← Österreich

{'item': 'LVwG-WM-14-1004'}

Obsah (8)§ 28§ 66§ 25a§ 22Art. 130§ 6§ 48Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.06.2015 GeschäftszahlLVwG-WM-14-1004 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Berufung des Beschwerdeführers

§ 66Abs.

4 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Berufung des Beschwerdeführers

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** beantragte Herr *** (im Folgenden: Bauwerber) bei der Baubehörde der Stadt X die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***. Laut den Einreichunterlagen handelt es sich beim beantragten Bauvorhaben um eine zweiachsige Photovoltaik-Nachführanlage mit einem 2,72 m hohen Flanschmast in Stahlbauweise, wobei auf dem Mastkopf eine verschwenkbare Tischkonstruktion in Mit Schreiben vom *** beantragte Herr *** (im Folgenden: Bauwerber) bei der Baubehörde der Stadt römisch zehn die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***. Laut den Einreichunterlagen handelt es sich beim beantragten Bauvorhaben um eine zweiachsige Photovoltaik-Nachführanlage mit einem 2,72 m hohen Flanschmast in Stahlbauweise, wobei auf dem Mastkopf eine verschwenkbare Tischkonstruktion in Stahlausführung zur Aufnahme der Photovoltaikmodule angebracht ist. Auf dieser 6,54 m x 5,10 m Modulflächenkonstruktion (ca. 34 m²) sollen 20 Photovoltaikelemente rechteckig angeordnet werden. Die Anlage soll ein Gesamtgewicht von 7.600 kg, eine Gesamthöhe von 5,40 m und eine Nennleistung von 5 kWp aufweisen. Aufgrund von elektrisch betriebenen Steuerelementen ist ein Nachführen, also Verschwenken und Drehen, der Anlage möglich. Der Schwenkbetrieb umfasst einen Winkel von 90° (horizontal) bis 22° (vertikal); der Drehbereich erstreckt sich über einen Drehwinkel von 210°. Bei Vertikalstellung befindet sich die oberste Kante der Anlage 5,40 m über Niveau. Die Lastabteilung in den Untergrund erfolgt mittels Fundamentplatte. Von dieser Anlage führen unterirdisch zu verlegende Kabelleitungen in das am Nachbargrundstück Nr. *** bestehende Wohngebäude des Bauwerbers, wobei in diesem sämtliche erforderliche technische Anlagen, wie z.B. Wechselrichter etc., untergebracht werden. Die Anlage soll einen Abstand zur Straßenfluchtlinie von 6 m und zum Grundstück Nr. *** des Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer), welches unmittelbar an die nördliche Grundstücksgrenze des Baugrundstückes angrenzt, einen Abstand von 5,20 m aufweisen. Weiters ist beabsichtigt, dass die überschüssige Energie ins Stromnetz eingespeist wird. Der Flächenwidmungsplan der Stadt *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland Wohngebiet fest; der Bebauungsplan der Stadt *** legt für das Baugrundstück u.a. die Sonderbebauungsweise o,k*, eine vordere Baufluchtlinie im Abstand von 4 m von der Straßenfluchtlinie ohne Anbauverpflichtung und eine Gebäudehöhe von 8 m fest. Mit Schreiben vom *** wurde u.a. der Beschwerdeführer

§ 22Abs.

2 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) vom Einlangen des Bauansuchens unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß verständigt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung in die Einreichunterlagen Einsicht zu nehmen und eventuell Einwendungen zu erheben. Mit Schreiben vom *** wurde u.a. der Beschwerdeführer

Paragraph 22, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) vom Einlangen des Bauansuchens unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß verständigt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung in die Einreichunterlagen Einsicht zu nehmen und eventuell Einwendungen zu erheben. Mit Schreiben vom *** wendete der Beschwerdeführer wörtlich ein: „*** *** *** Magistrat der Stadt XMagistrat der Stadt römisch zehn Magistratsabteilung ***, Rechtsabteilung Bau-, Gewerbe- und Anlagenrecht *** Zahl: *** Betrifft: EINSPRUCH gegen Bau einer Photovoltaikanlage an meiner Grundgrenze. Bauwerber ***, ***. Als Begründung führe ich folgendes an:

