RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-393/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend baubehördliche Bewilligung zum Bauabschnitt *** des *** zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend baubehördliche Bewilligung zum Bauabschnitt *** des *** zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Bezirkshauptmannschaft X gerichtetem Schreiben vom *** beantragte der Verein „***“ (im Folgenden Bauwerber) durch seinen Obmann samt Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für den Bauabschnitt *** des *** über die Gemeindegebiete von *** und ***.Mit an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gerichtetem Schreiben vom *** beantragte der Verein „***“ (im Folgenden Bauwerber) durch seinen Obmann samt Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für den Bauabschnitt *** des *** über die Gemeindegebiete von *** und ***. Mit Ladung vom *** beraumte der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft X für *** unter Hinweis auf die zur Einsicht aufliegenden Projektunterlagen eine mündliche Verhandlung über dieses Bauvorhaben an.Mit Ladung vom *** beraumte der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für *** unter Hinweis auf die zur Einsicht aufliegenden Projektunterlagen eine mündliche Verhandlung über dieses Bauvorhaben an. Diese Ladung wurde *** als Alleineigentümer der Nachbargrundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG ***, durch Hinterlegung am *** mit einem Hinweis auf die am Folgetag beginnende Abholfrist zugestellt. Mit Schreiben vom *** gab der Beschwerdeführer folgende schriftliche Erklärung ab: „Die Ladung erfolgte nicht fristgerecht (erster Zustellversuch am ***). Mein Parteiengehör wurde daher verletzt. Es war nicht möglich, mich zeitgerecht ausreichend zu informieren. Der komplexe Sachverhalt erfordert Klärungen, die keinesfalls Gegenstand eines Bauverfahrens sind (s. u.). Offenbar soll die *** jetzt endgültig eingestellt werden. Damit ist der Zweck der seinerzeitigen Enteignung nicht mehr gegeben und eine Rückübereignung hat zu erfolgen. Ich werde umgehend ein diesbezügliches Verfahren anstrengen. Die Errichtung eines Radweges würde daher eine neuerliche Enteignung voraussetzen, was keinesfalls in einem Bauverfahren erfolgen kann. Im Sinne der zweckmäßigen und sinnvollen Verwendung der Mittel ist daher der Ausgang eines solchen Verfahrens jedenfalls abzuwarten. Sollte es jemals dennoch zur Projektierung eines Radweges kommen, so ist dabei unter anderem der Schutz des Eigenturns und seines Wertes zu beachten. Schädliche und wertmindernde Auswirkungen sind zu vermeiden. Eine angestrebte intensive Nutzung lässt aber jedenfalls solche Auswirkungen in vielfältiger Hinsicht erwarten (Lärm, Abfälle, Beeinträchtigung der Bewirtschaftung, Beeinträchtigung des Lebensraums der Tiere, Belästigungen unterschiedlicher Art …). In den mir zugänglichen Unterlagen konnte ich keine Hinweise finden, wie diesen Problemen begegnet werden soll. Vielmehr bestehen Hinweise darauf, dass auch andere Grundstücke in meinem Besitz in das Vorhaben einbezogen werden sollen. Ich behalte mir weitere Einwendungen vor. Beantragt wird, das gegenständliche Verfahren einzustellen oder jedenfalls bis zur Klärung der Eigentumsfragen aufzuschieben und bei einer allfälligen Weiterverfolgung der Projektidee die obigen und weitere Einwendungen zu berücksichtigen.“ Bei der Bauverhandlung gab nach erfolgter Erörterung des Bauvorhabens der Beschwerdeführer seine schriftliche Eingabe vom Vortag wieder und ergänzte diese um folgende Erklärung: „Weder das AVG noch die Ladung enthält einen Hinweis, dass schriftliche Einwendungen nur am Vortag während der Amtsstunden eingebracht werden dürfen. In der Präsentation am *** waren keine Details erkennbar, Beschriftungen nicht lesbar. Es erfolgte keine Auskunft über allfällige Maßnahmen auf meinem Grund bzw. bezüglich dessen Benützung. Der allfälligen Absicht, Grundstücke in meinem Eigentum in das Projekt einzubeziehen oder im Zuge der Errichtung zu benützen, erteile ich keine Zustimmung. Zur Konkretisierung der Einwände betreffend zu erwartende Immissionen, Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen (sh. oben) gebe ich an: Derzeit benützen im Sommer etliche Radfahrer die Gemeindestraße. Täglich lagern im Durchschnitt etwa 2 bis 3 Radler auf meinem landwirtschaftlich genutzten Privatgrund. Abfälle, Lärmentwicklung und bei Zurechtweisung freche Antworten sind aktuell erlebte Probleme. Die angestrebte Frequenzsteigerung lässt etwa 30 bis 100 mal so viele Radfahrer erwarten. Daher ist mit einer entsprechenden Vervielfachung der Beeinträchtigung und Belästigung zu rechnen. Schäden an der Radroute oder an Personen, welche diesen benützen, durch forstliche Bewirtschaftung bzw. Kalamitätsereignisse (Windwurf, Totholz) vor allem im Oberhangbereich, sind nicht auszuschließen. Anzustreben wäre eine Bannlegung mit anteiliger Kostenübernahme von notwendigen forstlichen Bewirtschaftungs- bzw. Vorkehrungsmaßnahmen zum Schutz des Radweges durch den „***“, der diesbezüglich in Haftung zu nehmen ist. Ferner darf eine dem ortsüblichen Ausmaß entsprechende forstliche Bewirtschaftung durch die Neuerrichtung und den Betrieb der Radroute nicht beeinträchtigt werden, ansonsten muss eine Entschädigung wegen wirtschaftlicher Einbußen erfolgen.“ Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft X als Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber die Baubewilligung wie beantragt. In der Begründung wird zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber die Baubewilligung wie beantragt. In der Begründung wird zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zum Einwand einer nicht fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung: § 41 Abs. 2 erster Satz AVG verpflichte die Behörde, die Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung so zeitgerecht zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Behörde müsse den Verhandlungsteilnehmern neben einer angemessenen Vorbereitungszeit auch eine ausreichende Reaktionszeit einräumen, d.h. ihnen genügend Zeit zur Verfügung stellen, damit sie die notwendigen Vorkehrungen treffen können, um den Termin entweder selbst wahrzunehmen oder, wenn sie dies (z.B. wegen einer Terminkollision) nicht vermögen oder nicht wollen, für eine Vertretung zu sorgen. Damit solle – gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben – eine Überrumpelung der Beteiligten durch die Behörde ausgeschlossen werden. Da bezüglich des Zeitraums keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen bestünden, sei die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt worden sei, nach den Umständen des Einzelfalls, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen. Eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung sei in der Regel ausreichend. Zu berücksichtigen sei auch, ob für die Vorbereitung auf die Verhandlung umfangreiche Einsichtnahmen in Unterlagen oder die sachliche Auseinandersetzung mit Gutachten erforderlich sind. Vorerst sei es Sache der Partei zu beurteilen, ob sie die Vorbereitungszeit als ausreichend ansieht oder nicht. Komme sie zur Auffassung, dass die mündliche Verhandlung auf einen zu knappen Termin festgelegt worden sei, könne sie diesen Verfahrensmangel nur dadurch geltend machen, dass sie einen Vertagungsantrag stellt. Sei sie bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und habe sie keinen Vertagungsantrag gestellt, d.h. den Verfahrensfehler nicht geltend gemacht, gelte er als geheilt.Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz AVG verpflichte die Behörde, die Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung so zeitgerecht zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Behörde müsse den Verhandlungsteilnehmern neben einer angemessenen Vorbereitungszeit auch eine ausreichende Reaktionszeit einräumen, d.h. ihnen genügend Zeit zur Verfügung stellen, damit sie die notwendigen Vorkehrungen treffen können, um den Termin entweder selbst wahrzunehmen oder, wenn sie dies (z.B. wegen einer Terminkollision) nicht vermögen oder nicht wollen, für eine Vertretung zu sorgen. Damit solle – gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben – eine Überrumpelung der Beteiligten durch die Behörde ausgeschlossen werden. Da bezüglich des Zeitraums keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen bestünden, sei die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt worden sei, nach den Umständen des Einzelfalls, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen. Eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung sei in der Regel ausreichend. Zu berücksichtigen sei auch, ob für die Vorbereitung auf die Verhandlung umfangreiche Einsichtnahmen in Unterlagen oder die sachliche Auseinandersetzung mit Gutachten erforderlich sind. Vorerst sei es Sache der Partei zu beurteilen, ob sie die Vorbereitungszeit als ausreichend ansieht oder nicht. Komme sie zur Auffassung, dass die mündliche Verhandlung auf einen zu knappen Termin festgelegt worden sei, könne sie diesen Verfahrensmangel nur dadurch geltend machen, dass sie einen Vertagungsantrag stellt. Sei sie bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und habe sie keinen Vertagungsantrag gestellt, d.h. den Verfahrensfehler nicht geltend gemacht, gelte er als geheilt. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer keinen konkreten Vertagungsantrag gestellt, sondern sich inhaltlich auf das Verfahren eingelassen und sowohl schriftlich am Vortag der mündlichen Verhandlung als auch im Rahmen derselben Einwendungen vorgebracht. Selbst wenn seine Einwendung der nicht fristgerechten Ladung als Vertagungsantrag gewertet würde, sei dieser abzuweisen, da aus Sicht der Behörde genug Vorbereitungs- und Reaktionszeit eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer halte selbst fest, dass der erste Zustellversuch am *** stattgefunden habe. Aus Sicht der Behörde erscheine im Lichte der obigen Ausführungen eine Vorbereitungszeit von 12 Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung für das gegenständliche Vorhaben als ausreichend. Zum Einwand einer allfälligen Rückübereignung von seinerzeit enteigneten Grundstücken sowie zu den Einwendungen zu allfälligen Schadenersatzforderungen aufgrund von eingeschränkter forstwirtschaftlicher Nutzung oder durch Kalamitätsereignisse: Diese Einwendungen stellen eine Angelegenheit des Zivilrechts dar und würden daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Einwendung gegen die Form der Präsentation während der mündlichen Verhandlung sei entgegenzuhalten, dass in der zeitlich sehr umfassenden mündlichen Verhandlung vom Verhandlungsleiter mehrmals Gelegenheit zur Fragestellung eingeräumt worden sei und sowohl der Projektant als auch die Amtssachverständigen zu umfangreicher Auskunft bereit gestanden seien. Zu den konkret eingewendeten Immissionen von Lärmbelästigungen sowie des Lagerns von Radfahrern auf seinem Privatgrund und des Ablagerns von Abfällen sei festzuhalten , dass die Frage der Abfallablagerung keine Einwendung darstelle, die ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 berührt und sei die Einwendung daher zurückzuweisen. Zudem finde eine Müllentsorgung entlang der Radroute lt. Projekt regelmäßig statt. Weiters werde eine Einhaltung aller abfallwirtschaftlichen Bestimmungen durch Müllentsorgung entlang der Radroute und Errichten von entsprechenden Abfallbehältern, entlang der „freien Strecke“ im Abstand von 2km (Fassungsvermögen mind. 50 Liter) und bei Rastplätzen in den ehemaligen Bahnhofs- und Haltestellenbereichen sowie bei touristischen Attraktionen entlang der Radroute mit Mülltrennung vorgesehen. Zur Einwendung wegen Lärm sei festzuhalten, dass bei der Beurteilung von Belästigungen der Nachbarn als örtlich zumutbar jeweils einerseits von der Widmungs- und Nutzungsart des Grundstückes, auf dem eine Belästigung voraussichtlich wahrnehmbar sei, und andererseits von der schon gegebenen Vorbelastung mit einer gleichartigen Belästigung auszugehen sei. Zur Vermeidung unnötig langer und kostspieliger Auseinandersetzungen solle in § 6 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 die Parteistellung der Nachbarn hierbei beschränkt werden. Eine im Zusammenhang mit zu erwartenden Emissionen und Immissionen eines Bauwerks von der Baubehörde zu prüfende baurechtliche Vorschrift sei die Widmungskonformität des Baugrundstückes. Den Nachbarn werde nach der NÖ Bauordnung 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes schlechthin eingeräumt. Der Nachbar habe aber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan dann, wenn mit der Widmung des Baugrundstückes ein Immissionsschutz verbunden ist und treffe in den oben angeführten Fällen nicht zu. Zu betonen sei, dass aber selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen habe, ob das jeweilige Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes und nach den sonstigen Bestimmungen überhaupt zulässig sei und an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet würde. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Betriebs unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung, soweit dies die zu erwartende Immission betrifft, erfolge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der sogenannten Betriebstypenjudikatur. Nach dieser Betriebstypenjudikatur sei Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Betriebsanlagen bis ins einzelne fest umrissener also konkreter Betrieb, sondern eine sogenannte Betriebstype. Demnach sei Prüfungsmaßstab ein Betriebstypus, der nach der Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen sowie nach der Art der demgemäß herkömmlich entfalteten Tätigkeit und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emission einem bestimmten (abstrakten) Betriebsbild entspricht. Bei dieser Prüfung sei das sogenannte Widmungsmaß von Bedeutung: Das heiße es sei jenes Ausmaß an Immissionen maßgeblich, das in einer – durch den Flächenwidmungsplan vorgegebenen – Widmungskategorie maximal zulässig ist. Das Widmungsmaß des Bauplatzes sei eine absolute Grenze der zulässigen Emissionsbelastung. Es spiegle grundsätzlich das übliche Ausmaß der Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie wider.Zur Einwendung wegen Lärm sei festzuhalten, dass bei der Beurteilung von Belästigungen der Nachbarn als örtlich zumutbar jeweils einerseits von der Widmungs- und Nutzungsart des Grundstückes, auf dem eine Belästigung voraussichtlich wahrnehmbar sei, und andererseits von der schon gegebenen Vorbelastung mit einer gleichartigen Belästigung auszugehen sei. Zur Vermeidung unnötig langer und kostspieliger Auseinandersetzungen solle in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 die Parteistellung der Nachbarn hierbei beschränkt werden. Eine im Zusammenhang mit zu erwartenden Emissionen und Immissionen eines Bauwerks von der Baubehörde zu prüfende baurechtliche Vorschrift sei die Widmungskonformität des Baugrundstückes. Den Nachbarn werde nach der NÖ Bauordnung 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes schlechthin eingeräumt. Der Nachbar habe aber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan dann, wenn mit der Widmung des Baugrundstückes ein Immissionsschutz verbunden ist und treffe in den oben angeführten Fällen nicht zu. Zu betonen sei, dass aber selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen habe, ob das jeweilige Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes und nach den sonstigen Bestimmungen überhaupt zulässig sei und an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet würde. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Betriebs unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung, soweit dies die zu erwartende Immission betrifft, erfolge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der sogenannten Betriebstypenjudikatur. Nach dieser Betriebstypenjudikatur sei Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Betriebsanlagen bis ins einzelne fest umrissener also konkreter Betrieb, sondern eine sogenannte Betriebstype. Demnach sei Prüfungsmaßstab ein Betriebstypus, der nach der Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen sowie nach der Art der demgemäß herkömmlich entfalteten Tätigkeit und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emission einem bestimmten (abstrakten) Betriebsbild entspricht. Bei dieser Prüfung sei das sogenannte Widmungsmaß von Bedeutung: Das heiße es sei jenes Ausmaß an Immissionen maßgeblich, das in einer – durch den Flächenwidmungsplan vorgegebenen – Widmungskategorie maximal zulässig ist. Das Widmungsmaß des Bauplatzes sei eine absolute Grenze der zulässigen Emissionsbelastung. Es spiegle grundsätzlich das übliche Ausmaß der Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie wider. Die projektgegenständlichen Grundstücke seien als Verkehrsfläche-privat gewidmet. Die geplante Nutzung als Radroute sei der Widmung als Verkehrsfläche immanent. Nachdem auch die Vornutzung bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, sei festzuhalten, dass die frühere Nutzung als Eisenbahn zweifelsohne ein wesentlich höheres Belästigungspotential für Anrainer als das nunmehr geplante Projekt aufweise. Belästigungen seien von den Nachbarn grundsätzlich dann hinzunehmen, wenn sie bei Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ortsunüblich und unzumutbar seien. Die Auswirkungen baurechtlicher Änderungen, insbesondere die Immissionswirkung nach § 48 NÖ Bauordnung 1996, könnten nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des einheitlichen Betriebs beurteilt werden. Eine ortsunübliche und unzumutbare Belästigung von Anrainern der projektgegenständlichen Grundstücke könne aber schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden. Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises sei erforderlich, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären seien, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist oder wenn die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen. Die Verwendung eines Fahrrades erfolge jedenfalls ohne benzinbetriebene Motorisierung, sodass die Emissionen der Nutzung der Anlage wesentlich geringer sein würden als bei jeder Straße. Selbiges gelte erst recht auch im Vergleich zur Vornutzung als Eisenbahn. Es sei davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher städtischer Radweg höher frequentiert sei und es zeige die Lebenserfahrung, dass es bei dem geplanten Betriebstypus zu keinen ortsunüblichen oder unzumutbaren Belästigungen durch Lärm durch den projektgegenständlichen Radverkehr kommt. Eine gesonderte lärmtechnische beziehungsweise medizinische Beurteilung sei daher auch amtswegig nicht erforderlich und sei die diesbezügliche Einwendung des Beschwerdeführers abzuweisen.Die geplante Nutzung als Radroute sei der Widmung als Verkehrsfläche immanent. Nachdem auch die Vornutzung bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, sei festzuhalten, dass die frühere Nutzung als Eisenbahn zweifelsohne ein wesentlich höheres Belästigungspotential für Anrainer als das nunmehr geplante Projekt aufweise. Belästigungen seien von den Nachbarn grundsätzlich dann hinzunehmen, wenn sie bei Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ortsunüblich und unzumutbar seien. Die Auswirkungen baurechtlicher Änderungen, insbesondere die Immissionswirkung nach Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996, könnten nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des einheitlichen Betriebs beurteilt werden. Eine ortsunübliche und unzumutbare Belästigung von Anrainern der projektgegenständlichen Grundstücke könne aber schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden. Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises sei erforderlich, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären seien, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist oder wenn die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen. Die Verwendung eines Fahrrades erfolge jedenfalls ohne benzinbetriebene Motorisierung, sodass die Emissionen der Nutzung der Anlage wesentlich geringer sein würden als bei jeder Straße. Selbiges gelte erst recht auch im Vergleich zur Vornutzung als Eisenbahn. Es sei davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher städtischer Radweg höher frequentiert sei und es zeige die Lebenserfahrung, dass es bei dem geplanten Betriebstypus zu keinen ortsunüblichen oder unzumutbaren Belästigungen durch Lärm durch den projektgegenständlichen Radverkehr kommt. Eine gesonderte lärmtechnische beziehungsweise medizinische Beurteilung sei daher auch amtswegig nicht erforderlich und sei die diesbezügliche Einwendung des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei der Einwendung, dass bereits derzeit 2-3 Radfahrer täglich auf den Grundstücken des Beschwerdeführers lagern würden, und diese Zahl nach Errichtung der Radroute noch steigen würde, handle es sich um keine zulässige Einwendung im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 und sei diese zurückzuweisen. Zudem sei in diesem Fall auf die Möglichkeit allfälliger zivilrechtlicher Schritte zu verweisen. Die konkrete Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers im vorliegenden Projekt sei nicht vorgesehen. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinen Rechten auf Parteiengehör, auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens, in seinem Recht auf Versagung der Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt wegen ordnungsgemäß eingewendeter örtlich unzumutbarer Emissionen und in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, insbesondere Lärm und Geruch. Auf Grund der ungenügenden Vorbereitungszeit, der mangelhaften, zur Einsicht aufliegenden Unterlagen und der unzureichenden Information, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich eingehend mit dem Projekt und dessen (möglichen) Auswirkungen auf seine nachbarschaftlichen Rechte auseinanderzusetzen um entsprechend konkrete Einwendungen vorzubereiten. Ungeachtet der Komplexität des Projekts habe die Verhandlung nur 11 Tage nach Zustellung der Ladung stattgefunden. Bei der Verhandlung über dieses Großprojekt seien rund 200 Personen anwesend gewesen und sei es zu keiner näheren Aufklärung durch den Bauwerber gekommen, inwieweit die an die Radroute angrenzenden Nachbargrundstücke – und damit jene des Beschwerdeführers – für den Bau und die Instandhaltung der Route einbezogen werden würden oder mitwelchem Verkehrsaufkommen nach Eröffnung der Radroute zu rechnen ist.Auf Grund der ungenügenden Vorbereitungszeit, der mangelhaften, zur Einsicht aufliegenden Unterlagen und der unzureichenden Information, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich eingehend mit dem Projekt und dessen (möglichen) Auswirkungen auf seine nachbarschaftlichen Rechte auseinanderzusetzen um entsprechend konkrete Einwendungen vorzubereiten. Ungeachtet der Komplexität des Projekts habe die Verhandlung nur 11 Tage nach Zustellung der Ladung stattgefunden. Bei der Verhandlung über dieses Großprojekt seien rund 200 Personen anwesend gewesen und sei es zu keiner näheren Aufklärung durch den Bauwerber gekommen, inwieweit die an die Radroute angrenzenden Nachbargrundstücke – und damit jene des Beschwerdeführers – für den Bau und die Instandhaltung der Route einbezogen werden würden oder mitwelchem Verkehrsaufkommen nach Eröffnung der Radroute zu rechnen ist., Unter dem Gesichtspunkt mangelnder Vollstreckungstauglichkeit des angefochtenen Bescheides in Folge Verletzung des Bestimmtheitsgebotes seien die mit der Projektbeschreibung bewilligten Erstinstandsetzungsmaßnahmen nicht so bestimmt verfasst, dass sie ohne weiteres Ermittlungsverfahren vollstreckt werden können. Dies hindere den Beschwerdeführer an seiner Rechtsdurchsetzung und nehme ihm seine Rechtsschutzmöglichkeit.Unter dem Gesichtspunkt mangelnder Vollstreckungstauglichkeit des angefochtenen Bescheides in Folge Verletzung des Bestimmtheitsgebotes seien die mit der Projektbeschreibung bewilligten Erstinstandsetzungsmaßnahmen nicht so bestimmt verfasst, dass sie ohne weiteres Ermittlungsverfahren vollstreckt werden können. Dies hindere den Beschwerdeführer an seiner Rechtsdurchsetzung und nehme ihm seine Rechtsschutzmöglichkeit., Unter dem Gesichtspunkt eines Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung sei der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig, als mit den bewilligten Erstinstandsetzungsmaßnahmen und der geologischen Auflage, die oberhalb der Trasse befindlichen Bannwälder zu bewirtschaften und eine Verjüngung zu fördern, im Widerspruch zur Begründung des Bescheides die Grundstücke des Beschwerdeführers in Anspruch genommen würden.Unter dem Gesichtspunkt eines Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung sei der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig, als mit den bewilligten Erstinstandsetzungsmaßnahmen und der geologischen Auflage, die oberhalb der Trasse befindlichen Bannwälder zu bewirtschaften und eine Verjüngung zu fördern, im Widerspruch zur Begründung des Bescheides die Grundstücke des Beschwerdeführers in Anspruch genommen würden., Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften sei die Einwendung wegen Abfall zu Unrecht verworfen worden, ohne zu beachten, dass diese Einwendung eindeutig auf Geruchsbelästigung abzielte, die gemäß § 48 NÖ Bauordnung 1996 zulässig sei.Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften sei die Einwendung wegen Abfall zu Unrecht verworfen worden, ohne zu beachten, dass diese Einwendung eindeutig auf Geruchsbelästigung abzielte, die gemäß Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 zulässig sei., Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erhebung des Sachverhalts bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, das Ausmaß der Zunahme der Belästigung zu erheben, dies das ortsübliche Ausmaß unzumutbar übersteigen werde. Dazu sei die gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen und stattdessen auf die allgemeine Lebenserfahrung verwiesen worden.Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erhebung des Sachverhalts bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, das Ausmaß der Zunahme der Belästigung zu erheben, dies das ortsübliche Ausmaß unzumutbar übersteigen werde. Dazu sei die gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen und stattdessen auf die allgemeine Lebenserfahrung verwiesen worden., Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteigehörs bringt der Beschwerdeführer vor, ihm seien die Sachverständigengutachten – insbesondere das verkehrstechnische Gutachten – nicht ausreichend mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Er hätte diesfalls vorgebracht, dass die bestehende Bahntrasse für die zu erwartende Verkehrszunahme nicht breit genug sei.Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteigehörs bringt der Beschwerdeführer vor, ihm seien die Sachverständigengutachten – insbesondere das verkehrstechnische Gutachten – nicht ausreichend mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Er hätte diesfalls vorgebracht, dass die bestehende Bahntrasse für die zu erwartende Verkehrszunahme nicht breit genug sei., Unter dem Gesichtspunkt einer zu kurzen Vorbereitungszeit auf die Verhandlung vom *** sei die Zeit von 12 Tagen aufgrund der Komplexität des Bauvorhabens, das sich über 6 Gemeinden und 52 km erstreckt nicht ausreichend gewesen, um fundierte Einwendungen erheben zu können. Die Rüge des Beschwerdeführers sei auch ohne explizite Bezeichnung als Vertagungsantrag zu verstehen gewesen. Bei entsprechend ausreichend eingeräumter Frist hätte der Beschwerdeführer seine Einwendungen hinsichtlich Lärm und Geruch konkretisiert.Unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit sei die belangte Behörde trotz zahlreicher Bedenken des verkehrstechnischen Sachverständigen zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Projekt dem Stand der Technik entspricht. Bei richtiger Beurteilung wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass das Vorhaben entweder nicht genehmigungsfähig ist oder zumindest die Verbreiterung der Bahntrasse auf drei Meter vorzuschreiben wäre.Unter dem Gesichtspunkt einer zu kurzen Vorbereitungszeit auf die Verhandlung vom *** sei die Zeit von 12 Tagen aufgrund der Komplexität des Bauvorhabens, das sich über 6 Gemeinden und 52 km erstreckt nicht ausreichend gewesen, um fundierte Einwendungen erheben zu können. Die Rüge des Beschwerdeführers sei auch ohne explizite Bezeichnung als Vertagungsantrag zu verstehen gewesen. Bei entsprechend ausreichend eingeräumter Frist hätte der Beschwerdeführer seine Einwendungen hinsichtlich Lärm und Geruch konkretisiert., , Unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit sei die belangte Behörde trotz zahlreicher Bedenken des verkehrstechnischen Sachverständigen zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Projekt dem Stand der Technik entspricht. Bei richtiger Beurteilung wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass das Vorhaben entweder nicht genehmigungsfähig ist oder zumindest die Verbreiterung der Bahntrasse auf drei Meter vorzuschreiben wäre. Die Einwendung wegen Lärm sei zu Unrecht abgewiesen worden, da die belangte Behörde den falschen Prüfmaßstab angewandt habe. Die Beurteilung, dass der Radweg jedenfalls wesentlich geringere Belastungen aufweise als die Vornutzung als Eisenbahn, sei auf mangelnde Erhebungen im Ermittlungsverfahren zurückzuführen. Die belangte Behörde hätte sonst festgestellt, dass die *** die Strecke seit Jahren lediglich an 4 Wochenenden im Jahr drei Mal täglich befahren habe. Somit sei schon die gegebene Vorbelastung geringer gewesen als die zu erwartende Lärmbelästigung. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde sei ein städtischer Radweg unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit nicht mit dem gegenständlichen Vorhaben vergleichbar.Die Einwendung wegen Lärm sei zu Unrecht abgewiesen worden, da die belangte Behörde den falschen Prüfmaßstab angewandt habe. Die Beurteilung, dass der Radweg jedenfalls wesentlich geringere Belastungen aufweise als die Vornutzung als Eisenbahn, sei auf mangelnde Erhebungen im Ermittlungsverfahren zurückzuführen. Die belangte Behörde hätte sonst festgestellt, dass die *** die Strecke seit Jahren lediglich an 4 Wochenenden im Jahr drei Mal täglich befahren habe. Somit sei schon die gegebene Vorbelastung geringer gewesen als die zu erwartende Lärmbelästigung. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde sei ein städtischer Radweg unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit nicht mit dem gegenständlichen Vorhaben vergleichbar., Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums bringt der Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Bescheid durch Vorschreibung von Erstinstandsetzungsmaßnahmen wie der teilweisen Entfernung des Baumbewuchses an der Oberkante, der Entfernung von Wild- und Schadholz in Forstbereichen sowie der Bewirtschaftung der Bannwälder oberhalb der Trasse insoweit in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingreife, als dadurch Maßnahmen auf dessen Grundstücken im Bereich der Radroutenabschnitte zwischen km *** bis *** und km *** bis *** angeordnet würden. Aus all diesen Gründen sei die Baubewilligung zu versagen. Gestellt wurde gleichzeitig der mit unwiederbringlich eintretender unzumutbarer Belästigungen begründete Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
- Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
- Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“ § 48 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 48 Immissionsschutz
