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LVwG-AV-347/001-2015

Obsah (14)§ 94§ 28§ 25aArt. 133§ 4§ 19§ 18§ 17Art. 130§ 23§ 29a§ 5§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-347/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 94

Z 16 Gewerbeordnung 1994 unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Elektrotechnik“

Paragraph 94, Ziffer 16, Gewerbeordnung 1994 unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** hat Herr *** das Gewerbe „Elektrotechnik“

§ 94

Z 16 Gewerbeordnung 1994 unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen im Standort ***, ***, angemeldet. Der Gewerbeanmeldung waren folgende Unterlagen angeschlossen:Mit Schreiben vom *** hat Herr *** das Gewerbe „Elektrotechnik“

Paragraph 94, Ziffer 16, Gewerbeordnung 1994 unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen im Standort ***, ***, angemeldet. Der Gewerbeanmeldung waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 GewO 1994Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 ● Erklärung

§ 4bzw. 5a i

Vm § 4 NeugründungsförderungsgesetzErklärung

Paragraph 4, bzw. 5a in Verbindung mit Paragraph 4, Neugründungsförderungsgesetz ● Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19Gew

OAnsuchen um Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO ● Befähigungsnachweis für Arbeiten unter Niederspannung auf Grund des Besuchs der Spezialausbildung für Arbeiten unter Niederspannung vom *** bis *** in ***, ausgestellt vom *** ● Bestätigung der *** vom ***, betreffend den Befähigungsnachweis für Herrn *** ● Teilnahmebestätigung des Kurses „Sichere und elektrische Ausführung von Maschinen inkl. Sicherheits SPS-Schulungsprogramm Fa. ***“ vom *** bis ***, ausgestellt vom *** ● Teilnahmebestätigung am Kurs „Schaltberechtigung für Niederspannung“ Schulungsprogramm Fa. *** vom *** bis *** in ***, ausgestellt vom *** ● Teilnahmebestätigung am Kurs „Elektrogeräteüberprüfung, Schulungsprogramm Fa. ***“ am ***, ausgestellt vom *** ● Teilnahmebestätigung an der Unterweisung des TÜV Österreich „Schutzmaßnahmen ÖVE/ÖNORM E 8001-1, Betrieb von elektrischen Anlagen, ÖVE EN 50110-1“ am ***, ausgestellt vom TÜV Österreich ● Prüfungszeugnis vom *** über die bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Elektroinstallateur“, ausgestellt von der Wirtschaftskammer Niederösterreich ● Begleitschreiben von Herrn *** vom *** ● Kopie des Lichtbildausweises Von der Bezirkshauptmannschaft X wurden in weiterer Folge insgesamt drei Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich, vom ***, vom *** und vom ***, eingeholt, welche alle negativ waren. Das dritte Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich stammt vom *** und ist unter Berücksichtigung der von Herrn *** nachträglich vorgelegten Arbeitsbestätigung der Firma *** vom *** ergangen, worin bestätigt wurde, dass Herr *** im Betrieb *** als Elektrotechniker laufend geringfügig beschäftigt ist. Darin heißt es wörtlich:Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurden in weiterer Folge insgesamt drei Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich, vom ***, vom *** und vom ***, eingeholt, welche alle negativ waren. Das dritte Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich stammt vom *** und ist unter Berücksichtigung der von Herrn *** nachträglich vorgelegten Arbeitsbestätigung der Firma *** vom *** ergangen, worin bestätigt wurde, dass Herr *** im Betrieb *** als Elektrotechniker laufend geringfügig beschäftigt ist. Darin heißt es wörtlich: „Vor allem in einem Gewerbe wie Elektrotechnik, das mit Gefahren für Leib und Leben einhergehen kann, ist es für uns unvorstellbar, dass die vom Gesetzgeber geforderte Berufserfahrung in einem Betrieb erworben wurde, der nicht dazu berechtigt ist das nunmehr angestrebte Gewerbe auszuüben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0047, zur Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 ausgesprochen, dass die den Befähigungsnachweis

§ 18Abs.