  1. Die in Fotos dargestellten Anlagen befinden sich ausnahmslos auf Hausdächern und dienen zur Selbstversorgung !
  2. Diese gewünschte Anlage ist jedoch ein eigenständiger Baukörper und dient wahrscheinlich vorwiegend zur Einspeisung ins Stromnetz (Gewerbe ?) Eine solche Anlage besteht in der gesamten *** und wahrscheinlich im gesamten Stadtgebiet NICHT !
  3. Sollte diese Anlage genehmigt werden wird wohl jedes andere Siedlungshaus gerechterweise auch eine solche Anlage genehmigt bekommen ?!
  4. An dieser Grundgrenze habe ich ein Einfamilienhaus geplant, wobei die Fassade mit Photovoltaikelementen ausgestattet ist (zur Selbstversorgung). Es wäre daher meine Fassade zum Grossteil im Schatten der riesigen geplanten Anlage (550 cm hoch + 653 cm br. also wie eine gesamte Hausfront!) und hätte daher nur eine minimale Leistung !
  5. Mein Grundstück wäre dadurch auch finanziell stark entwertet, sowie das Pflanzenwachstum durch diesen riesigen Schatten stark eigeschränkt.
  6. Bei einem, wie sonst üblichen Nachbargespräch, wäre sicher eine für beide Seiten bessere Lösung gefunden worden!“ Sodann folgt die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Zur Bauverhandlung am *** wurde der Beschwerdeführer mit Ladung vom *** als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen und hielt er in dieser nach Darlegung und Beurteilung des Bauvorhabens durch die Baubehörde seine Einwendungen vom *** weiterhin aufrecht. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Magistrat der Stadt X als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber sodann die beantragte Baubewilligung für die Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht habe. Bereits im Zuge des Vorprüfungsverfahrens sei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben die erforderliche Höhe und Abstände einhalte, sodass der Lichteinfall auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude des Beschwerdeführers gewahrt sei, sodass er sich diesbezüglich nicht als beschwert erachten könne. Des Weiteren existiere keine Grundlage dafür, dass ein Bauwerber sein Bauwerk so verschieben müsse, dass dadurch unter Bedachtnahme auf die Bebauung und Bepflanzung am Nachbargrundstück die bestmögliche Belichtung bzw. Sonneneinstrahlung für ein Gebäude bzw. für Pflanzen erzielt werde. Seine Einwendung betreffend die Entwertung seines Grundstückes sei eine privatrechtliche Einwendung, welche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Magistrat der Stadt römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber sodann die beantragte Baubewilligung für die Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht habe. Bereits im Zuge des Vorprüfungsverfahrens sei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben die erforderliche Höhe und Abstände einhalte, sodass der Lichteinfall auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude des Beschwerdeführers gewahrt sei, sodass er sich diesbezüglich nicht als beschwert erachten könne. Des Weiteren existiere keine Grundlage dafür, dass ein Bauwerber sein Bauwerk so verschieben müsse, dass dadurch unter Bedachtnahme auf die Bebauung und Bepflanzung am Nachbargrundstück die bestmögliche Belichtung bzw. Sonneneinstrahlung für ein Gebäude bzw. für Pflanzen erzielt werde. Seine Einwendung betreffend die Entwertung seines Grundstückes sei eine privatrechtliche Einwendung, welche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich die Abstände von 6 m zur Straßenfluchtlinie und von 5,20 m zu seinem Grundstück lediglich auf den mittig angebrachten Stützfuss der Anlage beziehen würden, nicht jedoch auf die Modulfläche von rund 34 m². Die Anlage rage sohin sowohl in den straßenseitigen Bauwich als auch in jenen zu seinem Grundstück in unzulässiger Weise hinein. Gleichzeitig werde der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster seiner zulässigen Gebäude beeinträchtigt. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Stadtsenat der Stadt X die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage kein Gebäude, sondern eine bauliche Anlage darstelle, welche sowohl im vorderen als auch im seitlichen Bauwich unter Berücksichtigung des freien Lichteinfalls unter 45° zulässig sei. Die Prüfung des Bauvorhabens habe ergeben, dass aufgrund der Ausmaße der freie Lichteinfall unter 45° auf die möglichen Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werde, weshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliege. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Stadtsenat der Stadt römisch zehn die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage kein Gebäude, sondern eine bauliche Anlage darstelle, welche sowohl im vorderen als auch im seitlichen Bauwich unter Berücksichtigung des freien Lichteinfalls unter 45° zulässig sei. Die Prüfung des Bauvorhabens habe ergeben, dass aufgrund der Ausmaße der freie Lichteinfall unter 45° auf die möglichen Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werde, weshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliege. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Belichtung der Hauptfenster seiner zulässigen Gebäude durch die Photovoltaikanlage beeinträchtigt werde und handle es sich bei dieser aufgrund der Ausmaße zweifellos um ein Bauwerk. Weiters habe die Bauverhandlung in rechtswidriger Weise nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern auf der Straße vor diesem Baugrundstück stattgefunden. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 6Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. Aus dieser Bestimmung der Z. 3 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer seines unmittelbar an das Baugrundstück Nr. *** des Bauwerbers angrenzenden Grundstückes Nr. *** Nachbar im Sinne der Z. 3 ist. Aus dieser Bestimmung der Ziffer 3, ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer seines unmittelbar an das Baugrundstück Nr. *** des Bauwerbers angrenzenden Grundstückes Nr. *** Nachbar im Sinne der Ziffer 3, ist. Dass die in § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 taxativ aufgezählten Nachbarrechte des Beschwerdeführers durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gar nicht berührt würden, eine Verletzung also gar nicht möglich erscheint, haben die Baubehörden in ihren Bescheiden nicht festgestellt und haben sie den Beschwerdeführer dem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Dass die in Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 taxativ aufgezählten Nachbarrechte des Beschwerdeführers durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gar nicht berührt würden, eine Verletzung also gar nicht möglich erscheint, haben die Baubehörden in ihren Bescheiden nicht festgestellt und haben sie den Beschwerdeführer dem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen.

