GVG) hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
G mit 15,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro zu leisten.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 15,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195,-- Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 65,00 Gesamtbetrag: € 715,00“ Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, der strafbare Tatbestand sei durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen. Die Beweise stützten sich auf die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Verkehr. Der Beschwerdeführer habe demnach seit mindestens *** eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lassen, obwohl der Beschwerdeführer nachweislich bereits wiederholt dazu aufgefordert worden sei. Verwiesen wurde auf § 12 Abs. 1 und 3 und § 19 Abs. 2,3,4 Niederösterreichisches Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002). Weiters habe der Beschwerdeführer eine nach § 6 des genannten Gesetzes meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen wesentlich geändert. Laut Bericht der *** vom *** sei am *** vor Ort festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als Betreiber der gegenständlichen Gasanlage eine Gasleitung auf Privatgrund freigelegt und auf der Hauptleitung ein Zaunfundament betoniert habe, sodass die Hauptabsperrung der Leitung gesperrt und plombiert worden sei. Eine Kontrolle der Plombierung am *** habe ergeben, dass offensichtlich Manipulationen an der Sperre durchgeführt worden seien. Die Hauptabsperrung sei leicht geöffnet worden, damit die Plombe nicht verletzt worden sei. Anhand des Zählerstandes habe die neuerliche Öffnung des Ventils festgestellt werden können; die Hauptabsperrung sei neuerlich plombiert worden. Am *** sei von einem Mitarbeiter der *** eine neuerliche Manipulation festgestellt worden; um weitern Missbrauch hintanzuhalten, sei der Gaszähler demontiert worden. Aufgrund der von der Strafbehörde ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X zu Protokoll gegeben, der gegenständliche Gaszähler sei Ende Mai von der *** abmontiert worden; es könne daher die wiederkehrende Überprüfung
Es sei die Firma *** vom Beschwerdeführer beauftragt worden, die gegenständliche Überprüfung durchzuführen; die Installation der Gasanlage sei ebenfalls von dieser Firma durchgeführt worden. Die Bezahlung der Überprüfung sei im Vorhinein erfolgt; anscheinend sei dies der Grund gewesen, warum die Firma *** ihrer Überprüfungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe weder einen Überprüfungsbericht noch eine Mängelbehebung von der Firma bekommen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt habe, eine andere Firma mit der Überprüfung zu beauftragen. Zu der Änderung der meldepflichtigen Gasanlage sei vom Beschwerdeführer angegeben worden, dass diese Herr *** durchgeführt habe. Die Liegenschaft sei zur Hälfte im Besitz der Großmutter des Beschwerdeführers gewesen, und ihr Sohn *** habe deren Agenden übernommen. Im Zuge der Aufstellung eines Zaunes sei bekannt geworden, das eine Gasleitung 20 cm unter dem Erdniveau verlegt sei. Dieser Umstand sei weder dem Beschwerdeführer, noch der *** bekannt gewesen. Es sei aus diesem Grund ein Baustopp veranlasst worden und habe die *** eine Plombierung veranlasst. Vom Beschwerdeführer sei keine Manipulation nach der Plombierung durchgeführt worden. Der Gaszählerkasten sei aufgrund des fehlenden Schlosses für jedermann zugänglich. Eine regelmäßige Überprüfung der Plombierung sei nicht durchgeführt worden. In der Zwischenzeit sei mit der Behörde vereinbart worden, dass der Gaszähler wieder montiert werde und die Firma *** die Überprüfung durchführe. Nach positivem Befund dürfe die Gasanlage wieder betrieben werden. Dies werde angeblich am Tag der gegenständlichen Protokollserstellung durchgeführt. Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, der strafbare Tatbestand sei durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen. Die Beweise stützten sich auf die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Fachgebiet Verkehr. Der Beschwerdeführer habe demnach seit mindestens *** eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lassen, obwohl der Beschwerdeführer nachweislich bereits wiederholt dazu aufgefordert worden sei. Verwiesen wurde auf Paragraph 12, Absatz eins und 3 und Paragraph 19, Absatz 2,,3,4 Niederösterreichisches Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002). Weiters habe der Beschwerdeführer eine nach Paragraph 6, des genannten Gesetzes meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen wesentlich geändert. Laut Bericht der *** vom *** sei am *** vor Ort festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als Betreiber der gegenständlichen Gasanlage eine Gasleitung auf Privatgrund freigelegt und auf der Hauptleitung ein Zaunfundament betoniert habe, sodass die Hauptabsperrung der Leitung gesperrt und plombiert worden sei. Eine Kontrolle der Plombierung am *** habe ergeben, dass offensichtlich Manipulationen an der Sperre durchgeführt worden seien. Die Hauptabsperrung sei leicht geöffnet worden, damit die Plombe nicht verletzt worden sei. Anhand des Zählerstandes habe die neuerliche Öffnung des Ventils festgestellt werden können; die Hauptabsperrung sei neuerlich plombiert worden. Am *** sei von einem Mitarbeiter der *** eine neuerliche Manipulation festgestellt worden; um weitern Missbrauch hintanzuhalten, sei der Gaszähler demontiert worden. Aufgrund der von der Strafbehörde ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Protokoll gegeben, der gegenständliche Gaszähler sei Ende Mai von der *** abmontiert worden; es könne daher die wiederkehrende Überprüfung
Paragraph 12, NÖ GSG 2002 nicht durchgeführt werden. Es sei die Firma *** vom Beschwerdeführer beauftragt worden, die gegenständliche Überprüfung durchzuführen; die Installation der Gasanlage sei ebenfalls von dieser Firma durchgeführt worden. Die Bezahlung der Überprüfung sei im Vorhinein erfolgt; anscheinend sei dies der Grund gewesen, warum die Firma *** ihrer Überprüfungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe weder einen Überprüfungsbericht noch eine Mängelbehebung von der Firma bekommen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt habe, eine andere Firma mit der Überprüfung zu beauftragen. Zu der Änderung der meldepflichtigen Gasanlage sei vom Beschwerdeführer angegeben worden, dass diese Herr *** durchgeführt habe. Die Liegenschaft sei zur Hälfte im Besitz der Großmutter des Beschwerdeführers gewesen, und ihr Sohn *** habe deren Agenden übernommen. Im Zuge der Aufstellung eines Zaunes sei bekannt geworden, das eine Gasleitung 20 cm unter dem Erdniveau verlegt sei. Dieser Umstand sei weder dem Beschwerdeführer, noch der *** bekannt gewesen. Es sei aus diesem Grund ein Baustopp veranlasst worden und habe die *** eine Plombierung veranlasst. Vom Beschwerdeführer sei keine Manipulation nach der Plombierung durchgeführt worden. Der Gaszählerkasten sei aufgrund des fehlenden Schlosses für jedermann zugänglich. Eine regelmäßige Überprüfung der Plombierung sei nicht durchgeführt worden. In der Zwischenzeit sei mit der Behörde vereinbart worden, dass der Gaszähler wieder montiert werde und die Firma *** die Überprüfung durchführe. Nach positivem Befund dürfe die Gasanlage wieder betrieben werden. Dies werde angeblich am Tag der gegenständlichen Protokollserstellung durchgeführt. Die Behörde führte im Bescheid weiter aus, am *** sei der Prüfbefund-Gas
NÖ GSG 2002 und der Abnahmebefund-Gas
G zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuholen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Das Ausmaß der Strafen sei mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, sowie unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers festgelegt worden, wobei dieser eine monatliche Mindestsicherung beziehe und für vier Kinder sorgepflichtig sei. Als mildernd und erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Bei der Strafzumessung sei weiters von spezialpräventiven wie generalpräventiven Überlegungen auszugehen gewesen. Die Behörde führte im Bescheid weiter aus, am *** sei der Prüfbefund-Gas
Paragraph 12, NÖ GSG 2002 und der Abnahmebefund-Gas
