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{'item': 'LVwG-PL-14-0102'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.06.2015 GeschäftszahlLVwG-PL-14-0102 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 14Abs.

1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBL. 7400 und sonstigen öffentlichen Anlagen betreten“. „Sie haben als jagdfremde Person am ***, 10.40 Uhr, während einer Treibjagd im Jagdgebiet ***, in ***, im Bereich „*** bzw. ***“, ein gesperrtes Jagdgebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen bzw.

Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBL. 7400 und sonstigen öffentlichen Anlagen betreten“. Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 10:20 bzw. 11:00 Uhr Ort: Jagdgebiet *** ***, „***“ bzw. „***“ Tatbeschreibung: Sie und zwei bis dato unbekannte Personen haben am *** vormittags zu Fuß ein jagdliches Sperrgebiet in ***, im Bereich ***, betreten. Sie wurden vom zuständigen Jagdaufseher, Herrn ***, angehalten und zum Verlassen des jagdlichen Sperrgebietes aufgefordert. Dieser Aufforderung kamen Sie jedoch nicht nach, setzten Ihren Weg im jagdlichen Sperrgebiet fort und störten somit die dort stattfindende Treibjagd. § 94 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz besagt:Paragraph 94, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz besagt: Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt, so sind diese zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, dass jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen,

§ 14Abs.

1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBL. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten dürfen. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen.Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt, so sind diese zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, dass jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen,

Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBL. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten dürfen. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 94 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 94, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 600,00 150 Stunden § 135 Abs. 1 Z 24 NÖ Jagdgesetz 1974€ 600,00 150 Stunden Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 24, NÖ Jagdgesetz 1974 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 desVerwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 60,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 60,00 Gesamtbetrag: € 660,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „BESCHWERDE sowie MASZNAHMENBESCHWERDE: Akteinsicht in der Sache Gz.: *** BH X„BESCHWERDE sowie MASZNAHMENBESCHWERDE: Akteinsicht in der Sache Gz.: *** BH römisch zehn Sehr geehrter Herr ***! Sehr geehrte Damen und Herren des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich! Bezugnehmend auf Ihr Straferkenntnis vom *** mit o.a. Aktenzahl erhebe ich (Maßnahmen)Beschwerde bzw. beantrage zum vierten Mal (1 .Antrag vom *** per email, 2.Antrag im Rahmen der aufgetragenen Rechtfertigung am *** sowie 3.Antrag telefonisch am ***) die Ausfolgung digitaler Kopien der auf den beiden nach wie vor sichergestellten Camcordern *** und ***. Die Grundsätze jeden fairen Verfahrens, das der EMRK, der sich sogar Niederösterreich verpflichtet hat, sehen ein VOLLSTÄNDIGE und im Sinne einer Waffengleichheit gleich umfassende Akteinsicht über be- und entlastendes Material für alle Parteien vor. Die permanente Vorenthaltung dieser essenziellen Beweismittel gegenüber der beklagten Partei durch die verfolgende Behörde ist rechtsstaatlich unerträglich und wird in der hiermit angeregten Maßnahmenbeschwerde zu verurteilen sein. Das Straferkenntnis ist damit aufzuheben. Darüber hinaus wird der im Straferkenntnis beschriebene Sachverhalt bestritten, da KEINE Aufforderung zum Verlassen des Jagdgebietes ausgesprochen wurde, wie es sich aus den noch auszufolgenden digitalen Bild- und Tonaufnahmen ergeben wird. Eine mündliche Verhandlung nach Ermöglichung vollständiger Akteinsicht wie es das Gesetz vorsieht wird unter Ladung sämtlicher Zeugen beantragt.“ Von der Behörde wurde im Verfahren folgendes Nachtragsschreiben des Rechtsmittelwerbers zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, ***, dem Gericht vorgelegt:Von der Behörde wurde im Verfahren folgendes Nachtragsschreiben des Rechtsmittelwerbers zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, dem Gericht vorgelegt: „Betrifft: Nachtrag zur Beschwerde vom *** gegen das Straferkenntnis der BH X Kennzeichen *** vom ***Nachtrag zur Beschwerde vom *** gegen das Straferkenntnis der BH römisch zehn Kennzeichen *** vom *** Im Nachhang zur betr. Beschwerde wird festgestellt, dass es sich bei der bezughabenden Forststraße, auf der ich mich aufgehalten habe, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 der StVO handelt.Im Nachhang zur betr. Beschwerde wird festgestellt, dass es sich bei der bezughabenden Forststraße, auf der ich mich aufgehalten habe, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, der StVO handelt. Diese Forststraße durfte zumindest bis zum Vorfallszeitpunkt von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Auch Wanderwege sind Straßen im Sinne der StVO, da sie u.a. für den Fußgängerverkehr bestimmte Landflächen darstellen. Dass es sich um einen Wanderweg handelt, ist bspw. aus den Wanderkarten auf ***, Suchbegriff „***“, erkennbar. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch u.U. auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Der Grundeigentümer, Herr *** hat bis zum Vorfallszeitpunkt die Benützung dieser Straße für den allgemeinen Fußgängerverkehr zugelassen. Es mag stimmen, dass diese Straße keine öffentliche Straße ist, weil die öffentliche Hand weder für die Erhaltung, noch für die Verwaltung aufkommt, doch nimmt das dieser Straße in keiner Weise die Qualität einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Für den Benützer ist es gleichgültig, ja nicht einmal erkennbar, wer die Erhaltung und Verwaltung finanziert. Es wird daher unterstellt, dass der Landesgesetzgeber mit „öffentlichen Wegen und Straßen“ im § 94

