RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-43/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, Ärztin für Allgemeinmedizin in ***, ***, vertreten durch ***, ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit dem ihr antragsgemäß die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an ihrem Ordinationssitz in *** unter Einhaltung der Auflage, dass keinerlei Arzneimittel aus der gegenständlich bewilligten ärztlichen Hausapotheke in ***an den weiteren Berufssitz in *** abgegeben werden dürfen, erteilt wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, Ärztin für Allgemeinmedizin in ***, ***, vertreten durch ***, ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, mit dem ihr antragsgemäß die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an ihrem Ordinationssitz in *** unter Einhaltung der Auflage, dass keinerlei Arzneimittel aus der gegenständlich bewilligten ärztlichen Hausapotheke in ***an den weiteren Berufssitz in *** abgegeben werden dürfen, erteilt wurde, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Auflage behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Auflage behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** langte bei der Bezirkshauptmannschaft X der Antrag der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Ordinationssitz in *** ein. Die Beschwerdeführerin führte begründend aus, dass sie Ärztin für Allgemeinmedizin sei und die Ordination mit bestehender ärztlicher Hausapotheke mit Sitz in *** bis *** durch *** geführt werde. Um die weitere medizinische medikamentöse Versorgung der Patienten zu gewährleisten, beantrage sie die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, befinde sich in der Ortschaft *** auch keine öffentliche Apotheke und sei der Berufssitz der Ordination von der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke mehr als 6 Straßenkilometer entfernt. Am *** langte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Antrag der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Ordinationssitz in *** ein. Die Beschwerdeführerin führte begründend aus, dass sie Ärztin für Allgemeinmedizin sei und die Ordination mit bestehender ärztlicher Hausapotheke mit Sitz in *** bis *** durch *** geführt werde. Um die weitere medizinische medikamentöse Versorgung der Patienten zu gewährleisten, beantrage sie die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, befinde sich in der Ortschaft *** auch keine öffentliche Apotheke und sei der Berufssitz der Ordination von der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke mehr als 6 Straßenkilometer entfernt. Die Bezirkshauptmannschaft X ersuchte die Österreichische Apothekerkammer um Stellungnahme zu dem Antrag der Frau ***. Die Österreichische Apothekerkammer führte in ihrer Stellungnahme vom *** zur Zl. *** aus, dass laut Auskunft der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Frau *** ab *** einen großen Kassenvertrag für die Gemeinde *** erhalte, sich in der Gemeinde *** keine öffentliche Apotheke befinde, die nächste öffentliche Apotheke die Apotheke „***“ in ***, *** sei, liege diese 8,6 Straßenkilometer vom künftigen Berufssitz von Frau *** in *** entfernt. Mit Eröffnung der Ordination in *** werde Frau *** die Ordination in ***, *** schließen. Frau *** verfüge jedoch noch über einen weiteren Berufssitz in ***. Sollte dieser Berufssitz weiter bestehen, wäre zu klären, wo künftig der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit der Frau *** liegen wird, da nur von einem Arzt, der das Schwergewicht seiner ärztlichen Tätigkeit an jenem Berufssitz entfaltet, an dem ihm die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt wurde, bei einer Durchschnittsbetrachtung erwartet werden könne, dass er – zumal er die ärztliche Hausapotheke gemäß § 31 Abs. 1 Apothekengesetz selbst führen müsse und Hilfskräfte zum selbstständigen Dispensieren von Arzneien gemäß § 31 Abs. 2 Apothekengesetz nicht verwenden dürfe – den gesetzlichen Anforderungen an der Betriebsanlage, Betriebseinrichtung und ordnungsgemäße Führung des Betriebes nach den §§ 6 Abs. 1 und 3, sowie 7 Apothekengesetz und den darauf gestützten Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung in vollem Umfange nachkommen wird (VwGH 86/08/0125, VwGH 90/10/0038). Eine bewilligungsfähige ärztliche Hausapotheke setze einen Umfang der ärztlichen Praxis und ein Maß der Anwesenheit des praktischen Arztes an der Ordinationsstätte voraus, die geeignet sind, eine fachlich ordnungsgemäße Heilmittelzubereitung, Heilmittellagerung und Heilmittelabgabe zu gewährleisten. Es komme also auf das Schwergewicht der entfalteten ärztlichen Tätigkeiten an dem für die ärztliche Hausapotheke in Aussicht genommenen Berufssitz an, wobei die verbindlich festgesetzten Ordinationszeiten dafür ein taugliches Indiz bilden können. , Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ersuchte die Österreichische Apothekerkammer um Stellungnahme