Z 16 Gewerbeordnung 1994 unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Elektrotechnik“
Paragraph 94, Ziffer 16, Gewerbeordnung 1994 unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** hat Herr *** das Gewerbe „Elektrotechnik“
Z 16 Gewerbeordnung 1994 unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen im Standort ***, ***, angemeldet. Der Gewerbeanmeldung waren folgende Unterlagen angeschlossen:Mit Schreiben vom *** hat Herr *** das Gewerbe „Elektrotechnik“
Paragraph 94, Ziffer 16, Gewerbeordnung 1994 unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen im Standort ***, ***, angemeldet. Der Gewerbeanmeldung waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 GewO 1994Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 ● Erklärung
Vm § 4 NeugründungsförderungsgesetzErklärung
Paragraph 4, bzw. 5a in Verbindung mit Paragraph 4, Neugründungsförderungsgesetz ● Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung
OAnsuchen um Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19, GewO ● Befähigungsnachweis für Arbeiten unter Niederspannung auf Grund des Besuchs der Spezialausbildung für Arbeiten unter Niederspannung vom *** bis *** in ***, ausgestellt vom *** ● Bestätigung der *** vom ***, betreffend den Befähigungsnachweis für Herrn *** ● Teilnahmebestätigung des Kurses „Sichere und elektrische Ausführung von Maschinen inkl. Sicherheits SPS-Schulungsprogramm Fa. ***“ vom *** bis ***, ausgestellt vom *** ● Teilnahmebestätigung am Kurs „Schaltberechtigung für Niederspannung“ Schulungsprogramm Fa. *** vom *** bis *** in ***, ausgestellt vom *** ● Teilnahmebestätigung am Kurs „Elektrogeräteüberprüfung, Schulungsprogramm Fa. ***“ am ***, ausgestellt vom *** ● Teilnahmebestätigung an der Unterweisung des TÜV Österreich „Schutzmaßnahmen ÖVE/ÖNORM E 8001-1, Betrieb von elektrischen Anlagen, ÖVE EN 50110-1“ am ***, ausgestellt vom TÜV Österreich ● Prüfungszeugnis vom *** über die bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Elektroinstallateur“, ausgestellt von der Wirtschaftskammer Niederösterreich ● Begleitschreiben von Herrn *** vom *** ● Kopie des Lichtbildausweises Von der Bezirkshauptmannschaft X wurden in weiterer Folge insgesamt drei Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich, vom ***, vom *** und vom ***, eingeholt, welche alle negativ waren. Das dritte Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich stammt vom *** und ist unter Berücksichtigung der von Herrn *** nachträglich vorgelegten Arbeitsbestätigung der Firma *** vom *** ergangen, worin bestätigt wurde, dass Herr *** im Betrieb *** als Elektrotechniker laufend geringfügig beschäftigt ist. Darin heißt es wörtlich:Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurden in weiterer Folge insgesamt drei Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich, vom ***, vom *** und vom ***, eingeholt, welche alle negativ waren. Das dritte Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich stammt vom *** und ist unter Berücksichtigung der von Herrn *** nachträglich vorgelegten Arbeitsbestätigung der Firma *** vom *** ergangen, worin bestätigt wurde, dass Herr *** im Betrieb *** als Elektrotechniker laufend geringfügig beschäftigt ist. Darin heißt es wörtlich: „Vor allem in einem Gewerbe wie Elektrotechnik, das mit Gefahren für Leib und Leben einhergehen kann, ist es für uns unvorstellbar, dass die vom Gesetzgeber geforderte Berufserfahrung in einem Betrieb erworben wurde, der nicht dazu berechtigt ist das nunmehr angestrebte Gewerbe auszuüben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0047, zur Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 ausgesprochen, dass die den Befähigungsnachweis
1 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden. Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare Rechtslage vor der Gewerbeordnungsnovelle 2002 sowie auf seine Erkenntnis vom 9.10.2002, Zl. 2002/04/0059.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0047, zur Feststellung der individuellen Befähigung nach Paragraph 19, ausgesprochen, dass die den Befähigungsnachweis
