nachteilige Beeinflussung von Nachbargrundstücken durch den Abfluss von Niederschlagswässern höhenveränderter Grundstücke könne mangels subjektiv öffentlichem Rechts nicht eingewendet werden. Nachbarn hätten kein subjektiv öffentliches Recht auf Schutz vor Bodendurchfeuchtungen. Ein grundlegendes Missverständnis der angefochtenen Entscheidung liege auch darin, dass das gesamte bisherige Verfahren ausschließlich auf Grund von Einwendungen der Nachbarn in einem damals anhängigen Bauverfahren zur Errichtung von Bauwerken auf dem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück geführt worden sei. Auf Grund der Tatsache, dass dieses Bauansuchen in der Zwischenzeit zurückgezogen worden sei, seien die Einwendungen der Nachbarn obsolet. Im übrigen komme den Nachbarn keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme den Anrainern hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Die nachteilige Beeinflussung von Nachbargrundstücken durch den Abfluss von Niederschlagswässern höhenveränderter Grundstücke könne mangels subjektiv öffentlichem Rechts nicht eingewendet werden. Nachbarn hätten kein subjektiv öffentliches Recht auf Schutz vor Bodendurchfeuchtungen. Weiters wurde die Beschwerde auf den Grundsatz „ne bis in idem“ gestützt, da der Bescheid der Marktgemeinde *** vom *** den exakt gleichen Sachverhalt als Grundlage habe. Der damals gefundene Konsens habe zu einer Erfüllung der Vorgaben des damaligen Bescheides geführt. Auch die inhaltlichen Vorgaben des § 67 NÖ Bauordnung seien von der Baubehörde nicht überprüft worden. In der Berufungsentscheidung werde mehrfach darauf verwiesen, dass der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnte und dadurch eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen sei. In der den Bescheiden zu Grunde liegenden Niederschrift vom *** finde sich dazu keinerlei Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen. In dem in der Niederschrift enthaltenen Gutachten seien lediglich die Gesetzesbestimmungen zitiert, ohne dass im konkreten Fall dazu Stellung genommen worden sei. Das Verfahren sei insofern völlig mangelhaft geblieben und bedürfe für den Fall der Fortführung der Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens. Auch die inhaltlichen Vorgaben des Paragraph 67, NÖ Bauordnung seien von der Baubehörde nicht überprüft worden. In der Berufungsentscheidung werde mehrfach darauf verwiesen, dass der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnte und dadurch eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen sei. In der den Bescheiden zu Grunde liegenden Niederschrift vom *** finde sich dazu keinerlei Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen. In dem in der Niederschrift enthaltenen Gutachten seien lediglich die Gesetzesbestimmungen zitiert, ohne dass im konkreten Fall dazu Stellung genommen worden sei. Das Verfahren sei insofern völlig mangelhaft geblieben und bedürfe für den Fall der Fortführung der Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens. Es sei evident, dass angebliche Anschüttungen jedenfalls vor *** stattgefunden haben müssten. Für eine Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falles sei daher auch die damals geltende Rechtslage heranzuziehen.
NÖ Bauordnung 1976 sei eine Bewilligungspflicht für Veränderung der Höhenlage des Geländes nur dann gegeben gewesen, wenn die Bebaubarkeit beeinflusst oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten. Dies könne im vorliegenden Fall nicht gegeben sein, da subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden könnten.
2 b seien andere Abgrabungen oder Anschüttungen von mehr als einem halben Meter Höhe nur dann bewilligungspflichtig, soweit dadurch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden könnte. Dazu wäre die Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen und könne diese Voraussetzung im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben sein.Es sei evident, dass angebliche Anschüttungen jedenfalls vor *** stattgefunden haben müssten. Für eine Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falles sei daher auch die damals geltende Rechtslage heranzuziehen.
Paragraph 93, NÖ Bauordnung 1976 sei eine Bewilligungspflicht für Veränderung der Höhenlage des Geländes nur dann gegeben gewesen, wenn die Bebaubarkeit beeinflusst oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten. Dies könne im vorliegenden Fall nicht gegeben sein, da subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden könnten.
