RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0995 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch die *** Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend eine wasserrechtliche Überprüfung, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch die *** Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend eine wasserrechtliche Überprüfung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung A. zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. B. und beschlossen: I.römisch eins. Die *** wird verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten zu bezahlen: Kommissionsgebühren für die öffentlichenmündlichen Verhandlungen am ***und *** € 538,20Kommissionsgebühren für die öffentlichen, mündlichen Verhandlungen am ***, und *** € 538,20 Dieser Betrag ist mittels beiliegenden Zahlscheins binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses einzubezahlen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2 und 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.) Paragraphen 12, Absatz 2 und 121 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 415, 416, 418 und 914 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS 946/1811 i.d.g.F.)Paragraphen 415, 416, 418 und 914 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS 946 aus 1811, i.d.g.F.) §§ 17, 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 17, 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 76 und 77 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.gF.)Paragraphen 76 und 77 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.gF.) § 1 NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-2Paragraph eins, NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-2 § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe 1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft X fest, dass „die Anlage der *** (Bescheid vom ***, ***) im Wesentlichen der Bewilligung entspricht.“ Gleichzeitig wurden folgende als geringfügig bezeichnete Abweichungen nachträglich genehmigt:Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn fest, dass „die Anlage der *** (Bescheid vom ***, ***) im Wesentlichen der Bewilligung entspricht.“ Gleichzeitig wurden folgende als geringfügig bezeichnete Abweichungen nachträglich genehmigt: ● Anstelle des elastischen Fugenbandes wurde eine Styroporplatte über die gesamte Tragwerkshöhe verlegt. ● Über der Werkskanalsohle wurden 2 PVC-Rohre DN 200 mm zur Entwässerung eingebaut. ● Die Unterkante der tragenden Überplattung wurde um 9 cm höher angesetzt. ● Das Lichtraumprofil im Bereich der Überplattung wurde größer ausgeführt (es liegt eine geringfügig größere Abflusskapazität vor). Außerdem wurden Einwendungen der *** gegen die Kollaudierung der Anlage abgewiesen (Spruchteil II). In einem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr relevanten Spruchteil III wurde die *** zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.Außerdem wurden Einwendungen der *** gegen die Kollaudierung der Anlage abgewiesen (Spruchteil römisch zwei). In einem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr relevanten Spruchteil römisch drei wurde die *** zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet. Begründend verweist die Bezirkshauptmannschaft X auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom ***, ***, mit dem der *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Befestigung des Unterwerkskanals oberhalb der Brücke zum Bauhof sowie die Überplattung dieses Unterwerkskanals oberhalb der Brücke auf eine Länge von im Mittel 9 m auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt wurde. In der Folge gibt die belangte Behörde den weiteren Verfahrensverlauf kurz wieder, insbesondere die durch die Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, vorgenommene Änderung des Auflagenpunktes 1 des vorgenannten Bewilligungsbescheides, welcher schließlich wie folgt lautet:Begründend verweist die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom ***, ***, mit dem der *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Befestigung des Unterwerkskanals oberhalb der Brücke zum Bauhof sowie die Überplattung dieses Unterwerkskanals oberhalb der Brücke auf eine Länge von im Mittel 9 m auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt wurde. In der Folge gibt die belangte Behörde den weiteren Verfahrensverlauf kurz wieder, insbesondere die durch die Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, vorgenommene Änderung des Auflagenpunktes 1 des vorgenannten Bewilligungsbescheides, welcher schließlich wie folgt lautet: „Die linke Stützmauer ist im Sinne des rechtswirksamen Vergleiches vom ***, abgeschlossen vor dem Bezirksgericht *** zu Zahl ***, zwischen *** und der ***, auf Gst. Nr. ***, KG ***, situiert herzustellen und an das linke Widerlager der Brücke unter Einlegung eines elastischen Fugenbandes anzuschließen. In diesem Bereich ist 2 m über der Werkskanalsohle eine Entwässerungsöffnung mit mindestens 0,03 m² Größe vorzusehen.“ Die Vergleichsausfertigung samt dazugehörendem Lageplan sei zum Wesentlichen Spruchbestandteil des Berufungsbescheides erklärt worden. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom ***, ***, sei abgeändert bzw. ergänzt durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sei ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides sei nicht mehr zu überprüfen. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt worden und die Auflagen erfüllt bzw. ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und – wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können. Daher könnten von Parteien nur solche Einwendungen erhoben werden, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen. Derartige Einwendungen hätte die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg vorzubringen vermocht. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom *** ergebe sich, dass dem vorgelegten Vermessungsplan des Geometers *** zu entnehmen sei, dass die Überplattung ausschließlich auf Eigengrund der Konsensinhaberin errichtet worden wäre. Die Bedenken der Einwenderin in Bezug auf die Standsicherheit der Überplattungskonstruktion seien auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und die Standsicherheitsbestätigung des Baumeisters *** wiederlegt. Auch Einwendungen in Bezug der Verringerung des Durchflussquerschnittes seien nicht berechtigt, da sich aus dem Amtssachverständigengutachten ergebe, dass die Unterkante der tragenden Überplattung um 9 cm höher angesetzt worden sei als ursprünglich beabsichtigt, wodurch sich sogar eine geringfügig größere Abflusskapazität ergebe. Was ein beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängiges Rechtsmittelverfahren betreffend einen Wiederaufnahmeantrag anlange, sei die Behörde nicht verpflichtet, dessen Ausgang abzuwarten. 2. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der *** vom ***, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt und dies wie folgt begründet: - Entgegen der „ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“ hätte die belangte Behörde den durch Fristablauf in Folge geänderter oder unvollständiger Bauausführung untergegangenen Bescheid durch die nunmehr angefochtene nachträgliche Bewilligung abgeändert; selbst für einen Laien sei ersichtlich, dass bis heute das in den Plänen ausgewiesene Geländer samt Stützmauer und Hinterfüllungen fehlten. - Entgegen den vorliegenden Ausführungsplänen rage die Überplattung bis zu 1,25 Meter über die Wasseranschlagslinie hinaus, während sich aus dem Vergleich ein Abstand von einem Meter ergebe. Die tatsächliche Bauausführung reiche daher bis in ihren Grund hinein. - Die zugrundeliegenden Pläne des Geometers stellten keine Vermessung der Überplattung dar, sondern der damals unvollständig vorhandenen linken Uferstützmauer, die von der später ausgeführten Überplattung massiv überragt würde. - Die belangte Behörde gehe von einer denkunmöglichen Rechtsansicht aus; zum Nachweis des tatsächlichen Grundeigentums wäre ein Grundabteilungsplan samt den für die katastermäßige Neufestlegung einer Grundgrenze erforderlichen Zu- und Abschreibungen von Grundstücksteilen vom Vermessungsamt zu bewilligen gewesen. - Die Behörde bestätige in ihrem Bescheid, dass die bücherliche Durchführung noch nicht erfolgt sei; deren Vermutung, dass dies noch geschehen werde, sei sachlich unzutreffend. Mit der Nichterfüllung der spruchentscheidenden Verpflichtung zur Verbücherung der neu festzulegenden Grundgrenze seien keinerlei behördlichen Sanktionen verbunden, die die Rechte der Beschwerdeführerin wahrten. - Die Behörde hätte es leichtfertig unterlassen, den Sachverhalt mit tauglichen Mitteln (Nachmessen) zu überprüfen; stattdessen hätte sie die Angaben der Bewilligungswerberin, die mangels Fertigung keine Urkunden seien, zur Grundlage ihres Bescheides gemacht. 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 3.