(3)NÖ Jagdgesetz Straßen mit öffentlichem Verkehr gemeint hat, die ausdrücklich von Sperren aus jagdlichen Gründen ausgenommen sind.Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch u.U. auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Der Grundeigentümer, Herr *** hat bis zum Vorfallszeitpunkt die Benützung dieser Straße für den allgemeinen Fußgängerverkehr zugelassen. Es mag stimmen, dass diese Straße keine öffentliche Straße ist, weil die öffentliche Hand weder für die Erhaltung, noch für die Verwaltung aufkommt, doch nimmt das dieser Straße in keiner Weise die Qualität einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Für den Benützer ist es gleichgültig, ja nicht einmal erkennbar, wer die Erhaltung und Verwaltung finanziert. Es wird daher unterstellt, dass der Landesgesetzgeber mit „öffentlichen Wegen und Straßen“ im Paragraph 94,
(3)NÖ Jagdgesetz Straßen mit öffentlichem Verkehr gemeint hat, die ausdrücklich von Sperren aus jagdlichen Gründen ausgenommen sind. Es können ohne weiteres auch nicht öffentliche Straßen (Privatstraßen) solche mit öffentlichem Verkehr sein, weil eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, wenn sie nach dem äusseren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Eine Widmung ist nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Entscheidend sind die äusseren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht die nicht wahrnehmbaren Rechtsverhältnisse. Daher ist es für den Benützer nicht relevant, ob ein Bescheid vorliegt, Entschädigung gezahlt wurde, oder ob diese Straße dem Tourismus besonders dient. Jede öffentliche Straße ist als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen, aber nicht jede nichtöffentliche Straße ist automatisch eine solche ohne öffentlichen Verkehr. Das ist hier der Fall, weit das Eigentum an der Grundfläche nicht bestritten wird. Selbst durch die Bezeichnung „Privatweg“ kann die Eigenschaft der Straße als solche mit öffentlichem Verkehr nicht ausgeschlossen werden. Hier war bis zum Vorfallszeitpunkt eine solche Bezeichnung nicht angebracht. Die Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, nämlich auf Fussgänger, entzieht der Straße gem. VwGH vom 25.04.1985, 85/02/0122 und 0123, nicht den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche. Aus diesem Erkenntnis ist ersichtlich, dass selbst der Verwaltungsgerichtshof mit „öffentlich“ eine Straße mit öffentlichem Verkehr versteht. Wenn einer Straße die Qualität einer solchen mit öffentlichem Verkehr genommen werden soll, muss die Benützungserlaubnis auf individuelle Personen, nicht auf einen Personenkreis, beschränkt sein. Das ist hier nicht der Fall. Aus den obangeführten Gründen habe ich mich berechtigterweise auf dieser Straße aufgehalten, gleichgültig ob Schilder auf eine Treibjagd hingewiesen haben oder nicht, weil sich diese nur auf das Gebiet abseits „öffentlicher Straßen“ d.h. von Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen können und ich diese Straße nicht verlassen habe.“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am *** – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme der Zeugen *** und ***, wie durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst, erhoben. Dem Verfahren wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Es wird festgestellt: Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ist nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausschließlich zur Entscheidung über die Beschwerde, soweit diese das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betrifft, gegeben. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ist nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausschließlich zur Entscheidung über die Beschwerde, soweit diese das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betrifft, gegeben. Im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnisse ist der angefochtene Verwaltungsakt, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung zu überprüfen und ist davon ausgehend hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnisse ist der angefochtene Verwaltungsakt, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung zu überprüfen und ist davon ausgehend hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 in der hier maßgeblichen Fassung sind für die Entscheidung relevant: § 94:Paragraph 94 :
(1)Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
(2)Wird jemand wider dieses Verbot betreten, so sind ihm die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, nicht jedoch Frettchen und Beizvögel, von den Jagdaufsehern oder von den Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern, denen er sie ohne Weigerung abzugeben hat. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(2)Wird jemand wider dieses Verbot betreten, so sind ihm die im Absatz eins, bezeichneten Gegenstände, nicht jedoch Frettchen und Beizvögel, von den Jagdaufsehern oder von den Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern, denen er sie ohne Weigerung abzugeben hat. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(3)Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt, so sind diese zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, daß jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen,

