RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-77/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 127
fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die
Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
- a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
- b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie
§ 127fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Paragraph 41,
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie
Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie
§ 127
fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie
Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3)Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden.
(6)(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,) § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
- a)der Antragsteller;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
- c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
- c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
- d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
- d)Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
- e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
- f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
- f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
- g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
- g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
- h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
- h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(2)Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(2)Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären.
(3)Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4)Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen. VwGVG § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) AVG § 39 (…)Paragraph 39, (…)
(2a)Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (…) § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6)§ 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
(6)Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren. Landeskommissionsgebührenverordnung 1976 § 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Paragraph eins, Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung 4.2.
- Im vorliegenden Fall geht es um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für verschiedene Anlagen und Maßnahmen im Zuge der geplanten Verwirklichung eines Hotelprojekts in der KG ***. Im Hinblick auf die Formulierung im ersten Absatz der Bewilligung, die den „Konsens“ umschreibt, könnte zweifelhaft sein, ob die ebenfalls verfahrensgegenständliche Hochwasserschutzmauer an der Nordgrenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***, Antrags- und Bescheidgegenstand ist. Ersteres wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung klargestellt, zweiteres kann angesichts des Bescheidinhalts, der als Gesamtes zu beurteilen ist, nicht zweifelhaft sein. Die Hochwasserschutzmauer ist sowohl im Betreff des Bescheides als auch in der im Spruch enthaltenen Projektsbeschreibung angeführt. Auch die Auflage 4 bezieht sich explizit auf die Hochwasserschutzmauer. Somit ist von vornherein davon auszugehen, dass diese Hochwasserschutzmauer Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch Objekt der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist. Durch die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Bescheides wird dies klargestellt. 4.2.
- Damit war auch eine Ergänzung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen vorzunehmen, da eine Hochwasserschutzmauer einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 darstellt. Darunter ist nämlich eine wasserbauliche Anlage zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkung zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105).4.2.
- Damit war auch eine Ergänzung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen vorzunehmen, da eine Hochwasserschutzmauer einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 darstellt. Darunter ist nämlich eine wasserbauliche Anlage zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkung zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105). 4.2.
- Soweit es sich nicht um die Hochwasserschutzmauer selbst handelt, ist Bewilligungsgegenstand im vorliegenden Fall ein Projekt, welches Anlagen im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 beinhaltet. Maßgeblich für die Einstufung einer Anlage für „innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer“ gelegen ist gemäß § 38 Abs. 3 leg. cit. das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass sich die Bewilligung nicht auf jene Anlagenteile beziehe, die sich im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich befänden, geht sein Einwand deswegen ins Leere. Anlagen, die sich außerhalb des 30-jährlichen, aber innerhalb des 100-jährlichen Hochwasserabflussgebietes befinden, bedürfen nämlich unter diesem Titel keiner wasserrechtlichen Bewilligung.4.2.
- Soweit es sich nicht um die Hochwasserschutzmauer selbst handelt, ist Bewilligungsgegenstand im vorliegenden Fall ein Projekt, welches Anlagen im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 beinhaltet. Maßgeblich für die Einstufung einer Anlage für „innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer“ gelegen ist gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit. das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass sich die Bewilligung nicht auf jene Anlagenteile beziehe, die sich im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich befänden, geht sein Einwand deswegen ins Leere. Anlagen, die sich außerhalb des 30-jährlichen, aber innerhalb des 100-jährlichen Hochwasserabflussgebietes befinden, bedürfen nämlich unter diesem Titel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. 4.2.
- In einem Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 haben die Inhaber bestehender Rechte im Sinne § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit.b leg. cit. und damit das Recht, Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung einer rechtmäßig geübten Wassernutzung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das einem Dritten bewilligte Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, weil der von den Wasserrechtsbehörden herangezogene Bewilligungstatbestand nur zusätzliche Hochwassergefahren oder Schäden verhindern soll (VwGH 02.07.1998, 98/07/042). Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Projektgegners durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall führt dann zur Abweisung der beantragten Bewilligung, wenn ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommt (VwGH 14.05.1997, 97/07/0047).4.2.
