GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt geht hervor, dass Herr *** (im Folgenden: Bauwerber) mit Schreiben vom *** bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes für einen Skiverleih inklusive eines Gastronomiebetriebes auf seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** beantragt hat. Laut den Einreichunterlagen soll das Gebäude ein Erd- und ein Obergeschoss aufweisen, wobei im Erdgeschoss u.a. der Skiverleih samt Skilager, weitere Lager und eine Werkstatt und im Obergeschoss ein Gastronomiebetrieb samt Küche, Toiletten und Lager errichtet werden sollen. Dieser Gastronomiebetrieb umfasst 39 Sitzplätze, wobei 16 davon auf einer Terrasse errichtet werden sollen. Die Länge des Gebäudes soll 19,67 m und die Breite 15,68 m betragen. An den Grundstücksgrenzen des Baugrundstückes sollen Einfriedungen errichtet werden und soll der Mindestabstand des Gebäudes zur nordwestlichen Grundstücksgrenze, an welcher das Grundstück Nr. ***, KG ***, angrenzt, welches sich im Alleineigentum der *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) befindet, rund 4 m betragen. Laut Einreichplan soll die Gebäudelänge gegenüber diesem Nachbargrundstück 19,67 m bzw. 16,27 m betragen. Die Gebäudehöhe soll über 7 m betragen. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland Wohngebiet fest; für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück existiert kein Bebauungsplan. Die Beschwerdeführerin wurde
2 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) vom Bauvorhaben unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß vom Einlangen des Bauvorhabens verständigt und wurde sie in der Folge auch ordnungsgemäß zur Bauverhandlung vom *** geladen. In dieser brachte sie nach der Darlegung des beantragten Bauvorhabens durch die Baubehörde im Wesentlichen vor, dass das Bauvorhaben mit 9 m eine unzulässige Höhe und einen zu geringen Abstand zu ihrem Grundstück aufweisen würde, sodass sie dadurch zu wenig Sonnenlicht auf ihrem Grundstück hätte. Zudem würden die Gäste und das dort beschäftigte Personal Einblick auf ihr Grundstück nehmen können, sodass sie dadurch auf ihrem Grundstück keine Privatsphäre mehr habe. Weiters befürchtete sie durch das Bauvorhaben unzulässige Immissionen in Form von Lärm, Geruch und Rauch. Auch würde die beabsichtigte Errichtung von 7 PKW-Stellplätzen nicht ausreichen und befürchtete sie unzulässige Lärm- und Geruchsimmissionen durch die zu- und abfahrenden PKWs. In der Bauverhandlung wurde u.a. auch festgehalten, dass laut Bauwerber das geplante Bauvorhaben in Abänderung der vorliegenden Planänderungen eine Größe von 15,00 m x 19,67 m haben werde. Zur Straße hin seien 7 PKW-Stellplätze vorgesehen. An der Nordseite des Gebäudes werde ein überdachter Zugang an das Gebäude angebaut, wobei die Größe dieses Zubaus 1,50 m x 13 m betragen würde. Der Abstand zum Grundstück Nr. *** betrage 11,28 m, zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin mindestens 4,00 m und zum Grundstück Nr. *** (öffentliches Gut-Straße) mindestens 7,00 m; an die Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** (öffentliches Gut-Loipe) werde das Gebäude angebaut. Der Abstand zum gegenüberliegenden Gebäude (Kassen- und Bürogebäude der ***) betrage ca. 19,00 m. ln diesem Areal befinde sich die Talstation der ***, ein Gastronomiebereich mit Selbstbedienung, Schirmbar und das Büro-, Skiverleih-, und Kassengebäude der Liftgesellschaft. Die verglichene Gebäudehöhe zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin betrage 7,50 m. Nähere Details seien den Einreichunterlagen und der dazugehörigen Baubeschreibung zu entnehmen.Die Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 22, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) vom Bauvorhaben unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß vom Einlangen des Bauvorhabens verständigt und wurde sie in der Folge auch ordnungsgemäß zur Bauverhandlung vom *** geladen. In dieser brachte sie nach der Darlegung des beantragten Bauvorhabens durch die Baubehörde im Wesentlichen vor, dass das Bauvorhaben mit 9 m eine unzulässige Höhe und einen zu geringen Abstand zu ihrem Grundstück aufweisen würde, sodass sie dadurch zu wenig Sonnenlicht auf ihrem Grundstück hätte. Zudem würden die Gäste und das dort beschäftigte Personal Einblick auf ihr Grundstück nehmen können, sodass sie dadurch auf ihrem Grundstück keine Privatsphäre mehr habe. Weiters befürchtete sie durch das Bauvorhaben unzulässige Immissionen in Form von Lärm, Geruch und Rauch. Auch würde die beabsichtigte Errichtung von 7 PKW-Stellplätzen nicht ausreichen und befürchtete sie unzulässige Lärm- und Geruchsimmissionen durch die zu- und abfahrenden PKWs. In der Bauverhandlung wurde u.a. auch festgehalten, dass laut Bauwerber das geplante Bauvorhaben in Abänderung der vorliegenden Planänderungen eine Größe von 15,00 m x 19,67 m haben werde. Zur Straße hin seien 7 PKW-Stellplätze vorgesehen. An der Nordseite des Gebäudes werde ein überdachter Zugang an das Gebäude angebaut, wobei die Größe dieses Zubaus 1,50 m x 13 m betragen würde. Der Abstand zum Grundstück Nr. *** betrage 11,28 m, zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin mindestens 4,00 m und zum Grundstück Nr. *** (öffentliches Gut-Straße) mindestens 7,00 m; an die Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** (öffentliches Gut-Loipe) werde das Gebäude angebaut. Der Abstand zum gegenüberliegenden Gebäude (Kassen- und Bürogebäude der ***) betrage ca. 19,00 m. ln diesem Areal befinde sich die Talstation der ***, ein Gastronomiebereich mit Selbstbedienung, Schirmbar und das Büro-, Skiverleih-, und Kassengebäude der Liftgesellschaft. Die verglichene Gebäudehöhe zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin betrage 7,50 m. Nähere Details seien den Einreichunterlagen und der dazugehörigen Baubeschreibung zu entnehmen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber schließlich die Baubewilligung für den Neubau eines Skiverleihs inklusive Gastronomiebetriebes unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Weiters wurde vorgeschrieben, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen hat. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verglichene Gebäudehöhe 7,50 m betrage und somit aufgrund der Höhe der Nachbargebäude keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt würden. Betreffend die Verletzung der Privatsphäre sei anzumerken, dass es sich hierbei um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handle. Zum Einwand betreffend die Widmung des Grundstückes als Bauland Wohngebiet und zur Parkplatzsituation sei anzumerken, dass
1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im Bauland Wohngebiet Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie Betriebe zulässig seien, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könnten und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen würden. Beim Schutz von im Bauland Wohngebiet liegenden Gebäuden vor Immissionen sei nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß der Immissionen maßgeblich. Das ortsübliche Ausmaß sei naturgemäß je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden. Im vorliegenden Fall sei unbestrittener Sachverhalt, dass die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen durch die Nähe zu den Liftanlagen der *** *** und der dazugehörigen Betriebsgebäude (lnfrastrukturgebäude, Restaurant ***-Treff) kein ortsunübliches Ausmaß darstellen würden. Weiters seien dem Bauwerber mit der Baubewilligung sieben befestigte Stellplätze für PKW vorgeschrieben worden, was den Anforderungen
dem § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 entsprechen würde. Drei Abstellplätze seien nämlich für den Skiverleih mit einer Verkaufsfläche von 149 m² (ein Abstellplatz pro 50 m² Verkaufsfläche) und vier Abstellplätze für 39 Sitzplätze des Gastronomiebereiches im Obergeschoss (ein Abstellplatz pro 10 Sitzplätze) vorgeschrieben worden.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber schließlich die Baubewilligung für den Neubau eines Skiverleihs inklusive Gastronomiebetriebes unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Weiters wurde vorgeschrieben, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen hat. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verglichene Gebäudehöhe 7,50 m betrage und somit aufgrund der Höhe der Nachbargebäude keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt würden. Betreffend die Verletzung der Privatsphäre sei anzumerken, dass es sich hierbei um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handle. Zum Einwand betreffend die Widmung des Grundstückes als Bauland Wohngebiet und zur Parkplatzsituation sei anzumerken, dass
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im Bauland Wohngebiet Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie Betriebe zulässig seien, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könnten und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen würden. Beim Schutz von im Bauland Wohngebiet liegenden Gebäuden vor Immissionen sei nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß der Immissionen maßgeblich. Das ortsübliche Ausmaß sei naturgemäß je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden. Im vorliegenden Fall sei unbestrittener Sachverhalt, dass die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen durch die Nähe zu den Liftanlagen der *** *** und der dazugehörigen Betriebsgebäude (lnfrastrukturgebäude, Restaurant ***-Treff) kein ortsunübliches Ausmaß darstellen würden. Weiters seien dem Bauwerber mit der Baubewilligung sieben befestigte Stellplätze für PKW vorgeschrieben worden, was den Anforderungen