Paragraph 93, Absatz 2, b seien andere Abgrabungen oder Anschüttungen von mehr als einem halben Meter Höhe nur dann bewilligungspflichtig, soweit dadurch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden könnte. Dazu wäre die Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen und könne diese Voraussetzung im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben sein. Schließlich wurde auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom *** sowie das Berufungsvorbringen vom *** verwiesen. Weiters wurde beantragt, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogene bautechnische Sachverständige erstattete am *** folgendes Gutachten zum gegenständlichen Fall: „Beweisthema: Mit Schreiben vom *** wird
Landesverwaltungsgerichtsgesetz, um Erstellung von Befund und Gutachten zu dem Beweisthema ersucht, ob durch die verfahrensgegenständliche Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauland auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, Mit Schreiben vom *** wird
Paragraph 16, Landesverwaltungsgerichtsgesetz, um Erstellung von Befund und Gutachten zu dem Beweisthema ersucht, ob durch die verfahrensgegenständliche Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauland auf dem Grundstück des Beschwerdeführers,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 6 Abs. 1 und 2, § 14 Z.6, § 35 Abs. 2 ,§ 67 sowie § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lauten:Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Ziffer 6,, Paragraph 35, Absatz 2, ,Paragraph 67, sowie Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lauten: „§ 6 Parteien und Nachbarn
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]
51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einher-gehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 2.
der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Am 1. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in Kraft getreten.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. 2.3. Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen (nur) teilweise berechtigt:
2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der gegenständlichen Anschüttung handle es sich nicht um ein Bauwerk, sodass ein Abbruchauftrag
NÖ Bauordnung nicht erteilt werden könne, so übersieht er hierbei, dass § 35 Abs. 2 Z 2 für andere Vorhaben sinngemäß gilt. Die verfahrensgegenständliche Anschüttung ist somit ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 umfasst. Dies war auch bereits nach der NÖ Bauordnung 1996 der Fall. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der gegenständlichen Anschüttung handle es sich nicht um ein Bauwerk, sodass ein Abbruchauftrag
, Paragraph 35, NÖ Bauordnung nicht erteilt werden könne, so übersieht er hierbei, dass Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, für andere Vorhaben sinngemäß gilt. Die verfahrensgegenständliche Anschüttung ist somit ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Paragraph 35, Absatz 2, , Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 umfasst. Dies war auch bereits nach der NÖ Bauordnung 1996 der Fall. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland bedarf
Z. 6 NÖ Bauordnung 2014 einer Baubewilligung, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann. Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des Verfahrensaktes, insbesondere an Hand der darin aufliegenden Fotos sowie des vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens eine solche Bewilligungspflicht jedenfalls gegeben. Bereits nach logischen Denkgesetzen ergibt sich, dass sich eine Erhöhung des bestehenden Niveaus naturgemäß immer auf die Berechnung der Höhe eines auf einem niveaumäßig erhöhten Grundstück errichteten Gebäudes auswirken kann.Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland bedarf
Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 einer Baubewilligung, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann. Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des Verfahrensaktes, insbesondere an Hand der darin aufliegenden Fotos sowie des vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens eine solche Bewilligungspflicht jedenfalls gegeben. Bereits nach logischen Denkgesetzen ergibt sich, dass sich eine Erhöhung des bestehenden Niveaus naturgemäß immer auf die Berechnung der Höhe eines auf einem niveaumäßig erhöhten Grundstück errichteten Gebäudes auswirken kann. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht des von einem Bauauftrag betroffenen Bauvorhabens ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss. Ein substantiiertes Vorbringen, dass für die gegenständliche Anschüttung keine Bewilligungspflicht vorgelegen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Eine Bewilligungspflicht für die Veränderung der Höhenlage ist nicht nur
