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{'item': 'LVwG-AV-359/001-2015'}

Obsah (19)§ 28§ 46§ 53b§ 25aArt. 133§ 292§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 8§ 10§ 81§ 11§ 21a§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-359/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. a i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 53b

Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.06.2015 zur GZ. LVwG-AV-359-2015 mit € 289,-- bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogene nicht amtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.06.2015 zur GZ. LVwG-AV-359-2015 mit € 289,-- bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogene nicht amtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** brachte die Beschwerdeführerin ***, geb. ***, als Staatsangehörige Serbiens persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am ***), die Heiratsurkunde des Standesamtes *** zur Nr. *** vom ***, eine Bescheinigung der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin (ausgestellt vom ***) samt beglaubigter Übersetzung, eine Bescheinigung des Grundgerichtes in ***, Republik Serbien (ausgestellt am ***) samt beglaubigter Übersetzung, eine Bescheinigung der Polizeiverwaltung in ***, Republik Serbien (ausgestellt am ***) samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom ***, eine Reiseversicherung, ein Zertifikat Start Deutsch 1 des Bildungsinstitutes Aktives Lernen vom ***, den Reisepass des *** (befristet bis ***), die Aufenthaltskarte des *** („Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am ***), das Urteil des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. *** samt dem übertragenen Tonbandprotokoll der Verhandlung vom ***, eine Bestätigung der Meldung aus dem Lokalen Melderegister betreffend *** vom ***, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen *** und *** vom ***, eine Anmeldung bei der *** betreffend *** vom ***, ein Versicherungsdatenauszug betreffend *** vom ***, eine Lohnbestätigung der *** vom *** betreffend *** sowie eine Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation vom *** betreffend ***.Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am ***), die Heiratsurkunde des Standesamtes *** zur Nr. *** vom ***, eine Bescheinigung der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin (ausgestellt vom ***) samt beglaubigter Übersetzung, eine Bescheinigung des Grundgerichtes in ***, Republik Serbien (ausgestellt am ***) samt beglaubigter Übersetzung, eine Bescheinigung der Polizeiverwaltung in ***, Republik Serbien (ausgestellt am ***) samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom ***, eine Reiseversicherung, ein Zertifikat Start Deutsch 1 des Bildungsinstitutes Aktives Lernen vom ***, den Reisepass des *** (befristet bis ***), die Aufenthaltskarte des *** („Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***), das Urteil des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. *** samt dem übertragenen Tonbandprotokoll der Verhandlung vom ***, eine Bestätigung der Meldung aus dem Lokalen Melderegister betreffend *** vom ***, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen *** und *** vom ***, eine Anmeldung bei der *** betreffend *** vom ***, ein Versicherungsdatenauszug betreffend *** vom ***, eine Lohnbestätigung der *** vom *** betreffend *** sowie eine Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation vom *** betreffend ***. Mit Schreiben vom *** teilte das Amt der NÖ Landesregierung der Beschwerdeführerin mit, dass am *** ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere, in einem näher bezeichnete Urkunden vorzulegen. Aufgrund dessen legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge ergänzend eine Bescheinigung der Polizeiverwaltung in ***, Republik Serbien, vom *** samt beglaubigter Übersetzung, den Beschluss über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. *** samt Vergleich vom ***, das Urteil des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. *** samt Rechtskraftstampiglie vom ***, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen *** und der Hausinhabung des Hauses ***, ***, vertreten durch die *** vom *** samt Überweisungsbeleg über den Betrag von € 452,85 und einen Plan der ***, einen Dienstvertrag abgeschlossen zwischen der *** und *** vom *** samt Zusatz zum Dienstvertrag abgeschlossen zwischen der *** und *** vom ***, eine Lohnbestätigung der *** betreffend *** vom ***, eine Auskunft aus der *** – Privatinformation vom *** betreffend ***, einen Kontoauszug vom *** samt Kreditabrechnung der *** vom ***, eine Kreditvereinbarung zwischen der *** und *** vom ***, eine An- und Abmeldung der *** jeweils betreffend *** vom ***, eine Umsatzanzeige betreffend *** sowie Lohn-/Gehaltsausweise des *** für den Zeitraum Juni bis Dezember *** vor. Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Fremdenpolizei, mit, dass keine Vormerkungen der Beschwerdeführerin in Niederösterreich aufscheinen würden. Mit Schreiben vom *** teilte das Stadtbauamt *** mit, dass die Unterkunft in ***, *** ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei. Mit Schreiben vom *** teilte schließlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass keine Umstände bekannt seien, welche für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem NAG maßgeblich seien; insbesondere seien dem BFA keine Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin anhängig.Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Fremdenpolizei, mit, dass keine Vormerkungen der Beschwerdeführerin in Niederösterreich aufscheinen würden. Mit Schreiben vom *** teilte das Stadtbauamt *** mit, dass die Unterkunft in ***, *** ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sei. Mit Schreiben vom *** teilte schließlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass keine Umstände bekannt seien, welche für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem NAG maßgeblich seien; insbesondere seien dem BFA keine Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin anhängig. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Antrag zwar am *** ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, sei jedoch unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, sei entsprechend der Richtsätze des § 293 ASVG ein Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten *** in der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 erforderlich. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete (€ 452,85) und Kredit (gesamt € 555,12) hinzuzurechnen und der Wert der freien Station in der Höhe von € 278,72

