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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.06.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-14-0060 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, nachstehende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, nachstehende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: „Zeit: ***, 12:00 Uhr – ***, 15:05 Uhr Ort: *** *** (Modellflugplatz) Tatbeschreibung: Sie haben es zu verantworten, dass auf dem Leitwerk Ihres Modellflugzeuges der Marke Focke Wulf 190 A7 ein Hakenkreuz (ca. 11,5 cm x 11,5 cm groß) gut sichtbar geführt wurde und wurde dieses öffentlich bei Flugshows bzw. Wettbewerben (Semi Scale in ***) zur Schau gestellt. Weiters wurde dieses Modelflugzeug und ein von Ihnen erbautes Vorgängermodell auf der Homepage des Modellbauclubs *** dargestellt und verbreitet, obwohl Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation weder öffentlich getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden dürfen. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.“ Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 zur Last und erteilte diesem gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung.Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Abzeichengesetz 1960 zur Last und erteilte diesem gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er sei mit Leib und Seele Modelflieger, wobei er eine Vorliebe für den Modellflugbereich Semi Scale bzw. die dazu gehörende internationale Modellflugklasse F 4 habe. Bei diesen nationalen und internationalen Wettbewerben werde das Hauptaugenmerk auf die vorbildgetreue Errichtung eines Modells gelegt, welches bei den Wettbewerben einer entscheidungswesentlichen Bewertung unterzogen werde. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 1 Abzeichengesetz. Er stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er sei mit Leib und Seele Modelflieger, wobei er eine Vorliebe für den Modellflugbereich Semi Scale bzw. die dazu gehörende internationale Modellflugklasse F 4 habe. Bei diesen nationalen und internationalen Wettbewerben werde das Hauptaugenmerk auf die vorbildgetreue Errichtung eines Modells gelegt, welches bei den Wettbewerben einer entscheidungswesentlichen Bewertung unterzogen werde. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Abzeichengesetz. Er stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie des Bundessektionsleiters des *** Herrn *** als informierter Vertreter unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X *** Nachstehendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie des Bundessektionsleiters des *** Herrn *** als informierter Vertreter unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn *** Nachstehendes erwogen: Der Beschwerdeführer führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, seit seinem siebenten Lebensjahr sich damit zu beschäftigen, diverse Modellflieger zu bauen. Seit den 80er Jahren gehöre er dem Modellbauclub *** an. Dieser Verein weise etwa 80 bis 90 Mitglieder auf. Die Tätigkeit bestehe darin, ein Flugzeug völlig selbstständig durch das Zusammensetzen von Bauteilen herzustellen. Diese Modelle werden dann technisch ausgerüstet und können geflogen werden, von ganz kleinen Modellen mit wenigen Zentimetern bis zu Größen von mehreren Metern. Beim Modellbau gebe es verschiedenste Klassen, beispielsweise Klassen mit Segelfliegern oder auch motorisierte Flugzeuge. Eine dieser Wettbewerbsklassen sei der Bewerb „Semi Scale“. Dabei gehe es darum, eine manntragende Maschine im Modellbereich detailgetreu nachzubauen. Dafür sei es erforderlich, eine detailgetreue Lackierung zu verwenden, um dem Original bestmöglich nahe zu kommen. Mit derartigen Modellfliegern habe er schon an nationalen Wettkämpfen teilgenommen. Das gegenständliche Modell der Marke Focke Wulf 190 A7 habe er selbst zusammengebaut und mit entsprechender Technik versehen. Bei diesem Flugmodell habe er originalgetreu die Lackierung vorgenommen und auch das Hakenkreuz im Ausmaß 11,5 x 11,5 cm angebracht. Er habe das nur deshalb gemacht, um detailgetreu eine Nachbildung zu schaffen. Mit seinen zwei Modellflugzeugen, bei denen das Hakenkreuz angebracht gewesen sei, sei er insgesamt auf fünf Wettkämpfen gewesen und habe dort entsprechende Bewertungen erhalten. Dass er aufgrund der Anbringung des Hakenkreuzes ein strafbares Verhalten gesetzt hätte, sei nie ein Thema gewesen und wäre ihm auch nicht in den Sinn gekommen. Nachdem zwei Polizeibeamte bei ihm gewesen seien und ihn mit dem gegenständlichen Tatvorwurf konfrontiert hätten, habe er die Hakenkreuze auf seinem Modellflugzeug weg retuschiert. Der von ihm erwähnte Bewerb „Semi Scale“ finde nicht nur national, sondern auch international statt. Es werde dabei ein Hauptaugenmerk auf die vorbildgetreue Errichtung bzw. den Nachbau eines Modelles Wert gelegt, wobei sämtliche Details vom Umriss bis zur kleinsten Lackierung bewertet werden. Es gebe diesbezüglich ein genaues Punkteschema. Am *** habe er bei den Scale-Tagen in *** teilgenommen und es seien von seinem Flugzeug Bilder auf die Homepage des Vereins gestellt worden. Wer das gemacht habe, könne er nicht sagen. Die Verbreitung bzw. überhaupt ein Gedanke an ein nationalsozialistisches Gedankengut seien für ihn überhaupt kein Thema gewesen, es gehe ihm ausschließlich um den originalen Modellbau. Der