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und die dazugehörenden Verwaltungsakten vor. Daraus ist auch zu ersehen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 29. Juli 2014, LVwG-AV-44/001-2014, die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Bescheides vom *** und auf Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen hat. 3.2. Die Beschwerdegegnerin erstattete auf Aufforderung des Landesverwaltungs-gerichts am *** eine Äußerung - zusammengefasst - dahingehend, dass sich die Entscheidung der belangten Behörde auf ein mängelfreies Verfahren und ein schlüssiges Amtssachverständigengutachten stütze, welches von der Beschwerdeführerin nicht wiederlegt habe werden können. Die Beschwerde sei daher unbegründet. 3.3. In einer Gegenäußerung vom *** brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mangels Durchführung eines Grundteilungsplans weiterhin Eigentümerin des Grundstücks sei, auf dem sich ein Teil der beschwerdegegenständlichen Anlage befinde. Sie hätte auch niemals zugestimmt, dass Teile dieser Überplattung bzw. der dazugehörenden Uferstützmauer auf ihrem Grundstück errichtet werden dürften. Auch eine Ersitzung komme schon mangels hinreichenden Fristenlaufs nicht in Frage. Aus einer in ihrem Auftrag durch den Geometer *** durchgeführten Vermessung ergebe sich, dass der durch die Grundsteuerkatastermesspunkte definierte Grenzverlauf zumindest seit *** nicht mehr die Grenze des Werksbaches gegen die linke Uferböschung darstelle. Der vom Geometer *** im Vermessungsplan, GZ ***, ausgewiesene neue, hier strittige Grenzverlauf entspreche nicht dem zivilrechtlichen Vergleich vom ***. Der Vermessungsplan sei keine brauchbare formale Voraussetzung für die Übertragung in den Grenzkataster. Die dort ausgewiesene neue Grundgrenze sei nur am Anfang (MM ***) 1 Meter vom linken Werksbachufer entfernt, danach mehr: beim Vermessungspunkt *** 1,18 Meter und beim damaligen Ende der ausgestockten Ufermauer (Vermessungspunkt ***) mindestens 1,24 Meter. In der Natur stehe die vorhandene Überplattung beim Vermessungspunkt *** 1,03 Meter über das linke Werksbachufer, beim Vermessungspunkt *** 1,24 Meter; an der Grenze zum öffentlichen Gut sei es noch mehr. Dazu wurde eine Vermessungsurkunde des *** vorgelegt. 3.4. In einer Gegenäußerung vom *** trat die Beschwerdegegnerin diesem Vorbringen entgegen; die Überplattung sei auf Eigengrund errichtet; der rechtskräftig gerichtliche Vergleich sichere dies ab; das Vorbringen betreffend die fehlende Verbücherung des festgelegten Grenzverlaufes verstoße gegen Treu und Glauben. Aus dem vorliegenden Amtssachverständigengutachten für Wasserbautechnik ergebe sich, dass die Überplattung ausschließlich auf Grundstücken der *** vorhanden sei. In einem weiteren Schreiben der *** vom *** wurde vorgebracht, dass die Grenze im dem Vergleich beiliegenden Lageplan mit roter Linie festgelegt worden sei, „im Mittel 1 m“. Mit freiem Auge sei im Plan erkennbar, dass die Mauer mehrere Knicke und Bögen hätte; es sei ausdrücklich erwähnt worden, dass der Meter im Mittel zu verstehen sei. Im Mittel betrage der Grenzverlauf im Abstand zur Mauer 95 cm, am Ende des Messpunktes 1 m, wobei dieser Messpunkt einen alten Grenzpunkt, nicht die Mauer des Werksbaches kennzeichne. 3.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** und am *** mündliche Verhandlungen durch, bei denen die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sowie die von den Parteien nominierten Zeugen sowie ein bautechnischer Amtssachverständiger gehört wurden und Lokalaugenscheine durchgeführt wurden. 3.5.1. Zusammenfassend war das Vorbringen Folgendes:
- a)von Beschwerdeführerseite - Die überprüfungsgegenständliche Anlage liege jedenfalls teilweise auf ihrem Grundstück, da sie mangels Durchführung des Vergleiches vom *** weiterhin Eigentümerin auch des einen Meter breiten Streifens zwischen Werksbachmauer und Vergleichsgrenze sei; aber auch unter Zugrundelegung des Vergleiches sei wegen Überschreitung der im Vergleich festgelegten Grenze ihr Grundeigentum verletzt; daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit überstehenden Beton entfernt hätte. - Vergleichsgrundlage sei die bücherliche Durchführung gewesen; dies wäre auch ausschlaggebend für die Zustimmung zum Vergleich gewesen. Der Vergleich sei nicht erfüllt worden. Er sei aber zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheids vom *** gemacht worden und mit der Bezugsklausel versehen, sodass sich ergebe, dass weder Vergleich noch die Bescheidauflagen erfüllt worden wären. - Das betroffene Grundstück ***, KG ***, sei als Betriebsbauland gewidmet, im strittigen Bereich sei die Errichtung einer Zufahrt geplant, wofür „jeder Zentimeter benötigt“ werde, um die notwendigen Schleppkurven zu gewährleisten. - Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin betreffend § 418 ABGB wurde deren Unredlichkeit angesichts des strittigen Grenzverlaufs entgegengehalten.Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin betreffend Paragraph 418, ABGB wurde deren Unredlichkeit angesichts des strittigen Grenzverlaufs entgegengehalten. Die Beschwerdeführerin legte ein Foto vor, auf dem der Bereich der Mauer im unmittelbaren Anschluss an die Werksbachbrücke zu sehen ist. Mit Bezug darauf wurde bei der der mündlichen Verhandlung den Parteien die Fotobeilage zum Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom *** vorgehalten, woraus sich zu ergeben scheint, dass auch das letzte Mauerteilstück damals bereits bestanden haben dürfte: dies wurde von beiden Seiten nicht in Abrede gestellt.
- b)von Beschwerdegegnerseite - Grund der Beschwerdeführerin sei durch das gegenständliche Bauwerk nicht beansprucht, was sich auch aus dem Vermessungsplan des *** ergebe; die Durchführung des Vergleichs sei bisher an der Beschwerdeführerin gescheitert. - Überdies sei im strittigen Bereich ein Teil der Überplattung bis zu 11 cm entfernt worden. - Folge man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, reiche überdies das Grundeigentum der Beschwerdegegnerin über die Vergleichsgrenze weit hinaus. - Es käme selbst im Fall des Überbaus die Bestimmung des § 418 letzter Fall ABGB zur Anwendung, wobei die Beschwerdegegnerin als redlich anzusehen sei.Es käme selbst im Fall des Überbaus die Bestimmung des Paragraph 418, letzter Fall ABGB zur Anwendung, wobei die Beschwerdegegnerin als redlich anzusehen sei. 3.5.2. Aussagen:
- a)Der Zeuge *** (Ehemann der Beschwerdeführerin) sagte unter anderem aus, Zweck des Vergleiches bei Gericht sei die Bereinigung des gesamten Grenzstreites, nicht nur im Bereich der Überplattung gewesen. Bei den Vergleichsgesprächen ist definitiv besprochen worden, dass die Eintragung der neuen Grenze im Grundbuch zu erfolgen hätte. Aus diesem Grund ist ja auch die Kostentragung geregelt worden. Im Kaufvertrag vom *** sei lediglich der Werksbach verkauft worden und das Landesgericht *** hätte festgestellt, dass dieser Vertrag wörtlich auszulegen sei. Daraus folge für ihn, dass eben die Grenze die Wasseranschlagslinie wäre und das linke Werksbachufer (die Uferböschung) nicht verkauft worden sei. Dies würde auch darin deutlich, dass ein 5 m breiter Servitutsstreifen zur Betreuung vereinbart worden sei. Weiters sagte der Zeuge: „Die gegenständliche Mauer, auf die später die Überplattung gelegt wurde, wurde von der Beschwerdegegnerin anstelle einer ursprünglich schmäleren Mauer errichtet. Mein Schwager hat deshalb die Wasserrechtsbehörde eingeschaltet, weil die ursprüngliche Mauer als Grenze betrachtet worden ist, die durch die breitere Mauer nun überschritten wurde. Genauer gesagt war auf Grund des Kaufvertrags nur der Werksbach veräußert worden, das heißt auch schon die ursprünglich schmälere Mauer verblieb im ursprünglichen Eigentum des Schwagers. Zum Grenzpunkt *** ist zu sagen, dass hier sehr wohl eine Vormauerung für die Piloten der Brücke existiert hat und noch immer existiert. Wenn man die vom Zeugen *** genannte Messtoleranz von 20 cm berücksichtigt käme man genau auf die Kante jener Vormauerung. Zu den Hintergründen des Vergleichs erklärt der Zeuge: Ich war damals dabei und der Beschwerdegegnervertreter hat damals den Vorschlag gemacht, zur Ermöglichung der Betrauung der damals schon vorhandenen Ufermauer einen ein Meter breiten Streifen auszuweisen und hier die Grenze festzulegen. Um deutlich zu machen, dass die Mauer eine Krümmung beschreibt und damit die dazu parallel laufende Grenze ebenfalls diese Krümmung mitmacht hat der Richter an mehreren Stellen im Lageplan eine Kotierung mit dem Meterabstand eingetragen. Der Beschwerdegegnervertreter bringt vor, dass letzteres in der Zeugenaussage nicht seiner Sicht entspricht. Laut Wortlaut des Vergleichs sei die im Plan eingezeichnete rote Linie festgelegt und diese ist im Plan eine Gerade. In diesem Sinne sei der Vergleich auch gedacht gewesen. Auf Befragen des Beschwerdeführervertreters ergänzt der Zeuge: Der Vergleich bezog sich nicht nur auf den Grenzbereich im Bereich der in Rede stehenden Mauer, sondern hatte eine vollständige Grenzbereinigung zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zum Inhalt. Ein Plan mit entsprechend korrekt eingetragener Grenze wurde bisher nicht vorgelegt. Auch *** hat keinen auf den gesamten Grenzverlauf der Parzelle *** vorbereiteten Plan bei der Grenzverhandlung vorgelegt“