zu dem Antrag der Frau ***. Die Österreichische Apothekerkammer führte in ihrer Stellungnahme vom *** zur Zl. *** aus, dass laut Auskunft der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Frau *** ab *** einen großen Kassenvertrag für die Gemeinde *** erhalte, sich in der Gemeinde *** keine öffentliche Apotheke befinde, die nächste öffentliche Apotheke die Apotheke „***“ in ***, *** sei, liege diese 8,6 Straßenkilometer vom künftigen Berufssitz von Frau *** in *** entfernt. Mit Eröffnung der Ordination in *** werde Frau *** die Ordination in ***, *** schließen. Frau *** verfüge jedoch noch über einen weiteren Berufssitz in ***. Sollte dieser Berufssitz weiter bestehen, wäre zu klären, wo künftig der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit der Frau *** liegen wird, da nur von einem Arzt, der das Schwergewicht seiner ärztlichen Tätigkeit an jenem Berufssitz entfaltet, an dem ihm die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt wurde, bei einer Durchschnittsbetrachtung erwartet werden könne, dass er – zumal er die ärztliche Hausapotheke gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Apothekengesetz selbst führen müsse und Hilfskräfte zum selbstständigen Dispensieren von Arzneien gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Apothekengesetz nicht verwenden dürfe – den gesetzlichen Anforderungen an der Betriebsanlage, Betriebseinrichtung und ordnungsgemäße Führung des Betriebes nach den Paragraphen 6, Absatz eins und 3, sowie 7 Apothekengesetz und den darauf gestützten Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung in vollem Umfange nachkommen wird (VwGH 86/08/0125, VwGH 90/10/0038). Eine bewilligungsfähige ärztliche Hausapotheke setze einen Umfang der ärztlichen Praxis und ein Maß der Anwesenheit des praktischen Arztes an der Ordinationsstätte voraus, die geeignet sind, eine fachlich ordnungsgemäße Heilmittelzubereitung, Heilmittellagerung und Heilmittelabgabe zu gewährleisten. Es komme also auf das Schwergewicht der entfalteten ärztlichen Tätigkeiten an dem für die ärztliche Hausapotheke in Aussicht genommenen Berufssitz an, wobei die verbindlich festgesetzten Ordinationszeiten dafür ein taugliches Indiz bilden können. Frau *** würde laut der auf deren Website veröffentlichten ab *** geltenden Ordinationszeiten in beiden Gemeinden auf eine wöchentliche Ordinationszeit von je 10 Stunden kommen, weshalb sich daraus kein eindeutiges Schwergewicht der ärztlichen Tätigkeit ableiten lasse. Am *** teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft X ihre Ordinationszeiten mit, wobei auf den Berufssitz in *** 12 Stunden und auf den Berufssitz in ***, 8 Ordinationsstunden entfallen. Am *** teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ihre Ordinationszeiten mit, wobei auf den Berufssitz in *** 12 Stunden und auf den Berufssitz in ***, 8 Ordinationsstunden entfallen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort ***, unter der Auflage, dass keinerlei Arzneimittel aus der gegenständlich bewilligten ärztlichen Hausapotheke in *** an den weiteren Berufssitz in *** abgegeben werden dürfen.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort ***, unter der Auflage, dass keinerlei Arzneimittel aus der gegenständlich bewilligten ärztlichen Hausapotheke in *** an den weiteren Berufssitz in *** abgegeben werden dürfen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, die sich lediglich auf die im Spruch aufgenommene Auflage bezieht, da sie lediglich durch die von der Behörde verfügte Auflage beschwert sei. Die Auflage stelle eine Nebenbestimmung und damit einen normativen Ausspruch der Behörde dar (Vslg 12.889A/1989). Der Spruchinhalt, zu dem auch Nebenbestimmungen gehören, sei von der Behörde zu begründen (VwGH 22.06.2004, 2003/06/0201). Der erstinstanzliche Bescheid enthalte zur erteilten Auflage keine Begründung. Auch Auflagen der Behörde stellen rechtlich eine hoheitliche Anordnung dar, die dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG unterliege. Auflagen seien ohne explizite Ermächtigung des Gesetzgebers nur dann zulässig, wenn sie vom Inhalt des Gesetzes gedeckt seien (Schmelz, ecolex 1997, 815f). Im Apothekengesetz werde die Befugnis zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke und damit auch der Umstand, an wen ein hausapothekenführender Arzt Medikamente abgeben dürfe, ausschließlich im § 30 Apothekengesetz (ApG) geregelt. Diese Gesetzesbestimmung laute in ihrem Abs. 1 wie folgt: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, die sich lediglich auf die im Spruch aufgenommene Auflage bezieht, da sie lediglich durch die von der Behörde verfügte Auflage beschwert sei. Die Auflage stelle eine Nebenbestimmung und damit einen normativen Ausspruch der Behörde dar (Vslg 12.889A/1989). Der Spruchinhalt, zu dem auch Nebenbestimmungen gehören, sei von der Behörde zu begründen (VwGH 22.06.2004, 2003/06/0201). Der erstinstanzliche Bescheid enthalte