1 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden. Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare Rechtslage vor der Gewerbeordnungsnovelle 2002 sowie auf seine Erkenntnis vom 9.10.2002, Zl. 2002/04/0059.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0047, zur Feststellung der individuellen Befähigung nach Paragraph 19, ausgesprochen, dass die den Befähigungsnachweis

Paragraph 18, Absatz eins, festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden. Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare Rechtslage vor der Gewerbeordnungsnovelle 2002 sowie auf seine Erkenntnis vom 9.10.2002, Zl. 2002/04/0059. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten vor. Der Nachweis der individuellen Befähigung ist somit keine einfachere sondern nur eine anderen Möglichkeit, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Daher muss durch die individuelle Befähigung ein mindestens gleiches Ausbildungsziel erreicht werden, wie beim formellen Befähigungsnachweis. Da der Gesetzgeber im Verfahren nach GewO § 19 für das Vorliegen der individuellen Befähigung den Nachweis der für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt, muss in einem Verfahren nach § 19 jedenfalls auch das Vorliegen der in einer Zugangsverordnung geforderten fachlichen Tätigkeit nachgewiesen werden.Da der Gesetzgeber im Verfahren nach GewO Paragraph 19, für das Vorliegen der individuellen Befähigung den Nachweis der für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt, muss in einem Verfahren nach Paragraph 19, jedenfalls auch das Vorliegen der in einer Zugangsverordnung geforderten fachlichen Tätigkeit nachgewiesen werden. Der klassische Zugang

Befähigungsnachweisverordnung wäre für Herrn *** die Ablegung der Befähigungsprüfung. Dass die Inhalte dieser Prüfung wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert, durch seine Praxis in einem Sägewerk abgedeckt sind kann von unserer Seite keinesfalls nachvollzogen werden. Selbstverständlich reicht auch eine geringfügige Beschäftigung bei einem Elektrotechnikbetrieb dafür nicht aus.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“

§ 94Z 16 Gew

O 1994, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen, im Standort ***, ***, nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“

Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1994, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen, im Standort ***, ***, nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt. In der Begründung wurde auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich verwiesen und ausgeführt, dass durch die von Herrn *** beigebrachten Beweismittel die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes nicht nachgewiesen werden könnten. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Beschwerde erhoben und den Bescheid in seinem gesamten Inhalt angefochten und beantragt, der Beschwerde stattzugeben. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass sich die Behörde mit seinem Vorbringen inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Auf dieses Vorbringen wurde verwiesen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Der Beschwerdeführer hat am *** die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur bestanden. Seit *** ist er als Elektriker bei der Firma ***, ***, ***, beschäftigt, wobei er seit *** als Schichtmeister eingesetzt ist. Seine Schicht besteht aus drei bis vier Elektrofachkräften und zwei bis drei Lehrlingen, für deren Einteilung der Schichtmeister verantwortlich ist. In der Elektroabteilung ist er für die Einteilung und Abwicklung der auf Schicht zu erledigenden Elektroarbeiten verantwortlich, wobei auch das Abwickeln von Projekten zu seinem Aufgabenbereich ebenso gehört, wie die Koordination zwischen den Schichten und Abteilungen. Die Firma *** hat seit *** das freie Gewerbe „Betrieb eines Säge- und Hobelwerkes sowie die industrielle Holzverarbeitung“ angemeldet. Ferner ist Herr *** seit *** im Betrieb ***, ***, ***, als Elektrotechniker bis zumindest *** geringfügig beschäftigt, wobei seine Tätigkeiten sämtliche Bereiche der Elektrotechnik umfassen, wie Elektroinstallationen auf und unter Putz, Kabelkanal, Kabel-Drähte einziehen, Schalter- und Kraftsteckdosen mit Beleuchtungskörper anschließen und montieren, sowie deren Störungsbehebung bei Erd- und/oder Kurzschluss; Blitzschutzplanung, -verlegung und -reparatur; Planung, Schaltschrankbau, Planzeichnen, Beschriften und Inbetriebnahme von Zählerkasten und Verteileranlagen; Montage und Einstellung von Satellitenempfangsanlagen, Errichtung von EDV- und Netzwerkanlagen. Herr *** hat folgende Weiterbildungen absolviert: In der Zeit vom *** bis *** hat er eine allgemeine Spezialausbildung für Arbeiten unter Niederspannung in *** besucht (veranstaltet von der Wirtschaftskammer Niederösterreich, ***). Vom *** bis *** hat er am Kurs „Sichere und elektrische Ausführung von Maschinen inklusive Sicherheits SPS – Schulungsprogramm Fa. ***“ teilgenommen. Vom *** bis *** hat er am Kurs „Schaltberechtigung für Niederspannung – Schulungsprogramm Fa. ***“ teilgenommen. Am *** hat er am Kurs „Elektrogeräteüberprüfung – Schulungsprogramm Fa. ***“ teilgenommen. Am *** hat er an der Unterweisung des TÜV Österreich „Schutzmaßnahmen ÖVE/ÖNORM E 8001-1 – Betrieb von elektrischen Anlagen, ÖVE EN 50110-1“ teilgenommen. Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, insbesondere auf den vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Teilnahmebestätigungen an diversen Kursen und Schulungen, auf dem Prüfungszeugnis betreffend die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur sowie auf der Arbeitsbestätigung der Firma *** vom ***. Der Tätigkeitsbereich in der Firma *** ergibt sich aus dem Schreiben der *** vom ***.Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, insbesondere auf den vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Teilnahmebestätigungen an diversen Kursen und Schulungen, auf dem Prüfungszeugnis betreffend die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur sowie auf der Arbeitsbestätigung der Firma *** vom ***. Der Tätigkeitsbereich in der Firma *** ergibt sich aus dem Schreiben der *** vom ***. Die Feststellung hinsichtlich des Umfangs der Gewerbeberechtigung der *** beruht auf einer Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom *** unter der GISA-Zahl: ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten wie folgt: § 5 GewO 1994 lautet:Paragraph 5, GewO 1994 lautet:

(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2)Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
(2)Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen. § 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 18, GewO 1994 lautet auszugsweise:
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. … § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung), BGBl. II Nr. 41/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, lautet auszugsweise: § 1

(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Paragraph eins,
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2. Zeugnisse über
  1. a)den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  2. b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

§ 23Abs. 3 Gew

O 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und

  1. c)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
  2. d)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über
  3. a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  4. b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

§ 23Abs. 3 Gew

O 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und

  1. c)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
  2. d)eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnisse über
  3. a)den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und
  4. b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

§ 23Abs. 3 Gew

O 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und

  1. c)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
  2. d)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oderZeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3,, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder 7. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oderZeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3,, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder 8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder 9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3,, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.

(2)Die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(2)Die im Absatz eins, Ziffer 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3)Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sind:
(3)Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 9 sind:
  1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
  2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schule oderder erfolgreiche Besuch einer im Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, genannten berufsbildenden höheren Schule oder
  3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt, oder
  4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt.der erfolgreiche Besuch einer nicht in Ziffer 2, angeführten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt. Die Verordnung der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Elektrotechnik (Elektrotechnik-Befähigungsprüfung) lautet auszugsweise: Gliederung § 2.
(1)Die Befähigungsprüfung besteht aus 5 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Paragraph 2,
(1)Die Befähigungsprüfung besteht aus 5 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Besteht ein Modul aus mehreren Teilen oder Themenbereichen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 3. Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Paragraph 3, Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 1 Teil A § 4.
(1)Folgende Arbeitsproben/Arbeitsgänge sind zu prüfen, um die für den Beruf notwendigen Grundfertigkeiten zu beweisen: Paragraph 4,
(1)Folgende Arbeitsproben/Arbeitsgänge sind zu prüfen, um die für den Beruf notwendigen Grundfertigkeiten zu beweisen:
  1. Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen, Bauelementen, Baugruppen (speicherprogrammierbare Steuerungen) und Geräten zu Anlagen nach Montageplänen und Bauschaltplänen,
  2. in Betrieb nehmen, Prüfen und Beheben von Störungen elektrischer Anlagen, Maschinen und Geräte,
  3. Erstellen eines Messprotokolls,
  4. Anwenden von elektrischen Messgeräten und Prüfgeräten sowie Messen von elektrischen Größen,
  5. Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.
(2)Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung einer elektrotechnischen Anlage bzw. eines elektrotechnischen Anlagenteils unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3)Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfarbeit so zu wählen, die in der Regel in 5 Stunden durchgeführt werden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 6 Stunden dauern. Das Modul 1 Teil A ist ein einheitlicher Fachbereich.
(4)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
(5)Modul 1 Teil A ist ein Gegenstand. Modul 1 Teil B § 5.
(1)Im Modul 1 Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten in den fünf Gegenständen Elektroinstallationstechnik, Energieversorgungs-netze, Blitzschutz, Alarmanlagen, Messtechnik und Anlagenüberprüfung zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend, wobei jeder Gegenstand positiv absolviert werden muss. Folgende Gegenstände sind zu prüfen: Paragraph 5,
(1)Im Modul 1 Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten in den fünf Gegenständen Elektroinstallationstechnik, Energieversorgungs-netze, Blitzschutz, Alarmanlagen, Messtechnik und Anlagenüberprüfung zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend, wobei jeder Gegenstand positiv absolviert werden muss. Folgende Gegenstände sind zu prüfen:
  1. Elektroinstallationstechnik z.B.: elektrische Gebäudeinstallation insbesondere Anlagen für gewerbliche, industrielle, private und medizinische Zwecke, Daten- und Informationsnetze, Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Steuerungstechnik Elektroinstallationstechnik , z.B.: elektrische Gebäudeinstallation insbesondere Anlagen für gewerbliche, industrielle, private und medizinische Zwecke, Daten- und Informationsnetze, Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Steuerungstechnik