Paragraph 11, NÖ GSG 2002 bei der Strafbehörde eingelangt. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuholen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Das Ausmaß der Strafen sei mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, sowie unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers festgelegt worden, wobei dieser eine monatliche Mindestsicherung beziehe und für vier Kinder sorgepflichtig sei. Als mildernd und erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Bei der Strafzumessung sei weiters von spezialpräventiven wie generalpräventiven Überlegungen auszugehen gewesen. Mit E-Mail vom *** brachte der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis folgende Beschwerde ein: „[…] ich möchte hiermit innerhalb der einspruchsfrist gegen das urteil mit den kennzahl *** - §§ des NÖGSG 202 einspruch bzw. beschwerde einlegen, des weiteren ersuche ich höflichst um die difizile angelegenheit zu klären um eine mündliche tagessatzung ich möchte hiermit innerhalb der einspruchsfrist gegen das urteil mit den kennzahl *** - Paragraphen des NÖGSG 202 einspruch bzw. beschwerde einlegen, des weiteren ersuche ich höflichst um die difizile angelegenheit zu klären um eine mündliche tagessatzung […]“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine eingebrachte Beschwerde nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde
GVG entspricht und ihm unter Hinweis auf die genannte Gesetzesbestimmung
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens um die Erfordernisse für eine zulässige Beschwerde zu ergänzen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine eingebrachte Beschwerde nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde
Paragraph 9, VwGVG entspricht und ihm unter Hinweis auf die genannte Gesetzesbestimmung
Paragraph 13, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens um die Erfordernisse für eine zulässige Beschwerde zu ergänzen. Am *** langte folgendes E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein: „[…] betrifft: verbesserungsauftrag hiermit komme ich gem §17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 der ergänzung meiner beschwerde in auflistung ihrer genannten punkte wie folgt nach:hiermit komme ich gem §17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, der ergänzung meiner beschwerde in auflistung ihrer genannten punkte wie folgt nach: zu ihren genannten punkten - siehe anlage - ergänze ich zu punkt 1.) die bezeichnung des angefochtenen bescheides LVwG-BN--14-0180 - Bezug *** 2.) bezirkshauptmannschaft X und bzw. landesverwaltungsgericht niederösterreichbezirkshauptmannschaft römisch zehn und bzw. landesverwaltungsgericht niederösterreich 3.) mir wurde noch nicht die möglichkeit eingeräumt die sachlage bei einer mündlichen tagessatzung in beisein meines rechtsanwaltes meiner rechtschutzversicherung zu klären und auf meinen einspruch wurde teilweise nicht sinngemäß eingegangen - dies betrifft im speziellen die punkte ‚manipulation der gasanlage‘ und ‚ beauftragung eines installationsunternehmens um den gassicherheits-chek durchzuführen‘, denn die manipulation wurde durch meinen onkel ***, *** in *** durchgeführt und als installationsunternehmen wurde die firma *** in *** beauftragt und auch bezahlt, einen befund blieb die firma jedoch schuldig - auch einen negativen worin man ggf. die eventuellen mängel beheben hätte können, diese nagative befund konnte damals auch der bh X nicht vorgelegt werden da ein solcher nicht existiert mir wurde noch nicht die möglichkeit eingeräumt die sachlage bei einer mündlichen tagessatzung in beisein meines rechtsanwaltes meiner rechtschutzversicherung zu klären und auf meinen einspruch wurde teilweise nicht sinngemäß eingegangen - dies betrifft im speziellen die punkte ‚manipulation der gasanlage‘ und ‚ beauftragung eines installationsunternehmens um den gassicherheits-chek durchzuführen‘, denn die manipulation wurde durch meinen onkel ***, *** in *** durchgeführt und als installationsunternehmen wurde die firma *** in *** beauftragt und auch bezahlt, einen befund blieb die firma jedoch schuldig - auch einen negativen worin man ggf. die eventuellen mängel beheben hätte können, diese nagative befund konnte damals auch der bh römisch zehn nicht vorgelegt werden da ein solcher nicht existiert 4.) ich begehre eine mündliche tagessatzung im beisen von meinem rechtsanwalt 5.) heute ist der *** und der antrag darf somit als zeitgerecht eingebracht angesehen werden p.s.: als legitimation hefte ich meinen ausweis an mfg ***, *** am ***“ 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
NÖ GSG 2002 sind Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, vor Errichtung oder wesentlicher Änderung vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 6, NÖ GSG 2002 sind Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, vor Errichtung oder wesentlicher Änderung vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
1 Z 2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, wer eine nach § 6 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert.