zur erteilten Auflage keine Begründung. Auch Auflagen der Behörde stellen rechtlich eine hoheitliche Anordnung dar, die dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG unterliege. Auflagen seien ohne explizite Ermächtigung des Gesetzgebers nur dann zulässig, wenn sie vom Inhalt des Gesetzes gedeckt seien (Schmelz, ecolex 1997, 815f). Im Apothekengesetz werde die Befugnis zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke und damit auch der Umstand, an wen ein hausapothekenführender Arzt Medikamente abgeben dürfe, ausschließlich im Paragraph 30, Apothekengesetz (ApG) geregelt. Diese Gesetzesbestimmung laute in ihrem Absatz eins, wie folgt: „§ 30 Abs. 1:„§ 30 Absatz eins : Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.“ Nach der genannten Gesetzesstelle dürfe ein hausapothekenführender Arzt sohin an alle in seiner Behandlung stehenden Personen Medikamente abgeben, wenn diese Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist oder im Umkreis von 4 Straßenkilometern (Behandlungsort – Betriebsstätte öffentlicher Apotheke), stattfinde. Im angefochtenen Bescheid befinde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich an ihrem Zweitordinationssitz in ***, beziehungsweise im Umkreis von 4 Straßenkilometern, eine öffentliche Apotheke befinde. In *** bestehe weder eine öffentliche, noch eine Filialapotheke. Ihre Zweitordination in *** sei von der nächstgelegenen in ***, *** befindlichen öffentlichen Apotheke „***“, und zwar auf der kürzesten Straßenverbindung, von Haustür zur Haustür gemessen, 7,8 km entfernt. Die nächstgelegene Apotheke sei somit im Sinne des § 30 ApG von ihrer Zweitordination deutlich mehr als 4 Straßenkilometer entfernt. Sie habe die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Sitz der Erstordination in ***, sei ihr entgegen den Ausführungen der Behörde durchaus gestattet, aus ihrer in *** bestehenden Hausapotheke Medikamente bei sich zu führen und an Personen, die sie in der Zweitordination behandle, abzugeben. Im Apothekengesetz werde unzweifelhaft dargelegt, dass sie an alle in ihrer Behandlung stehenden Personen Medikamente abgeben dürfe, wenn die Behandlung nicht am Ort einer öffentlichen Apotheke und in einer Entfernung von mehr als 4 Straßenkilometern zur Betriebsstätte einer bestehenden öffentlichen Apotheke stattfinde. Es sei ihr auch gestattet, im Zuge der ärztlichen Hausvisiten Medikamente mitzuführen und die von den Patienten benötigten Medikamente vor Ort am Kranken abzugeben. Das von der Behörde ausgesprochene generelle Verbot, an ihre in der Zweitordination behandelten Patienten Medikamente abzugeben, finde im Gesetz keine Deckung, und sei diese Auflage auch nicht begründet worden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die von der Behörde erster Instanz im Spruch verfügte Auflage ersatzlos behoben werde. Nach der genannten Gesetzesstelle dürfe ein hausapothekenführender Arzt sohin an alle in seiner Behandlung stehenden Personen Medikamente abgeben, wenn diese Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist oder im Umkreis von 4 Straßenkilometern (Behandlungsort – Betriebsstätte öffentlicher Apotheke), stattfinde. Im angefochtenen Bescheid befinde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich an ihrem Zweitordinationssitz in ***, beziehungsweise im Umkreis von 4 Straßenkilometern, eine öffentliche Apotheke befinde. In *** bestehe weder eine öffentliche, noch eine Filialapotheke. Ihre Zweitordination in *** sei von der nächstgelegenen in ***, *** befindlichen öffentlichen Apotheke „***“, und zwar auf der kürzesten Straßenverbindung, von Haustür zur Haustür gemessen, 7,8 km entfernt. Die nächstgelegene Apotheke sei somit im Sinne des Paragraph 30, ApG von ihrer Zweitordination deutlich mehr als 4 Straßenkilometer entfernt. Sie habe die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Sitz der Erstordination in ***, sei ihr entgegen den Ausführungen der Behörde durchaus gestattet, aus ihrer in *** bestehenden Hausapotheke Medikamente bei sich zu führen und an Personen, die sie in der Zweitordination behandle, abzugeben. Im Apothekengesetz werde unzweifelhaft dargelegt, dass sie an alle in ihrer Behandlung stehenden Personen Medikamente abgeben dürfe, wenn die Behandlung nicht am Ort einer öffentlichen Apotheke und in einer Entfernung von mehr als 4 Straßenkilometern zur Betriebsstätte einer bestehenden öffentlichen Apotheke stattfinde. Es sei ihr auch gestattet, im Zuge der ärztlichen Hausvisiten Medikamente mitzuführen und die von den Patienten benötigten Medikamente vor Ort am Kranken abzugeben. Das von der Behörde ausgesprochene generelle Verbot, an ihre in der Zweitordination behandelten Patienten Medikamente abzugeben, finde im Gesetz keine Deckung, und sei diese Auflage auch nicht begründet worden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die von der Behörde erster Instanz im Spruch verfügte Auflage ersatzlos behoben werde.