  2. Energieversorgungsnetze z.B.: Hoch- und Niederspannungsnetze, Schaltanlagen Energieversorgungsnetze , z.B.: Hoch- und Niederspannungsnetze, Schaltanlagen
  3. Blitzschutz z.B.: äußerer und innerer Blitzschutz, Überspannungsschutz Blitzschutz , z.B.: äußerer und innerer Blitzschutz, Überspannungsschutz
  4. Alarmanlagen z.B.: Einbruch-, Brandmeldetechnik, Zutrittskontrollen, Videoüberwachungsanlagen, Alarmübertragungstechnik Alarmanlagen , z.B.: Einbruch-, Brandmeldetechnik, Zutrittskontrollen, Videoüberwachungsanlagen, Alarmübertragungstechnik
  5. Messtechnik und Anlagenüberprüfung z.B.: Erstellung von Überprüfungsbefunden, Anlagenüberprüfung Messtechnik und Anlagenüberprüfung , z.B.: Erstellung von Überprüfungsbefunden, Anlagenüberprüfung
(2)Die Ausarbeitung dieser Projekte hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Mess- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -Systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hierbei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Bestimmungen und berufsbezogenen Sondervorschriften zu berücksichtigen sowie die im Anhang angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsumfanges Elektrotechnik.
(3)Die Prüfungskandidaten dürfen bei der fachlichen praktischen Prüfung Fachbücher, Bestimmungen, technische Richtlinien, Tabellen, elektronische Hilfsmittel sowie Zeichenschablonen verwenden. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden.
(4)Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat
  1. a)im Gegenstand Elektroinstallationstechnik jeweils die Arbeiten in 6 Stunden beenden kann und die Prüfung maximal 7 Stunden dauert,
  2. b)im Gegenstand Energieversorgungsnetze jeweils die Arbeiten in 6 Stunden beenden kann und die Prüfung maximal 7 Stunden dauert,
  3. c)im Gegenstand Blitzschutz jeweils die Arbeiten in 3 Stunden beenden kann und die Prüfung maximal 4 Stunden dauert,
  4. d)im Gegenstand Alarmanlagen jeweils die Arbeiten in 6 Stunden beenden kann und die Prüfung maximal 7 Stunden dauert,
  5. e)im Gegenstand Messtechnik und Anlagenüberprüfung jeweils die Arbeiten in 4 Stunden beenden kann und die Prüfung maximal 5 Stunden dauert. Eine zeitliche Zusammenfassung der Gegenstände ist zulässig.
(5)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
(6)Das Modul 1 Teil B besteht aus fünf Gegenständen. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 6. Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Paragraph 6, Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 2 Teil A § 7.
(1)Die fachlich mündliche Prüfung hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten festzustellen. In der fachlich mündlichen Prüfung soll der Prüfungskandidat zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen. Paragraph 7,
(1)Die fachlich mündliche Prüfung hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten festzustellen. In der fachlich mündlichen Prüfung soll der Prüfungskandidat zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(2)Die Themenstellung hat den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen.
(3)Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(4)Das Modul 2 Teil A soll 25 Minuten dauern und ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn ansonsten der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.
(5)Modul 2 Teil A ist ein Gegenstand. Modul 2 Teil B § 8.
(1)Modul 2 Teil B besteht aus 4 Gegenständen. Die Aufgabenstellung hat sich projektartig an betrieblichen Abläufen und Aufgaben zu orientieren: Paragraph 8,
(1)Modul 2 Teil B besteht aus 4 Gegenständen. Die Aufgabenstellung hat sich projektartig an betrieblichen Abläufen und Aufgaben zu orientieren:
  1. Elektroinstallationstechnik, Verteilernetze, berufsbezogene Sondervorschriften
  2. Grundlagen und Messtechnik, IT– und Steuerungstechnik
  3. Alarmanlagentechnik
  4. Unfallverhütung, Arbeitnehmerschutz, Umweltschutz und Qualitätsmanagement
(2)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat in den Gegenständen mindestens 10 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 15 Minuten zu beenden.
(3)Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(4)Modul 2 Teil B besteht aus 4 Gegenständen. Modul 3: Fachlich-theoretische schriftliche Prüfung § 9.
(1)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. Paragraph 9,
(1)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2)Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse einzubeziehen.
  1. Im Gegenstand Fachmanagement sind schwerpunktmäßig a. Fachkalkulation und b. kaufmännische Kommunikation zu prüfen.
  2. Im Gegenstand Fachkunde sind schwerpunktmäßig a. angewandte technische Mathematik, b. elektrotechnische Grundlagen und c. physikalische Grundlagen zu prüfen.
(3)Die Prüfung soll mindestens 5 Stunden dauern und ist nach maximal 7 Stunden zu beenden. Sie sollte zumindest im Fachmanagementbereich praxisgerecht EDV-unterstützt durchgeführt werden.
(4)Das Modul 3 besteht aus zwei Gegenständen.
(5)Folgende positiv abgeschlossenen Ausbildungen ersetzen die fachlich-theoretische schriftliche Prüfung von Modul 3:
  1. Meisterprüfung Kommunikationselektronik
  2. Meisterprüfung Mechatronik für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik
  3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges
  4. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik oder Elektronik oder im Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt. Modul 4: Ausbilderprüfung §
  5. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