§ 14Abs.

1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten dürfen. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen.

(3)Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt, so sind diese zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, daß jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen,

Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten dürfen. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen.

(4)Der Bereich im Umkreis von 200 m von Wildfütterungen ist während der Fütterungsperiode abseits von öffentlichen Wegen und Straßen,

§ 14Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, sowie sonstigen öffentlichen Anlagen für jagdfremde Personen gesperrt.

(4)Der Bereich im Umkreis von 200 m von Wildfütterungen ist während der Fütterungsperiode abseits von öffentlichen Wegen und Straßen,

Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, sowie sonstigen öffentlichen Anlagen für jagdfremde Personen gesperrt.

(5)Vom Verbot des Betretens der gesperrten Flächen eines Jagdgebietes sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten des Jagdgebietes in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist. § 135:Paragraph 135 :
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
  1. Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;
  2. Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
  3. die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);
  4. die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
  5. die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
  6. bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
  7. Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;
  8. als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;als gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
  9. als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);
  10. als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);
  11. als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);
  12. gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;
  13. Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 74, nicht erfüllt;
  14. Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);
  15. Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);
  16. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,);
  17. entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
  18. gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;
  19. bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);
  20. gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
  21. als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;
  22. den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92 a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
  23. ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);
  24. ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94 b);
  25. Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;
  26. einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem gemäß Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
  27. es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
  28. einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
  29. verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
  30. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(3a)Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.
(3a)Bei Übertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.
(4)Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
(5)Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, den schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen, ist als erwiesen anzusehen, dass zur relevanten Zeit an der näher angegebenen Örtlichkeit, gelegen im Eigenjagdgebiet ***, eine Treibjagd auf Schalenwild in der Form einer Hirschriegeljagd durchgeführt wurde. Der Zeuge *** hat zur relevanten Zeit an der im Straferkenntnis näher bezeichneten Örtlichkeit eine Treibergruppe angeführt. Die Schützen waren auf Jagdeinrichtungen im Revier angesetzt. Nach der schlüssigen Aussage des Zeugen *** hinsichtlich der Durchführung der Jagd und nach den fundierten Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen ASV war die Jagd als Treibjagd in der Form einer Hirschriegeljagd – Riegeljagd auf Schalenwild – zu qualifizieren. Das Gericht sieht es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst als erwiesen an, dass er mit zwei weiteren Personen diese Treibjagd, dies zum Zwecke der Durchführung eines „Monitorings“, durch Begehung von diversen Wegen aus der von ihm im Verfahren angegebenen Gehrichtung, von Lauterbach kommend, am Tattag aufsuchte. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Zeugen *** ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Treibjagd im Revierteil zwischen *** und *** durchgeführt wurde, sämtliche im Jagdgebiet vorhandene Wegeinrichtungen forstliche Bringungsanlagen sind und, soweit diese über die Grund- und Eigenjagdgebietsgrenze hinausgehen, durch Schranken und Beschilderung, Forststraße – als solche gekennzeichnet sind. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich der Eigenjagdberechtigte eine befristete Sperre mit dem Zusatz der Gültigkeit – befristetes jagdliches Sperrgebiet mit dem Zusatz des Datums und Zeitangabe- auf einem Dreibein, so auch auf dem aus der vom Beschwerdeführer angegebenen Wanderroute an der in sein Revier führenden Straße anbringen ließ. Das Verfahren ergab weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft X mit Verordnung vom *** gem. § 44 a Abs. 1 StVO 1960 anlässlich der Treibjagd von 08.00 bis 17.00 eine Sperre der Gemeindestraße vom Ende der *** bei km *** bis zum Ende der Gemeindestraße für den gesamten Fahrzeugverkehr, ausgenommen Einsatz- und Kommunalfahrzeuge, verfügte und das Inkrafttreten gem. § 44a Abs. 3 mit der Aufstellung der Verbotszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und der Zusatztafel „Ausgenommen Einsatzfahrzeuge und Kommunalfahrzeuge“ bestimmte. Nach der Aussage des *** ist, sofern im Beweisverfahren auf Ausführungen im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom ***, *** – (Seite 11) „wonach in einem anderen behördlichen Strafverfahren als erwiesen angesehen ist, dass die mit der Verordnung vom *** verfügte Maßnahme gem. § 44a Abs. 1 StVO 1960 an sämtlichen Wegen an der Reviergrenze ausgeführt ist“, davon auszugehen, dass der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X aufgetragenen Kennzeichnung der Gemeindestraße, wie in der Verordnung aufgetragen, nachgekommen wurde. Nach der Aussage dieses Zeugen waren zur relevanten Zeit Einschränkungen der Benutzbarkeit der im gegenständlichen Revier existenten Wege – Forststraßen – durch Ver- oder Gebotszeichen für Fußgänger nicht getroffen. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen *** ist davon auszugehen, dass er den Beschwerdeführer als jagdfremde Person bei dem von ihm geleiteten Trieb bei der Jagd, wie vom Zeugen anschaulich in der Verhandlung geschildert, auf der Forststraße „***“ antraf und die Personen, darunter den Beschwerdeführer, dies nach telefonischer Rücksprache mit dem Zeugen ***, dem Leiter der Treibjagd, zu einem Verweilen an Ort und Stelle aufforderte, der Rechtsmittelwerber und seine Begleiter der Aufforderung des Zeugen, der eindeutig als zur Jagd zugehörig erkennbar war, nicht folgten, die eingeschlagene Gehrichtung am Forstweg fortsetzten, die vom Zeugen geführten Treiber den Trieb unterbrachen, der Zeuge mit den drei Personen mitging und diese, von der *** abbogen und „querfeldein“ , Richtung Norden durch eine Kultur zu der mit „***“ bezeichneten Forststraße gelangten. Nach den Aussagen der Zeugen *** und insbesondere der des Zeugen *** sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Treibjagd zu den angeführten Zeiten nicht beendet war, *** die drei Personen, darunter den Beschwerdeführer, auf der *** einholte, sieaufforderte, an Ort und Stelle zu verweilen – stehen zu bleiben –, die Gruppe den Argumenten des Sperrgebietes nicht zugänglich war und, nachdem die Personen die eigeschlagene Gehrichtung beibehielten, er und *** den Weg bis zur polizeilichen Intervention sperrte. Wenn nach den Verfahrensergebnissen nicht vollkommen klar hervorkam, auf welchen Wegen der Beschwerdeführer zur Treibjagd gelangte, musste ihm, hat er zugegebener Maßen eben diese gesucht, die Durchführung einer solchen Jagdausübungsform spätestens zum Zeitpunkt des Zusammentreffens mit den vom Zeugen *** geführten Treibern aufgefallen sein, wie er diesen Umstand in der Verhandlung zugab. Jedenfalls ist ab diesem Zeitpunkt objektiv und subjektiv – darauf ist noch einzugehen – in Folge des Umstandes, dass er letztlich von der Forststraßen „***“ abbog und querfeldein, nach dem Akteninhalt und den im Beweisverfahren verwerteten Plandarstellungen, ein nicht unbeachtliches Stück. In diesem Zusammenhang schenkt das Gericht der Aussage des Zeugen ***, dass die Gruppe nach dem – ersten -Gespräch die Gehrichtung auf der *** beibehielt und nach ca. 150 m von der Straße abbog und über eine Kultur Richtung Norden zur *** gelangte, Glauben zu schenken und wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich selbst ausschließlich auf Wegen aufgehalten zu haben, als Schutzbehauptung, um die strafrechtlichen Folgen von sich abzuwenden, gewertet. Nach der Aussage des Zeugen *** hielt er sich zur relevanten Zeit ständig bei den drei Personen auf und ist ein Übersehen eines anderen Verhaltens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auszuschließen. Der Aussage des Zeugen wurde im Beweisverfahren in concreto auch nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer konnte nach den Umständen des Falles und der Aufforderung des Zeugen ***, nämlich an Ort und Stelle zu bleiben, wenn auch von einem Verhalten der von *** geführten Treiber, wie vom Beschwerdeführer geschildert, auszugehen ist, nicht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der Sperre eines Jagdgebietes oder Teiles desselben zum inkriminierten Zeitpunkt wegen Beendigung der Treibjagd nicht mehr vorlagen.Das Gericht sieht es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst als erwiesen an, dass er mit zwei weiteren Personen diese Treibjagd, dies zum Zwecke der Durchführung eines „Monitorings“, durch Begehung von diversen Wegen aus der von ihm im Verfahren angegebenen Gehrichtung, von Lauterbach kommend, am Tattag aufsuchte. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Zeugen *** ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Treibjagd im Revierteil zwischen *** und *** durchgeführt wurde, sämtliche im Jagdgebiet vorhandene Wegeinrichtungen forstliche Bringungsanlagen sind und, soweit diese über die Grund- und Eigenjagdgebietsgrenze hinausgehen, durch Schranken und Beschilderung, Forststraße – als solche gekennzeichnet sind. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich der Eigenjagdberechtigte eine befristete Sperre mit dem Zusatz der Gültigkeit – befristetes jagdliches Sperrgebiet mit dem Zusatz des Datums und Zeitangabe- auf einem Dreibein, so auch auf dem aus der vom Beschwerdeführer angegebenen Wanderroute an der in sein Revier führenden Straße anbringen ließ. Das Verfahren ergab weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Verordnung vom *** gem. Paragraph 44, a Absatz eins, StVO 1960 anlässlich der Treibjagd von 08.00 bis 17.00 eine Sperre der Gemeindestraße vom Ende der *** bei km *** bis zum Ende der Gemeindestraße für den gesamten Fahrzeugverkehr, ausgenommen Einsatz- und Kommunalfahrzeuge, verfügte und das Inkrafttreten gem. Paragraph 44 a, Absatz 3, mit der Aufstellung der Verbotszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und der Zusatztafel „Ausgenommen Einsatzfahrzeuge und Kommunalfahrzeuge“ bestimmte. Nach der Aussage des *** ist, sofern im Beweisverfahren auf Ausführungen im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom ***, *** – (Seite 11) „wonach in einem anderen behördlichen Strafverfahren als erwiesen angesehen ist, dass die mit der Verordnung vom *** verfügte Maßnahme gem. Paragraph 44 a, Absatz eins, StVO 1960 an sämtlichen Wegen an der Reviergrenze ausgeführt ist“, davon auszugehen, dass der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgetragenen Kennzeichnung der Gemeindestraße, wie in der Verordnung aufgetragen, nachgekommen wurde. Nach der Aussage dieses Zeugen waren zur relevanten Zeit Einschränkungen der Benutzbarkeit der im gegenständlichen Revier existenten Wege – Forststraßen – durch Ver- oder Gebotszeichen für Fußgänger nicht getroffen. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen *** ist davon auszugehen, dass er den Beschwerdeführer als jagdfremde Person bei dem von ihm geleiteten Trieb bei der Jagd, wie vom Zeugen anschaulich in der Verhandlung geschildert, auf der Forststraße „***“ antraf und die Personen, darunter den Beschwerdeführer, dies nach telefonischer Rücksprache mit dem Zeugen ***, dem Leiter der Treibjagd, zu einem Verweilen an Ort und Stelle aufforderte, der Rechtsmittelwerber und seine Begleiter der Aufforderung des Zeugen, der eindeutig als zur Jagd zugehörig erkennbar war, nicht folgten, die eingeschlagene Gehrichtung am Forstweg fortsetzten, die vom Zeugen geführten Treiber den Trieb unterbrachen, der Zeuge mit den drei Personen mitging und diese, von der *** abbogen und „querfeldein“ , Richtung Norden durch eine Kultur zu der mit „***“ bezeichneten Forststraße gelangten. Nach den Aussagen der Zeugen *** und insbesondere der des Zeugen *** sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Treibjagd zu den angeführten Zeiten nicht beendet war, *** die drei Personen, darunter den Beschwerdeführer, auf der *** einholte, sieaufforderte, an Ort und Stelle zu verweilen – stehen zu bleiben –, die Gruppe den Argumenten des Sperrgebietes nicht zugänglich war und, nachdem die Personen die eigeschlagene Gehrichtung beibehielten, er und *** den Weg bis zur polizeilichen Intervention sperrte. Wenn nach den Verfahrensergebnissen nicht vollkommen klar hervorkam, auf welchen Wegen der Beschwerdeführer zur Treibjagd gelangte, musste ihm, hat er zugegebener Maßen eben diese gesucht, die Durchführung einer solchen Jagdausübungsform spätestens zum Zeitpunkt des Zusammentreffens mit den vom Zeugen *** geführten Treibern aufgefallen sein, wie er diesen Umstand in der Verhandlung zugab. Jedenfalls ist ab diesem Zeitpunkt objektiv und subjektiv – darauf ist noch einzugehen – in Folge des Umstandes, dass er letztlich von der Forststraßen „***“ abbog und querfeldein, nach dem Akteninhalt und den im Beweisverfahren verwerteten Plandarstellungen, ein nicht unbeachtliches Stück. In diesem Zusammenhang schenkt das Gericht der Aussage des Zeugen ***, dass die Gruppe nach dem – ersten -Gespräch die Gehrichtung auf der *** beibehielt und nach ca. 150 m von der Straße abbog und über eine Kultur Richtung Norden zur *** gelangte, Glauben zu schenken und wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich selbst ausschließlich auf Wegen aufgehalten zu haben, als Schutzbehauptung, um die strafrechtlichen Folgen von sich abzuwenden, gewertet. Nach der Aussage des Zeugen *** hielt er sich zur relevanten Zeit ständig bei den drei Personen auf und ist ein Übersehen eines anderen Verhaltens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auszuschließen. Der Aussage des Zeugen wurde im Beweisverfahren in concreto auch nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer konnte nach den Umständen des Falles und der Aufforderung des Zeugen ***, nämlich an Ort und Stelle zu bleiben, wenn auch von einem Verhalten der von *** geführten Treiber, wie vom Beschwerdeführer geschildert, auszugehen ist, nicht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der Sperre eines Jagdgebietes oder Teiles desselben zum inkriminierten Zeitpunkt wegen Beendigung der Treibjagd nicht mehr vorlagen. § 94 Abs. 3 NÖ JG verbietet, dies nach eindeutiger gesetzlicher Textierung, jagdfremden Personen, dies zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen und Sachen, wenn in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt werden, das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen,