dem Paragraph 155, NÖ Bautechnikverordnung 1997 entsprechen würde. Drei Abstellplätze seien nämlich für den Skiverleih mit einer Verkaufsfläche von 149 m² (ein Abstellplatz pro 50 m² Verkaufsfläche) und vier Abstellplätze für 39 Sitzplätze des Gastronomiebereiches im Obergeschoss (ein Abstellplatz pro 10 Sitzplätze) vorgeschrieben worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen wiederholte. Im Zuge des Berufungsverfahrens langte bei der Baubehörde am *** eine ergänzende Projektbeschreibung des Bauwerbers ein, in der Auszüge aus den Gutachten des maschinenbautechnischen, des lärmtechnischen, der medizinischen Amtssachverständigen und aus jenem des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik aus dem gewerbebehördlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft X zitiert worden sind. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass das Bauvorhaben aufgrund der Ergebnisse des gewerbebehördlichen Verfahrens insofern abgeändert werde, als die Gebäudelänge zum Grundstück der Beschwerdeführerin nunmehr lediglich 15 m betragen soll. Entgegen dem Einreichprojekt würden sowohl die Frischluftansaugung als auch die Fortluftausblasung nicht waagrecht durch die Außenwand, sondern senkrecht mindestens 1 m über Dach und mindestens 10 m über Geländeniveau ins Freie geführt (Schalldämpfer). Die Ausblasgeschwindigkeit werde dabei mindestens 7 m/sec betragen. Die Betriebszeiten des Ski-Verleihs und der Werkstätte sollen täglich von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr betragen, die des Kaffeerestaurants täglich von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Der Gastgarten auf der Terrasse werde in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben, eine Beschallung mit Musik erfolge nicht. Im Kaffeerestaurant erfolge eine Beschallung mit Musik nur als Hintergrundmusik (65 dB). Die Fenster und Türen des Lokales würden ab 20:00 Uhr geschlossen gehalten. Weiters würden die nordostseitigen Fenster der untergeschossigen Werkstätte nicht öffenbar errichtet. Für die Raumluft der Werkstätten sei das südostseitige Fenster zu nutzen. Weiters würden die Frischluftöffnung und die Fortluftöffnung der Raumlüftungsanlage sowie die Fortluftöffnung der Dunstabzugshaube schalltechnisch so ausgeführt, dass der A-bewertete Summenschallleistungspegel der drei Öffnungen bei voller Luftleistung den Wert von 57 dB nicht übersteige. Über die Einhaltung dieses Wertes werde der Behörde auf Anforderung ein entsprechender messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro/Zivilingenieurbüro entsprechender Fachrichtung, vorgelegt. Ferner liege für das Abluftgerät der Küche, welches im Gebäudeinneren montiert werde, am Druckstutzen ein Schallleistungspegel von 49,1 dB vor. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Verfahren, basierend auf Erfahrungswerten, eine überschlägige Berechnung der Größenordnung der Immissionen vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Dabei sei von einem mittleren Innenpegel in den beiden Gasträumen von 75 dB ausgegangen worden. Es sei auch davon ausgegangen worden, dass es sich bei den Fensterflächen um Isolierglasfenster handle, wobei die Glasflächen als geschlossen angesehen worden seien. Die Türen von den Gasträumen zum Gastgarten seien als geöffnet angesehen worden. Als Ergebnis der Berechnung könne ein Beurteilungspegel vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin in der Höhe von ca. 39 dB, bei Pegelspitzen von bis zu ca. 67 dB angegeben werden. Der lärmtechnische Amtssachverständige gehe aber davon aus, dass in der Abendzeit ein Absinken des Basispegels wesentlich unter 30 dB nicht zu erwarten sei und damit der Beurteilungspegel um ca. 9 dB über dem Basispegel der Umgebung liegen könne. Für die drei Lüftungsöffnungen der Lüftungsanlagen gehe der Amtssachverständige davon aus, dass bei Einhaltung eines Summenschallleistungspegels von 57 dB im Bereich des Gebäudes der Beschwerdeführerin mit Immissionen zu rechnen sein werde, die im Bereich des Basispegels liegen und damit maximal schwach wahrnehmbar sein würden. Aufgrund der mechanischen Lüftungsanlage gehe der lärmtechnische Amtssachverständige davon aus, dass ein Offenhalten der Fenster nicht erforderlich sei. Für die Abluftreinigungsanlage werde ein Wartungsprogramm erstellt, das zumindest die Anforderungen der ÖNORM H 6030 „lüftungstechnische Anlagen für Küchen, Anforderungen, Auslegungskriterien, Betrieb“ (Überprüfung der Filterwirkung der Aktivkohlepatronen mindestens 2 x pro Jahr unter rechtzeitiger Erneuerung, tägliche Kontrolle der Fettabscheider in der Dunstabzugshaube und deren Mindestreinigung 1 x pro Woche etc.) enthalte, und zur Durchführung gebracht. Hierüber würden Aufzeichnungen in einem Betriebstagebuch geführt, die zur Einsichtnahme durch die Behörde für mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufbewahrt würden. Ein Nachweis für die Auslegung der Abluftreinigungsanlage entsprechend den Vorgaben der ÖNORM H 6030 (z.B.: Qualität der Vorfilter, Dimensionierung der Aktivkohlefilteranlage) werde in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Behörde aufgelegt. Der Rauchfang der Pelletsheizung und der Abluft der Skiwerkstätte würde ebenso wie die Abluftleitungen aus der Küche und den Gastronomiebereichen auf mindestens 10 m über Geländeniveau hochgeführt. An den Mündungsöffnungen würden keine Vorrichtungen angebracht, welche den senkrechten Abluft- bzw. Rauchgasaustritt behindern würden; als Regenschutz würden nur Deflektorhauben verwendet. Sodann wurde ausgeführt, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom *** beinhalte, dass laut nachträglich vorgelegten Unterlagen die Küchenabzugshaube an einen Ventilator mit einer Leistung von 700 m³/h und einer Abluftreinigungsanlage mit einem Vorfilter der Filterklasse F7 sowie 10 Aktivkohlefilterpatronen mit einem Aktivkohlevolumen von je 4,25 I ausgerüstet würde. Üblicherweise könnten mit solchen Aktivkohlefiltern unter der Voraussetzung einer sachgemäßen Wartung Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft weitgehend minimiert werden. Zusätzlich werde im gegenständlichen Fall auf Grund der ungünstigen orographischen Verhältnisse und der Nähe zu Nachbarwohnhäusern zur Gewährleistung vertretbarer Immissionsverhältnisse eine entsprechende Überdachführung der Abluft aus der Skiwerkstätte und des Rauchgases aus der Pelletsheizung zu fordern sein. Sodann wurde auf die medizinische Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X verwiesen, wonach aus medizinischer Sicht unter der Bedingung, dass die Auflagen des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingehalten würden, kein Einwand bestehe. Durch schalltechnische Maßnahmen werde der A-bewertete Summenschallleistungspegel bei voller Luftleistung den Wert von 57 dB nicht übersteigen. Abschließend wurde ausgeführt, dass bei der Umsetzung des Bauvorhabens alle diese Vorgaben berücksichtigt und baulich eingehalten würden.Im Zuge des Berufungsverfahrens langte bei der Baubehörde am *** eine ergänzende Projektbeschreibung des Bauwerbers ein, in der Auszüge aus den Gutachten des maschinenbautechnischen, des lärmtechnischen, der medizinischen Amtssachverständigen und aus jenem des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik aus dem gewerbebehördlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zitiert worden sind. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass das Bauvorhaben aufgrund der Ergebnisse des gewerbebehördlichen Verfahrens insofern abgeändert werde, als die Gebäudelänge zum Grundstück der Beschwerdeführerin nunmehr lediglich 15 m betragen soll. Entgegen dem Einreichprojekt würden sowohl die Frischluftansaugung als auch die Fortluftausblasung nicht waagrecht durch die Außenwand, sondern senkrecht mindestens 1 m über Dach und mindestens 10 m über Geländeniveau ins Freie geführt (Schalldämpfer). Die Ausblasgeschwindigkeit werde dabei mindestens 7 m/sec betragen. Die Betriebszeiten des Ski-Verleihs und der Werkstätte sollen täglich von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr betragen, die des Kaffeerestaurants täglich von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Der Gastgarten auf der Terrasse werde in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben, eine Beschallung mit Musik erfolge nicht. Im Kaffeerestaurant erfolge eine Beschallung mit Musik nur als Hintergrundmusik (65 dB). Die Fenster und Türen des Lokales würden ab 20:00 Uhr geschlossen gehalten. Weiters würden die nordostseitigen Fenster der untergeschossigen Werkstätte nicht öffenbar errichtet. Für die Raumluft der Werkstätten sei das südostseitige Fenster zu nutzen. Weiters würden die Frischluftöffnung und die Fortluftöffnung der Raumlüftungsanlage sowie die Fortluftöffnung der Dunstabzugshaube schalltechnisch so ausgeführt, dass der A-bewertete Summenschallleistungspegel der drei Öffnungen bei voller Luftleistung den Wert von 57 dB nicht übersteige. Über die Einhaltung dieses Wertes werde der Behörde auf Anforderung ein entsprechender messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro/Zivilingenieurbüro entsprechender Fachrichtung, vorgelegt. Ferner liege für das Abluftgerät der Küche, welches im Gebäudeinneren montiert werde, am Druckstutzen ein Schallleistungspegel von 49,1 dB vor. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Verfahren, basierend auf Erfahrungswerten, eine überschlägige Berechnung der Größenordnung der Immissionen vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Dabei sei von einem mittleren Innenpegel in den beiden Gasträumen von 75 dB ausgegangen worden. Es sei auch davon ausgegangen worden, dass es sich bei den Fensterflächen um Isolierglasfenster handle, wobei die Glasflächen als geschlossen angesehen worden seien. Die Türen von den Gasträumen zum Gastgarten seien als geöffnet angesehen worden. Als Ergebnis der Berechnung könne ein Beurteilungspegel vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin in der Höhe von ca. 39 dB, bei Pegelspitzen von bis zu ca. 67 dB angegeben werden. Der lärmtechnische Amtssachverständige gehe aber davon aus, dass in der Abendzeit ein Absinken des Basispegels wesentlich unter 30 dB nicht zu erwarten sei und damit der Beurteilungspegel um ca. 9 dB über dem Basispegel der Umgebung liegen könne. Für die drei Lüftungsöffnungen der Lüftungsanlagen gehe der Amtssachverständige davon aus, dass bei Einhaltung eines Summenschallleistungspegels von 57 dB im Bereich des Gebäudes der Beschwerdeführerin mit Immissionen zu rechnen sein werde, die im Bereich des Basispegels liegen und damit maximal schwach wahrnehmbar sein würden. Aufgrund der mechanischen Lüftungsanlage gehe der lärmtechnische Amtssachverständige davon aus, dass ein Offenhalten der Fenster nicht erforderlich sei. Für die Abluftreinigungsanlage werde ein Wartungsprogramm erstellt, das zumindest die Anforderungen der ÖNORM H 6030 „lüftungstechnische Anlagen für Küchen, Anforderungen, Auslegungskriterien, Betrieb“ (Überprüfung der Filterwirkung der Aktivkohlepatronen mindestens 2 x pro Jahr unter rechtzeitiger Erneuerung, tägliche Kontrolle der Fettabscheider in der Dunstabzugshaube und deren Mindestreinigung 1 x pro Woche etc.) enthalte, und zur Durchführung gebracht. Hierüber würden Aufzeichnungen in einem Betriebstagebuch geführt, die zur Einsichtnahme durch die Behörde für mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufbewahrt würden. Ein Nachweis für die Auslegung der Abluftreinigungsanlage entsprechend den Vorgaben der ÖNORM H 6030 (z.B.: Qualität der Vorfilter, Dimensionierung der Aktivkohlefilteranlage) werde in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Behörde aufgelegt. Der Rauchfang der Pelletsheizung und der Abluft der Skiwerkstätte würde ebenso wie die Abluftleitungen aus der Küche und den Gastronomiebereichen auf mindestens 10 m über Geländeniveau hochgeführt. An den Mündungsöffnungen würden keine Vorrichtungen angebracht, welche den senkrechten Abluft- bzw. Rauchgasaustritt behindern würden; als Regenschutz würden nur Deflektorhauben verwendet. Sodann wurde ausgeführt, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom *** beinhalte, dass laut nachträglich vorgelegten Unterlagen die Küchenabzugshaube an einen Ventilator mit einer Leistung von 700 m³/h und einer Abluftreinigungsanlage mit einem Vorfilter der Filterklasse F7 sowie 10 Aktivkohlefilterpatronen mit einem Aktivkohlevolumen von je 4,25 römisch eins ausgerüstet würde. Üblicherweise könnten mit solchen Aktivkohlefiltern unter der Voraussetzung einer sachgemäßen Wartung Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft weitgehend minimiert werden. Zusätzlich werde im gegenständlichen Fall auf Grund der ungünstigen orographischen Verhältnisse und der Nähe zu Nachbarwohnhäusern zur Gewährleistung vertretbarer Immissionsverhältnisse eine entsprechende Überdachführung der Abluft aus der Skiwerkstätte und des Rauchgases aus der Pelletsheizung zu fordern sein. Sodann wurde auf die medizinische Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verwiesen, wonach aus medizinischer Sicht unter der Bedingung, dass die Auflagen des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingehalten würden, kein Einwand bestehe. Durch schalltechnische Maßnahmen werde der A-bewertete Summenschallleistungspegel bei voller Luftleistung den Wert von 57 dB nicht übersteigen. Abschließend wurde ausgeführt, dass bei der Umsetzung des Bauvorhabens alle diese Vorgaben berücksichtigt und baulich eingehalten würden. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung
4 AVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gebäude genehmigungsfähig sei, da die ursprünglich geplante Gebäudelänge zum Grundstück der Beschwerdeführerin auf nunmehr maximal 15 m gekürzt worden sei und das Gebäude nunmehr lediglich eine Höhe von 7,50 m aufweise und daher der Bauklasse II entsprechen würde. Zudem betrage der geringste Abstand des Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin 4 m, sodass auch der erforderliche Abstand zu ihrem Grundstück eingehalten werde. Auch werde der Lichteinfall auf die Hauptfenster der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt und besitze diese kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Sonnenlicht. Ebenso sei ihr Einwand betreffend die Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch die Einblicke auf ihr Grundstück im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Zum Widerspruch zur Flächenwidmung und den unzulässigen Immissionen wurde festgehalten, dass im Zuge der Gewerbeverhandlung die im § 48 der NÖ BO 1996 angeführten Immissionen und Emissionen geprüft würden und daher von der Baubehörde nicht zu prüfen und zu beurteilen gewesen seien. Darüber hinaus sei in unmittelbarer Nähe in ca. 30 m Entfernung bereits ein Gastronomiebetrieb, ein Skiverleih und eine Sesselliftanlage mit PKW-Abstellanlage vorhanden. Ein Teil dieser Parkplätze befinde sich direkt gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Die Errichtung ihres Wohnhauses sei erst nach dem bereits in Betrieb befindlichen Tourismuszentrum und der damit verbundenen Emissionen und Immissionen erfolgt. Bei dem laut § 54 NÖ BO 1996 zu berücksichtigenden Umkreis von 100 m befinde sich eine Fremdenpension im Abstand von ca. 51 m. Schließlich wurde auf das gewerbebehördliche Verfahren und auf die gewerbebehördliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, verwiesen, mit welcher dem Bauwerber die Errichtung und der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage, und zwar eines Wintersportgeschäftes mit Skiverleih und Skiservice sowie einer Gastgewerbebetriebsanlage in der Betriebsart „Kaffeerestaurant“ genehmigt wurde, und wurde sodann in der Bescheidbegründung die ergänzende Projektbeschreibung, die der Bauwerber der Baubehörde am *** vorgelegt hatte, zitiert. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gebäude genehmigungsfähig sei, da die ursprünglich geplante Gebäudelänge zum Grundstück der Beschwerdeführerin auf nunmehr maximal 15 m gekürzt worden sei und das Gebäude nunmehr lediglich eine Höhe von 7,50 m aufweise und daher der Bauklasse römisch zwei entsprechen würde. Zudem betrage der geringste Abstand des Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin 4 m, sodass auch der erforderliche Abstand zu ihrem Grundstück eingehalten werde. Auch werde der Lichteinfall auf die Hauptfenster der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt und besitze diese kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Sonnenlicht. Ebenso sei ihr Einwand betreffend die Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch die Einblicke auf ihr Grundstück im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Zum Widerspruch zur Flächenwidmung und den unzulässigen Immissionen wurde festgehalten, dass im Zuge der Gewerbeverhandlung die im Paragraph 48, der NÖ BO 1996 angeführten Immissionen und Emissionen geprüft würden und daher von der Baubehörde nicht zu prüfen und zu beurteilen gewesen seien. Darüber hinaus sei in unmittelbarer Nähe in ca. 30 m Entfernung bereits ein Gastronomiebetrieb, ein Skiverleih und eine Sesselliftanlage mit PKW-Abstellanlage vorhanden. Ein Teil dieser Parkplätze befinde sich direkt gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Die Errichtung ihres Wohnhauses sei erst nach dem bereits in Betrieb befindlichen Tourismuszentrum und der damit verbundenen Emissionen und Immissionen erfolgt. Bei dem laut Paragraph 54, NÖ BO 1996 zu berücksichtigenden Umkreis von 100 m befinde sich eine Fremdenpension im Abstand von ca. 51 m. Schließlich wurde auf das gewerbebehördliche Verfahren und auf die gewerbebehördliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, verwiesen, mit welcher dem Bauwerber die Errichtung und der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage, und zwar eines Wintersportgeschäftes mit Skiverleih und Skiservice sowie einer Gastgewerbebetriebsanlage in der Betriebsart „Kaffeerestaurant“ genehmigt wurde, und wurde sodann in der Bescheidbegründung die ergänzende Projektbeschreibung, die der Bauwerber der Baubehörde am *** vorgelegt hatte, zitiert. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, Zl. ***, berichtigt durch den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***,