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen, womit der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von € 729,25 zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden müsse, womit der Ehegatte der Beschwerdeführerin somit monatliche Unterhaltsmittel von mindestens € 2.037,14 netto zur Verfügung haben müsste.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Antrag zwar am *** ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, sei jedoch unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, sei entsprechend der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ein Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten *** in der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 erforderlich. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete (€ 452,85) und Kredit (gesamt € 555,12) hinzuzurechnen und der Wert der freien Station in der Höhe von € 278,72

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen, womit der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von € 729,25 zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden müsse, womit der Ehegatte der Beschwerdeführerin somit monatliche Unterhaltsmittel von mindestens € 2.037,14 netto zur Verfügung haben müsste. Tatsächlich stelle sich die Einkommenssituation so dar, dass entsprechend der vorgelegten Lohn-/Gehaltsausweise des *** sich lediglich ein durchschnittlicher Nettolohn in der Höhe von € 1.682,40 (dies unter zusätzlichem Abzug des sich aus den Lohn-/Gehaltsausweisen ersichtlichen „Essensabzuges“) ergebe. Das Einkommen liege daher deutlich unter dem Richtsatz des § 293 ASVG und falle eine Zukunftsprognose zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus.Tatsächlich stelle sich die Einkommenssituation so dar, dass entsprechend der vorgelegten Lohn-/Gehaltsausweise des *** sich lediglich ein durchschnittlicher Nettolohn in der Höhe von € 1.682,40 (dies unter zusätzlichem Abzug des sich aus den Lohn-/Gehaltsausweisen ersichtlichen „Essensabzuges“) ergebe. Das Einkommen liege daher deutlich unter dem Richtsatz des Paragraph 293, ASVG und falle eine Zukunftsprognose zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin hätte mit ihrem Ehegatten am *** in *** die Ehe geschlossen und verfüge der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin sei bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen und könne davon ausgegangen werden, dass in Serbien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin dorthin nach Ablauf ihrer visumfreien Zeit zurückgekehrt sei. Es sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit ihrem Ehegatten geführt hätte. Weiters hätte das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. In Österreich hätte die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und die Beschwerdeführerin diesen ausreichenden Nachweis nicht erbracht hätte. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und die Beschwerdeführerin diesen ausreichenden Nachweis nicht erbracht hätte. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Entsprechend der Judikatur des VfGH stehe einer Ausländerfamilie auch nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Auch Art. 8 EMRK beinhalte nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Weiters bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe vielmehr das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.Entsprechend der Judikatur des VfGH stehe einer Ausländerfamilie auch nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Auch Artikel 8, EMRK beinhalte nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Weiters bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe vielmehr das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Es sei daher abschließend festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden würden, sodass die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden hätte können.Es sei daher abschließend festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden würden, sodass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden hätte können.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid von ihrem Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte die Beschwerdeführerin, in Stattgebung ihrer Beschwerde einen Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen. Dazu führte die Beschwerdeführerin begründend aus, dass die im Bescheid angeführten Kredite bei der *** im ursprünglichen Betrag von € 10.000,-- und € 12.100,-- ausbezahlt seien. Die diesbezügliche Bestätigung liege der Verwaltungsbehörde bereits vor. Der Kredit bei der *** in der Höhe von Dazu führte die Beschwerdeführerin begründend aus, dass die im Bescheid angeführten Kredite bei der *** im ursprünglichen Betrag von , € 10.000,-- und € 12.100,-- ausbezahlt seien. Die diesbezügliche Bestätigung liege der Verwaltungsbehörde bereits vor. Der Kredit bei der *** in der Höhe von € 18.600,-- sei aufgenommen worden, um eben diese beiden genannten Kredite auszubezahlen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezahle an Krediten an die *** Monatsraten in der Höhe von € 271,75 und an die *** für einen neuen Kredit (Anschaffung eines Fernsehapparates) von monatlich € 19,
