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{'item': 'LVwG-AV-108/001-2015'}

Obsah (5)§ 41§ 279§ 101§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-108/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 41Abs.

1 und 3 der NÖ Bauordnung 1996, LGBI. i.dzt.F. ist von jenen Bauherrn oder Grundeigentümer eines Bauwerks, bei denen von der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abgesehen wurde, eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe in Höhe von € 2.500,00 je erforderlichen Stellplatz(§ 63 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996) zu entrichten.

Paragraph 41, Absatz eins und 3 der NÖ Bauordnung 1996, LGBI. i.dzt.F. ist von jenen Bauherrn oder Grundeigentümer eines Bauwerks, bei denen von der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abgesehen wurde, eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe in Höhe von € 2.500,00 je erforderlichen Stellplatz(Paragraph 63, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996) zu entrichten. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wird auf die Mindestanzahl nach § 155 NÖ BTV 1997 i.dzt.F. beschränkt.Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wird auf die Mindestanzahl nach Paragraph 155, NÖ BTV 1997 i.dzt.F. beschränkt. Im Bauverfahren wurde in der Verhandlung vom *** das vorgelegte Projekt dahingehend ergänzt, dass bei dem neu errichteten Gastronomiebetrieb nicht nur 30 Sitzplätze innen, sondern auch ein Gastgarten mit 20 Sitzplätzen errichtet wird. Daraus ergibt sich folgender Stellplatzbedarf gem. der NÖ Bautechnikverordnung: - Gewerbliche Nutzung Gastronomiebetrieb 30 Sitzplätze innen + 20 Sitzplätze außen = 5 PKW-Stellplätze - 2 Wohneinheiten = 2 PKW-Stellplätze - Gesamtstellplatzbedarf: 7 PKW-Stellplätze Im gegenständlichen Projekt sind insgesamt 7 PKW-Stellplätze vorgesehen, wobei sich lediglich 5 Stellplätze auf Eigengrund befinden, die beiden weiteren Stellplätze befinden sich auf öffentlichem Gut. (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***). Da lediglich 5 der erforderlichen Stellplätze auf Eigengrund vorhanden sind, war gem. § 41Abs. 1 + 3 der NÖ Bauordnung 1996 eine Stellplatzausgleichsabgabe für 2 Stellplätze vorzuschreiben.Da lediglich 5 der erforderlichen Stellplätze auf Eigengrund vorhanden sind, war gem. Paragraph 41 A, b, s, 1 + 3 der NÖ Bauordnung 1996 eine Stellplatzausgleichsabgabe für 2 Stellplätze vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Stellplatzabgabe mit Bescheid vom ***, AZ: ***, erfolgte auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom *** und des angeführten Bauverfahrens bezüglich der 2 PKW-Stellplätze für den Gastgarten. Die gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Bau ***, erfolgte Berufung der Bauwerberin *** und der Liegenschaftseigentümer *** und *** ist insofern nicht im Recht, als sie von einem Stellplatzerfordernis von lediglich 5 Stellplätzen, davon 3 für die Gastronomie und 2 für die private Nutzung ausgeht. Die Berufung berücksichtigt nicht, dass auch der Gastgarten 20 Sitzplätze aufweist, was bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs zu berücksichtigen ist. Die Berufung war daher abzuweisen.“ Der Bescheid war adressiert an Frau *** sowie die Liegenschaftseigentümer *** und ***. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge.Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an Frau ***. Am *** bestätigte Frau *** die Übernahme des Schriftstückes mit ihrer Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an Frau ***. Am *** bestätigte Frau *** die Übernahme des Schriftstückes mit ihrer Unterschrift auf dem , RSb-Rückschein. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde der Frau ***, der Frau *** und des Herrn *** vom ***. Der angefochtene Bescheid wurde bekämpft wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Unrichtigkeit. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Marktgemeinde *** am *** zur Entscheidung vorgelegt. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 101.
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Paragraph 101,
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. … § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
  2. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
  3. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  4. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Wie unter 3.
  3. näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Frau *** wirksam erlassen. Ihre Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom *** inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen. Die Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe wurde bestätigt. Wie oben unter
  4. betreffend das Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes betreffend den Punkt 6., in welchem die Berufung der Beschwerdeführerin behandelt worden ist, nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung aufscheint. Aus dem Gemeindevorstandsprotokoll ist ersichtlich, dass der Gemeindevorstand lediglich über Antrag, die Berufung abzuweisen, entschieden hat. Gegenstand der Abstimmung im Gemeindevorstand war nur diese Frage, über die Begründung der Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus. Es kann dem Sitzungsprotokoll also nicht entnommen werden, dass bei dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Gemeindevorstand auch eine Begründung für seine Erledigung beschlossen hat. Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, die Entscheidung auch entsprechend zu begründen und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom ***, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegt, sehr wohl eine Begründung enthält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  5. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  6. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  7. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  8. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  9. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  10. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  11. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  12. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entsprechen der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom
  13. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  14. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  15. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  16. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  17. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  18. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Entsprechen der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche u.a. VwGH vom
  19. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  20. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  21. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  22. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  23. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  24. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom ***, der eine eingehende Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom ***, der in keinster Weise eine Begründung umfasst, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist. Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom
  25. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  26. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  27. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

§ 279BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Vw

GH vom

  1. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben vergleiche u.a. VwGH vom
  2. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  3. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  4. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

Paragraph 279, BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom

  1. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im Gemeindevorstand nur über den Antrag abgestimmt wurde, die Berufung abzuweisen, eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung war und somit anlässlich der Abstimmung im Gemeindevorstand eine Begründung für die Berufungserledigung auch nicht beschlossen worden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt 2: Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an sämtliche Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die

§ 101Abs.1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an sämtliche Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

§ 101

Abs.1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an alle drei Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an alle drei Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung an Frau *** verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung an Frau *** verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber sämtlichen Adressaten wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der drei Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber sämtlichen Adressaten wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der drei Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321). Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung nur an Frau *** verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Frau *** am ***. Gegenüber von Frau *** als Adressatin der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an die weiteren Bescheidadressaten vermag diesen gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Es ist wohl auch unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Frau *** und Herrn *** weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung – von Frau *** – auch tatsächlich erhalten haben. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Frau ***, der diese Ausfertigung laut der von ihr unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Frau *** und Herrn *** vermag diesen gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Frau *** (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber von Frau *** und Herrn *** wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Aktenzeichen *** mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau *** und Herrn *** bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihnen gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde von Frau *** und Herrn *** erweist sich als unzulässig und war daher

Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen. Ergänzend ist zur Zustellwirkung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides festzuhalten, dass hierauf die gleichen Überlegungen zutreffen dürften. Mangels eines ihnen gegenüber erlassenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides dürfte es bereits der Berufung von Frau *** und Herrn *** an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand fehlen. 3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1. bzw. 3.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.108.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.