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§ 28§ 25a§ 3§ 42§ 27Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0272 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, (Vw
GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte beim Magistrat der Stadt X am *** den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. 1.
- Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte beim Magistrat der Stadt römisch zehn am *** den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt X vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei § 44b Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) iVm § 3 Abs. 1 leg.cit. iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-1, genannt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei Paragraph 44 b, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-1, genannt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass eine begründete Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich eingeholt worden sei und dass in dieser Stellungnahme festgestellt worden sei, dass die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vorgelegten Schriftstücke nicht ausreichen würden, um einen maßgeblich geänderten Sachverhalt zu begründen. Weiters sei die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestätigt worden. 1.
- Gegen diesen Bescheid des Magistrates der Stadt X richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Vorgebracht wird darin im Wesentlichen, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide und dass der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen wären, bei deren Vermeidung die Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. 1.
- Gegen diesen Bescheid des Magistrates der Stadt römisch zehn richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Vorgebracht wird darin im Wesentlichen, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide und dass der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen wären, bei deren Vermeidung die Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. 1.
- Der Verwaltungsakt wurde der Landespolizeidirektion Niederösterreich und in Folge der Bundesministerin für Inneres vorgelegt. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Akt in weiterer Folge von der Bundesministerin für Inneres an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete an den Magistrat der Stadt X mit Schreiben vom *** einen Vorhalt mit folgendem Inhalt:1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete an den Magistrat der Stadt römisch zehn mit Schreiben vom *** einen Vorhalt mit folgendem Inhalt: „[…]
§ 3NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann.
Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. „[…]
Paragraph 3, NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Mit § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, die in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen. Mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, die in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen. Die Bezirksverwaltung ist in Statutarstädten als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches anzusehen. Sie ist in Statutarstädten vom Bürgermeister (und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde) wahrzunehmen (vgl. Art. 119 Abs. 2 B-VG sowie § 18 NÖ STROG). vergleiche Artikel 119, Absatz 2, B-VG sowie Paragraph 18, NÖ STROG). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich scheint im vorliegenden Fall somit ein dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 1992, Zl. 92/17/0045, vergleichbarer Sachverhalt vorzuliegen (vgl. überdies auch LVwG NÖ 28.2.2014, LVwG-AV-347/2014, betreffend die Vorschreibung eines Interessentenbeitrages).“Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich scheint im vorliegenden Fall somit ein dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 1992, Zl. 92/17/0045, vergleichbarer Sachverhalt vorzuliegen vergleiche überdies auch LVwG NÖ 28.2.2014, LVwG-AV-347/2014, betreffend die Vorschreibung eines Interessentenbeitrages).“ Dem Magistrat der Stadt X wurde die Möglichkeit gewährt binnen gesetzter Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingebracht. Dem Magistrat der Stadt römisch zehn wurde die Möglichkeit gewährt binnen gesetzter Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingebracht.
- Feststellungen: Der sich im Verwaltungsakt befindliche angefochtene Bescheid vom ***, Zl. ***, weist folgenden Kopf auf: „*** Magistrat der Stadt *** Fremdenamt“ Der Spruch dieses Bescheides lautet wörtlich wie folgt: „Im Namen des Landeshauptmannes von NÖ weist der Magistrat der Stadt X Ihren am *** gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung / ‚Rot-Weiß-Rot – Karte Plus‘ zurück.“„Im Namen des Landeshauptmannes von NÖ weist der Magistrat der Stadt römisch zehn Ihren am *** gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung / ‚Rot-Weiß-Rot – Karte Plus‘ zurück.“ Die Rechtsmittelbelehrung lautet: „Rechtsmittelbelehrung Es besteht das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit die Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Magistrat der Stadt X eingebracht werden,binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Magistrat der Stadt römisch zehn eingebracht werden, diesen Bescheid bezeichnen (Geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat), einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie eine Begründung des Antrages enthalten. Die Gebühr für die Berufung beträgt € 14,30.“ Die Fertigungsklausel lautet: „Im Namen des Landeshauptmannes Für den Bürgermeister [Unterschrift] ([Bearbeiter])“
- Maßgebliche Rechtslage: 3.
- § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lautet:3.
- Paragraph 3, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lautet: „Behördenzuständigkeiten Sachliche Zuständigkeit § 3.
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.“Paragraph 3,
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.“ 3.
- § 1 der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, lautet:3.