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, wer eine nach Paragraph 6, meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert. Dem Beschwerdeführer wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, Spruchpunkt 2., vorgeworfen, er habe eine nach § 6 NÖ GSG 2002 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen wesentlich geändert, indem er eine Gasleitung auf Privatgrund freigelegt und auf der Hauptleitung ein Zaunfundament betoniert habe. Die Hauptabsperrung der Leitung sei daraufhin gesperrt und plombiert worden, mehrere nachfolgende Kontrollen der Plombierung hätten ergeben, dass offensichtlich Manipulationen an der Sperre durchgeführt worden seien. Dem Beschwerdeführer wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, Spruchpunkt 2., vorgeworfen, er habe eine nach Paragraph 6, NÖ GSG 2002 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen wesentlich geändert, indem er eine Gasleitung auf Privatgrund freigelegt und auf der Hauptleitung ein Zaunfundament betoniert habe. Die Hauptabsperrung der Leitung sei daraufhin gesperrt und plombiert worden, mehrere nachfolgende Kontrollen der Plombierung hätten ergeben, dass offensichtlich Manipulationen an der Sperre durchgeführt worden seien. Abgesehen davon, dass das bekämpfte Straferkenntnis über die wörtliche Wiedergabe der Anzeige vom *** hinausgehende, konkrete Ausführungen darüber, welches im Spruchpunkt 2. genannte, dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten von der Strafbehörde als „wesentliche Änderung“ der gegenständlichen Gasleitung im Sinne des § 6 NÖ GSG 2002 angesehen wird, vermissen lässt, ist der vorgeworfene Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
1 Z 2 leg. cit. aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllt:Abgesehen davon, dass das bekämpfte Straferkenntnis über die wörtliche Wiedergabe der Anzeige vom *** hinausgehende, konkrete Ausführungen darüber, welches im Spruchpunkt 2. genannte, dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten von der Strafbehörde als „wesentliche Änderung“ der gegenständlichen Gasleitung im Sinne des Paragraph 6, NÖ GSG 2002 angesehen wird, vermissen lässt, ist der vorgeworfene Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllt:
G hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten.
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten. Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B. Kneihs in N. Raschauer/W. Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041).Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden vergleiche etwa B. Kneihs in N. Raschauer/W. Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148).Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148). Als Ort der Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer der Standort der in Rede stehenden Gasanlage in ***, ***, vorgeworfen. § 16 Abs. 1 Z 2 NÖ GSG 2002 ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung der erforderlichen Mitteilung an das Verteilerunternehmen bei Errichtung oder wesentlichen Änderung einer nach § 6 meldepflichtigen Gasanlage unter Strafe gestellt wird. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GSG 2002 ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung der erforderlichen Mitteilung an das Verteilerunternehmen bei Errichtung oder wesentlichen Änderung einer nach Paragraph 6, meldepflichtigen Gasanlage unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begangen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH vom 2000/03/0071, 0072; 20.10.2009, 2008/05/0078). Zur Erfüllung der Mitteilungspflicht stand dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nur die Möglichkeit zur Verfügung, die
NÖ GSG 2002 vorgesehene Mitteilung beim zuständigen Verteilerunternehmen einzubringen. Erfüllungsort einer Mitteilung
der genannten Gesetzesbestimmung ist damit der Sitz der zuständigen Verteilerunternehmens; dieser ist Tatort der Unterlassung einer Mitteilung
- zu § 103 Abs. 2 KFG - das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996; vgl. allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG, Rz 3). Eine Tatbegehung (Unterlassung der Mitteilung) an jenem Ort, an welchem sich die Gasanlage befindet, kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht. Zur Erfüllung der Mitteilungspflicht stand dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nur die Möglichkeit zur Verfügung, die
Paragraph 6, NÖ GSG 2002 vorgesehene Mitteilung beim zuständigen Verteilerunternehmen einzubringen. Erfüllungsort einer Mitteilung
der genannten Gesetzesbestimmung ist damit der Sitz der zuständigen Verteilerunternehmens; dieser ist Tatort der Unterlassung einer Mitteilung
