4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: siehe unten Ort: *** Grundstück Nr. ***, KG ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben als Pächterin einer Teilfläche (Nr. ***) des oben angeführten Grundstückes, welches im Eigentum von Herrn *** steht, ein Holzhaus im Ausmaß von 6,8 m x 3,7 m und ein Nebengebäude aus Holz im Ausmaß vom 1,8 m x 1,1 m sowie einen Stiegenabgang zum Teich errichtet, somit ein Bauvorhaben ausgeführt, ohne die erforderliche baurechtliche Bewilligung erlangt zu haben. Aus § 14 Z.1 NÖ Bauordnung ergibt sich die baubehördliche Bewilligungspflicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, aus § 14 Z 2 ergibt sich die Bewilligungspflicht von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen und Recht nach § 6 verletzt werden könnten. Aus Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung ergibt sich die baubehördliche Bewilligungspflicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, aus Paragraph 14, Ziffer 2, ergibt sich die Bewilligungspflicht von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen und Recht nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. Bei einer Begehung durch die Baubehörde (MG ***) am *** wurde festgestellt, dass die oben angeführten konsenslosen baulichen Anlagen bzw. Gebäude auf dem genannten Grundstück errichtet waren, am *** wurden alle auf den einzelnen Pachtflächen (*** bis ***) errichteten Gebäude und baulichen Anlagen aufgenommen. Diese Unterlagen samt Fotos wurden von der Baubehörde an die BH X übermittelt. Bei einer Begehung durch die Baubehörde (MG ***) am *** wurde festgestellt, dass die oben angeführten konsenslosen baulichen Anlagen bzw. Gebäude auf dem genannten Grundstück errichtet waren, am *** wurden alle auf den einzelnen Pachtflächen (*** bis ***) errichteten Gebäude und baulichen Anlagen aufgenommen. Diese Unterlagen samt Fotos wurden von der Baubehörde an die BH römisch zehn übermittelt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 37 Abs. 1 Ziff.1 iVm § 14 Z. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996Paragraph 37, Absatz eins, Ziff.1 in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ Bauordnung 1996 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 365,00 72 Stunden § 37 Abs.2 iVm Abs. 1 Ziff.1 NÖ Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziff.1 NÖ Bauordnung 1996 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 36,50 Gesamtbetrag: € 401,50“ Begründend führte die belangte Behörde hierzu zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom *** bestraft worden, nachdem aufgrund behördlicher Erhebungen beim wasserrechtlich bewilligten Grundwasserteich zutage getreten sei, dass auf zahlreichen Teilflächen des Grundstückes Nr.***, KG ***, verschiedene Gebäude und bauliche Anlagen ohne baurechtliche Bewilligung errichtet worden seien. Auch auf der von der Beschwerdeführerin gepachteten Teilfläche seien die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführten Gebäude und baulichen Anlagen behördlich festgestellt und fotografiert worden. Die Beschwerdeführerin habe gegen diese Strafverfügung rechtzeitig mit der Begründung Einspruch erhoben, dass sie durch den Verpächter ausdrücklich die Erlaubnis erhalten habe, die Pachtfläche in der vorliegenden Art und Weise zu bebauen. Aufgrund der bestehenden Bebauungen sei ihr die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns nicht klar gewesen; außerdem sei ein Umwidmungsverfahren angestrebt, welches eine nachträgliche Genehmigung möglich mache. Es werde um Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Begutachtung durch den neuen Raumplaner ersucht. Nach Anführung der einschlägigen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde im Straferkenntnis dazu aus rechtlicher Sicht aus, die behördlichen Überprüfungen seien aufgrund einer privaten Anzeige durchgeführt worden. Anlässlich der Überprüfung der zuständigen Baubehörde Marktgemeinde *** sei klar gewesen, dass aufgrund der bestehenden Flächenwidmung eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung nicht möglich sei. Es sei erhoben worden, dass zwar Bestrebungen zur Umwidmung des Grundstückes in Bauland durch den Grundeigentümer gegeben seien, eine solche Umwidmung jedoch aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Marktgemeinde *** liege im Akt auf. Die Beschwerdeführerin habe die Verwaltungsübertretung grundsätzlich zugegeben; dass sie mit einer nachträglichen Baubewilligung durch die Baubehörde rechne, könne die Verwaltungsübertretung nicht rechtfertigen. Auch sei es keine Rechtfertigung, dass das Bauen durch den Verpächter „erlaubt“ gewesen sei, da auch einem Laien klar sein habe müssen, dass eine Baubewilligung nur von der Baubehörde erteilt werden könne. Das Erfordernis einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden sei Allgemeinwissen; bei Zweifeln hätte eine Information der zuständigen Baubehörde eingeholt werden können. Dies sei nicht erfolgt. Da eine Übertretung der NÖ BauO 1996 dann vorliege, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung ausgeführt werde, sei eine solche im gegenständlichen Fall gegeben und die Strafbarkeit eingetreten. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, sofern eine Verwaltungsübertretung (gemeint wohl: Verwaltungsvorschrift) über das Verschulden nichts anderes bestimme. Es gelte in diesem Fall die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Die Strafe diene zum Schutz baurechtlicher Bestimmungen; diese seien unumgänglich, damit unkontrollierte Bautätigkeiten vermieden würden; dies um den Schutz der Nachbarn und die Einhaltung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu gewährleisten, sowie um eine „bautechnisch einwandfreie“ Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zum Schutz zukünftiger Nutzer sicherzustellen. Im vorliegenden Fall könne eine Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen „durchaus“ angenommen werden. Bei der Strafbemessung sei von durchschnittlichen Verhältnissen, dh. einem Einkommen von € 1.800,--, sowie keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Nach Abwägung „der in Betracht kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe“ sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse scheine die verhängte Mindeststrafe dem Verschulden angemessen.Begründend führte die belangte Behörde hierzu zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom *** bestraft worden, nachdem aufgrund behördlicher Erhebungen beim wasserrechtlich bewilligten Grundwasserteich zutage getreten sei, dass auf zahlreichen Teilflächen des Grundstückes Nr.***, KG ***, verschiedene Gebäude und bauliche Anlagen ohne baurechtliche Bewilligung errichtet worden seien. Auch auf der von der Beschwerdeführerin gepachteten Teilfläche seien die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführten Gebäude und baulichen Anlagen behördlich festgestellt und fotografiert worden. Die Beschwerdeführerin habe gegen diese Strafverfügung rechtzeitig mit der Begründung Einspruch erhoben, dass sie durch den Verpächter ausdrücklich die Erlaubnis erhalten habe, die Pachtfläche in der vorliegenden Art und Weise zu bebauen. Aufgrund der bestehenden Bebauungen sei ihr die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns nicht klar gewesen; außerdem sei ein Umwidmungsverfahren angestrebt, welches eine nachträgliche Genehmigung möglich mache. Es werde um Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Begutachtung durch den neuen Raumplaner ersucht. Nach Anführung der einschlägigen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde im Straferkenntnis dazu aus rechtlicher Sicht aus, die behördlichen Überprüfungen seien aufgrund einer privaten Anzeige durchgeführt worden. Anlässlich der Überprüfung der zuständigen Baubehörde Marktgemeinde *** sei klar gewesen, dass aufgrund der bestehenden Flächenwidmung eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung nicht möglich sei. Es sei erhoben worden, dass zwar Bestrebungen zur Umwidmung des Grundstückes in Bauland durch den Grundeigentümer gegeben seien, eine solche Umwidmung jedoch aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Marktgemeinde *** liege im Akt auf. Die Beschwerdeführerin habe die Verwaltungsübertretung grundsätzlich zugegeben; dass sie mit einer nachträglichen Baubewilligung durch die Baubehörde rechne, könne die Verwaltungsübertretung nicht rechtfertigen. Auch sei es keine Rechtfertigung, dass das Bauen durch den Verpächter „erlaubt“ gewesen sei, da auch einem Laien klar sein habe müssen, dass eine Baubewilligung nur von der Baubehörde erteilt werden könne. Das Erfordernis einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden sei Allgemeinwissen; bei Zweifeln hätte eine Information der zuständigen Baubehörde eingeholt werden können. Dies sei nicht erfolgt. Da eine Übertretung der NÖ BauO 1996 dann vorliege, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung ausgeführt werde, sei eine solche im gegenständlichen Fall gegeben und die Strafbarkeit eingetreten. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, sofern eine Verwaltungsübertretung (gemeint wohl: Verwaltungsvorschrift) über das Verschulden nichts anderes bestimme. Es gelte in diesem Fall die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Die Strafe diene zum Schutz baurechtlicher Bestimmungen; diese seien unumgänglich, damit unkontrollierte Bautätigkeiten vermieden würden; dies um den Schutz der Nachbarn und die Einhaltung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu gewährleisten, sowie um eine „bautechnisch einwandfreie“ Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zum Schutz zukünftiger Nutzer sicherzustellen. Im vorliegenden Fall könne eine Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen „durchaus“ angenommen werden. Bei der Strafbemessung sei von durchschnittlichen Verhältnissen, dh. einem Einkommen von € 1.800,--, sowie keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Nach Abwägung „der in Betracht kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe“ sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse scheine die verhängte Mindeststrafe dem Verschulden angemessen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom *** erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Straferkenntnis „allenfalls unter Vornahme einer Maßnahme