4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 Folge, sie hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde der Marktgemeinde *** zurück. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin u.a. hinsichtlich der direkten Sicht in ihren Garten, der befürchteten Verstärkung der Frequenz des Straßenverkehrs und hinsichtlich der massiven Entwertung ihres Gebäudes nicht vom Rechtekatalog
2 der NÖ BO 1996 umfasst seien und daher ins Leere gehen müssten. Ihre Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und der daraus resultierenden Beeinträchtigung des Lichteinfalls sowie hinsichtlich der von ihr befürchteten Immissionen würden jedoch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen, die ihr aufgrund der NÖ BO 1996 zustehen würden. Zu ihrer Einwendung hinsichtlich der Höhe des Gebäudes und der Beeinträchtigung ihrer Belichtung werde festgestellt, dass die von der belangten Behörde beauftragten gutächtlichen Ausführungen den Erfahrungen des Lebens und den logischen Denkgesetzen entsprechen würden. Diese seien verständlich und auch von technischen Laien nachvollziehbar. Die NÖ Landesregierung habe das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen ihren Erwägungen zugrunde gelegt und habe sie, soweit die Beschwerdeführerin Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen sowie Unvollständigkeiten aufgezeigt habe, diese in ihre Erwägungen miteinbezogen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden könne. Sie habe dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen kein gleichwertiges Gutachten entgegengesetzt und habe es somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft. Einwendungen, die sich daher auf den Inhalt der gutachterlichen Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf die Höhe und Abstände beziehen würden, müssten daher ins Leere gehen. Sie wende aber zu Recht ein, dass die Baubehörden auf ihre Immissionseinwendungen, insbesondere von Lärm- und Geruchsemissionen durch das projektierte gastgewerbliche Lokal, nicht bzw. vollkommen unzureichend eingegangen seien. § 6 Abs. 2 Z. 2 der NÖ BO 1996 normiere nämlich den Schutz vor Immissionen und verweise diesbezüglich auf deren § 48. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung erkannt, dass eine Prüfpflicht der Baubehörde
Vm Abs. 2 der NÖ BO 1996 hinsichtlich der Frage bestehe, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege, wobei nach § 48 Abs. 2 der NÖ BO 1996 die örtliche Zumutbarkeit nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen sei. Eine derartige Prüfung habe die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Gutachten eines anderen Verwaltungsverfahrens (hier: gewerberechtliches Verfahren) könnten im baurechtlichen Verfahren herangezogen werden, wenn aus diesen in Bezug auf die unterschiedliche Aufgabenstellung der Baubehörde relevante Aussagen abgeleitet werden könnten. Die belangte Behörde hätte daher - gegebenenfalls unter Einholung eigener Gutachten - feststellen müssen, ob vom gegenständlichen Bauvorhaben Emissionen ausgehen könnten, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterung, Abgase, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Die belangte Behörde werde diese Feststellungen, gegebenenfalls unter Einholung von Gutachten oder Gutachtensergänzungen, im fortgesetzten Verfahren zu treffen haben. ln diesem Zusammenhang stelle die NÖ Landesregierung zur Einwendung hinsichtlich der sieben vorgeschriebenen Abstellplätze fest, dass § 6 Abs. 2 Z. 2 der NÖ BO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen beinhalte, die von einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausgehen würden.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, Zl. ***, berichtigt durch den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***,
Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 Folge, sie hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde der Marktgemeinde *** zurück. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin u.a. hinsichtlich der direkten Sicht in ihren Garten, der befürchteten Verstärkung der Frequenz des Straßenverkehrs und hinsichtlich der massiven Entwertung ihres Gebäudes nicht vom Rechtekatalog
Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 umfasst seien und daher ins Leere gehen müssten. Ihre Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und der daraus resultierenden Beeinträchtigung des Lichteinfalls sowie hinsichtlich der von ihr befürchteten Immissionen würden jedoch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen, die ihr aufgrund der NÖ BO 1996 zustehen würden. Zu ihrer Einwendung hinsichtlich der Höhe des Gebäudes und der Beeinträchtigung ihrer Belichtung werde festgestellt, dass die von der belangten Behörde beauftragten gutächtlichen Ausführungen den Erfahrungen des Lebens und den logischen Denkgesetzen entsprechen würden. Diese seien verständlich und auch von technischen Laien nachvollziehbar. Die NÖ Landesregierung habe das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen ihren Erwägungen zugrunde gelegt und habe sie, soweit die Beschwerdeführerin Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen sowie Unvollständigkeiten aufgezeigt habe, diese in ihre Erwägungen miteinbezogen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden könne. Sie habe dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen kein gleichwertiges Gutachten entgegengesetzt und habe es somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft. Einwendungen, die sich daher auf den Inhalt der gutachterlichen Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf die Höhe und Abstände beziehen würden, müssten daher ins Leere gehen. Sie wende aber zu Recht ein, dass die Baubehörden auf ihre Immissionseinwendungen, insbesondere von Lärm- und Geruchsemissionen durch das projektierte gastgewerbliche Lokal, nicht bzw. vollkommen unzureichend eingegangen seien. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ BO 1996 normiere nämlich den Schutz vor Immissionen und verweise diesbezüglich auf deren Paragraph 48, Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung erkannt, dass eine Prüfpflicht der Baubehörde
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, der NÖ BO 1996 hinsichtlich der Frage bestehe, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege, wobei nach Paragraph 48, Absatz 2, der NÖ BO 1996 die örtliche Zumutbarkeit nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen sei. Eine derartige Prüfung habe die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Gutachten eines anderen Verwaltungsverfahrens (hier: gewerberechtliches Verfahren) könnten im baurechtlichen Verfahren herangezogen werden, wenn aus diesen in Bezug auf die unterschiedliche Aufgabenstellung der Baubehörde relevante Aussagen abgeleitet werden könnten. Die belangte Behörde hätte daher - gegebenenfalls unter Einholung eigener Gutachten - feststellen müssen, ob vom gegenständlichen Bauvorhaben Emissionen ausgehen könnten, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterung, Abgase, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Die belangte Behörde werde diese Feststellungen, gegebenenfalls unter Einholung von Gutachten oder Gutachtensergänzungen, im fortgesetzten Verfahren zu treffen haben. ln diesem Zusammenhang stelle die NÖ Landesregierung zur Einwendung hinsichtlich der sieben vorgeschriebenen Abstellplätze fest, dass Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ BO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen beinhalte, die von einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausgehen würden. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde sodann ein Gutachten der *** vom *** über die Emissionsanalyse und Immissionsprognose über die Geruchsstoffe durch den geplanten Skiverleih inklusive Gastronomiebetrieb ein. In der Projektbeschreibung wird u.a. ausgeführt, dass in der Werkstatt im Erdgeschoss Bearbeitungsgeräte für Servicearbeiten und Wartung der Skier verwendet würden. Ebenfalls befinde sich die Pelletsheizung mit einer Leistung von 25 kW, mit der die Heizung des Gebäudes erfolge, im Erdgeschoss. Vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sei empfohlen worden, die Abluft der Werkstätte ebenso wie den Rauchfang der Pelletsheizung auf mindestens 10 m über Geländeniveau hoch zu führen. Der Restaurantbereich bestehe aus zwei voneinander getrennten Gastzimmern, von denen eines als Raucherbereich, das andere als Nichtraucherbereich genutzt werde, sowie einer Küche und nach Geschlechtern getrennte sanitäre Anlagen. Beiden Gasträumen südostseitig vorgelagert sei ein Terrassenbereich, der während der warmen Jahreszeit als Gastgarten genutzt werden soll. Im Nichtraucherraum seien 12 und im Raucherraum 11 Verabreichungsplätze vorgesehen. Im Gastgarten sollen 16 Sitzplätze eingerichtet werden. Für die geschlossenen Gaststubenbereiche sei eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen. Im Kaffeerestaurant würden einfache Snacks und kalte Speisen sowie gegrillte und frittierte Speisen und Nudelgerichte zubereitet bzw. tiefgekühlte Speisen