- b)Der Zeuge *** gab an: „Ich wurde von der *** beauftragt, einen Vermessungsplan in Umsetzung des gerichtlichen Vergleiches vom *** zu erstellen. Der erste Termin dazu fand im Jahr *** als Vorvermessung statt. Damals war die Überplattung über den Werkskanal noch nicht hergestellt. Die Vorgehensweise war so, dass ausgehend von der vorhandenen Ufermauer, deren wasserseitige Seite den Ausgangspunkt für die vergleichsmäßige Grenzfestlegung war, der Meterabstand gemessen und gekennzeichnet wurde. Die vorläufige Kennzeichnung erfolgte durch Einschlagen von Metallmarken. Beim Einschlagen kann es natürlich vorkommen, dass sich hier Ungenauigkeiten im Zentimeterbereich ergeben können. Im Jahr *** war lediglich Herr *** anwesend. Eine endgültige Grenzfestlegung im Februar *** scheiterte schließlich daran, dass eine Meinungsverschiedenheit über den Grenzpunkt *** ergab. Daraufhin wurde die Vermessung von mir als Geometer abgebrochen. Ich weise darauf hin, dass es dem Geometer nicht obliegt, die Grenze festzulegen, sondern nur im Falle einer Einigung der Anrainer diese planlich umzusetzen bzw. im Nichteinigungsfall auf Grund eines Gerichtsurteils. Zum strittigen Grenzpunkt *** ist aus meiner Sicht Folgendes zu sagen: Dieser Grenzpunkt wurde im Jahr *** seitens des damaligen Leiters des Vermessungsamtes *** vermessen. Die handschriftlichen Aufzeichnungen darüber liegen am Vermessungsamt nicht mehr auf. Es finden sich aber, wie in der Stellungnahme vom *** (Beilage zur Äußerung der Beschwerdegegnerin im Akt) näher dargestellt, Koordinaten für diesen Punkt im Koordinatenverzeichnis ***. Es handelt sich dabei um ein Koordinatenverzeichnis des Vermessungsamtes, welches von jedem Geometer abgefragt werden kann. Da zwischen *** und *** keine Neuvermessungen oder -veränderungen aufscheinen, ist für mich der Schluss zwingend, dass diese Koordinaten jene Vermessung von *** sind. Es ist beim Vermessungsamt noch die originale Feldskizze aus *** vorhanden. Die in der Feldskizze zwischen zwei beliebigen Punkten angeführten Sperrmaße (horizontale Entfernung) stimmen mit den aus den entsprechenden Koordinaten errechneten Distanzen überein. Daraus folgt eine Identität der Koordinaten und der Punkte. Ich habe der Auftraggeberin lediglich einen Vorabzug eines Vermessungsplans übermittelt; dies ist der im Akt als GZ *** bezeichnete Plan. Ob der Ausführungsplan des *** vom *** damit übereinstimmt kann ich nicht sagen. Ich habe auch nie die Überplattung selbst vermessen. Ich kann daher auch keine Aussage dazu treffen, ob die Überplattung über die von mir vorläufig fixierte Grenze reichen würde. Unter Hinweis auf den Umstand, dass die Mauer in der Natur Knicke aufweist weise ich darauf hin, dass auch die im angesprochenen Vorabzug verzeichnete vorläufige Grenze keine Gerade im mathematischen Sinn darstellt. Jeweils an den bezeichneten Punkten ***, ***, ***, *** und *** sind solche Knicke. Der Ausgangspunkt der Linie im Bereich der Brücke hat die Bezeichnung ***; dieser hat einen Normalabstand von einem Meter in Bezug auf den ***. Sofern man den Punkt *** auf Grund der erwähnten Koordinaten als feststehend ansieht ist *** der Ausgangspunkt der Grenze des gerichtlichen Vergleichs. Der Punkt *** ist in der Natur nicht durch eine Marke kenntlich gemacht, aber jederzeit auf Grund der Koordinaten reproduzierbar. Dazu muss man sich nicht unter die Brücke begeben, sondern könnte dies auch oben auf der Überplattung feststellen und kennzeichnen. Auf Frage der Beschwerdeführerin: Ich gehe davon aus, dass bei der Vermessung *** ein in der Natur vorhandener markanter Punkt vorgelegen hat, der als Punkt *** festgelegt worden ist. Warum dieser nicht mehr existiert, lässt sich für mich heute nicht mehr nachvollziehen; es ist zu bedenken, dass seither Veränderungen vorgekommen sein können, etwa durch Hochwässer, Asphaltierungsarbeiten etc. Auf Grund der damaligen Messmöglichkeiten gehe ich davon aus, dass der Punkt im Straßenbereich gelegen hat, das heißt nicht unten am Bachbett oder Ufer, sondern dort wo es leichter zugänglich war im Bereich des Straßenniveaus. Auf Frage der Beschwerdeführerin: Ich vermute, dass die damalige Vermessung sich auf die Bachuferoberkante bezogen hat, nicht auf den Bereich im Bachbett. Wenn man ein Ufer vermisst geht man üblicherweise von der Oberkante aus, da – sofern es sich nicht um eine senkrechte Mauer handelt – bei Hochwasser bzw. steigenden Wasserspiegel eine Ausuferung stattfindet. Die Wasseranschlagslinie ist deshalb für eine Grenze nicht geeignet, weil sie variiert mit dem jeweiligen Wasserstand. Eine Fixierung einer Grenze mit der Wasseranschlagslinie wäre nicht sinnvoll, da sich diese regelmäßig verändert und die Vermessung nur eine Momentaufnahme darstellt. Auf weiteres Befragen der Beschwerdeführerin, ob nicht naheliegend wäre, dass der Brückenpfeiler im Jahre *** der markante Punkt war, der mit *** bezeichnet wurde: Dies lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr verlässlich sagen; es mag durchaus gewesen sein, dass man sich an diesem Pfeiler orientiert hat. Für mich maßgeblich ist aber die festgelegte Koordinate. Aus der Feldskizze ergibt sich, dass auch der Punkt *** bei der Bestimmung der Sperrmaße gemessen wurde, da nicht als nichtmessbar (mit dem Kürzel
- nm)verzeichnet. Ich kann definitiv sagen, dass man auf Grund der vorhandenen Koordinaten den in Rede stehenden Punkt jederzeit vermessen kann; es bedarf dazu nicht der Aufzeichnungen aus dem Jahr ***.“
- c)Der Zeuge *** sagte aus: „Im Auftrag der Beschwerdeführerin habe ich in der Natur eine Messung vorgenommen. Dabei habe ich die beiden Werte 0,97 cm und 1,03 cm in der Natur gemessen. Dies sind die Abstände von der wasserseitigen Stützmauerseite zur in der Natur vorhandenen Überplattung. Die Messung erweist sich in der Natur als schwierig, da eine Übermauerung der Mauerkrone stattgefunden hat, daher ist eine vollkommen genaue Messung nur sehr schwer möglich. Die Abstände im Bereich der Brücke konnten in der Natur nicht gemessen werden, sondern wurden anhand des Planes des ***, GZ ***, rechnerisch ermittelt. Auf die Frage der Beschwerdeführerin: Was der Punkt *** in der Natur ist oder war, kann ich nicht angeben. Wenn ich als Geometer mit der Vermessung betraut wäre und den Punkt *** finden müsste würde ich folgendermaßen vorgehen: Ich würde in der Urkundensammlung des Vermessungsamtes nachsehen ob sich daraus ergibt, welcher Punkt in der Natur damit gemeint war. Wenn im Vermessungsamt nur die Koordinaten auflägen, würde ich von diesen Koordinaten ausgehen. Dem Zeuge wurde auszugsweise die Aussage des Zeugen *** vorgelesen und er wurde dahingehend informativ befragt, ob er die vom Zeugen *** gezogenen Schlussfolgerungen aus seiner fachlichen Sicht nachvollziehen und ihnen beipflichten würde. Herr *** bejaht diese Fragen. Auf die Frage der Beschwerdeführerin nach seiner Meinung zum Gegenstand der Vermessung ***: Nach Einsicht in die heute in Kopie vorliegende Feldskizze, gezeigt von ***, ist zu schließen, dass damals der gesamte Bereich, also auf Straße und Mühlbach vermessen worden sind. Es geht aus der Skizze jedoch nicht hervor, ob im Bereich des Mühlbaches die Wasseranschlagslinie, die Oberkante der Böschung oder sonst etwas vermessen wurde. Auf Befragen der Beschwerdegegnerin: Es trifft zu, dass es völlig unerheblich ist wo ein bestimmter Punkt vermessen wird, das heißt, am Boden oder einige Meter darüber.“ d)Der Zeuge *** gab informativ bekannt, „dass bei jeder Vermessung ein gewisses Fehlerkalkül möglich ist. Im Jahr *** war es so, dass dieses Kalkül einen Abstand von 20 cm umfasste; das heißt, dass im Falle von zwei Vermessungen, die bis zu 20 cm auseinanderliegende Punkte ergaben dies noch immer als Identität des festgelegten Punktes bedeutet. Heute wird die Genauigkeit mit 4 cm aus Sperrmaßen festgelegt. Dies ergibt sich aus der Vermessungsverordnung. Auch bei Grundstücken die heute im Grenzkataster sind, kann es vorkommen, dass zwei unmittelbar nacheinander durchgeführten Messungen auf Grund der im Grenzkataster ersichtlichen Koordinaten zwei verschiedene Punkte in der Natur findet; wenn diese weniger als 4 cm voneinander entfernt sind ist dies als ident anzusehen.“
- e)Der Vertreter der Beschwerdegegnerin, *** brachte vor, dass er bei den Bauarbeiten für die Mauer festgestellt hätte, dass der Bereich des Brückenbogens ein eiförmiges Profil darstelle. Daraus ergebe sich, dass seine Mauer wasserseitig innerhalb des Profils liegt. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, ob dies so gemeint sei, dass die Mauer demnach innerhalb des Brückenpfeilers, welcher allenfalls mit dem Punkt *** ident sein könnte, liege: dies wird bejaht. Dies sei vom Richter bei Abschluss des Vergleiches berücksichtigt worden, dass als Ausgangspunkt für den Grenzpunkt im Brückenbereich nicht die Wasserseite, sondern die Maueraußenkante genommen worden sei. 3.5.3. Lokalaugenschein
- a)Bei einem Lokalaugenschein am *** wurde die Situation besichtigt und dabei vom Gericht festgestellt, dass mittlerweile auf der Überplattung im strittigen Grenzbereich ein Betonsockel mit Geländer hergestellt worden ist. Weiters wurden auf eine Länge von ca. 6 Metern Schremmspuren im Bereich vom Vermessungspunkt *** (Plan ***) in Richtung Nordosten vorgefunden.