- In einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 38, WRG 1959 haben die Inhaber bestehender Rechte im Sinne Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 Parteistellung gemäß , Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, leg. cit. und damit das Recht, Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung einer rechtmäßig geübten Wassernutzung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das einem Dritten bewilligte Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, weil der von den Wasserrechtsbehörden herangezogene Bewilligungstatbestand nur zusätzliche Hochwassergefahren oder Schäden verhindern soll (VwGH 02.07.1998, 98/07/042). Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Projektgegners durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall führt dann zur Abweisung der beantragten Bewilligung, wenn ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommt (VwGH 14.05.1997, 97/07/0047). 4.2.
- Es gilt daher auch im Bewilligungsverfahren für Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich der allgemeine Grundsatz des Wasserrechtsgesetzes, dass die Bewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn durch das Vorhaben bestehende Rechte (im Wesentlichen rechtmäßig geübte Wassernutzungen und das Grundeigentum, vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) nicht verletzt werden. Gleiches gilt für eine Bewilligung nach § 41 WRG 1959.4.2.
- Es gilt daher auch im Bewilligungsverfahren für Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich der allgemeine Grundsatz des Wasserrechtsgesetzes, dass die Bewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn durch das Vorhaben bestehende Rechte (im Wesentlichen rechtmäßig geübte Wassernutzungen und das Grundeigentum, vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) nicht verletzt werden. Gleiches gilt für eine Bewilligung nach Paragraph 41, WRG
- In diesem Umfang kommt eine Parteistellung Dritter in Betracht und nur in diesem Rahmen sind Einwendungen gegen ein Vorhaben statthaft. Nur im Rahmen des § 102 Abs. 1 lit.b WRG 1959 stand daher dem Beschwerdeführer das Recht zur Erhebung von Einwendungen offen, und nur darauf beschränkt sich das Mitspracherecht des Beschwerdeführers. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf Beachtung der Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde bestehen für ihn nicht (vgl. VwGH 02.10.1991, 88/07/0024). Das bedeutet aber auch, dass der Beschwerdeführer nur die Einhaltung jener Verfahrensvorschriften relevieren kann, die Einfluss auf die Entscheidung über seine subjektiv-öffentlichen Rechte haben können. Dies kommt hinsichtlich der Bestimmung des § 39 Abs. 2a AVG von vornherein nicht in Betracht.In diesem Umfang kommt eine Parteistellung Dritter in Betracht und nur in diesem Rahmen sind Einwendungen gegen ein Vorhaben statthaft. Nur im Rahmen des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 stand daher dem Beschwerdeführer das Recht zur Erhebung von Einwendungen offen, und nur darauf beschränkt sich das Mitspracherecht des Beschwerdeführers. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf Beachtung der Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde bestehen für ihn nicht vergleiche VwGH 02.10.1991, 88/07/0024). Das bedeutet aber auch, dass der Beschwerdeführer nur die Einhaltung jener Verfahrensvorschriften relevieren kann, die Einfluss auf die Entscheidung über seine subjektiv-öffentlichen Rechte haben können. Dies kommt hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG von vornherein nicht in Betracht. 4.2.
- Soweit das Beschwerdevorbringen sich nicht auf die im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte des Beschwerdeführers *** beziehen, macht dieser eine Befugnis geltend, die ihm im Wasserrechtsverfahren nicht zukommt. Eine diesbezügliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt. Im vorliegenden Fall kommen als einwendungstaugliche Rechte einerseits das Grundeigentum des Beschwerdeführers sowie andererseits die Beeinträchtigung seines Hausbrunnens als rechtmäßig geübte Wassernutzung in Betracht. Alle nicht darauf bezüglichen Ausführungen gehen somit ins Leere. Dies betrifft die Geltendmachung von öffentlichen Interessen, wie den Schutz von Leben und Gesundheit sowie Eigentum der Parkplatzbenutzer, aber auch die Einhaltung von Widmungsvorschriften. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die angeblich fehlende Zustimmung betroffener anderer Grundeigentümer bezieht, macht er damit kein eigenes Recht geltend. Auch Verpflichtungen der Stadtgemeinde *** aus einem Vertrag aus dem Jahr *** vermag der Beschwerdeführer selbst dann nicht mit Erfolg einzuwenden, wenn ihm diese Rechte abgetreten worden wären, da die Verletzung obligatorischer Rechte keine Parteistellung im verwaltungsrechtlichen Verfahren verschafft (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059). Die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren unter dem Titel des Schutzes des Liegenschaftseigentümers kommt nur dem bücherlichen Eigentümer zu (VwGH 27.09.1994, 94/07/0129). Auch das Interesse des Beschwerdeführers an der Erhaltung eines öffentlichen Parkplatzes für seine Kunden vermittelt dem Beschwerdeführer kein im Wasserrechtsverfahren geschütztes Recht. 4.2.