- Paragraph eins, der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, lautet: „§ 1 Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit
- a)Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) unda) Aufenthaltstiteln (Paragraph 8, NAG) und
- b)der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG)
- b)der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Paragraph 9, NAG)
- c)(entfällt) zu treffen.
(2)Abs. 1 gilt nicht für:
(2)Absatz eins, gilt nicht für:
- a)Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ für Schlüsselkräfte (§ 41 NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ in den Fällen des § 41 NAG oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ in den Fällen des § 41a Abs. 1 NAG innehaben (§ 46 Abs. 1 Z 1),
- a)Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ für Schlüsselkräfte (Paragraph 41, NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ in den Fällen des Paragraph 41, NAG oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ in den Fällen des Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG innehaben (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,),
- b)Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ für Schlüsselkräfte (§ 42 NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘
§ 42
NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ verfügt haben (§ 46 Abs. 3 NAG),b) Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ für Schlüsselkräfte (Paragraph 42, NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘
Paragraph 42, NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ verfügt haben (Paragraph 46, Absatz 3, NAG),
- c)Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ in den Fällen der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 in Verbindung mit 44 Abs. 1 NAG,
- c)Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ in den Fällen der Paragraphen 44, Absatz eins und 46 Absatz 5, in Verbindung mit 44 Absatz eins, NAG,
- d)Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG,
- d)Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG,
- e)Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG,
- e)Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG,
- f)Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ in den Fällen der §§ 47 Abs. 4 und 56 Abs. 3 NAG,
- f)Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ in den Fällen der Paragraphen 47, Absatz 4 und 56 Absatz 3, NAG,
- g)Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG) und Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG,
- g)Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG) und Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, NAG,
- h)Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 4 NAG und Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG (§ 50 Abs. 1 NAG),
- h)Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2 und Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 4, NAG und Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, NAG (Paragraph 50, Absatz eins, NAG),
- i)Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ eines anderen Mitgliedstaates (§ 50a Abs. 1 NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für deren Familienangehörige (§ 50a Abs. 2 NAG).
- i)Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für deren Familienangehörige (Paragraph 50 a, Absatz 2, NAG).
- j)Verfahren zur Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 28 Abs. 6 NAG.“
- j)Verfahren zur Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des , Paragraph 28, Absatz 6, NAG.“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus Art. 131 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG sowie aus § 81 Abs. 26 NAG.4.1. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus Artikel 131, Absatz eins und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG sowie aus Paragraph 81, Absatz 26, NAG.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 4.
- Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid dem Magistrat der Stadt X zuzurechnen ist. 4.
- Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid dem Magistrat der Stadt römisch zehn zuzurechnen ist. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist nämlich die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223/2010, jeweils mwH). Fallbezogen einschlägig ist darüber hinaus auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Klarheit und Unmissverständlichkeit der Behördenbezeichnung (vgl. etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156) und insbesondere auch die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt wird (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist nämlich die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223 aus 2010,, jeweils mwH). Fallbezogen einschlägig ist darüber hinaus auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Klarheit und Unmissverständlichkeit der Behördenbezeichnung vergleiche etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156) und insbesondere auch die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt wird vergleiche , VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Im vorliegenden Fall ergibt sich anhand der äußeren Erscheinungsform des angefochtenen Bescheides klar und unmissverständlich die Zurechnung zum Magistrat der Stadt X. Wie unter den getroffenen Feststellungen ersichtlich, wird der Magistrat nämlich im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich als bescheiderlassende Behörde genannt („weist der Magistrat der Stadt X Ihren am *** gestellten Antrag […] zurück“). Darüber hinaus wird der Magistrat – und zwar ausschließlich dieser – auch im Kopf des Bescheides sowie in der Rechtsmittelbelehrung genannt. Im vorliegenden Fall ergibt sich anhand der äußeren Erscheinungsform des angefochtenen Bescheides klar und unmissverständlich die Zurechnung zum Magistrat der Stadt römisch zehn. Wie unter den getroffenen Feststellungen ersichtlich, wird der Magistrat nämlich im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich als bescheiderlassende Behörde genannt („weist der Magistrat der Stadt römisch zehn Ihren am *** gestellten Antrag […] zurück“). Darüber hinaus wird der Magistrat – und zwar ausschließlich dieser – auch im Kopf des Bescheides sowie in der Rechtsmittelbelehrung genannt. Der Fertigungsklausel („Im Namen des Landeshauptmannes“ bzw. „Für den Bürgermeister“) kann Gegenteiliges nicht entnommen werden, zumal der Magistrat u.a. aus dem Bürgermeister als Vorstand besteht (vgl. § 46 Abs. 1 NÖ STROG). Der Fertigungsklausel („Im Namen des Landeshauptmannes“ bzw. „Für den Bürgermeister“) kann Gegenteiliges nicht entnommen werden, zumal der Magistrat u.a. aus dem Bürgermeister als Vorstand besteht vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, NÖ STROG). Darauf hinzuweisen ist zudem, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung den Bescheid dem Magistrat der Stadt X zurechnet und dass eine derartige Zurechnung offenbar auch von der Bundesministerin für Inneres in ihrem Vorlageschreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung den Bescheid dem Magistrat der Stadt römisch zehn zurechnet und dass eine derartige Zurechnung offenbar auch von der Bundesministerin für Inneres in ihrem Vorlageschreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde. Der angefochtene Bescheid ist daher dem Magistrat der Stadt X zuzurechnen.Der angefochtene Bescheid ist daher dem Magistrat der Stadt römisch zehn zuzurechnen. 4.