  2. Demnach seien die Monatsraten in der Höhe von € 264,24 (ursprüngliche ***) im Bescheid vollkommen zu Unrecht in Anschlag gebracht worden. Es sei auch vollkommen unverständlich, warum ein Essensabzug getätigt worden sei. Es sei zwar richtig, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Firma esse und dafür auch bezahlen müsse. Er müsste aber auch Nahrung sonst zu sich nehmen, wenn er kein Firmenessen konsumieren würde. Auch dafür müsste er bezahlen, was selbstverständlich nicht bei der Berechnung in Abzug gebracht werden würde. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das Essen der Firma wesentlich billiger sei als in einem Lokal. Nicht zuletzt hätte die Beschwerdeführerin zwischenzeitig mit der Firma *** einen Vorvertrag abgeschlossen, sodass auch dieses Einkommen bei der Berechnung zu Grunde zu legen sei. Die Unterhaltsfrage sei dadurch insgesamt geklärt und der Unterhalt der Beschwerdeführerin zweifellos gesichert. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Auskunft aus der *** – Privatinformation vom *** betreffend *** (Beilage ./1), nochmals den Dienstvertrag vom *** abgeschlossen zwischen der *** und *** (Beilage ./2) samt Zusatz zum Dienstvertrag vom *** abgeschlossen zwischen der *** und *** (Beilage ./3), eine Anmeldung und Abmeldung bei der *** jeweils vom *** betreffend *** (Beilagen ./4 und ./5), den Mietvertrag vom *** abgeschlossen zwischen *** und der Hausinhabung des Hauses ***, ***, vertreten durch die *** (Beilage ./6) sowie einen Vorvertrag abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und „***“ vom *** (Beilage ./7) vor.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Firmenbuch und in einen aktuellen Versicherungsdatenauszug vom *** betreffend *** teilte das Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom *** der Beschwerdeführerin mit, dass der vorgelegte Vorvertrag vom *** nicht von der im Firmenbuch eingetragenen Firma bzw. von der laut Firmenbuch zur Unterzeichnung berechtigten Person unterfertigt worden wäre. Bezüglich des Essensabzuges werde mitgeteilt, dass dieser nicht der Sozialversicherung unterliege und daher nicht als Teil der Einkunft gewertet worden sei. Der Beschwerdeführerin werde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche einen ordnungsgemäßen Vorvertrag vorzulegen bzw. dazu Stellung zu nehmen, um eine etwaige Beschwerdevorentscheidung erlassen zu können. Nach gewährter Fristverlängerung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** einen weiteren Vorvertrag abgeschlossen zwischen der „***“, unterfertigt von *** namens der ***, und der Beschwerdeführerin, datiert mit *** (Beilage ./8) vor. Mit Schreiben vom *** legte sodann die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den gesamten Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache nach vorrangegangener dementsprechender Antragstellung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin legte in dieser Verhandlung ergänzend jeweils im Original Lohn-/Gehaltsausweise der *** betreffend *** für den Zeitraum Jänner bis Mai *** (Beilagen ./9 bis ./13), drei Überweisungsbelege der *** (Beilagen ./14 bis ./16) sowie zwei Schreiben der *** vom *** und vom *** (Beilagen ./17 und ./18) vor. In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten *** der Verwaltungsbehörde und LVwG-AV-359-2015 des erkennenden Gerichtes, sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Zeugen *** und ***. Im Übrigen wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie in das Zentrale Fremdenregister.