§ 22Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 darf zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens die Bauverhandlung entfallen, wenn

Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 darf zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens die Bauverhandlung entfallen, wenn o die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, unddie Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und o gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und o innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Nach dieser Bestimmung verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, sowie VwGH vom
  2. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032, sowie VwGH vom
  3. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0143) aber auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist.Nach dieser Bestimmung verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, sowie VwGH vom
  5. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032, sowie VwGH vom
  6. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0143) aber auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, wurde der Beschwerdeführer von der Baubehörde diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und wurde er mit Schreiben vom *** unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben

§ 22Abs. 2 der NÖ BO 1996 ordnungsgemäß verständigt (vgl. u.a. Vw

GH vom 27.Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371, sowie VwGH vom 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0112) und wurde ihm somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, wurde der Beschwerdeführer von der Baubehörde diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und wurde er mit Schreiben vom *** unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben

Paragraph 22, Absatz 2, der NÖ BO 1996 ordnungsgemäß verständigt vergleiche u.a. VwGH vom 27.Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371, sowie VwGH vom 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0112) und wurde ihm somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.

§ 6Abs.

2 der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 10.317/A, sowie VwGH vom
  4. April 2004, Zl. 2003/05/0026, sowie VwGH vom
  5. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 10.317/A, sowie VwGH vom
  6. April 2004, Zl. 2003/05/0026, sowie VwGH vom
  7. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  8. Juni 1985, Zlen. 84/04/0069, 0111, sowie VwGH vom
  9. März 1992, Zl. 88/05/0135, sowie VwGH vom
  10. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom
  11. September 1996, Zl. 96/05/0099, sowie VwGH vom
  12. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, sowie VwGH vom
  13. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie VwGH vom
  14. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welche Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  15. Juni 1985, Zlen. 84/04/0069, 0111, sowie VwGH vom
  16. März 1992, Zl. 88/05/0135, sowie VwGH vom
  17. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom
  18. September 1996, Zl. 96/05/0099, sowie VwGH vom
  19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, sowie VwGH vom
  20. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie VwGH vom
  21. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welche Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten - Schreiben vom *** die Verletzung eines ihm nach § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat.Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten - Schreiben vom *** die Verletzung eines ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können jedoch auch bei großzügigster Interpretation dem Schreiben vom *** nicht entnommen werden. Aus dem Schriftsatz geht im Wesentlichen nur hervor, dass der Beschwerdeführerin mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden ist bzw. nicht zustimmt, weil sich solche Anlagen ausschließlich auf Hausdächern befinden und nur zur Selbstversorgung dienen würden (Punkt 1.), während die verfahrensgegenständliche Anlage ein eigenes Bauwerk sei, der Strom zur Einspeisung ins Stromnetz diene und ein solches Bauwerk in der gesamten Stadt nicht bestehen würde (Punkt 2.); bei der Genehmigung einer solchen Anlage würden bald mehrere Wohnhäuser solche Anlagen bewilligt bekommen (Punkt 3.). Bei einem Nachbargespräch wäre für beide Seiten eine tragfähige Lösung gefunden worden (Punkt 6.) und werde auch sein Grundstück entwertet (Punkt 5.). Durch die befürchtete Beschattung würde nicht nur sein Pflanzenwachstum auf seinem Grundstück eingeschränkt (Punkt 5.), sondern hätte auch die zukünftige Errichtung einer Photovoltaikanlage zur Selbstversorgung auf seinem Grundstück, welche an die Fassade seines zukünftig zu errichtenden Wohnhauses angebracht werden soll, nur eine minimale Leistung (Punkt 4.). Mit diesem Vorbringen werden aber keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen dargetan. Vor allem lässt sich aus diesem Vorbringen keine Geltendmachung der Verletzung eines im § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 enthaltenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes entnehmen. Das Vorbringen der Punkte
  22. und
  23. kann als Einwendung betreffend die Beeinträchtigung des Orts- und Stadtbildes aufgefasst werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht hinsichtlich der Orts- und Stadtbildgestaltung zukommt (vgl. u.a. VwGH vom