§ 14Abs.

1 NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen zu betreten. Wenn auch, wie ausgeführt, im Verfahren dunkel blieb, auf welchen Wegen der Beschwerdeführer zum Tatortbereich gelangte, brachte er in diesem Zusammenhang vor, dass ihm bei der Wanderung zum Tatortbereich keine spezifische Forststraßenkennzeichnung oder eine solche einer jagdlichen Sperre aufgefallen sei, ist nach der Aussage des Zeugen ***, davon auszugehen, dass zur relevanten Zeit keine Einschränkungen der Begehbarkeit der forstlichen Wegeeinrichtung im Jagdgebiet vorlag oder durch Hinweisung darauf aufmerksam gemacht wurde. Ein relevanter Bestand an forstlichen Betretungsverboten iS von § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975 kam nicht hervor.Paragraph 94, Absatz 3, NÖ JG verbietet, dies nach eindeutiger gesetzlicher Textierung, jagdfremden Personen, dies zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen und Sachen, wenn in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt werden, das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen,

Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen zu betreten. Wenn auch, wie ausgeführt, im Verfahren dunkel blieb, auf welchen Wegen der Beschwerdeführer zum Tatortbereich gelangte, brachte er in diesem Zusammenhang vor, dass ihm bei der Wanderung zum Tatortbereich keine spezifische Forststraßenkennzeichnung oder eine solche einer jagdlichen Sperre aufgefallen sei, ist nach der Aussage des Zeugen ***, davon auszugehen, dass zur relevanten Zeit keine Einschränkungen der Begehbarkeit der forstlichen Wegeeinrichtung im Jagdgebiet vorlag oder durch Hinweisung darauf aufmerksam gemacht wurde. Ein relevanter Bestand an forstlichen Betretungsverboten iS von Paragraph 33, Absatz eins, Forstgesetz 1975 kam nicht hervor. Wenn Fortstraßen als Bringungsanlagen (vgl. § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975) keine öffentliche Straßen darstellen, vgl. dazu OGH 2Ob143/78 ua, gelten solche Straßen , soweit sie weder nach forstgesetzlichen noch anderen Gesetzen gegen allgemeines Begehen gesperrt sind, jedenfalls hinsichtlich dieser Verkehrsart als Straßen mit öffentlichen Verkehr und findet die StVO 1960 Anwendung. Die im Verfahren erörterte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X bezieht sich räumlich ausschließlich auf eine befristete Sperre der öffentlichen – und in concreto nicht interessierenden – Befahrbarkeit der betreffenden Gemeindestraße. Wenn im Verfahren von einer jagdlichen Kennzeichnung einer befristeten Sperre des Jagdgebietes, entsprechend den Ausführungen des Zeugen ***, so auch Forststraßen, an sämtlichen Revierzugängen zur relevanten Zeit auszugehen ist, vermag die Aufstellung der jagdlichen Beschilderung an Forststraßen nach § 94 Abs. 3 NÖ JG „per se“ nicht eine Sperre dieser zur Begehung öffentlichen Straßen Wenn Fortstraßen als Bringungsanlagen vergleiche Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz 1975) keine öffentliche Straßen darstellen, vergleiche dazu OGH 2Ob143/78 ua, gelten solche Straßen , soweit sie weder nach forstgesetzlichen noch anderen