Z. 6 NÖ BO 2014, sondern war auch bereits nach § 14 Z.8 NÖ Bauordnung 1996, § 93 Z.1 NÖ Bauordnung 1976, sowie § 93 Z.1 der NÖ Bauordnung 1969 gegeben.Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht des von einem Bauauftrag betroffenen Bauvorhabens ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss. Ein substantiiertes Vorbringen, dass für die gegenständliche Anschüttung keine Bewilligungspflicht vorgelegen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Eine Bewilligungspflicht für die Veränderung der Höhenlage ist nicht nur
Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BO 2014, sondern war auch bereits nach Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ Bauordnung 1996, Paragraph 93, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976, sowie Paragraph 93, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1969 gegeben. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerde auf § 93 NÖ Bauordnung 1976, wonach eine Bewilligungspflicht für Veränderungen des Niveaus eines im Bauland gelegenen Grundstückes dann normiert ist, wenn dadurch die Bebaubarkeit beeinflusst oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten. Unter einem führt er aus, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden könnten. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerde auf , Paragraph 93, NÖ Bauordnung 1976, wonach eine Bewilligungspflicht für Veränderungen des Niveaus eines im Bauland gelegenen Grundstückes dann normiert ist, wenn dadurch die Bebaubarkeit beeinflusst oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten. Unter einem führt er aus, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden könnten. In der im Zuge des Parteiengehörs zum bautechnischen Gutachten abgegebenen Stellungnahme vom *** führt der Beschwerdeführer diesbezüglich ergänzend aus, dass durch die Anschüttung das Recht der Nachbarn auf Wahrung eines freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude nicht verletzt werden könne, weil weder bei bestehenden noch bei geplanten Gebäuden auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Hauptfenster vorgesehen seien, welche in Richtung der Parzelle des Beschwerdeführers situiert seien. In diesem Zusammenhang moniert der Beschwerdeführer auch die von der Marktgemeinde *** verweigerte Akteneinsicht in den Bauakt betreffend das genannte Grundstück. Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, dass bei der Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung des Lichteinfalles nicht nur die bereits bestehenden bewilligten sowie die im Zuge eines konkreten Bauvorhabens geplanten Hauptfenster zu berücksichtigen sind, sondern auf künftige Hauptfenster aller denkbar möglichen Bauvorhaben, die entsprechend der geltenden Bauvorschriften für das konkrete Grundstück zulässig wären, Bedacht zu nehmen ist. Somit erübrigt sich auch die Einsichtnahme in einen bestimmten Bauakt, zumal die theoretische Möglichkeit der Situierung zulässiger künftiger Hauptfenster für die Beurteilung des Lichteinfalles heranzuziehen ist. Der Beschwerdeführer kann somit keinesfalls davon ausgehen, dass keine Hauptfenster in Richtung seines Grundstückes situiert sein werden können und geht sein diesbezügliches Vorbringen, sowie der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Beischaffung des Bauaktes der Marktgemeinde *** betreffend das Grundstück Nr. ***, daher ins Leere. Wie der bautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom *** für das Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, wird durch die erfolgte Anschüttung auf dem nunmehrigen Grundstück Nr. ***, KG ***, das Recht der Nachbarn (Grundstück Nr. ***, KG ***) auf Wahrung eines freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude verletzt, da sich die Lage der Belichtungstangente zu Ungunsten der Nachbarn verschoben hat. Diesem Gutachten hat der Beschwerdeführer lediglich dahingehend widersprochen, dass keine Hauptfenster in Richtung seines Grundstückes situiert wären. Zum einen wurde dem Gutachten damit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zum anderen geht, wie bereits oben dargelegt, die Annahme fehl, es wäre im vorliegenden Fall nur auf bestehende Hauptfenster bzw. solche eines konkreten Bauvorhabens betreffend ein Gebäude der Nachbarn auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, Bedacht zu nehmen. Es ist somit zweifelsfrei festzustellen, dass durch die Anschüttung zumindest im Nahbereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze das Recht der Nachbarn auf freien Lichteinfall unter 45 Grad verletzt wurde. Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der Bewilligungstatbestand des § 93 Z.1 NÖ Bauordnung 1976 jedenfalls gegeben. Auf die in der Beschwerde im Anschluss an § 93 Z.1 NÖ Bauordnung 1976 noch genannte Bestimmung des § 93 Abs. 2 b leg.cit. (Bewilligungspflicht für andere Abgrabungen und Anschüttungen von mehr als einem halben Meter Höhe bei Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes) war daher nicht mehr näher einzugehen. Es ist somit zweifelsfrei festzustellen, dass durch die Anschüttung zumindest im Nahbereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze das Recht der Nachbarn auf freien Lichteinfall unter 45 Grad verletzt wurde. Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der Bewilligungstatbestand des Paragraph 93, Ziffer eins, , NÖ Bauordnung 1976 jedenfalls gegeben. Auf die in der Beschwerde im Anschluss an Paragraph 93, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 noch genannte Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 2, b leg.cit. (Bewilligungspflicht für andere Abgrabungen und Anschüttungen von mehr als einem halben Meter Höhe bei Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes) war daher nicht mehr näher einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, weder er noch seine Eltern hätten Geländeveränderungen an den von der Marktgemeinde *** eingetauschten Grundflächen vorgenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO - mangels anders lautender gesetzlicher Regelung - der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit (VwGH 15.2.2011, Zl. 2008/05/0087 u.a.). Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist und muss sich daher die Anschüttungen, selbst wenn er sie nicht selbst vorgenommen hat, zurechnen lassen. Da die Anschüttungen kein Bauwerk sind, kommt die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages an einen vom Grundeigentümer verschiedenen Bauwerkseigentümer nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Schreiben der Frau *** (vormalige Grundstückseigentümerin des Grst. Nr. ***) vom ***, sowie auf ein weiteres im vorgelegten Verwaltungsakt befindliches Schreiben der Frau *** an die Marktgemeinde *** vom *** hinzuweisen, aus welchem sich ergibt, dass vom Großvater des Beschwerdeführers im Zuge der Bauführung auf dem (nunmehrigen) Grst. Nr. *** Anschüttungen vorgenommen wurden und die entstandene, in Rede stehende Böschung „nach den Bauarbeiten“ mit Ribiselstauden bepflanzt worden sei, um eine Verwurzelung und damit Stabilisierung des Erdreiches zu erreichen. Die Böschung sei weiters „so planiert worden, dass bis zum Zaun genügend Platz“ sei, „um das Regenwasser in der Mulde zwischen Zaun und Böschung versickern zu lassen“.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, weder er noch seine Eltern hätten Geländeveränderungen an den von der Marktgemeinde *** eingetauschten Grundflächen vorgenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Adressat eines Auftrages nach Paragraph 35, , Absatz 2, NÖ BauO - mangels anders lautender gesetzlicher Regelung - der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit (VwGH 15.2.2011, , Zl. 2008/05/0087 u.a.). Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist und muss sich daher die Anschüttungen, selbst wenn er sie nicht selbst vorgenommen hat, zurechnen lassen. Da die Anschüttungen kein Bauwerk sind, kommt die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages an einen vom Grundeigentümer verschiedenen Bauwerkseigentümer nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Schreiben der Frau *** (vormalige Grundstückseigentümerin des Grst. Nr. ***) vom ***, sowie auf ein weiteres im vorgelegten Verwaltungsakt befindliches Schreiben der Frau *** an die Marktgemeinde *** vom *** hinzuweisen, aus welchem sich ergibt, dass vom Großvater des Beschwerdeführers im Zuge der Bauführung auf dem (nunmehrigen) Grst. Nr. *** Anschüttungen vorgenommen wurden und die entstandene, in Rede stehende Böschung „nach den Bauarbeiten“ mit Ribiselstauden bepflanzt worden sei, um eine Verwurzelung und damit Stabilisierung des Erdreiches zu erreichen. Die Böschung sei weiters „so planiert worden, dass bis zum Zaun genügend Platz“ sei, „um das Regenwasser in der Mulde zwischen Zaun und Böschung versickern zu lassen“. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom *** vermeint, sein Grundstück liege nicht im Bauland und sei keine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Vorbringen nicht schlüssig ist, zumal er gleichzeitig vorbringt, seine Mutter habe um Versetzung der Baufluchtlinie angesucht. Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Lageplan der Marktgemeinde *** vom *** ergibt sich, dass jener Bereich des Grundstückes Nr. ***, welcher eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Grundstück Nr. *** aufweist, als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist. Der südlich daran anschließende Teil des Grundstückes, welcher im Westen an das Grundstück Nr. *** angrenzt, trägt die Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“. Hinsichtlich der Anschüttungen in dem als Bauland gewidmeten Grundstücksbereich ist somit jedenfalls die Zuständigkeit der Baubehörde gegeben. Insoweit vom Beschwerdeführer gelegentlich das Grundstück *** angesprochen wird, wird festgestellt, dass dieses mit dem Grundstück *** vereinigt wurde und nicht mehr existent ist (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***). In der zum Beschwerdevorbringen erhobenen Berufungsschrift wendet der Beschwerdeführer weiters ein, dass sich die Regelungen über die Bebauungsplanung in Niederösterreich nicht wie in anderen Bundesländern im Raumordnungsgesetz, sondern in der Bauordnung befinden würden. Wenngleich für das erkennende Gericht die Relevanz dieses Vorbringens für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist, so ist der Beschwerdeführer dennoch darauf hinzuweisen, dass neben der NÖ Bauordnung 2014 am 1. Februar 2015 auch das neue Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft getreten ist und die Regelungen betreffend Bebauungsplan nunmehr in §§ 29 ff NÖ ROG 2014 zu finden sind. Ebensowenig erschließt sich dem erkennenden Gericht, wie der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, das (nicht mehr existente) Grundstück Nr. ***, gemeint also wohl Nr. ***, sei nicht bebaubar. Entsprechend dem Lageplan vom *** ist für den als Bauland gewidmeten Bereich eine Bebauung mit Gebäuden der Bauklasse I in wahlweise offener oder gekuppelter Bebauungsweise und einer Bebauungsdichte von 25 % zulässig.In der zum Beschwerdevorbringen erhobenen Berufungsschrift wendet der Beschwerdeführer weiters ein, dass sich die Regelungen über die Bebauungsplanung in Niederösterreich nicht wie in anderen Bundesländern im Raumordnungsgesetz, sondern in der Bauordnung befinden würden. Wenngleich für das erkennende Gericht die Relevanz dieses Vorbringens für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist, so ist der Beschwerdeführer dennoch darauf hinzuweisen, dass neben der NÖ Bauordnung 2014 am 1. Februar 2015 auch das neue Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft getreten ist und die Regelungen betreffend Bebauungsplan nunmehr in Paragraphen 29, ff NÖ ROG 2014 zu finden sind. Ebensowenig erschließt sich dem erkennenden Gericht, wie der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, das (nicht mehr existente) Grundstück Nr. ***, gemeint also wohl Nr. ***, sei nicht bebaubar. Entsprechend dem Lageplan vom *** ist für den als Bauland gewidmeten Bereich eine Bebauung mit Gebäuden der Bauklasse römisch eins in wahlweise offener oder gekuppelter Bebauungsweise und einer Bebauungsdichte von 25 % zulässig. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das bisherige Verfahren sei auf Grund von Einwendungen der Nachbarn in einem damals anhängigen Bauverfahren, dessen Bauansuchen inzwischen zurückgezogen worden sei, durchgeführt worden und den Nachbarn komme keine Parteistellung im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung zu, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die nunmehrigen Nachbarn *** mit Schreiben vom *** ausdrücklich einen „Antrag auf Erteilung und Vollstreckung eines Bauauftrages zur Beseitigung der konsenslosen Bauführung in der ***, EZ ***, Grst. ***“ gestellt haben, in welchem die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht wurde. *** und *** sind Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 und haben als solche
Einleitungssatz des § 6 Parteistellung im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren nach § 35. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das bisherige Verfahren sei auf Grund von Einwendungen der Nachbarn in einem damals anhängigen Bauverfahren, dessen Bauansuchen inzwischen zurückgezogen worden sei, durchgeführt worden und den Nachbarn komme keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung zu, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die nunmehrigen Nachbarn *** mit Schreiben vom *** ausdrücklich einen „Antrag auf Erteilung und Vollstreckung eines Bauauftrages zur Beseitigung der konsenslosen Bauführung in der ***, EZ ***, Grst. ***“ gestellt haben, in welchem die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht wurde. *** und *** sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 und haben als solche
