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{'item': 'LVwG-AV-583/001-2014'}

Obsah (5)§ 101§ 7§ 274§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-583/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 101Abs.1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Für die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Bürgermeisters keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im erstinstanzlichen Abgabenbescheid wurde auf die

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche , VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321). Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

§ 101

Abs.1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs.1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320). Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn *** am ***. Gegenüber von Herrn *** als Adressaten des Abgabenbescheides wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung auch an Frau *** weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung – von Herrn *** – auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels

§ 7

Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels

Paragraph 7, Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist). Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn ***, dem diese Ausfertigung laut der von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Frau *** vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Herrn *** (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber von Frau *** wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau *** bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides fehlt es somit ihrer Berufung an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die Berufung von Frau *** vom *** erweist sich mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, in dessen einziger Ausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hingewiesen wurde und der dementsprechend für beide Bescheidadressaten Zustellwirkung entfaltet, wurde daher von der Berufungsbehörde, wenngleich mit unzutreffender Begründung, die Berufung der Frau *** im Ergebnis zu Recht als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, in dessen einziger Ausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hingewiesen wurde und der dementsprechend für beide Bescheidadressaten Zustellwirkung entfaltet, wurde daher von der Berufungsbehörde, wenngleich mit unzutreffender Begründung, die Berufung der Frau *** im Ergebnis zu Recht als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Frau *** war daher spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) als unbegründet abzuweisen. Festzuhalten ist, dass eine Abgabenvorschreibung gegenüber von Frau *** bisher noch nicht wirksam erfolgt ist, für sie dementsprechend auch noch keine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Aufschließungsabgabe besteht. 3.

  1. Zu Spruchpunkt 2.: Wie unter 3.
  2. näher dargestellt, wurde der erstinstanzliche Abgabenbescheid nur gegenüber von Herrn *** wirksam. Mit diesem Abgabenbescheid wurde ihm eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, welcher - aufgrund des in der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides enthaltenen Hinweises auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - für beide Adressaten wirksam zugestellt wurde, wurde auch die Berufung des Herrn *** als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, welcher - aufgrund des in der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides enthaltenen Hinweises auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - für beide Adressaten wirksam zugestellt wurde, wurde auch die Berufung des Herrn *** als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Nun stellt sich allerdings die Berufung des Herrn *** gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe, als zulässig dar. Der mit dieser Berufung angefochtene Bescheid wurde gegenüber Herrn *** wirksam erlassen und hat dessen Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe begründet. Über die zulässige und auch fristgerecht eingebrachte Berufung hätte die Berufungsbehörde in der Sache zu entscheiden gehabt. Die getroffene Formalentscheidung wurde zu Unrecht erlassen und verletzt das Recht des Herrn *** auf eine inhaltliche Berufungsentscheidung. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wurde daher von der Berufungsbehörde die zulässige Berufung des Herrn *** im Ergebnis zu Unrecht als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Der Beschwerde des Herrn *** war daher spruchgemäß (Spruchpunkt 2.) zu folgen und der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben, als damit die Berufung des Herrn *** als unzulässig zurückgewiesen wurde. In weiterer Folge wird die Berufungsbehörde über die wiederum unerledigte Berufung des Herrn *** inhaltlich abzusprechen haben. Festzuhalten ist, dass seitens des Beschwerdeführers bisher nicht das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Anspruches der Gemeinde, weder dem Grunde noch der Höhe nach, bestritten wurde. Vielmehr wurde das Bestehen eines dem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch entgegenstehenden Ersatzanspruches (Anspruch auf Förderung durch die Gemeinde) behauptet. Dem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch der Gemeinde allenfalls entgegenstehende privatrechtliche Gegenforderungen sind allerdings auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg gesondert geltend zu machen und können nicht mit Erfolg im hoheitlichen Verfahren zur Geltendmachung des Abgabenanspruches eingewendet werden. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, in Kraft getreten mit ***, € 450,- beträgt. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt. 3.4. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung zu beiden Spruchpunkten (1. und 2.) jeweils gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.583.001.2014

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