erwärmt. Es würden ausschließlich elektrische Küchengeräte verwendet. Für die Küchenabluft sei eine Dunstabzugseinrichtung vorgesehen. Die Betriebszeiten für den Skiverleih und für die Werkstätte seien täglich von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr, für das Kaffeerestaurant täglich von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr und für den Gastgarten auf der Terrasse täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr während der warmen Jahreszeit. Vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung (Stellungnahme von ***, ***) seien folgende emissionsmindernde Maßnahmen empfohlen worden: • Abluftreinigungsanlage mit einem Vorfilter der Filterklasse F7 sowie 10 Aktivkohlefilterpatronen mit einem Aktivkohlevolumen von je 4,25 l • Die Küchendunstabzugshaube wird mit wirksamen und leicht reinigbaren Fettabscheidern ausgestattet • Wartungsprogramm für die Abluftreinigungsanlage nach ÖNORM H 6030 mit Kontrolle der Filterwirkung 2 x pro Jahr, rechtzeitiger Erneuerung der Aktivkohlepatronen, tägliche Kontrolle der Fettabscheider und Reinigung mindestens 1 x pro Woche • Rauchfang der Pelletsheizung und Abluft der Skiwerkstätte sollen ebenso wie die Abluft der Küche mindestens 10 m über Geländeniveau senkrecht und ungehindert nach oben geführt werden. ln der Emissionsanalyse wurde als Maximalszenario ein Vollbetrieb der Küche und der Gaststätte während der kompletten Betriebszeit angenommen, wobei die Gastronomie- und die Küchenabluft 10 m über Geländeniveau senkrecht ins Freie geführt würde. Die Lüftung der Werkstätte sowie die Abluft der Pelletsheizung würden im gegenständlichen Gutachten nicht quantifiziert, da weder durch die durchgeführten Tätigkeiten in der Werkstätte noch durch die Pelletsheizung aufgrund ihrer Leistung von 25 kW eine messtechnisch relevante geruchsbelastete Abluft zu erwarten sei. Diffuse Geruchsemissionen seien durch das Öffnen der Fenster und bei Terrassenbetrieb zu erwarten. Die Terrasse biete 16 Gästen Platz. ln den Wintermonaten, wenn saisonbedingt die größte Gästezahl zu erwarten sei, sei kein Terrassenbetrieb vorgesehen. Der Gastgarten sei somit nur während der Sommermonate geöffnet und würden die Fenster und Türen des Gastraumes während der Öffnungszeiten aufgrund von lärmtechnischen Vorgaben geschlossen gehalten. Als Emissionsquellen wurden die geführte Abluft der Küche und die geführte und diffuse Abluft aus dem Gastraumbereich angeführt. Nach Darlegung der Methodik wurde zur geführten Abluft aus der Küche festgehalten, dass in der Küche ausschließlich elektrische Küchengeräte betrieben würden. Es würden einfache Snacks und kalte Speisen sowie verschiedenes Grillgut, Nudelgerichte, frittierte und tiefgekühlte Speisen zubereitet. Es sei eine Dunstabzugseinrichtung vorgesehen, welche eine Nirosta-Dunstabzugshaube mit integriertem Ventilator und einer Leistung von 700 m³/h (rund 25facher Luftwechsel) aufweise. Die Dunstabzugshaube sei so dimensioniert, dass sämtliche Kochstellen, Friteusen und gegebenenfalls Griller erfasst seien. Die Küchenabluft werde mittels Deflektorhaube in 10 m Höhe über Geländeniveau senkrecht ins Freie geführt. Die Abluftgeschwindigkeit betrage 7 m/s. Die Dunstabzugshaube werde mit wirksamen und leicht reinigbaren Fettabscheidern ausgestattet. Als emissionsmindernde Maßnahme würden für die Abluft ein Vorfilter der Filterklasse F7 sowie 10 Aktivkohlefilterpatronen mit einem Aktivkohlevolumen von je 4,25 I angenommen. Zur geführten und diffusen Abluft aus der Gaststube wurde festgehalten, dass der Gastronomiebereich über die Fenster und von einem zentralen Lüftungsgerät mit einer Leistung von 1.600 m³/h be- bzw. entlüftet werde. Durch die mechanische Lüftung soll im Raucherbereich eine Belüftung von mindestens 50 m³/(h.Person) und im Nichtraucherbereich von mindestend 35 m³/(h.Person) erreicht werden. Über die Be- und Entlüftung durch die Fenster sowie den Gastgartenbetrieb sei mit diffuser Geruchsemission zu rechnen. Das Ausströmen der Luft durch die Fenster könne mit einer realistischen Maximalgeschwindigkeit von 0,5 m/s angenommen werden. Ab 20:00 Uhr würden die Lokalfenster und Türen sowie der Gastgarten, in erster Linie wegen des Lärmschutzes, geschlossen gehalten. Dieser Aspekt verhindere auch eine diffuse Geruchsemission aus dem Gastbereich zwischen 20:00 Uhr und der Sperrstunde. Die Eingangstür werde als Emissionsquelle nicht berücksichtigt, da aufgrund des geplanten Windfangs mit hauptsächlich geschlossener Tür zu rechnen sei. Für die Ermittlung der Maximalbelastung werde angenommen, dass sämtliche Fenster der Gaststuben während der Betriebszeit bis 20:00 Uhr von Mai bis August offen stehen würden. Zur Abluft aus den WC-Anlagen wurde festgehalten, dass es im Allgemeinen bei ordnungsgemäß errichteten WC-Anlagen zu fallweisen Geruchswahrnehmungen im unmittelbaren Nahbereich der Entlüftungen kommen könne. Durch die Positionierung der Entlüftungsöffnungen an der südöstlichen Gebäudeseite betrage die Entfernung zum nord/nordwestlich gelegenen Wohnanrainer >20 m. Ein relevanter Beitrag der WC-Entlüftungen zur Geruchsbelastung könne daher aufgrund von Verdünnungseffekten ausgeschlossen werden, von einer numerischen Betrachtung im Rahmen der Immissionsprognose werde daher abgesehen. ln der Emissionsanalyse, die als Grundlage der Immissionsprognose dient, wurden die messtechnisch relevanten Geruchsemissionen aus Küchenabluft und Gaststubenabluft berücksichtigt und die maximalen Geruchsemissionen im geplanten Kaffeerestaurant sodann in einer Tabelle dargestellt. Hiezu wurde festgehalten, dass die hier berechnete Geruchsemissionsfracht als Maximalbetrachtung zu sehen sei, da davon auszugehen sei, dass der hauptsächliche Küchenbetrieb nur zur Mittagszeit bzw. zwischen 16:00 und 20:00 Uhr stattfinde. Weiters werde der Einfluss der variierenden Gästezahlen während den Haupt- und Nebensaisonen vernachlässigt. Das angenommene Emissionsszenario berücksichtige in Abweichung vom tatsächlichen Betrieb diffuse Geruchsemissionen aus den geöffneten Fenstern, ohne Gastgartenbetrieb. Sowohl aufgrund der Emissionen (23 Plätze in der Gaststube gegenüber 16 Plätze im Gastgarten), als auch ausbreitungstechnisch (4 m Distanz nächstgelegener Anrainer - Gaststube gegenüber 8 m Distanz nächstgelegener Anrainer - Terrasse) sei dieses Szenario als Maximalbetrachtung mit einer Überschätzung der tatsächlichen Geruchsbelastung auf der sicheren Seite anzusehen. Nach Darlegung der Umgebung des Baugrundstückes und der Beurteilungspunkte in Bezug auf die Emissionsquellen sowie der Meteorologie und der Methodik der Immissionsberechnung wurde im Gutachten sodann festgehalten, dass die durchgeführte Emissionsanalyse und Immissionsprognose zeige, dass Geruchsimmissionen durch den Betrieb des Skiverleihs mit Gastronomie bei den umliegenden Wohnanrainern nicht ausgeschlossen werden könnten. Die diffusen Geruchsemissionen seien aus methodischen Gründen abweichend vom tatsächlichen Betrieb als durch geöffnete Fenster emittierend modelliert worden, um den Maximalfall der möglichen Immissionen abzudecken. Beurteilungspunkt 1 sei auf Niveau des Balkons/Fensters (4
dem NÖ LGBl. 8000/4-0 an den angrenzenden Grundgrenzen zu den nächstgelegenen Nachbarschaften deutlich eingehalten werden könnten, wobei hiebei die zu erwartenden Geräusche durch den Gastronomiebetrieb für die betreffenden Nachbarschaften als Einzelpunktimmission
der ÖNORM ISO 9613-2 berechnet und die Ergebnisse ausgewiesen worden seien. In ihrem medizinischen Gutachten zur schalltechnischen Berechnung der *** vom *** sowie zur Emissionsanalyse und Immissionsprognose der *** vom *** führte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X bezugnehmend auf das schalltechnische Gutachten der *** vom *** aus, dass die Höchstwerte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq
dem NÖ LGBl. 8000/4-0 an den angrenzenden Grundgrenzen zu den nächstgelegenen Nachbarschaften deutlich eingehalten werden könnten. Daher bestehe diesbezüglich keine Gesundheitsgefährdung für ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. In der durchgeführten Emissionsanalyse und Immissionsprognose, die ebenfalls durch die *** am *** erstellt worden sei, sei festgestellt worden, dass Geruchsemissionen durch den Betrieb des Skiverleihs mit Gastronomie nicht ausgeschlossen werden könnten. Es sei an verschiedenen Beurteilungspunkten gemessen worden, am Balkon des Nachbargebäudes und an den nächstgelegenen Grundstückgrenzen unter Annahme der möglichen Maximalimmissionen. Die Immissionsprognose würde zeigen, dass die Empfehlungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften an allen Beurteilungspunkten für die Gesamtgeruchsbelästigung als auch für stark wahrnehmbare Gerüche eingehalten würden. Aus medizinischer Sicht bestehe hier keine Gesundheitsgefährdung für ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen.In ihrem medizinischen Gutachten zur schalltechnischen Berechnung der *** vom *** sowie zur Emissionsanalyse und Immissionsprognose der *** vom *** führte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bezugnehmend auf das schalltechnische Gutachten der *** vom *** aus, dass die Höchstwerte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq
dem NÖ LGBl. 8000/4-0 an den angrenzenden Grundgrenzen zu den nächstgelegenen Nachbarschaften deutlich eingehalten werden könnten. Daher bestehe diesbezüglich keine Gesundheitsgefährdung für ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. In der durchgeführten Emissionsanalyse und Immissionsprognose, die ebenfalls durch die *** am *** erstellt worden sei, sei festgestellt worden, dass Geruchsemissionen durch den Betrieb des Skiverleihs mit Gastronomie nicht ausgeschlossen werden könnten. Es sei an verschiedenen Beurteilungspunkten gemessen worden, am Balkon des Nachbargebäudes und an den nächstgelegenen Grundstückgrenzen unter Annahme der möglichen Maximalimmissionen. Die Immissionsprognose würde zeigen, dass die Empfehlungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften an allen Beurteilungspunkten für die Gesamtgeruchsbelästigung als auch für stark wahrnehmbare Gerüche eingehalten würden. Aus medizinischer Sicht bestehe hier keine Gesundheitsgefährdung für ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. Diese Gutachten brachte die Baubehörde den Verfahrensparteien zur Kenntnis und behauptete die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom *** sowie vom *** im Wesentlichen, dass sie dem Bauvorhaben nur bei einer Lärmbelästigung von unter 60 dB zugestimmt hätte. Die im Gutachten zitierten Werte würden zum Teil erheblich darüber liegen. Die Gutachten seien auch unschlüssig bzw. unvollständig, da die Realsituation sowohl drei WC-Anlagen an der Nachbargrundstücksgrenze betreffen würde als auch den Lokalbetrieb im Erdgeschoss und seien auch die Entlüftungen auf der Seite des Nachbargrundstückes. Es stelle sich die Frage, ob die Amtssachverständigen das eingereichte Projekt oder die tatsächliche Ausführung des Projektes beurteilt hätten. Des Weiteren sei unklar, ob die Immissionsquellen vollständig erfasst worden seien. Es seien z.B. keine kältetechnischen Aggregate erfasst worden; ein Küchenbetrieb ohne Kühlgeräte, gekühlte Lager und ohne Kälteaggregate, wie z.B. Kondensatoren oder Kompressoren (deren Lage noch zu klären sei), wäre jedenfalls noch zu überprüfen. Ferner wäre zu überprüfen, ob eine Beschallung des Gastgartens oder gegebenenfalls gelegentliche Live-Musik vorgesehen sei, was bis dato im schalltechnischen Gutachten unberücksichtigt geblieben sei. Die Gutachten wären daher diesbezüglich zu ergänzen. Ferner sei das medizinische Gutachten eher kurz und knapp gehalten und nicht ausreichend aussagekräftig. Das Gutachten gehe z.B. nicht auf Pegelspitzen ein, welche - sofern sie lärmtechnisch gegebenenfalls irrelevant sein sollten - jedenfalls medizinisch relevant seien, dies umso mehr, als ein Wohngebiet vorliege. Weiters seien offensichtlich nur die durch das Bauvorhaben induzierten Immissionen betrachtet worden. Eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse sei nicht hinterfragt worden. Soweit aus Bau- und Gewerbeverfahren bekannt, sei es durchaus üblich, von der örtlichen Vorbelastung auszugehen und diese mit der durch das Bauprojekt hervorgerufenen Zusatzbelastung zu vergleichen. ln Ermangelung einer derartigen Vergleichsmessung würden die Gutachten daher noch mangelhaft bzw. nicht ausreichend erscheinen. Weiters behauptete sie, dass der Lärm nur den Parkplatz von 7 PKWs frontseitig betreffen würde, der Lärm komme aber ebenso von einer lediglich 4 m entfernten Distanz entlang der Grundgrenze (Seitentüren bzw. MüIIraum-Container). Diese würden in den Plänen nicht eingezeichnet sein, sie seien aber direkt an der Grenze platziert. Ferner seien Lautsprecher an der Fassade vorhanden. Dieser Lärm sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Im eingereichten Projekt seien auch Entlüftungslöcher an der Rückseite geplant, aber nunmehr offensichtlich seitlich ausgeführt worden, was zwangsläufig zu einer Lärmerhöhung führe. Der Kamin für die Pelletsheizung habe eine Höhe von nur 3 m über dem umgebenden Terrain, der Norm entsprechend seien jedoch 10 m. Der Rauch sei daher direkt auf ihren Terrassenplatz bzw. auf ihre Fenster gerichtet. Die Abluft müsse den einschlägigen Vorschriften jedenfalls entsprechen, die Immissionen vom Restaurant Apres-Skibar und sonstigen Gebäudeteilen seien jedenfalls zusammenzurechnen und als Einheit zu betrachten. Dadurch würden vermutlich die entsprechenden einschlägigen Werte jedenfalls überschritten und liege eine empfindliche Benachteiligung ihres Nachbargrundstückes vor. Es seien 3 WC-Anlagen erdgeschossig (anstelle eines geplanten bzw. eingereichten WCs an der Rückseite) errichtet worden, die Entlüftung sei nur 4 m entfernt. Ebenso sei ihre Terrasse nicht 8 m entfernt, sondern faktisch nur 4,15 m, also wesentlich näher. Das eingereichte Projekt entspreche daher nicht der realen Situation und sei diese in den Gutachten scheinbar unberücksichtigt geblieben. Diese Stellungnahmen wurde von der Baubehörde der *** sowie der medizinischen Amtssachverständigen übermittelt und führte die *** in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen aus, dass in ihrer Untersuchung vom *** für das baurechtliche Genehmigungsverfahren ein projektierter Skiverleih inklusive Gastronomiebetrieb schalltechnisch untersucht worden sei, wobei Gesamtimmissionspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft festgestellt worden seien. Im Zuge einer Teilfertigstellungsanzeige des Bauwerbers sei eine Änderung der Ausführung bekanntgegeben worden. So soll nun nur das Erdgeschoss errichtet und betrieben werden (Skiverleih). Der Gastgarten werde im Erdgeschoss an die südwestliche Gebäudeecke verlegt und sei mit einer Fläche von 13,06 m² ausgewiesen. Weiters sei die Beschallung durch zwei Lautsprecher vorgesehen. Es werde davon ausgegangen, dass die Betriebszeiten des Gastgartens unverändert bleiben würden (08:00 Uhr bis 20:00 Uhr). Unter Berücksichtigung der ÖNORM S 512 würden sich für den neuen Standort des Gastgartens inklusive der Beschallung neue Schallemissionen ergeben. Nach der Darstellung der Methodik und der Berechnung wurde schließlich festgehalten, dass die Ergebnisse zeigen würden, dass der energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq an allen Nachbarschaftspunkten deutlich unter den Höchstwerten (55/45) des LA,eq
NÖ LGBl. 8000/4-0 liegen würde. Betreffend den Einwand zur Berücksichtigung des Kamins und des Müllcontainers sei zu prüfen, ob dies ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn sei. Die Lüftungen an der westseitigen Fassade seien statische Lüftungen von Lager- und WC-Räumen und somit seien daraus keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten. Zum Einwand der Auswirkungen auf die örtlichen Verhältnisse werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft X führte in ihrem Gutachten vom *** zur Abänderung der schalltechnischen Berechnung der *** vom *** sowie zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, dass im Zuge der Teilfertigstellungsanzeige festgestellt worden sei, dass sich in der Ausführung Änderungen ergeben hätten, die eine Neubeurteilung im baurechtlichen Verfahren notwendig machen würden. Es seien drei zusätzliche WC Anlagen errichtet worden. Der Skiverleih soll nur im Erdgeschoss errichtet und betrieben werden. Der Gastgarten werde im Erdgeschoss an die südwestliche Gebäudeecke verlegt und sei mit einer Fläche von 13,06 m² ausgewiesen. Weiters sei die Beschallung durch zwei Lautsprecher vorgesehen. Die gemessenen Gesamtimmissionspegel (durch den Skiverleih) an den Grundstücksgrenzen der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft würden deutlich unter den zulässigen Grenzwerten liegen. Für den neuen Standort des Gastgartens würden sich unter Berücksichtigung der ÖNORM S 512 neue Schallemissionen ergeben. An den vier neuen Messpunkten sei der energieäquivalente Dauerschallpegel ermittelt worden. Dieser liege deutlich unter den Höchstwerten (55/45) des LA,eq
LBGI. 8000/4-0. Somit bestehe keine Gesundheitsgefährdung durch Lärm für ein normal empfindendes und gesundes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. Durch die Lüftungen an der westseitigen Fassade und den neuen WC-Anlagen seien keine unzumutbaren Immissionen oder Geruchsbelästigungen zu erwarten.Die medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn führte in ihrem Gutachten vom *** zur Abänderung der schalltechnischen Berechnung der *** vom *** sowie zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, dass im Zuge der Teilfertigstellungsanzeige festgestellt worden sei, dass sich in der Ausführung Änderungen ergeben hätten, die eine Neubeurteilung im baurechtlichen Verfahren notwendig machen würden. Es seien drei zusätzliche WC Anlagen errichtet worden. Der Skiverleih soll nur im Erdgeschoss errichtet und betrieben werden. Der Gastgarten werde im Erdgeschoss an die südwestliche Gebäudeecke verlegt und sei mit einer Fläche von 13,06 m² ausgewiesen. Weiters sei die Beschallung durch zwei Lautsprecher vorgesehen. Die gemessenen Gesamtimmissionspegel (durch den Skiverleih) an den Grundstücksgrenzen der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft würden deutlich unter den zulässigen Grenzwerten liegen. Für den neuen Standort des Gastgartens würden sich unter Berücksichtigung der ÖNORM S 512 neue Schallemissionen ergeben. An den vier neuen Messpunkten sei der energieäquivalente Dauerschallpegel ermittelt worden. Dieser liege deutlich unter den Höchstwerten (55/45) des LA,eq