§ 29a

Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr.142/1969 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013. Paragraph 10, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.142 aus 1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,. Modul 5: Unternehmerprüfung § 11. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 114/2004. Paragraph 11, Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,. Eingeschränkter Prüfungsumfang §

  1. Bei Nachweis einer der folgenden positiv absolvierten Ausbildungen (Lehrabschlussprüfung) entfallen Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A: Paragraph 12, Bei Nachweis einer der folgenden positiv absolvierten Ausbildungen (Lehrabschlussprüfung) entfallen Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A:
  2. Elektroinstallationstechnik BGBl. II Nr. 103/2001 Elektroinstallationstechnik Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2001,
  3. Elektroinstallationstechnik – Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik BGBl. II Nr. 103/2001 Elektroinstallationstechnik – Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2001,
  4. Elektroinstallateur BGBl. Nr. 667/1988 Elektroinstallateur Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1988,
  5. Betriebselektriker BGBl. Nr. 666/1988 Betriebselektriker Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1988,
  6. Elektrobetriebstechnik BGBl. II Nr. 326/1999 Elektrobetriebstechnik Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 1999,
  7. Elektroanlagentechnik BGBl. II Nr. 325/1999 Elektroanlagentechnik Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 1999,
  8. Elektroenergietechnik BGBl. II Nr. 327/1999 Elektroenergietechnik Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 1999,
  9. Elektromaschinentechnik BGBl. II Nr. 329/1999 Elektromaschinentechnik Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 1999,
  10. Elektronik BGBl. II Nr. 330/1999 Elektronik Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1999,
  11. Anlagenelektriker BGBl. II Nr. 243/2004 Anlagenelektriker Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2004,
  12. Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik BGBl. II Nr. 268/1997 Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 1997,
  13. Elektromechaniker für Starkstrom BGBl. Nr. 668/1988 Elektromechaniker für Starkstrom Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1988,
  14. Mechatronik BGBl II Nr. 339/1999 Mechatronik Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 1999,
  15. Elektrotechnik BGBl II Nr. 195/2010 Elektrotechnik Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,
  16. Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, deren Ausbildung im Bereich in der Elektrotechnik oder Elektronik oder im Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt. Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, deren Ausbildung im Bereich in der Elektrotechnik oder Elektronik oder im Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt. …. § 106 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 106, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 lautet: Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es fürEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (Paragraph 94, Ziffer 16,) bedarf es für
  17. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,
  18. die Errichtung von Blitzschutzanlagen,
  19. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und
  20. die Errichtung von Brandmeldeanlagen.