  24. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205, sowie VwGH vom
  25. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196, sowie VwGH vom
  26. November 2005, Zl. 2005/05/0137, sowie VwGH vom
  27. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208, sowie VwGH vom
  28. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181, sowie VwGH vom
  29. September 2009, Zl. 2006/05/0223, sowie VwGH vom
  30. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, sowie VwGH vom
  31. Oktober 2011, Zl. 2008/05/0187). Mit diesem Vorbringen werden aber keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen dargetan. Vor allem lässt sich aus diesem Vorbringen keine Geltendmachung der Verletzung eines im Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 enthaltenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes entnehmen. Das Vorbringen der Punkte
  32. und
  33. kann als Einwendung betreffend die Beeinträchtigung des Orts- und Stadtbildes aufgefasst werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht hinsichtlich der Orts- und Stadtbildgestaltung zukommt vergleiche u.a. VwGH vom
  34. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205, sowie VwGH vom
  35. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196, sowie VwGH vom
  36. November 2005, Zl. 2005/05/0137, sowie VwGH vom
  37. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208, sowie VwGH vom
  38. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181, sowie VwGH vom
  39. September 2009, Zl. 2006/05/0223, sowie VwGH vom
  40. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, sowie VwGH vom
  41. Oktober 2011, Zl. 2008/05/0187). Auch mit der Behauptung, dass diese Anlage nicht nur der Selbstversorgung dient, macht er ebenso wenig eine Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend wie mit seiner Befürchtung, dass zukünftig weitere solche Anlagen genehmigt werden könnten, zumal einem Nachbarn auch in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht eingeräumt ist. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich nämlich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Behörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat und kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. u.a. VwGH vom
  42. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom
  43. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom
  44. August 2012, Zl. 2012/05/0080). Insofern hat er nach den Bestimmungen der NÖ BO 1996 auch kein Recht auf ein Vorabgespräch mit dem Bauwerber oder ein Zustimmungsrecht zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, sodass er auch mit dem Punkt
  45. keine Rechtsverletzung nach § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 geltend gemacht hat. Des Weiteren handelt es sich beim Einwand der Wertminderung eines Grundstückes durch eine Bauführung um eine privatrechtliche Einwendung (vgl. u.a. VwSlg. 7.982/A, sowie VwGH vom
  46. Dezember 1985, Zl. 85/05/0138, sowie VwGH vom
  47. September 2001, Zl. 2001/05/0037), welche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist, sodass er auch mit diesem Vorbringen keine Verletzung eines Nachbarrechtes nach § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 geltend gemacht hat. Ebenso verhält es sich hinsichtlich seiner Behauptung der Beschattung seiner Pflanzen und der von ihm zukünftig beabsichtigten Errichtung seiner Photovoltaikanlage an der Fassade seines von ihm zukünftig zu errichtenden Wohnhauses. Auch mit der Behauptung, dass diese Anlage nicht nur der Selbstversorgung dient, macht er ebenso wenig eine Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend wie mit seiner Befürchtung, dass zukünftig weitere solche Anlagen genehmigt werden könnten, zumal einem Nachbarn auch in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht eingeräumt ist. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich nämlich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Behörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat und kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche u.a. VwGH vom
  48. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom
  49. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom
  50. August 2012, Zl. 2012/05/0080). Insofern hat er nach den Bestimmungen der NÖ BO 1996 auch kein Recht auf ein Vorabgespräch mit dem Bauwerber oder ein Zustimmungsrecht zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, sodass er auch mit dem Punkt
  51. keine Rechtsverletzung nach Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 geltend gemacht hat. Des Weiteren handelt es sich beim Einwand der Wertminderung eines Grundstückes durch eine Bauführung um eine privatrechtliche Einwendung vergleiche u.a. VwSlg. 7.982/A, sowie VwGH vom
  52. Dezember 1985, Zl. 85/05/0138, sowie VwGH vom
  53. September 2001, Zl. 2001/05/0037), welche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist, sodass er auch mit diesem Vorbringen keine Verletzung eines Nachbarrechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 geltend gemacht hat. Ebenso verhält es sich hinsichtlich seiner Behauptung der Beschattung seiner Pflanzen und der von ihm zukünftig beabsichtigten Errichtung seiner Photovoltaikanlage an der Fassade seines von ihm zukünftig zu errichtenden Wohnhauses.