LBGI. 8000/4-0. Somit bestehe keine Gesundheitsgefährdung durch Lärm für ein normal empfindendes und gesundes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. Durch die Lüftungen an der westseitigen Fassade und den neuen WC-Anlagen seien keine unzumutbaren Immissionen oder Geruchsbelästigungen zu erwarten. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz der Berufung
4 AVG abermals keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid, ohne dass er das den Gegenstand der erstinstanzlichen Baubewilligung bildende Bauvorhaben im Sinne des Bauwerbers bzw. der Gutachten der Amtssachverständigen präzisierte, ergänzte oder abänderte. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gebäude genehmigungsfähig sei, da die ursprünglich geplante Gebäudelänge zum Grundstück der Beschwerdeführerin auf nunmehr maximal 15 m gekürzt worden sei und das Gebäude nunmehr lediglich eine Höhe von 7,50 m aufweise und daher der Bauklasse II entsprechen würde. Zudem betrage der geringste Abstand des Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin 4 m, sodass auch der erforderliche Abstand zu ihrem Grundstück eingehalten werde. Auch werde der Lichteinfall auf die Hauptfenster der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt und besitze diese kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Sonnenlicht. Ebenso sei ihr Einwand betreffend die Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch die Einblicke auf ihr Grundstück im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Zum Widerspruch zur Flächenwidmung und den unzulässigen Immissionen wurde festgehalten, dass beim Schutz von im Bauland Wohngebiet liegenden Gebäuden vor Immissionen nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß der Immissionen maßgeblich sei. Das ortsübliche Ausmaß sei naturgemäß je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden. Im vorliegenden Fall sei unbestrittener Sachverhalt, dass die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen durch die Nähe zu den Liftanlagen der *** *** und der dazugehörigen Betriebsgebäude (lnfrastrukturgebäude, Restaurant ***-Treff) kein ortsunübliches Ausmaß darstellen würden. Weiters seien dem Bauwerber mit der Baubewilligung 7 befestige Abstellplätze für PKW im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß vorgeschrieben worden, sodass diese den Anforderungen des § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 entsprechen würden. Drei Abstellplätze seien für den Skiverleih mit einer Verkaufsfläche von 149 m² (ein Abstellplatz pro 50 m² Verkaufsfläche) und vier Abstellplätze für 39 Sitzplätze des Gastronomiebetriebes im Obergeschoss (ein Abstellplatz pro 10 Sitzplätze) vorgeschrieben worden.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz der Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG abermals keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid, ohne dass er das den Gegenstand der erstinstanzlichen Baubewilligung bildende Bauvorhaben im Sinne des Bauwerbers bzw. der Gutachten der Amtssachverständigen präzisierte, ergänzte oder abänderte. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gebäude genehmigungsfähig sei, da die ursprünglich geplante Gebäudelänge zum Grundstück der Beschwerdeführerin auf nunmehr maximal 15 m gekürzt worden sei und das Gebäude nunmehr lediglich eine Höhe von 7,50 m aufweise und daher der Bauklasse römisch zwei entsprechen würde. Zudem betrage der geringste Abstand des Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin 4 m, sodass auch der erforderliche Abstand zu ihrem Grundstück eingehalten werde. Auch werde der Lichteinfall auf die Hauptfenster der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt und besitze diese kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Sonnenlicht. Ebenso sei ihr Einwand betreffend die Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch die Einblicke auf ihr Grundstück im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Zum Widerspruch zur Flächenwidmung und den unzulässigen Immissionen wurde festgehalten, dass beim Schutz von im Bauland Wohngebiet liegenden Gebäuden vor Immissionen nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß der Immissionen maßgeblich sei. Das ortsübliche Ausmaß sei naturgemäß je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden. Im vorliegenden Fall sei unbestrittener Sachverhalt, dass die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen durch die Nähe zu den Liftanlagen der *** *** und der dazugehörigen Betriebsgebäude (lnfrastrukturgebäude, Restaurant ***-Treff) kein ortsunübliches Ausmaß darstellen würden. Weiters seien dem Bauwerber mit der Baubewilligung 7 befestige Abstellplätze für PKW im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß vorgeschrieben worden, sodass diese den Anforderungen des Paragraph 155, NÖ Bautechnikverordnung 1997 entsprechen würden. Drei Abstellplätze seien für den Skiverleih mit einer Verkaufsfläche von 149 m² (ein Abstellplatz pro 50 m² Verkaufsfläche) und vier Abstellplätze für 39 Sitzplätze des Gastronomiebetriebes im Obergeschoss (ein Abstellplatz pro 10 Sitzplätze) vorgeschrieben worden.
1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dürften in Wohnsiedlungen auch Betriebe errichtet werden, soweit sie keine das örtliche Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen würden. Hiezu sei festgehalten, dass in unmittelbarer Nähe in ca. 30 m Entfernung bereits ein Gastronomiebetrieb, ein Skiverleih und eine Sesselliftanlage mit PKW-Abstellanlage vorhanden sei, wobei sich ein Teil der Parkplätze direkt gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin befinden würde. Zudem sei ihr Wohnhaus erst nach des bereits in Betrieb befindlichen Tourismuszentrums und der damit verbundenen Emissionen und Immissionen errichtet worden. Bei dem laut § 54 NÖ BO 1996 zu berücksichtigenden Umkreis von 100 m befinde sich auch eine Fremdenpension (Abstand ca. 51 m). Sodann wurde festgehalten, dass am *** bei der belangten Behörde eine vom Bauwerber auf Basis des gewerberechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, erstellte ergänzende Projektbeschreibung zur erstinstanzlichen Baubewilligung eingelangt sei, wobei diese insbesondere die baubehördlich relevanten Auflagen im Zuge des Gewerbeverfahrens, Stellungnahmen und Beweisaufnahmen der jeweiligen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. basierend auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X über die Betriebsgenehmigung für einen Ski-Verleih und einer Gastronomiebetriebsanlage beinhalte. In der Folge habe der Bauwerber mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen und habe dieser für das Bauvorhaben eine Teilfertigstellungsanzeige vom *** mit verschiedenen Attesten und einem Bestandsplan eingebracht. Aus diesem Bestandsplan gehe hervor, dass verschiedene Abänderungen, u.a. auch der Einbau einer WC-Anlage, vorgenommen worden seien, für die neuerlich um Baubewilligung anzusuchen sei. Auf diesen Umstand sei der Bauwerber hingewiesen worden. Da mit Bescheid vom ***, berichtigt durch Bescheid vom ***, die NÖ Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und den Berufungsbescheid aufgehoben habe, hätten die eingereichten Abänderungen des Projektes noch nicht weitergeführt werden können, da derzeit die Bewilligung für das ursprünglich eingereichte Projekt fehle. Aufgrund der Aufhebungsentscheidung der NÖ Landesregierung habe die belangte Behörde daher Gutachten der *** und medizinische Gutachten, auch für das in der Teilfertigstellungsanzeige enthaltene Bauvorhaben, eingeholt und hätten diese ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt werde, sodass ihre Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dürften in Wohnsiedlungen auch Betriebe errichtet werden, soweit sie keine das örtliche Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen würden. Hiezu sei festgehalten, dass in unmittelbarer Nähe in ca. 30 m Entfernung bereits ein Gastronomiebetrieb, ein Skiverleih und eine Sesselliftanlage mit PKW-Abstellanlage vorhanden sei, wobei sich ein Teil der Parkplätze direkt gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin befinden würde. Zudem sei ihr Wohnhaus erst nach des bereits in Betrieb befindlichen Tourismuszentrums und der damit verbundenen Emissionen und Immissionen errichtet worden. Bei dem laut Paragraph 54, NÖ BO 1996 zu berücksichtigenden Umkreis von 100 m befinde sich auch eine Fremdenpension (Abstand ca. 51 m). Sodann wurde festgehalten, dass am *** bei der belangten Behörde eine vom Bauwerber auf Basis des gewerberechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, erstellte ergänzende Projektbeschreibung zur erstinstanzlichen Baubewilligung eingelangt sei, wobei diese insbesondere die baubehördlich relevanten Auflagen im Zuge des Gewerbeverfahrens, Stellungnahmen und Beweisaufnahmen der jeweiligen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. basierend auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die Betriebsgenehmigung für einen Ski-Verleih und einer Gastronomiebetriebsanlage beinhalte. In der Folge habe der Bauwerber mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen und habe dieser für das Bauvorhaben eine Teilfertigstellungsanzeige vom *** mit verschiedenen Attesten und einem Bestandsplan eingebracht. Aus diesem Bestandsplan gehe hervor, dass verschiedene Abänderungen, u.a. auch der Einbau einer WC-Anlage, vorgenommen worden seien, für die neuerlich um Baubewilligung anzusuchen sei. Auf diesen Umstand sei der Bauwerber hingewiesen worden. Da mit Bescheid vom ***, berichtigt durch Bescheid vom ***, die NÖ Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und den Berufungsbescheid aufgehoben habe, hätten die eingereichten Abänderungen des Projektes noch nicht weitergeführt werden können, da derzeit die Bewilligung für das ursprünglich eingereichte Projekt fehle. Aufgrund der Aufhebungsentscheidung der NÖ Landesregierung habe die belangte Behörde daher Gutachten der *** und medizinische Gutachten, auch für das in der Teilfertigstellungsanzeige enthaltene Bauvorhaben, eingeholt und hätten diese ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt werde, sodass ihre Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihre Bedenken gegen das Bauvorhaben im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Es sei nach wie vor unklar, ob sämtliche Immissionsquellen vollständig erfasst worden seien. Kältetechnische Aggregate seien offensichtlich nicht erfasst, ebenso wenig ausreichend der Küchenbetrieb (ohne Kühlgeräte), die gekühlten Lager sowie die Kondensatoren bzw. Kompressoren. Ungeprüft bzw. nicht ausreichend geprüft sei auch die Beschallung des Gastgartens geblieben, in dem gegebenenfalls auch Live-Musik vorgesehen zu sein scheine, obwohl
dem eingereichten Projekt Musik im Outdoor-Bereich nicht erlaubt sei. Dennoch habe der Bauwerber Lautsprecher auf seiner Fassade montiert und spiele laute Musik im Außenbereich. Dazu komme, dass das medizinische Gutachten auf Pegelspitzen nicht ausreichend eingehe. Eine ausreichende Vergleichsmessung liege nicht vor. Die Immissionen des gesamten Bauvorhabens seien jedenfalls zusammenzurechnen. Ob und welche Werte dadurch erzielt würden, sei nicht ausreichend geprüft worden bzw. sei unbeantwortet geblieben. Nach den schalltechnischen Berechnungen würden durch den Betrieb des Bauvorhabens voraussichtlich 60 dB überschritten. Auch die Entlüftung im Kochbereich in der Küche sei 16 Stunden täglich ohne Unterbrechung in Betrieb und für sie unzumutbar. Der Lärm betreffe den Parkplatz von sieben Autos frontseitig, der Lärm könne aber ebenso von einer lediglich vier Meter entfernten Distanz entlang der Grundgrenze entstehen, sodass diesbezüglich eine planliche Darstellung fehle. Weiters weise der Kamin für die Pelletsheizung nur eine Höhe von 3 m über dem umgebenden Terrain auf, wodurch der Rauch und die Abgase direkt in ihren Fensterbereich und auf ihre Terrasse gelangen würden. Verglichen mit der angrenzenden Grundfläche sollte dieser zumindest eine Höhe von 10 m normgerecht erreichen. Weiters fehle ein gesonderter Kamin für die Immissionen vom Skiraum, weshalb aus ihrer Sicht zumindest zwei Kamine in entsprechender Höhe notwendig wären. Die Berücksichtigung von Müllcontainern und Kamin sei jedenfalls als subjektiv-öffentliches Recht zu sehen. Weiters seien entgegen dem beantragten Projekt drei öffentliche Toiletten nicht im Rückbereich des Hauses, sondern im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze errichtet worden. Die Entlüftung sei nur 4 m von ihrer Terrasse entfernt und würde sich dadurch bei der entsprechenden Entlüftung eine unzumutbare Beeinträchtigung ergeben. Ganz abgesehen davon sei eine direkte Einsicht auf ihr Nachbargrundstück gegeben, was eine unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Weiters behauptete sie, dass die Distanz zwischen dem Restaurant-Terrassenbereich und ihrem Nachbargrundstück nicht 8 m, sondern lediglich 4 m betragen würde. Zwar sei die Gästeanzahl auf 16 Gäste beschränkt eingereicht worden, doch würden in den Sommermonaten 30 Personen und mehr zu erwarten sein und sei somit mit einer unzumutbaren Ausweitung in jeder Hinsicht zu rechnen. Auch seien keine ausreichende Anzahl von Parkplätze vorhanden, sodass daher ein „wildes Parken“ mit entsprechender Beeinträchtigung zu befürchten sei, ganz abgesehen von dem damit verbundenen Lärm. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.: Zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem 1. Februar 2015 ist
F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der
2 der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
8 AVG in jeder Lage des Baubewilligungsverfahrens seinen Antrag insoweit ändern darf, als es sich beim beantragten Projekt nicht um ein aliud handelt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie im gegenständlichen Fall, bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. u.a. VwGH vom
Paragraph 13, Absatz 8, AVG in jeder Lage des Baubewilligungsverfahrens seinen Antrag insoweit ändern darf, als es sich beim beantragten Projekt nicht um ein aliud handelt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie im gegenständlichen Fall, bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist vergleiche u.a. VwGH vom
1 der NÖ BO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
Paragraph 48, Absatz eins, der NÖ BO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
Vm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 sei. Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren komme aber auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage
2 Z. 2 und § 48 der NÖ BO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die zu erwartenden Belästigungen durch das Vorhaben (§ 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996) zu (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, mwN). Es besteht somit, wie auch die NÖ Landesregierung in ihrer Entscheidung schon ausgesprochen hat, eine Prüfpflicht der Baubehörde
Vm Abs. 2 NÖ BO 1996 hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich (un)zumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nach § 48 Abs. 2 NÖ BO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr
O 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen, zumal die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 bewirken, nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan abhängt (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 sei. Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren komme aber auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 48, der NÖ BO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die zu erwartenden Belästigungen durch das Vorhaben (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996) zu vergleiche hiezu u.a. auch VwGH vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, mwN). Es besteht somit, wie auch die NÖ Landesregierung in ihrer Entscheidung schon ausgesprochen hat, eine Prüfpflicht der Baubehörde
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BO 1996 hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich (un)zumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nach Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr
Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen, zumal die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 bewirken, nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan abhängt vergleiche hiezu u.a. VwGH vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0107). Zwar enthält das vorhin zitierte medizinische Gutachten Ausführungen hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Menschen (§ 48 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1996); darin befindet sich jedoch keine Beurteilung, ob die vom Bauvorhaben zu erwartenden Auswirkungen die Menschen in der Widmung Bauland Wohngebiet örtlich unzumutbar belästigen (§ 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 NÖ BO 1996). Eine solche Beurteilung fehlt im gegenständlichen Verfahren ebenso zur Gänze wie z.B. auch eine Beurteilung, ob die zu erwartenden Pegelspitzen die Menschen örtlich unzumutbar belästigen. Dazu kommt, dass auch jegliche mögliche Lärm- und Geruchsquelle, wie z.B. die eingesetzten Geräte oder der vorgesehene Müllraum, dahingehend zu beurteilen sind, ob diese mögliche Auswirkungen auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte haben können. Zwar enthält das vorhin zitierte medizinische Gutachten Ausführungen hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1996); darin befindet sich jedoch keine Beurteilung, ob die vom Bauvorhaben zu erwartenden Auswirkungen die Menschen in der Widmung Bauland Wohngebiet örtlich unzumutbar belästigen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BO 1996). Eine solche Beurteilung fehlt im gegenständlichen Verfahren ebenso zur Gänze wie z.B. auch eine Beurteilung, ob die zu erwartenden Pegelspitzen die Menschen örtlich unzumutbar belästigen. Dazu kommt, dass auch jegliche mögliche Lärm- und Geruchsquelle, wie z.B. die eingesetzten Geräte oder der vorgesehene Müllraum, dahingehend zu beurteilen sind, ob diese mögliche Auswirkungen auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte haben können. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich somit das bisher durchgeführte Baubewilligungsverfahren als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.