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ***, geboren am ***, ist Staatsangehörige Serbiens und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Herrn ***, ebenso Staatsangehöriger Serbiens, verheiratet. ***, geboren am ***, ist bereits seit *** in Österreich aufhältig und durchgehend Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem *** in der *** in ***. *** verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt am *** von der Bezirkshauptmannschaft X.Die Beschwerdeführerin ***, geboren am ***, ist Staatsangehörige Serbiens und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Herrn ***, ebenso Staatsangehöriger Serbiens, verheiratet. ***, geboren am ***, ist bereits seit *** in Österreich aufhältig und durchgehend Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem *** in der *** in ***. *** verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt am *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Die Beschwerdeführerin ist in Serbien aufgewachsen und schloss eben dort auch ihre Schulausbildung und ihre Ausbildung zur Buchhalterin ab. Mangels freier Stelle geht sie jedoch zurzeit keiner Erwerbstätigkeit in Serbien nach. In Serbien leben auch die (geschiedenen) Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin, in Österreich leben mit Ausnahme deren Ehemanns keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Von den näheren Familienangehörigen des Ehegatten der Beschwerdeführerin leben in Serbien noch dessen Eltern und dessen Bruder samt dessen Familie und in Österreich dessen Schwester. Nachdem die Beschwerdeführerin in Serbien ihren nunmehrigen Ehegatten *** kennenlernte, kam sie im März *** erstmalig nach Österreich und war hier (jeweils Hauptwohnsitz gemeldet) vom *** bis ***, vom *** bis ***, vom *** bis *** und seit dem *** aufhältig. Seit der Eheschließung wird sie, wenn sie sich in Serbien befindet, oftmalig von ihrem Ehegatten besucht und lebt sie im Haus ihrer Schwiegereltern. In diesem Zusammenhang haben weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehegatte für irgendwelche Kosten aufzukommen. Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Da dem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres *** nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in eine Warteliste gereiht und konnte dem Antrag letztendlich am *** ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Da dem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres *** nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in eine Warteliste gereiht und konnte dem Antrag letztendlich am *** ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des Erstaufenthaltstitels ihren Wohnsitz bis auf weiteres bei ihrem Ehegatten in der *** in *** zu begründen. Es handelt sich diesbezüglich um eine Wohnung, welche von *** mit Mietvertrag vom *** angemietet wurde. Das Mietverhältnis wurde befristet bis *** geschlossen. Die Wohnung entspricht hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit jedenfalls der Ortsüblichkeit. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten dieser Wohnung in der Höhe von € 452,85 werden von *** getragen. Zudem hat *** monatlich an Rückzahlungen für offene Kreditverbindlichkeiten bei der *** in der Höhe von € 269,75 und bei der *** in der Höhe von € 19,13 aufzukommen. *** war vom *** bis *** bei der *** in *** als Produktionsarbeiter unbefristet beschäftigt und wurde er auf Basis eines Zusatzes zum Dienstvertrag vom *** beginnend mit *** von der *** in *** mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Aus diesem aufrechten Arbeitsverhältnis bezieht *** ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 1.638,11 inklusive Sonderzahlungen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich ebenso sofort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und parallel dazu Fortbildungen insbesondere in sprachlicher Hinsicht zu absolvieren. Mit Vorvertrag vom *** verpflichtete sich die *** vertreten durch deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter *** gegenüber der Beschwerdeführerin, dass diese nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in dem von diesem Unternehmen betriebenen Restaurant „***“ in ***, *** als Reinigungskraft auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, dies zu einem monatlichen Bruttoentgelt von € 674,50, was einem Nettoeinkommen in der Höhe von € 571,98 entspricht. Die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit ohne Ruhepausen wird 20 Stunden betragen. Die Beschwerdeführerin ist zurzeit mit ihrem Ehegatten bei der *** mitversichert und verfügt dadurch in Österreich über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Mit Zertifikat vom *** wurde vom Bildungsinstitut Aktives Lernen bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung Start Deutsch 1 gut bestanden hat. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft und kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