§ 94

Z 16 ist das Gewerbe „Elektrotechnik“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass

§ 5Abs. 2 Gew

O 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Paragraph 94, Ziffer 16, ist das Gewerbe „Elektrotechnik“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass

Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Elektrotechnikzugangs-Verordnung geregelt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, Paragraph 19,, Rz. 6). Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am *** die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur bestanden. Da Herr *** weder die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Elektrotechnik abgelegt hat (§ 1 Abs. 1 Z 1 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung), noch die Studienrichtung Elektrotechnik oder einen fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang (§ 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit.), eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte gewerbespezifischen Schwerpunkt liegt (§ 1 Abs. 1 Z 3 leg. cit.), oder die Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik abgeschlossen hat, noch als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 1 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 leg. cit.) tätig war, bleibt zu prüfen, inwiefern seine Ausbildung das Ausbildungsziel

§ 1Abs.

1 Z. 9 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung verwirklicht. Demnach ist durch Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes für Elektrotechnik als erfüllt anzusehen. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am *** die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur bestanden. Da Herr *** weder die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Elektrotechnik abgelegt hat (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Elektrotechnikzugangs-Verordnung), noch die Studienrichtung Elektrotechnik oder einen fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.), eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte gewerbespezifischen Schwerpunkt liegt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit.), oder die Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik abgeschlossen hat, noch als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 8 leg. cit.) tätig war, bleibt zu prüfen, inwiefern seine Ausbildung das Ausbildungsziel

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Elektrotechnikzugangs-Verordnung verwirklicht. Demnach ist durch Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3,, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes für Elektrotechnik als erfüllt anzusehen.

§ 1Abs.

3 Z 3 leg.cit. ist eine Ausbildung nach Abs. 1 Z 9 die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt. Durch die Vorlage des Prüfungszeugnisses über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur vom *** hat Herr *** die Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Z 3 der Elektrotechnikzugangsverordnung nachgewiesen. Kumulativ dazu muss eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung vorliegen, wobei eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens gegeben sein muss. Unter einer fachlichen Tätigkeit ist

§ 18Abs. 3 Gew

O 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist.

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, leg.cit. ist eine Ausbildung nach Absatz eins, Ziffer 9, die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt. Durch die Vorlage des Prüfungszeugnisses über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur vom *** hat Herr *** die Ausbildung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, der Elektrotechnikzugangsverordnung nachgewiesen. Kumulativ dazu muss eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung vorliegen, wobei eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens gegeben sein muss. Unter einer fachlichen Tätigkeit ist

Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgebracht, dass seine Tätigkeit als Schichtmeister bei der Firma *** eine fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung sei. Eine Tätigkeit als Schichtmeister mit drei bis vier Elektrofachkräften und zwei bis drei Lehrlingen, für deren Einteilung und für die Koordination zwischen den Schichten und Abteilungen der Schichtmeister verantwortlich ist, reicht jedoch nicht aus, um eine Tätigkeit in leitender Stellung zu belegen, zumal

§ 1Abs.

1 Z 9 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung mindestens drei Jahre mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens nachgewiesen werden müssen. Der nunmehrige Beschwerdeführer war zwar verantwortlich für seine jeweilige Schicht, dass er die Leitung einer Abteilung im Unternehmen *** innegehabt hätte, wird mit der Bestätigung vom *** nicht belegt. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgebracht, dass seine Tätigkeit als Schichtmeister bei der Firma *** eine fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung sei. Eine Tätigkeit als Schichtmeister mit drei bis vier Elektrofachkräften und zwei bis drei Lehrlingen, für deren Einteilung und für die Koordination zwischen den Schichten und Abteilungen der Schichtmeister verantwortlich ist, reicht jedoch nicht aus, um eine Tätigkeit in leitender Stellung zu belegen, zumal