G“ ersatzlos zu beheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen. Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In ihrer gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom *** erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Straferkenntnis „allenfalls unter Vornahme einer Maßnahme
Paragraph 21, VStG“ ersatzlos zu beheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen. Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu zusammengefasst aus, die gegenständliche Entscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach bekämpft. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelange, die Behauptung einer möglichen nachträglichen Baubewilligung rechtfertige nicht die Verwaltungsübertretung. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr *** eine Parzelle auf der in Rede stehenden Liegenschaft gepachtet. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich bereits 12 Blockhäuser und Wohnmobile auf der Liegenschaft befunden. Laut damaliger Auskunft des Verpächters sei eine Baubewilligung für die Errichtung von „Bauhütten“ nicht nötig gewesen und hätten Holzhütten in der vorliegenden Art und Weise gebaut werden dürfen. Die Anlage habe damals schon seit 10 Jahren bestanden. Aufgrund der bestehenden Verbauungen und vorhandenen Wohnwägen habe kein Anlass bestanden, bei der Gemeinde nachzufragen, ob überhaupt auf diesen Pachtflächen gebaut werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe so wie andere Pächter auch im guten Glauben ein Holzhaus oder andere Baulichkeiten auf ihrer Parzelle errichtet. Keiner der Pächter sei darüber in Kenntnis gewesen, dass das Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum erst Ende *** von der Gemeinde ein Baustopp verhängt worden sei, da der Gemeinde bekannt gewesen sei, dass auf den Pachtflächen Holzhäuser errichtet worden seien. Erst nach der Verhängung des Baustopps Ende *** hätten die Beschwerdeführerin und sämtliche anderen Pächter erfahren, dass das Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet sei. Im Zuge des gegenständlichen Strafverfahrens hätte die Beschwerdeführerin so wie alle anderen Pächter davon Kenntnis erlangt, dass es im Jahr *** eine „Zusage der Gemeinde zur Fortführung einer Umwidmung in ‚Bauland-Sondergebiet‘“ gegeben habe, die von der Gemeinde nicht eingehalten worden sei. Der Verpächter der Liegenschaft habe offensichtlich darauf vertraut, dass eine Umwidmung erfolge und den Pächtern im Vertrauen darauf mitgeteilt, dass auf den Pachtflächen Holzhäuser gebaut werden dürften. Da es sich bei dem gegenständlichen Grundstück nicht um Bauland handle, könne außerdem kein Verstoß gegen § 14 Z 1 und Z 2 NÖ BauO 1996 vorliegen, da „diese Bestimmung Bauten in einem als Bauland gewidmeten Grundstück vorsieht“. Es sei daher nach Meinung der Beschwerdeführerin bereits der objektive Tatbestand des § 14 Z 1 und Z 2 NÖ BauO 1996 nicht erfüllt. Selbst unter der Annahme aber, dass der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsstrafnorm erfüllt sei, sei jedoch die subjektive Tatseite durch die Beschwerdeführerin nicht verwirklicht; eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG liege nicht vor. Die belangte Behörde habe sich mit dem Einspruch der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt und keine weiteren Beweiserhebungen durchgeführt, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an der zur Last gelegten Tat vorwerfbar sei; sie habe es unterlassen, von Amts wegen weitere Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der subjektiven Tatseite vorzunehmen; dies werde als Verfahrensmangel gerügt. Der Beschwerdeführerin hätte im Hinblick auf das Gesagte Fahrlässigkeit nicht angelastet werden dürfen, ein Verschulden der Beschwerdeführerin liege keinesfalls vor. Sollte wider Erwarten dennoch von einem Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen sein, so könne dieses lediglich als leicht angesehen werden. Die Behörde hätte daher nach den Umständen des Einzelfalles
G von einer Strafe absehen müssen; hierauf bestehe ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin.Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu zusammengefasst aus, die gegenständliche Entscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach bekämpft. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelange, die Behauptung einer möglichen nachträglichen Baubewilligung rechtfertige nicht die Verwaltungsübertretung. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr *** eine Parzelle auf der in Rede stehenden Liegenschaft gepachtet. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich bereits 12 Blockhäuser und Wohnmobile auf der Liegenschaft befunden. Laut damaliger Auskunft des Verpächters sei eine Baubewilligung für die Errichtung von „Bauhütten“ nicht nötig gewesen und hätten Holzhütten in der vorliegenden Art und Weise gebaut werden dürfen. Die Anlage habe damals schon seit 10 Jahren bestanden. Aufgrund der bestehenden Verbauungen und vorhandenen Wohnwägen habe kein Anlass bestanden, bei der Gemeinde nachzufragen, ob überhaupt auf diesen Pachtflächen gebaut werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe so wie andere Pächter auch im guten Glauben ein Holzhaus oder andere Baulichkeiten auf ihrer Parzelle errichtet. Keiner der Pächter sei darüber in Kenntnis gewesen, dass das Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum erst Ende *** von der Gemeinde ein Baustopp verhängt worden sei, da der Gemeinde bekannt gewesen sei, dass auf den Pachtflächen Holzhäuser errichtet worden seien. Erst nach der Verhängung des Baustopps Ende *** hätten die Beschwerdeführerin und sämtliche anderen Pächter erfahren, dass das Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet sei. Im Zuge des gegenständlichen Strafverfahrens hätte die Beschwerdeführerin so wie alle anderen Pächter davon Kenntnis erlangt, dass es im Jahr *** eine „Zusage der Gemeinde zur Fortführung einer Umwidmung in ‚Bauland-Sondergebiet‘“ gegeben habe, die von der Gemeinde nicht eingehalten worden sei. Der Verpächter der Liegenschaft habe offensichtlich darauf vertraut, dass eine Umwidmung erfolge und den Pächtern im Vertrauen darauf mitgeteilt, dass auf den Pachtflächen Holzhäuser gebaut werden dürften. Da es sich bei dem gegenständlichen Grundstück nicht um Bauland handle, könne außerdem kein Verstoß gegen Paragraph 14, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ BauO 1996 vorliegen, da „diese Bestimmung Bauten in einem als Bauland gewidmeten Grundstück vorsieht“. Es sei daher nach Meinung der Beschwerdeführerin bereits der objektive Tatbestand des Paragraph 14, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ BauO 1996 nicht erfüllt. Selbst unter der Annahme aber, dass der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsstrafnorm erfüllt sei, sei jedoch die subjektive Tatseite durch die Beschwerdeführerin nicht verwirklicht; eine Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG liege nicht vor. Die belangte Behörde habe sich mit dem Einspruch der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt und keine weiteren Beweiserhebungen durchgeführt, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an der zur Last gelegten Tat vorwerfbar sei; sie habe es unterlassen, von Amts wegen weitere Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der subjektiven Tatseite vorzunehmen; dies werde als Verfahrensmangel gerügt. Der Beschwerdeführerin hätte im Hinblick auf das Gesagte Fahrlässigkeit nicht angelastet werden dürfen, ein Verschulden der Beschwerdeführerin liege keinesfalls vor. Sollte wider Erwarten dennoch von einem Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen sein, so könne dieses lediglich als leicht angesehen werden. Die Behörde hätte daher nach den Umständen des Einzelfalles
Paragraph 21, VStG von einer Strafe absehen müssen; hierauf bestehe ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin.
G 10% der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren auferlegt.Anlässlich zweier Überprüfungen am *** sowie am *** stellte die zuständige Baubehörde der Marktgemeinde *** fest, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf mehreren Teilen des auf Teilflächen verpachteten Grundstückes konsenslose Gebäude und bauliche Anlagen errichtet worden waren. Auf der im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren in Rede stehenden Teilfläche „Nr. ***“ befindet sich ein konsenslos errichtetes Holzhaus im Ausmaß von 6,8 m x 3,7 m, ein ohne baubehördliche Bewilligung errichtetes Nebengebäude aus Holz im Ausmaß von 1,8 m x 1,1 m, sowie ein ohne Baubewilligung errichteter Stiegenabgang zum Teich. Die genannten Bauwerke auf der Teilfläche Nr. *** wurden durch die Beschwerdeführerin errichtet. Diese Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten. Zunächst mit von der Beschwerdeführerin beeinspruchte Strafverfügung vom ***, sowie in der Folge mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom *** wurde über die Beschwerdeführerin die gesetzliche Mindeststrafe von € 365,-- wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit , Paragraph 14, Ziffer eins und Ziffer 2, leg.cit. verhängt, da sie zur angegebenen Tatzeit (der Überprüfung durch die Baubehörde) ein Holzhaus im Ausmaß von 6,8 m x 3,7 m, ein Nebengebäude aus Holz im Ausmaß von 1,8 m x 1,1 m sowie einen Stiegenabgang zum Teich errichtet habe, ohne die hierfür erforderliche baubehördliche Bewilligung erlangt zu haben. Weiters wurden der Beschwerdeführerin
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 10% der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren auferlegt.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 44.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.
GVG entfällt wegen der Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen der Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe oben unter 7.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.783.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.