  1. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, sowie die damit in den meisten Bereichen in Einklang stehenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen *** und *** zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussagen ist grundsätzlich festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch beide Zeugen einen auf das erkennende Gericht jeweils sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließen, die Aussagen schlüssig und nachvollziehbar waren und auch die Aussagen sowohl miteinander als auch in Bezug auf die vorgelegten Urkunden in Einklang zu bringen waren. Im konkreten ist zunächst unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte *** jeweils Staatsangehörige Serbiens und diese in aufrechter Ehe verheiratet sind, sowie dass *** über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt. Die Aufenthalte und Hauptwohnsitzmeldungen des *** ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Ausbildung, der Arbeitsplatzsituation und den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten in Serbien und in Österreich waren den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** zu entnehmen. Die Aussage der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Aufenthalten in Österreich decken sich zudem wiederum mit der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der derzeitigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Serbien, dies insbesondere dahingehend, dass sie im Haus ihrer Schwiegereltern ohne Kostenbelastung lebt, war ebenso den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** zu entnehmen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der verfahrenseinleitenden Antragstellung der Beschwerdeführerin waren dem Antrag selbst zu entnehmen. Unstrittig ist und ist vielmehr auch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass nach Reihung des Antrages in die Warteliste letztendlich dem Antrag ein Quotenplatz zuerkannt werden konnte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz der Beschwerdeführerin waren ebenso dem Antrag im Zusammenhang mit den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** zu entnehmen. Das aufrechte Mietverhältnis und die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen, so insbesondere auch die Höhe des von *** als Mieter zu tragenden und auch getragenen Mietkosten, wurden dem Mietvertrag (Beilage ./6) entnommen. Die Ortsüblichkeit dieser Wohnung ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung der zuständigen Baubehörde. Die Höhe der offenen Kreditverbindlichkeiten ergibt sich aus der Auskunft aus der *** – Privatinformation (Beilage ./1) in Verbindung mit den zuletzt von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben (Beilagen ./17 und ./18). Auch diesbezüglich waren die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** mit diesen Urkunden in Einklang zu bringen. Die Feststellungen betreffend das derzeitige aufrechte Arbeitsverhältnis des *** ergeben sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag samt Zusatz (Beilagen ./2 und ./3), aus den von der Beschwerdeführerin bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Lohnbestätigungen und den ergänzend im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Lohn-/Gehaltsausweisen (Beilagen ./9 bis ./13), aus dem von der Verwaltungsbehörde eingeholten Versicherungsdatenauszug sowie auch hier wiederum aus den damit in Einklang zu bringenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen ***. Zur Berechnung des festgestellten Durchschnittseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde ein Durchschnitt des gesamten nachgewiesenen Jahreseinkommens des Zeugen im Zeitraum Juni *** bis Mai *** unter Einrechnung der Sonderzahlungen und des Essensbezuges errechnet. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag (Beilagen ./7 und ./8) wurden eben daraus in Verbindung mit den glaubwürdigen und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und beider Zeugen entnommen. Wenn von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhandlung vorgebracht wurde, dass nach wie vor der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages nicht glaubhaft erscheine, ist dieses nicht weiter substantiierte Vorbringen nicht nachvollziehbar. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen konnte vom erkennenden Gericht ein schlüssiges Bild dahingehend gewonnen werden, dass man seitens der Ehegatten *** als Kunden des von der *** betriebenen Restaurants „***“ mit dem Zeugen *** ins Gespräch kam, der zudem über den Schwager des Zeugen *** bereits vorab bekannt war. Die Hintergründe, aufgrund welcher vom Zeugen eine neue Reinigungskraft gesucht wurde bzw. wird, wurde vom Zeugen *** dahingehend glaubwürdig dargestellt, dass bislang diese Tätigkeit von dessen Mutter verrichtet wird, dies jedoch aus Altersgründen nicht mehr möglich ist. Zusätzlich ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern auch aus dem zusätzlichen legitimen Interesse, diesbezüglich eine weitere Anspruchsvoraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu erlangen, das Angebot dieser freien Arbeitsstelle annahm bzw. annehmen möchte. Es besteht diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin auch eine realistische Einschätzung dahingehend, dass es ihr auf Grund ihrer noch bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten ein schweres sein würde, eine andere Arbeitsstelle zu erlangen. Gleichzeitig wurde von der Beschwerdeführerin aber auch glaubhaft dargelegt, dass sie schon alleine aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung bemüht ist und bemüht sein wird, Fortbildungen zu absolvieren und dadurch noch bessere Möglichkeiten am österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen. Die Beilage ./8 ist auch für das erkennende Gericht hinsichtlich eines für beide Vertragsteile bindenden Vertragsabschlusses auch dahingehend unbedenklich, dass diese seitens des Dienstgebers von der seitens der *** befugten Person in Person des Zeugen *** unterschrieben wurde und demnach diesbezüglich ein rechtsgültiger Vertrag und sich daraus ergebend eine unwiderrufliche Einstellungszusage der Beschwerdeführerin vorliegt. Das künftige Einkommen der Beschwerdeführerin im festgestellten Sinne ergibt sich aus dem Inhalt des Vertragstextes. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug und den Bestätigungen der *** (Beilagen ./4 und ./5). Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bezughabenden Bestätigungen im Akt der Verwaltungsbehörde. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet.
  2. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…)
  3. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.“ 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…) 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…) 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 81 Abs. 29:Paragraph 81, Absatz 29 : „Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Außerdem lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 872,31 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 72,,31 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 10Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innehat.