- b)Bei der mündlichen Verhandlung am *** wurden vom Gericht unter Mithilfe der Parteien Messungen vorgenommen, wobei die Abstände des äußersten Punktes der Betonkonstruktion der Überplattung von der wasserseitigen Mauerkante an mehreren Stellen ermittelt wurden. Die Messung ergab Folgendes: - Messpunkt ca. 4,5 m vom Anschluss der Mauer an die Stützmauer der Straße: ca. 1,19 cm. - Messpunkt ca. 7 m vom Anschluss der Mauer an die Stützmauer der Straße: ca. 1,13 cm. - Messpunkt ca. 4,5 m vom nördlichen Ende der Mauer: ca. 108 cm. - Messpunkt am nördlichen Ende der Mauer: ca. 107 cm. Die Mauerkrone weißt eine Übermauerung auf, die am nördlichen Ende 9 cm beträgt; die genaue Stärke dieser Übermauerung an den übrigen Messpunkten ist nicht direkt zugänglich, erscheint optisch annähernd in gleicher Stärke. 3.5.4. Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik „Die vorzufindende Überplattung besteht im Wesentlichen aus t-förmigen Deckenbindern in Stahlbeton die aus einer abgebrochenen Hallenhalle stammen. Diese weisen üblicherweise auf Grund der Binderkonstruktion Binderfelder von 4 bis 5 m Breite auf. Diese wurden nunmehr mit wesentlich geringeren Abständen als Primärkonstruktion auf die seitlichen Mauern aufgelegt. Als Decke wurde eine Stahlbetonplattendecke mit Ortbeton darüber verlegt. Im gegenständlichen Grenzbereich kragen die Stahlbetonbinder und die Decke zwischen 40 und 50 cm über die Auflagermauer die eine breite von rund 50 cm aufweist aus. Aus bautechnischer Sicht erscheint bei einer Kürzung der Konstruktion und hier im speziellen der t-förmigen Stahlbinder um ca. 10 cm keine statische wesentliche Beeinträchtigung gegeben soferne die angeschnittenen Bewehrungen gegen Korrosion abschließend mit einem entsprechende Schutz versehen werden. Auf Grund der Auflagermauer von rund 50 cm und der verbleibenden Auskragung und somit der gegebenen Verankerungslänge der Eisen scheint dadurch die Standfestigkeit nicht beeinträchtigt zumal die Decke nicht durch Schwerfahrzeuge belastet wird. Sollte im Bereich der letzten 2 m im Anschlussbereich der Brücke eine Kürzung um max. 20 cm erforderlich sein so ist hierbei auch nicht mit einer wesentlichen statischen Beeinträchtigung der Konstruktion zu rechnen. Auf Grund der kürzeren Entfernung der Stahlbetonbinder als im Hallenbau übrig ist von einer wesentlichen statischen Überdimensionierung im vorliegenden Fall auszugehen. Zu den Kosten kann aus Sachverständigensicht keine konkrete Zahl genannt werden. Es ist jedenfalls kein unerheblicher Aufwand da auch die darüber liegende Stahlbetonbegrenzungsmauer großteils im betroffenen Bereich abgetragen und dann wieder erneuert werden müsste.“ 3.6. Vor Durchführung der mündlichen Verhandlung am *** erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung, in der sie darauf beharrte, dass sich die linke Stützmauer weiterhin auf ihrem Grundstück befinde und auch die Überplattung auch auf Grundeigentum der Beschwerdeführerin wäre. Nach dem „maßgeblichen VwGH-Erkenntnis“ dürfe die Überplattung nicht auf dem verbücherten Eigentum der Klägerin stehen. Eine nachträgliche Bewilligung nach Ende der Erfüllungsfrist sei nicht möglich. Unter Zugrundelegung des Kaufvertrags vom *** befände sich die Überplattung mit rund 12 m² auf Nachbargrund. Auch seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011 hätten sich die Eigentumsverhältnisse nicht geändert; der ein Meter breite Uferstreifen sei bisher nicht in das Grundeigentum der Beschwerdegegnerin übertragen worden. Die vorgelegten Pläne der Beschwerdegegnerin seien vergleichswidrig, insbesondere sei die Grenze vom Vermessungshinweis *** nicht in gerader Linie zu einem im Vergleich überhaupt nicht enthaltenen Höhenpunkt zu ziehen. Die Ausführungspläne des Baumeisters *** seien ebenfalls unrichtig. Zum Vergleichsabschlusspunkt sei nur die Uferstützmauer vorhanden gewesen und die Grenzlinie laut Vergleich wäre nach den Kotierungen einen Meter von der wasserbeschlagenen Seite der Mauer weg zu messen. Während die neu betonierte Stützmauer einen Knick hätte, verliefe das linksufrige Überplattungsende völlig geradlinig. Die im vorgelegten Vermessungsplan eingezeichnete Grenzverlaufslinie verliefe entgegen dem abgeschlossenen Vergleich mehr als einen Meter von der wasserbeschlagenen Mauerseite entfernt. Die genaue Lage des Vermessungshinweises *** sei in den Plänen unrichtig dargestellt; dieser Punkt sei im Jahr *** vermessen worden. Es könne sich „jeder einen Reim darauf machen, weshalb das gegenständliche Vermessungsprotokoll im Vermessungsamt *** nicht auffindbar“ sei. Mit dem Punkt *** sei ein Punkt vermessen worden, der in der Natur als Schnittpunkt der Gemeindebrücke mit der Wasseranschlagslinie bestanden hätte. 3.7. Die Beschwerdegegnerin bestritt das Vorbringen und legte Unterlagen des *** vor. In einem Schreiben vom *** schildert dieser die Vorgangsweise und die Vorkommnisse bei einer Vermessung am ***. Darin wird auch berichtet, dass der Vermesser beim Vermessungsamt *** keinerlei Protokolle oder handschriftliche Aufzeichnungen vom Jahr *** auffinden hätte können, jedoch die originalen Feldskizzen mit einem maschinengedruckten Koordinatenverzeichnis aus dem Jahr ***. Daraus ergebe sich die Koordinate des fraglichen Punktes ***. Damit korrespondiere die Koordinate dieses Punktes im Koordinatenverzeichnis der Koordinatendatenbank vom ***. Aus den Koordinaten seien Sperrmaße rechenbar und ergäben sich aus beiden Verzeichnissen gleiche Sperrmaße, woraus nur folgen könne, dass keine Koordinatenveränderung stattgefunden haben könne. 4. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. § 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). (…) VwGVG § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) AVG § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. (…) NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung 1976 § 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Paragraph eins, Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) ABGB §
- Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden Eigenthümer das Seinige zurückgestellet, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie gebührt. Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand, oder die Absonderung nicht möglich, so wird die Sache den Theilnehmern gemein; doch steht demjenigen, mit dessen Sache der Andere durch Verschulden die Vereinigung vorgenommen hat, die Wahl frey, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behalten, oder ihn dem Andern ebenfalls gegen Vergütung überlassen wolle. Der Schuld tragende Theilnehmer wird nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht behandelt. Kann aber keinem Theile ein Verschulden beygemessen werden, so bleibt dem, dessen Antheil mehr werth ist, die Auswahl vorbehalten.Paragraph 415, Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden Eigenthümer das Seinige zurückgestellet, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie gebührt. Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand, oder die Absonderung nicht möglich, so wird die Sache den Theilnehmern gemein; doch steht demjenigen, mit dessen Sache der Andere durch Verschulden die Vereinigung vorgenommen hat, die Wahl frey, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behalten, oder ihn dem Andern ebenfalls gegen Vergütung überlassen wolle. Der Schuld tragende Theilnehmer wird nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht behandelt. Kann aber keinem Theile ein Verschulden beygemessen werden, so bleibt dem, dessen Antheil mehr werth ist, die Auswahl vorbehalten. §
- Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem Eigenthümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten Materialien den Werth derselben zu bezahlen.Paragraph 416, Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem Eigenthümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten Materialien den Werth derselben zu bezahlen. §
- Hat im entgegen gesetzen Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.Paragraph 418, Hat im entgegen gesetzen Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern. §
- Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.Paragraph 914, Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. 4.
- Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung 4.2.