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“ Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beurteilen, ob das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, oder auch – hinsichtlich der Einwendungen zu Immissionen – im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu erörternde Tatsachenfragen aufwirft. Aus folgenden Gründen ist das gesamte Beschwerdevorbringen allein durch die Beantwortung von Rechtsfragen vollständig beurteilbar: Wenn der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf genügende Vorbereitungszeit anhand mängelfreier Unterlagen geltend macht, ist ihm im ersten Schritt zum behaupteten Anspruch an die einzuräumende Vorbereitungszeit entgegenzuhalten, dass die zur Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte relevante Komplexität des Projekts nur in jenem Umfang zu berücksichtigen ist, in dem dieses die für seine Stellung als Nachbar relevanten Grundstücke betrifft, nämlich die GSt.Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG ***. Lediglich als Alleineigentümer dieser Grundstücke ist der Beschwerdeführer Nachbar ausschließlich des Baugrundstücks Nr. *** KG ***, das unbestritten die Widmung Verkehrsfläche-privat aufweist. Soweit sich das Bauvorhaben des verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitts 7 auf weitere acht Baugrundstücke erstreckt, kommt dem Beschwerdeführer dort nicht die Stellung als subjektiv berechtigter Nachbar zu, was den zur Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die mündliche Verhandlung relevanten geografischen Projektumfang gegenüber dem in der Beschwerde vorgebrachten Streckenverlauf von 52 km auf die Länge des genannten Bauabschnitts, somit auf 5,66 km, begrenzt. Vor diesem Hintergrund erscheint die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandene Vorbereitungszeit auf die mündliche Verhandlung aus den von der belangten Behörde zutreffend ausgeführten Überlegungen jedenfalls als ausreichend. Im zweiten Schritt ist zu den als mangelhaft kritisierten Unterlagen darauf zu verweisen, dass diese lediglich soweit bestimmt sein müssen, als dies zur Beurteilung der Betroffenheit in subjektiven Rechten notwendig ist. Soweit der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom *** die Komplexität mit Eigentumsfragen begründet, ist er auf seine eigene – zutreffende – Feststellung in dieser Eingabe zu verweisen, der zufolge allfällig beabsichtigte Enteignungen nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgen können. Bereits mit der genannten Eingabe hielt der Beschwerdeführer durch die rechtzeitige Erhebung der – zumindest hinsichtlich Lärm – zulässigen Einwendung wegen Immissionen jedenfalls seine Parteistellung aufrecht. In seiner Beschwerde behauptet er nicht, infolge Verletzung des Parteigehörs hinsichtlich weiterer Einwendungen aufgrund mangelhafter Unterlagen zu Unrecht als präkludiert beurteilt worden zu sein. Auch dem Akt kann kein Hinweis darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ende der mündlichen Verhandlung von der Behörde als präkludiert beurteilte Einwendungen erhoben hätte, weshalb dieser Beschwerdepunkt nicht nachvollzogen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer zum Verhandlungsverlauf vorbringt, dass es dort zu keiner näheren Aufklärung durch den Bauwerber gekommen sei, inwieweit die an die Radroute angrenzenden Nachbargrundstücke – und damit jene des Beschwerdeführers – für den Bau und die Instandhaltung der Route einbezogen werden würden oder mit welchem Verkehrsaufkommen nach Eröffnung der Radroute zu rechnen ist, ist ihm im ersten Schritt zur vermuteten Einbeziehung der Nachbargrundstücke entgegenzuhalten, dass schon der Verfahrensgegenstand eines Baubewilligungsverfahrens unmittelbare Bescheidwirkungen auf andere als die vom verfahrenstragenden Antrag erfassten Baugrundstücke ausschließt. Wenn der Beschwerdeführer solche Auswirkungen in diversen Auflagen zu Erstinstandsetzungsmaßnahmen auf anderen als den Baugrundstücken zu erkennen glaubt, ist dazu klarzustellen, dass sich aus der allein den Bauwerber treffen Pflicht zur Erfüllung von Auflagen kein bereits damit bewilligter Eingriff in die Rechtssphäre der Eigentümer von Nachbargrundstücken ableiten lässt. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des Bauwerbers, die allein ihm vorgeschriebenen Auflagen mit den ihm im Rahmen der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Mitteln zu erfüllen. Insoweit berühren die genannten Auflagen die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Bauverfahren nicht. Im zweiten Schritt ist zur vermeintlich mangelhaften Abschätzung des zukünftigen Verkehrsaufkommens auf die Verhandlungsschrift zu verweisen, die dazu im verkehrstechnischen Gutachten sehr wohl eine – wenngleich naturgemäß sehr grobe – Abschätzung des zukünftigen Verkehrsaufkommens enthält. Abgesehen davon liegt es in der Natur eines touristischen Verkehrsweges im Allgemeinen und des vorliegenden Projekts im Konkreten, dass die bestimmungsgemäße Benützung als Verkehrsfläche zwar wohl hinsichtlich der Qualität im Sinne der zulässigen Benützungsart – hier als Radweg – in die Baubewilligung einfließt, dahingegen hinsichtlich der Quantität nur den vom Bewilligungsgegenstand selbst dargestellten Beschränkungen unterliegt. Im vorliegenden Fall besteht die quantitative Beschränkung in einer jahreszeitlichen Betriebszeit von Mitte April bis Ende Oktober, die sich aus den Projektunterlagen ergibt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Wahrnehmung konkreter subjektiver Nachbarrechte darüber hinausgehende Angaben in den Projektunterlagen erfordert hätte. Auch der verkehrstechnische Sachverständige erwähnt dazu, dass eine Verkehrsprognose zwar nicht vorliegt, eine solche jedoch aufgrund der einschlägigen Richtlinien auch nicht erforderlich ist. Dieser Beurteilung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.Wenn der Beschwerdeführer zum Verhandlungsverlauf vorbringt, dass es dort zu keiner näheren Aufklärung durch den Bauwerber gekommen sei, inwieweit die an die Radroute angrenzenden Nachbargrundstücke – und damit jene des Beschwerdeführers – für den Bau und die Instandhaltung der Route einbezogen werden würden oder mit welchem Verkehrsaufkommen nach Eröffnung der Radroute zu rechnen ist, ist ihm im ersten Schritt zur vermuteten Einbeziehung der Nachbargrundstücke entgegenzuhalten, dass schon der Verfahrensgegenstand eines Baubewilligungsverfahrens unmittelbare Bescheidwirkungen auf andere als die vom verfahrenstragenden Antrag erfassten Baugrundstücke ausschließt. Wenn der Beschwerdeführer solche Auswirkungen in diversen Auflagen zu Erstinstandsetzungsmaßnahmen auf anderen als den Baugrundstücken zu erkennen glaubt, ist dazu klarzustellen, dass sich aus der allein den Bauwerber treffen Pflicht zur Erfüllung von Auflagen kein bereits damit bewilligter Eingriff in die Rechtssphäre der Eigentümer von Nachbargrundstücken ableiten lässt. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des Bauwerbers, die allein ihm vorgeschriebenen Auflagen mit den ihm im Rahmen der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Mitteln zu erfüllen. Insoweit berühren die genannten Auflagen die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Bauverfahren nicht. Im zweiten Schritt ist zur vermeintlich mangelhaften Abschätzung des zukünftigen Verkehrsaufkommens auf die Verhandlungsschrift zu verweisen, die dazu im verkehrstechnischen Gutachten sehr wohl eine – wenngleich naturgemäß sehr grobe – Abschätzung des zukünftigen Verkehrsaufkommens enthält. Abgesehen davon liegt es in der Natur eines touristischen Verkehrsweges im Allgemeinen und des vorliegenden Projekts im Konkreten, dass die bestimmungsgemäße Benützung als Verkehrsfläche zwar wohl hinsichtlich der Qualität im Sinne der zulässigen Benützungsart – hier als Radweg – in die Baubewilligung einfließt, dahingegen hinsichtlich der Quantität nur den vom Bewilligungsgegenstand selbst dargestellten Beschränkungen unterliegt. Im vorliegenden Fall besteht die quantitative Beschränkung in einer jahreszeitlichen Betriebszeit von Mitte April bis Ende Oktober, die sich aus den Projektunterlagen ergibt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Wahrnehmung konkreter subjektiver Nachbarrechte darüber hinausgehende Angaben in den Projektunterlagen erfordert hätte. Auch der verkehrstechnische Sachverständige erwähnt dazu, dass eine Verkehrsprognose zwar nicht vorliegt, eine solche jedoch aufgrund der einschlägigen Richtlinien auch nicht erforderlich ist. Dieser Beurteilung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten., Zur Rüge einer mangelnden Vollstreckungstauglichkeit der vorgeschriebenen Erstinstandsetzungsmaßnahmen bleibt unverständlich, inwieweit dieser allfällige Mangel den Beschwerdeführer an seiner Rechtsdurchsetzung zu hindern und ihm seine Rechtsschutzmöglichkeit zu nehmen geeignet sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer damit implizit aufzeigt, dass es zur Erfüllung dieser Auflagen durch Maßnahmen auf Nachbargrundstücken eines Einvernehmens mit deren Eigentümern bedarf, ist ihm zuzustimmen, ohne dass er dadurch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.Das Gleiche gilt zur Rüge eines Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung, den der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt rechtsirrig – mit durch auferlegte Erstinstandsetzungsmaßnahmen vermeintlich bewilligten Maßnahmen auf seinen Grundstücken begründet. Dadurch, dass die Behörde lediglich dem Bauwerber Maßnahmen auf Nachbargrundstücken auftrug, griff sie eben nicht in die Rechte deren Eigentümer ein und belastete daher ihren Bescheid auch nicht mit dem gerügten Widerspruch.Zur Rüge einer mangelnden Vollstreckungstauglichkeit der vorgeschriebenen Erstinstandsetzungsmaßnahmen bleibt unverständlich, inwieweit dieser allfällige Mangel den Beschwerdeführer an seiner Rechtsdurchsetzung zu hindern und ihm seine Rechtsschutzmöglichkeit zu nehmen geeignet sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer damit implizit aufzeigt, dass es zur Erfüllung dieser Auflagen durch Maßnahmen auf Nachbargrundstücken eines Einvernehmens mit deren Eigentümern bedarf, ist ihm zuzustimmen, ohne dass er dadurch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt., Das Gleiche gilt zur Rüge eines Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung, den der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt rechtsirrig – mit durch auferlegte Erstinstandsetzungsmaßnahmen vermeintlich bewilligten Maßnahmen auf seinen Grundstücken begründet. Dadurch, dass die Behörde lediglich dem Bauwerber Maßnahmen auf Nachbargrundstücken auftrug, griff sie eben nicht in die Rechte deren Eigentümer ein und belastete daher ihren Bescheid auch nicht mit dem gerügten Widerspruch., Zur Rüge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die vermeintlich falsche Beurteilung der Einwendung wegen Abfall ist auszuführen, dass diese Einwendung ungeachtet der Frage, ob sie einer Einwendung wegen Geruch gleichzuhalten sein könnte, schon deshalb kein subjektives Nachbarrecht aufzeigt, weil der Beschwerdeführer sowohl in seinem schriftlichen als auch in seinem mündlichen Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens lediglich auf seinen Grundstücken lagernde Radfahrer als Emissionsquelle bezeichnet und somit keine vom Baugrundstück ausgehenden Geruchsemissionen behauptet. Dieses Vorbringen verfehlt damit jedenfalls den Schutzzweck des § 48 NÖ Bauordnung 1996 und wurde schon aus diesem Grund von der belangten Behörde zu Recht verworfen.Zur Rüge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die vermeintlich falsche Beurteilung der Einwendung wegen Abfall ist auszuführen, dass diese Einwendung ungeachtet der Frage, ob sie einer Einwendung wegen Geruch gleichzuhalten sein könnte, schon deshalb kein subjektives Nachbarrecht aufzeigt, weil der Beschwerdeführer sowohl in seinem schriftlichen als auch in seinem mündlichen Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens lediglich auf seinen Grundstücken lagernde Radfahrer als Emissionsquelle bezeichnet und somit keine vom Baugrundstück ausgehenden Geruchsemissionen behauptet. Dieses Vorbringen verfehlt damit jedenfalls den Schutzzweck des Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 und wurde schon aus diesem Grund von der belangten Behörde zu Recht verworfen., Zur Rüge einer vermeintlichen Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erhebung des Sachverhalts wegen unterlassener Ermittlungen zum Ausmaß der Zunahme der Belästigung kann dem Verweis der belangten Behörde auf die allgemeine Lebenserfahrung letztendlich nicht erfolgreich entgegengetreten werden. Wenngleich es zur Erhaltung der Parteistellung unbestritten ausgereicht hat, dass der Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich im Verwaltungsverfahren die Einwendung wegen Lärm erhob, so war es mangels konkreter Behauptung überdurchschnittlich wirksamer Lärmquellen nicht rechtswidrig, wenn die Behörde von einer nach der Lebenserfahrung für die gewöhnliche Benützung eines ländlichen Radweges typisch zu erwartenden Lärmentwicklung ausging (VwGH 28.2.2006, 2005/06/0231). Zu Recht ließ sie dabei – wie bereits zur Einwendung wegen Geruch ausgeführt – die auf den Grundstücken des Beschwerdeführers lagernden Radfahrer außer Betracht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der belangten Behörde, dass die von im Rahmen der typischen Benützung eines Radweges ausgehenden Lärmemissionen einerseits geradezu evident dem Widmungsmaß als Verkehrsfläche-privat entsprechen und andererseits auch ohne Befassung eines technischen sowie – diesfalls zwingend auch – eines medizinischen Sachverständigen als keinesfalls örtlich unzumutbar einzustufen sind, mängelfrei. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer – zumindest implizit – zu Recht die Berufung der belangten Behörde auf die Rechtsprechung des VwGH zu den Betriebstypen als überholt kritisiert, ohne jedoch vorzubringen, welche konkrete, überdurchschnittliche Lärmquelle auf dem Baugrundstück die Zugrundelegung nach der Lebenserfahrung typischer Lärmverhältnisse unsachlich erscheinen lässt. Dass jedoch ohne überdurchschnittliche Lärmquelle der typischerweise von einen Radweg bestimmungsgemäß benützenden Radfahrern ausgehende Geräuschpegel auf einer ehemaligen Bahntrasse – sei sie zuletzt tatsächlich auch noch so selten als solche befahren worden – schon nach der Lebenserfahrung nicht geeignet ist, eine örtlich unzumutbare Belästigung hervorzurufen, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Heranziehung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen unterblieb mangels dazu notwendiger Fachkenntnisse somit zu Recht.Zur Rüge einer vermeintlichen Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erhebung des Sachverhalts wegen unterlassener Ermittlungen zum Ausmaß der Zunahme der Belästigung kann dem Verweis der belangten Behörde auf die allgemeine Lebenserfahrung letztendlich nicht erfolgreich entgegengetreten werden. Wenngleich es zur Erhaltung der Parteistellung unbestritten ausgereicht hat, dass der Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich im Verwaltungsverfahren die Einwendung wegen Lärm erhob, so war es mangels konkreter Behauptung überdurchschnittlich wirksamer Lärmquellen nicht rechtswidrig, wenn die Behörde von einer nach der Lebenserfahrung für die gewöhnliche Benützung eines ländlichen Radweges typisch zu erwartenden Lärmentwicklung ausging (VwGH 28.2.2006, 2005/06/0231). Zu Recht ließ sie dabei – wie bereits zur Einwendung wegen Geruch ausgeführt – die auf den Grundstücken des Beschwerdeführers lagernden Radfahrer außer Betracht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der belangten Behörde, dass die von im Rahmen der typischen Benützung eines Radweges ausgehenden Lärmemissionen einerseits geradezu evident dem Widmungsmaß als Verkehrsfläche-privat entsprechen und andererseits auch ohne Befassung eines technischen sowie – diesfalls zwingend auch – eines medizinischen Sachverständigen als keinesfalls örtlich unzumutbar einzustufen sind, mängelfrei. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer – zumindest implizit – zu Recht die Berufung der belangten Behörde auf die Rechtsprechung des VwGH zu den Betriebstypen als überholt kritisiert, ohne jedoch vorzubringen, welche konkrete, überdurchschnittliche Lärmquelle auf dem Baugrundstück die Zugrundelegung nach der Lebenserfahrung typischer Lärmverhältnisse unsachlich erscheinen lässt. Dass jedoch ohne überdurchschnittliche Lärmquelle der typischerweise von einen Radweg bestimmungsgemäß benützenden Radfahrern ausgehende Geräuschpegel auf einer ehemaligen Bahntrasse – sei sie zuletzt tatsächlich auch noch so selten als solche befahren worden – schon nach der Lebenserfahrung nicht geeignet ist, eine örtlich unzumutbare Belästigung hervorzurufen, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Heranziehung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen unterblieb mangels dazu notwendiger Fachkenntnisse somit zu Recht., Zur Rüge einer vermeintlichen Verletzung des Parteigehörs wegen nicht ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere zum verkehrstechnischen Gutachten ist der Beschwerdeführer auf sein Recht zur Erstattung neuen Vorbringens im Rahmen rechtzeitig erhobener Einwendungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer dazu jedoch vorbringt, dass er bei entsprechendem Parteigehör lediglich die im Licht der zu erwartenden Verkehrszunahme mangelhafte Breite der bestehenden Bahntrasse vorgebracht hätte, zeigt er damit auch unter Beachtung seines nunmehr vervollständigten Vorbringens keine Betroffenheit in einem subjektiven Nachbarrecht im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 1996 auf.Das Gleiche gilt für die Rüge zur vermeintlichen Aktenwidrigkeit hinsichtlich zahlreicher Bedenken des verkehrstechnischen zum Stand der Technik des Projekts. Da der Beschwerdeführer auch damit keine Betroffenheit in einem subjektiven Nachbarrecht im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 1996 aufzuzeigen vermag, war nicht zu prüfen, ob tatsächlich bei richtiger Beurteilung die belangte Behörde zum Schluss kommen hätte müssen, dass das Vorhaben entweder nicht genehmigungsfähig ist oder zumindest die Verbreiterung der Bahntrasse auf drei Meter vorzuschreiben gewesen wäre.Zur Rüge einer vermeintlichen Verletzung des Parteigehörs wegen nicht ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere zum verkehrstechnischen Gutachten ist der Beschwerdeführer auf sein Recht zur Erstattung neuen Vorbringens im Rahmen rechtzeitig erhobener Einwendungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer dazu jedoch vorbringt, dass er bei entsprechendem Parteigehör lediglich die im Licht der zu erwartenden Verkehrszunahme mangelhafte Breite der bestehenden Bahntrasse vorgebracht hätte, zeigt er damit auch unter Beachtung seines nunmehr vervollständigten Vorbringens keine Betroffenheit in einem subjektiven Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 auf., Das Gleiche gilt für die Rüge zur vermeintlichen Aktenwidrigkeit hinsichtlich zahlreicher Bedenken des verkehrstechnischen zum Stand der Technik des Projekts. Da der Beschwerdeführer auch damit keine Betroffenheit in einem subjektiven Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 aufzuzeigen vermag, war nicht zu prüfen, ob tatsächlich bei richtiger Beurteilung die belangte Behörde zum Schluss kommen hätte müssen, dass das Vorhaben entweder nicht genehmigungsfähig ist oder zumindest die Verbreiterung der Bahntrasse auf drei Meter vorzuschreiben gewesen wäre. Zur Rüge einer vermeintlichen Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, denen zufolge dem angefochtenen Bescheid schon allein aufgrund dessen Wortlautes auch ohne verfassungskonforme Interpretation keine unmittelbaren Eingriffe in das Eigentumsrecht der Nachbarn zugedacht werden können. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung kann von einer gesonderten Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG (wohl irrtümlich gestützt auf § 22 Abs. 1 VwGVG) Abstand genommen werden.Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung kann von einer gesonderten Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG (wohl irrtümlich gestützt auf Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG) Abstand genommen werden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.393.001.2015