Paragraph 18, Absatz eins, festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden. Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare Rechtslage vor der Gewerbeordnungsnovelle 2002 sowie auf seine Erkenntnis vom 9.10.2002, Zl. 2002/04/0059. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten vor. Der Nachweis der individuellen Befähigung ist somit keine einfachere sondern nur eine anderen Möglichkeit, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Daher muss durch die individuelle Befähigung ein mindestens gleiches Ausbildungsziel erreicht werden, wie beim formellen Befähigungsnachweis. Da der Gesetzgeber im Verfahren nach GewO § 19 für das Vorliegen der individuellen Befähigung den Nachweis der für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt, muss in einem Verfahren nach § 19 jedenfalls auch das Vorliegen der in einer Zugangsverordnung geforderten fachlichen Tätigkeit nachgewiesen werden.Da der Gesetzgeber im Verfahren nach GewO Paragraph 19, für das Vorliegen der individuellen Befähigung den Nachweis der für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt, muss in einem Verfahren nach Paragraph 19, jedenfalls auch das Vorliegen der in einer Zugangsverordnung geforderten fachlichen Tätigkeit nachgewiesen werden. Der klassische Zugang
Befähigungsnachweisverordnung wäre für Herrn *** die Ablegung der Befähigungsprüfung. Dass die Inhalte dieser Prüfung wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert, durch seine Praxis in einem Sägewerk abgedeckt sind kann von unserer Seite keinesfalls nachvollzogen werden. Selbstverständlich reicht auch eine geringfügige Beschäftigung bei einem Elektrotechnikbetrieb dafür nicht aus.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“
O 1994, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen, im Standort ***, ***, nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“
Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1994, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen, im Standort ***, ***, nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt. In der Begründung wurde auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich verwiesen und ausgeführt, dass durch die von Herrn *** beigebrachten Beweismittel die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes nicht nachgewiesen werden könnten. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Beschwerde erhoben und den Bescheid in seinem gesamten Inhalt angefochten und beantragt, der Beschwerde stattzugeben. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass sich die Behörde mit seinem Vorbringen inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Auf dieses Vorbringen wurde verwiesen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Der Beschwerdeführer hat am *** die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur bestanden. Seit *** ist er als Elektriker bei der Firma ***, ***, ***, beschäftigt, wobei er seit *** als Schichtmeister eingesetzt ist. Seine Schicht besteht aus drei bis vier Elektrofachkräften und zwei bis drei Lehrlingen, für deren Einteilung der Schichtmeister verantwortlich ist. In der Elektroabteilung ist er für die Einteilung und Abwicklung der auf Schicht zu erledigenden Elektroarbeiten verantwortlich, wobei auch das Abwickeln von Projekten zu seinem Aufgabenbereich ebenso gehört, wie die Koordination zwischen den Schichten und Abteilungen. Die Firma *** hat seit *** das freie Gewerbe „Betrieb eines Säge- und Hobelwerkes sowie die industrielle Holzverarbeitung“ angemeldet. Ferner ist Herr *** seit *** im Betrieb ***, ***, ***, als Elektrotechniker bis zumindest *** geringfügig beschäftigt, wobei seine Tätigkeiten sämtliche Bereiche der Elektrotechnik umfassen, wie Elektroinstallationen auf und unter Putz, Kabelkanal, Kabel-Drähte einziehen, Schalter- und Kraftsteckdosen mit Beleuchtungskörper anschließen und montieren, sowie deren Störungsbehebung bei Erd- und/oder Kurzschluss; Blitzschutzplanung, -verlegung und -reparatur; Planung, Schaltschrankbau, Planzeichnen, Beschriften und Inbetriebnahme von Zählerkasten und Verteileranlagen; Montage und Einstellung von Satellitenempfangsanlagen, Errichtung von EDV- und Netzwerkanlagen. Herr *** hat folgende Weiterbildungen absolviert: In der Zeit vom *** bis *** hat er eine allgemeine Spezialausbildung für Arbeiten unter Niederspannung in *** besucht (veranstaltet von der Wirtschaftskammer Niederösterreich, ***). Vom *** bis *** hat er am Kurs „Sichere und elektrische Ausführung von Maschinen inklusive Sicherheits SPS – Schulungsprogramm Fa. ***“ teilgenommen. Vom *** bis *** hat er am Kurs „Schaltberechtigung für Niederspannung – Schulungsprogramm Fa. ***“ teilgenommen. Am *** hat er am Kurs „Elektrogeräteüberprüfung – Schulungsprogramm Fa. ***“ teilgenommen. Am *** hat er an der Unterweisung des TÜV Österreich „Schutzmaßnahmen ÖVE/ÖNORM E 8001-1 – Betrieb von elektrischen Anlagen, ÖVE EN 50110-1“ teilgenommen. Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, insbesondere auf den vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Teilnahmebestätigungen an diversen Kursen und Schulungen, auf dem Prüfungszeugnis betreffend die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur sowie auf der Arbeitsbestätigung der Firma *** vom ***. Der Tätigkeitsbereich in der Firma *** ergibt sich aus dem Schreiben der *** vom ***.Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, insbesondere auf den vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Teilnahmebestätigungen an diversen Kursen und Schulungen, auf dem Prüfungszeugnis betreffend die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur sowie auf der Arbeitsbestätigung der Firma *** vom ***. Der Tätigkeitsbereich in der Firma *** ergibt sich aus dem Schreiben der *** vom ***. Die Feststellung hinsichtlich des Umfangs der Gewerbeberechtigung der *** beruht auf einer Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom *** unter der GISA-Zahl: ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten wie folgt: § 5 GewO 1994 lautet:Paragraph 5, GewO 1994 lautet:
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung), BGBl. II Nr. 41/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, lautet auszugsweise: § 1
O 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
O 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
O 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr.142/1969 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013. Paragraph 10, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.142 aus 1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,. Modul 5: Unternehmerprüfung § 11. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 114/2004. Paragraph 11, Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,. Eingeschränkter Prüfungsumfang §
Z 16 ist das Gewerbe „Elektrotechnik“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass
O 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Paragraph 94, Ziffer 16, ist das Gewerbe „Elektrotechnik“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass
Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Elektrotechnikzugangs-Verordnung geregelt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, Paragraph 19,, Rz. 6). Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am *** die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur bestanden. Da Herr *** weder die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Elektrotechnik abgelegt hat (§ 1 Abs. 1 Z 1 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung), noch die Studienrichtung Elektrotechnik oder einen fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang (§ 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit.), eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte gewerbespezifischen Schwerpunkt liegt (§ 1 Abs. 1 Z 3 leg. cit.), oder die Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik abgeschlossen hat, noch als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 1 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 leg. cit.) tätig war, bleibt zu prüfen, inwiefern seine Ausbildung das Ausbildungsziel
1 Z. 9 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung verwirklicht. Demnach ist durch Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes für Elektrotechnik als erfüllt anzusehen. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am *** die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur bestanden. Da Herr *** weder die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Elektrotechnik abgelegt hat (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Elektrotechnikzugangs-Verordnung), noch die Studienrichtung Elektrotechnik oder einen fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.), eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte gewerbespezifischen Schwerpunkt liegt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit.), oder die Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik abgeschlossen hat, noch als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 8 leg. cit.) tätig war, bleibt zu prüfen, inwiefern seine Ausbildung das Ausbildungsziel
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Elektrotechnikzugangs-Verordnung verwirklicht. Demnach ist durch Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3,, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes für Elektrotechnik als erfüllt anzusehen.
3 Z 3 leg.cit. ist eine Ausbildung nach Abs. 1 Z 9 die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt. Durch die Vorlage des Prüfungszeugnisses über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur vom *** hat Herr *** die Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Z 3 der Elektrotechnikzugangsverordnung nachgewiesen. Kumulativ dazu muss eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung vorliegen, wobei eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens gegeben sein muss. Unter einer fachlichen Tätigkeit ist
O 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist.