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Elektrotechnikzugangs-Verordnung mindestens drei Jahre mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens nachgewiesen werden müssen. Der nunmehrige Beschwerdeführer war zwar verantwortlich für seine jeweilige Schicht, dass er die Leitung einer Abteilung im Unternehmen *** innegehabt hätte, wird mit der Bestätigung vom *** nicht belegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass er zwar die Verantwortung für seine Schicht hat, nicht jedoch für mindestens eine komplette Abteilung des Unternehmens. Darüber hinaus übt das Unternehmen *** die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Betrieb eines Säge- und Hobelwerkes sowie die industrielle Holzverarbeitung“ aus, wohingegen es sich beim Gewerbe „Elektrotechnik“ um ein reglementiertes Gewerbe handelt. Herr *** ist zwar bei der Firma *** als Elektriker eingesetzt, mangels entsprechender Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Elektrotechnik der *** ist er nicht zu den in § 106 Abs. 1 GewO 1994 genannten spezifischen Tätigkeiten berechtigt, wie etwa Errichtung von Blitzschutzanlagen (Z 2) oder Errichtung von Brandmeldeanlagen (Z 4). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass bei Herrn *** weder eine beruflich einschlägige Praxis noch eine Tätigkeit in leitender Stellung gegeben ist, sodass unabhängig vom Lehrabschluss im Lehrberuf „Elektroinstallateur“ die fachliche Qualifikation zum Antritt des reglementierten Gewerbes der Elektrotechnik nicht als erfüllt anzusehen ist. Die Tätigkeit bei der *** ist zwar fachspezifisch, jedoch aufgrund des Beschäftigungsausmaßes nicht ausreichend. Eine Befähigungsprüfung hat Herr *** nicht abgelegt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass er zwar die Verantwortung für seine Schicht hat, nicht jedoch für mindestens eine komplette Abteilung des Unternehmens. Darüber hinaus übt das Unternehmen *** die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Betrieb eines Säge- und Hobelwerkes sowie die industrielle Holzverarbeitung“ aus, wohingegen es sich beim Gewerbe „Elektrotechnik“ um ein reglementiertes Gewerbe handelt. Herr *** ist zwar bei der Firma *** als Elektriker eingesetzt, mangels entsprechender Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Elektrotechnik der *** ist er nicht zu den in Paragraph 106, Absatz eins, GewO 1994 genannten spezifischen Tätigkeiten berechtigt, wie etwa Errichtung von Blitzschutzanlagen (Ziffer 2,) oder Errichtung von Brandmeldeanlagen (Ziffer 4,). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass bei Herrn *** weder eine beruflich einschlägige Praxis noch eine Tätigkeit in leitender Stellung gegeben ist, sodass unabhängig vom Lehrabschluss im Lehrberuf „Elektroinstallateur“ die fachliche Qualifikation zum Antritt des reglementierten Gewerbes der Elektrotechnik nicht als erfüllt anzusehen ist. Die Tätigkeit bei der *** ist zwar fachspezifisch, jedoch aufgrund des Beschäftigungsausmaßes nicht ausreichend. Eine Befähigungsprüfung hat Herr *** nicht abgelegt. Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis

§ 18Abs.

1 festliegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung in Verbindung mit seiner Tätigkeit nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft X daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“ beim nunmehrigen Beschwerdeführer nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt.Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis

Paragraph 18, Absatz eins, festliegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung in Verbindung mit seiner Tätigkeit nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“ beim nunmehrigen Beschwerdeführer nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, zumal keine Partei des Verfahrens eine Verhandlung beantragt hat. Überdies war der Sachverhalt geklärt und ging es rechtlich um die Frage, wie weit die von Herrn *** absolvierte Tätigkeit den Voraussetzungen nach § 19 GewO 1994 genügt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal keine Partei des Verfahrens eine Verhandlung beantragt hat. Überdies war der Sachverhalt geklärt und ging es rechtlich um die Frage, wie weit die von Herrn *** absolvierte Tätigkeit den Voraussetzungen nach Paragraph 19, GewO 1994 genügt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.347.001.2015

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