- Auch das Vorbringen, der Konsenswerber sei nicht zur Antragstellung legitimiert, weil er nicht Grundeigentümer sei bzw. nicht über eine rechtsgültige Zustimmung des Grundeigentümers verfüge, vermag der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg ins Treffen zu führen. Abgesehen davon, dass dadurch kein ihm zukommendes subjektiv-öffentliches Recht verletzt würde, ist dem Wasserrechtsgesetz eine Bestimmung nicht zu entnehmen, dass nur der Eigentümer bzw. obligatorisch Berechtigte Konsenswerber sein dürfte; dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Bestimmungen über die Zwangsrechte (§§ 66 ff WRG 1959), woraus notwendigerweise folgt, dass das Grundeigentum bzw. Zustimmung des Grundeigentümers keine Antragsvoraussetzung, sondern allenfalls eine Erfolgsvoraussetzung ist.4.2.
- Auch das Vorbringen, der Konsenswerber sei nicht zur Antragstellung legitimiert, weil er nicht Grundeigentümer sei bzw. nicht über eine rechtsgültige Zustimmung des Grundeigentümers verfüge, vermag der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg ins Treffen zu führen. Abgesehen davon, dass dadurch kein ihm zukommendes subjektiv-öffentliches Recht verletzt würde, ist dem Wasserrechtsgesetz eine Bestimmung nicht zu entnehmen, dass nur der Eigentümer bzw. obligatorisch Berechtigte Konsenswerber sein dürfte; dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Bestimmungen über die Zwangsrechte (Paragraphen 66, ff WRG 1959), woraus notwendigerweise folgt, dass das Grundeigentum bzw. Zustimmung des Grundeigentümers keine Antragsvoraussetzung, sondern allenfalls eine Erfolgsvoraussetzung ist. 4.2.
- Sohin ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht (lediglich) zu prüfen hat, ob durch das Vorhaben die vom Antragsteller geltend gemachten, im Wasserrechtsverfahren geschützten, Rechte - nämlich das Grundeigentum und allenfalls das Wasserrecht am Hausbrunnen - verletzt sind. Dass der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundeigentums rechtzeitig geltend gemacht hat und damit seine Parteistellung gewahrt hat, wurde bereits mit den eingangs zitierten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts festgestellt. Hinsichtlich der später relevierten Beeinträchtigung seines Hausbrunnens könnte dies zweifelhaft sein; da, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben hat (s. dazu unten), eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens auszuschließen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Rechtes präkludiert war. Dass bezüglich des in Rede stehenden Brunnens eine bewilligungsfreie Nutzung im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 vorliegt, wird dabei zunächst unterstellt.Dass der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundeigentums rechtzeitig geltend gemacht hat und damit seine Parteistellung gewahrt hat, wurde bereits mit den eingangs zitierten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts festgestellt. Hinsichtlich der später relevierten Beeinträchtigung seines Hausbrunnens könnte dies zweifelhaft sein; da, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben hat (s. dazu unten), eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens auszuschließen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Rechtes präkludiert war. Dass bezüglich des in Rede stehenden Brunnens eine bewilligungsfreie Nutzung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 vorliegt, wird dabei zunächst unterstellt. 4.2.
