4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Vm § 14 Z 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996)Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 2, Niederösterreichische Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 17, § 50 sowie § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 17,, Paragraph 50, sowie Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.898,-- Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.898,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1. € 365,00 17 Stunden § 37
Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 156,00 Gesamtbetrag: € 1.716,50“ Begründend führte die belangte Behörde hierzu, soweit für das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Bestrafung nach der NÖ BauO 1996 von Relevanz, zusammengefasst aus, durch die Stadtgemeinde *** sei am *** angezeigt worden, der Beschwerdeführer habe zu verantworten, dass die *** an den näher genannten Tatorten zur näher genannten Tatzeit 4 Plakatständer in der Größe von 6 Bogen (gemeint wohl: 16 Bogen) ohne Baubewilligung
Z 2 NÖ Bauordnung „in Verbindung mit der Verordnung der Stadtgemeinde ***“ und ohne Gebrauchserlaubnis aufgestellt habe. Aus der Anzeige sei weiters hervorgegangen, dass die Firma ***, nachdem sie von der Stadtpolizei *** betreffend der widerrechtlich aufgestellten Plakatständer kontaktiert worden sei, am *** ein Ansuchen auf Bewilligung der bei der Stadtpolizei *** eingebracht habe. Begründend führte die belangte Behörde hierzu, soweit für das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Bestrafung nach der NÖ BauO 1996 von Relevanz, zusammengefasst aus, durch die Stadtgemeinde *** sei am *** angezeigt worden, der Beschwerdeführer habe zu verantworten, dass die *** an den näher genannten Tatorten zur näher genannten Tatzeit 4 Plakatständer in der Größe von 6 Bogen (gemeint wohl: 16 Bogen) ohne Baubewilligung
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung „in Verbindung mit der Verordnung der Stadtgemeinde ***“ und ohne Gebrauchserlaubnis aufgestellt habe. Aus der Anzeige sei weiters hervorgegangen, dass die Firma ***, nachdem sie von der Stadtpolizei *** betreffend der widerrechtlich aufgestellten Plakatständer kontaktiert worden sei, am *** ein Ansuchen auf Bewilligung der bei der Stadtpolizei *** eingebracht habe. In der darauf folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten, da es sich um mobile Plakattafeln handle, die keine baulichen Anlagen im Sinne der NÖ BauO 1996 darstellten. Es würde daher keine Bewilligungspflicht bestehen; auch als bauliche Anlagen wären sie aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 2 leg.cit. bewilligungs- und anzeigefrei. Die belangte Behörde führte dazu aus, dem Vorbringen, es handle sich um mobile Plakatwände und damit nicht um bauliche Anlagen, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der Größe der gegenständlichen Plakatwände bedürfe es bei deren Herstellung unzweifelhaft eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen. Es sei darüber hinaus aufgrund der Flächen der gegenständlichen Plakatwände notwendig, diese in irgendeiner Weise am Boden zu fixieren, um sie gegen Umwelteinflüsse zu schützen. Die Plakatwände seien als Bauwerk nach der NÖ BauO 1996 anzusehen. Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht nach der NÖ BauO 1996 sei weiters die Widersprüchlichkeit zum Ortsbild;
der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, Pkt. § 2 Z. 2.4. würden im Bebauungsplan Plakatierungs- und Werbeflächen für unzulässig erklärt. Die Benützung einer baulichen Anlage, welche nicht dem Bebauungsplan entspreche, sei somit geeignet, mit dem Ortsbild im Widerspruch zu stehen. Daraus resultiere die Bewilligungspflicht im Sinne des § 14 NÖ BauO 1996, was die Anwendung des § 17 Abs. 2 leg.cit. ausschließe. In der darauf folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten, da es sich um mobile Plakattafeln handle, die keine baulichen Anlagen im Sinne der NÖ BauO 1996 darstellten. Es würde daher keine Bewilligungspflicht bestehen; auch als bauliche Anlagen wären sie aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. bewilligungs- und anzeigefrei. Die belangte Behörde führte dazu aus, dem Vorbringen, es handle sich um mobile Plakatwände und damit nicht um bauliche Anlagen, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der Größe der gegenständlichen Plakatwände bedürfe es bei deren Herstellung unzweifelhaft eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen. Es sei darüber hinaus aufgrund der Flächen der gegenständlichen Plakatwände notwendig, diese in irgendeiner Weise am Boden zu fixieren, um sie gegen Umwelteinflüsse zu schützen. Die Plakatwände seien als Bauwerk nach der NÖ BauO 1996 anzusehen. Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht nach der NÖ BauO 1996 sei weiters die Widersprüchlichkeit zum Ortsbild;