Paragraph 6, NÖ GSG 2002 vergleiche - zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG - das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996; vergleiche allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 27, VStG, Rz 3). Eine Tatbegehung (Unterlassung der Mitteilung) an jenem Ort, an welchem sich die Gasanlage befindet, kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer somit im Straferkenntnis vom ***, ZI. ***, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung
1 Z 2 NÖ GSG 2002 nicht möglich ist. Da der Tatort ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen, abgesehen vom zwischenzeitigen Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139).Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer somit im Straferkenntnis vom ***, ZI. ***, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GSG 2002 nicht möglich ist. Da der Tatort ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen, abgesehen vom zwischenzeitigen Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139). Hinsichtlich des Spruchpunktes
3 NÖ GSG 2002 liegt durchgehend beim Betreiber der Gasanlage und kann nicht durch privatrechtliche Vereinbarung auf ein zur Prüfung befugtes Unternehmen überwälzt werden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene, mit Schreiben vom *** verbesserte Beschwerde erfüllt zwar gerade noch die Anforderungen an eine formell zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich; die darin, sowie auch bereits im Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde bezüglich des bekämpften Spruchpunktes vorgebrachte Verantwortung ist aber nicht geeignet, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, bestreitet der Beschwerdeführer darin nämlich nicht, die in Rede stehende Gasanlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht prüfen haben zu lassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, er hätte ein näher genanntes Unternehmen mit der Prüfung der Gasanlage beauftragt und diese Prüfung bereits im Vorhinein bezahlt; dass er dafür Sorge getragen hätte, dass die Gasanlage tatsächlich von der angeblich beauftragten Firma innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist überprüft worden, dh. die Prüfung tatsächlich durchgeführt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer jedoch gerade nicht. Angesichts der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, NÖ GSG 2002 („Der Betreiber… ist verpflichtet… wiederkehrend prüfen zu lassen“) sowie des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. („wer…eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lässt …“) kann sich der Betreiber einer im Gesetz genannten Gasanlage jedenfalls nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit mit der Behauptung entziehen, er hätte eine Firma mit der Prüfung betraut, wenn er daraufhin die nachfolgende Kontrolle, ob die Prüfung tatsächlich durchgeführt wurde, unterlassen hat. Die Verantwortung für die zeitgerechte Durchführung der wiederkehrenden Prüfung
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ GSG 2002 liegt durchgehend beim Betreiber der Gasanlage und kann nicht durch privatrechtliche Vereinbarung auf ein zur Prüfung befugtes Unternehmen überwälzt werden. Dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum nicht Betreiber der Gasanlage war, wird nicht vorgebracht. Auch dass die Prüfung innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes durchgeführt worden sei, wird nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt, dass die in Rede stehende wiederkehrende Prüfung schließlich am *** durchgeführt wurde; nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis wurde der Prüfbefund
Die objektive Tatseite des § 16 Abs. 1 Z 6 NÖ GSG 2002 ist damit erfüllt. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber, wie er behauptet, für den Tatzeitraum ein näher genanntes Unternehmen mit der wiederkehrenden Prüfung der Gasanlage beauftragt haben sollte, wäre es nach den obigen Ausführungen
der genannten, diesbezüglich eindeutigen Bestimmungen des NÖ GSG 2002 an ihm gelegen, für die zeitgerechte, tatsächliche Durchführung der Prüfung Sorge zu tragen, sodass ein Schuldausschließungsgrund, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, jedenfalls nicht vorliegt.Dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum nicht Betreiber der Gasanlage war, wird nicht vorgebracht. Auch dass die Prüfung innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes durchgeführt worden sei, wird nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt, dass die in Rede stehende wiederkehrende Prüfung schließlich am *** durchgeführt wurde; nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis wurde der Prüfbefund
Paragraph 12, NÖ GSG 2002 erst am *** der Behörde vorgelegt. Die objektive Tatseite des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ GSG 2002 ist damit erfüllt. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber, wie er behauptet, für den Tatzeitraum ein näher genanntes Unternehmen mit der wiederkehrenden Prüfung der Gasanlage beauftragt haben sollte, wäre es nach den obigen Ausführungen