Einleitungssatz des Paragraph 6, Parteistellung im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 35, In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Nachbar Partei des baupolizeilichen Auftragsverfahrens ist und einen Anspruch auf Entscheidung hat, wenn er (wegen Verletzung eines subjektivöffentlichen Nachbarrechtes) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hatte und wenn er durch das vorschriftswidrige Vorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigt werden könnte (vgl. z.B. VwGH 28.5.2013, Zl. 2013/05/0030; 15.11.2011, Zl. 2008/05/0227 u.a.). Im Hinblick auf den Antrag der Nachbarn vom *** war im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren auch (lediglich) eine mögliche Verletzung der Nachbarrechte von der Baubehörde zu prüfen, weshalb der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der bekämpfte Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** spruchgemäß abzuändern war. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Nachbar Partei des baupolizeilichen Auftragsverfahrens ist und einen Anspruch auf Entscheidung hat, wenn er (wegen Verletzung eines subjektivöffentlichen Nachbarrechtes) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hatte und wenn er durch das vorschriftswidrige Vorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigt werden könnte vergleiche z.B. VwGH 28.5.2013, Zl. 2013/05/0030; 15.11.2011, Zl. 2008/05/0227 u.a.). Im Hinblick auf den Antrag der Nachbarn vom *** war im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren auch (lediglich) eine mögliche Verletzung der Nachbarrechte von der Baubehörde zu prüfen, weshalb der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der bekämpfte Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** spruchgemäß abzuändern war. Hinsichtlich eines möglicherweise für die angrenzenden Grundstücke nachteiligen Abflusses von Niederschlagswässern ist durch die NÖ Bauordnung 2014 eine Änderung dahingehend eingetreten, dass ein solcher – im Gegensatz zu den Bestimmungen der §§ 14 Z 8 und 67 NÖ Bauordnung 1996 – nunmehr nach den entsprechenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 von der Baubehörde bei der Veränderung der Höhenlage des Geländes nicht mehr zu prüfen ist. Diesbezüglich wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn bleibt davon unberührt. Hinsichtlich eines möglicherweise für die angrenzenden Grundstücke nachteiligen Abflusses von Niederschlagswässern ist durch die NÖ Bauordnung 2014 eine Änderung dahingehend eingetreten, dass ein solcher – im Gegensatz zu den Bestimmungen der Paragraphen 14, Ziffer 8 und 67 NÖ Bauordnung 1996 – nunmehr nach den entsprechenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 von der Baubehörde bei der Veränderung der Höhenlage des Geländes nicht mehr zu prüfen ist. Diesbezüglich wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn bleibt davon unberührt. Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, dass durch die den Nachbarn von der NÖ Bauordnung eingeräumten taxativ aufgezählten Nachbarrechte nur die Trockenheit der Gebäude, nicht aber lediglich des Grundstückes geschützt wird (VwGH 15.5.2014, Zl. 2011/05/0125; 26.4.2013, Zl. 2011/07/0204 u.a.). Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich der Gefährdung der Trockenheit von Bauwerken auf dem Grundstück der Nachbarn wurde nicht erstattet. Soweit die Nachbarn die Mangelhaftigkeit des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Standfestigkeit ihrer Bauwerke sowie allgemein Gefährdung von Personen und Sachen monieren, ist dazu vorweg festzustellen, dass eine allgemeine Gefährdung von Personen und Sachen kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014 darstellt. Darüber hinaus gewährt § 6 Abs. 2 Z 1 leg.cit. das Nachbarrecht der Standsicherheit nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauwerke, nicht jedoch in Bezug auf das Grundstück (VwGH 11.12.2012, Zl. 2009/05/0308; 12.6.2012, Zl. 2010/05/0223 u.a.). Auch der Verweis auf eine mögliche Gefährdung künftig errichteter Gebäude geht insoweit ins Leere. Welche konkreten bereits rechtmäßig bestehenden Bauwerke auf dem Nachbargrundstück in ihrer Standsicherheit gefährdet wären, wurde von den Nachbarn nicht dargelegt.Soweit die Nachbarn die Mangelhaftigkeit des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Standfestigkeit ihrer Bauwerke sowie allgemein Gefährdung von Personen und Sachen monieren, ist dazu vorweg festzustellen, dass eine allgemeine Gefährdung von Personen und Sachen kein Nachbarrecht im Sinne des , Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 darstellt. Darüber hinaus gewährt Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. das Nachbarrecht der Standsicherheit nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauwerke, nicht jedoch in Bezug auf das Grundstück (VwGH 11.12.2012, , Zl. 2009/05/0308; 12.6.2012, Zl. 2010/05/0223 u.a.). Auch der Verweis auf eine mögliche Gefährdung künftig errichteter Gebäude geht insoweit