- Zur möglichen Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers hat das Gericht Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Diese Grundstücke werden nach Projektsverwirklichung weder im Fall des (maßgeblichen) 30-jährlichen, noch im Fall des 100-jährlichen Hochwassers überflutet, wenn das Vorhaben projektsgemäß hergestellt wird. Die Veränderungen hinsichtlich Wasserhöhe und Anschlagslinie finden ausschließlich außerhalb der Grundstücke des Beschwerdeführers statt. Es sind daher nicht bloß „nicht merkliche“ (so die Terminologie des behördlichen Amtssachverständigen), sondern überhaupt keine Auswirkungen durch das Vorhaben im Hochwasserfall zu erwarten, soweit es die Grundstücke des Beschwerdeführers betrifft. Voraussetzung dafür ist allerdings die dem Stand der Technik entsprechende Errichtung einer Hochwasserschutzmauer im Bereich des Bahndamms im Norden des Grundstücks ***, KG ***. Bei der Errichtung muss sichergestellt sein, dass die Standsicherheit der Mauer gegeben ist und dass diese Mauer auch nicht etwa im Zusammenhang mit mangelnder Hinterfüllung unterströmt wird. Die projektsmäßig vorgesehene Fundamentierung der Hochwasserschutzmauer ca. einen Meter in den Untergrund entspricht dem Stand der Technik. Die vorgesehene Hochwasserschutzmauer wird eine Überflutung der Grundstücke des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den projektsgegenständlichen Vorhaben jedenfalls über das 100-jährliche Hochwasser hinaus sicherstellen. Die anschließend an die Hochwasserschutzmauer vorgesehene Lärmschutzwand hat keine Hochwasserschutzfunktion. Im Bereich des geplanten Hotelgebäudes wird die Hochwasseranschlaglinie nicht bis an die Grenze des Projektsareals und jedenfalls nicht bis in den Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers reichen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am ***, welchem der Beschwerdeführer überhaupt nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Es bestätigt bzw. präzisiert auch das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten. Es ist daraus der Schluss zu ziehen, dass negative Auswirkungen im Hochwasserfall durch die Hochwasserschutzmauer bzw. die Bauten und Maßnahmen im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet der *** und *** in Bezug auf die Grundstücke des Beschwerdeführers ausgeschlossen sind. Voraussetzung ist für die Wirksamkeit der Hochwasserschutzmauer deren ordnungsgemäße Ausführung, einerseits in statischer Hinsicht, andererseits in Bezug auf die ordnungsgemäße Verdichtung zur Vermeidung von Wasserwegigkeiten und Unterströmungen der Mauer. Letzteres ergibt sich aus dem ebenfalls schlüssigen und nicht in Zweifel gezogenen Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am ***. 4.2.
- Um dies zu gewährleisten, war die Ergänzung der Auflagenvorschreibung der belangten Behörde hinsichtlich der im Spruch formulierten beiden Auflagen erforderlich. Dabei war klarzustellen, dass es nicht um den bloßen Nachweis, sondern auf die tatsächlich standsichere Ausführung der Anlage ankommt. Damit findet eine Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers nicht statt, welche der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegenstünde. 4.2.
- Hinsichtlich des Hausbrunnens im Gebäude *** wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung Folgendes festgestellt: Das Projektgebiet befindet sich nicht im Einzugsgebiet des Brunnens, da dieser grundwasserstromseitlich situiert ist. Schon daraus folgt, dass Maßnahmen auf diesem Areal keinen Einfluss auf die Wasserqualität haben können, sodass die Frage des Vorhandenseins einer Deponie am Projektstandort nicht entscheidungswesentlich ist. Auch eine Veränderung des Grundwasserstandes zum Nachteil des Brunnens des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, wobei die Fundamentierung des Gebäudes schon wegen der Gründung mittels Bohrpfähle keinen über den unmittelbaren Pfahlbereich hinausgehenden Effekt auf den Wasserspiegel hat. Abgesehen davon erfüllte die Veränderung des Grundwasserstandes durch Einbauten im Untergrund mangels Erschließungsabsicht keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand (vgl. VwGH 20.9.1995, 95/03/0032). Auch im Hochwasserfall sind nachteilige Auswirkungen auf den Brunnen des Beschwerdeführers auszuschließen, schon weil die Veränderungen auf den Oberflächengewässerbereich beschränkt sind. Die geringdurchlässigen Deckschichten verhindern auch ein vermehrtes Einsickern. Auch durch den Umstand, dass