- Zunächst sei folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem unbestrittenen Vorbringen Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***; die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung vom *** eine Überplattung des Werkskanals auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet. Zur Bereinigung eines Grenzstreits, der auch die Grenze zwischen diesen Liegenschaften betraf, haben die nunmehrigen Streitteile des Beschwerdeverfahrens am *** einen gerichtlichen Vergleich folgenden Wortlauts abgeschlossen: „1.) Die Grenze zwischen den Grundstücken ***, *** und *** Grundbuch *** wird zwischen den Streitteilen einvernehmlich, so wie auf dem Lageplan zu GZ: ***, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vergleiches bildet, eingezeichneten roten Linie festgelegt. 2.) Die Grenze zwischen den Grundstücken *** und *** Grundbuch *** wird zwischen den Streitteilen einvernehmlich so wie derzeit im Kataster festgelegt (Bewertung € 50,--). 3.) Die Streitteile verpflichten sich allfällige Unterfertigungen betreffend der grundbücherlichen Eintragung der zu Punkt
- und
- dieses Vergleiches angeführten Grenzen abzugeben (Bewertung € 50,--). 4.) Die Vermessung und grundbücherliche Durchführung der zu Punkt
- und
- dieses Vergleiches festgelegten Grenzen erfolgt auf Kosten der beklagten Partei. 5.) Die beklagte Partei gestattet der klagenden Partei die fachgerechte Einleitung sämtlicher Oberflächenwässer vom Grundstück *** und *** in den Werksbach Grundstück Nr. *** Grundbuch *** (Bewertung € 50,--). 6.) Die beklagte Partei gestattet der klagenden Partei die Dachtraufe der Gebäude auf Grundstück Nr. *** in den Werkskanal Grundstück Nr. *** Grundbuch *** tropfen zu lassen (Bewertung € 50,--). 7.) Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht bis spätestens *** (Einlangen) schriftlich von einer der Parteien widerrufen wird.“ Der Widerruf gemäß 7.) ist unstreitig nicht erfolgt. Bestandteil des Vergleichs ist ein Lageplan, in dem die Ufermauer des Werkskanals im strittigen Bereich (mit Ausnahme eines kurzen Abschnittes unmittelbar bei der Brücke) eingezeichnet ist. Weiters ist die vereinbarte neue Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, in Form einer geraden Linie verzeichnet; gleichzeitig finden sich insgesamt fünf Markierungen an der wasserseitigen Mauerkante einerseits und an der die neue Grenze darstellenden Linie andererseits, jeweils mit der Angabe „1 m“. Dieser Abstandswert ist auch zwischen der vereinbarten Grenze und einem mit der Zahl *** gekennzeichneten Punkt eingetragen, wobei dieser von der gedachten Fortsetzung der Linie, an welcher die mauerseitigen Markierungen angebracht sind, vom Werksbach abgerückt ist. Die letzte unmittelbar davor befindliche Kotierung liegt genau beim Vermessungspunkt ***, an dem sich die Mauer in der Plandarstellung verjüngt. In diesem Bereich, etwa 7 m entfernt von der Grenze mit dem Öffentlichen Gut, wurde von *** seinem Lageplan GZ: *** zufolge die Entfernung des Randes der Überplattung von der wasserbeschlagenen Mauerkante mit 1,03 m gemessen. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Betrachtung der genannten Unterlagen. Diese Darstellung im Vergleichslageplan scheint zunächst nicht völlig schlüssig und bedarf weiterer Interpretation, da die Mauer in der Natur nicht völlig gerade verläuft, sodass entweder die gerade dargestellte Grenze den „Knicken“ der Mauer folgt, um den Abstand von 1 m permanent einzuhalten, oder bei einer Geraden als Grenze der Abstand von Mauer und Grenze variiert. Überdies ergeben sich die genaue Lage des Punktes *** und die daraus folgende Richtungsänderung der Grenze nicht eindeutig – jedenfalls nicht aus dem Plan allein. Insoweit ist das Parteienvorbringen nicht widersprüchlich. Das Vorliegen von den schriftlichen Vergleich (einschließlich des erwähnten Planes) abändernden oder ergänzenden Vereinbarungen hat das Gericht nicht festgestellt. Soweit das Vorbringen der Parteien bzw. des Zeuge *** darauf hinausläuft, handelt es sich um die Wiedergabe deren subjektiver Einschätzung und Motivation bzw. um die Interpretation des Vergleiches aus dem Blickwinkel des jeweiligen Standpunktes. So findet sich keine Beleg für eine Willensübereinkunft über die Vereinbarung eines durchschnittlichen Abstandes der Grenze von der Mauer, noch dafür, dass die Grenzvereinbarung an Bedingungen wie die einvernehmliche Vermessung oder bücherliche Durchführung geknüpft wäre. Ansonsten handelt es sich um Fragen der Interpretation des unstrittigen schriftlichen Vergleichstextes. Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass der strittige Punkt *** mit einem heute noch zu identifizierenden markanten Punkt in der Natur, etwa einer Mauerkante oder einem Pfeiler der Brücke korrespondieren würde. Aus den schlüssigen, übereinstimmenden Aussagen der beiden fachkundigen Zeugen – die jeweils von einem der Streitteile nominiert worden waren – folgt, dass die beschwerdeführerseitige Behauptung, der genannte Punkt beruhe auf der Einmessung einer Mauerkante des Brückenpfeilers, nicht verifiziert werden kann. Der Zeuge *** hat plausibel dargelegt, dass praktische Gründe dafür sprechen, dass bei der Vermessung *** nicht auf einen Punkt am oder im Mühlbach, sondern auf einen leichter zugänglicheren oben auf der Straße Bezug genommen worden wäre und sinnvollerweise das Ziel der Vermessung *** nicht die Fixierung einer veränderlichen Wasseranschlagslinie gewesen sein kann. Auch die Vermutung, dass im Verlauf eines halben Jahrhunderts Veränderungen eingetreten sein können, die den ursprünglichen Bezugspunkt verschwinden haben lassen, ist nachvollziehbar. Aus der Vertragsinterpretation einerseits (dazu später), in Verbindung mit den vom Zeugen *** genannten Gründen (siehe auch dazu im Folgenden) für die Rekonstruktion des Punktes *** andererseits, ist das Gericht zur Ansicht gelangt, dass die Grundgrenze im relevanten Abschnitt wie im vorläufigen Vermessungsplan des ***, GZ: ***, dargestellt verläuft. Diese Grenze wurde durch die Überplattung nicht bzw. allenfalls minimal (ca. 3 cm im Bereich des genannten Punktes ***) in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführerin überragt. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vermessungsplan des ***, wonach die Grenze laut Vermessung *** nicht überragt wird, allerdings im Punkt *** ein Abstand von 1,03 m gemessen wurde, wo er laut Vergleich 1,00 m betragen sollte. Diese Messung entspricht in etwa auch dem Messergebnis bei der mündlichen Verhandlung, wobei ein Anspruch auf absolute Genauigkeit aus den von Zeugen *** genannten Gründen nicht erhoben werden kann. Aus den noch darzulegenden Erwägungen bedarf es jedoch dieses Genauigkeitsgrades nicht, sodass weitere Feststellungen dazu unterbleiben konnten. Im Bereich von etwa 4,5 m entfernt von der Straßengrenze wurde beim Lokalaugenschein ein Abstand der wasserseitigen Mauerkrone zum Rand der Überplattung von etwa 119 cm festgestellt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mauerkrone über die die Grenze bildende Mauerkante um etwa 9 cm hinaus ragt (wie am Anfang der Mauer gemessen), ist in diesem Bereich der Überplattungsrand von der wasserseitigen Mauerkannte etwa 110 cm entfernt. Am Anfang der Überplattung (aus Werksbachfließrichtung gesehen) beträgt der Abstand ca. 97/98 cm, ungefähr 4,5 m bachabwärts ca. 99 cm (Messergebnisse *** sowie beim Lokalaugenschein). Es ist technisch – ohne Gefährdung der Stabilität des Bauwerks (Überplattung) und damit ohne seine Funktion zu gefährden – möglich, einen Randstreifen in einer Breite von etwa 10 cm, auf den letzten beiden Metern auch bis zu 20 cm zu entfernen. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen bautechnischen Amtssachverständigengutachten. 4.2.