§ 48Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,

Paragraph 48, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,

  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Zwar räumen die in § 48 der NÖ BO 1996 getroffenen Immissionsschutzregelungen einem Nachbarn

§ 6Abs.

2 Z. 2 der NÖ BO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen dürfen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020). Der Einwand des Beschwerdeführers, durch das Bauvorhaben werde der Lichteinfall auf seine zukünftige Photovoltaikanlage beeinträchtigt, stellt keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende Einwendung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 der NÖ BO 1996 dar, weil diese behauptete Immission (Beschattung) in § 48 Abs. 1 Z. 2 der NÖ BO 1996 nicht genannt ist (vgl. u.a. VwGH vom
  2. September 2012, Zl. 2010/05/0158); dies gilt sinngemäß auch für seine Pflanzen. Zwar räumen die in Paragraph 48, der NÖ BO 1996 getroffenen Immissionsschutzregelungen einem Nachbarn

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ BO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen dürfen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht vergleiche u.a. VwGH vom

  1. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020). Der Einwand des Beschwerdeführers, durch das Bauvorhaben werde der Lichteinfall auf seine zukünftige Photovoltaikanlage beeinträchtigt, stellt keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende Einwendung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 dar, weil diese behauptete Immission (Beschattung) in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ BO 1996 nicht genannt ist vergleiche u.a. VwGH vom
  2. September 2012, Zl. 2010/05/0158); dies gilt sinngemäß auch für seine Pflanzen. Weiters kommt dem Nachbarn nach den Bestimmungen der NÖ BO 1996 auch kein Recht auf Besonnung seines Grundstückes und seiner Gebäude (und auch seiner Pflanzen) zu (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, sowie VwGH vom
  4. Februar 2011, Zl. 2010/05/0153).Weiters kommt dem Nachbarn nach den Bestimmungen der NÖ BO 1996 auch kein Recht auf Besonnung seines Grundstückes und seiner Gebäude (und auch seiner Pflanzen) zu vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, sowie VwGH vom
  6. Februar 2011, Zl. 2010/05/0153). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat er mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihm nach § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat er mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen bezieht. Diese Anleitungspflicht bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Parteistellung und ihrer Rechte zu machen hat (vgl. u.a. VwGH vom
  7. März 1987, Zl. 86/04/0118, sowie VwGH vom
  8. November 1996, Zl. 96/05/0170), sodass der Beschwerdeführer nicht zur inhaltlichen Ausgestaltung seiner Einwendungen angeleitet werden musste. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen bezieht. Diese Anleitungspflicht bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Parteistellung und ihrer Rechte zu machen hat vergleiche u.a. VwGH vom
  9. März 1987, Zl. 86/04/0118, sowie VwGH vom
  10. November 1996, Zl. 96/05/0170), sodass der Beschwerdeführer nicht zur inhaltlichen Ausgestaltung seiner Einwendungen angeleitet werden musste. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nach Ablauf der in der Verständigung vom *** enthaltenen Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hat, sodass er seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat (vgl. u.a. VwGH vom
  11. April 2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörden der Stadt X den Beschwerdeführer dem Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt haben, da sich seine Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. VwGH vom
  12. Dezember 1993, Zl. 91/04/0200, sowie VwGH vom
  13. Juni 1994, Zl. 93/04/0077, sowie VwGH vom
  14. Mai 1996, Zl. 95/10/0032). Aus diesen Gründen vermochte die Beiziehung des Beschwerdeführers zu diesem Baubewilligungsverfahren an seiner mangelnden Parteistellung ebenso nichts zu ändern (vgl. u.a. VfSlg. 4371/1963; VfSlg. 7941/1976; VfSlg. 12.478/1990; VfSlg. 12.773/1991; sowie VwGH vom
  15. Jänner 1994, Zl. 94/07/0047, sowie VwGH vom
  16. Mai 1994, Zl. 94/05/0006, sowie VwGH vom
  17. Juni 1995, Zl. 92/07/0195) wie die inhaltliche Entscheidung über seine Einwendungen (vgl. u.a. VwSlg. 7488 A/1969, sowie VwGH vom
  18. Juni 1995, Zl. 94/05/0171) und die Zustellung der Baubewilligung (vgl. u.a. VwGH vom
  19. September 1991, Zl. 91/06/0134, sowie VwGH vom
  20. Juni 1995, Zl. 92/07/0195; VfSlg. 12.773/1991). Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten (vgl. u.a. VwGH vom
  21. April 2004, Zl. 2001/05/1083, sowie VwGH vom
  22. Mai 2006, Zl. 2005/05/0345, sowie VwGH vom
  23. März 2008, Zl. 2007/05/0241).Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nach Ablauf der in der Verständigung vom *** enthaltenen Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hat, sodass er seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat vergleiche u.a. VwGH vom
  24. April 2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörden der Stadt römisch zehn den Beschwerdeführer dem Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt haben, da sich seine Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. VwGH vom