der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, Pkt. Paragraph 2, Ziffer 2 Punkt 4, würden im Bebauungsplan Plakatierungs- und Werbeflächen für unzulässig erklärt. Die Benützung einer baulichen Anlage, welche nicht dem Bebauungsplan entspreche, sei somit geeignet, mit dem Ortsbild im Widerspruch zu stehen. Daraus resultiere die Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 14, NÖ BauO 1996, was die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. ausschließe. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei damit in objektiver Hinsicht erfüllt, hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Es gelte die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei damit in objektiver Hinsicht erfüllt, hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Es gelte die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG aus, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe vorlägen. Die belangte Behörde gehe von einem Einkommen in der Höhe von 2.800,-- Euro, einem Haus im Besitz des Beschwerdeführers und keinen Sorgepflichten aus. Bei den die Strafzumessung betreffenden Erwägungen sei von spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen auszugehen gewesen.Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 19, VStG aus, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe vorlägen. Die belangte Behörde gehe von einem Einkommen in der Höhe von 2.800,-- Euro, einem Haus im Besitz des Beschwerdeführers und keinen Sorgepflichten aus. Bei den die Strafzumessung betreffenden Erwägungen sei von spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen auszugehen gewesen. 1.2. In der gegen dieses Straferkenntnis an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im hier relevanten Zusammenhang zum einen vor, er bestreite, dass sich Plakatständer seines Unternehmens an den angeführten Tatorten befunden hätten und werde aus diesem Grund die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Entgegen seiner ausdrücklichen Antragstellung sei auch der Verordnungsakt der Stadtgemeinde *** betreffend die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, welche im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erliege, nicht beigeschafft worden. Dies begründe einen gravierenden Verfahrensmangel, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen werde, zu prüfen, ob die Verordnung gesetzmäßig zustandegekommen sei. Dies habe der Beschwerdeführer aus Gründen der advokatorischen Vorsicht zu bestreiten. Seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers seien weiters ausschließlich mobile Plakattafeln verwendet worden, die nicht als bauliche Anlage im Sinne der NÖ BauO 1996 zu qualifizieren seien; es bestehe daher keine Bewilligungspflicht. Selbst bei Bestehen der Eigenschaft als bauliche Anlage sei eine solche
2 leg.cit. bewilligungs- und anzeigefrei. Es werde außerdem die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe bekämpft; dieser sei für zwei Kinder sorgepflichtig. 1.2. In der gegen dieses Straferkenntnis an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im hier relevanten Zusammenhang zum einen vor, er bestreite, dass sich Plakatständer seines Unternehmens an den angeführten Tatorten befunden hätten und werde aus diesem Grund die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Entgegen seiner ausdrücklichen Antragstellung sei auch der Verordnungsakt der Stadtgemeinde *** betreffend die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, welche im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erliege, nicht beigeschafft worden. Dies begründe einen gravierenden Verfahrensmangel, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen werde, zu prüfen, ob die Verordnung gesetzmäßig zustandegekommen sei. Dies habe der Beschwerdeführer aus Gründen der advokatorischen Vorsicht zu bestreiten. Seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers seien weiters ausschließlich mobile Plakattafeln verwendet worden, die nicht als bauliche Anlage im Sinne der NÖ BauO 1996 zu qualifizieren seien; es bestehe daher keine Bewilligungspflicht. Selbst bei Bestehen der Eigenschaft als bauliche Anlage sei eine solche
Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. bewilligungs- und anzeigefrei. Es werde außerdem die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe bekämpft; dieser sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Nach Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine mit *** datierte Vereinbarung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
G vor und regte unter einem an, die mündliche Verhandlung abzuberaumen und der Beschwerde sofort Folge zu geben. Nach Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine mit *** datierte Vereinbarung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG vor und regte unter einem an, die mündliche Verhandlung abzuberaumen und der Beschwerde sofort Folge zu geben. Die vorgelegte Vereinbarung, welcher von Herrn *** durch Unterschrift unter der Vereinbarung nachweislich zugestimmt wurde, lautet wie folgt: „VEREINBARUNG Vertragspartner 1.) ***, ***, *** 2.) ***, geboren am ***, ebendort Die *** betreibt ein innerhalb der Europäischen Union tätiges Unternehmen im Bereich Werbung und Marktkommunikation. *** erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass er mit sofortiger Wirkung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG für die *** bestellt wird. *** erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass er mit sofortiger Wirkung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG für die *** bestellt wird. Sein Aufgabenbereich umfasst die Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen durch die ***, vor allem auch die Einleitung und Abwicklung allenfalls notwendiger behördlicher Bewilligungs- und/oder Genehmigungsverfahren. Festgehalten wird, dass *** gegenüber den Dienstnehmern der *** im zuvor angeführten Aufgabenbereich weisungsberechtigt ist. ***, am ***“
der NÖ Gemeindeordnung 1973 vorgenommene, positive Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom *** über die Erlassung des Bebauungsplanes. Am *** wurde bei der Stadtpolizei *** telefonisch angezeigt, dass an den im bekämpften Straferkenntnis genannten Tatorten vier Plakatständer aufgestellt worden seien. Der Zeuge ***, Oberst der Stadtpolizei ***, stellte in der Folge persönlich fest, dass sich an den angeführten vier Orten jeweils ein Plakatständer, jeweils mit Werbeaufschrift der Firma „***“ befand. Der Zeuge setzte daraufhin die Firma „***“ telefonisch davon in Kenntnis, dass die in Rede stehenden Plakatständer zu entfernen seien. Mit E-Mail vom *** langte bei der Stadtgemeinde *** ein Ansuchen der Firma ***, Herrn ***, „um eine Sondergenehmigung“, zum Aufstellen der vier Plakattafeln „mit der Bitte um positive Erledigung im Namen unseres Kunden“ ein. Mit E-Mail vom *** wurde Herrn *** seitens der Stadtpolizei *** mitgeteilt, dass die Plakattafeln im Stadtgebiet von *** nicht genehmigungsfähig und daher umgehend zu entfernen seien. Beide , E-mails samt angeschlossenen Lichtbildbeilagen wurden dem Landesverwaltungsgericht durch den Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt und zum Akt genommen. In der Verhandlung wurden vom Zeugen weiters anhand vom Gericht vorgelegter Luftbildaufnahmen die Aufstellungsorte der gegenständlichen vier Plakattafeln eingezeichnet und diese Luftbildaufnahmen ebenfalls zum Akt genommen. Aus diesen sowie aus den vom Zeugen vorgelegten Lichtbildern ergeben sich die im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Tatorte als Aufstellungsorte der in Rede stehenden Plakattafeln. Der Beschwerdeführervertreterin zur Einsicht vorgelegt wurde weiters in der mündlichen Verhandlung das vom Gericht beigeschaffte Schreiben der NÖ Landesregierung vom *** über die
Paragraph 88, der NÖ Gemeindeordnung 1973 vorgenommene, positive Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom *** über die Erlassung des Bebauungsplanes. Der beigezogene bautechnische Sachverständige gab in der Verhandlung folgenden Befund und Gutachten ab: „Befund: Erwiesenermaßen wurden vier mobile Werbeanlagen im Stadtgebiet von *** aufgestellt. Die Größe der Werbefläche betrug dabei 16 Bogen, was den Abmessungen von 3,36 m x 2,38 m entspricht. Die Werbeflächen waren auf Metallprofilen aufgeständert und durch vier Metallstreben abgestützt, wobei diese anzunehmender Weise durch Erdanker im Untergrund verankert waren. Bei dieser Größenordnung der Werbeflächen treten entsprechende Windkräfte auf, wobei bei frontal angeströmter Fläche mit Druckbelastungen und an der windabgewandten Seite mit Sogkräften zu rechnen ist. Grundlage der Lastannahmen für Windbeanspruchungen bildet seit wenigen Jahren die ÖNORM EN 1991-1-
den Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) aufgestellt worden war. Am *** um 10.00 Uhr wurden die genannten Werbetafeln von der *** zum Zwecke der Plakatwerbung für einen Kunden der genannten Firma benützt. Laut dem vom bautechnischen Sachverständigen abgegebenen Gutachten handelt es sich bei allen vier Werbetafeln um solche, deren Herstellung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf und welche bei fachgerechter Aufstellung jedenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sein müssen, da die Ableitung der sich aus Eigengewicht und Windlast zusammensetzenden Kräfte durch die Abstrebungen und die Verankerungen in den Untergrund abzuleiten sind. Laut vorliegendem Gutachten können weiters von den gegenständlichen Werbetafeln Gefahren für Personen und Sachen im Sinne des § 14 Z 2 NÖ BauO 1996 ausgehen. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Firmensitz in ***, ***, war. Mit Vereinbarung vom *** wurde Herr *** als verantwortlicher Beauftragter
G der genannten Gesellschaft bestellt, dessen Aufgabenbereich laut dem Wortlaut dieser Vereinbarung die „Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen durch die ***, vor allem auch die Einleitung und Abwicklung allenfalls notwendiger behördlicher Bewilligungs- und/oder Genehmigungsverfahren“ sein soll. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses steht fest, dass vor dem ***, 10.00 Uhr, an den vier angelasteten Tatorten im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** durch die Firma *** jeweils eine Werbetafel in der Größe von 3,36 m x 2,38 m ohne Einholung einer Bewilligung
den Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) aufgestellt worden war. Am *** um 10.00 Uhr wurden die genannten Werbetafeln von der *** zum Zwecke der Plakatwerbung für einen Kunden der genannten Firma benützt. Laut dem vom bautechnischen Sachverständigen abgegebenen Gutachten handelt es sich bei allen vier Werbetafeln um solche, deren Herstellung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf und welche bei fachgerechter Aufstellung jedenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sein müssen, da die Ableitung der sich aus Eigengewicht und Windlast zusammensetzenden Kräfte durch die Abstrebungen und die Verankerungen in den Untergrund abzuleiten sind. Laut vorliegendem Gutachten können weiters von den gegenständlichen Werbetafeln Gefahren für Personen und Sachen im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ausgehen. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Firmensitz in ***, ***, war. Mit Vereinbarung vom *** wurde Herr *** als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 2, VStG der genannten Gesellschaft bestellt, dessen Aufgabenbereich laut dem Wortlaut dieser Vereinbarung die „Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen durch die ***, vor allem auch die Einleitung und Abwicklung allenfalls notwendiger behördlicher Bewilligungs- und/oder Genehmigungsverfahren“ sein soll.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 44.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
O 1996 jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die „Verbindung mit dem Boden“ ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Ebenso muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Diese Fragen sind bei der Aufstellung von Reklametafeln im Ermittlungsverfahren zu prüfen (vgl. VwGH vom 17.10.1978, Slg. 9657/A, weiters auch z.B. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2003/05/0043, vom 16.9.2003, Zl. 2003/05/0034 oder vom 19.9.2006, Zl. 2003/06/0098); siehe dazu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 251. Im vorliegenden Fall ergab das eingeholte bautechnische Gutachten zweifelsfrei, dass für die Errichtung der Werbeanlagen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und diese mit dem Boden in kraftschlüssige Verbindung gebracht sind. Weiters ist die Verordnung der Stadtgemeinde *** vom ***, wie dem Schreiben der Aufsichtsbehörde vom *** zu entnehmen, ordnungsgemäß zustandegekommen; darüberhinaus könnte nach der für das Landesverwaltungsgericht schlüssigen Aussage des bautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung von den Werbeanlagen aufgrund deren Größe und Ausführung eine Gefahr für Personen und Sachen im Sinne des § 14 Z 2 NÖ BauO 1996 ausgehen, sodass bereits ex lege die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Werbetafeln
der genannten Gesetzesbestimmung besteht. Eine Bewilligungsfreiheit