- Zur Frage der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt X zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin: 4.
- Zur Frage der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt römisch zehn zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin: Wie unter Punkt 3.
- ausgeführt, ist
§ 3NAG Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann.
Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Wie unter Punkt 3.1. ausgeführt, ist
Paragraph 3, NAG Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Mit § 1 Abs. 1 lit.a der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, die in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen (s. Punkt 3.2.; vgl. zu dieser Verordnung auch etwa VfSlg. 18.910/2009). Mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, die in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen (s. Punkt 3.2.; vergleiche zu dieser Verordnung auch etwa VfSlg. 18.910 aus 2009,). Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft sowie – da die Bezirksverwaltung in Statutarstädten als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches anzusehen ist – in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister (vgl. Art. 119 Abs. 2 B-VG sowie § 18 NÖ STROG; vgl. weiters z.B.: Stolzlechner, Art. 116 Abs. 3 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar,
- Lfg. [2001] Rz 3; Hengstschläger/Leeb, AVG [
- Ausgabe 2014] § 2 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; VwSlg. 11.692 A/1985 und 14.651 A/1997; VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029; VfSlg. 12.920/1991). Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft sowie – da die Bezirksverwaltung in Statutarstädten als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches anzusehen ist – in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister , vergleiche , Artikel 119, Absatz 2, B-VG sowie Paragraph 18, NÖ STROG; vergleiche weiters z.B.: Stolzlechner, Artikel 116, Absatz 3, B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar,
- Lfg. [2001] Rz 3; Hengstschläger/Leeb, AVG [
- Ausgabe 2014] Paragraph 2, Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; VwSlg. 11.692 A/1985 und 14.651 A/1997; VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029; VfSlg. 12.920 aus 1991,). Die Bezirksverwaltung ist in Statutarstädten somit vom Bürgermeister (und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde) wahrzunehmen. Zuständige Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin war somit nicht der Magistrat, sondern der Bürgermeister der Stadt X. Zuständige Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin war somit nicht der Magistrat, sondern der Bürgermeister der Stadt römisch zehn. Im vorliegenden Fall liegt daher ein dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 1992, Zl. 92/17/0045, vergleichbarer Sachverhalt vor (der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis einen Bescheid auf Grund ausdrücklicher Bezeichnung dem Magistrat der Stadt X und nicht einer anderen Behörde, insbesondere nicht dem Bürgermeister, zugerechnet und in weiterer Folge ausgeführt, dass es keine Norm gebe, die den Magistrat zum Einschreiten ermächtigt hätte). Im vorliegenden Fall liegt daher ein dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 1992, Zl. 92/17/0045, vergleichbarer Sachverhalt vor (der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis einen Bescheid auf Grund ausdrücklicher Bezeichnung dem Magistrat der Stadt römisch zehn und nicht einer anderen Behörde, insbesondere nicht dem Bürgermeister, zugerechnet und in weiterer Folge ausgeführt, dass es keine Norm gebe, die den Magistrat zum Einschreiten ermächtigt hätte). Der angefochtene Bescheid ist daher spruchgemäß zu beheben (vgl. dazu etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0293).Der angefochtene Bescheid ist daher spruchgemäß zu beheben vergleiche dazu etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0293). 4.
- Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Es wurde auch zu keiner Zeit die Durchführung einer Verhandlung beantragt und es ist im vorliegenden Fall auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung zu erwarten.4.
- Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Es wurde auch zu keiner Zeit die Durchführung einer Verhandlung beantragt und es ist im vorliegenden Fall auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung zu erwarten.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 5.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.5.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5.
- Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.5.
- Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0272