- In rechtlicher Hinsicht ergibt sich in der Sache: Der angefochtene Bescheid ist in einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren ergangen. Im Verfahren nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat die Behörde zunächst festzustellen, ob die wasserrechtlich bewilligte Anlage in Übereinstimmung mit der Bewilligung errichtet worden ist. Im Falle von wahrgenommenen Abweichungen oder Mängeln hat die Behörde deren Behebung zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen können im Zuge des Überprüfungsverfahrens genehmigt werden, wenn öffentliche Interessen nicht verletzt bzw. die durch die Abweichung in ihren Rechten Betroffenen dem zugestimmt haben.Der angefochtene Bescheid ist in einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren ergangen. Im Verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat die Behörde zunächst festzustellen, ob die wasserrechtlich bewilligte Anlage in Übereinstimmung mit der Bewilligung errichtet worden ist. Im Falle von wahrgenommenen Abweichungen oder Mängeln hat die Behörde deren Behebung zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen können im Zuge des Überprüfungsverfahrens genehmigt werden, wenn öffentliche Interessen nicht verletzt bzw. die durch die Abweichung in ihren Rechten Betroffenen dem zugestimmt haben. Die Einwendungsmöglichkeiten eines Grundeigentümers, dessen Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 auch im Kollaudierungsverfahren geschützt sind, sind dahingehend eingeschränkt, als Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, nicht mit der Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden können (z.B. VwGH 28.01.1992, 90/07/0099). Mit anderen Worten, selbst wenn durch eine wasserrechtliche Bewilligung zu Unrecht in fremdes Grundeigentum eingegriffen wurde, kann dies im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden.Die Einwendungsmöglichkeiten eines Grundeigentümers, dessen Rechte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 auch im Kollaudierungsverfahren geschützt sind, sind dahingehend eingeschränkt, als Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, nicht mit der Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden können (z.B. VwGH 28.01.1992, 90/07/0099). Mit anderen Worten, selbst wenn durch eine wasserrechtliche Bewilligung zu Unrecht in fremdes Grundeigentum eingegriffen wurde, kann dies im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen darum, ob durch das gegenständliche Vorhaben Grundeigentum der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wurde und ob dies entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgt ist. Entscheidende Bedeutung kommt hinsichtlich dieser Fragen der Auslegung des Vergleiches vom *** zu. Auf diesen Vergleich bezieht sich nämlich die rechtskräftige Berufungsentscheidung vom ***, ***. Durch die Bezugnahme auf diesen Vergleich in der Auflage 1 hat die Berufungsbehörde keineswegs die Umsetzung des gesamten Vergleiches zum Inhalt ihres Bescheides gemacht, wie die Beschwerdeführerin meint, sondern zielt die genannte Auflage bloß darauf ab, dass das Vorhaben nicht unter Verletzung der mit dem Vergleich neu festgelegten Grundgrenze errichtet wird. Ein darüber hinaus gehender Inhalt kann dem im Rede stehenden Bescheid von vornherein nicht unterstellt werden, sodass das darauf bezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Ebenso gingen Einwendungen der Beschwerdeführerin insgesamt ins Leere, wenn sich ergäbe, dass das Vorhaben der Beschwerdegegnerin auf Eigengrund der Beschwerdegegnerin errichtet wurde bzw. wenn der in Rede stehende Vergleich die Beschwerdegegnerin zur Inanspruchnahme von Grund der Beschwerdeführerin berechtigt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie mangels bücherlicher Durchführung des Vergleiches noch immer Eigentümerin jenes ein Meter breiten Grenzstreifens entlang des linken Werksbachufers sei, ist ihr entgegen zu halten, dass dies nicht die entscheidende Frage ist. Mit dem in Rede stehenden Vergleich haben sich die Vertragsteile nämlich darauf geeinigt, wo die Grenze zwischen ihren Grundstücken verlaufen soll. Damit war die Beschwerdegegnerin aber auch berechtigt, diesen vormals strittigen Grundstücksteil in Anspruch zu nehmen. Auf die bücherliche Durchführung kommt es dabei nicht an; es kann auch keine Bestimmung des Vergleichs dahingehend ausgelegt werden (zur Auslegung siehe unten), dass der Vertrag erst dann wirksam (aufschiebend bedingt) wäre, wenn die neue Grenze verbüchert ist. Ebenso wenig kann den zivilrechtlichen Bestimmungen eine Regelung entnommen werden, wonach der Vertrag bei Nichterfüllung einer einzelnen Bestimmung durch einen bestimmten Zeitraum hindurch ohne weiteres obsolet würde. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob aus den Vertrags-bestimmungen eine Verpflichtung zur bücherlichen Durchführung resultierte. Der Beschwerdeführerin bleibt es insofern unbenommen, ihre diesbezüglichen (behaupteten) Ansprüche aus dem Vergleich im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Für das Wasserrechtsverfahren ist wesentlich, dass eine Verletzung des Grundeigentums dann nicht vorliegt, wenn ein Privatrechtstitel zu einer Inanspruchnahme des Grundeigentums berechtigt. Daran, dass ein gerichtlicher Vergleich betreffend die Neufestlegung einer Grenze ein geeigneter Privatrechtstitel ist, die betreffende Liegenschaft bis zur neu festgelegten Grenze zu benutzen, kann kein Zweifel bestehen. Vorausgesetzt, die Beschwerdegegnerin hat durch ihr Vorhaben diese Vergleichsgrenze nicht überschritten, könnte die Beschwerdeführerin in ihrem Grundeigentum nicht verletzt sein. Es wäre in diesem Fall nicht zu prüfen, ob das Vorhaben in einer - nicht für die Beschwerdeführerin relevanten Form - abweichend ausgeführt worden ist; denn ihre Beschwerdebefugnis reicht nicht weiter als der Umfang ihrer Einwendungsmöglichkeiten im behördlichen Verfahren. Das Gericht würde seine Kognitionsbefugnis (vgl. § 27 VwGVG) überschreiten, griffe es einen Mangel des angefochtenen Bescheides auf, den die Beschwerdeführerin infolge ihrer beschränkten Parteistellung nicht geltend zu machen berechtigt ist. Das betrifft insbesondere eine allfällige Überschreitung der Baufrist (vgl. VwGH 13.6.1989, 85/07/0298), aber auch Abweichungen, die nur öffentlichen Interessen oder Rechten (von der Beschwerdeführerin verschiedener) Dritter abträglich sein könnten. Dass die Beschwerdeführerin durch Abweichungen in der Konstruktion in Bezug auf das Hochwasserabfuhrvermögen des Werksbaches nachteilig beeinflusst sein könnte, hat sie in ihrer Beschwerde nicht mehr geltend gemacht; dieses ursprüngliche Vorbringen vor der belangten Behörde wurde im Übrigen schon durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde wiederlegt, aus dem sich ein sogar günstigeres Abflussgeschehen ergibt, da der Freibord um 9 cm erhöht wurde.Für das Wasserrechtsverfahren ist wesentlich, dass eine Verletzung des Grundeigentums dann nicht vorliegt, wenn ein Privatrechtstitel zu einer Inanspruchnahme des Grundeigentums berechtigt. Daran, dass ein gerichtlicher Vergleich betreffend die Neufestlegung einer Grenze ein geeigneter Privatrechtstitel ist, die betreffende Liegenschaft bis zur neu festgelegten Grenze zu benutzen, kann kein Zweifel bestehen. Vorausgesetzt, die Beschwerdegegnerin hat durch ihr Vorhaben diese Vergleichsgrenze nicht überschritten, könnte die Beschwerdeführerin in ihrem Grundeigentum nicht verletzt sein. Es wäre in diesem Fall nicht zu prüfen, ob das Vorhaben in einer - nicht für die Beschwerdeführerin relevanten Form - abweichend ausgeführt worden ist; denn ihre Beschwerdebefugnis reicht nicht weiter als der Umfang ihrer Einwendungsmöglichkeiten im behördlichen Verfahren. Das Gericht würde seine Kognitionsbefugnis vergleiche Paragraph 27, VwGVG) überschreiten, griffe es einen Mangel des angefochtenen Bescheides auf, den die Beschwerdeführerin infolge ihrer beschränkten Parteistellung nicht geltend zu machen berechtigt ist. Das betrifft insbesondere eine allfällige Überschreitung der Baufrist vergleiche VwGH 13.6.1989, 85/07/0298), aber auch Abweichungen, die nur öffentlichen Interessen oder Rechten (von der Beschwerdeführerin verschiedener) Dritter abträglich sein könnten. Dass die Beschwerdeführerin durch Abweichungen in der Konstruktion in Bezug auf das Hochwasserabfuhrvermögen des Werksbaches nachteilig beeinflusst sein könnte, hat sie in ihrer Beschwerde nicht mehr geltend gemacht; dieses ursprüngliche Vorbringen vor der belangten Behörde wurde im Übrigen schon durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde wiederlegt, aus dem sich ein sogar günstigeres Abflussgeschehen ergibt, da der Freibord um 9 cm erhöht wurde. Es bleibt daher die entscheidende Frage zu klären, wo nun konkret in der Natur die relevante Grenze laut Vergleich *** verläuft. Diesbezüglich gibt es im Wesentlichen zwei Streitpunkte, nämlich erstens, ob der „Ein-Meter-Abstand“ dem tatsächlichen Verlauf der Mauer folgt oder eine Gerade mit einem mittleren Abstand von einem Meter darstellt, und zweitens die Frage nach der Position des Vermessungspunktes *** und damit nach dem Grenzverlauf in diesem Bereich. Für die Auslegung des Vergleiches gilt – wie für jeden Vertrag – die Bestimmung des § 914 ABGB. Dabei ist nicht zu erforschen, welchen subjektiven, den Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste. Das Gegensatzpaar „objektive Betrachtung“ und „subjektive Auffassung des Erklärenden“ bedeutet, dass für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte. Dabei ist die subjektive Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (VwGH 15.09.2011, 2009/07/0195 mit weiteren Nennungen).Für die Auslegung des Vergleiches gilt – wie für jeden Vertrag – die Bestimmung des Paragraph 914, ABGB. Dabei ist nicht zu erforschen, welchen subjektiven, den Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste. Das Gegensatzpaar „objektive Betrachtung“ und „subjektive Auffassung des Erklärenden“ bedeutet, dass für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte. Dabei ist die subjektive Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (VwGH 15.09.2011, 2009/07/0195 mit weiteren Nennungen). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Besonderheit, dass die Grenzlinie, auf die sich die Einigung bezog, in einer vorhandenen planlichen Darstellung eingetragen wurde. Es ist daher zu untersuchen, welche Absicht der Parteien für einen verständigen Erklärungsempfänger darin zum Ausdruck kommt. Soweit es die Frage anbelangt, ob damit ein gerader Grenzverlauf oder ein zur in der Natur „geknickten“ Mauer paralleler Grenzverlauf festgelegt werden sollte, kommt das Gericht zu folgendem Ergebnis: Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Anführung mehrerer Koten nur so verstanden werden kann, dass im Plan zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass jeweils der Meterabstand von den in der Natur vorhandenen Positionen der Mauer ausgemessen werden soll. Wäre eine gerade Linie beabsichtigt gewesen, so wäre zu erwarten, dass jeweils ein Punkt am Anfang und am Ende des Mauerbereichs mit dem Metermaß versehen worden wäre und diese beiden Punkte einfach durch eine Gerade verbunden worden wären. Eine mehrfache Angabe des Metermaßes zwischen diesen beiden Endpunkten wäre überflüssig und es kann den Vertragsparteien nicht unterstellt werden, diese Kotierung ohne Absicht vorgenommen zu haben. Diese Absicht kann eben nur darin bestehen, die Grenze möglichst exakt parallel zur vorhandenen Mauer festzulegen. Dass der Abstand „im Mittel“ zu verstehen wäre, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, steht mit dem Erklärungsinhalt des Vergleichs nicht im Einklang und kann das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung nicht festgestellt werden. Dennoch führt diese Interpretation nicht zu dem Ergebnis, welches die Beschwerdeführerin anstrebt. Eine mögliche Überbauung der Grenze betrifft nämlich jenen Bereich, der etwa beim Vermessungspunkt *** in den Plänen des *** beginnt, wo sich die Mauer verjüngt. Im flussaufwärtigen Bereich wurde sowohl beim Lokalaugenschein eine Unterschreitung dem „1 m- Abstandes“ gemessen als auch bei der Vermessung des *** (Lageplan GZ: ***). Zwischen der Kote beim Punkt *** und jener beim Punkt *** finden sich keine weiteren Kotierungen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Vertragparteien hier vom Prinzip des „1 m – Abstandes“ abweichen wollten, was zwingend daraus folgt, dass durch die Heranziehung des Punktes *** ein anderer Bezugspunkt gewählt wurde und - sofern dieser nicht zufällig genau in der Mauerflucht läge – irgendwo notwendigerweise der Abstand von Grenze und Mauer vom 1 m-Maß abzuweichen beginnen muss. Der Vergleichslageplan kann nun nicht anders verstanden werden, dass diese Abweichung im Punkt *** beginnt, da gerade hier die letzte Kote gesetzt wurde. Folglich verläuft die Grenze hier als Gerade zwischen den beiden genannten Punkten. Wäre beabsichtigt gewesen, die Grenze mauerparallel bis zum Ende der am Plan ersichtlichen Mauer zu führen, hätten die Parteien in konsequenter Fortführung ihrer Vorgehensweise auch hier eine Kote setzen müssen. Selbst wenn man hier eine Unklarheit sehen wollte, könnte sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, wäre es doch ihre Sache gewesen, für eine eindeutige Vertragsformulierung Sorge zu tragen. Was die strittige Lage des Punktes *** betrifft, ist evident, dass diesbezüglich vom Grundsatz abgewichen wurde, dass die Mauer Ausgangspunkt der Entfernung von einem Meter sein soll. Offenbar waren die Parteien der Meinung, dass es sich hiebei um einen feststehenden Grenzpunkt handelt. Es ist daher zu fragen, wo sich dieser Punkt in der Natur befindet. Der als Zeuge vernommene *** hat für das Gericht sehr plausibel dargelegt, dass sich der gegenständliche Punkt durch vorhandene Koordinaten sehr gut reproduzieren lässt. Die vom Zeugen dargelegten Schlussfolgerungen erscheinen auch dem Gericht nachvollziehbar; sie wurden auch vom seitens der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Fachmann *** bestätigt. Im Hinblick auf die doppelt abgesicherte Koordinatenangabe hat das Gericht keinen Zweifel den Punkt so anzunehmen, wie dies der Geometer *** getan hat. Welcher in der Natur allenfalls im Jahre *** vorhanden gewesene Punkt der damalige Bezugspunkt gewesen ist, lässt sich heute nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Welchen „Reim“ man sich auf das Nichtvorhandensein eines Protokolls aus dem Jahre *** im Vermessungsamt machen soll, wie die Beschwerdeführerin meint, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es ist eben ein Faktum, dass die Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. Auch aus dem Umstand, dass zu Zeiten der Vermessung *** eine Toleranz von 20 cm bestanden haben mag, folgt für einen verständigen Erklärungsempfänger – und damit auch für das Gericht - keineswegs, dass dieser Wert ausgerechnet zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beaufschlagen ist, weil sich damit etwa ein für ihren Standpunkt günstiger Wert ergibt. Betrachtet man den vorliegenden Plan und damit den Vertragsinhalt des Vergleichs, so ist für jeden objektiven Betrachter klar ersichtlich, dass der Vermessungspunkt *** sich nicht in einer Flucht mit der damals vorhandenen Mauer(kante) befand, sondern dass dieser abgerückt in Richtung Grundstück der Beschwerdeführerin ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass im Vergleichszeitpunkt, als ihnen dieser Plan vorlag, den Parteien klar gewesen sein muss, dass die nun festgelegte Grenze in diesem Bereich vom Werksbachufer bzw. der Verlängerung der vorhandenen Mauerflucht weggerückt wird. Der vom Geometer *** in seinem Plan GZ *** eingetragene Grenzverlauf erscheint daher dem Gericht der, welcher dem im einen Vergleichsbestandteil bildenden Plan dargestellten am besten entspricht. Das Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Grenzverlauf, wie er im genannten Plan, erstellt von einem erfahrenen Fachmann, dem auch die Interpretation des Vergleichsplanes zuzutrauen ist, bestmöglich umgesetzt wurde und dass dies der dem Vergleich entsprechende Grenzverlauf ist. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass damit keineswegs dem Vermesser die Feststellung der strittigen Grenze überlassen wird, jedoch ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die von diesem gelieferte Erklärung zur Auffindung des strittigen Punktes schlüssig und damit der daraus abgeleitete Grenzverlauf zwingend ist. Daraus ergibt sich aber, dass alle Bauteile der Anlage, die Gegenstand der wasserrechtlichen Überprüfung sind, soweit sie sich südlich dieser Linie befinden, von einem gültigen Privatrechtstitel erfasst sind, wodurch das Eigentum der Beschwerdeführerin nicht verletzt werden kann. Legt man die so gefundene Grenze zugrunde, kann eine Überschreitung der Grenze - mit Einschränkungen beim Punkt *** - nicht festgestellt werden. Die Messung eines Abstandes etwa 110 cm befindet sich nämlich im mittleren Bereich zwischen den Punkten *** und ***, wo die Mauer nicht mehr Bezugspunkt ist; er korreliert gut mit dem Wert von 1,24 m im Plan *** (Abstand Mauer – Überplattungsrand am Mauerende nahe Punkt ***), da sich der Abstand von Mauer und Grenze infolge der Lage von Punkt *** zunehmend vergrößert. Einzig beim Punkt *** scheint eine Überschreitung um etwa 3 cm vorzuliegen. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt werden, ob diese tatsächlich vorliegt oder auf einem Messfehler beruht. Selbst in ersterem Fall verfängt nämlich – im Ergebnis – das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wenn sie sich auf den Eigentumsverlust der Beschwerdeführerin infolge Grenzüberbaus beruft. Die Problematik des Eigentumserwerbs bei Bauführung auf fremden Grund, insbesondere der Spezialfall des sogenannten „Grenzüberbaus“, ist Gegenstand der Diskussion in Judikatur (vgl. die nachstehenden Belege) und Lehre (z.B. Jabornegg, Der Grenzüberbau im österreichischen Recht, FS Eichler 1977).Die Problematik des Eigentumserwerbs bei Bauführung auf fremden Grund, insbesondere der Spezialfall des sogenannten „Grenzüberbaus“, ist Gegenstand der Diskussion in Judikatur vergleiche die nachstehenden Belege) und Lehre (z.B. Jabornegg, Der Grenzüberbau im österreichischen Recht, FS Eichler 1977). So führt etwa der Verwaltungsgerichtshof aus: Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz "superficies solo cedit" (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck. Gebäude sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will. Vom Fall des Superädifikats abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude nicht verschiedenen Personen zustehen. Die Vorschrift des § 418 ABGB ist Ausfluss dieser Konzeption des Bestandteilsrechtes im Bereich der Bauführung auf fremdem Grund. Der Eigentümerkonflikt wird so gelöst, dass das Eigentum am Grund grundsätzlich mit dem am Gebäude zusammenfällt. Wenn daher jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grunde gebaut hat, gilt die allgemeine Regel des § 418 erster Satz ABGB superficies solo cedit. Hingegen gilt nach der Ausnahmebestimmung des § 418 dritter Satz ABGB und als eine der Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz des § 431 ABGB das umgekehrte Prinzip, wonach kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Bauführung ein außerbücherlicher originärer Eigentumserwerb des Bauführers an der Grundfläche eintritt, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und sie dem redlichen Bauführer nicht sogleich untersagt. Der Eigentümer eines Grundes kann dann in einem solchen Fall nur den gemeinen Wert für den Grund fordern (vgl. OGH vom
- April 2001, 7 Ob 222/00y). (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0139).Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz "superficies solo cedit" (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den Paragraphen 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck. Gebäude sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will. Vom Fall des Superädifikats abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude nicht verschiedenen Personen zustehen. Die Vorschrift des Paragraph 418, ABGB ist Ausfluss dieser Konzeption des Bestandteilsrechtes im Bereich der Bauführung auf fremdem Grund. Der Eigentümerkonflikt wird so gelöst, dass das Eigentum am Grund grundsätzlich mit dem am Gebäude zusammenfällt. Wenn daher jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grunde gebaut hat, gilt die allgemeine Regel des Paragraph 418, erster Satz ABGB superficies solo cedit. Hingegen gilt nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 418, dritter Satz ABGB und als eine der Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz des Paragraph 431, ABGB das umgekehrte Prinzip, wonach kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Bauführung ein außerbücherlicher originärer Eigentumserwerb des Bauführers an der Grundfläche eintritt, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und sie dem redlichen Bauführer nicht sogleich untersagt. Der Eigentümer eines Grundes kann dann in einem solchen Fall nur den gemeinen Wert für den Grund fordern vergleiche OGH vom
