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{'item': 'LVwG-AV-473/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-473/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***. ***, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Stadtgemeinde *** gerichtetem Schreiben vom ***, eingelangt beim Stadtamt *** am ***, beantragte *** (im Folgenden Beschwerdeführer) samt Beilagen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Carports sowie eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Schreiben vom *** gab die Baubehörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Absicht, den Antrag vom *** aufgrund inhaltlicher Gleichheit mit dem rechtskräftig abgewiesenen Ansuchen vom *** wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da der Abweisungsgrund der mit 3,90 m an der Grundgrenze zu hohen Höhe des Zubaus unverändert sei, während nunmehr zusätzlich die auf „Wohnraum“ geänderte Widmung des Obergeschosses im Zubau einen weiteren Widerspruch zu § 51 der NÖ Bauordnung 1996 darstelle.Mit Schreiben vom *** gab die Baubehörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Absicht, den Antrag vom *** aufgrund inhaltlicher Gleichheit mit dem rechtskräftig abgewiesenen Ansuchen vom *** wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da der Abweisungsgrund der mit 3,90 m an der Grundgrenze zu hohen Höhe des Zubaus unverändert sei, während nunmehr zusätzlich die auf „Wohnraum“ geänderte Widmung des Obergeschosses im Zubau einen weiteren Widerspruch zu Paragraph 51, der NÖ Bauordnung 1996 darstelle. Mit Schreiben vom *** gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme ab, dass entgegen der Darstellung der Baubehörde infolge fehlenden Bebauungsplanes richtigerweise § 54 NÖ Bauordnung 1996 anstelle dessen § 51 anwendbar sei. Aufgrund der daher nicht vorgeschriebenen Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen einerseits und der Umgebungssituation andererseits bestünde kein Widerspruch des Vorhabens zur Umgebung. Auch der Lichteinfall zu den bewilligten Hauptfenstern der Nachbarn werde nicht beeinträchtigt.Mit Schreiben vom *** gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme ab, dass entgegen der Darstellung der Baubehörde infolge fehlenden Bebauungsplanes richtigerweise Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 anstelle dessen Paragraph 51, anwendbar sei. Aufgrund der daher nicht vorgeschriebenen Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen einerseits und der Umgebungssituation andererseits bestünde kein Widerspruch des Vorhabens zur Umgebung. Auch der Lichteinfall zu den bewilligten Hauptfenstern der Nachbarn werde nicht beeinträchtigt. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bürgermeisterin der Stadt *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Stellungnahme vom *** nichts an der Deckungsgleichheit der Sach- und Rechtslage mit dem im Schreiben vom *** genannten Vorverfahren ändere.Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bürgermeisterin der Stadt *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Stellungnahme vom *** nichts an der Deckungsgleichheit der Sach- und Rechtslage mit dem im Schreiben vom *** genannten Vorverfahren ändere. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom *** bringt der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, im Wesentlichen wie mit Schreiben vom *** vor, dass § 54 NÖ Bauordnung 1996 seinem Bauansuchen nicht entgegenstünde und der Verfahrensgegenstand mit jenem des Vorverfahrens nicht ident sei. Da aus dessen abweisender Erledigung Dritten keine Rechte erwachsen seien, stelle er daher den Antrag, diesen abweisenden Vorbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom *** von Amts wegen aufzuheben.In seiner dagegen erhobenen Berufung vom *** bringt der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, im Wesentlichen wie mit Schreiben vom *** vor, dass Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 seinem Bauansuchen nicht entgegenstünde und der Verfahrensgegenstand mit jenem des Vorverfahrens nicht ident sei. Da aus dessen abweisender Erledigung Dritten keine Rechte erwachsen seien, stelle er daher den Antrag, diesen abweisenden Vorbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom *** von Amts wegen aufzuheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der im Berufungsschriftsatz gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom *** als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde zur Abweisung der Berufung, im Wesentlichen wie die Erstbehörde, das Fehlen von die Rechtskraft des Vorbescheides durchbrechender neuer Umstände an. Zur Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom *** verweist die belangte Behörde auf die Widersprüchlichkeit eines Antrags auf amtswegige Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen und rügt die Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Bauansuchen des Vorverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens würden sich in der Raumwidmung des Obergeschosses des Zubaus dahingehend unterscheiden, dass anstelle der Widmung dieses Raumes als „Abstellraum“ im Vorverfahren dieser Raum nunmehr die Widmung „Zimmer/Wohnraum“ erhalten solle. Zudem würden nunmehr auch die Fenster unterschiedlich ausgestaltet. Dadurch verlören die Verfahrensgegenstände ihre Identität. Auf das Berufungsvorbringen zur Anwendbarkeit des § 56 NÖ Bauordnung 1996 (wohl gemeint: § 54 NÖ Bauordnung 1996) sei nicht eingegangen worden. Über eine Berufung gegen eine Verweigerung der Akteneinsicht in den Bauakt der Nachbarn sei noch nicht entschieden worden, obwohl diese Einsicht gemäß § 54 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 zur Beurteilung der Umgebung zu gewähren wäre.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen und rügt die Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Bauansuchen des Vorverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens würden sich in der Raumwidmung des Obergeschosses des Zubaus dahingehend unterscheiden, dass anstelle der Widmung dieses Raumes als „Abstellraum“ im Vorverfahren dieser Raum nunmehr die Widmung „Zimmer/Wohnraum“ erhalten solle. Zudem würden nunmehr auch die Fenster unterschiedlich ausgestaltet. Dadurch verlören die Verfahrensgegenstände ihre Identität. Auf das Berufungsvorbringen zur Anwendbarkeit des Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 (wohl gemeint: Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996) sei nicht eingegangen worden. Über eine Berufung gegen eine Verweigerung der Akteneinsicht in den Bauakt der Nachbarn sei noch nicht entschieden worden, obwohl diese Einsicht gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 zur Beurteilung der Umgebung zu gewähren wäre. Abschließend beantragt der Beschwerdeführer die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Erteilung der beantragten Baubewilligung. Rechtslage: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Erwägungen: Die vorliegende Beschwerde stützt sich ausschließlich auf die Rechtsfrage der Identität des anhängigen Verfahrens mit dem Vorfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG.Die vorliegende Beschwerde stützt sich ausschließlich auf die Rechtsfrage der Identität des anhängigen Verfahrens mit dem Vorfahren im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Dem vorgelegten Akt kann entnommen werden, dass sich die Einreichunterlagen zum mit rechtskräftigen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers vom *** einerseits von jenen des gegenständlichen Antrags vom *** andererseits entsprechend dem Beschwerdevorbringen lediglich hinsichtlich der Widmung eines Raumes sowie hinsichtlich der Fenster unterscheiden, wohingegen Lage und Ausmaß des Bauvorhabens jeweils ident sind. Die vom selben Planverfasser stammenden Projektunterlagen des gegenständlichen Antragsgegenstandes stellen eine als solche ausgewiesene Änderung zu den Unterlagen des Vorverfahrens dar und enthalten in ihrem Index als Gegenstand der einzigen Abweichung zur Version des Vorverfahrens die Anmerkung „*** Änderung d. Raumwidmung“. Damit steht unstrittig fest, dass sich die beiden Bauvorhaben gemäß dem Beschwerdevorbringen unterscheiden. Zur rechtlichen Bedeutung einer abweichenden Raumwidmung auf die Frage der Identität des Verfahrensgegenstandes im Bauverfahren hat der VwGH ausgeführt, dass es sich ungeachtet einer solchen Änderung um dieselbe Angelegenheit im Sinne der Judikatur zu diesem – eng auszulegenden – Begriff handelt (VwGH 30.01.2001, 99/05/0197). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den „neuen“ Verfahrensgegenstand trotz Änderung der Raumwidmung und der – hier nicht entscheidungswesentlichen –Fensteranordnung als ident mit dem Verfahrensgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beurteilt hat. Aus diesem Grund war der Beschwerde gegen die Zurückweisung wegen entschiedener Sache der Erfolg zu versagen, ohne das materiell-rechtliche Beschwerdevorbringen zu prüfen. Die Zurückweisung des Begehrens auf Aufhebung des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom *** wurde ohne auf diesen Spruchpunkt bezogene Begründung zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts in Beschwerde gezogen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Bindung an die Beschwerdepunkte aufgrund des übrigen Vorbringens einerseits und der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides zur fehlenden Berührung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten andererseits keine Verletzung solcher Rechte zu erkennen vermag. Aus diesem Grund war der Beschwerde auch zu diesem Beschwerdepunkt der Erfolg zu versagen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.473.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.