Bundessektionsleiter des *** *** führte im Zuge der mündlichen Verhandlung als informierter Vertreter aus, dass es in Österreich im *** die Bundessektion Modelflugsport gebe. Diese habe etwa 13.000 Mitglieder. Es gebe insgesamt 250 Vereine, die sich mit dem Modellflugsport beschäftigen. In diesen Vereinen werden durch die Mitglieder Modellflugzeuge gebaut und betrieben. Der Bewerb „Scale“, an welchem der Beschwerdeführer teilnehme, sei dadurch gekennzeichnet, dass das Modell detailgetreu nachgebaut und auch dokumentiert werde. Eine Jury werte anhand der Dokumentation (diverse Lichtbilder von Originalmaschinen) und den vorgelegten Modellen die entsprechende Genauigkeit. Dabei werde auf die maßstabsgetreue Nachbildung, technische Details, Farbgebung etc. Wert gelegt und mit unterschiedlichen Punkten eine Wertung vorgenommen. Im Zuge des Wettkampfes werde mit diesen Modellen auch geflogen und der originalgetreue Flugstil einer Bewertung unterzogen. Dass auf der Maschine ein Hakenkreuz angebracht gewesen sei, stelle bei diversen internationalen Wettkämpfen überhaupt kein Problem dar. Auf diversen Bausätzen für Modellbauer seien regelmäßig Hakenkreuze angebracht, um derartige Nachbildungen getreu vornehmen zu können. Bei derartigen „Scale“ Bewerben gehe es darum, detailgetreue Nachbildungen vorzunehmen, wozu auch diverse Hoheitsabzeichen gehören. Es gehe dabei nicht nur um ein Hakenkreuz, sondern auch um Abzeichen verschiedenster Länder. Bei einem internationalen Wettbewerb sei das Hakenkreuz bis heute kein Thema gewesen und sogar verpflichtend, da man andernfalls Punkteabzüge bekäme. Bei einem in Österreich stattfindenden internationalen Wettbewerb würde es bei Fehlen des Hakenkreuzes zu Punkteabzügen kommen. Es handle sich nicht nur um eine national, sondern auch international anerkannte Sportart, wo es auch diverse Förderungen gebe. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 1 und § 2 Abzeichengesetz 1960 bestimmen:Paragraph eins und Paragraph 2, Abzeichengesetz 1960 bestimmen: „§ 1.

(1)Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.Das Verbot des Absatz eins, erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Absatz eins, erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.
(3)Absatz 3,Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden. § 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.Die Verbote des Paragraph eins, finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Paragraph eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.
(2)Absatz 2,Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.“Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Paragraph eins, dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.“ Zunächst erachtet es das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem siebenten Lebensjahr mit dem Modellbau beschäftigt und seit Jahrzehnten einem Modellbauclub angehört. Bei dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Modellflugbewerb „Semi Scale“ handelt es sich laut Auskunft des Bundessektionsleiters des *** *** um eine Klasse, welche dadurch gekennzeichnet ist, ein Model in jeder Hinsicht detailgetreu nachzubauen und auch entsprechend zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft und nachvollziehbar, dass es ihm ausschließlich darum geht, den Bewerb „Semi Scale“ auszuüben und ein Gedanke an ein nationalsozialistisches Gedankengut überhaupt kein Thema darstellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass nach § 2 Abs. 1 Abzeichengesetz die Verbote des § 1, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, dann keine Anwendung auf Ausstellungen finden, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass nach Paragraph 2, Absatz eins, Abzeichengesetz die Verbote des Paragraph eins,, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, dann keine Anwendung auf Ausstellungen finden, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Paragraph eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen. Im diesem Fall wurde das vom Beschwerdeführer hergestellte Flugmodell im Zuge der Scale Tage in *** ausgestellt, durch die Jury einer Bewertung unterzogen und ein Bild auf die Homepage des Modellbauclubs *** gestellt. Gegenständlich finden sich weder die geringsten Hinweise, dass im Zuge dieser Ausstellung bzw. dieses Wettbewerbs oder auf der Homepage das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wurde, noch gibt es Hinweise darauf, dass gerade das Flugmodell des Beschwerdeführers einen wesentlichen Bestandteil dieser Ausstellung bzw. dieses Bewerbes darstellte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bundessektionsleiter des *** als informierter Vertreter konnten nachvollziehbar und glaubwürdig darlegen, dass gerade die detailgetreue Nachbildung bis hin zu Abzeichen samt Lackierung einen wesentlichen Bestandteil dieses Bewerbes ausmacht. Da im gegenständlichen, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geprüften, Einzelfall das Verbot des § 1 Abzeichengesetz gemäß § 2 keine Anwendung findet, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.Da im gegenständlichen, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geprüften, Einzelfall das Verbot des Paragraph eins, Abzeichengesetz gemäß Paragraph 2, keine Anwendung findet, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0060

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.