Gesetzen gegen allgemeines Begehen gesperrt sind, jedenfalls hinsichtlich dieser Verkehrsart als Straßen mit öffentlichen Verkehr und findet die StVO 1960 Anwendung. Die im Verfahren erörterte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bezieht sich räumlich ausschließlich auf eine befristete Sperre der öffentlichen – und in concreto nicht interessierenden – Befahrbarkeit der betreffenden Gemeindestraße. Wenn im Verfahren von einer jagdlichen Kennzeichnung einer befristeten Sperre des Jagdgebietes, entsprechend den Ausführungen des Zeugen ***, so auch Forststraßen, an sämtlichen Revierzugängen zur relevanten Zeit auszugehen ist, vermag die Aufstellung der jagdlichen Beschilderung an Forststraßen nach Paragraph 94, Absatz 3, NÖ JG „per se“ nicht eine Sperre dieser zur Begehung öffentlichen Straßen (Wege) zu bewirken, sind solche vielmehr hinsichtlich der mit der Durchführung einer Treibjagd verbundenen Jagdgebietssperre ex lege ausgenommen. Wenn auch der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zulässigkeit der Begehbarkeit der Straßen bzw. Wegeinrichtungen während einer Treibjagd nicht entgegenzutreten ist, sieht es das erkennende Gericht nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen *** als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer und seine Begleiter sich zur relevanten Zeit abseits Straßen nach den allgemeinen- auch Forststraßen betreffenden – Begriffsbestimmungsmerkmalen einer solchen Einrichtung -,sohin abseits des Banketts und direkt im Wald bewegten, was einen eindeutigen Verstoß gegen die einschlägige jagdrechtliche Bestimmung darstellt. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln an diesem festgestellten Tatbestand keine Änderung nachvollziehbar darzulegen. Bei entsprechender Aufmerksamkeit – Durchschnittsbetrachtung nach den Maßstäben eines Wanderers im Wald- , davon abgesehen, dass er nach eigenen Angaben die Jagd suchte, hätte ihm nach den Umständen des Falles die Durchführung einer Treibjagd auffallen müssen und wurde Ihm die Durchführung einer solchen beim Zusammentreffen mit den Treibern bekanntgegeben. Er musste nach der Aufforderung des Zeugen *** auch davon ausgehen, dass die Jagd nicht beendet war. Dadurch, wenn er auch von einer Rechtmäßigkeit der Begehbarkeit von öffentlichen Wegen während einer Treibjagd ausging, wusste er, dass er einen Weg eindeutig verließ und querfeldein ging, wenn er auch nicht als unmittelbares Ziel seines Handelns eine Tatbildverwirklichung ins Auge fassen. Das Verfahren hat in diesem Zusammenhang auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- und Rechtsfertigungsgründen ergeben. Das dem Beschwerdeführer nach dem undifferenzierten Tatvorwurf im Spruch der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zur Last gelegte Verhalten, nämlich bei einer Treibjagd gesperrtes Gebiet über Aufforderung nicht unverzüglich verlassen zu haben, wenn er sich aus den erörterten Gründen an eine sonstige Anweisung eines Berechtigten nicht hielt – nulla poena sine lege –, welches Verhalten per se einen selbständig zu verwirklichenden (vgl. § 135 Abs. 1 Z 24

