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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AM-14-0037 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit welchem einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, mit welchem einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen vier Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bzw. der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) schuldig erkannt. Diese Strafverfügung wurde am *** beim Postamt *** hinterlegt. Mit E-Mail vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung Einspruch. Zur Rechtzeitigkeit des Einspruches führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich vom *** bis *** nicht an der Abgabestelle, sondern in *** aufgehalten habe. Im Hinblick auf § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes sei die Zustellung erst am *** wirksam geworden. Die Einspruchsfrist würde somit erst am *** enden. „Sollte die Behörde die Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen vier Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bzw. der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) schuldig erkannt. Diese Strafverfügung wurde am *** beim Postamt *** hinterlegt. Mit E-Mail vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung Einspruch. Zur Rechtzeitigkeit des Einspruches führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich vom *** bis *** nicht an der Abgabestelle, sondern in *** aufgehalten habe. Im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes sei die Zustellung erst am *** wirksam geworden. Die Einspruchsfrist würde somit erst am *** enden. „Sollte die Behörde die Rechtzeitigkeit des Einspruches aus welchen Gründen auch immer verneinen“, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ersucht, Beweise für seine Ortsabwesenheit vorzulegen. Mit Schreiben vom *** ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. Mit Schreiben vom *** gab der Beschwerdeführer bekannt, dass es unmöglich sei, für den Zeitraum Hotelrechnungen etc. vorzulegen, da er sich in seinem Ferienhaus in *** aufgehalten habe. Zum Beweis seiner Ortsabwesenheit wurde ein Zeuge namhaft gemacht und dessen Einvernahme beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, keine Folge gegeben. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass keiner der in § 71 Abs. 1 AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben wäre, da keine Beweismittel vorlegt werden konnten, die die durchgehende Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum dokumentiert hätten.Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, keine Folge gegeben. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass keiner der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben wäre, da keine Beweismittel vorlegt werden konnten, die die durchgehende Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum dokumentiert hätten. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom *** die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass erst nach Einlangen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über den Einspruch vom *** entschieden werde.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Schreiben vom *** die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass erst nach Einlangen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über den Einspruch vom *** entschieden werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
  3. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  4. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
  5. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  6. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Der Beschwerdeführer stellt in seinem Schriftsatz vom *** mit der Wortfolge „sollte die Behörde die Rechtzeitigkeit des Einspruches aus welchen Gründen auch immer verneinen“ einen Eventualantrag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, einen Antrag eventual, also unter der aufschiebenden Bedingung zu stellen, dass ein primär erhobener Antrag erfolglos bleibt (vgl. VwGH
  7. Dezember 2014, Ro 2014/09/0025).Der Beschwerdeführer stellt in seinem Schriftsatz vom *** mit der Wortfolge „sollte die Behörde die Rechtzeitigkeit des Einspruches aus welchen Gründen auch immer verneinen“ einen Eventualantrag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, einen Antrag eventual, also unter der aufschiebenden Bedingung zu stellen, dass ein primär erhobener Antrag erfolglos bleibt vergleiche VwGH
  8. Dezember 2014, Ro 2014/09/0025). Über die Rechtzeitigkeit des Einspruches wurde noch nicht entschieden. Der Eventualfall, der an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft ist und diese bedingte Prozesshandlung daher nicht unzulässig machte, liegt daher nicht vor. Durch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hat die belangte Behörde somit ihre Zuständigkeit überschritten, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben ist (vgl. VwGH
  9. März 2009, 2006/19/0515).Über die Rechtzeitigkeit des Einspruches wurde noch nicht entschieden. Der Eventualfall, der an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft ist und diese bedingte Prozesshandlung daher nicht unzulässig machte, liegt daher nicht vor. Durch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hat die belangte Behörde somit ihre Zuständigkeit überschritten, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben ist vergleiche VwGH
  10. März 2009, 2006/19/0515). Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der in der Begründung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der in der Begründung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AM.14.0037

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