der genannten, diesbezüglich eindeutigen Bestimmungen des NÖ GSG 2002 an ihm gelegen, für die zeitgerechte, tatsächliche Durchführung der Prüfung Sorge zu tragen, sodass ein Schuldausschließungsgrund, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, jedenfalls nicht vorliegt. Zur Strafhöhe in Bezug auf den nunmehr bestätigten Spruchpunkt 1 des bekämpten Bescheides:
G, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer übertretene Norm dient, wie nahezu alle Bestimmungen des NÖ GSG 2002, dazu, die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel regeln, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 NÖ GSG 2002). Die Bedeutung dieses Rechtsgutes ist als sehr hoch einzustufen und wurde dieses durch die begangene Verwaltungsübertretung zumindest nicht nur geringfügig beeinträchtigt.Die vom Beschwerdeführer übertretene Norm dient, wie nahezu alle Bestimmungen des NÖ GSG 2002, dazu, die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel regeln, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, NÖ GSG 2002). Die Bedeutung dieses Rechtsgutes ist als sehr hoch einzustufen und wurde dieses durch die begangene Verwaltungsübertretung zumindest nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Aus diesen Erwägungen ist ein Absehen von der Bestrafung oder der Ausspruch einer Ermahnung im Hinblick auf den bestätigten Spruchpunkt
G nicht vertretbar.Aus diesen Erwägungen ist ein Absehen von der Bestrafung oder der Ausspruch einer Ermahnung im Hinblick auf den bestätigten Spruchpunkt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht vertretbar. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht gegen die von der belangten Behörde festgestellten persönlichen Einkommensverhältnisse (monatlicher Bezug der Mindestsicherung bei vier Sorgepflichten, keinen Verbindlichkeiten, keinem Vermögen) gewendet, weshalb auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von diesen persönlichen Verhältnissen ausgeht. Nach dem Vorgesagten ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) jedenfalls angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Eine Herabsetzung der ohnehin im absolut untersten Bereich der Höchststrafe angesiedelten Bestrafung (die gesetzliche Höchststrafe wegen eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Z 6 NÖ GSG 2002 liegt bei € 7.300,--) kam daher nicht in Betracht.Nach dem Vorgesagten ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) jedenfalls angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Eine Herabsetzung der ohnehin im absolut untersten Bereich der Höchststrafe angesiedelten Bestrafung (die gesetzliche Höchststrafe wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ GSG 2002 liegt bei € 7.300,--) kam daher nicht in Betracht. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist
GVG entfallen, da zum einen bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt 2. aufzuheben ist und bezüglich des weiteren Spruchpunktes im Hinblick auf die vorgebrachte Verantwortung des Beschwerdeführers bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist
Paragraph 44, Absatz 2 und 4 VwGVG entfallen, da zum einen bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt 2. aufzuheben ist und bezüglich des weiteren Spruchpunktes im Hinblick auf die vorgebrachte Verantwortung des Beschwerdeführers bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Da der Beschwerde hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes 2 Folge gegeben wurde, waren
GVG nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des bestätigten Spruchpunktes 1 (20 % der dazu verhängten Strafe, daher € 30,--) aufzutragen.Da der Beschwerde hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes 2 Folge gegeben wurde, waren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des bestätigten Spruchpunktes 1 (20 % der dazu verhängten Strafe, daher € 30,--) aufzutragen.
GVG war wegen Aufhebung der verhängten Strafe zum bekämpften Spruchpunkt 2 auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens neu festzusetzen und nur hinsichtlich des bestätigten Spruchpunktes 1 (
G 10 % der dazu verhängten Strafe, daher € 15,--) zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG war wegen Aufhebung der verhängten Strafe zum bekämpften Spruchpunkt 2 auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens neu festzusetzen und nur hinsichtlich des bestätigten Spruchpunktes 1 (
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 10 % der dazu verhängten Strafe, daher € 15,--) zu verhängen.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0180
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.