  1. Fall NÖ JG) gesetzlichen Tatbestand darstellt –, war nach den Zeugenaussagen nicht zu verifizieren. In Anbetracht des Umstande des Falles, der unbedenklichen Sachverhaltsannahme durch die Behörde, wie des nunmehr präzisierten bzw. aufrecht erhaltenen Tatverhaltens nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung, dies auch hinsichtlich des vorgehaltenen zeitlichen Ablaufes des von der Behörde als erwiesen angesehenen Sachverhaltes innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG, war dem erkennenden Gericht die spruchgemäße Abänderung des Tatvorwurfes hinsichtlich der mit der für eine Subsumtion unter den ersten Fall des § 94 Abs. 3 iVm der Blankettstrafnorm des § 135 Abs. 1 Z 2 4
  2. NÖ JG vorgesehenen Form nicht verwehrt und möglich.Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln an diesem festgestellten Tatbestand keine Änderung nachvollziehbar darzulegen. Bei entsprechender Aufmerksamkeit – Durchschnittsbetrachtung nach den Maßstäben eines Wanderers im Wald- , davon abgesehen, dass er nach eigenen Angaben die Jagd suchte, hätte ihm nach den Umständen des Falles die Durchführung einer Treibjagd auffallen müssen und wurde Ihm die Durchführung einer solchen beim Zusammentreffen mit den Treibern bekanntgegeben. Er musste nach der Aufforderung des Zeugen *** auch davon ausgehen, dass die Jagd nicht beendet war. Dadurch, wenn er auch von einer Rechtmäßigkeit der Begehbarkeit von öffentlichen Wegen während einer Treibjagd ausging, wusste er, dass er einen Weg eindeutig verließ und querfeldein ging, wenn er auch nicht als unmittelbares Ziel seines Handelns eine Tatbildverwirklichung ins Auge fassen. Das Verfahren hat in diesem Zusammenhang auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- und Rechtsfertigungsgründen ergeben. Das dem Beschwerdeführer nach dem undifferenzierten Tatvorwurf im Spruch der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zur Last gelegte Verhalten, nämlich bei einer Treibjagd gesperrtes Gebiet über Aufforderung nicht unverzüglich verlassen zu haben, wenn er sich aus den erörterten Gründen an eine sonstige Anweisung eines Berechtigten nicht hielt – nulla poena sine lege –, welches Verhalten per se einen selbständig zu verwirklichenden vergleiche Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 24,
  3. Fall NÖ JG) gesetzlichen Tatbestand darstellt –, war nach den Zeugenaussagen nicht zu verifizieren. In Anbetracht des Umstande des Falles, der unbedenklichen Sachverhaltsannahme durch die Behörde, wie des nunmehr präzisierten bzw. aufrecht erhaltenen Tatverhaltens nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung, dies auch hinsichtlich des vorgehaltenen zeitlichen Ablaufes des von der Behörde als erwiesen angesehenen Sachverhaltes innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG, war dem erkennenden Gericht die spruchgemäße Abänderung des Tatvorwurfes hinsichtlich der mit der für eine Subsumtion unter den ersten Fall des Paragraph 94, Absatz 3, in Verbindung mit der Blankettstrafnorm des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, 4
  4. NÖ JG vorgesehenen Form nicht verwehrt und möglich. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 und der Sicherheit von Personen und Sachen während der Durchführung von Treibjagden. Da von der Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Gefährdung des mit der Strafdrohung verbundenen Schutzinteresses gekommen und ist die Rechtschutzgutbeeinträchtigung im gegenständlichen Fall nicht bloß als geringfügig zu erachten. Berücksichtigt wird, dass die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Entgegen den Ausführungen der Strafbehörde war im gegenständlichen Fall als strafmildernd zu werten, dass die Tat im auffälligen Missverhältnis zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers steht. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, der Tatvorwurfeinschränkung, des Ausmaßes des Verschuldens – dolus eventualis – und der vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Verhältnisse, welchen Angaben das erkennende Gericht Glauben schenkt, wird festgestellt, dass die nunmehr neu festgesetzten Strafen der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des geschützten Rechtsgutes zu veranlassen, notwendig, um potenzielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG (Absehen von der Bestrafung – Ermahnung) vor. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 und der Sicherheit von Personen und Sachen während der Durchführung von Treibjagden. Da von der Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Gefährdung des mit der Strafdrohung verbundenen Schutzinteresses gekommen und ist die Rechtschutzgutbeeinträchtigung im gegenständlichen Fall nicht bloß als geringfügig zu erachten. Berücksichtigt wird, dass die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Entgegen den Ausführungen der Strafbehörde war im gegenständlichen Fall als strafmildernd zu werten, dass die Tat im auffälligen Missverhältnis zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers steht. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, der Tatvorwurfeinschränkung, des Ausmaßes des Verschuldens – dolus eventualis – und der vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Verhältnisse, welchen Angaben das erkennende Gericht Glauben schenkt, wird festgestellt, dass die nunmehr neu festgesetzten Strafen der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des geschützten Rechtsgutes zu veranlassen, notwendig, um potenzielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG (Absehen von der Bestrafung – Ermahnung) vor. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.PL.14.0102

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