  25. Dezember 1993, Zl. 91/04/0200, sowie VwGH vom
  26. Juni 1994, Zl. 93/04/0077, sowie VwGH vom
  27. Mai 1996, Zl. 95/10/0032). Aus diesen Gründen vermochte die Beiziehung des Beschwerdeführers zu diesem Baubewilligungsverfahren an seiner mangelnden Parteistellung ebenso nichts zu ändern vergleiche u.a. VfSlg. 4371 aus 1963,; VfSlg. 7941 aus 1976,; VfSlg. 12.478 aus 1990,; VfSlg. 12.773 aus 1991,; sowie VwGH vom
  28. Jänner 1994, Zl. 94/07/0047, sowie VwGH vom
  29. Mai 1994, Zl. 94/05/0006, sowie VwGH vom
  30. Juni 1995, Zl. 92/07/0195) wie die inhaltliche Entscheidung über seine Einwendungen vergleiche u.a. VwSlg. 7488 A/1969, sowie VwGH vom
  31. Juni 1995, Zl. 94/05/0171) und die Zustellung der Baubewilligung vergleiche u.a. VwGH vom
  32. September 1991, Zl. 91/06/0134, sowie VwGH vom
  33. Juni 1995, Zl. 92/07/0195; VfSlg. 12.773 aus 1991,). Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten vergleiche u.a. VwGH vom
  34. April 2004, Zl. 2001/05/1083, sowie VwGH vom
  35. Mai 2006, Zl. 2005/05/0345, sowie VwGH vom
  36. März 2008, Zl. 2007/05/0241). Da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt, konnte er schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr erheben, sodass seine Berufung von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Da die belangte Behörde die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen und somit über diese inhaltlich entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist. Da das erkennende Gericht in der Sache zu entscheiden hat, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war die Abweisung, und somit die inhaltliche Entscheidung über die Berufung in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern und daher spruchgemäß zu entscheiden. In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass zum einen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und zum anderen der mit Beschwerde angefochtene Berufungsbescheid aufgrund der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers spruchgemäß abzuändern war. Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wobei der Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt ist, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR (Entscheidungen vom
  37. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  38. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  39. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich)) eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Demgegenüber kann der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden, insbesondere ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer in Ansehung seines Vorbringens seine Parteistellung verloren hat. Aus diesen Gründen standen einem Entfall der Verhandlung demgemäß weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass zum einen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und zum anderen der mit Beschwerde angefochtene Berufungsbescheid aufgrund der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers spruchgemäß abzuändern war. Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wobei der Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt ist, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR (Entscheidungen vom
  40. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  41. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  42. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich)) eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Demgegenüber kann der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden, insbesondere ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer in Ansehung seines Vorbringens seine Parteistellung verloren hat. Aus diesen Gründen standen einem Entfall der Verhandlung demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht aufgrund der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers die erteilte Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen durfte, sodass sich sowohl ein näheres Eingehen auf die Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage sowohl nach § 15 Abs. 1 Z. 18 der NÖ BO 1996 als auch nach § 15 Abs. 1Z. 18 der NÖ Bauordnung 2014 nicht der Bewilligungs-, sondern der Anzeigepflicht unterliegt, als auch auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde erübrigte. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht aufgrund der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers die erteilte Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen durfte, sodass sich sowohl ein näheres Eingehen auf die Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage sowohl nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, der NÖ BO 1996 als auch nach Paragraph 15, Absatz eins Z, 18 der NÖ Bauordnung 2014 nicht der Bewilligungs-, sondern der Anzeigepflicht unterliegt, als auch auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde erübrigte. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben und somit seine Parteistellung erhalten hat, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben und somit seine Parteistellung erhalten hat, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WM.14.1004

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.