- Erwägungen: Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** hat das erkennende Gericht wie folgt erwogen: Folgende Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApG) i.d.F. BGBl. I Nr. 1/2006 sind maßgeblich: Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. *** hat das erkennende Gericht wie folgt erwogen: , , Folgende Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2006, sind maßgeblich: Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke § 29 Abs.
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wennParagraph 29, Abs.
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
- dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist,
- sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
- der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung. In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung. Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken § 30
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.Paragraph 30,
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.
(1a)Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß § 29 Abs. 4 noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.
(1a)Absatz eins, gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Paragraph 29, Absatz 4, noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.
(2)Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.
(3)Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte. § 31
(1)Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken:Paragraph 31,
(1)Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken: Die Hausapotheke muss von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.
(2)In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.
(3)Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen. Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung. Die Bestimmungen der Paragraphen 6,, erster und dritter Absatz, und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung. § 45 Ärztegesetz lautet:Paragraph 45, Ärztegesetz lautet:
(1)Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(1)Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den Paragraphen 34, letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2)Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(2)Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27,) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Absatz 3,) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(3)Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
(3)Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
(4)Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten. Gemäß § 45 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 darf der Arzt für Allgemeinmedizin nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben, einen in Ausübung der Niederlassungsfreiheit frei gewählten Berufssitz und einen behördlich bewilligten zweiten Berufssitz. Da es sich in beiden Fällen um einen Berufssitz handelt, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der praktische Arzt an seinem zweiten Ordinationssitz, das ist der behördlich bewilligte Berufssitz, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erhält. Umgekehrt hindert eine ärztliche Tätigkeit an einem zweiten Berufssitz nicht von vornherein und schlechthin die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke für den ersten Berufssitz. Maßgebend für die Bewilligung ist allerdings das Übergewicht der entfalteten ärztlichen Tätigkeit, an dem für die ärztliche Hausapotheke in Aussicht genommenen Berufssitz (VwGH 09.07.1990, Zl. 90/10/0038). Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke darf bei zwei Berufssitzen im Sinne des Ärztegesetzes nur für den Berufssitz erfolgen, an dem das Übergewicht ärztlicher Tätigkeit entfaltet wird. (VwGH 15.12.2006, Zl. 2004/10/0102) Nur von einem Arzt, der das Schwergewicht seiner ärztlichen Tätigkeit an dem betreffenden Ordinationssitz entfaltet, kann bei einer Durchschnittsbetrachtung erwartet werden, dass er – zumal er die ärztliche Hausapotheke gemäß § 31 Abs. 1 Apothekengesetz selbst führen muss und Hilfskräfte zum selbstständigen Dispensieren von Arzneien gemäß § 31 Abs. 2 Apothekengesetz nicht verwenden darf – den gesetzlichen Anforderungen an Betriebsanlage, Betriebseinrichtung und ordnungsgemäße Führung des Betriebes nach den §§ 6 Abs. 1 und 3, sowie 7 Apothekengesetz und den darauf gestützten Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung in vollem Umfange nachkommen wird. (VwGH 03.07.1990, Zl. 86/08/0125). Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 darf der Arzt für Allgemeinmedizin nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben, einen in Ausübung der Niederlassungsfreiheit frei gewählten Berufssitz und einen behördlich bewilligten zweiten Berufssitz. Da es sich in beiden Fällen um einen Berufssitz handelt, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der praktische Arzt an seinem zweiten Ordinationssitz, das ist der behördlich bewilligte Berufssitz, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erhält. Umgekehrt hindert eine ärztliche Tätigkeit an einem zweiten Berufssitz nicht von vornherein und schlechthin die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke für den ersten Berufssitz. Maßgebend für die Bewilligung ist allerdings das Übergewicht der entfalteten ärztlichen Tätigkeit, an dem für die ärztliche Hausapotheke in Aussicht genommenen Berufssitz (VwGH 09.07.1990, Zl. 90/10/0038). Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke darf bei zwei Berufssitzen im Sinne des Ärztegesetzes nur für den Berufssitz erfolgen, an dem das Übergewicht ärztlicher Tätigkeit entfaltet wird. (VwGH 15.12.2006, Zl. 2004/10/0102) Nur von einem Arzt, der das Schwergewicht seiner ärztlichen Tätigkeit an dem betreffenden Ordinationssitz entfaltet, kann bei einer Durchschnittsbetrachtung erwartet werden, dass er – zumal er die ärztliche Hausapotheke gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Apothekengesetz selbst führen muss und Hilfskräfte zum selbstständigen Dispensieren von Arzneien gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Apothekengesetz nicht verwenden darf – den gesetzlichen Anforderungen an Betriebsanlage, Betriebseinrichtung und ordnungsgemäße Führung des Betriebes nach den Paragraphen 6, Absatz eins und 3, sowie 7 Apothekengesetz und den darauf gestützten Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung in vollem Umfange nachkommen wird. (VwGH 03.07.1990, Zl. 86/08/0125). Der Beschwerdeführerin ist in ihrem Vorbringen, dass sich im Apothekengesetz insbesondere in den die Bewilligungbefugnis zum Betrieb ärztlicher Hausapotheken und Vorschriften für den Betrieb ärztlicher Hausapotheken regelnden Normen keine gesetzliche Grundlage findet, die die Vorschreibung einer Auflage wie der verfahrensgegenständlichen zulassen würde, im Recht. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, die Vorschreibung dieser Auflage zu begründen. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr bereits aufgrund des § 31 Apothekengesetz dazu verhalten, die Hausapotheke selbst zu führen, keine Hilfskräfte zum selbstständigen Dispensieren von Arzneien zu verwenden und verpflichtet, den gesetzlichen Anforderungen an Betriebsanlage, Betriebseinrichtung und ordnungsgemäße Führung des Betriebes nach den §§ 6 Abs. 1 und 3 sowie 7 Apothekengesetz und den darauf gestützten Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung in vollem Umfange nachzukommen. Der Beschwerdeführerin ist in ihrem Vorbringen, dass sich im Apothekengesetz insbesondere in den die Bewilligungbefugnis zum Betrieb ärztlicher Hausapotheken und Vorschriften für den Betrieb ärztlicher Hausapotheken regelnden Normen keine gesetzliche Grundlage findet, die die Vorschreibung einer Auflage wie der verfahrensgegenständlichen zulassen würde, im Recht. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, die Vorschreibung dieser Auflage zu begründen. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr bereits aufgrund des Paragraph 31, Apothekengesetz dazu verhalten, die Hausapotheke selbst zu führen, keine Hilfskräfte zum selbstständigen Dispensieren von Arzneien zu verwenden und verpflichtet, den gesetzlichen Anforderungen an Betriebsanlage, Betriebseinrichtung und ordnungsgemäße Führung des Betriebes nach den Paragraphen 6, Absatz eins und 3 sowie 7 Apothekengesetz und den darauf gestützten Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung in vollem Umfange nachzukommen. Nach § 30 Abs. 1 Apothekengesetz (ApG) ist die Beschwerdeführerin als Allgemeinmedizinerin zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in ihrer Behandlung stehenden Personen berechtigt, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist oder im Umkreis von 4 Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, Arzneimittel zu verabreichen. Für einer Beschränkung dergestalt, dass Arzneimittel an Patienten der Zweitordination nicht abgegeben werden dürfen, finden sich in den §§ 30 und 31 Apothekengesetz keine Anhaltspunkte, weswegen der Beschwerde Folge zu geben war und die Auflage ersatzlos zu beheben war. Nach Paragraph 30, Absatz eins, Apothekengesetz (ApG) ist die Beschwerdeführerin als Allgemeinmedizinerin zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in ihrer Behandlung stehenden Personen berechtigt, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist oder im Umkreis von 4 Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, Arzneimittel zu verabreichen. Für einer Beschränkung dergestalt, dass Arzneimittel an Patienten der Zweitordination nicht abgegeben werden dürfen, finden sich in den Paragraphen 30 und 31 Apothekengesetz keine Anhaltspunkte, weswegen der Beschwerde Folge zu geben war und die Auflage ersatzlos zu beheben war. 4. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommtDie ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.43.001.2015