§ 81Abs.

29 NAG gilt dieser vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innehat.

Paragraph 81, Absatz 29, NAG gilt dieser vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Mietvertrages (Beilage ./6) und unter Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit *** als Mieter dieser Wohnung einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG nachweist, wobei die Wohnung als ortsüblich anzusehen ist, die Beschwerdeführerin weiters

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte derzeitige Mitversicherung mit deren Ehegatten bzw. selbst nach Aufnahme der festgestellten Erwerbstätigkeit -, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Nicht zuletzt wurde von der Beschwerdeführerin auch der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs.

1 und 6 NAG erbracht.Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, , Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Mietvertrages (Beilage ./6) und unter Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit *** als Mieter dieser Wohnung einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachweist, wobei die Wohnung als ortsüblich anzusehen ist, die Beschwerdeführerin weiters

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte derzeitige Mitversicherung mit deren Ehegatten bzw. selbst nach Aufnahme der festgestellten Erwerbstätigkeit -, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Nicht zuletzt wurde von der Beschwerdeführerin auch der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG erbracht. Von der Verwaltungsbehörde wurde mit dem gegenständlichen Bescheid vielmehr der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels deshalb abgewiesen, da nach Ansicht der Verwaltungsbehörde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.307,89.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.307,

  1. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz die jeweils vom Ehegatten der Beschwerdeführerin monatlich zu tragenden Kreditrückzahlungen in der Höhe von € 19,13 und € 269,75 sowie die Miet- und Betriebskosten in der Höhe von € 452,85 hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 278,72 errechnet sich somit ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.770,90.Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz die jeweils vom Ehegatten der Beschwerdeführerin monatlich zu tragenden Kreditrückzahlungen in der Höhe von , € 19,13 und € 269,75 sowie die Miet- und Betriebskosten in der Höhe von € 452,85 hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 278,72 errechnet sich somit ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.770,
  2. Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.638,11 (inklusive Sonderzahlungen) bezieht. In diesem Betrag ist auch der vom Arbeitgeber jeweils monatlich abgezogene „Essensbezug“ inkludiert. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Recht, dass dieser Essensbezug das direkt vom Arbeitgeber abgezogene Entgelt für das im Unternehmen vom Zeugen *** bezogene Essen darstellt und es sich diesbezüglich um „Sowiesokosten“ handelt. Dass nur bei tatsächlichem Essensbezug ein entsprechender Abzug vom Arbeitgeber getätigt wird und dies somit einen tatsächlichen und nicht pauschalierten Kostenersatz darstellt, ist schon alleine daraus zu erschließen, dass es sich hier um monatlich variable Kosten und nicht um einen fixen Betrag handelt. Es ist lebensnah, dass diese Kosten dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auch zumindest in dieser Höhe entstehen würden, wenn er auswärtig essen würde, sodass ein Abzug entsprechend des Standpunktes der Verwaltungsbehörde nicht gerechtfertigt ist. Festzuhalten ist zudem der Vollständigkeit halber, dass diese Frage im Hinblick darauf, dass sich eine Differenz von nur rund € 40,-- auch nach Berechnung der Verwaltungsbehörde ergeben würde, ohnehin – wie sogleich aufzuzeigen ist - im Ergebnis nicht entscheidungsrelevant ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass auch der Beschwerdeführerin selbst nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufgrund ihrer Einstellungszusage ein Einkommen in der Höhe von monatlich € 571,98 netto zur Verfügung stehen wird. Wenn diesbezüglich von der Verwaltungsbehörde darauf verwiesen wird, dass der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages nicht glaubhaft erscheine, ist ergänzend festzuhalten, dass grundsätzlich der Fremde zwar nachweisen muss, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss jedoch nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstiger Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Paragraph 11, Absatz 5, NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss jedoch nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstiger Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse aber kein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. auch VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche auch VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse aber kein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche auch VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass im Sinne einer Prognoseentscheidung auch von einem Einkommen der Beschwerdeführerin selbst in der festgestellten Höhe auszugehen ist und sich somit ein Haushaltseinkommen in der Gesamthöhe von € 2.210,09 errechnet, womit somit dieses Einkommen erheblich über dem erforderlichen Richtsatz liegt. Hier ist jedoch noch gar nicht berücksichtigt, dass sich aufgrund der von Beschwerdeführerin glaubhaft angegebenen und auch festgestellten Absicht der Weiterbildung im Hinblick auf die höhere Qualifikation auch ein noch höheres Einkommen der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum ergeben könnte. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Da sohin von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchführen zu müssen.Da sohin von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.359.001.2015

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