- April 2001, 7 Ob 222/00y). (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0139). § 418 ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft. Geht es aber nun darum, dass nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau), so stößt die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Gebäudeteiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der §§ 415, 416 ABGB anzuwenden (Hinweis Erkenntnisse vom
- September 2008, 2007/05/0206 und vom
- Jänner 2010, 2009/05/0068). In Anwendung der §§ 415, 416 ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu § 416 ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes. (VwGH 15.3.2012, 2010/06/0141)Paragraph 418, ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft. Geht es aber nun darum, dass nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau), so stößt die Anwendung des Paragraph 418, erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Gebäudeteiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der Paragraphen 415, 416, ABGB anzuwenden (Hinweis Erkenntnisse vom
- September 2008, 2007/05/0206 und vom
- Jänner 2010, 2009/05/0068). In Anwendung der Paragraphen 415, 416, ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu Paragraph 416, ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes. (VwGH 15.3.2012, 2010/06/0141) Diese Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis auch in Bezug auf den unredlichen Bauführer (von „Unredlichkeit“, wofür leichte Fahrlässigkeit ausreicht, ist wohl im vorliegenden Fall auszugehen, hätte der Bauführer doch bei einer nicht vermessenen bzw. unvermarkten Grenze besondere Sorgfalt walten lassen müssen, was getan zu haben er nicht darzutun vermochte) aufrecht, wogegen der Oberste Gerichtshof (vgl. OGH 11.10.2010, 6Ob167/10t, 18.9.2002, 9Ob32/02z ) dies nur im Rahmen des Schikaneeinwandes gelten lässt. Doch auch dieser träfe nach Auffassung der Gerichts im vorliegenden Fall bei einem möglichen Überbau im Ausmaß von ca. 3 cm zu, welcher ohne Zweifel in Bezug auf das gesamte Bauwerk geringwertig und in Bezug auf die Nachbarliegenschaft geringfügig ist, betrifft er doch maximal einige Quadratdezimeter eines Werksbachuferbereichs. Das Vorbringen, für eine Grundstückszufahrt würde „jeder Zentimeter“ benötigt, scheint in diesem Zusammenhang, auch weil die fragliche Stelle nicht im Zufahrtsbereich an der Straße, sondern dort liegt, wo das Grundstück, wie aus den vorliegenden Lageplänen ersichtlich, bereits mehrere Meter breiter ist, nicht plausibel; abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin den aufgetragenen Beweis dafür auch schuldig geblieben. Ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch muss daher scheitern und damit auch der Einwand der Verletzung von im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechten.Diese Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis auch in Bezug auf den unredlichen Bauführer (von „Unredlichkeit“, wofür leichte Fahrlässigkeit ausreicht, ist wohl im vorliegenden Fall auszugehen, hätte der Bauführer doch bei einer nicht vermessenen bzw. unvermarkten Grenze besondere Sorgfalt walten lassen müssen, was getan zu haben er nicht darzutun vermochte) aufrecht, wogegen der Oberste Gerichtshof vergleiche OGH 11.10.2010, 6Ob167/10t, 18.9.2002, 9Ob32/02z ) dies nur im Rahmen des Schikaneeinwandes gelten lässt. Doch auch dieser träfe nach Auffassung der Gerichts im vorliegenden Fall bei einem möglichen Überbau im Ausmaß von ca. 3 cm zu, welcher ohne Zweifel in Bezug auf das gesamte Bauwerk geringwertig und in Bezug auf die Nachbarliegenschaft geringfügig ist, betrifft er doch maximal einige Quadratdezimeter eines Werksbachuferbereichs. Das Vorbringen, für eine Grundstückszufahrt würde „jeder Zentimeter“ benötigt, scheint in diesem Zusammenhang, auch weil die fragliche Stelle nicht im Zufahrtsbereich an der Straße, sondern dort liegt, wo das Grundstück, wie aus den vorliegenden Lageplänen ersichtlich, bereits mehrere Meter breiter ist, nicht plausibel; abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin den aufgetragenen Beweis dafür auch schuldig geblieben. Ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch muss daher scheitern und damit auch der Einwand der Verletzung von im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechten. Zusammenfassend kommt das Gericht zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine die Rechte der Beschwerdeführerin verletzende Abweichung von der erteilten Bewilligung vorliegt, sodass der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muss. Der Ordnung halber sei bemerkt, dass die Wasserrechtsbehörde und damit auch das Landesverwaltungsgericht die Frage des Grenzverlaufs nur als Vorfrage (§ 38 AVG) zu beurteilen haben; die Durchsetzung des Vergleichs einschließlich der Erzwingung dessen Verbücherung obliegt ihnen nicht. Auch kommt der Interpretation des gerichtlichen Vergleichs keine über das gegenständliche Verfahren hinausreichende Rechtswirkung zu.Zusammenfassend kommt das Gericht zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine die Rechte der Beschwerdeführerin verletzende Abweichung von der erteilten Bewilligung vorliegt, sodass der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muss. Der Ordnung halber sei bemerkt, dass die Wasserrechtsbehörde und damit auch das Landesverwaltungsgericht die Frage des Grenzverlaufs nur als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) zu beurteilen haben; die Durchsetzung des Vergleichs einschließlich der Erzwingung dessen Verbücherung obliegt ihnen nicht. Auch kommt der Interpretation des gerichtlichen Vergleichs keine über das gegenständliche Verfahren hinausreichende Rechtswirkung zu. 4.2.
- Zur Kostenentscheidung: Da das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden hat, kommen auch die im V. Teil des AVG enthaltenen Kostenregelungen zum Tragen. Somit sind auch für Amtshandlungen des Gerichts außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben, welche pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde gemäß § 1 NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung € 13,80 betragen, woraus sich im vorliegenden Fall bei jeweils drei Amtsorganen und einmal fünf bzw. einmal acht halben Stunden der im Spruch festgesetzte Betrag ergibt. Die mündlichen Verhandlungen in *** waren notwendig, um an Ort und Stelle den von der belangten Behörde nicht ausreichend festgestellten bzw. erörterten Sachverhalt ermitteln zu können.Da das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden hat, kommen auch die im römisch fünf. Teil des AVG enthaltenen Kostenregelungen zum Tragen. Somit sind auch für Amtshandlungen des Gerichts außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben, welche pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde gemäß Paragraph eins, NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung € 13,80 betragen, woraus sich im vorliegenden Fall bei jeweils drei Amtsorganen und einmal fünf bzw. einmal acht halben Stunden der im Spruch festgesetzte Betrag ergibt. Die mündlichen Verhandlungen in *** waren notwendig, um an Ort und Stelle den von der belangten Behörde nicht ausreichend festgestellten bzw. erörterten Sachverhalt ermitteln zu können. Es könnte zweifelhaft sein, ob die wasserberechtigte Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen hat, obwohl die Amtshandlung durch die Beschwerde einer anderen Partei ausgelöst wurde. Da aber gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 das Überprüfungsverfahren auf Kosten des Unternehmers (das ist der Wasserberechtigte) durchzuführen hat, sind diesem auch die notwendigen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzurechnen. Daher waren der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.Da aber gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 das Überprüfungsverfahren auf Kosten des Unternehmers (das ist der Wasserberechtigte) durchzuführen hat, sind diesem auch die notwendigen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzurechnen. Daher waren der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2.
- Zur Zulassung der Revision: Soweit es sich um verwaltungsrechtliche Vorschriften handelt, sind im vorliegenden Fall – abgesehen von der Kostenfrage – keine Rechtsfragen zu lösen, die noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes waren. Insoweit ist die Judikatur auch nicht widersprüchlich. Auch zur Auslegung des § 914 ABGB existiert eine einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei es im vorliegenden Fall bloß um die Anwendung der vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze auf den Einzelfall ging. Auch bezüglich der Anwendbarkeit der §§ 415, 416 bzw. 418 ABGB ist die Judikatur des VwGH nicht uneinheitlich und wird hievon in diesem Erkenntnis nicht abgewichen. Die Revision betreffend den Spruchteil A.I. war daher nicht zuzulassen.Soweit es sich um verwaltungsrechtliche Vorschriften handelt, sind im vorliegenden Fall – abgesehen von der Kostenfrage – keine Rechtsfragen zu lösen, die noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes waren. Insoweit ist die Judikatur auch nicht widersprüchlich. Auch zur Auslegung des Paragraph 914, ABGB existiert eine einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei es im vorliegenden Fall bloß um die Anwendung der vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze auf den Einzelfall ging. Auch bezüglich der Anwendbarkeit der Paragraphen 415, 416, bzw. 418 ABGB ist die Judikatur des VwGH nicht uneinheitlich und wird hievon in diesem Erkenntnis nicht abgewichen. Die Revision betreffend den Spruchteil A.I. war daher nicht zuzulassen. Was die Verpflichtung zur Kostentragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anlangt, liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es handelt sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass in diesem Punkt die ordentliche Revision zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0995