ins Leere. Welche konkreten bereits rechtmäßig bestehenden Bauwerke auf dem Nachbargrundstück in ihrer Standsicherheit gefährdet wären, wurde von den Nachbarn nicht dargelegt. Wenngleich den Nachbarn dahingehend Recht zu geben ist, dass sich das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen mit der Frage der Standsicherheit von Nachbargebäuden nicht auseinandersetzt, so kommt dennoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine Verletzung des diesbezüglichen Nachbarrechtes nicht in Betracht, da dem diesbezüglichen Einwand durch die nunmehr angeordnete Abtragung und Rückführung des Grundstückes des Beschwerdeführers auf das ursprüngliche Niveau bzw. Angleichung an das Geländeniveau des Nachbargrundstückes in einer Breite von 3 Metern (plus daran anschließende Anböschung) entlang der gesamten Grundstücksgrenze Rechnung getragen ist. Wenn die Nachbarn einen Schutz vor ortsunüblichen Immissionen anführen und damit einen Schutz vor Bodenbestandteilen, Hausrat und gesundheitsgefährdenden Stoffen wie z.B. Teer geltend machen, übersehen sie, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 auf den Immissionsschutz
Dort sind die von der NÖ Bauordnung 2014 umfassten Immissionen taxativ aufgezählt. Nachbarn haben somit ausschließlich Anspruch auf einen Schutz vor den in § 48 genannten Immissionen (mit Ausnahme jener, die durch § 48 selbst oder § 6 Abs. 2 Z 2 ausdrücklich ausgenommen sind). Die von den Nachbarn angeführten „Immissionen“ sind jedenfalls keine solchen, hinsichtlich derer den Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 ein Immissionsschutz gewährt wird; sie sind mit einem diesbezüglichen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Wenn die Nachbarn einen Schutz vor ortsunüblichen Immissionen anführen und damit einen Schutz vor Bodenbestandteilen, Hausrat und gesundheitsgefährdenden Stoffen wie z.B. Teer geltend machen, übersehen sie, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 auf den Immissionsschutz
Paragraph 48, verweist. Dort sind die von der NÖ Bauordnung 2014 umfassten Immissionen taxativ aufgezählt. Nachbarn haben somit ausschließlich Anspruch auf einen Schutz vor den in Paragraph 48, genannten Immissionen (mit Ausnahme jener, die durch Paragraph 48, selbst oder Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, ausdrücklich ausgenommen sind). Die von den Nachbarn angeführten „Immissionen“ sind jedenfalls keine solchen, hinsichtlich derer den Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 ein Immissionsschutz gewährt wird; sie sind mit einem diesbezüglichen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes „ne bis in idem“, da der Bescheid der Marktgemeinde *** vom *** den exakt gleichen Sachverhalt als Grundlage gehabt habe, ist einerseits festzustellen, dass – wie die belangte Behörde bereits richtig erkannt hat – der Spruch des Bescheides vom *** einen baupolizeilichen Auftrag, um baubehördliche Bewilligung für die Geländeveränderungen anzusuchen, zum Inhalt hatte, wohingegen der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein baupolizeilicher Auftrag zur Entfernung der Anschüttungen ist. Darüber hinaus wurde nach der Aktenlage über den damaligen Berufungsantrag vom *** niemals entschieden, sodass diesbezüglich kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt. In diesem Zusammenhang ist abschließend darauf hinzuweisen, dass § 35 NÖ BO 2014 für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (im Gegensatz zur NÖ Bauordnung 1996) keine Aufforderung zur Einbringung eines Antrages zur nachträglichen Bewilligung mehr vorsieht, sondern ist ein Abbruchauftrag für konsenslose Bauvorhaben ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen. In diesem Zusammenhang ist abschließend darauf hinzuweisen, dass , Paragraph 35, NÖ BO 2014 für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (im Gegensatz zur NÖ Bauordnung 1996) keine Aufforderung zur Einbringung eines Antrages zur nachträglichen Bewilligung mehr vorsieht, sondern ist ein Abbruchauftrag für konsenslose Bauvorhaben ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden, wobei
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen war.Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden, wobei
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen war.
GVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde darüberhinaus von keiner Partei des Verfahrens beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde darüberhinaus von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (oben unter II.2.3. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (oben unter römisch zwei.2.3. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.378.001.2014
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