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, leg.cit. ist eine Ausbildung nach Absatz eins, Ziffer 9, die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt. Durch die Vorlage des Prüfungszeugnisses über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur vom *** hat Herr *** die Ausbildung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, der Elektrotechnikzugangsverordnung nachgewiesen. Kumulativ dazu muss eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung vorliegen, wobei eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens gegeben sein muss. Unter einer fachlichen Tätigkeit ist
Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgebracht, dass seine Tätigkeit als Schichtmeister bei der Firma *** eine fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung sei. Eine Tätigkeit als Schichtmeister mit drei bis vier Elektrofachkräften und zwei bis drei Lehrlingen, für deren Einteilung und für die Koordination zwischen den Schichten und Abteilungen der Schichtmeister verantwortlich ist, reicht jedoch nicht aus, um eine Tätigkeit in leitender Stellung zu belegen, zumal
1 Z 9 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung mindestens drei Jahre mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens nachgewiesen werden müssen. Der nunmehrige Beschwerdeführer war zwar verantwortlich für seine jeweilige Schicht, dass er die Leitung einer Abteilung im Unternehmen *** innegehabt hätte, wird mit der Bestätigung vom *** nicht belegt. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgebracht, dass seine Tätigkeit als Schichtmeister bei der Firma *** eine fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung sei. Eine Tätigkeit als Schichtmeister mit drei bis vier Elektrofachkräften und zwei bis drei Lehrlingen, für deren Einteilung und für die Koordination zwischen den Schichten und Abteilungen der Schichtmeister verantwortlich ist, reicht jedoch nicht aus, um eine Tätigkeit in leitender Stellung zu belegen, zumal
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Elektrotechnikzugangs-Verordnung mindestens drei Jahre mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens nachgewiesen werden müssen. Der nunmehrige Beschwerdeführer war zwar verantwortlich für seine jeweilige Schicht, dass er die Leitung einer Abteilung im Unternehmen *** innegehabt hätte, wird mit der Bestätigung vom *** nicht belegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass er zwar die Verantwortung für seine Schicht hat, nicht jedoch für mindestens eine komplette Abteilung des Unternehmens. Darüber hinaus übt das Unternehmen *** die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Betrieb eines Säge- und Hobelwerkes sowie die industrielle Holzverarbeitung“ aus, wohingegen es sich beim Gewerbe „Elektrotechnik“ um ein reglementiertes Gewerbe handelt. Herr *** ist zwar bei der Firma *** als Elektriker eingesetzt, mangels entsprechender Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Elektrotechnik der *** ist er nicht zu den in § 106 Abs. 1 GewO 1994 genannten spezifischen Tätigkeiten berechtigt, wie etwa Errichtung von Blitzschutzanlagen (Z 2) oder Errichtung von Brandmeldeanlagen (Z 4). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass bei Herrn *** weder eine beruflich einschlägige Praxis noch eine Tätigkeit in leitender Stellung gegeben ist, sodass unabhängig vom Lehrabschluss im Lehrberuf „Elektroinstallateur“ die fachliche Qualifikation zum Antritt des reglementierten Gewerbes der Elektrotechnik nicht als erfüllt anzusehen ist. Die Tätigkeit bei der *** ist zwar fachspezifisch, jedoch aufgrund des Beschäftigungsausmaßes nicht ausreichend. Eine Befähigungsprüfung hat Herr *** nicht abgelegt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass er zwar die Verantwortung für seine Schicht hat, nicht jedoch für mindestens eine komplette Abteilung des Unternehmens. Darüber hinaus übt das Unternehmen *** die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Betrieb eines Säge- und Hobelwerkes sowie die industrielle Holzverarbeitung“ aus, wohingegen es sich beim Gewerbe „Elektrotechnik“ um ein reglementiertes Gewerbe handelt. Herr *** ist zwar bei der Firma *** als Elektriker eingesetzt, mangels entsprechender Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Elektrotechnik der *** ist er nicht zu den in Paragraph 106, Absatz eins, GewO 1994 genannten spezifischen Tätigkeiten berechtigt, wie etwa Errichtung von Blitzschutzanlagen (Ziffer 2,) oder Errichtung von Brandmeldeanlagen (Ziffer 4,). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass bei Herrn *** weder eine beruflich einschlägige Praxis noch eine Tätigkeit in leitender Stellung gegeben ist, sodass unabhängig vom Lehrabschluss im Lehrberuf „Elektroinstallateur“ die fachliche Qualifikation zum Antritt des reglementierten Gewerbes der Elektrotechnik nicht als erfüllt anzusehen ist. Die Tätigkeit bei der *** ist zwar fachspezifisch, jedoch aufgrund des Beschäftigungsausmaßes nicht ausreichend. Eine Befähigungsprüfung hat Herr *** nicht abgelegt. Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis
1 festliegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung in Verbindung mit seiner Tätigkeit nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft X daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“ beim nunmehrigen Beschwerdeführer nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt.Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis
Paragraph 18, Absatz eins, festliegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung in Verbindung mit seiner Tätigkeit nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“ beim nunmehrigen Beschwerdeführer nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal keine Partei des Verfahrens eine Verhandlung beantragt hat. Überdies war der Sachverhalt geklärt und ging es rechtlich um die Frage, wie weit die von Herrn *** absolvierte Tätigkeit den Voraussetzungen nach § 19 GewO 1994 genügt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal keine Partei des Verfahrens eine Verhandlung beantragt hat. Überdies war der Sachverhalt geklärt und ging es rechtlich um die Frage, wie weit die von Herrn *** absolvierte Tätigkeit den Voraussetzungen nach Paragraph 19, GewO 1994 genügt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.347.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.