allfällige Ablagerungen bereits im Ist-Zustand von möglichen Grundwasserschwankungen betroffen sind, sind projektsbedingte qualitative Auswirkungen auf den Brunnen des Beschwerdeführers auszuschließen.Das Projektgebiet befindet sich nicht im Einzugsgebiet des Brunnens, da dieser grundwasserstromseitlich situiert ist. Schon daraus folgt, dass Maßnahmen auf diesem Areal keinen Einfluss auf die Wasserqualität haben können, sodass die Frage des Vorhandenseins einer Deponie am Projektstandort nicht entscheidungswesentlich ist. Auch eine Veränderung des Grundwasserstandes zum Nachteil des Brunnens des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, wobei die Fundamentierung des Gebäudes schon wegen der Gründung mittels Bohrpfähle keinen über den unmittelbaren Pfahlbereich hinausgehenden Effekt auf den Wasserspiegel hat. Abgesehen davon erfüllte die Veränderung des Grundwasserstandes durch Einbauten im Untergrund mangels Erschließungsabsicht keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand vergleiche VwGH 20.9.1995, 95/03/0032). Auch im Hochwasserfall sind nachteilige Auswirkungen auf den Brunnen des Beschwerdeführers auszuschließen, schon weil die Veränderungen auf den Oberflächengewässerbereich beschränkt sind. Die geringdurchlässigen Deckschichten verhindern auch ein vermehrtes Einsickern. Auch durch den Umstand, dass allfällige Ablagerungen bereits im Ist-Zustand von möglichen Grundwasserschwankungen betroffen sind, sind projektsbedingte qualitative Auswirkungen auf den Brunnen des Beschwerdeführers auszuschließen. Die hier getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und in fachlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie. Soweit der Amtssachverständige sich auf vom Projektswerber vorgelegte geotechnische Gutachten bezog, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist durchaus nicht zu fordern, dass die im Auftrag des Antragstellers von einem Fachkundigen erstellten Unterlagen oder Untersuchungen durch den Amtssachverständigen nochmals wiederholt werden, sofern keine begründeten Zweifel bestehen, was hier nicht der Fall ist. Dabei verhält es sich nicht anders wie mit im Anlagenverfahren häufig geforderten Befunden und Nachweisen; so ist weder zu verlangen, dass der das Elektroattest ausstellende Elektroinstallateur oder der den Kaminbefund erstellende Rauchfangkehrer oder das eine Wasserprobe entnehmende Labor von der Behörde bei der Befundaufnahme zu überwachen wären. Gleiches gilt auch für die im Bewilligungsverfahren vorgelegten Unterlagen. Somit ergibt sich, dass auch der Hausbrunnen des Beschwerdeführers weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht noch in sonstiger Weise durch das Vorhaben des Konsenswerbers negativ berührt wird. Auch die im Verfahren geltend gemachte Beeinträchtigung der Standsicherheit ist, wie auch schon der Amtssachverständige der belangten Behörde ausgeführt hat, auszuschließen, schon zumal völlig unerfindlich bliebe, wie der im Gebäude des Beschwerdeführers befindliche Brunnen durch die wasserrechtlich bewilligten Vorhaben in seiner Standsicherheit gefährdet werden könnte. 4.2.
- Da somit eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens – und damit die Verletzung eines Wasserrechts - von vornherein auszuschließen ist, brauchte weder geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Einwandes der Verletzung seines Wasserrechtes mangels rechtzeitiger Geltendmachung im Rahmen der mündlichen Verhandlung präkludiert ist, noch ob die behauptete Art und Weise der Beeinträchtigung außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt, besteht der Zweck der Bewilligungspflicht von Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich und von Hochwasserschutzmaßnahmen doch darin, negative Auswirkungen durch Veränderung des Hochwasserabflusses hintanzuhalten. 4.2.
- Was schließlich das Vorbringen betreffend möglicherweise vorhandener Abfallablagerungen bzw. einer Deponie anbelangt, sei bemerkt, dass, ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen projektsbedingten Verschlechterungen ausgesetzt ist, die zuständige Behörde unabhängig davon dem Vorbringen von Amts wegen nachzugehen und zu prüfen haben wird, ob in diesem Zusammenhang abfallrechtliche oder gewässerpolizeiliche Maßnahmen -zweckmäßigerweise vor Errichtung später hinderlicher Bauten - zu treffen sind. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens und damit auch nicht der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht. 4.2.
- Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln ist noch festzuhalten, dass, soweit sie sich auf das Parteiengehör bzw. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung beziehen, jedenfalls durch die Nachholung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens saniert sind. Die darüber hinaus gehend geltend gemachten Mängel, wie die Unterlassung der Durchführung eines konzentrierten Verfahrens oder das angebliche Fehlen von Alarmplänen, berühren nicht die Rechte des Beschwerdeführers. Auch stellt das Nichtvorliegen allenfalls weiterer notwendiger Bewilligungen kein Genehmigungshindernis nach dem Wasserrechtsgesetz dar. Schließlich vermag das Gericht auch keine mangelnde Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erkennen, mit der im Spruch ohnedies berücksichtigten Einschränkung hinsichtlich der Hochwasserschutzmauer. 4.2.
- Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet erwiesen hat, weil durch das Vorhaben die im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden; zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzmauer bedarf es allerdings einer Ergänzung der Auflagen. Soweit nicht durch die vorgenommene Ergänzung des Spruches der Beschwerde Rechnung getragen wurde, war sie daher abzuweisen. Weiterer Auflagen bedurfte es nicht, insbesondere auch nicht der Vorschreibung einer Beweissicherung, da eine Beeinträchtigung des Brunnens bzw. des Grundeigentums des Beschwerdeführers unter den gegebenen Rahmenbedingungen von vornherein nicht zu befürchten ist. 4.2.
- Zur Kostenentscheidung sei Folgendes ausgeführt: Da das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils anzuwenden hat, kommen auch die im V. Teil des AVG enthaltenen Kostenregelungen zu tragen. Somit sind auch für Amtshandlungen des Gerichts außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben, welche pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde gemäß § 1 NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung € 13,80 betragen, woraus sich im vorliegenden Fall bei vier Amtsorganen und neun angefangenen halben Stunden der im Spruch festgesetzte Betrag ergibt. Die mündliche Verhandlung erschien dem Verwaltungsgericht erforderlich und war auch an Ort und Stelle durchzuführen, um auf Sachverständigenbasis auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogen die notwendigen Ergänzungen des Sachverhalts vorzunehmen, um mit der im wasserrechtlichen Verfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob die Rechte des Beschwerdeführers verletzt sind oder nicht.Da das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teils anzuwenden hat, kommen auch die im römisch fünf. Teil des AVG enthaltenen Kostenregelungen zu tragen. Somit sind auch für Amtshandlungen des Gerichts außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben, welche pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde gemäß Paragraph eins, NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung € 13,80 betragen, woraus sich im vorliegenden Fall bei vier Amtsorganen und neun angefangenen halben Stunden der im Spruch festgesetzte Betrag ergibt. Die mündliche Verhandlung erschien dem Verwaltungsgericht erforderlich und war auch an Ort und Stelle durchzuführen, um auf Sachverständigenbasis auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogen die notwendigen Ergänzungen des Sachverhalts vorzunehmen, um mit der im wasserrechtlichen Verfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob die Rechte des Beschwerdeführers verletzt sind oder nicht. Die Kosten sind dabei nicht vom Beschwerdeführer, sondern dem das Verfahren durch seinen Bewilligungsantrag auslösenden Konsenswerber zu tragen. Sie waren daher dem Verkehrsverein *** aufzuerlegen. 4.2.
- Abgesehen von der Kostenfrage waren im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen zu lösen, die noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gewesen wären, wobei auf die zitierte Judikatur, die auch nicht widersprüchlich ist, verwiesen wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor, soweit es um die Sachentscheidung geht.4.2.
- Abgesehen von der Kostenfrage waren im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen zu lösen, die noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gewesen wären, wobei auf die zitierte Judikatur, die auch nicht widersprüchlich ist, verwiesen wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt daher nicht vor, soweit es um die Sachentscheidung geht. Zur Anwendung der Kostenbestimmungen des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt hingegen nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es handelt sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sodass in diesem Punkt (den Kostenbeschluss) die ordentliche Revision zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.77.001.2015