2 leg.cit. („Andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis 16 fallen, sind ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei“) scheidet aus, da die Werbetafeln wie ausgeführt nach § 14 Z 2 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtig sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich bei den Werbetafeln ausschließlich um mobile Plakattafeln, welche nicht als bauliche Anlage im Sinne der NÖ BauO 1996 zu qualifizieren seien, ist ihm das in der mündlichen Verhandlung vom *** erstattete Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen entgegenzuhalten. Aufgrund der gegebenen Größe und Ausführung der Werbetafeln ist zu deren fachgerechter Errichtung jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Bauwerk, also auch unter einer baulichen Anlage
Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die „Verbindung mit dem Boden“ ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Ebenso muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Diese Fragen sind bei der Aufstellung von Reklametafeln im Ermittlungsverfahren zu prüfen vergleiche VwGH vom 17.10.1978, Slg. 9657/A, weiters auch z.B. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2003/05/0043, vom 16.9.2003, Zl. 2003/05/0034 oder vom 19.9.2006, Zl. 2003/06/0098); siehe dazu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 251. Im vorliegenden Fall ergab das eingeholte bautechnische Gutachten zweifelsfrei, dass für die Errichtung der Werbeanlagen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und diese mit dem Boden in kraftschlüssige Verbindung gebracht sind. Weiters ist die Verordnung der Stadtgemeinde *** vom ***, wie dem Schreiben der Aufsichtsbehörde vom *** zu entnehmen, ordnungsgemäß zustandegekommen; darüberhinaus könnte nach der für das Landesverwaltungsgericht schlüssigen Aussage des bautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung von den Werbeanlagen aufgrund deren Größe und Ausführung eine Gefahr für Personen und Sachen im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ausgehen, sodass bereits ex lege die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Werbetafeln
der genannten Gesetzesbestimmung besteht. Eine Bewilligungsfreiheit
Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. („Andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach Paragraphen 14 bis 16 fallen, sind ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei“) scheidet aus, da die Werbetafeln wie ausgeführt nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtig sind. Wenn der Beschwerdeführer weiters nunmehr eine Vereinbarung vom *** vorlegt, wonach Herr *** als verantwortlicher Beauftragter für die „Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen durch die ***, vor allem auch die Einleitung und Abwicklung allenfalls notwendiger behördlicher Bewilligungs- und/oder Genehmigungsverfahren“ bestellt wurde, und dadurch der Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlichem Geschäftsführer im gegenständlichen Fall bewiesen werden soll, ist dazu Folgendes festzuhalten:
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden.
G kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Paragraph 9, Absatz 3, VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
G kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG ist klar ersichtlich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an (vgl. z.B. VwGH vom 16.12.2010, Zl. 2009/07/0142, vom 21.5.2003, Zl. 2002/09/0021, vom
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der gesetzliche vorgesehene Strafrahmen für das angelastete Delikt wurde bereits oben wiedergegeben. Die Beschwerdeführervertreterin konnte in der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Angaben zum monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen, Vermögen oder Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers machen. Der Annahme der Behörde im bekämpften Straferkenntnis, dieser verfüge über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 2.800,-- €, ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedenfalls nicht entgegengetreten. Vorgebracht wurde in der Beschwerde wie in der mündlichen Verhandlung lediglich, der Beschwerdeführer sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Dem Beschwerdeführer ist zur angelasteten Verwaltungsübertretung zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als erschwerend war kein Umstand zu werten; als mildernd war ebenfalls kein Umstand zu werten. Das erkennende Gericht konnte nicht finden, dass die von der Behörde verhängte Strafe unangemessen hoch wäre. Die verhängte Geldstrafe stellt ohnedies die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe dar, die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde adäquat zur verhängten Geldstrafe festgesetzt.
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Zum Kostenausspruch: Aufgrund des Abspruches lediglich über Spruchpunkte 1.-
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.